Eichstätter Kommentar - KETTELER

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Eichstätter Kommentar - KETTELER
Lesemuster
Eichstätter
Kommentar
MAVO
Herausgegeben von:
Oxenknecht-Witzsch
Eder
Stöcke-Muhlack
Schmitz
Richartz
KettelerVerlag
Fachverlag für kirchliches Arbeitsrecht
Ser viceunternehmen der KAB
Rahmenordnung für eine
Mitarbeitervertretungsordnung
Kirchliche
Arbeitsgerichtsordnung –
KAGO
ISBN 978-3-927494-97-8
Zitiervorschlag: Eichstätter Kommentar-Bearbeiter, §… Rn…
Herausgegeben von:
Prof. Dr. Oxenknecht-Witzsch, Renate
Dr. Eder, Joachim
Stöcke-Muhlack, Roswitha
Schmitz, Thomas
Richartz, Ulrich
1. Auflage 2014
Alle Rechte vorbehalten
© 2014 KETTELER-Verlag GmbH
Bernhard-Letterhaus-Straße 26, 50670 Köln
Nachdruck und Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung
des Verlages
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KETTELER-Verlag GmbH, Niederlassung
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Layout und Satz:
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Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in
der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische
Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de abrufbar.
Eichstätter Kommentar
MAVO
Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung
Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGO
1. Auflage 2014
Herausgegeben von
Prof. Dr. Renate Oxenknecht-Witzsch
Professorin für Recht an der Katholischen
Universität Eichstätt-Ingolstadt und
Schriftleiterin der ZMV
Roswitha Stöcke-Muhlack
Vorsitzende des Gemeinsamen Kirchlichen
Arbeitsgerichts Hamburg, Vorsitzende
Richterin am LAG Niedersachsen
Dr. Joachim Eder
Kanonist, Vorsitzender der Zentral-KODA
Thomas Schmitz
Fachanwalt für Arbeitsrecht in Herne
Ulrich Richartz
Geschäftsführer der DiAG-MAV im Bistum
Münster
Unter Mitarbeit von
Ass. jur. Andrea Jörger
Ass. jur. André Fitzthum
Bearbeitet von
Dr. Barbara Böckenförde-Wunderlich
Stellv. Vorsitzende des Kirchlichen
Arbeitsgerichts Freiburg, Richterin am
Arbeitsgericht Freiburg
Prof. Dr. Renate Oxenknecht-Witzsch
Professorin für Recht an der Katholischen
Universität Eichstätt-Ingolstadt und
Schriftleiterin der ZMV
Dr. Joachim Eder
Kanonist, Vorsitzender der Zentral-KODA
Gabriela Reiter
Fachanwältin für Arbeitsrecht in Herne
Dr. Christian Gohm
Vorsitzender des Kirchlichen Arbeitsgerichts
Freiburg, Richter am Arbeitsgericht Freiburg
Ulrich Richartz
Geschäftsführer der DiAG-MAV im Bistum
Münster
Elisabeth Hartmeyer
Wissenschaftliche Mitarbeiterin an der
Juristischen Fakultät der Universität Tübingen
und Geschäftsführerin der Forschungsstelle
kirchliches Arbeitsrecht
Thomas Schmitz
Fachanwalt für Arbeitsrecht in Herne
Dr. Andreas Hatzung
Direktor des Katholischen Schulwerks Bayern
Dr. Evelyne Menges
Rechtsanwältin und Fachanwältin für
Arbeitsrecht in München
Roswitha Stöcke-Muhlack
Vorsitzende des Gemeinsamen Kirchlichen
Arbeitsgerichts Hamburg, Vorsitzende
Richterin am LAG Niedersachsen
Dr. Sebastian Weber
Rechtsanwalt in München
KETTELER-Verlag
Vorwort
Mit dem Eichstätter Kommentar MAVO/KAGO wird erstmals eine Erläuterung der Rahmen­
ord­nung für eine Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) und der Kirchlichen Arbeits­gerichts­
ord­nung (KAGO) in einem Werk vorgelegt. Die MAVO-Rahmenordnung wird in der Fassung
des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 20. Juni
2011 und die KAGO in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung der Deutschen Bi­
schofskonferenz vom 25. Februar 2010 der Kommentierung zugrunde gelegt. Die MAVO ist in
den 27 (Erz-)Diözesen mit einzelnen Abweichungen in diözesanes Recht umgesetzt worden. Auf
einzelne Abweichungen wird in der Kommentierung hingewiesen. Die KAGO ist in der Fassung
des Beschlusses der Deutschen Bischofskonferenz in allen Bistümern in Kraft gesetzt worden.
Das kirchliche Arbeitsrecht hat sich in den letzten Jahren zu einem eigenständigen Rechtsgebiet
entwickelt. Die Fachtagung zum kirchlichen Arbeitsrecht an der Katholischen Universität in
Eichstätt als Dialogforum der Interessenvertretungen des kirchlichen Arbeitsrechts leistet seit
16 Jahren einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der arbeitsrechtlichen Strukturen in Ein­
richtungen der evangelischen und katholischen Kirche.
Der Name Eichstätter Kommentar knüpft an diese Erfahrungen an und an die Erfahrungen von
über 23 Jahren Zeitschrift „Die Mitarbeitervertretung“ (ZMV) mit der Zielsetzung, das
Recht im Zusammenwirken von Wissenschaft und Praxis zu gestalten.
Die Idee zu diesem Kommentar geht auf Anregungen vor über 20 Jahren zurück, einen Kom­
mentar mit starker Praxisorientierung vorzulegen, die bei verschiedenen Fachtagungen in
Eichstätt immer wieder bestärkt wurden.
Ziel des Kommentars ist, die gesetzlichen Grundlagen von MAVO und KAGO in der Weiter­ent­
wicklung von Rechtsprechung und Literatur für die tägliche Praxis so zu erläutern, dass aktuelle
Rechtsfragen übersichtlich, auf dem aktuellen Stand der Rechtsprechung und mit weitergehenden Hinweisen, zügig, kompetent und sachgerecht gelöst werden können.
Die Bezugnahme auf Urteile der staatlichen und kirchlichen Arbeitsgerichte ist dabei ein wichtiges Anliegen. Soweit Entscheidungen in den Kommentierungen ohne Fundstelle zitiert werden,
sind sie im Internet zugänglich. Der Kommentar besteht aus zwei Teilen, einem Teil zur MAVO
und einem Teil zur KAGO. Soweit im ersten Teil Paragrafen nicht näher bezeichnet sind, handelt es sich um Normen der MAVO, im zweiten Teil um Normen der KAGO.
Gesetze, Rechtsprechung und Literatur sind bis Januar 2014 berücksichtigt.
Zwölf Autorinnen und Autoren bringen dazu ihre Erfahrungen als Richterinnen und Richter
der staatlichen und kirchlichen Arbeitsgerichte, als Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und
als Vertreter von Wissenschaft und Praxis ein, unter Mitarbeit von Ass. jur. Andrea Jörger und
Ass. jur. André Fitzthum, die die Erstellung des Werkes ganz wesentlich wissenschaftlich unterstützt haben. Ihnen gilt ein besonderer Dank für ihre Geduld und ihren unermüdlichen Ein­satz.
An dieser Stelle ist Dank zu sagen dem Ketteler-Verlag für die Aufnahme des Kommentars
in das Verlagsprogramm, Frau Susanne Stumpf für die Grafik und Druckfassung und Frau
Sozialpädagogin Martina Golla für Korrekturarbeiten.
Ein neues Werk muss sich in der Praxis bewähren und wird durch die Praxis weiterentwickelt.
Die Autorinnen und Autoren sind daher an Rückmeldungen, Anregungen, Kritik und auch Be­
stätigungen sehr interessiert.
Eine online-Aktualisierung des Kommentars befindet sich derzeit in der Planung.
Eichstätt, im Januar 2014
Die Autorinnen und Autoren
4
Inhaltsverzeichnis
Vorwort ................................................................................................................11
Die Autoren ...........................................................................................................12
Bearbeiterverzeichnis ............................................................................................13
Literaturverzeichnis ................................................................................................14
Abkürzungsverzeichnis ..........................................................................................23
Einleitung ..............................................................................................................27
Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) – Ordnungstext ...33
Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) – Kommentierung .68
Präambel ...............................................................................................................68
Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften
§1
Geltungsbereich ................................................................................82
§1a
Bildung von Mitarbeitervertretungen ...................................................97
§1b
Gemeinsame Mitarbeitervertretung .....................................................102
§ 2 Dienstgeber ......................................................................................106
§ 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ........................................................111
§ 4 Mitarbeiterversammlung ....................................................................124
§ 5 Mitarbeitervertretung .........................................................................128
Abschnitt II: Die Mitarbeitervertretung
§ 6 Voraussetzung für die Bildung der Mitarbeitervertretung
Zusammensetzung der Mitarbeitervertretung .......................................134
§7
Aktives Wahlrecht ..............................................................................141
§8
Passives Wahlrecht ............................................................................148
§9
Vorbereitung der Wahl ......................................................................153
§ 10 Dienstgeber – Vorbereitungen zur Bildung einer Mitarbeitervertretung ...160
§ 11 Durchführung der Wahl .....................................................................163
Unterabschnitt (§§ 11 a bis c): Vereinfachtes Wahlverfahren
§ 11 a Voraussetzungen ...............................................................................168
§ 11 b Vorbereitung der Wahl ......................................................................168
§ 11 c Durchführung der Wahl .....................................................................168
§ 12 Anfechtung der Wahl .........................................................................172
§ 13 Amtszeit der Mitarbeitervertretung ......................................................176
§ 13 a Weiterführung der Geschäfte .............................................................185
5
Inhaltsverzeichnis
§ 13 b Ersatzmitglied, Verhinderung des ordentlichen Mitglieds und
ruhende Mitgliedschaft .......................................................................188
§ 13 c Erlöschen der Mitgliedschaft ...............................................................192
§ 13 d Übergangsmandat .............................................................................197
§ 13 e Restmandat .......................................................................................203
§ 14 Tätigkeit der Mitarbeitervertretung ......................................................206
§ 15 Rechtsstellung der Mitarbeitervertretung ..............................................226
§ 16 Schulung der Mitarbeitervertretung und des Wahlausschusses ...............242
§ 17 Kosten der Mitarbeitervertretung .........................................................253
§ 18 Schutz der Mitglieder der Mitarbeitervertretung ...................................269
§ 19 Kündigungsschutz ..............................................................................278
§ 20 Schweigepflicht .................................................................................284
Abschnitt III: Die Mitarbeiterversammlung
§ 21 Einberufung der Mitarbeiterversammlung ............................................292
§ 22 Aufgaben und Verfahren der Mitarbeiterversammlung .........................300
Abschnitt III a: Sonderregelungen für gemeinsame Mitarbeitervertretungen
§ 22 a Sonderregelungen für gemeinsame Mitarbeitervertretungen nach § 1 b .305
Abschnitt IV: Besondere Formen der Vertretung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
§ 23 Sondervertretung ...............................................................................309
§ 24 Gesamtmitarbeitervertretung und erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung.316
§ 25 Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen ..............................322
Abschnitt V: Zusammenarbeit zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung
6
§ 26 Allgemeine Aufgaben der Mitarbeitervertretung ..................................342
§ 27 Information .......................................................................................371
§ 27 a Information in wirtschaftlichen Angelegenheiten ...................................379
§ 27 b Einrichtungsspezifische Regelungen .....................................................393
§ 28 Formen der Beteiligung, Dienstvereinbarung ........................................396
§ 28 a
Aufgaben und Beteiligung der Mitarbeitervertretung zum
Schutz schwerbehinderter Menschen ...................................................401
§ 29 Anhörung und Mitberatung ................................................................408
§ 30 Anhörung und Mitberatung bei ordentlicher Kündigung .......................432
§ 30 a Anhörung und Mitberatung bei Massenentlassung ...............................448
§ 31 Anhörung und Mitberatung bei außerordentlicher Kündigung ...............453
§ 32 Vorschlagsrecht .................................................................................458
Inhaltsverzeichnis
§ 33 Zustimmung ......................................................................................464
§ 34 Zustimmung bei Einstellung und Anstellung ..........................................491
§ 35 Zustimmung bei sonstigen persönlichen Angelegenheiten .....................510
§ 36 Zustimmung bei Angelegenheiten der Dienststelle .................................529
§ 37 Antragsrecht .....................................................................................562
§ 38 Dienstvereinbarungen ........................................................................569
§ 39 Gemeinsame Sitzungen und Gespräche ..............................................589
Abschnitt VI: Einigungsstelle
§ 40 Bildung der Einigungsstelle – Aufgaben ...............................................592
§ 41 Zusammensetzung – Besetzung ...........................................................594
§ 42 Rechtsstellung der Mitglieder ..............................................................596
§ 43 Berufungsvoraussetzungen .................................................................599
§ 44 Berufung der Mitglieder .....................................................................602
§ 45 Zuständigkeit ....................................................................................608
§ 46 Verfahren .........................................................................................610
§ 47 Einigungsspruch ................................................................................617
Abschnitt VII: Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und der Auszubildenden,
Vertrauensperson der schwerbehinderten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
Vertrauensmann der Zivildienstleistenden
§ 48 Wahl und Anzahl der Sprecherinnen und Sprecher der
Jugendlichen und der Auszubildenden ................................................627
§ 49 Versammlung der Jugendlichen und Auszubildenden ...........................630
§ 50 Amtszeit der Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und
Auszubildenden ................................................................................634
§ 51 Mitwirkung der Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und
Auszubildenden ................................................................................637
§ 52 Mitwirkung der Vertrauensperson der schwerbehinderten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ........................................................642
§ 53 Rechte des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden .........................651
Abschnitt VIII: Schulen, Hochschulen
§ 54 .........................................................................................................653
Abschnitt IX: Schlussbestimmungen
§ 55
.........................................................................................................662
§ 56
.........................................................................................................667
7
Inhaltsverzeichnis
Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO) – Ordnungstext ......................................669
Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO) – Kommentierung ..................................685
Präambel ...............................................................................................................685
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Kirchliche Gerichte für Arbeitssachen ..................................................691
§ 2 Sachliche Zuständigkeit ......................................................................694
§ 3 Örtliche Zuständigkeit ........................................................................702
§ 4 Besetzung der Gerichte ......................................................................705
§ 5 Aufbringung der Mittel .......................................................................708
§ 6 Gang des Verfahrens .........................................................................710
§ 7 Verfahrensgrundsätze ........................................................................712
§ 8 Verfahrensbeteiligte ...........................................................................722
§ 9 Beiladung .........................................................................................729
§ 10 Klagebefugnis ...................................................................................734
§ 11 Prozessvertretung ..............................................................................737
§ 12 Kosten (Gebühren und Auslagen) .......................................................739
§ 13 Rechts- und Amtshilfe .........................................................................745
Zweiter Teil: Aufbau der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen
1. Abschnitt: Kirchliche Arbeitsgerichte erster Instanz
§ 14 Errichtung .........................................................................................746
§ 15 Gerichtssitz/Dienstaufsicht/Geschäftsstelle ..........................................750
§ 16 Zusammensetzung/Besetzung ............................................................753
§ 17 Rechtsstellung der Richter ...................................................................759
§ 18 Ernennungsvoraussetzungen/Beendigung des Richteramtes ..................763
§ 19 Ernennung des Vorsitzenden ..............................................................769
§ 20 Ernennung/Mitwirkung der beisitzenden Richter ..................................772
2. Abschnitt: Kirchlicher Arbeitsgerichtshof
8
§ 21 Errichtung .........................................................................................776
§ 22 Zusammensetzung/Besetzung ............................................................777
§ 23 Dienstaufsicht/Verwaltung .................................................................780
§ 24 Rechtsstellung der Richter/Ernennungsvoraussetzungen/
Beendigung des Richteramtes .............................................................781
§ 25 Ernennung des Präsidenten und der weiteren Mitglieder
mit der Befähigung zum Richteramt .....................................................783
Inhaltsverzeichnis
§ 26 Ernennung/Mitwirkung der beisitzenden Richter aus den
Kreisen der Dienstgeber und Mitarbeiter .............................................786
Dritter Teil: Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen
1. Abschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug
1. Unterabschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 27 Anwendbares Recht ...........................................................................789
§ 28 Klageschrift .......................................................................................790
§ 29 Klagerücknahme ...............................................................................797
§ 30 Klageänderung .................................................................................798
§ 31 Zustellung der Klage/Klageerwiderung ...............................................800
§ 32 Ladung zur mündlichen Verhandlung ..................................................801
§ 33 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung ..........................................802
§ 34 Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden .........................................805
§ 35 Ablehnung von Gerichtspersonen .......................................................807
§ 36 Fristen ..............................................................................................809
§ 37 Wiedereinsetzung in versäumte Fristen ................................................810
2. Unterabschnitt: Mündliche Verhandlung
§ 38 Gang der mündlichen Verhandlung ....................................................812
§ 39 Anhörung Dritter ...............................................................................816
§ 40 Beweisaufnahme ...............................................................................818
§ 41 Vergleich, Erledigung des Verfahrens ..................................................823
§ 42 Beratung und Abstimmung .................................................................827
§ 43 Urteil ................................................................................................829
3. Unterabschnitt: Besondere Verfahrensarten
§ 44 Auflösung der Mitarbeitervertretung/Verlust der Mitgliedschaft
in der Mitarbeitervertretung ...............................................................833
§ 44 a Verlust der Mitgliedschaft in einer Kommission nach Art. 7 GrO ...........837
§ 44 b Wahlprüfungsklage ...........................................................................840
§ 45 Organstreitverfahren über Zuständigkeit einer nach
Artikel 7 GrO gebildeten Kommission .................................................842
2. Abschnitt: Verfahren im zweiten Rechtszug
§ 46 Anwendbares Recht ...........................................................................844
§ 47 Revision ............................................................................................
§ 48 Nichtzulassungsbeschwerde ...............................................................857
9
Inhaltsverzeichnis
§ 49 Revisionsgründe ................................................................................863
§ 50 Einlegung der Revision .......................................................................867
§ 51 Revisionsentscheidung ........................................................................877
3. Abschnitt: Vorläufiger Rechtsschutz
§ 52 Einstweilige Verfügung .......................................................................884
4. Abschnitt: Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
§ 53 Vollstreckungsmaßnahmen .................................................................890
§ 54 Vollstreckung von Willenserklärungen .................................................892
5. Abschnitt: Beschwerdeverfahren
§ 55 Verfahrensbeschwerde .......................................................................893
Vierter Teil: Schlussvorschriften
§ 56 Inkrafttreten .......................................................................................899
Anhang: Kirchliche Arbeitsgerichte .........................................................................900
Stichwortverzeichnis ..............................................................................................902
10
EDER
§ 1 MAVO
Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Mitarbeitervertretungsordnung gilt für die Dienststellen, Einrichtungen und sonstigen selbstständig geführten Stellen – nachfolgend als Einrichtung(en) bezeichnet –
1. der (Erz-)Diözesen,
2. der Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen,
3. der Verbände von Kirchengemeinden,
4. der Diözesancaritasverbände und deren Gliederungen, soweit sie öffentliche juristische
Personen des kanonischen Rechts sind,
5. der sonstigen dem Diözesanbischof unterstellten öffentlichen juristischen Personen des
kanonischen Rechts,
6. der sonstigen kirchlichen Rechtsträger, unbeschadet ihrer Rechtsform, die der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen.
(2) Diese Mitarbeitervertretungsordnung ist auch anzuwenden bei den kirchlichen Rechts­
trägern, die nicht der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen, wenn sie bis spätestens zum 31.12.2013 die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher
Arbeitsverhältnisse“ durch Übernahme in ihr Statut verbindlich übernommen haben. Wenn
sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, haben sie im Hinblick auf die arbeitsrechtlichen
Beziehungen nicht am Selbstbestimmungsrecht der Kirche gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art.
137 Abs. 3 WRV teil.
(3) In den Fällen des Abs. 2 ist in allen Einrichtungen eines mehrdiözesanen oder überdiöze­
sanen Rechtsträgers die Mitarbeitervertretungsordnung der Diözese anzuwenden, in der
sich der Sitz der Hauptniederlassung (Hauptsitz) befindet. Abweichend von Satz 1 kann auf
Antrag eines mehrdiözesan oder überdiözesan tätigen Rechtsträgers der Diözesan­bischof
des Hauptsitzes im Einvernehmen mit den anderen Diözesanbischöfen, in deren Diözese der
Rechtsträger tätig ist, bestimmen, dass in den Einrichtungen des Rechts­trägers die Mit­
arbeitervertretungsordnung der Diözese angewandt wird, in der die je­weilige Einrichtung ihren Sitz hat, oder eine Mitarbeitervertretungsordnung eigens für den Rechtsträger erlassen.
Gliederung Rn
I.
Der Geltungsbereich der MAVO ..................................................................
1–8
1. Sachlicher Geltungsbereich .....................................................................
2–3
2. Räumlicher Geltungsbereich ....................................................................
4–7
3. Persönlicher Geltungsbereich ...................................................................8
II. Der Weg zur Neufassung des § 1 I und II .....................................................9
1. Das Urteil des Delegationsgerichts ........................................................... 10 – 11
2. Die Entscheidung des PCLT ......................................................................12
3. Die Änderung der GrO ...........................................................................13
III. Die Bedeutung der Vorschrift des § 1 I ......................................................... 14 – 38
1. (Erz-)Diözesen (Nr. 1) .............................................................................21
2. Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen (Nr. 2) .......................................22
3. Verbände der Kirchengemeinden (Nr. 3) ..................................................23
11
§ 1 MAVO
Eder
4. Diözesancaritasverbände (Nr. 4) .............................................................24
5. Sonstige öffentliche juristische Personen des kanonischen Rechts (Nr. 5) ...... 25 – 34
6. Sonstige kirchliche Rechtsträger (Nr. 6) .................................................... 35 – 38
IV. Die Bedeutung der Vorschrift des § 1 II ......................................................... 39 – 64
1. Auswirkung des Klarstellungserfordernisses bis 31.12.2013 ......................40
2. Rechtsträgerbezogene Entscheidung ........................................................41
3. Unteilbarkeit der GrO .............................................................................42
4. Satzungsrechtliche Verpflichtung ..............................................................43
5. Neufassung des Art 2 II GrO .................................................................. 44 – 46
6. Kirchliche Rechtsträger außerhalb der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt . 47 – 64
V. Die Sonderregelung des § 1 III .................................................................... 65 – 77
VI. Prozessuale Fragen .................................................................................... 78 – 81
I. Der Geltungsbereich der MAVO
1
Beim Geltungsbereich der MAVO kann unterschieden werden zwischen dem sachlichen (Nr.
1), dem räumlichen (Nr. 2) und dem persönlichen (Nr. 3) Geltungsbereich.
1. Sachlicher Geltungsbereich
2
Der sachliche Geltungsbereich betrifft die „Einrichtungen“. Diese Begrifflichkeit ist ein Oberbe­
griff, der drei Formen (vgl. § 1 I 1. Satzteil) umfasst, wobei Dienststellen und Einrich­tungen allerdings nicht eindeutig voneinander abgegrenzt werden können:
• Dienststellen, i.d.R. Verwaltungsstellen bei großen Verwaltungseinheiten wie innerhalb der
Ordinariate z.B. die Finanzkammer, das Generalvikariat oder beim VDD verschiedene ausgelagerte Dienststellen,
• Einrichtungen, so vor allem Kindertagesstätten, Alten- und Pflegeheime, Schulen, Bildungs­
häuser, ausgelagerte Beratungsstellen beim Ordinariat oder dem Diözesancaritasverband,
• Sonstige selbstständig geführte Stellen wie z.B. die Priesterseminare, oft als Stiftung errichtet,
eigene Körperschaften wie die KZVK oder die verschiedenen Werke wie Kindermissionswerk,
Missio, Renovabis und Misereor.
3
Die MAVO verzichtet auf eine eindeutige Zuordnung oder Definition und lässt einen breiten
Raum an Möglichkeiten. Damit können z.B. Zusammenschlüsse von Einrichtungen zur Ver­wal­­tungsvereinfachung ebenfalls unter den Begriff der Einrichtung subsumiert werden. Entscheidend
ist, dass eindeutige Organisationseinheiten gebildet werden, die für einen bestimmen Teil
von Mitarbeitern zuständig sind. Denn die MAVO als kirchliche Betriebsverfassung stellt eine
Organisationsverfassung für eine festgelegte Einrichtung dar.1
2. Räumlicher Geltungsbereich
4
Der räumliche Geltungsbereich bezieht sich auf das vom Diözesanbischof mit seinem Diöze­
sangesetz erreichte Gebiet, also auf die ihm unterstellte Diözese. Die MAVO ist ein territoriales
1
12
Die offenen Fragen, die erst jetzt durch das Delegationsgericht und die nachfolgende Änderung der
GrO weitgehend geklärt wurden, sind schon 1997 von Eder, Kirchliches Arbeitsrecht, S. 529 – 538
angesprochen worden.
EDER
§ 1 MAVO
Gesetz, das für alle kirchlichen Rechtsträger und ihre Einrichtungen Geltung hat, die dem
Diözesanbischof unterstellt sind oder die durch die Übernahme der GrO zur Anwendung der
MAVO verpflichtet sind. Damit ist ein Rechtsträger wie die Katholische Universität Eichstätt an die
Eichstätter MAVO gebunden, sofern nicht der Bischof von Eichstätt eine eigene MAVO – wie geschehen – erlässt. Der DCV ist an die MAVO Freiburg gebunden, der VDD an die MAVO Köln.
Innerhalb dieses Territoriums kann nur ein übergeordneter Gesetzgeber Gesetze erlassen. Der
Papst kann für jeden Bereich ein kirchliches Gesetz erlassen, die DBK nur, sofern diese für einen bestimmten Bereich Gesetzgebungskompetenz besitzt oder durch den Apostolischen Stuhl
erhält. Die DBK besitzt bislang Kompetenz nur für den Erlass der KAGO.
5
Der Papst hat mit dem Motuproprio „Über den Dienst der Liebe“ vom 10.12.2012 indirekt in
das kirchliche Arbeitsrecht einer deutschen Diözese eingegriffen, da in diesem weltkirchlichen
Gesetz auch alle caritativen Rechtsträger der bischöflichen Gesetzgebung zugeordnet wurden
(Eder, ZMV 2013, 95–97). Caritative Einrichtungen sind damit an diözesanes MAVO-Recht
gebunden.
6
Orden diözesanen Rechts sind mit ihren Einrichtungen ebenfalls an die diözesane Gesetz­
gebung gebunden, da sie gesetzesunterworfen sind. Hier findet sich allerdings eine Ab­wei­
chung vom reinen Territorialprinzip, die in § 1 III für bestimmte Fallkonstellationen festgelegt
wird. Orden päpstlichen Rechts sind als Orden verpflichtet, die GrO und damit die kirchliche
Betriebsverfassung MAVO zu übernehmen. Sofern die Übernahme der GrO nicht erfolgt, ist
auch keine Geltung der MAVO gegeben. Für caritative Rechtsträger aller Orden, also der diözesanen und päpstlichen Rechts, gilt seit 10.12.2012 die Vorgabe des Motuproprio, die bischöfliche Gesetzgebungsbefugnis. Diese sind an die diözesane MAVO gebunden.
7
3. Persönlicher Geltungsbereich
Der persönliche Geltungsbereich erfasst die Einrichtungen mit Dienstgebern und Mitarbeitern.
Der Rechtsträger ist der Dienstgeber, der – wie die Mitarbeiter, soweit sie der MAVO zugeordnet sind – vom persönlichen Geltungsbereich betroffen ist.
8
II. Der Weg zur Neufassung des § 1 I und II
Die Änderung des § 1 I und II ist eine Konsequenz der Änderung des Geltungsbereichs der
GrO (Art. 2 GrO). Durch das Urteil des päpstlichen Delegationsgerichts vom 31.3.2010 (ZMV
2010, 145) war eine Novellierung der GrO erforderlich geworden, die auch Auswirkungen
auf die Rahmen-MAVO hatte (dazu ausführlich: Oxenknecht-Witzsch, ZMV 2011, 199). Die
Novellierung bezog sich vorwiegend auf Art. 2 II GrO, hatte aber auch Auswirkungen auf 2 I.
In der Konsequenz ergab sich mit der Neudefinition des Geltungsbereichs der GrO auch eine
Anpassung der entsprechenden Bestimmungen in den KODA-Ordnungen und in der MAVO.
Diese erfolgte mit der Novellierung der MAVO-Rahmenordnung und im Anschluss mit der
Inkraftsetzung des neuen § 1 I und II in den diözesamen MAVOen ab dem Jahr 2011.
9
1. Das Urteil des Delegationsgerichts
Die Neudefinition der GrO war Konsequenz der Entscheidung des päpstlichen Delegations­
gerichts vom 31.3.2010 (dazu: Eder/Ihli/Joussen/Fey, ZMV 2010, 145 – 153; Menges, KuR
2010, 56 – 66; Thüßing/Thieken, ZTR 2010, 450 – 459).
10
Auslöser war eine Eingruppierungsentscheidung des KAG Paderborn und die anschließende
Entscheidung des KAGH vom 27.2.2009 (M 13/08, ZMV 2009, 153), gegen die beim Aposto­
lischen Stuhl Einspruch eingelegt, dort angenommen und an ein delegiertes Gericht übertragen
11
13
§ 1 MAVO
Eder
worden ist. Grundaussage dieses Urteils ist, dass es „für die sonstigen kirchlichen Rechtsträger
i.S.d. Art. 2 II GrO keine zwingende rechtliche Verpflichtung gibt, für alle ihre Einrichtungen
die GrO zu übernehmen.“ Die rechtswirksame Erklärung, die GrO nicht länger anzuwenden, bewirkt die Nichtgeltung des kirchlichen Dienst- und Arbeitsrechts nach der GrO, darunter des kirchlichen Mitbestimmungsrechts. Ebenso „ist eine rechtsverbindliche Erklärung, die
Anwendung der GrO abzulehnen oder zu beenden, wirksam für das Ausscheiden aus dem
Geltungsbereich dieses Arbeitsrechts.“ Dafür seien die nach der Verfassung der Einrichtung
zuständigen Instanzen kompetent. Konsequenz der Nichtgeltung der GrO ist, dass auch die
MAVO keine Geltung mehr hat.
12
13
14
14
2. Die Entscheidung des PCLT
Am 13.9.2010 fällte das Pontificium Consilium legis Textibus (PCLT) als zuständige Kommission
für Entscheidungen über den Widerspruch eines untergeordneten Gesetzes mit einem höherrangigen Recht eine Entscheidung über eine Anfrage der Mitarbeiterseite der AK-DCV, ob die
Ordnung der AK-DiCV-Augsburg des Diözesanbischofs von Augsburg von 2009 höherrangigem Recht widerspreche. Allein die Annahme der Klage zeigt, dass die AK-DiCV-O als bischöfliches Gesetz angesehen worden ist. Die Entscheidung endet mit der Feststellung, „dass
nicht feststeht die Nichtübereinstimmung des universalen Gesetzes der Kirche mit der gesetzlichen Norm vom Bischof von Augsburg vom 13.01.2009“. Damit wird aber nur ausgesagt,
dass dieses diözesane Gesetz rechtmäßig vom Diözesanbischof erlassen worden ist. Auch
wenn diese ungewöhnliche Formulierung zeigt, dass bem PCLT wohl Bedenken bestanden haben, wird aus der Entscheidung deutlich, dass es sich bei der AK-O-DiCV-Augsburg nicht nur
um ein kirchliches Gesetz handelt, sondern auch um ein Gesetz, das mit höherrangigem Recht
übereinstimmt. Zu beachten ist, dass der Diözesanbischof von Augsburg jedoch mit diesem
Gesetz kirchliche Einrichtungen gebunden hatte, die Art. 2 II GrO zuzuordnen sind, die also
nach der Aussage des Delegationsgerichts gerade nicht unter das Gesetz fallen (dazu Eder,
ZMV 2010, 309-311).
3. Die Änderung der GrO
Beide Entscheidungen scheinen sich zu widersprechen, allerdings können beide Entscheidungen
nicht miteinander verglichen oder in einen Zusammenhang gestellt werden, da sie eine unterschiedliche Zielrichtung haben. Die für die Erarbeitung einer Neufassung des Art. 2 GrO zuständige Arbeitsgruppe des VDD erarbeitete deshalb eine Lösung, die die kirchenrechtliche
Streitf­rage nicht tangieren sollte. Es wurde Wert darauf gelegt, eine offene Formulierung für
die Regelung über den Geltungsbereich der GrO zu finden, die aber für den staatlich-rechtlichen Bereich eine Lösung bringt. Zu beachten ist, dass beide Entscheidungen gemäß c. 16 §
3 CIC Einzelfallentscheidungen darstellen, die nicht die Kraft eines Gesetzes haben und nur
die Personen der Entscheidung binden. Nach c. 19 CIC ist allerdings die Rechtsauffassung und
Rechtspraxis der Römischen Kurie (dazu gehört die PCLT) vorrangig zu berücksichtigen.
III. Die Bedeutung der Vorschrift des § 1 I
§ 1 I sagt aus, dass nur für diejenigen Rechtsträger die MAVO kirchengesetzlich Geltung erlangt, die unmittelbar der Gesetzgebungsgewalt des Diözesanbischofs unterliegen. Welche
Einrichtungen dies im Einzelfall sind, kann ggf. streitig sein (vgl. z.B. Streit um Stiftung Liebenau,
KAGH 6.5.2011- M 08/10, KAG Rottenburg Stuttgart 22.1.2010 – AS 38/07) und ist kirchengerichtlich zu klären.
EDER
§ 1 MAVO
Die in § 1 I Nrn. 1 - 4 genannten Einrichtungen sind eindeutig dem Diözesanbischof zugordnet.
Es handelt sich in allen Fällen um kirchenrechtlich dem Diözesanbischof unterstellte Rechtsträger
mit ihren Einrichtungen.
15
In § 1 I Nr. 5 werden sonstige öffentliche juristische Personen des kanonischen Rechts genannt,
die allerdings dem Diözesanbischof unterstellt sein müssen. Es gibt kirchliche Einrichtungen, die
zwar in der Rechtsform der kanonischen Rechtspersönlichkeit öffentlichen Rechts bestehen,
aber trotzdem nicht dem Diözesanbischof unterstellt sind. Bei diesen Einrichtungen handelt es
sich in der Regel um Ordens päpstlichen Rechts. Sofern solche Rechtsträger aufgrund ihrer besonderen kirchenrechtlichen Stellung nicht an die GrO gebunden sind, sind sie unter Art 2 II
GrO zu subsumieren. Es gelten dann auch die dort genannten Anforderungen.
16
I Nr. 6 stellt eine Auffangvorschrift dar. Sie betrifft Rechtsträger, die in einer sonstigen
Rechtsform errichtet sind, aber aufgrund ihrer Besonderheit, ihrer Satzung oder aus sonstigen
Gründen dem Bischof kirchenrechtlich unterstellt sind. Die Entscheidung über ihre Zuordnung
zu Art 2 I oder II GrO obliegt im Streitfall dem KAG. In diesem Zusammenhang hat das
Motuproprio von Benedikt XVI. die bisherige kirchenrechtliche Stellung caritativer Rechtsträger
ohne kanonische Rechtspersönlichkeit mit Wirkung vom 10.12.2013 entscheidend verändert.
Das Motu Proprio will einen normativen Rahmen vorgeben, damit der karitative Dienst mit dem
diakonalen Wesen der Kirche und mit dem Bischofsamt enger verbunden wird und soll die im
CIC bestehende Gesetzeslücke – fehlende bischöfliche Gesetzgebungsgewalt über nicht mit
mindestens privater kanonischer Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Rechtsträgern – schließen.
Alle caritativen Rechtsträger fallen damit unter die Gesetzgebungsbefugnis des zuständigen
Diözesanbischofs; der CIC ist mit diesem Motu Proprio geändert worden, ohne dass allerdings
der CIC angepasst wurde.
17
§ 1 I hebt auf die Geltung der MAVO für alle Dienststellen, Einrichtungen und sonstigen
selbstständig geführten Stellen von kirchlichen Rechtsträgern ab, die der bischöflichen Gesetz­
gebungsgewalt unterstellt sind. Die Geltung bezieht sich dabei auf alle Einrichtungen dieser
Rechtsträger. Damit kommt zum Ausdruck, dass auch eine Ausgliederung von Einrichtungen
kirchlicher Rechtsträger nach § 1 I nicht die Zuordnung zur MAVO aufheben kann. Solange
sie als unselbstständige Einrichtungen des kirchlichen Rechtsträgers bestehen, gilt der kirchliche
Charakter dieser Einrichtungen weiter und bedingt zwingend die Geltung der MAVO.
18
Nach c. 114 CIC gibt es juristische Personen des kanonischen Rechts, die auf Ziele - die Werke
der Frömmigkeit, des Apostolates oder der Caritas in geistlicher oder zeitlicher Hinsicht betreffend - hingeordnet sind, die mit der Sendung der Kirche übereinstimmen und die Zielsetzung
Einzelner übersteigen. Dabei darf die zuständige Autorität der Kirche die Rechtspersönlichkeit
nur solchen Gesamtheiten von Personen oder Sachen verleihen, die ein tatsächlich nutzbringendes Ziel verfolgen und nach Abwägung aller Umstände über die Mittel verfügen, die voraussichtlich zur Erreichung des festgesetzten Ziels genügen können.
19
Gemäß c. 116 § 1 ist zu beachten, dass öffentliche juristische Personen des kanonischen Rechts
Gesamtheiten von Personen oder Sachen sind, die von der zuständigen kirchlichen Autorität
er­richtet werden, damit sie innerhalb der für sie festgesetzten Grenzen nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften im Namen der Kirche die ihnen im Hinblick auf das öffentliche Wohl übertragene eigene Aufgabe erfüllen; die übrigen juristischen Personen sind private. Damit üben die
in § 1 I genannten Rechtsträger hoheitliche Aufgaben aus, d.h. Aufgaben, die sie im Namen
der Kirche ausüben und die dem öffentlichen Wohl dienen. Unternehmungen und Einrichtungen
solcher Rechtsträger erfüllen damit ein „kirchliches Essential“. Die in I Nrn. 1 – 5 genannten
Rechtsträger sind ausschließlich öffentliche juristische Personen des kanonischen Rechts.
20
15
§ 1 MAVO
Eder
1. (Erz-)Diözesen (Nr. 1)
21
Die in Nr. 1 genannten (Erz-)Diözesen sind gemäß den cc. 368 und 369 CIC die für die
katholische Kirche konstitutiven kirchlichen Rechtsträger. Sie sind Teilkirchen, in denen und aus
denen die eine und einzige katholische Kirche besteht.
2. Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen (Nr. 2)
22
Die in Nr. 2 genannten Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen sind eigene Körperschaften
oder Stiftungen weltlichen Rechts, haben aber auch den Status einer öffentlichen Körperschaft
oder Stiftung kanonischen Rechts. Grundlage ist c. 515 CIC, wonach die Pfarrei eine bestimmte Gemeinschaft von Gläubigen ist, die in einer Teilkirche auf Dauer errichtet ist und deren
Seelsorge unter der Autorität des Diözesanbischofs einem Pfarrer anvertraut wird, wobei es allein Sache des Diözesanbischofs ist, Pfarreien zu errichten, aufzuheben oder sie zu verändern.
Die rechtmäßig errichtete Pfarrei besitzt dabei von Rechts wegen Rechtspersönlichkeit.
3. Verbände von Kirchengemeinden (Nr. 3)
23
Die in Nr. 3 genannten Verbände von Kirchengemeinden haben in Deutschland neben der
öffentlichen Rechtsfähigkeit im staatlichen Recht ebenfalls teilkirchenrechtlich den Status einer
öffentlichen juristischen Person des kanonischen Rechts.
4. Diözesancaritasverbände (Nr. 4)
24
Die in Nr. 4 genannten Diözesancaritasverbände und deren Gliederungen, soweit sie öffent­
liche juristische Personen des kanonischen Rechts sind, fallen ebenfalls unter die Gesetz­ge­
bungskompetenz des jeweiligen Diözesanbischofs. Auch wenn einige Satzungen (z.B. Satzung
des DiCV Köln, veröffentlicht im ABl. Köln vom 1.10.2011, 272 – 279) dem Ortsbischof erweiterte Aufsichtsrechte geben (z.B Ernennung der Vorsitzenden und des Diözesan-Caritasdirektors
gem. § 9 II) oder ausdrücklich die Aufsicht des Ortsbischofs festschreiben, ist bislang kein DiCV
in Deutschland eindeutig als eine öffentliche juristische Person des kanonischen Rechts anerkannt. Häufig ist allerdings der genaue kirchenrechtliche Status ungeklärt.
5. Sonstige öffentliche juristische Personen des kanonischen Rechts (Nr. 5)
16
25
Mit den in Nr. 5 genannten sonstigen dem Diözesanbischof unterstellten öffentlichen juristischen Personen des kanonischen Rechts wird versucht, die Frage der bischöflichen Gesetzge­bungskompetenz in Bezug auf die Institute des geweihten Lebens (Ordensinstitute, Kongre­
gationen und Gesellschaften des Apostolischen Lebens) zu regeln, ohne gleichzeitig eine eindeutige Zuordnung vorzunehmen.
26
Im täglichen Sprachgebrauch werden die Institute und Gesellschaften unter dem Sammelbegriff
Orden zusammengefasst. Alle Orden haben kirchenrechtlich den Status einer öffentlichen juristischen Person des kanonischen Rechts und waren damit nach Art. 2 I GrO (a.F.) von der Geltung
der GrO erfasst. In der Diskussion der Arbeitsgruppe des VDD zur Novellierung des Art. 2 GrO
ist die Frage der weitreichenden Ordensautonomie, die in c. 586 CIC statuiert ist, ausführlich
diskutiert worden. Die Zuordnung aller Ordensinstitute unter die Gesetzgebungskompetenz des
Diözesanbischofs wurde bei der Novellierung der GrO fallen gelassen, dies hatte entsprechende Auswirkungen auf die Neufassung der MAVO.
27
Unter die bischöfliche Gesetzgebungsbefugnis fallen jedoch Orden diözesanen Rechts. Nach
c. 589 gibt es Institute päpstlichen Rechts, wenn sie vom Apostolischen Stuhl errichtet oder
von ihm durch förmliches Dekret anerkannt wurden und Institute diözesanen Rechts, wenn sie
vom Diözesanbischof errichtet sind, aber kein Anerkennungsdekret vom Apostolischen Stuhl
EDER
§ 1 MAVO
erhalten haben. Je nach Status ist die den Orden eigene Ordensautonomie unterschiedlich
weit. Die Ordensautonomie bezieht sich insbesondere auf die Leitung des Instituts. Unter dieser
Leitung, dem „regimen“, wird aber vor allem die Zuständigkeit für die Vermögensverwaltung
subsumiert.
Unabhängig von dieser Ordensautonomie unterstehen gemäß c. 593 unbeschadet des c. 586
Institute päpstlichen Rechts in Bezug auf die interne Leitung und Rechtsordnung unmittelbar
und ausschließlich der Gewalt des Apostolischen Stuhles. Gemäß c. 596 haben in klerikalen
Ordensinstituten päpstlichen Rechts die Oberen kirchliche Leitungsgewalt sowohl für den äußeren wie auch für den inneren Bereich; c. 134 zeigt jedoch, dass diese Kompetenzen ausschließlich die Mitglieder des Ordensinstituts binden, nicht jedoch Beschäftigte in den Orden.
28
Die fehlende bischöfliche Gesetzgebungsbefugnis in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten gegenüber Ordensinstituten päpstlichen Rechts kann schon aus einer responsio des Päpstlichen
Rates zur Interpretation von Gesetzestexten vom 24.1.1989, die Papst Johannes Paul II am
20.5.1989 promulgiert hat, geschlossen werden.2 Dabei wurde geklärt, dass der Bischof externen Schulen der Ordensinstitute päpstlichen Rechts unter Berufung auf c. 1263 CIC keine
Steuer auferlegen darf (AAS 81 (1989) 991).
29
Entsprechend besitzen Ordensobere klerikaler Ordensinstitute päpstlichen Rechts keine
Gesetzgebungskompetenz und können damit auch keine MAVO für den Ordensbereich erlassen. Die Gesetzgebung muss durch den zuständigen Gesetzgeber erfolgen. Sofern der
Diözesanbischof nicht als Gesetzgeber zuständig ist, verbleibt in diesem Fall nur die freiwillige Übernahme der GrO durch das Ordensinstitut. Damit gilt auch Art. 8 GrO und damit
das diözesane MAVO-Recht, sofern nicht der Diözesanbischof eine eigene MAVO für den
Ordensbereich erlässt. Sofern der Papst als zuständiger Gesetzgeber eine MAVO erlässt, gilt
diese kirchengesetzlich. Sofern die GrO übernommen worden ist, ist auch die MAVO zu übernehmen. Dies ist die schlichte Folge einer Rechtswahl. Sofern die GrO nicht übernommen worden ist, ist keine eigenständige Übernahme der MAVO möglich, da die Einrichtung als solche
„in toto“ staatliches Arbeitsrecht anzuwenden hat.
30
In Konsequenz fallen Orden päpstlichen Rechts, unabhängig davon, ob sie klerikale oder
laikale Institute sind, nicht unter § 1 I Nr. 5, sondern unter § 1 II MAVO.
31
Eine Besonderheit stellt die Norm des c. 678 § 1 dar: Die Ordensleute unterstehen der Gewalt
der Bischöfe, denen sie in treu ergebenem Gehorsam und mit Ehrerbietung begegnen müssen, in dem, was die Seelsorge, die öffentliche Abhaltung des Gottesdienstes und andere
Apostolatswerke betrifft. Durch gesamtkirchliche Gesetzgebung wird damit festgelegt, dass
sich sonstige auch von einem päpstlichen Ordensinstitut geführte Einrichtungen des Apostolats
innerhalb der Diözese an die bischöfliche Gesetzgebung zu halten haben. In diesem Fall ist ein
Rechtsträger, der der bischöflichen Gesetzgebung grundsätzlich nicht zugeordnet ist, dann auf
die diözesane Gesetzgebung verwiesen, wenn er Einrichtungen unterhält, die Apostolatswerke
betreffen, die vom zuständigen Diözesanbischof übertragen worden sind. Rechtsträger
von allen Orden, also nicht die Orden als Rechtsträger selbst, sind, wenn sie bischöfliche
Apostolatsaufgaben ausüben, für diesen Bereich der bischöflichen Gesetzgebung unterstellt.
32
Eine bischöfliche gesetzgeberische Kompetenz ist auch bei vom Diözesanbischof einer
Ordensgemeinschaft anvertrauten Werke gemäß c. 682 CIC gegeben. 33
2
Stephan Haering, Bischof, Ordensschulen und Arbeitsrecht, in: Winfried Schulz in Memoriam. Schriften aus Kanonistik und Staatskirchenrecht, Frankfurt 1999, 372 – 373 weist unter Berufung auf diese
responsio darauf hin, dass daraus geschlossen werden kann, dass die arbeitsrechtliche Materie als
vermögensrechtliche Materie zu werten ist und damit den Ordensinstituten päpstlichen Rechts die
Regelung der arbeitsrechtlichen Verhältnisse an ihren Schulen zukommt.
17
§ 1 MAVO
34
Eder
Gemäß c. 594 CIC verbleiben Institute diözesanen Rechts unter der besonderen Hirtensorge des
Diözesanbischofs und fallen damit unter seine Gesetzgebungskompetenz. Sie sind vollständig
unter § 1 I Nr. 5 zu subsumieren.
6. Sonstige kirchliche Rechtsträger (Nr. 6)
35
Nr. 6 ist als Auffangtatbestand anzusehen. Die Entscheidung der PCLT sprach erstmals bei
der dort behandelten AK-Ordnung für das Bistum Augsburg von einer gesetzgeberischen
Maßnahme des Diözesanbischofs wegen des Bezugs des Bischofs zu dieser besonderen Ver­
einigung, in diesem Fall zum Diözesancaritasverband. Damit wurde bereits angedeutet, dass
es Fallgestaltungen geben kann, bei denen caritative Einrichtungen in der Rechtsform e.V.
trotzdem unter die bischöfliche Gesetzgebungskompetenz fallen können. Auch hier sind die
Grenzen nicht eindeutig und können nur kirchengerichtlich geklärt werden.
36
Alle caritativen Rechtsträger wurden dann durch das Motuproprio von Benedikt XVI. der Ge­
setzgebungsgewalt des Diözesanbischofs unterstellt.
37
Zu beachten ist, dass die unter Nr. 6 subsumierten Rechtsträger keine öffentlichen juristischen Personen des kanonischen Rechts sind, sondern in einer der Formen privater juristischer Personen des kanonischen Rechts bestehen, ggf. sogar keine juristische Personen i.S.d.
kanonischen Rechts sind. Die bischöfliche Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus anderen
Rechtstiteln, in der Regel aus der Satzung, in der dem Bischof besondere Einwirkungs­mög­
lichkeiten zugesprochen werden. Auch das Motuproprio geht davon aus, dass die kirchengesetzlich vorgegebenen Inhalte satzungsgemäß übernommen werden.
38
Die Zuordnung zur bischöflichen Gesetzgebungskompetenz als Kriterium für die Zuordnung
von Rechtsträgern mit ihren Einrichtungen zu § 1 I oder II ist in vielen Fällen im Einzelfall zu
klären. Die Geltung des kanonischen Vermögensrechts stellt dabei nicht mehr ein ausreichendes Kriterium für diese Zuordnung dar. Der Begriff „Kirchenvermögen“ bezieht sich gemäß c.
1257 § 1 nur auf öffentliche juristische Personen des kanonischen Rechts, so dass die Canones
des CIC über das Kirchenvermögen bis zum Erlass des Motuproprio nur für diese Geltung hatten. Allerdings kann der Diözesanbischof in das Vermögensrecht von Ordensgemeinschaften
päpstlichen Rechts, auch wenn diese als öffentliche juristische Personen des kanonischen Rechts
anzusehen sind, wegen der kirchenrechtlich geschützten Ordensautonomie nicht eingreifen. In
der Regel gilt für die Vermögensverhältnisse von caritativen Rechtsträgern in einer Rechtsform
als e.V. oder einer gGmbH c. 1257 § 2, so dass im kirchlichen Vermögensrecht deren eigene
Statuten zum Tragen kommen.
IV. Die Bedeutung der Vorschrift des § 1 II
39
Auch § 1 II ist der Regelung der GrO nachgebildet. Der Gesetzgeber will, dass die dort vorgenommene Unterscheidung zwischen dem Diözesanbischof kirchengesetzlich unterworfenen Einrichtungen und den Einrichtungen, die kirchengesetzlich nicht gebunden sind, auch im
MAVO-Bereich Geltung hat.
1. Auswirkung des Klarstellungserfordernisses bis 31.12.2013
40
18
Die GrO legt eine Frist bis zum 31.12.2013 fest, in der die nicht an die kirchliche Gesetzgebung
gebundenen kirchlichen Rechtsträger entscheiden müssen, ob sie die GrO in die Satzung übernehmen oder nicht. Mit der Übernahme der GrO ist auch die Geltung der MAVO verbunden.
Das bedeutet aber nicht, dass bis zum 31.12.2013 ein Freibrief für diese Einrichtungen besteht,
eigene Ordnungen anzuwenden oder Veränderungen an der für die Einrichtung vorgegebenen
EDER
§ 1 MAVO
diözesanen MAVO vorzunehmen. Auch innerhalb dieser Frist kann vom KAG festgestellt werden, ob und in welcher Weise die MAVO anzuwenden ist. Allerdings reicht bis Ende 2013
für die Geltung der MAVO noch die Aussage des zuständigen Vertreters des Rechtsträgers
aus, ob die Einrichtung die GrO übernommen hat. Ab 1.1.2014 ist Rechtsklarheit gegeben: Insoweit muss dieses Datum als Ausschlussfrist für bestehende Rechtsträger bewertet werden. Sofern zu diesem Datum eine kirchliche Einrichtung die GrO nicht in vorgeschriebener
Weise in ihrer Satzung verankert hat, ist keine verbindliche Übernahme gegeben, damit besteht auch keine Geltung der MAVO. Für den Bereich der Betriebsverfassung wirkt sich die
Nichtübernahme der GrO und die Zuordnung zum staatlichen Arbeitsrecht dadurch aus, dass
das kirchliche Mitarbeitervertretungsrecht nicht zur Anwendung kommen kann. Es gilt das
staatliche Betriebsverfassungsrecht.
2. Rechtsträgerbezogene Entscheidung
Die rechtsträgerbezogene Entscheidung in der GrO hat Auswirkungen auf die Geltung der
MAVO. Rechtsträger, die verschiedene Ausgliederungen vorgenommen haben (wobei die
ein­zelnen ausgegliederten Bereiche eigene Rechtsträger bilden), müssen für jeden einzelnen
Rechtsträger festlegen, ob die GrO übernommen wird oder nicht. Die Übernahme oder Nicht­
übernahme legt auch die Geltung bzw. Nichtgeltung der MAVO fest. Sofern die Ausglie­
derungen keine eigenen Rechtsträger zur Folge haben, sondern die ausgegliederten Teile un­
selbstständige Einrichtungen des Rechtsträgers bleiben, folgen die Einrichtungen dem Schicksal
des Rechtsträgers. Wenn die GrO zur Anwendung kommt, gilt dies auch für die unselbstständigen
Teile. Entscheidend ist, dass die Rechtsträger für alle ihre unselbstständigen Einrichtungen eine
Entscheidung „Ja“ oder „Nein“ zur GrO herbeiführen. Gleichzeitig hat dies zur Folge, dass
selbstständige Rechtsträger, auch wenn sie zu einem Orden gehören, jeweils eine eigene Ent­
scheidung treffen müssen. Die Entscheidung eines eigenen ausgegliederten Rechtsträgers muss
nicht zwingend von den anderen ausgegliederten Rechtsträgern übernommen werden.
41
3. Unteilbarkeit der GrO
Die GrO gilt nur als Ganze oder nicht. Die Übernahme einzelner Teile der GrO ist unzulässig, so
dass bei Übernahme der GrO zwingend von der Geltung der MAVO auszugehen ist. Eine andere
Lösung ist rechtlich nicht möglich, da die Zuständigkeit der kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit
sich auf das gesamte kirchenarbeitsrechtliche System des Kollektivarbeitsrechts bezieht.
42
4. Satzungsrechtliche Verpflichtung
§ 1 II ist eine kirchengesetzliche Verpflichtung. Sie unterscheidet sich von einer satzungsrechtlichen Verpflichtung von Rechtsträgern und Einrichtungen, wie sie gemäß § 2 V Satzung des
DCV i.V.m. § 12 II Ziff. 4 Verbandsordnung, Teil 2 Verfahrensordnung gemäß § 7 II Ziff. 2 – 5
Satzung–DCV mit der Verpflichtung auf die rechtsverbindliche Übernahme der GrO gegeben
ist. Der KAGH hat auf eine solche satzungsrechtliche Verpflichtung in zwei Entscheidungen
abgestellt (KAGH 19.3.2010 - M 11/09, ZMV 2011, 321; 16.9.2011 - M06/11, ZMV 2012,
161). Die satzungsrechtliche Verpflichtung auf die GrO kommt damit zusätzlich als Verpflichtung
eines Rechtsträgers hinzu und muss damit ggf. Einfluss auf seine Entscheidung haben, die GrO
zu übernehmen oder nicht.
43
5. Neufassung des Art. 2 II GrO
Alle nicht durch Art. 2 I GrO erfassten kirchlichen Rechtsträger sind in der Übernahme der GrO
zwar rechtlich frei, werden aber durch Art. 2 II GrO verpflichtet, bis spätestens 31.12.2013 die
GrO durch Übernahme in ihr Statut verbindlich zu übernehmen. Die Nichtanwendung kirchlichen Arbeitsrechts stellt jedoch keine Grundlage für die Aberkennung der Kirchlichkeit einer
44
19
§ 13 MAVO
hartmeyer
§ 13 Amtszeit der Mitarbeitervertretung
(1) Die regelmäßigen Wahlen zur Mitarbeitervertretung finden alle vier Jahre in der Zeit vom
1. März bis 30. Juni (einheitlicher Wahlzeitraum) statt.1
(2) Die Amtszeit beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine
Mitarbeitervertretung besteht, mit Ablauf der Amtszeit dieser Mitarbeitervertretung. Sie beträgt vier Jahre. Sie endet jedoch vorbehaltlich der Regelung in Abs. 5 spätestens am 30. Juni
des Jahres, in dem nach Abs. 1 die regelmäßigen Mitarbeitervertretungswahlen stattfinden.2
(3) Außerhalb des einheitlichen Wahlzeitraums findet eine Neuwahl statt, wenn
1. an dem Tag, an dem die Hälfte der Amtszeit seit Amtsbeginn abgelaufen ist, die Zahl der
wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter um die Hälfte, mindestens aber um
50, gestiegen oder gesunken ist,
2. die Gesamtzahl der Mitglieder der Mitarbeitervertretung auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als die Hälfte der ursprünglich vorhandenen Mit­
gliederzahl gesunken ist,
3. die Mitarbeitervertretung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder ihren Rücktritt beschlossen hat,
4. die Wahl der Mitarbeitervertretung mit Erfolg angefochten worden ist,
5. die Mitarbeiterversammlung der Mitarbeitervertretung gemäß § 22 Abs. 2 das Miss­
trauen ausgesprochen hat,
6. die Mitarbeitervertretung im Falle grober Vernachlässigung oder Verletzung der Befug­
nisse und Verpflichtungen als Mitarbeitervertretung durch rechtskräftige Ent­scheidung
der KAG aufgelöst ist.
(4) Außerhalb des einheitlichen Wahlzeitraums ist die Mitarbeitervertretung zu wählen,
wenn in einer Einrichtung keine Mitarbeitervertretung besteht und die Voraussetzungen für
die Bildung der Mitarbeitervertretung (§ 10) vorliegen.
(5) Hat außerhalb des einheitlichen Wahlzeitraums eine Wahl stattgefunden, so ist die
Mitarbeitervertretung in dem auf die Wahl folgenden nächsten einheitlichen Wahlzeitraum
neu zu wählen. Hat die Amtszeit der Mitarbeitervertretung zu Beginn des nächsten einheitlichen Wahlzeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist die Mitarbeitervertretung in dem
übernächsten einheitlichen Wahlzeitraum neu zu wählen.
Gliederung I.
Rn
Normzweck und Systematik ........................................................................
1–5
II. Einheitlicher Wahlzeitraum, § 13 I ...............................................................
6 – 10
III. Regelmäßige Amtszeit der MAV .................................................................. 11 – 23
1. Amtsbeginn ........................................................................................... 13 – 19
a) § 13 II S. 1 Alt. 1 ................................................................................... 14 – 17
b) § 13 II S. 1 Alt. 2 ................................................................................... 18 – 19
2. Amtsende .............................................................................................. 20 – 23
Beginn und Ende des einheitlichen Wahlzeitraums können abweichend durch diözesane Regelung
festgelegt werden.
Muster für eine diözesane Fassung.
1
2
20
hartmeyer
§ 13 MAVO
IV. Vorzeitige Neuwahlen, § 13 III .................................................................... 24 – 58
1. Gründe für eine Neuwahl im Einzelnen .................................................... 25 – 56
a) Veränderung der Zahl der wahlberechtigten Mitarbeiter, Nr. 1 ................... 25 – 28
b) Absinken der Gesamtzahl der Mitglieder der MAV, Nr. 2 .......................... 29 – 34
c) Beschluss zum Rücktritt der MAV, Nr. 3 ..................................................... 35 – 39
d) Erfolgreich angefochtene MAV-Wahl, Nr. 4 .............................................. 40 – 41
e) Misstrauensvotum der Mitarbeiterversammlung, Nr. 5 ............................... 42 – 43
f) Auflösung durch rechtskräftige Entscheidung der KAG, Nr. 6 ...................... 44 – 56
aa) Voraussetzungen ...............................................................................44
bb) Verfahren ......................................................................................... 45 – 50
cc) Vorliegen einer groben Pflichtverletzung ............................................... 51 – 56
2. Sonstige Gründe .................................................................................... 57 – 58
V. Wahlen bei Fehlen einer MAV, § 13 IV ........................................................59
VI. Konsequenzen bei Wahlen außerhalb des einheitlichen
Wahlzeitraums, § 13 V................................................................................ 60 – 61
VII. Prozessuale Fragen ....................................................................................62
I. Normzweck und Systematik
§ 13 regelt neben der Amtszeit der MAV als Gremium auch den Zeitpunkt der MAV-Wahlen.
Hierbei ist zu differenzieren zwischen dem einheitlichen Wahlzeitraum gem. § 13 I und Neu­
wahlen, die außerhalb dieses Wahlzeitraums stattfinden, § 13 III, IV.
1
Systematisch steht die Norm im Zusammenhang mit den §§ 13 a – 13 e, die sicherstellen, dass
trotz Veränderungen im personellen oder betrieblichen Bereich eine kontinuierliche Reprä­
sentanz der Mitarbeiter durch die MAV erfolgt (so auch T/F/J-Thiel, § 13 Rn 1).
2
§ 13 gilt auch für die gemeinsame MAV, § 1 b II S. 3. Auch dieses Gremium wird grds. innerhalb des einheitlichen Wahlzeitraumes gewählt.
Auf die Gesamt-MAV gem. § 24 I, die erweiterte Gesamt-MAV gem. § 24 II und die Diözesane
Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen gem. § 25 finden §§ 13 – 13 c grds. keine
Anwendung. Die Regelungen für die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter
i.S.v. § 52 und des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden i.S.v. § 53 bestimmen sich
nach staatlichen Vorgaben, für die Sprecher der Jugendlichen und Auszubildenden gelten
die §§ 48 ff.
Vorbild im weltlichen Recht sind § 13 BetrVG bzw. § 27 BPersVG, die den Zeitpunkt der Be­
triebs­rats- bzw. Personalratswahl regeln. Vorschriften zur Amtszeit enthalten § 21 BetrVG bzw.
§ 26 BPersVG. Vergleichbare Regelungen aus dem MVG.EKD enthalten §§ 15, 16.
3
4
5
II. Einheitlicher Wahlzeitraum, § 13 I
Die Wahl einer MAV findet gem. § 13 I alle vier Jahre statt. Für den Wahltermin ist als Rah­
men der viermonatige Zeitraum vom 1. März bis zum 30. Juni vorgegeben. Beginn und Ende
des einheitlichen Wahlzeitraums können durch diözesane Regelungen abweichend festgelegt
6
21
§ 13 MAVO
hartmeyer
werden. Hiervon haben z.B. die nordrhein-westfälischen (Erz-)Diözesen Köln, Aachen, Essen,
Münster und Paderborn Gebrauch gemacht und die Zeit vom 1. März bis 31. Mai als Wahl­
zeitraum vorgesehen. An die Vorgabe der Rahmen-MAVO gehalten haben sich z.B. die Diö­
zesen Rottenburg-Stuttgart und Regensburg.
7
Die Anordnung eines einheitlichen Wahlzeitraumes führt zu einem organisatorischen Vorteil
bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl und ermöglicht eine Koordination im jeweiligen Bistum. Der vorgegebene Zeitrahmen dient dazu, den Wahltermin an die Bedürfnisse der
Einrichtung flexibel anzupassen (Fey/Rehren, § 15 Rn 2; T/F/J-Thiel, § 13 Rn 9; FK-Simon,
§ 13 Rn 7 f.).
8
Die Festlegung des viermonatigen Zeitraums bedeutet, dass in dieser Zeit die Wahlhandlung
erfolgt. Daher kann der Tag der Stimmabgabe bereits der 1. März sein. Auch bei mehreren
Wahltagen müssen diese innerhalb dieses Zeitraums liegen, d.h. der erste Tag der Stimmabgabe
darf nicht vor dem 1. März, der letzte nicht nach dem 30. Juni liegen (H/W/K-Reichold, § 13
Rn 3; GK/BetrVG-Kreutz, § 13 Rn 13; a.A.: Richardi/BetrVG-Thüsing, § 13 Rn 6). Erst hierdurch wird dem Zweck des einheitlichen Wahlzeitraumes, die Wahl innerhalb eines bestimmten Zeitraums abzuschließen, hinreichend Rechnung getragen.
9
Wird bereits vor dem 1. März gewählt, ohne dass dies gesetzlich angeordnet ist, z.B. in § 13
III, IV, so ist diese Wahl nichtig (FK-Simon, § 13 Rn 13). Hat die Stimmabgabe erst nach dem
30. Juni stattgefunden, ist dies unschädlich, da die Einrichtung zuvor i.S.v. § 13 IV ohne MAV
war.
10
Die Wahlvorbereitungen können bereits vor dem 1. März beginnen (ErfK-Koch, § 13 Rn 1).
Dies folgt auch aus § 9 I S. 1 („spätestens“) und ist in jedem Fall empfehlenswert, um eine Zeit
ohne MAV zu vermeiden.
III. Regelmäßige Amtszeit der MAV
11
Im Hinblick auf die Amtszeit der MAV ist zwischen der Amtszeit der MAV als Gremium und der
individuellen Amtszeit des einzelnen Mitglieds zu differenzieren, da diese unterschiedlich sein
können. § 13 gilt für die Amtszeit der MAV als Gremium. Fälle des Erlöschens der Amtszeit des
einzelnen Mitglieds normiert § 13 c (s. dort Rn 4 ff.).
12
Die regelmäßige Amtszeit der MAV als Gremium beträgt gem. § 13 II S. 2 vier Jahre. Es gilt
der Grundsatz, dass es in einer Einrichtung nicht zwei MAVen gleichzeitig geben darf.
1. Amtsbeginn
13
Für den Amtsbeginn der MAV sind zwei mögliche Zeitpunkte zu unterscheiden:
a) § 13 II S. 1 Alt. 1
22
14
Die Amtszeit beginnt mit dem Tag der Wahl (Rn 16), wenn zu diesem Zeitpunkt keine MAV besteht. Dies ist z.B. der Fall, wenn in der Einrichtung erstmals MAV-Wahlen durchgeführt werden oder wenn bei einer Neuwahl die Amtszeit der alten MAV bereits abgelaufen ist. Diese
führt dann jedoch die Geschäfte gem. § 13 a S. 1 noch so lange fort, bis die neue MAV diese
durch das erste Zusammentreten in der konstituierenden Sitzung gem. § 14 I S. 1 übernimmt.
15
Wurde die MAV außerhalb der regelmäßigen Amtszeit gewählt, so beginnt auch deren
Amtszeit mit dem Tag ihrer Wahl (T/F/J-Thiel, § 13 Rn 16).
hartmeyer
§ 13 MAVO
Die Angabe „Tag der Wahl“ i.S.v. § 13 II S. 1 bezieht sich auf die Bekanntgabe des Wahl­
ergebnisses (§ 11 VII), da erst zu diesem Zeitpunkt feststeht, wie sich die MAV personell zusammensetzt (T/F/J-Thiel, § 13 Rn 16; FK-Simon, § 13 Rn 18).
16
Die formelle Konstituierung der MAV gem. § 14 ist für den Beginn ihrer Amtszeit zwar nicht
entscheidend, jedoch Voraussetzung dafür, dass das Gremium sein Amt ausüben und die
Arbeit aufnehmen kann (Richardi/BetrVG-Thüsing, § 13 Rn 7; I/W/S-Sommer, § 26 Rn 7).
17
b) § 13 II S. 1 Alt. 2
Befindet sich am Tag der Wahl noch eine MAV im Amt, so beginnt die Amtszeit der neuen MAV
mit dem Tag nach Ablauf der Amtsperiode der bisherigen MAV. Die Rechte stehen jedoch allein der im Amt befindlichen MAV zu. Beschlüsse, die die neu gewählte MAV vor Beginn ihrer
Amtszeit in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten fasst, sind nichtig (ErfK-Koch, § 21 Rn 2;
Fitting, § 21 Rn 12).
18
Den Schutz vor Benachteiligung, Versetzung und Abordnung gem. § 18 sowie den besonde­ren
Kündigungsschutz gem. § 19 genießen die neu gewählten Mitglieder bereits vor Amtsantritt.
19
2. Amtsende
Die Amtszeit der MAV endet im Regelfall mit Ablauf der vierjährigen Amtsperiode, spätestens
jedoch am 30. Juni des Jahres, in dem nach § 13 I die regelmäßigen MAV-Wahlen stattfinden.
Auch hier sind diözesane Abweichungen möglich.
20
Die Fristberechnung erfolgt nach den §§ 187 ff. BGB, wobei zu differenzieren ist (vgl. auch
RK-Reichold/Hartmeyer, Amtszeit der MAV, Rn 6 f.):
21
Hatte die MAV ihr Amt mit Ablauf der Amtszeit der bisherigen MAV begonnen, so endet ihr
Amt mit dem Tag, der dem Beendigungstag der Amtsdauer der vorausgehenden MAV entspricht, §§ 187 I, 188 II BGB. Beginnt also das Amt am 16. Mai, so endet es vier Jahre später
mit Ablauf des 15. Mai.
22
Hatte dagegen das Amt der MAV mit dem Tag der Wahl (Bekanntgabe des Wahlergebnisses, s.
Rn 15) begonnen, so endet es gem. §§ 187 I, 188 II BGB mit dem Tag, der seiner Bezeichnung
nach dem Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses entspricht. War das Wahlergebnis am
15. Mai um 15 Uhr bekanntgegeben worden, so endet die Amtszeit vier Jahre später mit
dem Ablauf des 15. Mai (zum Ganzen vgl. Richardi/BetrVG-Thüsing, § 21 Rn 13; H/W/KReichold, § 21 Rn 6).
23
IV. Vorzeitige Neuwahlen, § 13 III
Abweichend vom Vierjahres-Rhythmus des § 13 I können MAV-Wahlen durchgeführt werden, wenn eine der in § 13 III enumerativ aufgelisteten Fallgruppen vorliegt. Die Vorschrift regelt abschließend (i.V.m. §§ 13 IV, 13 d) diejenigen Fälle, in denen eine Neuwahl gesetzlich
angeordnet wird. Darüber hinaus sind jedoch weitere Fälle denkbar, die zu einer vorzeitigen
Beendigung der Amtszeit der MAV führen (I/W/S-Sommer, § 27 Rn 8).
24
1. Gründe für eine Neuwahl im Einzelnen
a) Veränderung der Zahl der wahlberechtigten Mitarbeiter, Nr. 1
Ist die Hälfte der Amtszeit seit Amtsbeginn abgelaufen und ist an diesem Tag die Zahl der
wahl­berechtigten Mitarbeiter um die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken,
25
23
§ 13 MAVO
hartmeyer
so findet eine Neuwahl statt. Hierdurch sollen die Größe der MAV flexibel an eine veränderte
Belegschaftsgröße angepasst und mögliche Zweifel an ihrer Legitimation vermieden werden.
26
Für die Feststellung der Belegschaftsstärke ist im Interesse der Rechtssicherheit ein Stichtag
maßgeblich, frühere oder spätere vorübergehende Änderungen bleiben unberücksichtigt
(ErfK-Koch, § 13 Rn 3). Maßgeblich ist die Veränderung der Zahl der Wahlberechtigten zur
Hälfte der Amtszeit (also nach Ablauf von 24 Monaten) seit Amtsbeginn. Es hat also ein
Vergleich der Zahlen am Tag des Beginns der Amtszeit mit jenen 24 Monate später zu erfolgen (T/F/J-Thiel, § 13 Rn 24). Anders als in den weltlichen Regelungen der §§ 13 II Nr. 1
BetrVG, 27 II Nr. 1 BPersVG kommt es gerade nicht auf die Zahlen der Belegschaft mit Ablauf
von 24 Monaten vom Tag der Wahl gerechnet an.
27
Kumulativ zur zahlenmäßigen Veränderung der Belegschaft muss am Stichtag die Zahl der
wahlberechtigten Mitarbeiter um die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken sein. Auch hier besteht ein Unterschied zu den Vorgaben im Betriebsverfassungs- bzw.
Personalvertretungsrecht insoweit, als darin auf die Anzahl der regelmäßig beschäftigten
Arbeitnehmer abgestellt wird. Entscheidend ist die Zahl der tatsächlich beschäftigten wahlberechtigten Mitarbeiter an den beiden Vergleichstagen. Hierbei muss eine Mindestzahl von 50
Personen erreicht werden. (Zu Berechnungsbeispielen vgl. T/F/J-Thiel, § 13 Rn 23; FK-Simon,
§ 13 Rn 39).
28
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 III Nr. 1 endet die Amtszeit der MAV mit Ablauf
des Stichtags. Bis zur Übernahme durch das neu gewählte Gremium führt sie jedoch die
Geschäfte gem. § 13 a S. 2 fort, längstens für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet vom
Tag der Beendigung der Amtszeit an, § 13 a S. 1. In den Rahmen ihrer geschäftsführenden
Tätig­keit fällt insbesondere die Einleitung der Neuwahl.
b) Absinken der Gesamtzahl der Mitglieder der MAV, Nr. 2
29
Ist die Gesamtzahl der Mitglieder der MAV auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder
um mehr als die Hälfte der ursprünglich vorhandenen Mitglieder gesunken, so findet auch
dann außerhalb des einheitlichen Wahlzeitraumes eine Neuwahl statt. Im Unterschied zu den
Vorgaben im weltlichen Recht (§§ 13 II Nr. 2 BetrVG, 27 II Nr. 2 BPersVG) ist Anknüpfungs­
punkt für die „ursprünglich vorhandene Mitgliederzahl“ i.S.v. § 13 III Nr. 2 nicht die sog. SollStärke i.S.v. § 6 II, sondern die tatsächlich gewählte Anzahl der Mitglieder, sog. Ist-Stärke
(T/F/J-Thiel, § 13 Rn 26; FK-Simon, § 13 Rn 45).
30
Wurde die gesetzlich vorgeschriebene Mitgliederanzahl nicht erreicht, z.B. mangels Verfüg­
barkeit geeigneter Kandidaten, so sind Soll- und Ist-Stärke nicht identisch. Die Wahl ist dennoch gültig.
31
24
£ Beispiel
Besteht die MAV in einer Einrichtung mit 100 wahlberechtigten Mitgliedern gem. § 6 II aus
fünf Mitgliedern (Soll-Stärke), konnten mangels Kandidaten aber nur drei Personen (IstStärke) gewählt werden, so findet eine Neuwahl erst dann statt, wenn das Gremium auf
eine Person absinkt. Das Absinken der Gesamtzahl der Mitglieder richtet sich nach der IstStärke, vorliegend also nach drei Personen. Besteht die MAV aus zwei Personen, so ist eine
Neuwahl logischerweise ausgeschlossen, da selbst das Absinken auf eine Person nicht ein
Ausscheiden „um mehr als die Hälfte der ursprünglich vorhandenen Mitglieder“ darstellt.
hartmeyer
§ 13 MAVO
Die Mitgliederzahl muss zudem dauerhaft absinken, eine lediglich vorübergehende Verhin­
derung eines Mitglieds, z.B. im Krankheitsfall oder bei Elternzeit, führt nicht zu einer Neuwahl.
Eine Höchstdauer für die Verhinderung besteht nicht. Selbst wenn diese voraussichtlich bis
zum Ablauf der Amtszeit der MAV andauert, findet eine Neuwahl nicht statt (FK-Simon, § 13
Rn 46).
32
Nicht entscheidend ist zudem der Zeitpunkt, an dem die veränderte Mitgliederstärke festgestellt
wird. Denkbar ist daher, dass sowohl kurz nach einer Wahl als auch kurz vor dem nächsten
einheitlichen Wahlzeitraum eine Neuwahl notwendig wird. Hierbei kann es gem. § 13 V S. 2
zu einer Verlängerung der Amtszeit kommen (s. Rn 60 ff.).
33
Das i.S.v. § 13 III Nr. 2 verkleinerte Gremium ist gem. § 13 a S. 2 für die Dauer von maximal sechs Monaten geschäftsführend im Amt und hat insbesondere die Neuwahl einzuleiten.
34
c) Beschluss zum Rücktritt der MAV, Nr. 3
Hat die MAV durch die Mehrheit ihrer Mitglieder ihren Rücktritt beschlossen, so findet ebenfalls außerhalb des einheitlichen Wahlzeitraums eine Neuwahl statt. Ihren Rücktritt muss die
MAV „mit der Mehrheit ihrer Mitglieder“, also mit absoluter Mehrheit beschließen. Hierbei
kommt es nicht auf die Mehrheit der Teilnehmer der Sitzung, sondern auf die Mehrheit der
Gesamtmitglieder an. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung des Rücktrittsbeschlusses (Richardi/
BetrVG-Thüsing, § 13 Rn 39).
35
Ein Rücktritt ist jederzeit möglich, eine Begründung nicht erforderlich da eine gerichtliche
Überprüfung des Rücktrittsbeschlusses im Hinblick auf die Gründe ausgeschlossen ist (ErfKKoch, § 13 BetrVG Rn 5; I/W/S-Sommer, § 27 Rn 20, 23).
36
Der Rücktrittsbeschluss wirkt gegen sämtliche Mitglieder der MAV, auch gegen diejenigen, die
nicht anwesend waren, sich enthalten oder gar dagegen gestimmt haben. Er wirkt auch gegen
die Ersatzmitglieder.
37
Der Beschluss ist aufgrund seiner rechtsgestaltenden Wirkung unwiderruflich. Als einseitige
Willenserklärung ist er nicht empfangsbedürftig und damit sofort wirksam (FK-Simon, § 13
Rn 5). Vom Zeitpunkt der wirksamen Beschlussfassung an ist die MAV nur noch geschäftsführend i.S.v. § 13 a S. 2 tätig (I/W/S-Sommer, § 27 Rn 20).
38
Auch die einköpfige MAV kann zurücktreten, wobei es der Klarstellung bedarf, ob ein Rück­tritt
oder nur eine Niederlegung des Amtes i.S.v. § 13 c Nr. 2 erklärt wird. (H/W/K-Reichold, § 13
Rn 10). Im letzteren Fall erlischt nur die persönliche Mitgliedschaft und es kommt gem. § 13 b I zum
Eintreten des Ersatzmitglieds. Dies ist i.d.R. anzunehmen, wenn persönliche Gründe ausschlaggebend waren. Beim Rücktritt hingegen bleibt die MAV im Amt und es finden Neuwahlen statt.
39
d) Erfolgreich angefochtene MAV-Wahl, Nr. 4
Eine Neuwahl außerhalb des einheitlichen Wahlzeitraums findet weiterhin dann statt, wenn
die Wahl der MAV mit Erfolg angefochten wurde. Der Erfolg der Wahlanfechtung bemisst sich
nach § 12 und setzt die endgültige Feststellung der Ungültigkeit der Wahl voraus. Da § 13 a
eine Weiterführung der Geschäfte gerade nicht für den Fall des § 13 III Nr. 4 anordnet, tritt
mit der endgültigen Feststellung der Ungültigkeit der Wahl eine Zeit ohne MAV ein, die bis zur
Wiederholung der Wahl i.S.v. § 12 V andauert.
40
Kritisiert wird in diesem Zusammenhang, dass die §§ 12 V, 13 III Nr. 4 nicht ausreichend aufeinander abgestimmt seien (T/F/J-Thiel, § 13 Rn 35; FK-Simon, § 13 Rn 62). Insbesondere
obliegt gem. § 12 V S. 1 die Wiederholung einer erfolgreich angefochtenen Wahl dem Wahl­
ausschuss und nicht, wie § 10 anordnet, dem Dienstgeber.
41
25
§ 13 MAVO
hartmeyer
e) Misstrauensvotum der Mitarbeiterversammlung, Nr. 5
42
Auch wenn die Mitarbeiterversammlung der MAV gem. § 22 II das Misstrauen ausgesprochen
hat, findet eine Neuwahl statt. Damit die MAV von dieser starken Stellung Gebrauch machen
kann, ist jedoch eine qualifizierte Mehrheit erforderlich (§ 22 Rn 19).
43
Wird die MAV durch Mitarbeiterversammlung abberufen, besteht sie ab Feststellung des
Abstimmungsergebnisses nicht mehr. Das Fehlen eines Verweises von § 13 a auf § 13 III Nr. 5
hat zur Folge, dass eine Weiterführung der Geschäfte ausscheidet.
f) Auflösung durch rechtskräftige Entscheidung der KAG, Nr. 6
aa) Voraussetzungen
44
Zuletzt findet eine Neuwahl außerhalb des einheitlichen Wahlzeitraums auch dann statt, wenn
die MAV im Falle grober Vernachlässigung oder Verletzung der Befugnisse und Verpflichtungen
als MAV durch rechtskräftige Entscheidung der KAG aufgelöst ist (vor der MAVO-Novelle
2010 fand sich die Formulierung „durch Urteil des kirchlichen Arbeitsgerichts“). Die Norm stellt
sicher, dass auf ein unrechtmäßiges Verhalten der MAV mit einer Auflösung des Gremiums
reagiert werden kann (FK-Simon, § 13 Rn 68). Entsprechend dem Misstrauensvotum der Mit­
arbeiterversammlung gem. § 22 II bietet auch § 13 III Nr. 6 eine Möglichkeit, die MAV trotz
entgegenstehendem Willen des Gremiums aufzulösen.
bb) Verfahren
45
Das Verfahren zur Auflösung der MAV gem. § 13 III Nr. 6 erfordert eine Klageerhebung durch
die klagebefugte Partei (die Hälfte der Mitglieder der MAV oder der Dienstgeber) gem. § 44
S. 2 KAGO, Beklagte ist die MAV. Zulässig ist die Klageerhebung gem. § 44 S. 1 innerhalb
einer Frist von vier Wochen, gerechnet von dem Tag an, an dem der Kläger vom Sachverhalt
Kenntnis erlangt hat.
46
Auf eine subjektive Verantwortlichkeit bestimmter Mitglieder kommt es nicht an. Die Klage hat
Aussicht auf Erfolg, wenn der Nachweis des objektiven Pflichtverstoßes gelingt (T/F/J-Thiel,
§ 13 Rn 39). Hierzu ist i.R.d. Klagebegründung gem. § 28 KAGO vorzutragen. Vom Bestehen
eines Rechtsschutzinteresses ist auszugehen, wenn die MAV noch im Amt ist oder die Geschäfte
gem. § 13 a weiterführt (BAG 29.5.1991 - 7 ABR 54/90, BAGE 68, 67 I = NZA 1992, 74).
47
Ist unklar, ob die Pflichtverletzung dem ganzen Gremium oder nur einzelnen Mitgliedern zu­­zurechnen ist, empfiehlt sich die Verbindung der Auflösungsklage mit einer Klage auf Amtsent­hebung der betroffenen Mitglieder, da beide Anträge sich sowohl hinsichtlich der Vorausset­
zungen als auch der Rechtsfolgen unterscheiden (FK-Simon, § 13 Rn 79).
48
Die Untersagung der Amtsführung durch die MAV kann nicht durch eine einstweilige Verfü­
gung erreicht werden (ErfK-Koch, § 23 Rn 13).
49
50
26
Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Auflösungsurteils endet die Amtszeit der MAV. Der Um­
kehrschluss aus § 13 a S. 2 zeigt, dass eine Weiterführung der Geschäfte ausgeschlossen ist.
Neuwahlen sind gem. § 10 I durch den Dienstgeber einzuleiten.
Trotz Auflösung des Gremiums genießen die ehemaligen Mitglieder nachträglichen Kündi­
gungsschutz i.S.v. § 19 I S. 3. Ausgeschlossen ist dies lediglich im Falle der Amtsenthebung
eines einzelnen Mitglieds, § 19 I S. 3 i.V.m. § 13 c Nr. 4.
Richartz
§ 14 MAVO
§ 14 Tätigkeit der Mitarbeitervertretung
(1) Die Mitarbeitervertretung wählt bei ihrem ersten Zusammentreten, das innerhalb einer
Woche nach der Wahl stattfinden soll und von der oder dem Vorsitzenden des Wahlausschusses
einzuberufen ist, mit einfacher Mehrheit aus den Mitgliedern ihre Vorsitzende oder ihren
Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende soll katholisch sein. Außerdem sollen eine stellvertretende Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender und eine Schriftführerin oder
ein Schriftführer gewählt werden. Die oder der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung oder
im Falle ihrer oder seiner Verhinderung deren Stellvertreterin oder Stellvertreter vertritt die
Mitarbeitervertretung im Rahmen der von ihr gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von
Erklärungen sind die oder der Vorsitzende, deren Stellvertreterin oder Stellvertreter oder ein
von der Mitarbeitervertretung zu benennendes Mitglied berechtigt.
(2) Die Mitarbeitervertretung kann ihrer oder ihrem Vorsitzenden mit Zweidrittelmehrheit
der Mitglieder das Vertrauen entziehen. In diesem Fall hat eine Neuwahl der oder des
Vorsitzenden stattzufinden.
(3) Die oder der Vorsitzende oder bei Verhinderung deren Stellvertreterin oder Stellvertreter
beruft die Mitarbeitervertretung unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein und
leitet sie. Sie oder er hat die Mitarbeitervertretung einzuberufen, wenn die Mehrheit der
Mitglieder es verlangt.
(4) Die Sitzungen der Mitarbeitervertretung sind nicht öffentlich. Sie finden in der Regel während der Arbeitszeit in der Einrichtung statt. Bei Anberaumung und Dauer der Sitzung ist auf
die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen.
(5) Die Mitarbeitervertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder
anwesend ist. Die Mitarbeitervertretung beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Über die Sitzung der Mitarbeitervertretung ist eine Niederschrift zu fertigen, die die
Namen der An- und Abwesenden, die Tagesordnung, den Wortlaut der Beschlüsse und das
jeweilige Stimmenverhältnis enthalten muss. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsit­
zenden zu unterzeichnen. Soweit die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle oder deren Be­
auftragte oder Beauftragter an der Sitzung teilgenommen haben, ist ihnen der entsprechende
Teil der Niederschrift abschriftlich zuzuleiten.
(7) Der Dienstgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Unterlagen der Mitarbeitervertretung
in der Einrichtung verwahrt werden können.
(8) Die Mitarbeitervertretung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(9) Die Mitarbeitervertretung kann in ihrer Geschäftsordnung bestimmen, dass Beschlüsse
im Umlaufverfahren gefasst werden können, sofern dabei Einstimmigkeit erzielt wird. Be­
§14schlüsse nach Satz 1 sind spätestens in der Niederschrift der nächsten Sitzung im Wortlaut
festzuhalten.
(10) Die Mitarbeitervertretung kann aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden, denen mindestens drei
Mitglieder der Mitarbeitervertretung angehören müssen. Den Ausschüssen können Aufgaben
zur selbstständigen Erledigung übertragen werden; dies gilt nicht für die Beteiligung bei
Kündigungen sowie für den Abschluss und die Kündigung von Dienstvereinbarungen. Die
Übertragung von Aufgaben zur selbstständigen Erledigung erfordert eine Dreiviertelmehrheit
der Mitglieder. Die Mitarbeitervertretung kann die Übertragung von Aufgaben zur selbstständigen Erledigung durch Beschluss mit Stimmenmehrheit ihrer Mitglieder widerrufen.
Die Übertragung und der Widerruf sind dem Dienstgeber schriftlich anzuzeigen.
27
§ 14 MAVO
Richartz
Gliederung I.
Rn
Bezug zu BetrVG, BPersVG und MVG.EKD ..................................................1
II. Systematische Bedeutung der Vorschrift ........................................................
2–3
III. Die Konstituierung der MAV (§ 14 I S. 1 – 3) ................................................
4 – 19
1. Einberufung der ersten Sitzung ................................................................
2. Wahl des (stellvertretenden) Vorsitzenden und des Schriftführers ................ 10 – 19
4–9
IV. Die Vertretung der MAV nach außen (§ 14 I S. 4 und 5) ............................... 20 – 26
1. Vertretung durch den Vorsitzenden .......................................................... 20 – 22
2. Entgegennahme von Erklärungen ............................................................ 23 – 26
V. Vertrauensentzug (§ 14 II) ........................................................................... 27 – 31
VI. Die Sitzungen der MAV (§ 14 III – VI) .......................................................... 32 – 65
1. Einladung ..............................................................................................32
2. Ort ........................................................................................................33
3. Termin ................................................................................................... 34 – 37
4. Tagesordnung ........................................................................................ 38 – 43
5. Leitung und Ablauf der Sitzung ...............................................................44
6. Sitzung auf Verlangen der Mitglieder .......................................................45
7. Teilnahme an der Sitzung ........................................................................ 46 – 50
8. Beschlüsse und Beschlussfähigkeit ............................................................ 51 – 61
9. Niederschrift .......................................................................................... 62 – 64
10. Arbeitszeiterstattung für Sitzungsteilnahme .............................................65
VII. Die Unterlagen der MAV (§ 14 VII) ..............................................................66
VIII.Die Geschäftsordnung (§ 14 VIII – IX) .......................................................... 67 – 72
1. Aufbau, Inhalt und Grenzen .................................................................... 69 – 71
2. Muster ...................................................................................................72
IX. Ausschüsse in der MAV (§ 14 X) .................................................................. 73 – 76
I. Bezug zu BetrVG, BPersVG und MVG.EKD
1
Im BetrVG finden sich die Vorschriften zu Geschäftsführung und Tätigkeit des Betriebsrates im
III. Abschnitt (Geschäftsführung des Betriebsrates) in § 26 ff. Im BPersVG sind Geschäftsführung
und Tätigkeit des Personalrates im III. Abschnitt in § 32 ff. geregelt. Das MVG.EKD regelt die
Geschäftsführung der MAV im VI. Abschnitt in § 23 ff.
II. Systematische Bedeutung der Vorschrift
2
28
§ 14 regelt die Konstituierung und Organisation der Arbeit der MAV. Die Regelungen sind zwingend zu beachten. Sie beinhalten das erste Zusammentreten der gewählten Mitarbeitervertreter
nach erfolgter Wahl, die Wahl der zu besetzenden Funktionen wie die des Vorsitzenden, des
Richartz
§ 14 MAVO
stellvertretenden Vorsitzenden und des Schriftführers. Die Vorschrift regelt auch, wer die MAV
im Rahmen gefasster Beschlüsse nach außen vertritt, wer Erklärungen für die MAV entgegennehmen und wie dem Vorsitzenden das Vertrauen entzogen werden kann.
Die Organisation der Sitzungen, das Zustandekommen von Beschlüssen, das Fertigen einer
Niederschrift und die Organisation der Ausschussarbeit werden ebenfalls behandelt. In vergleichbaren anderen Gesetzen werden diese Fragen in vielen einzelnen Vorschriften behandelt. Die
Vorschrift gilt in vollem Umfang für die MAV und in Teilen für die DiAG (§ 25 Rn 31) sowie für die
in einigen Diözesen vorhandenen Regionalen Arbeitsgemeinschaften (vgl. Sonderbestimmung zu
§ 25 MAVO im Bistum Münster) oder für Fachbereiche (vgl. § 4 der Sonderbestimmungen zur
DiAG gem. § 25 I S. 2 und IV S. 6 MAVO, ABl. Erzbistum Köln vom 30.9.2011).
3
III. Die Konstituierung der MAV (§ 14 I S. 1 – 3)
1. Einberufung der ersten Sitzung
Die erste Sitzung (Konstituierung) der MAV nach der erstmaligen Wahl oder der Neuwahl
des Gremiums soll nach § 14 I S. 1 innerhalb einer Woche nach der Wahl (Bekanntgabe des
Wahlergebnisses) stattfinden. Bei der Berechnung der Wochenfrist wird der Wahltag selbst
nicht mitgezählt (§ 187 I BGB). Fällt somit der letzte Tag der Wochenfrist auf einen Samstag,
Sonntag oder Feiertag, endet diese am nächsten Werktag (§ 193 BGB). Damit soll eine frühe
Bestellung des Gremiums sichergestellt werden, und zwar unabhängig davon, ob die Amtszeit
der vorher bestehenden MAV bereits geendet hat. Es kann daher dazu kommen, dass die neue
MAV bereits konstituiert ist, aber ihre Geschäfte noch nicht aufnehmen kann, da die Amtszeit
der vorhergehenden MAV noch nicht beendet ist (Richardi/BetrVG-Thüsing, § 29 Rn 5).
£ Beispiel
Ende der Amtszeit der bestehenden MAV: 30.4.2013
Wahl der neuen MAV:
18.4.2013
Konstituierung der neu gewählten MAV:
23.4.2013
Um übergangslos die Existenz einer funktionsfähigen MAV sicherzustellen, kann die konstituierende Sitzung auch vor Beendigung der Amtszeit der bisherigen MAV einberufen werden (für
den Betriebsrat: BAG 23.8.1984 - 6 AZR 520/82, NZA 1985, 566). Eine Frist­über­schreitung
zeitigt keine Rechtsfolgen, da es sich lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt. Es ist dennoch darauf zu achten, dass die MAV schnellstmöglich zusammentritt, um die Grundlagen für
die weitere Arbeit zu schaffen.
Æ Praxistipp
4
5
6
Der Wahlausschuss kann bereits vor der Wahl einen Termin für die konstituierende Sitzung
der neugewählten MAV festlegen, im Wahlkalender veröffentlichen und den Kandidaten vor
der Wahl mitteilen. Diese können sich dann vorbehaltlich ihrer Wahl diesen Termin reservieren und mit dem Vorgesetzten die Vertretung absprechen. Damit ist gewährleistet, dass so viele gewählte Mitarbeitervertreter wie möglich bei der Konstituierung anwesend sind und dies
in den Dienstplänen bereits langfristig berücksichtigt wird.
7
Einzuladen sind alle gewählten Mitglieder und bei Verhinderung eines oder mehrerer Mitglieder
die Ersatzmitglieder. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes lädt in eigener Verantwortung zur
ersten Sitzung ein. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, können die Mitglieder der MAV
8
29
§ 14 MAVO
Richartz
frühestens nach Ablauf der Wochenfrist selbst zusammentreten (Richardi/BetrVG-Thüsing,
§ 29 Rn 10; Fitting, § 29 Rn 9). Das BAG lässt diese Frage ausdrücklich offen (BAG 23.8.1984,
a.a.O.). Jedes Mitglied der MAV kann hierbei tätig werden, ohne Rücksicht auf das Lebensalter
(GK/BetrVG-Raab, § 29 Rn 13), die Betriebszugehörigkeit oder vorherige Amtszeiten. Aller­
dings dürfte die ordnungsgemäße Konstituierung davon abhängen, dass jedes Mitglied der
MAV teilnimmt und mit der „Selbstkonstituierung“ einverstanden ist.
9
Die Einladung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Wahl bereits angefochten sein sollte (T/F/
J-Thiel, § 14 Rn 4). Tätig werden kann die MAV in der Zeit zwischen der Bekanntgabe des
Wahlergebnisses und der Konstituierung noch nicht. Die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Positionen sind Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Begründung der Handlungsfähigkeit
nach Beginn der Amtszeit. Erst mit der Wahl wird die Amtsausübungsbefugnis begründet. Mit
dieser (konstituierenden) Sitzung werden nicht Geschäfte der MAV geführt, sondern durch die
Konstituierung der MAV deren Geschäftsführung erst ermöglicht und Grundlagen für die weitere
Geschäftsführung gelegt (BAG 23.8.1984 - 6 AZR 520/82, NZA 1985, 566). Ein Dienstgeber
kann mit einer MAV, die noch nicht handlungsfähig ist, also keine Amtsausübungsbefugnis
hat, nicht verhandeln, folglich auch nicht rechtswirksam zu einer Kündigung anhören oder
bei einer Einstellung um Zustimmung bitten. Eine Sitzung der MAV vor der Konstituierung
ist nicht möglich, weil es an sämtlichen hierfür notwendigen mitarbeitervertretungsrechtlichen
Voraussetzungen fehlt (für den Betriebsrat: BAG 23.8.1984, a.a.O.). Sind keine eilbedürftigen
Anhörungen oder Zustimmungsverfahren durchzuführen, so hat der Dienstgeber im Rahmen
der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 26) daher die Konstituierung abzuwarten.
2. Wahl des (stellvertretenden) Vorsitzenden und des Schriftführers
30
10
Gemäß § 14 I S. 1 und 3 wählt die MAV bei ihrem ersten Zusammentreten den Vorsitzenden,
den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schriftführer.
11
Für die Wahl des Vorsitzenden ist der Vorsitzende des Wahlausschusses verantwortlich. Er
führt die Wahl durch und stellt das Wahlergebnis fest. Der Vorsitzende „soll“ gemäß § 14 I
S. 2 katholisch sein. Dies ist eine Ordnungsvorschrift und kein zwingendes Recht. Sollte ein
nichtkatholisches Mitglied als Vorsitzender gewählt werden, ist die Wahl gültig. Da die Wahl
von nichtkatholischen Wahlbewerbern nicht bereits durch die Vorschriften zur Wählbarkeit
(§8) ausgeschlossen ist, ist es möglich, dass die MAV zum großen Teil oder vollständig aus
nichtkatholischen Mitgliedern besteht (Ausnahme: In den bayerischen (Erz-)Diözesen bestimmt
§ 14 I S. 2, dass der gewählte Vorsitzende katholisch sein muss. Die Wahl eines nichtkatholischen Vorsitzenden ist ungültig; Schlichtungsstelle für die Diözese Augsburg 21.1.2002 - 4 A
2001, ZMV 2004, 88).
12
In begründeten Fällen kann die MAV beim Ordinarius schriftlich beantragen, der Wahl eines
nichtkatholischen Mitarbeiters zuzustimmen (s. Anm. Eder ZMV 2004, 88, 90).
13
Der Vorsitzende sowie die anderen zu wählenden Funktionsträger sind dann gewählt, wenn
sie die einfache Mehrheit der Stimmen der MAV-Mitglieder erzielen. Wahlberechtigt sind alle
an­wesenden Mitglieder und ggf. bei Verhinderung eines Mitgliedes die anwesenden Ersatz­mit­
glieder. Es bestehen keine weiteren Wahlvorschriften. Es ist geheim oder offen zu wählen. Üblich
ist es, schriftlich und geheim zu wählen. Ob dies unbedingt zwingend ist (Fitting, § 26 Rn 9)
oder ob der Antrag auf geheime Abstimmung mehrheitlich abgelehnt werden kann, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden; die MAV sollte aber nicht das Risiko eingehen, einen solchen
Antrag abzulehnen und einen gerichtlichen Anfechtungsprozesses der Vorsitzendenwahl riskieren (für den Betriebsrat: Berscheid-Vetter, Rn 306). Für jede Funktion ist ein eigener Wahlgang
durchzuführen. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei mehreren
Richartz
§ 14 MAVO
Kandidaten gibt es auf dem Stimmzettel üblicherweise nur die zur Wahl stehenden Namen mit
der Möglichkeit, einen Namen anzukreuzen. Ein Ja, Nein oder Enthaltung bei jedem Namen
gibt es nicht.
£ Beispiel
Stimmzettel
14
Vorsitzender
Müller
Maier
Schulze
Schmitz
Es ist höchstens ein Name anzukreuzen.
Persönliche Bemerkungen, kein Kreuz oder
mehrere Kreuze machen den Stimmzettel ungültig.
Etwas anderes gilt für den Fall, dass nur ein Kandidat sich um das Amt bewirbt. Dann müssen
die Stimmzettel auch die Möglichkeit aufweisen, mit Nein oder Enthaltung zu stimmen.
15
£ Beispiel
16
Stimmzettel
Vorsitzender
Müller
ja
nein
enth.
Es ist höchstens ein Name anzukreuzen.
Persönliche Bemerkungen, kein Kreuz oder
mehrere Kreuze machen den Stimmzettel ungültig.
Nur so kann festgestellt werden, ob ein Kandidat in diesem Fall die relative Mehrheit der
Stimmen erhalten hat (s. dazu auch Rn 55).
£ Beispiel für eine Vorsitzendenwahl mit mehreren Kandidaten
Müller: 3 Stimmen
Maier: 5 Stimmen
Schmitz: 1 Stimme
Damit ist Maier als Vorsitzender gewählt.
17
18
31
§ 14 MAVO
19
Richartz
Nach der Wahl des Vorsitzenden ist die Aufgabe des Vorsitzenden des Wahlausschusses beendet und der neugewählte Vorsitzende der MAV übernimmt die Amtsgeschäfte. Der Vorsitzende
des Wahlausschusses hat nach der Wahl die Sitzung zu verlassen. Danach werden die übrigen
Positionen gewählt. Für die Wahlanfechtung mitarbeitervertretungsinterner Wahlen ist § 12
analog anzuwenden (s. dazu die Kommentierung zu § 12).
IV. Die Vertretung der MAV nach außen (§ 14 I S. 4 und 5)
1. Vertretung durch den Vorsitzenden
20
Der Vorsitzende der MAV vertritt diese nach außen. Dies kann nur im Rahmen der von der MAV
gefassten Beschlüsse erfolgen (§ 14 I S. 4). Der Vorsitzende ist somit Sprachrohr der MAV. Ist
er verhindert, vertritt ihn sein Stellvertreter. Er ist nicht Vertreter im Willen, sondern nur Vertreter
in der Erklärung (Berscheid-Vetter, Rn 311).
21
Die MAV darf weder dem Vorsitzenden noch dessen Stellvertreter oder anderen Mitgliedern generell alle oder auch nur einzelne ihr zustehende Befugnisse und Rechte zur selbstständigen
Ausübung übertragen und ihnen Handlungsfreiheit mit rechtsverbindlicher Wirkung für und
gegen die MAV einräumen. Die Vertretungsbefugnis des Vorsitzenden besteht nur entsprechend
dem Beschluss der MAV. Innerhalb dieses Rahmens kann er rechtsgeschäftliche Erklärungen mit
verbindlicher Wirkung abgeben (für den Betriebsrat: BAG 19.3.2003 - 7 ABR 15/02, NZA
2003, 870). Der Vorsitzende ist also an die Beschlüsse der MAV gebunden. Die MAV trifft ihre
Beschlüsse immer als Gremium (s. dazu unten unter Rn 51 ff.). Eine Anwesenheit des Vorsitzenden
bei einer Sitzung des Dienstgebers und die Zustimmung zu einer dort geäußerten Maßnahme
des Dienstgebers, ohne vorher die MAV darüber beraten und beschließen zu lassen, ist kein
wirksames und rechtmäßiges Handeln des Vorsitzenden. Sollte die MAV vorher einen Beschluss
gefasst haben, an dessen Linie (wenn auch nicht wortwörtlich) sich der Vorsitzende hält, handelt er rechtswirksam (für den Betriebsrat: BAG 24.2.2000 - 8 AZR 180/99, NZA 2000, 785).
22
Der MAV ist es verwehrt, nach Ablauf von mehr als 10 Jahren unter neuem Vorsitz Einwän­de
zu erheben, die dem Handeln des Vorgängers widersprechen (KAG Hamburg 30.9.2009 - I
MAVO 18/09). Eine Einigungsstellensitzung muss vor Unterzeichnung einer Dienstvereinbarung
nicht in jedem Falle unterbrochen werden, um eine Beschlussfassung der MAV mit den in
der Sitzung der Einigungsstelle nicht anwesenden Mitgliedern herbeizuführen. Auch ohne
Unterbrechung ist ein Handeln des Vorsitzenden im Rahmen der von der MAV gefassten
Beschlüsse möglich (für den Betriebsrat: BAG 24.2.2000 - 8 AZR 180/99, NZA 2000, 785).
Eine Dienstvereinbarung, die der Vorsitzende ohne ausreichende Legitimation durch die MAV
abschließt, ist schwebend unwirksam (für den Betriebsrat Berscheid-Vetter, Rn 315).
2. Entgegennahme von Erklärungen
23
32
Der Vorsitzende kann Erklärungen (z.B. des Dienstgebers) entgegennehmen. Außerdem ist
sein Stellvertreter dazu berechtigt oder ein von der MAV benanntes Mitglied. Dies kann in
Urlaubszeiten wichtig werden für die Funktionsfähigkeit der MAV. Die MAV sollte daher in
einer Geschäftsordnung festlegen, wie die Kommunikation mit dem Dienstgeber oder seinem
Beauftragten funktionieren soll. Dies kann durch Zustellung von Erklärungen oder Anträgen des
Dienstgebers z.B. in ein Postfach der MAV, an eine feste E-Mail-Adresse oder die Niederlegung
im MAV-Büro geschehen. Bei allen Kommunikationswegen ist zu beachten, dass die Post vor
dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen ist (§ 202 StGB).
Richartz
§ 14 MAVO
Æ Praxistipp
Klären Sie direkt nach der konstituierenden Sitzung mit dem Dienstgeber oder dessen benanntem Vertreter, welche Kommunikationswege Sie zukünftig gegenseitig nutzen wollen. Ob Sie
ein Postfach an einem bestimmtem Ort einrichten lassen, einen Briefkasten, der für die MAV
alleine zu öffnen ist oder sonstige Wege genutzt werden, sollte den Gegebenheiten in der
Einrichtung angepasst werden. Wichtig ist dabei auch eine Regelung, zu welchen Zei­ten keine
Kommunikation per Postfach (z.B. am Wochenende) stattfindet, damit nicht durch Benutzung
des Faches zur Unzeit wichtige Fristen versäumt werden. Eine entgegenwirkende Regelung
zwischen Dienstgeber und MAV ist Ausdruck vertrauensvoller Zusammenarbeit (§ 26).
24
Ein von der MAV benanntes Mitglied kann z.B. ein Ausschussvorsitzender sein, der Anträge des
Dienstgebers zur Zustimmung bei Einstellung entgegennimmt. Ebenso kann auch ein Mitglied
benannt werden, sofern der Vorsitzende und sein Stellvertreter gleichzeitig im Urlaub oder auf
Fortbildung, o.ä. sind. Diese (eventuell befristeten) Benennungen sind dem Dienstgeber jeweils
zeitnah mitzuteilen. Ist kein anderes Mitglied benannt, nehmen nur der Vorsitzende und sein
Stellvertreter die Erklärungen wirksam entgegen. Damit ist verbunden, dass bei gesetzlichen
Fristen zur Abgabe von Erklärungen der MAV diese mit Entgegennahme ausgelöst werden.
25
Ist weder der Vorsitzende noch sein Stellvertreter anwesend, ist jedes MAV-Mitglied berechtigt
und verpflichtet, Erklärungen des Dienstgebers für die MAV anzunehmen (für den Betriebsrat:
Galperin/Löwisch, § 102 Rn 33; Richardi/BetrVG-Dietz, § 102 Rn 65; GK/BetrVG-Kraft,
§ 102 Rn 27; KR-Etzel, § 102 Rn 84). Wird die Erklärung des Dienstgebers einem nicht zuständigen MAV-Mitglied übergeben, wird sie erst dann wirksam, wenn sie den Vorsitzenden,
seinen Stellvertreter oder ein von der MAV benanntes Mitglied erreicht. Gesetzliche Fristen werden erst dann ausgelöst.
26
V. Vertrauensentzug (§ 14 II)
Gem. § 14 II S. 1 kann die MAV ihrem Vorsitzenden mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder
das Vertrauen entziehen. Dies räumt der MAV die Möglichkeit ein, dass bei Vertrauensverlust
die einmal getroffene Wahl rückgängig gemacht werden kann, was aufgrund der hervorgehobenen Stellung des Vorsitzenden auch geboten ist. Eine gedeihliche Zusammenarbeit ist nur
möglich, wenn Vertrauen besteht. Diese hervorgehobene Stellung kommt, in abgeschwächter
Form, auch dem stellvertretenden Vorsitzenden zu. Dem Stellvertreter kann somit unter denselben Voraussetzungen wie dem Vorsitzenden das Vertrauen entzogen werden. Voraussetzung
dafür ist, dass die MAV mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder sich dafür ausgesprochen hat
(KAG Rottenburg-Stuttgart 18.4.2008 - AS 10/08).
27
Es ist beim Vertrauensentzug nicht notwendig, dass ein Grund für die Abwahl genannt wird.
28
Es ist klargestellt, dass sich die Zweidrittelmehrheit auf alle Mitglieder der MAV bezieht und
nicht nur auf die bei der entsprechenden Sitzung anwesenden Mitglieder. Eventuell müssen bei
Verhinderung von Mitgliedern die entsprechenden Ersatzmitglieder zur Sitzung hinzugezogen
werden. Gewählt ist der Vorsitzende für die gesamte Amtszeit der MAV. Die Abwahl kann jederzeit erfolgen. Betroffene sind bei der Abwahl stimmberechtigt (GK/BetrVG-Raab, § 33 Rn
26, FK-Tiggelbeck, § 14 Rn 25). Der Vorsitzende ist berechtigt, die Abwahl zu leiten. Eine anderslautende Regelung findet sich in der MAVO nicht.
29
33
§ 14 MAVO
30
31
Richartz
Æ Praxistipp
Um hier jeden Anschein von (Ab-)Wahlbeeinflussung zu vermeiden, sollte das lebensälteste Mitglied und in Überschneidungsfällen das zweitlebensälteste Mitglied die Abstimmung
leiten.
Nach der Abwahl ist unverzüglich eine Neuwahl des Vorsitzenden durchzuführen (§ 14 II
S. 2). Die Neuwahl ist zwingend mit der Abwahl verbunden. Bis dahin nimmt der stellvertretende Vorsitzende die Aufgaben des Vorsitzenden wahr. Er rückt jedoch nicht automatisch in das
Amt des Vorsitzenden nach. Er leitet die Neuwahl bis zum Abschluss. Er kann dazu auch selbst
kandidieren. Die Abwahl des Stellvertreters ist nicht geregelt, kann aber so wie die Abwahl
des Vorsitzenden gehandhabt werden (Rn 27). Scheiden beide gleichzeitig aus oder werden
beide gleichzeitig abgewählt, muss, sofern die MAV nichts anderes in ihrer Geschäftsordnung
bestimmt hat, das dem Lebensalter nach älteste MAV-Mitglied die Initiative zur Neuwahl übernehmen (Däubler-Wedde, § 26 Rn 15).
VI. Die Sitzungen der MAV (§ 14 III – VI)
1. Einladung
32
Die Einladung zur Sitzung obliegt dem Vorsitzenden oder bei Verhinderung seinem Stellvertreter
nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 14 III). Beschlüsse der MAV können nur in ordnungsgemäß
einberufenen Sitzungen gefasst werden. Die Form der Einladung (schriftlich, mündlich, mit welcher Frist) ist in der MAVO nicht näher beschrieben und daher in der Geschäftsordnung zu regeln (s. dazu unten unter Rn 67 ff.). Die Einladung hat lediglich die Aufgabe, die Empfänger
auf den Termin hinzuweisen und darüber zu informieren, was Gegenstand der Sitzung sein
wird. Diesen Anforderungen wird auch die Übermittlung per E-Mail gerecht (KAG RottenburgStuttgart 18.4.2008 - AS 10/08).
2. Ort
33
Die Sitzung findet in der Einrichtung statt. Handelt es sich dabei um eine Einrichtung mit meh­­
reren Betriebsteilen (z.B. Krankenhaus) oder weiter entfernt liegenden Betriebsstätten (z.B.
Kirchengemeinde, Ortscaritasverband), kann der Dienstgeber nicht verlangen, die Sit­zung an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Betriebsteil stattfinden zu lassen. Die MAV ist grds.
nicht daran gebunden, ihre Sitzung am Ort der Hauptverwaltung oder der Personalabteilung oder
dem Sitz des Pfarramtes einzuberufen (für den Betriebsrat: BAG 24.7.1979 - 6 ABR 96/77). Der
MAV ist gem. § 17 ein der Größe und Lage nach angemessener Raum für die abzuhaltenden
Sitzungen zur Verfügung zu stellen. Für eine elfköpfige MAV mit zwei freigestellten Mitgliedern,
der für 24 Wochenstunden eine Schreibkraft zur Verfügung steht, sind drei Räume erforderlich,
nämlich ein Raum für die Schreibkraft, ein Raum für (freigestellte) Mitarbeitervertreter, ein hinreichend großer Raum für Sitzungen, Besprechungen, Sprechstunden und Einzelgespräche (so
für das MVG.EKD: VerwG.EKD I-0124/G17-02 28.4.2003, ZMV 2003, 246). Dienstgeber haben keine rechtliche Möglichkeit, ihre MAVen zur Durchführung von MAV-Sitzungen als Videooder Internetkonferenzen zu zwingen. Der Grundsatz der Erforderlichkeit der bereitzustellenden Mittel für die Mitarbeitervertretungsarbeit kann für ein solches Ansinnen nicht herangezogen
werden (für den Betriebsrat: Jesgarzewski/Holzendorf, NZA 2012, 1021 – 1022).
3. Termin
34
34
Die Sitzungen finden gem. § 14 IV S. 2 während der Arbeitszeit statt. Der Termin und die geschätzte Dauer der Sitzung sind dem Dienstgeber im Hinblick auf die Geltendmachung von
Richartz
§ 14 MAVO
Einwendungen wegen betrieblicher Erfordernisse rechtzeitig mitzuteilen. Außerdem muss der
Dienstgeber organisatorische Vorkehrungen für die Vertretung der in der Sitzung gebundenen Mitarbeitervertreter treffen können. Dies erfordert auch das Gebot der vertrauensvollen
Zusammenarbeit nach § 26.
Æ Praxistipp
Sollte die Größe der Einrichtung oder betriebliche Erfordernisse es notwendig machen, einen regelmäßigen Sitzungstermin abzuhalten (z.B. jeden zweiten Montag im Monat von
14.00 Uhr bis 16.30 Uhr oder jeden Mittwoch von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr), ist dies dem
Dienstgeber so früh wie möglich, z.B. nach Beschlussfassung einer Regelung in der Ge­
schäftsordnung, mitzuteilen. Dann sind langfristige Organisationsmöglichkeiten des Dienst­
gebers gegeben, sich und die betrieblichen Abläufe darauf einzustellen.
35
Dienstliche Erfordernisse sind bei Terminierung und Dauer zu berücksichtigen. Bei wichtiger
betrieblicher Tätigkeit ist i.d.R. kein objektiver Verhinderungsgrund gegeben. Grundsätzlich
geht die Mitarbeitervertretungstätigkeit vor. Nicht jedes betriebliche Interesse stellt aber eine
betriebliche Notwendigkeit dar. Bloße Erschwerungen des Betriebsablaufes reichen nicht aus.
Es müssen vielmehr dringende betriebliche Gründe gegeben sein, die zwingenden Vorrang gegenüber dem Interesse haben, die Sitzung zu dem für zweckmäßig gehaltenen Zeitpunkt anzusetzen (GK/BetrVG-Raab § 30 Rn 7; H/S/W-Glock, § 30 Rn 5). Allerdings kann eine Sitzung
in der Regel nicht während der Öffnungszeiten einer Kindertagesstätte terminiert werden,
wenn damit die Betreuung der Kinder nicht gewährleistet ist. Das heißt aber nicht, dass die Zeit
der Sitzung und ggf. die Anreise nicht Arbeitszeit ist. Diese Frage ist getrennt von Öffnungsoder Schließungszeiten zu betrachten.
36
Kann ein MAV-Mitglied zu einer Sitzung nicht kommen, ist es verpflichtet, den Vorsitzenden
unverzüglich hierüber zu informieren (für den Betriebsrat: BAG 5.9.1986 - 7 AZR 175/85,
DB 1987, 1641). Auch einem verhinderten Mitglied muss die Möglichkeit gegeben werden,
sich ein Bild über die in der Sitzung zu treffenden Entscheidungen zu machen und seine Kolle­
gen über seine Auffassung in einer bestimmten Angelegenheit zu unterrichten, zu überzeugen
und ggf. zu bitten, seine Argumente auf der Sitzung vorzutragen. Nur bei Kenntnis der Tages­
ordnung hat ein verhindertes MAV-Mitglied auch die Möglichkeit, seine Kollegen schon vorher über seine Auffassung zu unterrichten und sie zu überzeugen. Außerdem eröffnet die
vorherige Bekanntgabe der Tagesordnung dem Mitglied die Möglichkeit, zu prüfen, ob eine
Terminkollision droht (KAG Augsburg 28.7.2010 - 07 MV 10). Daher ist es notwendig, auch
unzweifelhaft verhinderten Mitgliedern eine Einladung zur Sitzung zukommen zu lassen
(Berscheid-Vetter, Rn 328). Die Inhalte unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Der Dienst­
geber hat keinen Anspruch auf die Mitteilung der Tagesordnungspunkte. In manchen Fällen
muss die Sitzung auch außerhalb der persönlichen Arbeitszeiten eines oder mehrerer Mit­
glieder stattfinden, weil der Schichtbetrieb oder die Teilzeitbeschäftigung und persönliche Lage
der Arbeitszeit von Mitgliedern dies erfordert.
37
4. Tagesordnung
§ 14 III gehört zu den wesentlichen und unverzichtbaren Verfahrensvorschriften, von deren
Beachtung die Rechtswirksamkeit der MAV-Beschlüsse abhängt (KAG Augsburg 28.7.2010
- 07 MV 10). Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter legt nach § 14 III
S. 1 die Tagesordnung fest. Er hat den Gegenstand der Beratung zu benennen und auf die
Tagesordnung zu setzen. Dabei muss gewährleistet sein, dass die Mitglieder der MAV sich
auf die Tagesordnung ordnungsgemäß vorbereiten können. Ein bloßes Stichwort, wie z.B.
„Personalangelegenheiten“ reicht dazu nicht aus. Allgemein gilt, dass die Teilnehmer an der
38
35
§ 14 MAVO
Richartz
Sitzung sich grundsätzlich auf die zu erörternden Themen vorbereiten können müssen. Deshalb
ist ihnen rechtzeitig vor der Sitzung die Tagesordnung zuzuleiten. Die Tagesordnung muss
so formuliert sein, dass jeder Teilnehmer über die zur Behandlung anstehenden Themen im
Bilde ist. Ist dies nicht der Fall, sind die in der Sitzung gefassten Beschlüsse unwirksam (KAG
Hamburg 30.9.2009 - I MAVO 18/09). Es ist ausreichend, den Beratungsgegenstand in der
Mitteilung der Tagesordnung zu bezeichnen. Es muss nicht der konkrete Antrag zu einem
Beschluss, der in der Sitzung gefasst werden soll, in der Mitteilung der Tagesordnung angegeben werden (BAG 1.10.1991 - 1 ABR 81/90).
36
39
Die Einladung zur Sitzung hat rechtzeitig zu erfolgen. Was unter rechtzeitig verstanden werden kann, hängt vom Einzelfall ab. Die Rechtzeitigkeit räumt den MAV-Mitgliedern eine ordentliche, sachgerechte Vorbereitungszeit ein (für den Personalrat: OVG Nordrhein-Westfalen
13.12.2011 - 20 A 10.10 PV). Dabei hat die Bedeutung einzelner Tagesordnungspunkte u.U.
Auswirkungen auf die Vorbereitungszeit. Die Bedeutung der zu treffenden Entscheidung ist bei
der Bemessung der Angemessenheit der Vorbereitungszeit zu berücksichtigen (KAG RottenburgStuttgart 18.4.2008 - AS 10/08). Der Vorsitzende hat Vorschläge für die Tagesordnung, die
von den Mitgliedern der MAV gemacht werden, zu prüfen und ggf. zu berücksichtigen. Wird
in einer Einladung keine Tagesordnung mitgeteilt, kann ein solcher Mangel nur durch einstimmigen Beschluss der vollzählig versammelten MAV-Mitglieder geheilt werden. Andernfalls sind
entsprechende Beschlüsse nichtig (für den Personalrat: BAG 28.4.1988 - 6 AZR 405/86, BB
1988, 2390).
40
Wirksame Beschlüsse können unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ nur dann gefasst werden, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Mitglied der Beschlussfassung widerspricht (BAG 28.10.1992 - 7 ABR 14/92, BB 1993, 580). Tagesordnungspunkte dürfen
nicht nur global, pauschal oder zahlenmäßig angegeben werden. Die Beratungsgegenstände
müssen klar bezeichnet sein, also mit genauer Angabe der von der Dienststelle beabsichtigten
beteiligungspflichtigen Maßnahme, z.B. bei der Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens
dessen genaue Bezeichnung mit seiner besoldungsmäßigen Bewertung und dem Namen des
Beschäftigten, dem dieser Dienstposten übertragen werden soll (für den Personalrat: OVG
Saarland 4.2.1975 - IV W 56/74, PersV 1977, 140; OVG Niedersachsen 20.9.1995 - 17
M 826/95, n.v.). Für das Mitarbeitervertretungsrecht besteht kein Anlass, diese strengen Maß­
stäbe aufzulockern oder etwa zwischen „wesentlichen“ und „unwesentlichen“ Beschlüssen zu
unterscheiden. Beschlüsse der MAV haben in aller Regel unmittelbare Auswirkungen auf die
Rechtsstellung des Dienstgebers bzw. auf den Status der Mitglieder. Es dient der Rechtsklarheit
und damit gerade auch dem reibungslosen Ablauf der Mitarbeitervertretungsarbeit, wenn auch
im Mitarbeitervertretungsrecht unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ bzw. „Weitere
Anträge, Wünsche…“ grundsätzlich keine Beschlüsse gefasst werden können, die unmittelbare
Rechtswirkungen erzeugen (KAG Augsburg 28.7.2010 - 07 MV 10).
41
Natürlich kann eine Tagesordnung auch den aktuellen Gegebenheiten angepasst werden,
wenn z.B. eilbedürftige Anträge des Dienstgebers in der Zeit zwischen Versand der Tages­
ordnung und Termin der Sitzung zugehen. Hat eine Sitzung wegen eines dringlichen Be­
ratungsthemas sehr kurzfristig stattzufinden, kann die Ladungsfrist entsprechend knapp bemessen werden. Steht ein umfangreiches und schwieriges Thema an, sind mehrere Werktage als
Vorbereitungszeit zu gewähren (ArbG Wesel 2.6.2010 - 3 BV 21/10).
42
Die endgültige Tagesordnung wird zu Beginn der Sitzung vom Vorsitzenden festgestellt und
dann von der MAV beschlossen. Es empfiehlt sich, in der Geschäftsordnung Ladungsfristen
und ggf. wiederkehrende Sitzungstermine (z.B. jeden ersten Montag im Monat in der Zeit
von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr) aufzunehmen. Die Mitglieder der MAV haben kein Anrecht
auf einen Versand der Beratungsunterlagen vor der Sitzung. Einzige Informationsquelle ist die
Sitzung (für den Personalrat: BVerwG 29.8.1975 - VII P 2.74, ZBR 1976, 124). Allerdings ist
Richartz
§ 14 MAVO
der Vorstand verpflichtet, in der Sitzung den Mitgliedern das Unterlagenmaterial in derselben
Vollständigkeit zur Verfügung zu stellen, in der es ihm selbst vorliegt (HessVGH 9.4.1980 BPV TK 15/78).
Muster für eine Einladung mit Tagesordnung
43
Einladung zur MAV-Sitzung
am 17.06.2013 um 13:30 Uhr
im MAV-Büro
Folgende Tagesordnung schlage ich vor:
1. Begrüßung/Feststellen der Beschlussfähigkeit/Genehmigung der Tagesordnung
2. Genehmigung Protokoll vom 03.06.2013
3. Bericht vom Gespräch mit Personalleiter und Pflegedienstleitung 14.06.2013
4. §§ 29 – 36 MAVO
* Einstellung Frau Michaela Eilig, Krankenschwester für St. 1
* Höhergruppierung von Anton Schnell, Haustechnik, in VergGr. XY
6. Nachbetrachtung der Mitarbeiterversammlung 13.06.2013
7. Erfahrungsaustausch
Mit freundlichem Gruß
......
Unterschrift Vorsitzender
5. Leitung und Ablauf der Sitzung
Der Vorsitzende oder bei Verhinderung sein Stellvertreter leitet die Sitzung der MAV. Dem
Vorsitzenden steht auch das Hausrecht im Sitzungsraum zu (GK/BetrVG-Raab, § 29 Rn 59).
Die Sitzungen der MAV sind gem. § 14 IV S. 1 nicht öffentlich. Der Vorsitzende führt durch die
Tagesordnung in der vorher festgelegten Reihenfolge. Er kann das Wort erteilen und das Wort
entziehen. Er formuliert Beschlüsse vor und leitet die Abstimmungen. Er eröffnet und beendet
die Sitzung. Es empfiehlt sich, die Regeln zum Ablauf einer Sitzung in einer Geschäftsordnung
festzulegen (s. dazu auch unten unter Rn 67 ff.).
44
6. Sitzung auf Verlangen der Mitglieder
§ 14 III S. 2 regelt die Einberufung der Sitzung auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder.
Hierbei kann die Mehrheit der Mitglieder, also mehr als die Hälfte der ursprünglich bei der
Wahl gewählten Mitglieder (s. Kommentierung zu § 6) die Einberufung vom Vorsitzenden ver­
langen. Die Sprecher der Jugendlichen und Auszubildenden können gem. § 51 I S. 3 verlan­gen, dass der Vorsitzende der MAV eine Sitzung in angemessener Frist anberaumt und den
von ihnen verlangten Punkt auf die Tagesordnung setzt. Dieses Recht hat ebenfalls die Ver­
trauensperson der Schwerbehinderten (s. Kommentierung zu § 51).
45
37
§ 8 KAGO
Menges
§ 8 Verfahrensbeteiligte
(1) In Rechtsstreitigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 können beteiligt sein:
(a) in allen Angelegenheiten die Hälfte der Mitglieder der nach Art. 7 GrO gebildeten
Kom­mission oder die Mehrheit der Mitglieder der Dienstgeber- bzw. Mitarbeiterseite
der Kommission,
(b) in Angelegenheiten, welche die eigene Rechtsstellung als Kommissions-Mitglied betreffen, das einzelne Mitglied der Kommission und der Dienstgeber,
(c) in Angelegenheiten des Wahlverfahrensrechts darüber hinaus der Dienstgeber, der einzelne Mitarbeiter und die Wahlorgane und Koalitionen nach Art. 6 GrO,
(d) I n Angelegenheiten, welche die Rechtsstellung als Koalition nach Art. 6 GrO betreffen,
die anerkannte Koalition.
(2) In Rechtsstreitigkeiten gemäß § 2 Abs. 2 können beteiligt sein:
(a) in Angelegenheiten der Mitarbeitervertretungsordnung einschließlich des Verfahrens
vor der Einigungsstelle die Mitarbeitervertretung und der Dienstgeber,
(b) in Angelegenheiten des Wahlverfahrensrechts und des Rechts der Mitarbeiter­ver­
samm­lung die Mitarbeitervertretung, der Dienstgeber und der einzelne Mitarbeiter
und die Wahlorgane,
(c) in Angelegenheiten aus dem Recht der Arbeitsgemeinschaften für Mitarbeiterver­tre­
tun­gen die Organe der Arbeitsgemeinschaft, der Dienstgeber und die (Erz-)Bistümer
bzw. Diözesan-Caritasverbände,
(d) in Angelegenheiten, aus dem Recht der Mitwirkung in Caritas-Werkstätten für Men­
schen mit Behinderungen der Werkstattrat und der Rechtsträger der Werkstatt;
(e) in Angelegenheiten, welche die eigene Rechtsstellung als Mitglied einer Mitarbeiter­
vertretung, als Sprecherin oder Sprecher der Jugendlichen und Auszubildenden, als Ver­
trauensperson der Schwerbehinderten, als Vertrauensmann der Zivildienstleistenden
oder als Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen betreffen, die
jeweils betroffene Person, die Mitarbeitervertretung und der Dienstgeber.
Gliederung I.
Systematische Bedeutung der Vorschrift ........................................................
Rn
1–2
II. Historie ......................................................................................................3
III. Begriff der Verfahrensbeteiligung .................................................................
4–7
IV. Die Verfahrensbeteiligten ............................................................................8
38
1. Mehrheit der Mitglieder der Kommission gem. Art. 7 GrO ........................
9 –12
2. Einzelne Kommissionsmitglieder des Art. 7 GrO ....................................... 13 – 14
3. Koalitionen des Art. 6 GrO .....................................................................15
4. Organe der Arbeitsgemeinschaft .............................................................16
5. MAV .....................................................................................................17
6. Einzelne Organmitglieder von Wahlämtern ..............................................18
7. Wahlorgane ..........................................................................................19
8. Dienstgeber ...........................................................................................20
9. (Erz-)Bistümer und Diözesan-Caritasverbände .......................................... 21 – 25
10. Träger der Werkstatt und Werkstattrat ....................................................26
11. Mitarbeiter ........................................................................................... 27 – 30
Menges
§ 8 KAGO
V. Wegfall der Beteiligtenfähigkeit ................................................................... 31 – 34
VI.Rechtsstreitigkeiten .....................................................................................35
I. Systematische Bedeutung der Vorschrift
Die KAGO regelt die Verfahrensbeteiligung für Rechtsstreitigkeiten innerhalb des Dritten We­
ges in § 8. Diese Norm ist eine Sonderregelung, die den Vorschriften des staatlichen ArbGG
und damit auch der staatlichen ZPO gem. § 27 KAGO vorgeht (KAG Freiburg 27.6.2011 - K
3/2011, ZMV 2011, 266 f.).
1
Die Zuständigkeit des KAG gem. § 2 für Rechtsstreitigkeiten aus dem Bereich der nach Art. 7
GrO gebildeten Kommissionen zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts (Dritter Weg) und für
Rechtsstreitigkeiten aus dem Mitarbeitervertretungsrecht schlägt sich in der entsprechend in § 8
gegliederten Beteiligtenfähigkeit nieder.
2
II. Historie
§ 8 wurde im Rahmen der Neufassung des KAGO am 25.3.2010 geändert. Es wurden sowohl Präzisierungen als auch Erweiterungen aufgenommen. In § 8 I lit. a wurde der bisherige
Begriff „KODA“ durch „Kommission nach Art. 7 GrO“ ersetzt. Dies war notwendig, weil auch
die AK des DCV zu erfassen war, die aber nicht als KODA bezeichnet werden kann. Neu eingefügt ist § 8 I lit. d, der die Verfahrensbeteiligung der Koalition gem. Art. 6 GrO bezüglich ihrer Rechtsstellung als Koalition vorsieht. Damit wird ihr die Aktivlegitimation eingeräumt. Diese
Erweiterung geht auf eine Empfehlung der Apostolischen Signatur zurück. In § 8 II lit. d wurde
die Beteiligtenfähigkeit auch auf die Mitwirkungsrechte in Caritas-Werkstätten für Menschen
mit Behinderungen erweitert.
3
III. Begriff der Verfahrensbeteiligung
Die Verfahrensbeteiligung ist Voraussetzung dafür, dass eine natürliche oder juristische Person
des kanonischen oder des staatlichen Rechts einen Prozess vor dem KAG führen kann (§11), sei
es als Kläger (§ 10), Beklagter oder Beigeladener (§ 9). Die Rechts­fähigkeit ist keine Voraus­setzung für die Beteiligtenfähigkeit, was sich bereits daraus ergibt, dass auch die MAV nicht
rechtsfähig ist (T/F/J-Jüngst, § 45 Rn 63).
4
Für die Beteiligungsfähigkeit kommt es auf den Zeitpunkt der Klageerhebung an (Apost. Signa­
tur 31.3.2010 - 42676/09, ZMV 2010,145 ff.). Sie ist vom KAG in jeder Lage des Ver­fah­­
rens von Amts wegen zu prüfen. Dies ergibt sich auch aus § 27 i.V.m. § 46 II ArbGG i.V.m.
§ 50 ZPO.
5
Für die Beteiligungsfähigkeit vor dem KAG kommt es auf die Geltung der GrO an, für die die
Kirchlichkeit des Rechtsträgers und der Einrichtung zwar notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung ist. § 8 I und II ist die notwendige Folge der sachlichen Zuständigkeit des KAG
gem. § 2 I und II. § 8 stellt klar, wer in diesen Verfahren beteiligt sein kann. Die Regelung über
die Verfahrensbeteiligung greift jedoch nur, soweit die sachliche Zuständigkeit der KAG nach
§ 2 gegeben ist (KAGH 10.2.2012 - K 10/11, ZMV 2012, 94 f.). Die sachliche Zuständigkeit
geht demnach vor.
6
39
§ 8 KAGO
7
Menges
Die kirchenrechtliche Beteiligtenfähigkeit des § 8 entspricht der Beteiligtenfähigkeit im staatlichen Beschlussverfahren gem. §§ 81 II S. 3, 83 II, 85 I S. 1 ArbGG. Diese wiederum entspricht
der Parteifähigkeit im staatlichen arbeitsgerichtlichen und zivilrechtlichen Urteilsverfahren.
IV. Die Verfahrensbeteiligten
8
§ 8 zählt die einzelnen Verfahrensbeteiligten auf. In seiner Gliederung orientiert er sich dabei an die in § 2 I und II getroffene Unterscheidung. Da es aber für die einzelnen Personen
und Organe wichtig ist, im Überblick prüfen zu können, ob und wann sie verfahrensbeteiligt
sind, werden nachfolgend diese und die entsprechenden Berechtigungen aufgezeigt. Folgende
Perso­nen bzw. Personengruppen können verfahrensbeteiligt sein:
1. Mehrheit der Mitglieder der Kommission gem. Art. 7 GrO
40
9
Als Kommission i.S.d. § 8 I lit. a zählen die Kommissionen der KODA und die ARK des DCV. In
allen Rechtsstreitigkeiten aus dem Recht dieser nach Art. 7 GrO gebildeten Kommissionen können mindestens die Hälfte der Mitglieder dieser Kommission oder die Mehrheit der Mitglieder
der Dienstgeber- bzw. Mitarbeiterseite der Kommission vor dem KAG verfahrensbeteiligt sein.
Es muss sich also nicht die gesamte Kommission an einem Prozess beteiligen.
10
Die Beschlussfassung über die Anrufung des KAG bedarf gem. § 45 einer Drei-Viertel-Mehrheit der Gesamtzahl der Mitglieder der Kommission. Damit enthält § 45 eine von § 8 abweichende detailliertere Regelung, was ein handwerklicher Fehler des kirchlichen Gesetzgebers
offenbart. Ist die Drei-Viertel-Mehrheit des § 45 S. 2 nicht erreicht, fehlt die Beteiligtenfähigkeit
(so KAGH 5.7.2013 - K24/12 n.v.; KAG Freiburg 26.11.2012 - K 5/2012, ZMV 2013, 40).
Eine Klage wird deshalb als unzulässig abgewiesen. Dem ist entgegen zu halten: Von der Ver­fahrensbeteiligung, die die Rechtsstellung im Prozess betrifft, ist die wirksame Beschluss­fas­
sung zur Anrufung des KAG zu unterscheiden. Diese bedarf gem. § 45 S. 2 mindestens einer
Drei-Viertel-Mehrheit der Gesamtzahl der Mitglieder der Kommission. Rechts­systematisch ist
diese Regelung der Wirksamkeitsvoraussetzung des Beschlusses in einer kirchlichen Arbeits­
gerichtsordnung verfehlt, da sie das Innenverhältnis der Kommission betrifft und nicht die in
der KAGO normierten Prozessvoraussetzungen. Denn es ist denkbar, dass im Innenverhältnis
die Drei-Viertel-Mehrheit den Beschluss fasst, aber nur die Mehrheit die Klage erhebt. Damit
wäre die Klage zulässig. Ist die Drei-Viertel-Mehrheit nicht erreicht, ist die Klage als unbegründet abzuweisen.
11
Beteiligtenfähig sind über den Wortlaut von § 8 I lit. a hinaus auch Dritte i.S.d. § 9 II S. 1, denen gegenüber eine Entscheidung nur einheitlich ergehen kann. So sind auch der DCV und
Ordensgemeinschaften, die in § 8 I lit. a nicht genannt werden, beteiligtenfähig (KAGH 30.
11.2012 - K 14/12, ZMV 2013, 101). Begründet wird dies als Regelungslücke, denn es gibt
Rechtsstreitigkeiten, in denen eine Sachentscheidung nur möglich ist, wenn diesen die Betei­
ligtenfähigkeit zuerkannt wird. Die Rechtsstellung des beteiligtenfähigen Klägers wäre in Fällen
dieser Art erheblich beeinträchtigt, wenn Maßnahmen, die ihn in seinen Organrechten unmittelbar betreffen, grundsätzlich der kirchengerichtlichen Überprüfung unterlägen, diese Klagen
aber wegen mangelnder Beteiligtenfähigkeit der Urheber der Maßnahmen, die nicht explizit in § 8 I lit. a aufgezählt sind, abgewiesen würden. Die vom kirchlichen Gesetzgeber intendierte Garantie des effektiven gerichtlichen Schutzes gegen Verletzungen der Rechte der
Kommissionen des Dritten Weges, die aus der Gesamtschau der Normen (vgl. §§ 8 I, 44 a,
44 b, § 45) erkennbar wird, liefe ins Leere, wenn die Beteiligten des kircheneigenen Arbeits­
rechtsregelungsverfahrens sich nicht wirksam gegen Verletzungen ihrer Rechtssphäre zur Wehr
setzen könnten (so KAGH 30.11.2012 - K 14/12, ZMV 2013, 101).
Menges
§ 8 KAGO
Nicht beteiligtenfähig sind der Vermittlungsausschuss der Regionalkommission Ost des DCV
und seine Mitglieder (KAGH 27.11.2009 - K 09/09).
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2. Einzelne Kommissionsmitglieder des Art. 7 GrO
In Rechtsstreitigkeiten aus dem Recht der nach Art. 7 GrO gebildeten Kommissionen kann das
einzelne Mitglied der KODA verfahrensbeteiligt sein, wenn die Angelegenheit die eigene
Rechtsstellung des KODA-Mitglieds betrifft (§ 8 I lit. b). Aus dieser Regelung ergibt sich, dass
das einzelne KODA-Mitglied vor dem KAG keine fremden Rechte im eigenen Namen geltend
machen kann, sondern dass die Selbstbetroffenheit als Mitglied der KODA stets Voraussetzung
für die Prozessführungsbefugnis ist. Diese Möglichkeit dient der Sicherung der inneren und äußeren Unabhängigkeit der Mitglieder der KODA (KAG Rottenburg-Stuttgart 26.3.2010 - AS
02/10).
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Das einzelne Kommissionsmitglied hat kein eigenes Recht auf Anfechtung der von der Kommis­
sion gefassten Beschlüsse. In einem solchen Fall bestimmt sich die Verfahrensbeteiligung nach
der Regelung in § 8 I lit. a. Voraussetzung ist somit, dass entweder die Hälfte der Mit­glieder
der KODA oder die Mehrheit der Mitglieder der Dienstgeber- bzw. Mitarbeiterseite der KODA
klagen würden (KAG Rottenburg-Stuttgart 26.3.2010 - AS 02/10).
14
3. Koalitionen des Art. 6 GrO
Die Koalitionen des Art. 6 GrO sind in allen Angelegenheiten des Wahlverfahrensrechts (§ 8 I
lit. c) und in allen Angelegenheiten, in denen ihre eigene Rechtsstellung als Koalition betroffen ist (§ 8 I lit. d) verfahrensbeteiligt. Eine Klagebefugnis der Koalitionen, sofern sie im
MAVO-Bereich Zuständigkeiten besitzen, ist im Gegensatz dazu nicht gegeben, da in § 8 II die
Koalitionen nicht eigens aufgeführt sind.
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4. Organe der Arbeitsgemeinschaft
Die Organe der Arbeitsgemeinschaft, nämlich die Mitgliederversammlung und der Vorstand
(§ 25 III MAVO), sind gem. § 8 II lit. c beteiligtenfähig, soweit es sich um Rechtsstreitigkeiten aus
dem Recht der Arbeitsgemeinschaften handelt. Zu diesen Organen zählen auch die DiAG und
die DiAG-MAV (KAG Hamburg 2.3.2011 - I MAVO 14/10, ZMV 2011, 162 – 165; KAGH
16.9.2011 - M 06/11, ZMV 2011, 321) und die BAG-MAV (§ 25 V MAVO).
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5. MAV
Die MAV ist grundsätzlich und umfassend beteiligtenfähig. Im gerichtlichen Verfahren wird sie
vom Vorsitzenden im Rahmen der gefassten Beschlüsse vertreten (§ 14 I S. 3 MAVO). Die wei­
teren MAV-Mitglieder können als Zeugen gehört werden (KGH.EKD 24.1.2005 - II-0124/K5604, ZMV 2006, 29 ff.).
· § 8 II lit. a: In allen Angelegenheiten aus der MAVO einschließlich des Verfahrens vor der
Einigungsstelle (§§ 40 – 47 MAVO). Ist eine MAV nicht auf der Grundlage der zuletzt vom
Diö­zesanbischof in Kraft gesetzten MAVO gewählt worden, sondern auf der Grundlage einer früheren, nicht mehr geltenden kirchlichen Ordnung, ist ihre Beteiligungsfähigkeit nach
§ 8 II lit. a zweifelhaft, auch wenn sie geltend macht, durch die Nichtanwendung der MAVO
neuester Fassung in eigenen Rechten verletzt zu sein (KAG Hamburg 28.9.2011 - I MAVO
05/11).
· § 8 II lit. b: In Angelegenheiten des Wahlverfahrensrechts (§§ 9 – 12 MAVO) ist die MAV ver­
fahrensbeteiligt, insbesondere in Wahlanfechtungsverfahren (KAGH 2.2.2007 - M 03/06,
ZMV 2006,136 f.) sowie in Angelegenheiten des Rechts der Mitarbeiterversammlung (§§ 21,
22 MAVO).
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41
§ 8 KAGO
Menges
· § 8 II lit. e: In Angelegenheiten, in denen die Rechtsstellung der einzelnen Mitglieder der
MAV, der JA-Sprecher, die Vertrauensperson der Schwerbehinderten oder des Mitglieds der
Arbeitsgemeinschaft der MAV betroffen ist, ist die MAV selbst verfahrensbeteiligt.
6. Einzelne Organmitglieder von Wahlämtern
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Mitglieder von kollektiven arbeitsrechtlichen Organen sind gem. § 8 II lit. e als einzelne beteiligtenfähig, wenn es um ihre eigene Rechtsstellung innerhalb dieses Organs geht. Es handelt
sich hierbei um folgende Personen:
· das einzelne Mitglied der MAV, der Gesamt-MAV und der erweiterten Gesamt-MAV;
· der Sprecher der Jugendlichen und Auszubildenden (§ 48 MAVO);
· die Vertrauensperson der Schwerbehinderten (§ 52 MAVO);
· der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden (§ 53 MAVO) – mit Wirkung zum 1. Juli
2011 aufgehoben und durch den Freiwilligen des Bundesfreiwilligendienstes ersetzt. Eine
Novellierung der KAGO hat jedoch nicht stattgefunden, so dass eine analoge Anwendung
ausscheidet (a.A. Oxenknecht-Witzsch, ZMV 2011, 198). Der Sprecher der Freiwilligen des
BFD ist weder in § 8 II lit. e noch in § 53 MAVO ausdrücklich genannt, so dass ihm keine
Ver­­fahrensbeteiligung nach dem Wortlaut des Gesetzes zusteht. Der kirchliche Gesetzgeber
müsste hier eine Gesetzesänderung vornehmen;
· das Mitglied der DiAG-MAV (KAG Rottenburg-Stuttgart 11.12.2009 - AS 31/09; T/F/JFuhrmann, § 25 Rn 62) und der BAG-MAV (§ 25 MAVO); auch soweit es sich um Streitigkeiten
zwischen den Mitgliedern der DiAG-MAV handelt, wenn es die eigene Rechtsstellung des
Mitglieds betrifft. Streitigkeiten und inhaltliche Auseinandersetzungen der Mitglieder untereinander im Rahmen der gemeinsamen Tätigkeit sind keine Behinderungen, die geeignet sein
könnten, die äußere Unabhängigkeit eines Mitglieds zu beeinträchtigen, so dass die eigene Rechtsstellung dadurch nicht berührt wird (KAG Rottenburg-Stuttgart 20.11.2009 - AS
32/09).
7. Wahlorgane
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Zu den Wahlorganen i.S.d. § 8 I lit. c zählt der Wahlvorstand in Angelegenheiten des Wahl­
verfahrensrechts zur Regional-Koda (Interdiözesanes AG KODA-NRW 11.4.2012 - KODA
03/11, ZMV 2012, 286 f.). In Angelegenheiten des Wahlverfahrensrechts und des Rechts der
Mitarbeiterversammlung sind die Wahlorgane verfahrensbeteiligt (§ 8 II lit. b).
8. Dienstgeber
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42
Der Dienstgeber ist der Träger einer kirchlichen Einrichtung (§ 2 MAVO). Als Dienstgeber ist
er grds. in allen kollektiven Verfahren gem. § 8 I und II verfahrensbeteiligt: Es handelt sich im
einzelnen um folgende Rechtsstreitigkeiten:
· § 8 I lit. a: die Mehrheit der Mitglieder der Dienstgeberseite der gem. Art. 7 GrO gebildeten
Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts;
· § 8 I lit. b: bei rechtlichen Meinungsunterschieden über die eigene Rechtsstellung des
Dienstgebers innerhalb der Kommission (vgl. die jeweiligen KODA-Ordnungen);
· § 8 I lit. c: in Angelegenheiten des Wahlverfahrensrechts der Kommissionen (vgl. die jeweiligen KODA-Ordnungen);
· § 8 II lit. a: in Angelegenheiten aus der MAVO einschließlich des Verfahrens vor der
Einigungsstelle (§§ 40 – 47 MAVO). Kein Dienstgeber und damit auch nicht beteiligtenfähig
ist die Hauptabteilung des Bischöflichen Ordinariats, auch wenn sie nach der diözesanen
Regelung für Sondervertretungen zuständig ist (KAG Rottenburg-Stuttgart 16.11.2007 - AS
42/07);
· § 8 II lit. b: in Angelegenheiten des Wahlverfahrensrechts (§§ 9 – 12 MAVO) und des Rechts
der Mitarbeiterversammlung (§ 10 MAVO);
Eichstätter Kommentar
MAVO – KAGO
Das Mitarbeitervertretungsrecht in Praxis und Rechtsprechung
Im Bereich der katholischen Kirche wird das kollektive kirchliche Arbeitsrecht durch die Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) geregelt. Eine erste bundeseinheitliche Regelung wurde von der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz am 3. März 1971 als Rahmenordnung (Rahmen-MAVO) beschlossen. Nach einigen
Änderungen und einer umfassenden Novellierung liegt die MAVO nunmehr in ihrer aktuellen Fassung von
2011 vor.
Die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO) wurde erstmals zum 1. Juli 2005 für zunächst fünf Jahre
befristet in Kraft gesetzt. Seit 1. Juli 2010 gilt die KAGO nun in überarbeiteter Fassung unbefristet.
Der Eichstätter Kommentar erläutert beide Gesetze in einem Werk, insbesondere in der Auslegung durch die
Rechtsprechung der staatlichen und kirchlichen Arbeitsgerichte, aber auch des BVerfG und des EuGH mit Hinweisen für die Umsetzung in der Praxis. Literatur und Rechtsprechung sind auf dem Stand von Januar 2014
eingearbeitet.
Die alltäglichen Problemstellungen für die MAV werden anhand zahlreicher Fallbeispiele erläutert. Formulierungshilfen erleichtern die Arbeit der MAV in den Einrichtungen. Inhaltliche Verweise auf entsprechende
Beiträge der Zeitschrift ZMV – „DIE MITARBEITERVERTRETUNG“ – ergänzen die Erläuterungen. Für die forensische Tätigkeit und anwaltliche Vertretung enthält der Kommentar eine praxisbezogene Kommentierung
der KAGO mit Musterformulierungen und -anträgen.
Die Kommentatoren kommen sowohl aus der mitarbeitervertretungs­
recht­­lichen Praxis wie auch aus der forensischen Tätigkeit bei den
kirchlichen Arbeitsgerichten und aus der Wissenschaft:
ISBN 978-3-927494-97-8
KettelerVerlag
Fachverlag für kirchliches Arbeitsrecht
Ser viceunternehmen der KAB
Dr. Böckenförde-Wunderlich, Barbara Stellv. Vorsitzende des Kirchlichen
Arbeitsgerichts Freiburg, Richterin am Arbeitsgericht Freiburg
Dr. Eder, Joachim Kanonist, Vorsitzender der Zentral-KODA
Dr. Gohm, Christian Vorsitzender des Kirchlichen Arbeitsgerichts
Freiburg, Richter am Arbeitsgericht Freiburg
Hartmeyer, Elisabeth Wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Juristischen
Fakultät der Universität Tübingen und Geschäftsführerin der Forschungs­
stelle kirchliches Arbeitsrecht
Dr. Hatzung, Andreas Direktor des Katholischen Schulwerks Bayern
Dr. Menges, Evelyne Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht
in München
Prof. Dr. Oxenknecht-Witzsch, Renate Professorin für Recht mit Schwerpunkt Arbeits-, Sozial- und Familienrecht an der Katholischen Universität
Eichstätt-Ingolstadt und Schriftleiterin der ZMV
Reiter, Gabriela Fachanwältin für Arbeitsrecht in Herne
Richartz, Ulrich Geschäftsführer der DiAG-MAV im Bistum Münster
Schmitz, Thomas Fachanwalt für Arbeitsrecht in Herne
Stöcke-Muhlack, Roswitha Vorsitzende des Gemeinsamen Kirchlichen
Arbeitsgerichts Hamburg, Vorsitzende Richterin am LAG Niedersachsen
Dr. Weber, Sebastian Rechtsanwalt in München

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