Eichstätter Kommentar - KETTELER
Transcription
Eichstätter Kommentar - KETTELER
Lesemuster Eichstätter Kommentar MAVO Herausgegeben von: Oxenknecht-Witzsch Eder Stöcke-Muhlack Schmitz Richartz KettelerVerlag Fachverlag für kirchliches Arbeitsrecht Ser viceunternehmen der KAB Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGO ISBN 978-3-927494-97-8 Zitiervorschlag: Eichstätter Kommentar-Bearbeiter, §… Rn… Herausgegeben von: Prof. Dr. Oxenknecht-Witzsch, Renate Dr. Eder, Joachim Stöcke-Muhlack, Roswitha Schmitz, Thomas Richartz, Ulrich 1. Auflage 2014 Alle Rechte vorbehalten © 2014 KETTELER-Verlag GmbH Bernhard-Letterhaus-Straße 26, 50670 Köln Nachdruck und Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung des Verlages Bezugsquelle KETTELER-Verlag GmbH, Niederlassung Schlosshof 1, 93449 Waldmünchen Tel: 09972 / 941451 [email protected] www.ketteler-verlag.de Layout und Satz: S. Stumpf, Kommunikation & Design, Lauf a. d. Pegnitz Druck: Spintler Druck & Verlag GmbH, Weiden i. d. Opf. Gedruckt auf: Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de abrufbar. Eichstätter Kommentar MAVO Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGO 1. Auflage 2014 Herausgegeben von Prof. Dr. Renate Oxenknecht-Witzsch Professorin für Recht an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt und Schriftleiterin der ZMV Roswitha Stöcke-Muhlack Vorsitzende des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts Hamburg, Vorsitzende Richterin am LAG Niedersachsen Dr. Joachim Eder Kanonist, Vorsitzender der Zentral-KODA Thomas Schmitz Fachanwalt für Arbeitsrecht in Herne Ulrich Richartz Geschäftsführer der DiAG-MAV im Bistum Münster Unter Mitarbeit von Ass. jur. Andrea Jörger Ass. jur. André Fitzthum Bearbeitet von Dr. Barbara Böckenförde-Wunderlich Stellv. Vorsitzende des Kirchlichen Arbeitsgerichts Freiburg, Richterin am Arbeitsgericht Freiburg Prof. Dr. Renate Oxenknecht-Witzsch Professorin für Recht an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt und Schriftleiterin der ZMV Dr. Joachim Eder Kanonist, Vorsitzender der Zentral-KODA Gabriela Reiter Fachanwältin für Arbeitsrecht in Herne Dr. Christian Gohm Vorsitzender des Kirchlichen Arbeitsgerichts Freiburg, Richter am Arbeitsgericht Freiburg Ulrich Richartz Geschäftsführer der DiAG-MAV im Bistum Münster Elisabeth Hartmeyer Wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Juristischen Fakultät der Universität Tübingen und Geschäftsführerin der Forschungsstelle kirchliches Arbeitsrecht Thomas Schmitz Fachanwalt für Arbeitsrecht in Herne Dr. Andreas Hatzung Direktor des Katholischen Schulwerks Bayern Dr. Evelyne Menges Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht in München Roswitha Stöcke-Muhlack Vorsitzende des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts Hamburg, Vorsitzende Richterin am LAG Niedersachsen Dr. Sebastian Weber Rechtsanwalt in München KETTELER-Verlag Vorwort Mit dem Eichstätter Kommentar MAVO/KAGO wird erstmals eine Erläuterung der Rahmen ordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) und der Kirchlichen Arbeitsgerichts ordnung (KAGO) in einem Werk vorgelegt. Die MAVO-Rahmenordnung wird in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 20. Juni 2011 und die KAGO in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung der Deutschen Bi schofskonferenz vom 25. Februar 2010 der Kommentierung zugrunde gelegt. Die MAVO ist in den 27 (Erz-)Diözesen mit einzelnen Abweichungen in diözesanes Recht umgesetzt worden. Auf einzelne Abweichungen wird in der Kommentierung hingewiesen. Die KAGO ist in der Fassung des Beschlusses der Deutschen Bischofskonferenz in allen Bistümern in Kraft gesetzt worden. Das kirchliche Arbeitsrecht hat sich in den letzten Jahren zu einem eigenständigen Rechtsgebiet entwickelt. Die Fachtagung zum kirchlichen Arbeitsrecht an der Katholischen Universität in Eichstätt als Dialogforum der Interessenvertretungen des kirchlichen Arbeitsrechts leistet seit 16 Jahren einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der arbeitsrechtlichen Strukturen in Ein richtungen der evangelischen und katholischen Kirche. Der Name Eichstätter Kommentar knüpft an diese Erfahrungen an und an die Erfahrungen von über 23 Jahren Zeitschrift „Die Mitarbeitervertretung“ (ZMV) mit der Zielsetzung, das Recht im Zusammenwirken von Wissenschaft und Praxis zu gestalten. Die Idee zu diesem Kommentar geht auf Anregungen vor über 20 Jahren zurück, einen Kom mentar mit starker Praxisorientierung vorzulegen, die bei verschiedenen Fachtagungen in Eichstätt immer wieder bestärkt wurden. Ziel des Kommentars ist, die gesetzlichen Grundlagen von MAVO und KAGO in der Weiterent wicklung von Rechtsprechung und Literatur für die tägliche Praxis so zu erläutern, dass aktuelle Rechtsfragen übersichtlich, auf dem aktuellen Stand der Rechtsprechung und mit weitergehenden Hinweisen, zügig, kompetent und sachgerecht gelöst werden können. Die Bezugnahme auf Urteile der staatlichen und kirchlichen Arbeitsgerichte ist dabei ein wichtiges Anliegen. Soweit Entscheidungen in den Kommentierungen ohne Fundstelle zitiert werden, sind sie im Internet zugänglich. Der Kommentar besteht aus zwei Teilen, einem Teil zur MAVO und einem Teil zur KAGO. Soweit im ersten Teil Paragrafen nicht näher bezeichnet sind, handelt es sich um Normen der MAVO, im zweiten Teil um Normen der KAGO. Gesetze, Rechtsprechung und Literatur sind bis Januar 2014 berücksichtigt. Zwölf Autorinnen und Autoren bringen dazu ihre Erfahrungen als Richterinnen und Richter der staatlichen und kirchlichen Arbeitsgerichte, als Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und als Vertreter von Wissenschaft und Praxis ein, unter Mitarbeit von Ass. jur. Andrea Jörger und Ass. jur. André Fitzthum, die die Erstellung des Werkes ganz wesentlich wissenschaftlich unterstützt haben. Ihnen gilt ein besonderer Dank für ihre Geduld und ihren unermüdlichen Einsatz. An dieser Stelle ist Dank zu sagen dem Ketteler-Verlag für die Aufnahme des Kommentars in das Verlagsprogramm, Frau Susanne Stumpf für die Grafik und Druckfassung und Frau Sozialpädagogin Martina Golla für Korrekturarbeiten. Ein neues Werk muss sich in der Praxis bewähren und wird durch die Praxis weiterentwickelt. Die Autorinnen und Autoren sind daher an Rückmeldungen, Anregungen, Kritik und auch Be stätigungen sehr interessiert. Eine online-Aktualisierung des Kommentars befindet sich derzeit in der Planung. Eichstätt, im Januar 2014 Die Autorinnen und Autoren 4 Inhaltsverzeichnis Vorwort ................................................................................................................11 Die Autoren ...........................................................................................................12 Bearbeiterverzeichnis ............................................................................................13 Literaturverzeichnis ................................................................................................14 Abkürzungsverzeichnis ..........................................................................................23 Einleitung ..............................................................................................................27 Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) – Ordnungstext ...33 Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) – Kommentierung .68 Präambel ...............................................................................................................68 Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften §1 Geltungsbereich ................................................................................82 §1a Bildung von Mitarbeitervertretungen ...................................................97 §1b Gemeinsame Mitarbeitervertretung .....................................................102 § 2 Dienstgeber ......................................................................................106 § 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ........................................................111 § 4 Mitarbeiterversammlung ....................................................................124 § 5 Mitarbeitervertretung .........................................................................128 Abschnitt II: Die Mitarbeitervertretung § 6 Voraussetzung für die Bildung der Mitarbeitervertretung Zusammensetzung der Mitarbeitervertretung .......................................134 §7 Aktives Wahlrecht ..............................................................................141 §8 Passives Wahlrecht ............................................................................148 §9 Vorbereitung der Wahl ......................................................................153 § 10 Dienstgeber – Vorbereitungen zur Bildung einer Mitarbeitervertretung ...160 § 11 Durchführung der Wahl .....................................................................163 Unterabschnitt (§§ 11 a bis c): Vereinfachtes Wahlverfahren § 11 a Voraussetzungen ...............................................................................168 § 11 b Vorbereitung der Wahl ......................................................................168 § 11 c Durchführung der Wahl .....................................................................168 § 12 Anfechtung der Wahl .........................................................................172 § 13 Amtszeit der Mitarbeitervertretung ......................................................176 § 13 a Weiterführung der Geschäfte .............................................................185 5 Inhaltsverzeichnis § 13 b Ersatzmitglied, Verhinderung des ordentlichen Mitglieds und ruhende Mitgliedschaft .......................................................................188 § 13 c Erlöschen der Mitgliedschaft ...............................................................192 § 13 d Übergangsmandat .............................................................................197 § 13 e Restmandat .......................................................................................203 § 14 Tätigkeit der Mitarbeitervertretung ......................................................206 § 15 Rechtsstellung der Mitarbeitervertretung ..............................................226 § 16 Schulung der Mitarbeitervertretung und des Wahlausschusses ...............242 § 17 Kosten der Mitarbeitervertretung .........................................................253 § 18 Schutz der Mitglieder der Mitarbeitervertretung ...................................269 § 19 Kündigungsschutz ..............................................................................278 § 20 Schweigepflicht .................................................................................284 Abschnitt III: Die Mitarbeiterversammlung § 21 Einberufung der Mitarbeiterversammlung ............................................292 § 22 Aufgaben und Verfahren der Mitarbeiterversammlung .........................300 Abschnitt III a: Sonderregelungen für gemeinsame Mitarbeitervertretungen § 22 a Sonderregelungen für gemeinsame Mitarbeitervertretungen nach § 1 b .305 Abschnitt IV: Besondere Formen der Vertretung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern § 23 Sondervertretung ...............................................................................309 § 24 Gesamtmitarbeitervertretung und erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung.316 § 25 Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen ..............................322 Abschnitt V: Zusammenarbeit zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung 6 § 26 Allgemeine Aufgaben der Mitarbeitervertretung ..................................342 § 27 Information .......................................................................................371 § 27 a Information in wirtschaftlichen Angelegenheiten ...................................379 § 27 b Einrichtungsspezifische Regelungen .....................................................393 § 28 Formen der Beteiligung, Dienstvereinbarung ........................................396 § 28 a Aufgaben und Beteiligung der Mitarbeitervertretung zum Schutz schwerbehinderter Menschen ...................................................401 § 29 Anhörung und Mitberatung ................................................................408 § 30 Anhörung und Mitberatung bei ordentlicher Kündigung .......................432 § 30 a Anhörung und Mitberatung bei Massenentlassung ...............................448 § 31 Anhörung und Mitberatung bei außerordentlicher Kündigung ...............453 § 32 Vorschlagsrecht .................................................................................458 Inhaltsverzeichnis § 33 Zustimmung ......................................................................................464 § 34 Zustimmung bei Einstellung und Anstellung ..........................................491 § 35 Zustimmung bei sonstigen persönlichen Angelegenheiten .....................510 § 36 Zustimmung bei Angelegenheiten der Dienststelle .................................529 § 37 Antragsrecht .....................................................................................562 § 38 Dienstvereinbarungen ........................................................................569 § 39 Gemeinsame Sitzungen und Gespräche ..............................................589 Abschnitt VI: Einigungsstelle § 40 Bildung der Einigungsstelle – Aufgaben ...............................................592 § 41 Zusammensetzung – Besetzung ...........................................................594 § 42 Rechtsstellung der Mitglieder ..............................................................596 § 43 Berufungsvoraussetzungen .................................................................599 § 44 Berufung der Mitglieder .....................................................................602 § 45 Zuständigkeit ....................................................................................608 § 46 Verfahren .........................................................................................610 § 47 Einigungsspruch ................................................................................617 Abschnitt VII: Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und der Auszubildenden, Vertrauensperson der schwerbehinderten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vertrauensmann der Zivildienstleistenden § 48 Wahl und Anzahl der Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und der Auszubildenden ................................................627 § 49 Versammlung der Jugendlichen und Auszubildenden ...........................630 § 50 Amtszeit der Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und Auszubildenden ................................................................................634 § 51 Mitwirkung der Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und Auszubildenden ................................................................................637 § 52 Mitwirkung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ........................................................642 § 53 Rechte des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden .........................651 Abschnitt VIII: Schulen, Hochschulen § 54 .........................................................................................................653 Abschnitt IX: Schlussbestimmungen § 55 .........................................................................................................662 § 56 .........................................................................................................667 7 Inhaltsverzeichnis Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO) – Ordnungstext ......................................669 Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO) – Kommentierung ..................................685 Präambel ...............................................................................................................685 Erster Teil: Allgemeine Vorschriften § 1 Kirchliche Gerichte für Arbeitssachen ..................................................691 § 2 Sachliche Zuständigkeit ......................................................................694 § 3 Örtliche Zuständigkeit ........................................................................702 § 4 Besetzung der Gerichte ......................................................................705 § 5 Aufbringung der Mittel .......................................................................708 § 6 Gang des Verfahrens .........................................................................710 § 7 Verfahrensgrundsätze ........................................................................712 § 8 Verfahrensbeteiligte ...........................................................................722 § 9 Beiladung .........................................................................................729 § 10 Klagebefugnis ...................................................................................734 § 11 Prozessvertretung ..............................................................................737 § 12 Kosten (Gebühren und Auslagen) .......................................................739 § 13 Rechts- und Amtshilfe .........................................................................745 Zweiter Teil: Aufbau der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen 1. Abschnitt: Kirchliche Arbeitsgerichte erster Instanz § 14 Errichtung .........................................................................................746 § 15 Gerichtssitz/Dienstaufsicht/Geschäftsstelle ..........................................750 § 16 Zusammensetzung/Besetzung ............................................................753 § 17 Rechtsstellung der Richter ...................................................................759 § 18 Ernennungsvoraussetzungen/Beendigung des Richteramtes ..................763 § 19 Ernennung des Vorsitzenden ..............................................................769 § 20 Ernennung/Mitwirkung der beisitzenden Richter ..................................772 2. Abschnitt: Kirchlicher Arbeitsgerichtshof 8 § 21 Errichtung .........................................................................................776 § 22 Zusammensetzung/Besetzung ............................................................777 § 23 Dienstaufsicht/Verwaltung .................................................................780 § 24 Rechtsstellung der Richter/Ernennungsvoraussetzungen/ Beendigung des Richteramtes .............................................................781 § 25 Ernennung des Präsidenten und der weiteren Mitglieder mit der Befähigung zum Richteramt .....................................................783 Inhaltsverzeichnis § 26 Ernennung/Mitwirkung der beisitzenden Richter aus den Kreisen der Dienstgeber und Mitarbeiter .............................................786 Dritter Teil: Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen 1. Abschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug 1. Unterabschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften § 27 Anwendbares Recht ...........................................................................789 § 28 Klageschrift .......................................................................................790 § 29 Klagerücknahme ...............................................................................797 § 30 Klageänderung .................................................................................798 § 31 Zustellung der Klage/Klageerwiderung ...............................................800 § 32 Ladung zur mündlichen Verhandlung ..................................................801 § 33 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung ..........................................802 § 34 Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden .........................................805 § 35 Ablehnung von Gerichtspersonen .......................................................807 § 36 Fristen ..............................................................................................809 § 37 Wiedereinsetzung in versäumte Fristen ................................................810 2. Unterabschnitt: Mündliche Verhandlung § 38 Gang der mündlichen Verhandlung ....................................................812 § 39 Anhörung Dritter ...............................................................................816 § 40 Beweisaufnahme ...............................................................................818 § 41 Vergleich, Erledigung des Verfahrens ..................................................823 § 42 Beratung und Abstimmung .................................................................827 § 43 Urteil ................................................................................................829 3. Unterabschnitt: Besondere Verfahrensarten § 44 Auflösung der Mitarbeitervertretung/Verlust der Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung ...............................................................833 § 44 a Verlust der Mitgliedschaft in einer Kommission nach Art. 7 GrO ...........837 § 44 b Wahlprüfungsklage ...........................................................................840 § 45 Organstreitverfahren über Zuständigkeit einer nach Artikel 7 GrO gebildeten Kommission .................................................842 2. Abschnitt: Verfahren im zweiten Rechtszug § 46 Anwendbares Recht ...........................................................................844 § 47 Revision ............................................................................................ § 48 Nichtzulassungsbeschwerde ...............................................................857 9 Inhaltsverzeichnis § 49 Revisionsgründe ................................................................................863 § 50 Einlegung der Revision .......................................................................867 § 51 Revisionsentscheidung ........................................................................877 3. Abschnitt: Vorläufiger Rechtsschutz § 52 Einstweilige Verfügung .......................................................................884 4. Abschnitt: Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen § 53 Vollstreckungsmaßnahmen .................................................................890 § 54 Vollstreckung von Willenserklärungen .................................................892 5. Abschnitt: Beschwerdeverfahren § 55 Verfahrensbeschwerde .......................................................................893 Vierter Teil: Schlussvorschriften § 56 Inkrafttreten .......................................................................................899 Anhang: Kirchliche Arbeitsgerichte .........................................................................900 Stichwortverzeichnis ..............................................................................................902 10 EDER § 1 MAVO Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich (1) Diese Mitarbeitervertretungsordnung gilt für die Dienststellen, Einrichtungen und sonstigen selbstständig geführten Stellen – nachfolgend als Einrichtung(en) bezeichnet – 1. der (Erz-)Diözesen, 2. der Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen, 3. der Verbände von Kirchengemeinden, 4. der Diözesancaritasverbände und deren Gliederungen, soweit sie öffentliche juristische Personen des kanonischen Rechts sind, 5. der sonstigen dem Diözesanbischof unterstellten öffentlichen juristischen Personen des kanonischen Rechts, 6. der sonstigen kirchlichen Rechtsträger, unbeschadet ihrer Rechtsform, die der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen. (2) Diese Mitarbeitervertretungsordnung ist auch anzuwenden bei den kirchlichen Rechts trägern, die nicht der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen, wenn sie bis spätestens zum 31.12.2013 die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ durch Übernahme in ihr Statut verbindlich übernommen haben. Wenn sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, haben sie im Hinblick auf die arbeitsrechtlichen Beziehungen nicht am Selbstbestimmungsrecht der Kirche gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV teil. (3) In den Fällen des Abs. 2 ist in allen Einrichtungen eines mehrdiözesanen oder überdiöze sanen Rechtsträgers die Mitarbeitervertretungsordnung der Diözese anzuwenden, in der sich der Sitz der Hauptniederlassung (Hauptsitz) befindet. Abweichend von Satz 1 kann auf Antrag eines mehrdiözesan oder überdiözesan tätigen Rechtsträgers der Diözesanbischof des Hauptsitzes im Einvernehmen mit den anderen Diözesanbischöfen, in deren Diözese der Rechtsträger tätig ist, bestimmen, dass in den Einrichtungen des Rechtsträgers die Mit arbeitervertretungsordnung der Diözese angewandt wird, in der die jeweilige Einrichtung ihren Sitz hat, oder eine Mitarbeitervertretungsordnung eigens für den Rechtsträger erlassen. Gliederung Rn I. Der Geltungsbereich der MAVO .................................................................. 1–8 1. Sachlicher Geltungsbereich ..................................................................... 2–3 2. Räumlicher Geltungsbereich .................................................................... 4–7 3. Persönlicher Geltungsbereich ...................................................................8 II. Der Weg zur Neufassung des § 1 I und II .....................................................9 1. Das Urteil des Delegationsgerichts ........................................................... 10 – 11 2. Die Entscheidung des PCLT ......................................................................12 3. Die Änderung der GrO ...........................................................................13 III. Die Bedeutung der Vorschrift des § 1 I ......................................................... 14 – 38 1. (Erz-)Diözesen (Nr. 1) .............................................................................21 2. Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen (Nr. 2) .......................................22 3. Verbände der Kirchengemeinden (Nr. 3) ..................................................23 11 § 1 MAVO Eder 4. Diözesancaritasverbände (Nr. 4) .............................................................24 5. Sonstige öffentliche juristische Personen des kanonischen Rechts (Nr. 5) ...... 25 – 34 6. Sonstige kirchliche Rechtsträger (Nr. 6) .................................................... 35 – 38 IV. Die Bedeutung der Vorschrift des § 1 II ......................................................... 39 – 64 1. Auswirkung des Klarstellungserfordernisses bis 31.12.2013 ......................40 2. Rechtsträgerbezogene Entscheidung ........................................................41 3. Unteilbarkeit der GrO .............................................................................42 4. Satzungsrechtliche Verpflichtung ..............................................................43 5. Neufassung des Art 2 II GrO .................................................................. 44 – 46 6. Kirchliche Rechtsträger außerhalb der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt . 47 – 64 V. Die Sonderregelung des § 1 III .................................................................... 65 – 77 VI. Prozessuale Fragen .................................................................................... 78 – 81 I. Der Geltungsbereich der MAVO 1 Beim Geltungsbereich der MAVO kann unterschieden werden zwischen dem sachlichen (Nr. 1), dem räumlichen (Nr. 2) und dem persönlichen (Nr. 3) Geltungsbereich. 1. Sachlicher Geltungsbereich 2 Der sachliche Geltungsbereich betrifft die „Einrichtungen“. Diese Begrifflichkeit ist ein Oberbe griff, der drei Formen (vgl. § 1 I 1. Satzteil) umfasst, wobei Dienststellen und Einrichtungen allerdings nicht eindeutig voneinander abgegrenzt werden können: • Dienststellen, i.d.R. Verwaltungsstellen bei großen Verwaltungseinheiten wie innerhalb der Ordinariate z.B. die Finanzkammer, das Generalvikariat oder beim VDD verschiedene ausgelagerte Dienststellen, • Einrichtungen, so vor allem Kindertagesstätten, Alten- und Pflegeheime, Schulen, Bildungs häuser, ausgelagerte Beratungsstellen beim Ordinariat oder dem Diözesancaritasverband, • Sonstige selbstständig geführte Stellen wie z.B. die Priesterseminare, oft als Stiftung errichtet, eigene Körperschaften wie die KZVK oder die verschiedenen Werke wie Kindermissionswerk, Missio, Renovabis und Misereor. 3 Die MAVO verzichtet auf eine eindeutige Zuordnung oder Definition und lässt einen breiten Raum an Möglichkeiten. Damit können z.B. Zusammenschlüsse von Einrichtungen zur Verwaltungsvereinfachung ebenfalls unter den Begriff der Einrichtung subsumiert werden. Entscheidend ist, dass eindeutige Organisationseinheiten gebildet werden, die für einen bestimmen Teil von Mitarbeitern zuständig sind. Denn die MAVO als kirchliche Betriebsverfassung stellt eine Organisationsverfassung für eine festgelegte Einrichtung dar.1 2. Räumlicher Geltungsbereich 4 Der räumliche Geltungsbereich bezieht sich auf das vom Diözesanbischof mit seinem Diöze sangesetz erreichte Gebiet, also auf die ihm unterstellte Diözese. Die MAVO ist ein territoriales 1 12 Die offenen Fragen, die erst jetzt durch das Delegationsgericht und die nachfolgende Änderung der GrO weitgehend geklärt wurden, sind schon 1997 von Eder, Kirchliches Arbeitsrecht, S. 529 – 538 angesprochen worden. EDER § 1 MAVO Gesetz, das für alle kirchlichen Rechtsträger und ihre Einrichtungen Geltung hat, die dem Diözesanbischof unterstellt sind oder die durch die Übernahme der GrO zur Anwendung der MAVO verpflichtet sind. Damit ist ein Rechtsträger wie die Katholische Universität Eichstätt an die Eichstätter MAVO gebunden, sofern nicht der Bischof von Eichstätt eine eigene MAVO – wie geschehen – erlässt. Der DCV ist an die MAVO Freiburg gebunden, der VDD an die MAVO Köln. Innerhalb dieses Territoriums kann nur ein übergeordneter Gesetzgeber Gesetze erlassen. Der Papst kann für jeden Bereich ein kirchliches Gesetz erlassen, die DBK nur, sofern diese für einen bestimmten Bereich Gesetzgebungskompetenz besitzt oder durch den Apostolischen Stuhl erhält. Die DBK besitzt bislang Kompetenz nur für den Erlass der KAGO. 5 Der Papst hat mit dem Motuproprio „Über den Dienst der Liebe“ vom 10.12.2012 indirekt in das kirchliche Arbeitsrecht einer deutschen Diözese eingegriffen, da in diesem weltkirchlichen Gesetz auch alle caritativen Rechtsträger der bischöflichen Gesetzgebung zugeordnet wurden (Eder, ZMV 2013, 95–97). Caritative Einrichtungen sind damit an diözesanes MAVO-Recht gebunden. 6 Orden diözesanen Rechts sind mit ihren Einrichtungen ebenfalls an die diözesane Gesetz gebung gebunden, da sie gesetzesunterworfen sind. Hier findet sich allerdings eine Abwei chung vom reinen Territorialprinzip, die in § 1 III für bestimmte Fallkonstellationen festgelegt wird. Orden päpstlichen Rechts sind als Orden verpflichtet, die GrO und damit die kirchliche Betriebsverfassung MAVO zu übernehmen. Sofern die Übernahme der GrO nicht erfolgt, ist auch keine Geltung der MAVO gegeben. Für caritative Rechtsträger aller Orden, also der diözesanen und päpstlichen Rechts, gilt seit 10.12.2012 die Vorgabe des Motuproprio, die bischöfliche Gesetzgebungsbefugnis. Diese sind an die diözesane MAVO gebunden. 7 3. Persönlicher Geltungsbereich Der persönliche Geltungsbereich erfasst die Einrichtungen mit Dienstgebern und Mitarbeitern. Der Rechtsträger ist der Dienstgeber, der – wie die Mitarbeiter, soweit sie der MAVO zugeordnet sind – vom persönlichen Geltungsbereich betroffen ist. 8 II. Der Weg zur Neufassung des § 1 I und II Die Änderung des § 1 I und II ist eine Konsequenz der Änderung des Geltungsbereichs der GrO (Art. 2 GrO). Durch das Urteil des päpstlichen Delegationsgerichts vom 31.3.2010 (ZMV 2010, 145) war eine Novellierung der GrO erforderlich geworden, die auch Auswirkungen auf die Rahmen-MAVO hatte (dazu ausführlich: Oxenknecht-Witzsch, ZMV 2011, 199). Die Novellierung bezog sich vorwiegend auf Art. 2 II GrO, hatte aber auch Auswirkungen auf 2 I. In der Konsequenz ergab sich mit der Neudefinition des Geltungsbereichs der GrO auch eine Anpassung der entsprechenden Bestimmungen in den KODA-Ordnungen und in der MAVO. Diese erfolgte mit der Novellierung der MAVO-Rahmenordnung und im Anschluss mit der Inkraftsetzung des neuen § 1 I und II in den diözesamen MAVOen ab dem Jahr 2011. 9 1. Das Urteil des Delegationsgerichts Die Neudefinition der GrO war Konsequenz der Entscheidung des päpstlichen Delegations gerichts vom 31.3.2010 (dazu: Eder/Ihli/Joussen/Fey, ZMV 2010, 145 – 153; Menges, KuR 2010, 56 – 66; Thüßing/Thieken, ZTR 2010, 450 – 459). 10 Auslöser war eine Eingruppierungsentscheidung des KAG Paderborn und die anschließende Entscheidung des KAGH vom 27.2.2009 (M 13/08, ZMV 2009, 153), gegen die beim Aposto lischen Stuhl Einspruch eingelegt, dort angenommen und an ein delegiertes Gericht übertragen 11 13 § 1 MAVO Eder worden ist. Grundaussage dieses Urteils ist, dass es „für die sonstigen kirchlichen Rechtsträger i.S.d. Art. 2 II GrO keine zwingende rechtliche Verpflichtung gibt, für alle ihre Einrichtungen die GrO zu übernehmen.“ Die rechtswirksame Erklärung, die GrO nicht länger anzuwenden, bewirkt die Nichtgeltung des kirchlichen Dienst- und Arbeitsrechts nach der GrO, darunter des kirchlichen Mitbestimmungsrechts. Ebenso „ist eine rechtsverbindliche Erklärung, die Anwendung der GrO abzulehnen oder zu beenden, wirksam für das Ausscheiden aus dem Geltungsbereich dieses Arbeitsrechts.“ Dafür seien die nach der Verfassung der Einrichtung zuständigen Instanzen kompetent. Konsequenz der Nichtgeltung der GrO ist, dass auch die MAVO keine Geltung mehr hat. 12 13 14 14 2. Die Entscheidung des PCLT Am 13.9.2010 fällte das Pontificium Consilium legis Textibus (PCLT) als zuständige Kommission für Entscheidungen über den Widerspruch eines untergeordneten Gesetzes mit einem höherrangigen Recht eine Entscheidung über eine Anfrage der Mitarbeiterseite der AK-DCV, ob die Ordnung der AK-DiCV-Augsburg des Diözesanbischofs von Augsburg von 2009 höherrangigem Recht widerspreche. Allein die Annahme der Klage zeigt, dass die AK-DiCV-O als bischöfliches Gesetz angesehen worden ist. Die Entscheidung endet mit der Feststellung, „dass nicht feststeht die Nichtübereinstimmung des universalen Gesetzes der Kirche mit der gesetzlichen Norm vom Bischof von Augsburg vom 13.01.2009“. Damit wird aber nur ausgesagt, dass dieses diözesane Gesetz rechtmäßig vom Diözesanbischof erlassen worden ist. Auch wenn diese ungewöhnliche Formulierung zeigt, dass bem PCLT wohl Bedenken bestanden haben, wird aus der Entscheidung deutlich, dass es sich bei der AK-O-DiCV-Augsburg nicht nur um ein kirchliches Gesetz handelt, sondern auch um ein Gesetz, das mit höherrangigem Recht übereinstimmt. Zu beachten ist, dass der Diözesanbischof von Augsburg jedoch mit diesem Gesetz kirchliche Einrichtungen gebunden hatte, die Art. 2 II GrO zuzuordnen sind, die also nach der Aussage des Delegationsgerichts gerade nicht unter das Gesetz fallen (dazu Eder, ZMV 2010, 309-311). 3. Die Änderung der GrO Beide Entscheidungen scheinen sich zu widersprechen, allerdings können beide Entscheidungen nicht miteinander verglichen oder in einen Zusammenhang gestellt werden, da sie eine unterschiedliche Zielrichtung haben. Die für die Erarbeitung einer Neufassung des Art. 2 GrO zuständige Arbeitsgruppe des VDD erarbeitete deshalb eine Lösung, die die kirchenrechtliche Streitfrage nicht tangieren sollte. Es wurde Wert darauf gelegt, eine offene Formulierung für die Regelung über den Geltungsbereich der GrO zu finden, die aber für den staatlich-rechtlichen Bereich eine Lösung bringt. Zu beachten ist, dass beide Entscheidungen gemäß c. 16 § 3 CIC Einzelfallentscheidungen darstellen, die nicht die Kraft eines Gesetzes haben und nur die Personen der Entscheidung binden. Nach c. 19 CIC ist allerdings die Rechtsauffassung und Rechtspraxis der Römischen Kurie (dazu gehört die PCLT) vorrangig zu berücksichtigen. III. Die Bedeutung der Vorschrift des § 1 I § 1 I sagt aus, dass nur für diejenigen Rechtsträger die MAVO kirchengesetzlich Geltung erlangt, die unmittelbar der Gesetzgebungsgewalt des Diözesanbischofs unterliegen. Welche Einrichtungen dies im Einzelfall sind, kann ggf. streitig sein (vgl. z.B. Streit um Stiftung Liebenau, KAGH 6.5.2011- M 08/10, KAG Rottenburg Stuttgart 22.1.2010 – AS 38/07) und ist kirchengerichtlich zu klären. EDER § 1 MAVO Die in § 1 I Nrn. 1 - 4 genannten Einrichtungen sind eindeutig dem Diözesanbischof zugordnet. Es handelt sich in allen Fällen um kirchenrechtlich dem Diözesanbischof unterstellte Rechtsträger mit ihren Einrichtungen. 15 In § 1 I Nr. 5 werden sonstige öffentliche juristische Personen des kanonischen Rechts genannt, die allerdings dem Diözesanbischof unterstellt sein müssen. Es gibt kirchliche Einrichtungen, die zwar in der Rechtsform der kanonischen Rechtspersönlichkeit öffentlichen Rechts bestehen, aber trotzdem nicht dem Diözesanbischof unterstellt sind. Bei diesen Einrichtungen handelt es sich in der Regel um Ordens päpstlichen Rechts. Sofern solche Rechtsträger aufgrund ihrer besonderen kirchenrechtlichen Stellung nicht an die GrO gebunden sind, sind sie unter Art 2 II GrO zu subsumieren. Es gelten dann auch die dort genannten Anforderungen. 16 I Nr. 6 stellt eine Auffangvorschrift dar. Sie betrifft Rechtsträger, die in einer sonstigen Rechtsform errichtet sind, aber aufgrund ihrer Besonderheit, ihrer Satzung oder aus sonstigen Gründen dem Bischof kirchenrechtlich unterstellt sind. Die Entscheidung über ihre Zuordnung zu Art 2 I oder II GrO obliegt im Streitfall dem KAG. In diesem Zusammenhang hat das Motuproprio von Benedikt XVI. die bisherige kirchenrechtliche Stellung caritativer Rechtsträger ohne kanonische Rechtspersönlichkeit mit Wirkung vom 10.12.2013 entscheidend verändert. Das Motu Proprio will einen normativen Rahmen vorgeben, damit der karitative Dienst mit dem diakonalen Wesen der Kirche und mit dem Bischofsamt enger verbunden wird und soll die im CIC bestehende Gesetzeslücke – fehlende bischöfliche Gesetzgebungsgewalt über nicht mit mindestens privater kanonischer Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Rechtsträgern – schließen. Alle caritativen Rechtsträger fallen damit unter die Gesetzgebungsbefugnis des zuständigen Diözesanbischofs; der CIC ist mit diesem Motu Proprio geändert worden, ohne dass allerdings der CIC angepasst wurde. 17 § 1 I hebt auf die Geltung der MAVO für alle Dienststellen, Einrichtungen und sonstigen selbstständig geführten Stellen von kirchlichen Rechtsträgern ab, die der bischöflichen Gesetz gebungsgewalt unterstellt sind. Die Geltung bezieht sich dabei auf alle Einrichtungen dieser Rechtsträger. Damit kommt zum Ausdruck, dass auch eine Ausgliederung von Einrichtungen kirchlicher Rechtsträger nach § 1 I nicht die Zuordnung zur MAVO aufheben kann. Solange sie als unselbstständige Einrichtungen des kirchlichen Rechtsträgers bestehen, gilt der kirchliche Charakter dieser Einrichtungen weiter und bedingt zwingend die Geltung der MAVO. 18 Nach c. 114 CIC gibt es juristische Personen des kanonischen Rechts, die auf Ziele - die Werke der Frömmigkeit, des Apostolates oder der Caritas in geistlicher oder zeitlicher Hinsicht betreffend - hingeordnet sind, die mit der Sendung der Kirche übereinstimmen und die Zielsetzung Einzelner übersteigen. Dabei darf die zuständige Autorität der Kirche die Rechtspersönlichkeit nur solchen Gesamtheiten von Personen oder Sachen verleihen, die ein tatsächlich nutzbringendes Ziel verfolgen und nach Abwägung aller Umstände über die Mittel verfügen, die voraussichtlich zur Erreichung des festgesetzten Ziels genügen können. 19 Gemäß c. 116 § 1 ist zu beachten, dass öffentliche juristische Personen des kanonischen Rechts Gesamtheiten von Personen oder Sachen sind, die von der zuständigen kirchlichen Autorität errichtet werden, damit sie innerhalb der für sie festgesetzten Grenzen nach Maßgabe der Rechtsvorschriften im Namen der Kirche die ihnen im Hinblick auf das öffentliche Wohl übertragene eigene Aufgabe erfüllen; die übrigen juristischen Personen sind private. Damit üben die in § 1 I genannten Rechtsträger hoheitliche Aufgaben aus, d.h. Aufgaben, die sie im Namen der Kirche ausüben und die dem öffentlichen Wohl dienen. Unternehmungen und Einrichtungen solcher Rechtsträger erfüllen damit ein „kirchliches Essential“. Die in I Nrn. 1 – 5 genannten Rechtsträger sind ausschließlich öffentliche juristische Personen des kanonischen Rechts. 20 15 § 1 MAVO Eder 1. (Erz-)Diözesen (Nr. 1) 21 Die in Nr. 1 genannten (Erz-)Diözesen sind gemäß den cc. 368 und 369 CIC die für die katholische Kirche konstitutiven kirchlichen Rechtsträger. Sie sind Teilkirchen, in denen und aus denen die eine und einzige katholische Kirche besteht. 2. Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen (Nr. 2) 22 Die in Nr. 2 genannten Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen sind eigene Körperschaften oder Stiftungen weltlichen Rechts, haben aber auch den Status einer öffentlichen Körperschaft oder Stiftung kanonischen Rechts. Grundlage ist c. 515 CIC, wonach die Pfarrei eine bestimmte Gemeinschaft von Gläubigen ist, die in einer Teilkirche auf Dauer errichtet ist und deren Seelsorge unter der Autorität des Diözesanbischofs einem Pfarrer anvertraut wird, wobei es allein Sache des Diözesanbischofs ist, Pfarreien zu errichten, aufzuheben oder sie zu verändern. Die rechtmäßig errichtete Pfarrei besitzt dabei von Rechts wegen Rechtspersönlichkeit. 3. Verbände von Kirchengemeinden (Nr. 3) 23 Die in Nr. 3 genannten Verbände von Kirchengemeinden haben in Deutschland neben der öffentlichen Rechtsfähigkeit im staatlichen Recht ebenfalls teilkirchenrechtlich den Status einer öffentlichen juristischen Person des kanonischen Rechts. 4. Diözesancaritasverbände (Nr. 4) 24 Die in Nr. 4 genannten Diözesancaritasverbände und deren Gliederungen, soweit sie öffent liche juristische Personen des kanonischen Rechts sind, fallen ebenfalls unter die Gesetzge bungskompetenz des jeweiligen Diözesanbischofs. Auch wenn einige Satzungen (z.B. Satzung des DiCV Köln, veröffentlicht im ABl. Köln vom 1.10.2011, 272 – 279) dem Ortsbischof erweiterte Aufsichtsrechte geben (z.B Ernennung der Vorsitzenden und des Diözesan-Caritasdirektors gem. § 9 II) oder ausdrücklich die Aufsicht des Ortsbischofs festschreiben, ist bislang kein DiCV in Deutschland eindeutig als eine öffentliche juristische Person des kanonischen Rechts anerkannt. Häufig ist allerdings der genaue kirchenrechtliche Status ungeklärt. 5. Sonstige öffentliche juristische Personen des kanonischen Rechts (Nr. 5) 16 25 Mit den in Nr. 5 genannten sonstigen dem Diözesanbischof unterstellten öffentlichen juristischen Personen des kanonischen Rechts wird versucht, die Frage der bischöflichen Gesetzgebungskompetenz in Bezug auf die Institute des geweihten Lebens (Ordensinstitute, Kongre gationen und Gesellschaften des Apostolischen Lebens) zu regeln, ohne gleichzeitig eine eindeutige Zuordnung vorzunehmen. 26 Im täglichen Sprachgebrauch werden die Institute und Gesellschaften unter dem Sammelbegriff Orden zusammengefasst. Alle Orden haben kirchenrechtlich den Status einer öffentlichen juristischen Person des kanonischen Rechts und waren damit nach Art. 2 I GrO (a.F.) von der Geltung der GrO erfasst. In der Diskussion der Arbeitsgruppe des VDD zur Novellierung des Art. 2 GrO ist die Frage der weitreichenden Ordensautonomie, die in c. 586 CIC statuiert ist, ausführlich diskutiert worden. Die Zuordnung aller Ordensinstitute unter die Gesetzgebungskompetenz des Diözesanbischofs wurde bei der Novellierung der GrO fallen gelassen, dies hatte entsprechende Auswirkungen auf die Neufassung der MAVO. 27 Unter die bischöfliche Gesetzgebungsbefugnis fallen jedoch Orden diözesanen Rechts. Nach c. 589 gibt es Institute päpstlichen Rechts, wenn sie vom Apostolischen Stuhl errichtet oder von ihm durch förmliches Dekret anerkannt wurden und Institute diözesanen Rechts, wenn sie vom Diözesanbischof errichtet sind, aber kein Anerkennungsdekret vom Apostolischen Stuhl EDER § 1 MAVO erhalten haben. Je nach Status ist die den Orden eigene Ordensautonomie unterschiedlich weit. Die Ordensautonomie bezieht sich insbesondere auf die Leitung des Instituts. Unter dieser Leitung, dem „regimen“, wird aber vor allem die Zuständigkeit für die Vermögensverwaltung subsumiert. Unabhängig von dieser Ordensautonomie unterstehen gemäß c. 593 unbeschadet des c. 586 Institute päpstlichen Rechts in Bezug auf die interne Leitung und Rechtsordnung unmittelbar und ausschließlich der Gewalt des Apostolischen Stuhles. Gemäß c. 596 haben in klerikalen Ordensinstituten päpstlichen Rechts die Oberen kirchliche Leitungsgewalt sowohl für den äußeren wie auch für den inneren Bereich; c. 134 zeigt jedoch, dass diese Kompetenzen ausschließlich die Mitglieder des Ordensinstituts binden, nicht jedoch Beschäftigte in den Orden. 28 Die fehlende bischöfliche Gesetzgebungsbefugnis in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten gegenüber Ordensinstituten päpstlichen Rechts kann schon aus einer responsio des Päpstlichen Rates zur Interpretation von Gesetzestexten vom 24.1.1989, die Papst Johannes Paul II am 20.5.1989 promulgiert hat, geschlossen werden.2 Dabei wurde geklärt, dass der Bischof externen Schulen der Ordensinstitute päpstlichen Rechts unter Berufung auf c. 1263 CIC keine Steuer auferlegen darf (AAS 81 (1989) 991). 29 Entsprechend besitzen Ordensobere klerikaler Ordensinstitute päpstlichen Rechts keine Gesetzgebungskompetenz und können damit auch keine MAVO für den Ordensbereich erlassen. Die Gesetzgebung muss durch den zuständigen Gesetzgeber erfolgen. Sofern der Diözesanbischof nicht als Gesetzgeber zuständig ist, verbleibt in diesem Fall nur die freiwillige Übernahme der GrO durch das Ordensinstitut. Damit gilt auch Art. 8 GrO und damit das diözesane MAVO-Recht, sofern nicht der Diözesanbischof eine eigene MAVO für den Ordensbereich erlässt. Sofern der Papst als zuständiger Gesetzgeber eine MAVO erlässt, gilt diese kirchengesetzlich. Sofern die GrO übernommen worden ist, ist auch die MAVO zu übernehmen. Dies ist die schlichte Folge einer Rechtswahl. Sofern die GrO nicht übernommen worden ist, ist keine eigenständige Übernahme der MAVO möglich, da die Einrichtung als solche „in toto“ staatliches Arbeitsrecht anzuwenden hat. 30 In Konsequenz fallen Orden päpstlichen Rechts, unabhängig davon, ob sie klerikale oder laikale Institute sind, nicht unter § 1 I Nr. 5, sondern unter § 1 II MAVO. 31 Eine Besonderheit stellt die Norm des c. 678 § 1 dar: Die Ordensleute unterstehen der Gewalt der Bischöfe, denen sie in treu ergebenem Gehorsam und mit Ehrerbietung begegnen müssen, in dem, was die Seelsorge, die öffentliche Abhaltung des Gottesdienstes und andere Apostolatswerke betrifft. Durch gesamtkirchliche Gesetzgebung wird damit festgelegt, dass sich sonstige auch von einem päpstlichen Ordensinstitut geführte Einrichtungen des Apostolats innerhalb der Diözese an die bischöfliche Gesetzgebung zu halten haben. In diesem Fall ist ein Rechtsträger, der der bischöflichen Gesetzgebung grundsätzlich nicht zugeordnet ist, dann auf die diözesane Gesetzgebung verwiesen, wenn er Einrichtungen unterhält, die Apostolatswerke betreffen, die vom zuständigen Diözesanbischof übertragen worden sind. Rechtsträger von allen Orden, also nicht die Orden als Rechtsträger selbst, sind, wenn sie bischöfliche Apostolatsaufgaben ausüben, für diesen Bereich der bischöflichen Gesetzgebung unterstellt. 32 Eine bischöfliche gesetzgeberische Kompetenz ist auch bei vom Diözesanbischof einer Ordensgemeinschaft anvertrauten Werke gemäß c. 682 CIC gegeben. 33 2 Stephan Haering, Bischof, Ordensschulen und Arbeitsrecht, in: Winfried Schulz in Memoriam. Schriften aus Kanonistik und Staatskirchenrecht, Frankfurt 1999, 372 – 373 weist unter Berufung auf diese responsio darauf hin, dass daraus geschlossen werden kann, dass die arbeitsrechtliche Materie als vermögensrechtliche Materie zu werten ist und damit den Ordensinstituten päpstlichen Rechts die Regelung der arbeitsrechtlichen Verhältnisse an ihren Schulen zukommt. 17 § 1 MAVO 34 Eder Gemäß c. 594 CIC verbleiben Institute diözesanen Rechts unter der besonderen Hirtensorge des Diözesanbischofs und fallen damit unter seine Gesetzgebungskompetenz. Sie sind vollständig unter § 1 I Nr. 5 zu subsumieren. 6. Sonstige kirchliche Rechtsträger (Nr. 6) 35 Nr. 6 ist als Auffangtatbestand anzusehen. Die Entscheidung der PCLT sprach erstmals bei der dort behandelten AK-Ordnung für das Bistum Augsburg von einer gesetzgeberischen Maßnahme des Diözesanbischofs wegen des Bezugs des Bischofs zu dieser besonderen Ver einigung, in diesem Fall zum Diözesancaritasverband. Damit wurde bereits angedeutet, dass es Fallgestaltungen geben kann, bei denen caritative Einrichtungen in der Rechtsform e.V. trotzdem unter die bischöfliche Gesetzgebungskompetenz fallen können. Auch hier sind die Grenzen nicht eindeutig und können nur kirchengerichtlich geklärt werden. 36 Alle caritativen Rechtsträger wurden dann durch das Motuproprio von Benedikt XVI. der Ge setzgebungsgewalt des Diözesanbischofs unterstellt. 37 Zu beachten ist, dass die unter Nr. 6 subsumierten Rechtsträger keine öffentlichen juristischen Personen des kanonischen Rechts sind, sondern in einer der Formen privater juristischer Personen des kanonischen Rechts bestehen, ggf. sogar keine juristische Personen i.S.d. kanonischen Rechts sind. Die bischöfliche Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus anderen Rechtstiteln, in der Regel aus der Satzung, in der dem Bischof besondere Einwirkungsmög lichkeiten zugesprochen werden. Auch das Motuproprio geht davon aus, dass die kirchengesetzlich vorgegebenen Inhalte satzungsgemäß übernommen werden. 38 Die Zuordnung zur bischöflichen Gesetzgebungskompetenz als Kriterium für die Zuordnung von Rechtsträgern mit ihren Einrichtungen zu § 1 I oder II ist in vielen Fällen im Einzelfall zu klären. Die Geltung des kanonischen Vermögensrechts stellt dabei nicht mehr ein ausreichendes Kriterium für diese Zuordnung dar. Der Begriff „Kirchenvermögen“ bezieht sich gemäß c. 1257 § 1 nur auf öffentliche juristische Personen des kanonischen Rechts, so dass die Canones des CIC über das Kirchenvermögen bis zum Erlass des Motuproprio nur für diese Geltung hatten. Allerdings kann der Diözesanbischof in das Vermögensrecht von Ordensgemeinschaften päpstlichen Rechts, auch wenn diese als öffentliche juristische Personen des kanonischen Rechts anzusehen sind, wegen der kirchenrechtlich geschützten Ordensautonomie nicht eingreifen. In der Regel gilt für die Vermögensverhältnisse von caritativen Rechtsträgern in einer Rechtsform als e.V. oder einer gGmbH c. 1257 § 2, so dass im kirchlichen Vermögensrecht deren eigene Statuten zum Tragen kommen. IV. Die Bedeutung der Vorschrift des § 1 II 39 Auch § 1 II ist der Regelung der GrO nachgebildet. Der Gesetzgeber will, dass die dort vorgenommene Unterscheidung zwischen dem Diözesanbischof kirchengesetzlich unterworfenen Einrichtungen und den Einrichtungen, die kirchengesetzlich nicht gebunden sind, auch im MAVO-Bereich Geltung hat. 1. Auswirkung des Klarstellungserfordernisses bis 31.12.2013 40 18 Die GrO legt eine Frist bis zum 31.12.2013 fest, in der die nicht an die kirchliche Gesetzgebung gebundenen kirchlichen Rechtsträger entscheiden müssen, ob sie die GrO in die Satzung übernehmen oder nicht. Mit der Übernahme der GrO ist auch die Geltung der MAVO verbunden. Das bedeutet aber nicht, dass bis zum 31.12.2013 ein Freibrief für diese Einrichtungen besteht, eigene Ordnungen anzuwenden oder Veränderungen an der für die Einrichtung vorgegebenen EDER § 1 MAVO diözesanen MAVO vorzunehmen. Auch innerhalb dieser Frist kann vom KAG festgestellt werden, ob und in welcher Weise die MAVO anzuwenden ist. Allerdings reicht bis Ende 2013 für die Geltung der MAVO noch die Aussage des zuständigen Vertreters des Rechtsträgers aus, ob die Einrichtung die GrO übernommen hat. Ab 1.1.2014 ist Rechtsklarheit gegeben: Insoweit muss dieses Datum als Ausschlussfrist für bestehende Rechtsträger bewertet werden. Sofern zu diesem Datum eine kirchliche Einrichtung die GrO nicht in vorgeschriebener Weise in ihrer Satzung verankert hat, ist keine verbindliche Übernahme gegeben, damit besteht auch keine Geltung der MAVO. Für den Bereich der Betriebsverfassung wirkt sich die Nichtübernahme der GrO und die Zuordnung zum staatlichen Arbeitsrecht dadurch aus, dass das kirchliche Mitarbeitervertretungsrecht nicht zur Anwendung kommen kann. Es gilt das staatliche Betriebsverfassungsrecht. 2. Rechtsträgerbezogene Entscheidung Die rechtsträgerbezogene Entscheidung in der GrO hat Auswirkungen auf die Geltung der MAVO. Rechtsträger, die verschiedene Ausgliederungen vorgenommen haben (wobei die einzelnen ausgegliederten Bereiche eigene Rechtsträger bilden), müssen für jeden einzelnen Rechtsträger festlegen, ob die GrO übernommen wird oder nicht. Die Übernahme oder Nicht übernahme legt auch die Geltung bzw. Nichtgeltung der MAVO fest. Sofern die Ausglie derungen keine eigenen Rechtsträger zur Folge haben, sondern die ausgegliederten Teile un selbstständige Einrichtungen des Rechtsträgers bleiben, folgen die Einrichtungen dem Schicksal des Rechtsträgers. Wenn die GrO zur Anwendung kommt, gilt dies auch für die unselbstständigen Teile. Entscheidend ist, dass die Rechtsträger für alle ihre unselbstständigen Einrichtungen eine Entscheidung „Ja“ oder „Nein“ zur GrO herbeiführen. Gleichzeitig hat dies zur Folge, dass selbstständige Rechtsträger, auch wenn sie zu einem Orden gehören, jeweils eine eigene Ent scheidung treffen müssen. Die Entscheidung eines eigenen ausgegliederten Rechtsträgers muss nicht zwingend von den anderen ausgegliederten Rechtsträgern übernommen werden. 41 3. Unteilbarkeit der GrO Die GrO gilt nur als Ganze oder nicht. Die Übernahme einzelner Teile der GrO ist unzulässig, so dass bei Übernahme der GrO zwingend von der Geltung der MAVO auszugehen ist. Eine andere Lösung ist rechtlich nicht möglich, da die Zuständigkeit der kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit sich auf das gesamte kirchenarbeitsrechtliche System des Kollektivarbeitsrechts bezieht. 42 4. Satzungsrechtliche Verpflichtung § 1 II ist eine kirchengesetzliche Verpflichtung. Sie unterscheidet sich von einer satzungsrechtlichen Verpflichtung von Rechtsträgern und Einrichtungen, wie sie gemäß § 2 V Satzung des DCV i.V.m. § 12 II Ziff. 4 Verbandsordnung, Teil 2 Verfahrensordnung gemäß § 7 II Ziff. 2 – 5 Satzung–DCV mit der Verpflichtung auf die rechtsverbindliche Übernahme der GrO gegeben ist. Der KAGH hat auf eine solche satzungsrechtliche Verpflichtung in zwei Entscheidungen abgestellt (KAGH 19.3.2010 - M 11/09, ZMV 2011, 321; 16.9.2011 - M06/11, ZMV 2012, 161). Die satzungsrechtliche Verpflichtung auf die GrO kommt damit zusätzlich als Verpflichtung eines Rechtsträgers hinzu und muss damit ggf. Einfluss auf seine Entscheidung haben, die GrO zu übernehmen oder nicht. 43 5. Neufassung des Art. 2 II GrO Alle nicht durch Art. 2 I GrO erfassten kirchlichen Rechtsträger sind in der Übernahme der GrO zwar rechtlich frei, werden aber durch Art. 2 II GrO verpflichtet, bis spätestens 31.12.2013 die GrO durch Übernahme in ihr Statut verbindlich zu übernehmen. Die Nichtanwendung kirchlichen Arbeitsrechts stellt jedoch keine Grundlage für die Aberkennung der Kirchlichkeit einer 44 19 § 13 MAVO hartmeyer § 13 Amtszeit der Mitarbeitervertretung (1) Die regelmäßigen Wahlen zur Mitarbeitervertretung finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni (einheitlicher Wahlzeitraum) statt.1 (2) Die Amtszeit beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Mitarbeitervertretung besteht, mit Ablauf der Amtszeit dieser Mitarbeitervertretung. Sie beträgt vier Jahre. Sie endet jedoch vorbehaltlich der Regelung in Abs. 5 spätestens am 30. Juni des Jahres, in dem nach Abs. 1 die regelmäßigen Mitarbeitervertretungswahlen stattfinden.2 (3) Außerhalb des einheitlichen Wahlzeitraums findet eine Neuwahl statt, wenn 1. an dem Tag, an dem die Hälfte der Amtszeit seit Amtsbeginn abgelaufen ist, die Zahl der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter um die Hälfte, mindestens aber um 50, gestiegen oder gesunken ist, 2. die Gesamtzahl der Mitglieder der Mitarbeitervertretung auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als die Hälfte der ursprünglich vorhandenen Mit gliederzahl gesunken ist, 3. die Mitarbeitervertretung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder ihren Rücktritt beschlossen hat, 4. die Wahl der Mitarbeitervertretung mit Erfolg angefochten worden ist, 5. die Mitarbeiterversammlung der Mitarbeitervertretung gemäß § 22 Abs. 2 das Miss trauen ausgesprochen hat, 6. die Mitarbeitervertretung im Falle grober Vernachlässigung oder Verletzung der Befug nisse und Verpflichtungen als Mitarbeitervertretung durch rechtskräftige Entscheidung der KAG aufgelöst ist. (4) Außerhalb des einheitlichen Wahlzeitraums ist die Mitarbeitervertretung zu wählen, wenn in einer Einrichtung keine Mitarbeitervertretung besteht und die Voraussetzungen für die Bildung der Mitarbeitervertretung (§ 10) vorliegen. (5) Hat außerhalb des einheitlichen Wahlzeitraums eine Wahl stattgefunden, so ist die Mitarbeitervertretung in dem auf die Wahl folgenden nächsten einheitlichen Wahlzeitraum neu zu wählen. Hat die Amtszeit der Mitarbeitervertretung zu Beginn des nächsten einheitlichen Wahlzeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist die Mitarbeitervertretung in dem übernächsten einheitlichen Wahlzeitraum neu zu wählen. Gliederung I. Rn Normzweck und Systematik ........................................................................ 1–5 II. Einheitlicher Wahlzeitraum, § 13 I ............................................................... 6 – 10 III. Regelmäßige Amtszeit der MAV .................................................................. 11 – 23 1. Amtsbeginn ........................................................................................... 13 – 19 a) § 13 II S. 1 Alt. 1 ................................................................................... 14 – 17 b) § 13 II S. 1 Alt. 2 ................................................................................... 18 – 19 2. Amtsende .............................................................................................. 20 – 23 Beginn und Ende des einheitlichen Wahlzeitraums können abweichend durch diözesane Regelung festgelegt werden. Muster für eine diözesane Fassung. 1 2 20 hartmeyer § 13 MAVO IV. Vorzeitige Neuwahlen, § 13 III .................................................................... 24 – 58 1. Gründe für eine Neuwahl im Einzelnen .................................................... 25 – 56 a) Veränderung der Zahl der wahlberechtigten Mitarbeiter, Nr. 1 ................... 25 – 28 b) Absinken der Gesamtzahl der Mitglieder der MAV, Nr. 2 .......................... 29 – 34 c) Beschluss zum Rücktritt der MAV, Nr. 3 ..................................................... 35 – 39 d) Erfolgreich angefochtene MAV-Wahl, Nr. 4 .............................................. 40 – 41 e) Misstrauensvotum der Mitarbeiterversammlung, Nr. 5 ............................... 42 – 43 f) Auflösung durch rechtskräftige Entscheidung der KAG, Nr. 6 ...................... 44 – 56 aa) Voraussetzungen ...............................................................................44 bb) Verfahren ......................................................................................... 45 – 50 cc) Vorliegen einer groben Pflichtverletzung ............................................... 51 – 56 2. Sonstige Gründe .................................................................................... 57 – 58 V. Wahlen bei Fehlen einer MAV, § 13 IV ........................................................59 VI. Konsequenzen bei Wahlen außerhalb des einheitlichen Wahlzeitraums, § 13 V................................................................................ 60 – 61 VII. Prozessuale Fragen ....................................................................................62 I. Normzweck und Systematik § 13 regelt neben der Amtszeit der MAV als Gremium auch den Zeitpunkt der MAV-Wahlen. Hierbei ist zu differenzieren zwischen dem einheitlichen Wahlzeitraum gem. § 13 I und Neu wahlen, die außerhalb dieses Wahlzeitraums stattfinden, § 13 III, IV. 1 Systematisch steht die Norm im Zusammenhang mit den §§ 13 a – 13 e, die sicherstellen, dass trotz Veränderungen im personellen oder betrieblichen Bereich eine kontinuierliche Reprä sentanz der Mitarbeiter durch die MAV erfolgt (so auch T/F/J-Thiel, § 13 Rn 1). 2 § 13 gilt auch für die gemeinsame MAV, § 1 b II S. 3. Auch dieses Gremium wird grds. innerhalb des einheitlichen Wahlzeitraumes gewählt. Auf die Gesamt-MAV gem. § 24 I, die erweiterte Gesamt-MAV gem. § 24 II und die Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen gem. § 25 finden §§ 13 – 13 c grds. keine Anwendung. Die Regelungen für die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter i.S.v. § 52 und des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden i.S.v. § 53 bestimmen sich nach staatlichen Vorgaben, für die Sprecher der Jugendlichen und Auszubildenden gelten die §§ 48 ff. Vorbild im weltlichen Recht sind § 13 BetrVG bzw. § 27 BPersVG, die den Zeitpunkt der Be triebsrats- bzw. Personalratswahl regeln. Vorschriften zur Amtszeit enthalten § 21 BetrVG bzw. § 26 BPersVG. Vergleichbare Regelungen aus dem MVG.EKD enthalten §§ 15, 16. 3 4 5 II. Einheitlicher Wahlzeitraum, § 13 I Die Wahl einer MAV findet gem. § 13 I alle vier Jahre statt. Für den Wahltermin ist als Rah men der viermonatige Zeitraum vom 1. März bis zum 30. Juni vorgegeben. Beginn und Ende des einheitlichen Wahlzeitraums können durch diözesane Regelungen abweichend festgelegt 6 21 § 13 MAVO hartmeyer werden. Hiervon haben z.B. die nordrhein-westfälischen (Erz-)Diözesen Köln, Aachen, Essen, Münster und Paderborn Gebrauch gemacht und die Zeit vom 1. März bis 31. Mai als Wahl zeitraum vorgesehen. An die Vorgabe der Rahmen-MAVO gehalten haben sich z.B. die Diö zesen Rottenburg-Stuttgart und Regensburg. 7 Die Anordnung eines einheitlichen Wahlzeitraumes führt zu einem organisatorischen Vorteil bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl und ermöglicht eine Koordination im jeweiligen Bistum. Der vorgegebene Zeitrahmen dient dazu, den Wahltermin an die Bedürfnisse der Einrichtung flexibel anzupassen (Fey/Rehren, § 15 Rn 2; T/F/J-Thiel, § 13 Rn 9; FK-Simon, § 13 Rn 7 f.). 8 Die Festlegung des viermonatigen Zeitraums bedeutet, dass in dieser Zeit die Wahlhandlung erfolgt. Daher kann der Tag der Stimmabgabe bereits der 1. März sein. Auch bei mehreren Wahltagen müssen diese innerhalb dieses Zeitraums liegen, d.h. der erste Tag der Stimmabgabe darf nicht vor dem 1. März, der letzte nicht nach dem 30. Juni liegen (H/W/K-Reichold, § 13 Rn 3; GK/BetrVG-Kreutz, § 13 Rn 13; a.A.: Richardi/BetrVG-Thüsing, § 13 Rn 6). Erst hierdurch wird dem Zweck des einheitlichen Wahlzeitraumes, die Wahl innerhalb eines bestimmten Zeitraums abzuschließen, hinreichend Rechnung getragen. 9 Wird bereits vor dem 1. März gewählt, ohne dass dies gesetzlich angeordnet ist, z.B. in § 13 III, IV, so ist diese Wahl nichtig (FK-Simon, § 13 Rn 13). Hat die Stimmabgabe erst nach dem 30. Juni stattgefunden, ist dies unschädlich, da die Einrichtung zuvor i.S.v. § 13 IV ohne MAV war. 10 Die Wahlvorbereitungen können bereits vor dem 1. März beginnen (ErfK-Koch, § 13 Rn 1). Dies folgt auch aus § 9 I S. 1 („spätestens“) und ist in jedem Fall empfehlenswert, um eine Zeit ohne MAV zu vermeiden. III. Regelmäßige Amtszeit der MAV 11 Im Hinblick auf die Amtszeit der MAV ist zwischen der Amtszeit der MAV als Gremium und der individuellen Amtszeit des einzelnen Mitglieds zu differenzieren, da diese unterschiedlich sein können. § 13 gilt für die Amtszeit der MAV als Gremium. Fälle des Erlöschens der Amtszeit des einzelnen Mitglieds normiert § 13 c (s. dort Rn 4 ff.). 12 Die regelmäßige Amtszeit der MAV als Gremium beträgt gem. § 13 II S. 2 vier Jahre. Es gilt der Grundsatz, dass es in einer Einrichtung nicht zwei MAVen gleichzeitig geben darf. 1. Amtsbeginn 13 Für den Amtsbeginn der MAV sind zwei mögliche Zeitpunkte zu unterscheiden: a) § 13 II S. 1 Alt. 1 22 14 Die Amtszeit beginnt mit dem Tag der Wahl (Rn 16), wenn zu diesem Zeitpunkt keine MAV besteht. Dies ist z.B. der Fall, wenn in der Einrichtung erstmals MAV-Wahlen durchgeführt werden oder wenn bei einer Neuwahl die Amtszeit der alten MAV bereits abgelaufen ist. Diese führt dann jedoch die Geschäfte gem. § 13 a S. 1 noch so lange fort, bis die neue MAV diese durch das erste Zusammentreten in der konstituierenden Sitzung gem. § 14 I S. 1 übernimmt. 15 Wurde die MAV außerhalb der regelmäßigen Amtszeit gewählt, so beginnt auch deren Amtszeit mit dem Tag ihrer Wahl (T/F/J-Thiel, § 13 Rn 16). hartmeyer § 13 MAVO Die Angabe „Tag der Wahl“ i.S.v. § 13 II S. 1 bezieht sich auf die Bekanntgabe des Wahl ergebnisses (§ 11 VII), da erst zu diesem Zeitpunkt feststeht, wie sich die MAV personell zusammensetzt (T/F/J-Thiel, § 13 Rn 16; FK-Simon, § 13 Rn 18). 16 Die formelle Konstituierung der MAV gem. § 14 ist für den Beginn ihrer Amtszeit zwar nicht entscheidend, jedoch Voraussetzung dafür, dass das Gremium sein Amt ausüben und die Arbeit aufnehmen kann (Richardi/BetrVG-Thüsing, § 13 Rn 7; I/W/S-Sommer, § 26 Rn 7). 17 b) § 13 II S. 1 Alt. 2 Befindet sich am Tag der Wahl noch eine MAV im Amt, so beginnt die Amtszeit der neuen MAV mit dem Tag nach Ablauf der Amtsperiode der bisherigen MAV. Die Rechte stehen jedoch allein der im Amt befindlichen MAV zu. Beschlüsse, die die neu gewählte MAV vor Beginn ihrer Amtszeit in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten fasst, sind nichtig (ErfK-Koch, § 21 Rn 2; Fitting, § 21 Rn 12). 18 Den Schutz vor Benachteiligung, Versetzung und Abordnung gem. § 18 sowie den besonderen Kündigungsschutz gem. § 19 genießen die neu gewählten Mitglieder bereits vor Amtsantritt. 19 2. Amtsende Die Amtszeit der MAV endet im Regelfall mit Ablauf der vierjährigen Amtsperiode, spätestens jedoch am 30. Juni des Jahres, in dem nach § 13 I die regelmäßigen MAV-Wahlen stattfinden. Auch hier sind diözesane Abweichungen möglich. 20 Die Fristberechnung erfolgt nach den §§ 187 ff. BGB, wobei zu differenzieren ist (vgl. auch RK-Reichold/Hartmeyer, Amtszeit der MAV, Rn 6 f.): 21 Hatte die MAV ihr Amt mit Ablauf der Amtszeit der bisherigen MAV begonnen, so endet ihr Amt mit dem Tag, der dem Beendigungstag der Amtsdauer der vorausgehenden MAV entspricht, §§ 187 I, 188 II BGB. Beginnt also das Amt am 16. Mai, so endet es vier Jahre später mit Ablauf des 15. Mai. 22 Hatte dagegen das Amt der MAV mit dem Tag der Wahl (Bekanntgabe des Wahlergebnisses, s. Rn 15) begonnen, so endet es gem. §§ 187 I, 188 II BGB mit dem Tag, der seiner Bezeichnung nach dem Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses entspricht. War das Wahlergebnis am 15. Mai um 15 Uhr bekanntgegeben worden, so endet die Amtszeit vier Jahre später mit dem Ablauf des 15. Mai (zum Ganzen vgl. Richardi/BetrVG-Thüsing, § 21 Rn 13; H/W/KReichold, § 21 Rn 6). 23 IV. Vorzeitige Neuwahlen, § 13 III Abweichend vom Vierjahres-Rhythmus des § 13 I können MAV-Wahlen durchgeführt werden, wenn eine der in § 13 III enumerativ aufgelisteten Fallgruppen vorliegt. Die Vorschrift regelt abschließend (i.V.m. §§ 13 IV, 13 d) diejenigen Fälle, in denen eine Neuwahl gesetzlich angeordnet wird. Darüber hinaus sind jedoch weitere Fälle denkbar, die zu einer vorzeitigen Beendigung der Amtszeit der MAV führen (I/W/S-Sommer, § 27 Rn 8). 24 1. Gründe für eine Neuwahl im Einzelnen a) Veränderung der Zahl der wahlberechtigten Mitarbeiter, Nr. 1 Ist die Hälfte der Amtszeit seit Amtsbeginn abgelaufen und ist an diesem Tag die Zahl der wahlberechtigten Mitarbeiter um die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken, 25 23 § 13 MAVO hartmeyer so findet eine Neuwahl statt. Hierdurch sollen die Größe der MAV flexibel an eine veränderte Belegschaftsgröße angepasst und mögliche Zweifel an ihrer Legitimation vermieden werden. 26 Für die Feststellung der Belegschaftsstärke ist im Interesse der Rechtssicherheit ein Stichtag maßgeblich, frühere oder spätere vorübergehende Änderungen bleiben unberücksichtigt (ErfK-Koch, § 13 Rn 3). Maßgeblich ist die Veränderung der Zahl der Wahlberechtigten zur Hälfte der Amtszeit (also nach Ablauf von 24 Monaten) seit Amtsbeginn. Es hat also ein Vergleich der Zahlen am Tag des Beginns der Amtszeit mit jenen 24 Monate später zu erfolgen (T/F/J-Thiel, § 13 Rn 24). Anders als in den weltlichen Regelungen der §§ 13 II Nr. 1 BetrVG, 27 II Nr. 1 BPersVG kommt es gerade nicht auf die Zahlen der Belegschaft mit Ablauf von 24 Monaten vom Tag der Wahl gerechnet an. 27 Kumulativ zur zahlenmäßigen Veränderung der Belegschaft muss am Stichtag die Zahl der wahlberechtigten Mitarbeiter um die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken sein. Auch hier besteht ein Unterschied zu den Vorgaben im Betriebsverfassungs- bzw. Personalvertretungsrecht insoweit, als darin auf die Anzahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer abgestellt wird. Entscheidend ist die Zahl der tatsächlich beschäftigten wahlberechtigten Mitarbeiter an den beiden Vergleichstagen. Hierbei muss eine Mindestzahl von 50 Personen erreicht werden. (Zu Berechnungsbeispielen vgl. T/F/J-Thiel, § 13 Rn 23; FK-Simon, § 13 Rn 39). 28 Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 III Nr. 1 endet die Amtszeit der MAV mit Ablauf des Stichtags. Bis zur Übernahme durch das neu gewählte Gremium führt sie jedoch die Geschäfte gem. § 13 a S. 2 fort, längstens für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet vom Tag der Beendigung der Amtszeit an, § 13 a S. 1. In den Rahmen ihrer geschäftsführenden Tätigkeit fällt insbesondere die Einleitung der Neuwahl. b) Absinken der Gesamtzahl der Mitglieder der MAV, Nr. 2 29 Ist die Gesamtzahl der Mitglieder der MAV auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als die Hälfte der ursprünglich vorhandenen Mitglieder gesunken, so findet auch dann außerhalb des einheitlichen Wahlzeitraumes eine Neuwahl statt. Im Unterschied zu den Vorgaben im weltlichen Recht (§§ 13 II Nr. 2 BetrVG, 27 II Nr. 2 BPersVG) ist Anknüpfungs punkt für die „ursprünglich vorhandene Mitgliederzahl“ i.S.v. § 13 III Nr. 2 nicht die sog. SollStärke i.S.v. § 6 II, sondern die tatsächlich gewählte Anzahl der Mitglieder, sog. Ist-Stärke (T/F/J-Thiel, § 13 Rn 26; FK-Simon, § 13 Rn 45). 30 Wurde die gesetzlich vorgeschriebene Mitgliederanzahl nicht erreicht, z.B. mangels Verfüg barkeit geeigneter Kandidaten, so sind Soll- und Ist-Stärke nicht identisch. Die Wahl ist dennoch gültig. 31 24 £ Beispiel Besteht die MAV in einer Einrichtung mit 100 wahlberechtigten Mitgliedern gem. § 6 II aus fünf Mitgliedern (Soll-Stärke), konnten mangels Kandidaten aber nur drei Personen (IstStärke) gewählt werden, so findet eine Neuwahl erst dann statt, wenn das Gremium auf eine Person absinkt. Das Absinken der Gesamtzahl der Mitglieder richtet sich nach der IstStärke, vorliegend also nach drei Personen. Besteht die MAV aus zwei Personen, so ist eine Neuwahl logischerweise ausgeschlossen, da selbst das Absinken auf eine Person nicht ein Ausscheiden „um mehr als die Hälfte der ursprünglich vorhandenen Mitglieder“ darstellt. hartmeyer § 13 MAVO Die Mitgliederzahl muss zudem dauerhaft absinken, eine lediglich vorübergehende Verhin derung eines Mitglieds, z.B. im Krankheitsfall oder bei Elternzeit, führt nicht zu einer Neuwahl. Eine Höchstdauer für die Verhinderung besteht nicht. Selbst wenn diese voraussichtlich bis zum Ablauf der Amtszeit der MAV andauert, findet eine Neuwahl nicht statt (FK-Simon, § 13 Rn 46). 32 Nicht entscheidend ist zudem der Zeitpunkt, an dem die veränderte Mitgliederstärke festgestellt wird. Denkbar ist daher, dass sowohl kurz nach einer Wahl als auch kurz vor dem nächsten einheitlichen Wahlzeitraum eine Neuwahl notwendig wird. Hierbei kann es gem. § 13 V S. 2 zu einer Verlängerung der Amtszeit kommen (s. Rn 60 ff.). 33 Das i.S.v. § 13 III Nr. 2 verkleinerte Gremium ist gem. § 13 a S. 2 für die Dauer von maximal sechs Monaten geschäftsführend im Amt und hat insbesondere die Neuwahl einzuleiten. 34 c) Beschluss zum Rücktritt der MAV, Nr. 3 Hat die MAV durch die Mehrheit ihrer Mitglieder ihren Rücktritt beschlossen, so findet ebenfalls außerhalb des einheitlichen Wahlzeitraums eine Neuwahl statt. Ihren Rücktritt muss die MAV „mit der Mehrheit ihrer Mitglieder“, also mit absoluter Mehrheit beschließen. Hierbei kommt es nicht auf die Mehrheit der Teilnehmer der Sitzung, sondern auf die Mehrheit der Gesamtmitglieder an. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung des Rücktrittsbeschlusses (Richardi/ BetrVG-Thüsing, § 13 Rn 39). 35 Ein Rücktritt ist jederzeit möglich, eine Begründung nicht erforderlich da eine gerichtliche Überprüfung des Rücktrittsbeschlusses im Hinblick auf die Gründe ausgeschlossen ist (ErfKKoch, § 13 BetrVG Rn 5; I/W/S-Sommer, § 27 Rn 20, 23). 36 Der Rücktrittsbeschluss wirkt gegen sämtliche Mitglieder der MAV, auch gegen diejenigen, die nicht anwesend waren, sich enthalten oder gar dagegen gestimmt haben. Er wirkt auch gegen die Ersatzmitglieder. 37 Der Beschluss ist aufgrund seiner rechtsgestaltenden Wirkung unwiderruflich. Als einseitige Willenserklärung ist er nicht empfangsbedürftig und damit sofort wirksam (FK-Simon, § 13 Rn 5). Vom Zeitpunkt der wirksamen Beschlussfassung an ist die MAV nur noch geschäftsführend i.S.v. § 13 a S. 2 tätig (I/W/S-Sommer, § 27 Rn 20). 38 Auch die einköpfige MAV kann zurücktreten, wobei es der Klarstellung bedarf, ob ein Rücktritt oder nur eine Niederlegung des Amtes i.S.v. § 13 c Nr. 2 erklärt wird. (H/W/K-Reichold, § 13 Rn 10). Im letzteren Fall erlischt nur die persönliche Mitgliedschaft und es kommt gem. § 13 b I zum Eintreten des Ersatzmitglieds. Dies ist i.d.R. anzunehmen, wenn persönliche Gründe ausschlaggebend waren. Beim Rücktritt hingegen bleibt die MAV im Amt und es finden Neuwahlen statt. 39 d) Erfolgreich angefochtene MAV-Wahl, Nr. 4 Eine Neuwahl außerhalb des einheitlichen Wahlzeitraums findet weiterhin dann statt, wenn die Wahl der MAV mit Erfolg angefochten wurde. Der Erfolg der Wahlanfechtung bemisst sich nach § 12 und setzt die endgültige Feststellung der Ungültigkeit der Wahl voraus. Da § 13 a eine Weiterführung der Geschäfte gerade nicht für den Fall des § 13 III Nr. 4 anordnet, tritt mit der endgültigen Feststellung der Ungültigkeit der Wahl eine Zeit ohne MAV ein, die bis zur Wiederholung der Wahl i.S.v. § 12 V andauert. 40 Kritisiert wird in diesem Zusammenhang, dass die §§ 12 V, 13 III Nr. 4 nicht ausreichend aufeinander abgestimmt seien (T/F/J-Thiel, § 13 Rn 35; FK-Simon, § 13 Rn 62). Insbesondere obliegt gem. § 12 V S. 1 die Wiederholung einer erfolgreich angefochtenen Wahl dem Wahl ausschuss und nicht, wie § 10 anordnet, dem Dienstgeber. 41 25 § 13 MAVO hartmeyer e) Misstrauensvotum der Mitarbeiterversammlung, Nr. 5 42 Auch wenn die Mitarbeiterversammlung der MAV gem. § 22 II das Misstrauen ausgesprochen hat, findet eine Neuwahl statt. Damit die MAV von dieser starken Stellung Gebrauch machen kann, ist jedoch eine qualifizierte Mehrheit erforderlich (§ 22 Rn 19). 43 Wird die MAV durch Mitarbeiterversammlung abberufen, besteht sie ab Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht mehr. Das Fehlen eines Verweises von § 13 a auf § 13 III Nr. 5 hat zur Folge, dass eine Weiterführung der Geschäfte ausscheidet. f) Auflösung durch rechtskräftige Entscheidung der KAG, Nr. 6 aa) Voraussetzungen 44 Zuletzt findet eine Neuwahl außerhalb des einheitlichen Wahlzeitraums auch dann statt, wenn die MAV im Falle grober Vernachlässigung oder Verletzung der Befugnisse und Verpflichtungen als MAV durch rechtskräftige Entscheidung der KAG aufgelöst ist (vor der MAVO-Novelle 2010 fand sich die Formulierung „durch Urteil des kirchlichen Arbeitsgerichts“). Die Norm stellt sicher, dass auf ein unrechtmäßiges Verhalten der MAV mit einer Auflösung des Gremiums reagiert werden kann (FK-Simon, § 13 Rn 68). Entsprechend dem Misstrauensvotum der Mit arbeiterversammlung gem. § 22 II bietet auch § 13 III Nr. 6 eine Möglichkeit, die MAV trotz entgegenstehendem Willen des Gremiums aufzulösen. bb) Verfahren 45 Das Verfahren zur Auflösung der MAV gem. § 13 III Nr. 6 erfordert eine Klageerhebung durch die klagebefugte Partei (die Hälfte der Mitglieder der MAV oder der Dienstgeber) gem. § 44 S. 2 KAGO, Beklagte ist die MAV. Zulässig ist die Klageerhebung gem. § 44 S. 1 innerhalb einer Frist von vier Wochen, gerechnet von dem Tag an, an dem der Kläger vom Sachverhalt Kenntnis erlangt hat. 46 Auf eine subjektive Verantwortlichkeit bestimmter Mitglieder kommt es nicht an. Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn der Nachweis des objektiven Pflichtverstoßes gelingt (T/F/J-Thiel, § 13 Rn 39). Hierzu ist i.R.d. Klagebegründung gem. § 28 KAGO vorzutragen. Vom Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist auszugehen, wenn die MAV noch im Amt ist oder die Geschäfte gem. § 13 a weiterführt (BAG 29.5.1991 - 7 ABR 54/90, BAGE 68, 67 I = NZA 1992, 74). 47 Ist unklar, ob die Pflichtverletzung dem ganzen Gremium oder nur einzelnen Mitgliedern zuzurechnen ist, empfiehlt sich die Verbindung der Auflösungsklage mit einer Klage auf Amtsenthebung der betroffenen Mitglieder, da beide Anträge sich sowohl hinsichtlich der Vorausset zungen als auch der Rechtsfolgen unterscheiden (FK-Simon, § 13 Rn 79). 48 Die Untersagung der Amtsführung durch die MAV kann nicht durch eine einstweilige Verfü gung erreicht werden (ErfK-Koch, § 23 Rn 13). 49 50 26 Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Auflösungsurteils endet die Amtszeit der MAV. Der Um kehrschluss aus § 13 a S. 2 zeigt, dass eine Weiterführung der Geschäfte ausgeschlossen ist. Neuwahlen sind gem. § 10 I durch den Dienstgeber einzuleiten. Trotz Auflösung des Gremiums genießen die ehemaligen Mitglieder nachträglichen Kündi gungsschutz i.S.v. § 19 I S. 3. Ausgeschlossen ist dies lediglich im Falle der Amtsenthebung eines einzelnen Mitglieds, § 19 I S. 3 i.V.m. § 13 c Nr. 4. Richartz § 14 MAVO § 14 Tätigkeit der Mitarbeitervertretung (1) Die Mitarbeitervertretung wählt bei ihrem ersten Zusammentreten, das innerhalb einer Woche nach der Wahl stattfinden soll und von der oder dem Vorsitzenden des Wahlausschusses einzuberufen ist, mit einfacher Mehrheit aus den Mitgliedern ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende soll katholisch sein. Außerdem sollen eine stellvertretende Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender und eine Schriftführerin oder ein Schriftführer gewählt werden. Die oder der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung oder im Falle ihrer oder seiner Verhinderung deren Stellvertreterin oder Stellvertreter vertritt die Mitarbeitervertretung im Rahmen der von ihr gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen sind die oder der Vorsitzende, deren Stellvertreterin oder Stellvertreter oder ein von der Mitarbeitervertretung zu benennendes Mitglied berechtigt. (2) Die Mitarbeitervertretung kann ihrer oder ihrem Vorsitzenden mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder das Vertrauen entziehen. In diesem Fall hat eine Neuwahl der oder des Vorsitzenden stattzufinden. (3) Die oder der Vorsitzende oder bei Verhinderung deren Stellvertreterin oder Stellvertreter beruft die Mitarbeitervertretung unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein und leitet sie. Sie oder er hat die Mitarbeitervertretung einzuberufen, wenn die Mehrheit der Mitglieder es verlangt. (4) Die Sitzungen der Mitarbeitervertretung sind nicht öffentlich. Sie finden in der Regel während der Arbeitszeit in der Einrichtung statt. Bei Anberaumung und Dauer der Sitzung ist auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. (5) Die Mitarbeitervertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Mitarbeitervertretung beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (6) Über die Sitzung der Mitarbeitervertretung ist eine Niederschrift zu fertigen, die die Namen der An- und Abwesenden, die Tagesordnung, den Wortlaut der Beschlüsse und das jeweilige Stimmenverhältnis enthalten muss. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsit zenden zu unterzeichnen. Soweit die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle oder deren Be auftragte oder Beauftragter an der Sitzung teilgenommen haben, ist ihnen der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich zuzuleiten. (7) Der Dienstgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Unterlagen der Mitarbeitervertretung in der Einrichtung verwahrt werden können. (8) Die Mitarbeitervertretung kann sich eine Geschäftsordnung geben. (9) Die Mitarbeitervertretung kann in ihrer Geschäftsordnung bestimmen, dass Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden können, sofern dabei Einstimmigkeit erzielt wird. Be §14schlüsse nach Satz 1 sind spätestens in der Niederschrift der nächsten Sitzung im Wortlaut festzuhalten. (10) Die Mitarbeitervertretung kann aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden, denen mindestens drei Mitglieder der Mitarbeitervertretung angehören müssen. Den Ausschüssen können Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen werden; dies gilt nicht für die Beteiligung bei Kündigungen sowie für den Abschluss und die Kündigung von Dienstvereinbarungen. Die Übertragung von Aufgaben zur selbstständigen Erledigung erfordert eine Dreiviertelmehrheit der Mitglieder. Die Mitarbeitervertretung kann die Übertragung von Aufgaben zur selbstständigen Erledigung durch Beschluss mit Stimmenmehrheit ihrer Mitglieder widerrufen. Die Übertragung und der Widerruf sind dem Dienstgeber schriftlich anzuzeigen. 27 § 14 MAVO Richartz Gliederung I. Rn Bezug zu BetrVG, BPersVG und MVG.EKD ..................................................1 II. Systematische Bedeutung der Vorschrift ........................................................ 2–3 III. Die Konstituierung der MAV (§ 14 I S. 1 – 3) ................................................ 4 – 19 1. Einberufung der ersten Sitzung ................................................................ 2. Wahl des (stellvertretenden) Vorsitzenden und des Schriftführers ................ 10 – 19 4–9 IV. Die Vertretung der MAV nach außen (§ 14 I S. 4 und 5) ............................... 20 – 26 1. Vertretung durch den Vorsitzenden .......................................................... 20 – 22 2. Entgegennahme von Erklärungen ............................................................ 23 – 26 V. Vertrauensentzug (§ 14 II) ........................................................................... 27 – 31 VI. Die Sitzungen der MAV (§ 14 III – VI) .......................................................... 32 – 65 1. Einladung ..............................................................................................32 2. Ort ........................................................................................................33 3. Termin ................................................................................................... 34 – 37 4. Tagesordnung ........................................................................................ 38 – 43 5. Leitung und Ablauf der Sitzung ...............................................................44 6. Sitzung auf Verlangen der Mitglieder .......................................................45 7. Teilnahme an der Sitzung ........................................................................ 46 – 50 8. Beschlüsse und Beschlussfähigkeit ............................................................ 51 – 61 9. Niederschrift .......................................................................................... 62 – 64 10. Arbeitszeiterstattung für Sitzungsteilnahme .............................................65 VII. Die Unterlagen der MAV (§ 14 VII) ..............................................................66 VIII.Die Geschäftsordnung (§ 14 VIII – IX) .......................................................... 67 – 72 1. Aufbau, Inhalt und Grenzen .................................................................... 69 – 71 2. Muster ...................................................................................................72 IX. Ausschüsse in der MAV (§ 14 X) .................................................................. 73 – 76 I. Bezug zu BetrVG, BPersVG und MVG.EKD 1 Im BetrVG finden sich die Vorschriften zu Geschäftsführung und Tätigkeit des Betriebsrates im III. Abschnitt (Geschäftsführung des Betriebsrates) in § 26 ff. Im BPersVG sind Geschäftsführung und Tätigkeit des Personalrates im III. Abschnitt in § 32 ff. geregelt. Das MVG.EKD regelt die Geschäftsführung der MAV im VI. Abschnitt in § 23 ff. II. Systematische Bedeutung der Vorschrift 2 28 § 14 regelt die Konstituierung und Organisation der Arbeit der MAV. Die Regelungen sind zwingend zu beachten. Sie beinhalten das erste Zusammentreten der gewählten Mitarbeitervertreter nach erfolgter Wahl, die Wahl der zu besetzenden Funktionen wie die des Vorsitzenden, des Richartz § 14 MAVO stellvertretenden Vorsitzenden und des Schriftführers. Die Vorschrift regelt auch, wer die MAV im Rahmen gefasster Beschlüsse nach außen vertritt, wer Erklärungen für die MAV entgegennehmen und wie dem Vorsitzenden das Vertrauen entzogen werden kann. Die Organisation der Sitzungen, das Zustandekommen von Beschlüssen, das Fertigen einer Niederschrift und die Organisation der Ausschussarbeit werden ebenfalls behandelt. In vergleichbaren anderen Gesetzen werden diese Fragen in vielen einzelnen Vorschriften behandelt. Die Vorschrift gilt in vollem Umfang für die MAV und in Teilen für die DiAG (§ 25 Rn 31) sowie für die in einigen Diözesen vorhandenen Regionalen Arbeitsgemeinschaften (vgl. Sonderbestimmung zu § 25 MAVO im Bistum Münster) oder für Fachbereiche (vgl. § 4 der Sonderbestimmungen zur DiAG gem. § 25 I S. 2 und IV S. 6 MAVO, ABl. Erzbistum Köln vom 30.9.2011). 3 III. Die Konstituierung der MAV (§ 14 I S. 1 – 3) 1. Einberufung der ersten Sitzung Die erste Sitzung (Konstituierung) der MAV nach der erstmaligen Wahl oder der Neuwahl des Gremiums soll nach § 14 I S. 1 innerhalb einer Woche nach der Wahl (Bekanntgabe des Wahlergebnisses) stattfinden. Bei der Berechnung der Wochenfrist wird der Wahltag selbst nicht mitgezählt (§ 187 I BGB). Fällt somit der letzte Tag der Wochenfrist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet diese am nächsten Werktag (§ 193 BGB). Damit soll eine frühe Bestellung des Gremiums sichergestellt werden, und zwar unabhängig davon, ob die Amtszeit der vorher bestehenden MAV bereits geendet hat. Es kann daher dazu kommen, dass die neue MAV bereits konstituiert ist, aber ihre Geschäfte noch nicht aufnehmen kann, da die Amtszeit der vorhergehenden MAV noch nicht beendet ist (Richardi/BetrVG-Thüsing, § 29 Rn 5). £ Beispiel Ende der Amtszeit der bestehenden MAV: 30.4.2013 Wahl der neuen MAV: 18.4.2013 Konstituierung der neu gewählten MAV: 23.4.2013 Um übergangslos die Existenz einer funktionsfähigen MAV sicherzustellen, kann die konstituierende Sitzung auch vor Beendigung der Amtszeit der bisherigen MAV einberufen werden (für den Betriebsrat: BAG 23.8.1984 - 6 AZR 520/82, NZA 1985, 566). Eine Fristüberschreitung zeitigt keine Rechtsfolgen, da es sich lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt. Es ist dennoch darauf zu achten, dass die MAV schnellstmöglich zusammentritt, um die Grundlagen für die weitere Arbeit zu schaffen. Æ Praxistipp 4 5 6 Der Wahlausschuss kann bereits vor der Wahl einen Termin für die konstituierende Sitzung der neugewählten MAV festlegen, im Wahlkalender veröffentlichen und den Kandidaten vor der Wahl mitteilen. Diese können sich dann vorbehaltlich ihrer Wahl diesen Termin reservieren und mit dem Vorgesetzten die Vertretung absprechen. Damit ist gewährleistet, dass so viele gewählte Mitarbeitervertreter wie möglich bei der Konstituierung anwesend sind und dies in den Dienstplänen bereits langfristig berücksichtigt wird. 7 Einzuladen sind alle gewählten Mitglieder und bei Verhinderung eines oder mehrerer Mitglieder die Ersatzmitglieder. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes lädt in eigener Verantwortung zur ersten Sitzung ein. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, können die Mitglieder der MAV 8 29 § 14 MAVO Richartz frühestens nach Ablauf der Wochenfrist selbst zusammentreten (Richardi/BetrVG-Thüsing, § 29 Rn 10; Fitting, § 29 Rn 9). Das BAG lässt diese Frage ausdrücklich offen (BAG 23.8.1984, a.a.O.). Jedes Mitglied der MAV kann hierbei tätig werden, ohne Rücksicht auf das Lebensalter (GK/BetrVG-Raab, § 29 Rn 13), die Betriebszugehörigkeit oder vorherige Amtszeiten. Aller dings dürfte die ordnungsgemäße Konstituierung davon abhängen, dass jedes Mitglied der MAV teilnimmt und mit der „Selbstkonstituierung“ einverstanden ist. 9 Die Einladung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Wahl bereits angefochten sein sollte (T/F/ J-Thiel, § 14 Rn 4). Tätig werden kann die MAV in der Zeit zwischen der Bekanntgabe des Wahlergebnisses und der Konstituierung noch nicht. Die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Positionen sind Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Begründung der Handlungsfähigkeit nach Beginn der Amtszeit. Erst mit der Wahl wird die Amtsausübungsbefugnis begründet. Mit dieser (konstituierenden) Sitzung werden nicht Geschäfte der MAV geführt, sondern durch die Konstituierung der MAV deren Geschäftsführung erst ermöglicht und Grundlagen für die weitere Geschäftsführung gelegt (BAG 23.8.1984 - 6 AZR 520/82, NZA 1985, 566). Ein Dienstgeber kann mit einer MAV, die noch nicht handlungsfähig ist, also keine Amtsausübungsbefugnis hat, nicht verhandeln, folglich auch nicht rechtswirksam zu einer Kündigung anhören oder bei einer Einstellung um Zustimmung bitten. Eine Sitzung der MAV vor der Konstituierung ist nicht möglich, weil es an sämtlichen hierfür notwendigen mitarbeitervertretungsrechtlichen Voraussetzungen fehlt (für den Betriebsrat: BAG 23.8.1984, a.a.O.). Sind keine eilbedürftigen Anhörungen oder Zustimmungsverfahren durchzuführen, so hat der Dienstgeber im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 26) daher die Konstituierung abzuwarten. 2. Wahl des (stellvertretenden) Vorsitzenden und des Schriftführers 30 10 Gemäß § 14 I S. 1 und 3 wählt die MAV bei ihrem ersten Zusammentreten den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schriftführer. 11 Für die Wahl des Vorsitzenden ist der Vorsitzende des Wahlausschusses verantwortlich. Er führt die Wahl durch und stellt das Wahlergebnis fest. Der Vorsitzende „soll“ gemäß § 14 I S. 2 katholisch sein. Dies ist eine Ordnungsvorschrift und kein zwingendes Recht. Sollte ein nichtkatholisches Mitglied als Vorsitzender gewählt werden, ist die Wahl gültig. Da die Wahl von nichtkatholischen Wahlbewerbern nicht bereits durch die Vorschriften zur Wählbarkeit (§8) ausgeschlossen ist, ist es möglich, dass die MAV zum großen Teil oder vollständig aus nichtkatholischen Mitgliedern besteht (Ausnahme: In den bayerischen (Erz-)Diözesen bestimmt § 14 I S. 2, dass der gewählte Vorsitzende katholisch sein muss. Die Wahl eines nichtkatholischen Vorsitzenden ist ungültig; Schlichtungsstelle für die Diözese Augsburg 21.1.2002 - 4 A 2001, ZMV 2004, 88). 12 In begründeten Fällen kann die MAV beim Ordinarius schriftlich beantragen, der Wahl eines nichtkatholischen Mitarbeiters zuzustimmen (s. Anm. Eder ZMV 2004, 88, 90). 13 Der Vorsitzende sowie die anderen zu wählenden Funktionsträger sind dann gewählt, wenn sie die einfache Mehrheit der Stimmen der MAV-Mitglieder erzielen. Wahlberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder und ggf. bei Verhinderung eines Mitgliedes die anwesenden Ersatzmit glieder. Es bestehen keine weiteren Wahlvorschriften. Es ist geheim oder offen zu wählen. Üblich ist es, schriftlich und geheim zu wählen. Ob dies unbedingt zwingend ist (Fitting, § 26 Rn 9) oder ob der Antrag auf geheime Abstimmung mehrheitlich abgelehnt werden kann, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden; die MAV sollte aber nicht das Risiko eingehen, einen solchen Antrag abzulehnen und einen gerichtlichen Anfechtungsprozesses der Vorsitzendenwahl riskieren (für den Betriebsrat: Berscheid-Vetter, Rn 306). Für jede Funktion ist ein eigener Wahlgang durchzuführen. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei mehreren Richartz § 14 MAVO Kandidaten gibt es auf dem Stimmzettel üblicherweise nur die zur Wahl stehenden Namen mit der Möglichkeit, einen Namen anzukreuzen. Ein Ja, Nein oder Enthaltung bei jedem Namen gibt es nicht. £ Beispiel Stimmzettel 14 Vorsitzender Müller Maier Schulze Schmitz Es ist höchstens ein Name anzukreuzen. Persönliche Bemerkungen, kein Kreuz oder mehrere Kreuze machen den Stimmzettel ungültig. Etwas anderes gilt für den Fall, dass nur ein Kandidat sich um das Amt bewirbt. Dann müssen die Stimmzettel auch die Möglichkeit aufweisen, mit Nein oder Enthaltung zu stimmen. 15 £ Beispiel 16 Stimmzettel Vorsitzender Müller ja nein enth. Es ist höchstens ein Name anzukreuzen. Persönliche Bemerkungen, kein Kreuz oder mehrere Kreuze machen den Stimmzettel ungültig. Nur so kann festgestellt werden, ob ein Kandidat in diesem Fall die relative Mehrheit der Stimmen erhalten hat (s. dazu auch Rn 55). £ Beispiel für eine Vorsitzendenwahl mit mehreren Kandidaten Müller: 3 Stimmen Maier: 5 Stimmen Schmitz: 1 Stimme Damit ist Maier als Vorsitzender gewählt. 17 18 31 § 14 MAVO 19 Richartz Nach der Wahl des Vorsitzenden ist die Aufgabe des Vorsitzenden des Wahlausschusses beendet und der neugewählte Vorsitzende der MAV übernimmt die Amtsgeschäfte. Der Vorsitzende des Wahlausschusses hat nach der Wahl die Sitzung zu verlassen. Danach werden die übrigen Positionen gewählt. Für die Wahlanfechtung mitarbeitervertretungsinterner Wahlen ist § 12 analog anzuwenden (s. dazu die Kommentierung zu § 12). IV. Die Vertretung der MAV nach außen (§ 14 I S. 4 und 5) 1. Vertretung durch den Vorsitzenden 20 Der Vorsitzende der MAV vertritt diese nach außen. Dies kann nur im Rahmen der von der MAV gefassten Beschlüsse erfolgen (§ 14 I S. 4). Der Vorsitzende ist somit Sprachrohr der MAV. Ist er verhindert, vertritt ihn sein Stellvertreter. Er ist nicht Vertreter im Willen, sondern nur Vertreter in der Erklärung (Berscheid-Vetter, Rn 311). 21 Die MAV darf weder dem Vorsitzenden noch dessen Stellvertreter oder anderen Mitgliedern generell alle oder auch nur einzelne ihr zustehende Befugnisse und Rechte zur selbstständigen Ausübung übertragen und ihnen Handlungsfreiheit mit rechtsverbindlicher Wirkung für und gegen die MAV einräumen. Die Vertretungsbefugnis des Vorsitzenden besteht nur entsprechend dem Beschluss der MAV. Innerhalb dieses Rahmens kann er rechtsgeschäftliche Erklärungen mit verbindlicher Wirkung abgeben (für den Betriebsrat: BAG 19.3.2003 - 7 ABR 15/02, NZA 2003, 870). Der Vorsitzende ist also an die Beschlüsse der MAV gebunden. Die MAV trifft ihre Beschlüsse immer als Gremium (s. dazu unten unter Rn 51 ff.). Eine Anwesenheit des Vorsitzenden bei einer Sitzung des Dienstgebers und die Zustimmung zu einer dort geäußerten Maßnahme des Dienstgebers, ohne vorher die MAV darüber beraten und beschließen zu lassen, ist kein wirksames und rechtmäßiges Handeln des Vorsitzenden. Sollte die MAV vorher einen Beschluss gefasst haben, an dessen Linie (wenn auch nicht wortwörtlich) sich der Vorsitzende hält, handelt er rechtswirksam (für den Betriebsrat: BAG 24.2.2000 - 8 AZR 180/99, NZA 2000, 785). 22 Der MAV ist es verwehrt, nach Ablauf von mehr als 10 Jahren unter neuem Vorsitz Einwände zu erheben, die dem Handeln des Vorgängers widersprechen (KAG Hamburg 30.9.2009 - I MAVO 18/09). Eine Einigungsstellensitzung muss vor Unterzeichnung einer Dienstvereinbarung nicht in jedem Falle unterbrochen werden, um eine Beschlussfassung der MAV mit den in der Sitzung der Einigungsstelle nicht anwesenden Mitgliedern herbeizuführen. Auch ohne Unterbrechung ist ein Handeln des Vorsitzenden im Rahmen der von der MAV gefassten Beschlüsse möglich (für den Betriebsrat: BAG 24.2.2000 - 8 AZR 180/99, NZA 2000, 785). Eine Dienstvereinbarung, die der Vorsitzende ohne ausreichende Legitimation durch die MAV abschließt, ist schwebend unwirksam (für den Betriebsrat Berscheid-Vetter, Rn 315). 2. Entgegennahme von Erklärungen 23 32 Der Vorsitzende kann Erklärungen (z.B. des Dienstgebers) entgegennehmen. Außerdem ist sein Stellvertreter dazu berechtigt oder ein von der MAV benanntes Mitglied. Dies kann in Urlaubszeiten wichtig werden für die Funktionsfähigkeit der MAV. Die MAV sollte daher in einer Geschäftsordnung festlegen, wie die Kommunikation mit dem Dienstgeber oder seinem Beauftragten funktionieren soll. Dies kann durch Zustellung von Erklärungen oder Anträgen des Dienstgebers z.B. in ein Postfach der MAV, an eine feste E-Mail-Adresse oder die Niederlegung im MAV-Büro geschehen. Bei allen Kommunikationswegen ist zu beachten, dass die Post vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen ist (§ 202 StGB). Richartz § 14 MAVO Æ Praxistipp Klären Sie direkt nach der konstituierenden Sitzung mit dem Dienstgeber oder dessen benanntem Vertreter, welche Kommunikationswege Sie zukünftig gegenseitig nutzen wollen. Ob Sie ein Postfach an einem bestimmtem Ort einrichten lassen, einen Briefkasten, der für die MAV alleine zu öffnen ist oder sonstige Wege genutzt werden, sollte den Gegebenheiten in der Einrichtung angepasst werden. Wichtig ist dabei auch eine Regelung, zu welchen Zeiten keine Kommunikation per Postfach (z.B. am Wochenende) stattfindet, damit nicht durch Benutzung des Faches zur Unzeit wichtige Fristen versäumt werden. Eine entgegenwirkende Regelung zwischen Dienstgeber und MAV ist Ausdruck vertrauensvoller Zusammenarbeit (§ 26). 24 Ein von der MAV benanntes Mitglied kann z.B. ein Ausschussvorsitzender sein, der Anträge des Dienstgebers zur Zustimmung bei Einstellung entgegennimmt. Ebenso kann auch ein Mitglied benannt werden, sofern der Vorsitzende und sein Stellvertreter gleichzeitig im Urlaub oder auf Fortbildung, o.ä. sind. Diese (eventuell befristeten) Benennungen sind dem Dienstgeber jeweils zeitnah mitzuteilen. Ist kein anderes Mitglied benannt, nehmen nur der Vorsitzende und sein Stellvertreter die Erklärungen wirksam entgegen. Damit ist verbunden, dass bei gesetzlichen Fristen zur Abgabe von Erklärungen der MAV diese mit Entgegennahme ausgelöst werden. 25 Ist weder der Vorsitzende noch sein Stellvertreter anwesend, ist jedes MAV-Mitglied berechtigt und verpflichtet, Erklärungen des Dienstgebers für die MAV anzunehmen (für den Betriebsrat: Galperin/Löwisch, § 102 Rn 33; Richardi/BetrVG-Dietz, § 102 Rn 65; GK/BetrVG-Kraft, § 102 Rn 27; KR-Etzel, § 102 Rn 84). Wird die Erklärung des Dienstgebers einem nicht zuständigen MAV-Mitglied übergeben, wird sie erst dann wirksam, wenn sie den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter oder ein von der MAV benanntes Mitglied erreicht. Gesetzliche Fristen werden erst dann ausgelöst. 26 V. Vertrauensentzug (§ 14 II) Gem. § 14 II S. 1 kann die MAV ihrem Vorsitzenden mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder das Vertrauen entziehen. Dies räumt der MAV die Möglichkeit ein, dass bei Vertrauensverlust die einmal getroffene Wahl rückgängig gemacht werden kann, was aufgrund der hervorgehobenen Stellung des Vorsitzenden auch geboten ist. Eine gedeihliche Zusammenarbeit ist nur möglich, wenn Vertrauen besteht. Diese hervorgehobene Stellung kommt, in abgeschwächter Form, auch dem stellvertretenden Vorsitzenden zu. Dem Stellvertreter kann somit unter denselben Voraussetzungen wie dem Vorsitzenden das Vertrauen entzogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass die MAV mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder sich dafür ausgesprochen hat (KAG Rottenburg-Stuttgart 18.4.2008 - AS 10/08). 27 Es ist beim Vertrauensentzug nicht notwendig, dass ein Grund für die Abwahl genannt wird. 28 Es ist klargestellt, dass sich die Zweidrittelmehrheit auf alle Mitglieder der MAV bezieht und nicht nur auf die bei der entsprechenden Sitzung anwesenden Mitglieder. Eventuell müssen bei Verhinderung von Mitgliedern die entsprechenden Ersatzmitglieder zur Sitzung hinzugezogen werden. Gewählt ist der Vorsitzende für die gesamte Amtszeit der MAV. Die Abwahl kann jederzeit erfolgen. Betroffene sind bei der Abwahl stimmberechtigt (GK/BetrVG-Raab, § 33 Rn 26, FK-Tiggelbeck, § 14 Rn 25). Der Vorsitzende ist berechtigt, die Abwahl zu leiten. Eine anderslautende Regelung findet sich in der MAVO nicht. 29 33 § 14 MAVO 30 31 Richartz Æ Praxistipp Um hier jeden Anschein von (Ab-)Wahlbeeinflussung zu vermeiden, sollte das lebensälteste Mitglied und in Überschneidungsfällen das zweitlebensälteste Mitglied die Abstimmung leiten. Nach der Abwahl ist unverzüglich eine Neuwahl des Vorsitzenden durchzuführen (§ 14 II S. 2). Die Neuwahl ist zwingend mit der Abwahl verbunden. Bis dahin nimmt der stellvertretende Vorsitzende die Aufgaben des Vorsitzenden wahr. Er rückt jedoch nicht automatisch in das Amt des Vorsitzenden nach. Er leitet die Neuwahl bis zum Abschluss. Er kann dazu auch selbst kandidieren. Die Abwahl des Stellvertreters ist nicht geregelt, kann aber so wie die Abwahl des Vorsitzenden gehandhabt werden (Rn 27). Scheiden beide gleichzeitig aus oder werden beide gleichzeitig abgewählt, muss, sofern die MAV nichts anderes in ihrer Geschäftsordnung bestimmt hat, das dem Lebensalter nach älteste MAV-Mitglied die Initiative zur Neuwahl übernehmen (Däubler-Wedde, § 26 Rn 15). VI. Die Sitzungen der MAV (§ 14 III – VI) 1. Einladung 32 Die Einladung zur Sitzung obliegt dem Vorsitzenden oder bei Verhinderung seinem Stellvertreter nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 14 III). Beschlüsse der MAV können nur in ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen gefasst werden. Die Form der Einladung (schriftlich, mündlich, mit welcher Frist) ist in der MAVO nicht näher beschrieben und daher in der Geschäftsordnung zu regeln (s. dazu unten unter Rn 67 ff.). Die Einladung hat lediglich die Aufgabe, die Empfänger auf den Termin hinzuweisen und darüber zu informieren, was Gegenstand der Sitzung sein wird. Diesen Anforderungen wird auch die Übermittlung per E-Mail gerecht (KAG RottenburgStuttgart 18.4.2008 - AS 10/08). 2. Ort 33 Die Sitzung findet in der Einrichtung statt. Handelt es sich dabei um eine Einrichtung mit meh reren Betriebsteilen (z.B. Krankenhaus) oder weiter entfernt liegenden Betriebsstätten (z.B. Kirchengemeinde, Ortscaritasverband), kann der Dienstgeber nicht verlangen, die Sitzung an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Betriebsteil stattfinden zu lassen. Die MAV ist grds. nicht daran gebunden, ihre Sitzung am Ort der Hauptverwaltung oder der Personalabteilung oder dem Sitz des Pfarramtes einzuberufen (für den Betriebsrat: BAG 24.7.1979 - 6 ABR 96/77). Der MAV ist gem. § 17 ein der Größe und Lage nach angemessener Raum für die abzuhaltenden Sitzungen zur Verfügung zu stellen. Für eine elfköpfige MAV mit zwei freigestellten Mitgliedern, der für 24 Wochenstunden eine Schreibkraft zur Verfügung steht, sind drei Räume erforderlich, nämlich ein Raum für die Schreibkraft, ein Raum für (freigestellte) Mitarbeitervertreter, ein hinreichend großer Raum für Sitzungen, Besprechungen, Sprechstunden und Einzelgespräche (so für das MVG.EKD: VerwG.EKD I-0124/G17-02 28.4.2003, ZMV 2003, 246). Dienstgeber haben keine rechtliche Möglichkeit, ihre MAVen zur Durchführung von MAV-Sitzungen als Videooder Internetkonferenzen zu zwingen. Der Grundsatz der Erforderlichkeit der bereitzustellenden Mittel für die Mitarbeitervertretungsarbeit kann für ein solches Ansinnen nicht herangezogen werden (für den Betriebsrat: Jesgarzewski/Holzendorf, NZA 2012, 1021 – 1022). 3. Termin 34 34 Die Sitzungen finden gem. § 14 IV S. 2 während der Arbeitszeit statt. Der Termin und die geschätzte Dauer der Sitzung sind dem Dienstgeber im Hinblick auf die Geltendmachung von Richartz § 14 MAVO Einwendungen wegen betrieblicher Erfordernisse rechtzeitig mitzuteilen. Außerdem muss der Dienstgeber organisatorische Vorkehrungen für die Vertretung der in der Sitzung gebundenen Mitarbeitervertreter treffen können. Dies erfordert auch das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 26. Æ Praxistipp Sollte die Größe der Einrichtung oder betriebliche Erfordernisse es notwendig machen, einen regelmäßigen Sitzungstermin abzuhalten (z.B. jeden zweiten Montag im Monat von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr oder jeden Mittwoch von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr), ist dies dem Dienstgeber so früh wie möglich, z.B. nach Beschlussfassung einer Regelung in der Ge schäftsordnung, mitzuteilen. Dann sind langfristige Organisationsmöglichkeiten des Dienst gebers gegeben, sich und die betrieblichen Abläufe darauf einzustellen. 35 Dienstliche Erfordernisse sind bei Terminierung und Dauer zu berücksichtigen. Bei wichtiger betrieblicher Tätigkeit ist i.d.R. kein objektiver Verhinderungsgrund gegeben. Grundsätzlich geht die Mitarbeitervertretungstätigkeit vor. Nicht jedes betriebliche Interesse stellt aber eine betriebliche Notwendigkeit dar. Bloße Erschwerungen des Betriebsablaufes reichen nicht aus. Es müssen vielmehr dringende betriebliche Gründe gegeben sein, die zwingenden Vorrang gegenüber dem Interesse haben, die Sitzung zu dem für zweckmäßig gehaltenen Zeitpunkt anzusetzen (GK/BetrVG-Raab § 30 Rn 7; H/S/W-Glock, § 30 Rn 5). Allerdings kann eine Sitzung in der Regel nicht während der Öffnungszeiten einer Kindertagesstätte terminiert werden, wenn damit die Betreuung der Kinder nicht gewährleistet ist. Das heißt aber nicht, dass die Zeit der Sitzung und ggf. die Anreise nicht Arbeitszeit ist. Diese Frage ist getrennt von Öffnungsoder Schließungszeiten zu betrachten. 36 Kann ein MAV-Mitglied zu einer Sitzung nicht kommen, ist es verpflichtet, den Vorsitzenden unverzüglich hierüber zu informieren (für den Betriebsrat: BAG 5.9.1986 - 7 AZR 175/85, DB 1987, 1641). Auch einem verhinderten Mitglied muss die Möglichkeit gegeben werden, sich ein Bild über die in der Sitzung zu treffenden Entscheidungen zu machen und seine Kolle gen über seine Auffassung in einer bestimmten Angelegenheit zu unterrichten, zu überzeugen und ggf. zu bitten, seine Argumente auf der Sitzung vorzutragen. Nur bei Kenntnis der Tages ordnung hat ein verhindertes MAV-Mitglied auch die Möglichkeit, seine Kollegen schon vorher über seine Auffassung zu unterrichten und sie zu überzeugen. Außerdem eröffnet die vorherige Bekanntgabe der Tagesordnung dem Mitglied die Möglichkeit, zu prüfen, ob eine Terminkollision droht (KAG Augsburg 28.7.2010 - 07 MV 10). Daher ist es notwendig, auch unzweifelhaft verhinderten Mitgliedern eine Einladung zur Sitzung zukommen zu lassen (Berscheid-Vetter, Rn 328). Die Inhalte unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Der Dienst geber hat keinen Anspruch auf die Mitteilung der Tagesordnungspunkte. In manchen Fällen muss die Sitzung auch außerhalb der persönlichen Arbeitszeiten eines oder mehrerer Mit glieder stattfinden, weil der Schichtbetrieb oder die Teilzeitbeschäftigung und persönliche Lage der Arbeitszeit von Mitgliedern dies erfordert. 37 4. Tagesordnung § 14 III gehört zu den wesentlichen und unverzichtbaren Verfahrensvorschriften, von deren Beachtung die Rechtswirksamkeit der MAV-Beschlüsse abhängt (KAG Augsburg 28.7.2010 - 07 MV 10). Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter legt nach § 14 III S. 1 die Tagesordnung fest. Er hat den Gegenstand der Beratung zu benennen und auf die Tagesordnung zu setzen. Dabei muss gewährleistet sein, dass die Mitglieder der MAV sich auf die Tagesordnung ordnungsgemäß vorbereiten können. Ein bloßes Stichwort, wie z.B. „Personalangelegenheiten“ reicht dazu nicht aus. Allgemein gilt, dass die Teilnehmer an der 38 35 § 14 MAVO Richartz Sitzung sich grundsätzlich auf die zu erörternden Themen vorbereiten können müssen. Deshalb ist ihnen rechtzeitig vor der Sitzung die Tagesordnung zuzuleiten. Die Tagesordnung muss so formuliert sein, dass jeder Teilnehmer über die zur Behandlung anstehenden Themen im Bilde ist. Ist dies nicht der Fall, sind die in der Sitzung gefassten Beschlüsse unwirksam (KAG Hamburg 30.9.2009 - I MAVO 18/09). Es ist ausreichend, den Beratungsgegenstand in der Mitteilung der Tagesordnung zu bezeichnen. Es muss nicht der konkrete Antrag zu einem Beschluss, der in der Sitzung gefasst werden soll, in der Mitteilung der Tagesordnung angegeben werden (BAG 1.10.1991 - 1 ABR 81/90). 36 39 Die Einladung zur Sitzung hat rechtzeitig zu erfolgen. Was unter rechtzeitig verstanden werden kann, hängt vom Einzelfall ab. Die Rechtzeitigkeit räumt den MAV-Mitgliedern eine ordentliche, sachgerechte Vorbereitungszeit ein (für den Personalrat: OVG Nordrhein-Westfalen 13.12.2011 - 20 A 10.10 PV). Dabei hat die Bedeutung einzelner Tagesordnungspunkte u.U. Auswirkungen auf die Vorbereitungszeit. Die Bedeutung der zu treffenden Entscheidung ist bei der Bemessung der Angemessenheit der Vorbereitungszeit zu berücksichtigen (KAG RottenburgStuttgart 18.4.2008 - AS 10/08). Der Vorsitzende hat Vorschläge für die Tagesordnung, die von den Mitgliedern der MAV gemacht werden, zu prüfen und ggf. zu berücksichtigen. Wird in einer Einladung keine Tagesordnung mitgeteilt, kann ein solcher Mangel nur durch einstimmigen Beschluss der vollzählig versammelten MAV-Mitglieder geheilt werden. Andernfalls sind entsprechende Beschlüsse nichtig (für den Personalrat: BAG 28.4.1988 - 6 AZR 405/86, BB 1988, 2390). 40 Wirksame Beschlüsse können unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ nur dann gefasst werden, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Mitglied der Beschlussfassung widerspricht (BAG 28.10.1992 - 7 ABR 14/92, BB 1993, 580). Tagesordnungspunkte dürfen nicht nur global, pauschal oder zahlenmäßig angegeben werden. Die Beratungsgegenstände müssen klar bezeichnet sein, also mit genauer Angabe der von der Dienststelle beabsichtigten beteiligungspflichtigen Maßnahme, z.B. bei der Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens dessen genaue Bezeichnung mit seiner besoldungsmäßigen Bewertung und dem Namen des Beschäftigten, dem dieser Dienstposten übertragen werden soll (für den Personalrat: OVG Saarland 4.2.1975 - IV W 56/74, PersV 1977, 140; OVG Niedersachsen 20.9.1995 - 17 M 826/95, n.v.). Für das Mitarbeitervertretungsrecht besteht kein Anlass, diese strengen Maß stäbe aufzulockern oder etwa zwischen „wesentlichen“ und „unwesentlichen“ Beschlüssen zu unterscheiden. Beschlüsse der MAV haben in aller Regel unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Dienstgebers bzw. auf den Status der Mitglieder. Es dient der Rechtsklarheit und damit gerade auch dem reibungslosen Ablauf der Mitarbeitervertretungsarbeit, wenn auch im Mitarbeitervertretungsrecht unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ bzw. „Weitere Anträge, Wünsche…“ grundsätzlich keine Beschlüsse gefasst werden können, die unmittelbare Rechtswirkungen erzeugen (KAG Augsburg 28.7.2010 - 07 MV 10). 41 Natürlich kann eine Tagesordnung auch den aktuellen Gegebenheiten angepasst werden, wenn z.B. eilbedürftige Anträge des Dienstgebers in der Zeit zwischen Versand der Tages ordnung und Termin der Sitzung zugehen. Hat eine Sitzung wegen eines dringlichen Be ratungsthemas sehr kurzfristig stattzufinden, kann die Ladungsfrist entsprechend knapp bemessen werden. Steht ein umfangreiches und schwieriges Thema an, sind mehrere Werktage als Vorbereitungszeit zu gewähren (ArbG Wesel 2.6.2010 - 3 BV 21/10). 42 Die endgültige Tagesordnung wird zu Beginn der Sitzung vom Vorsitzenden festgestellt und dann von der MAV beschlossen. Es empfiehlt sich, in der Geschäftsordnung Ladungsfristen und ggf. wiederkehrende Sitzungstermine (z.B. jeden ersten Montag im Monat in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr) aufzunehmen. Die Mitglieder der MAV haben kein Anrecht auf einen Versand der Beratungsunterlagen vor der Sitzung. Einzige Informationsquelle ist die Sitzung (für den Personalrat: BVerwG 29.8.1975 - VII P 2.74, ZBR 1976, 124). Allerdings ist Richartz § 14 MAVO der Vorstand verpflichtet, in der Sitzung den Mitgliedern das Unterlagenmaterial in derselben Vollständigkeit zur Verfügung zu stellen, in der es ihm selbst vorliegt (HessVGH 9.4.1980 BPV TK 15/78). Muster für eine Einladung mit Tagesordnung 43 Einladung zur MAV-Sitzung am 17.06.2013 um 13:30 Uhr im MAV-Büro Folgende Tagesordnung schlage ich vor: 1. Begrüßung/Feststellen der Beschlussfähigkeit/Genehmigung der Tagesordnung 2. Genehmigung Protokoll vom 03.06.2013 3. Bericht vom Gespräch mit Personalleiter und Pflegedienstleitung 14.06.2013 4. §§ 29 – 36 MAVO * Einstellung Frau Michaela Eilig, Krankenschwester für St. 1 * Höhergruppierung von Anton Schnell, Haustechnik, in VergGr. XY 6. Nachbetrachtung der Mitarbeiterversammlung 13.06.2013 7. Erfahrungsaustausch Mit freundlichem Gruß ...... Unterschrift Vorsitzender 5. Leitung und Ablauf der Sitzung Der Vorsitzende oder bei Verhinderung sein Stellvertreter leitet die Sitzung der MAV. Dem Vorsitzenden steht auch das Hausrecht im Sitzungsraum zu (GK/BetrVG-Raab, § 29 Rn 59). Die Sitzungen der MAV sind gem. § 14 IV S. 1 nicht öffentlich. Der Vorsitzende führt durch die Tagesordnung in der vorher festgelegten Reihenfolge. Er kann das Wort erteilen und das Wort entziehen. Er formuliert Beschlüsse vor und leitet die Abstimmungen. Er eröffnet und beendet die Sitzung. Es empfiehlt sich, die Regeln zum Ablauf einer Sitzung in einer Geschäftsordnung festzulegen (s. dazu auch unten unter Rn 67 ff.). 44 6. Sitzung auf Verlangen der Mitglieder § 14 III S. 2 regelt die Einberufung der Sitzung auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder. Hierbei kann die Mehrheit der Mitglieder, also mehr als die Hälfte der ursprünglich bei der Wahl gewählten Mitglieder (s. Kommentierung zu § 6) die Einberufung vom Vorsitzenden ver langen. Die Sprecher der Jugendlichen und Auszubildenden können gem. § 51 I S. 3 verlangen, dass der Vorsitzende der MAV eine Sitzung in angemessener Frist anberaumt und den von ihnen verlangten Punkt auf die Tagesordnung setzt. Dieses Recht hat ebenfalls die Ver trauensperson der Schwerbehinderten (s. Kommentierung zu § 51). 45 37 § 8 KAGO Menges § 8 Verfahrensbeteiligte (1) In Rechtsstreitigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 können beteiligt sein: (a) in allen Angelegenheiten die Hälfte der Mitglieder der nach Art. 7 GrO gebildeten Kommission oder die Mehrheit der Mitglieder der Dienstgeber- bzw. Mitarbeiterseite der Kommission, (b) in Angelegenheiten, welche die eigene Rechtsstellung als Kommissions-Mitglied betreffen, das einzelne Mitglied der Kommission und der Dienstgeber, (c) in Angelegenheiten des Wahlverfahrensrechts darüber hinaus der Dienstgeber, der einzelne Mitarbeiter und die Wahlorgane und Koalitionen nach Art. 6 GrO, (d) I n Angelegenheiten, welche die Rechtsstellung als Koalition nach Art. 6 GrO betreffen, die anerkannte Koalition. (2) In Rechtsstreitigkeiten gemäß § 2 Abs. 2 können beteiligt sein: (a) in Angelegenheiten der Mitarbeitervertretungsordnung einschließlich des Verfahrens vor der Einigungsstelle die Mitarbeitervertretung und der Dienstgeber, (b) in Angelegenheiten des Wahlverfahrensrechts und des Rechts der Mitarbeiterver sammlung die Mitarbeitervertretung, der Dienstgeber und der einzelne Mitarbeiter und die Wahlorgane, (c) in Angelegenheiten aus dem Recht der Arbeitsgemeinschaften für Mitarbeitervertre tungen die Organe der Arbeitsgemeinschaft, der Dienstgeber und die (Erz-)Bistümer bzw. Diözesan-Caritasverbände, (d) in Angelegenheiten, aus dem Recht der Mitwirkung in Caritas-Werkstätten für Men schen mit Behinderungen der Werkstattrat und der Rechtsträger der Werkstatt; (e) in Angelegenheiten, welche die eigene Rechtsstellung als Mitglied einer Mitarbeiter vertretung, als Sprecherin oder Sprecher der Jugendlichen und Auszubildenden, als Ver trauensperson der Schwerbehinderten, als Vertrauensmann der Zivildienstleistenden oder als Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen betreffen, die jeweils betroffene Person, die Mitarbeitervertretung und der Dienstgeber. Gliederung I. Systematische Bedeutung der Vorschrift ........................................................ Rn 1–2 II. Historie ......................................................................................................3 III. Begriff der Verfahrensbeteiligung ................................................................. 4–7 IV. Die Verfahrensbeteiligten ............................................................................8 38 1. Mehrheit der Mitglieder der Kommission gem. Art. 7 GrO ........................ 9 –12 2. Einzelne Kommissionsmitglieder des Art. 7 GrO ....................................... 13 – 14 3. Koalitionen des Art. 6 GrO .....................................................................15 4. Organe der Arbeitsgemeinschaft .............................................................16 5. MAV .....................................................................................................17 6. Einzelne Organmitglieder von Wahlämtern ..............................................18 7. Wahlorgane ..........................................................................................19 8. Dienstgeber ...........................................................................................20 9. (Erz-)Bistümer und Diözesan-Caritasverbände .......................................... 21 – 25 10. Träger der Werkstatt und Werkstattrat ....................................................26 11. Mitarbeiter ........................................................................................... 27 – 30 Menges § 8 KAGO V. Wegfall der Beteiligtenfähigkeit ................................................................... 31 – 34 VI.Rechtsstreitigkeiten .....................................................................................35 I. Systematische Bedeutung der Vorschrift Die KAGO regelt die Verfahrensbeteiligung für Rechtsstreitigkeiten innerhalb des Dritten We ges in § 8. Diese Norm ist eine Sonderregelung, die den Vorschriften des staatlichen ArbGG und damit auch der staatlichen ZPO gem. § 27 KAGO vorgeht (KAG Freiburg 27.6.2011 - K 3/2011, ZMV 2011, 266 f.). 1 Die Zuständigkeit des KAG gem. § 2 für Rechtsstreitigkeiten aus dem Bereich der nach Art. 7 GrO gebildeten Kommissionen zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts (Dritter Weg) und für Rechtsstreitigkeiten aus dem Mitarbeitervertretungsrecht schlägt sich in der entsprechend in § 8 gegliederten Beteiligtenfähigkeit nieder. 2 II. Historie § 8 wurde im Rahmen der Neufassung des KAGO am 25.3.2010 geändert. Es wurden sowohl Präzisierungen als auch Erweiterungen aufgenommen. In § 8 I lit. a wurde der bisherige Begriff „KODA“ durch „Kommission nach Art. 7 GrO“ ersetzt. Dies war notwendig, weil auch die AK des DCV zu erfassen war, die aber nicht als KODA bezeichnet werden kann. Neu eingefügt ist § 8 I lit. d, der die Verfahrensbeteiligung der Koalition gem. Art. 6 GrO bezüglich ihrer Rechtsstellung als Koalition vorsieht. Damit wird ihr die Aktivlegitimation eingeräumt. Diese Erweiterung geht auf eine Empfehlung der Apostolischen Signatur zurück. In § 8 II lit. d wurde die Beteiligtenfähigkeit auch auf die Mitwirkungsrechte in Caritas-Werkstätten für Menschen mit Behinderungen erweitert. 3 III. Begriff der Verfahrensbeteiligung Die Verfahrensbeteiligung ist Voraussetzung dafür, dass eine natürliche oder juristische Person des kanonischen oder des staatlichen Rechts einen Prozess vor dem KAG führen kann (§11), sei es als Kläger (§ 10), Beklagter oder Beigeladener (§ 9). Die Rechtsfähigkeit ist keine Voraussetzung für die Beteiligtenfähigkeit, was sich bereits daraus ergibt, dass auch die MAV nicht rechtsfähig ist (T/F/J-Jüngst, § 45 Rn 63). 4 Für die Beteiligungsfähigkeit kommt es auf den Zeitpunkt der Klageerhebung an (Apost. Signa tur 31.3.2010 - 42676/09, ZMV 2010,145 ff.). Sie ist vom KAG in jeder Lage des Verfah rens von Amts wegen zu prüfen. Dies ergibt sich auch aus § 27 i.V.m. § 46 II ArbGG i.V.m. § 50 ZPO. 5 Für die Beteiligungsfähigkeit vor dem KAG kommt es auf die Geltung der GrO an, für die die Kirchlichkeit des Rechtsträgers und der Einrichtung zwar notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung ist. § 8 I und II ist die notwendige Folge der sachlichen Zuständigkeit des KAG gem. § 2 I und II. § 8 stellt klar, wer in diesen Verfahren beteiligt sein kann. Die Regelung über die Verfahrensbeteiligung greift jedoch nur, soweit die sachliche Zuständigkeit der KAG nach § 2 gegeben ist (KAGH 10.2.2012 - K 10/11, ZMV 2012, 94 f.). Die sachliche Zuständigkeit geht demnach vor. 6 39 § 8 KAGO 7 Menges Die kirchenrechtliche Beteiligtenfähigkeit des § 8 entspricht der Beteiligtenfähigkeit im staatlichen Beschlussverfahren gem. §§ 81 II S. 3, 83 II, 85 I S. 1 ArbGG. Diese wiederum entspricht der Parteifähigkeit im staatlichen arbeitsgerichtlichen und zivilrechtlichen Urteilsverfahren. IV. Die Verfahrensbeteiligten 8 § 8 zählt die einzelnen Verfahrensbeteiligten auf. In seiner Gliederung orientiert er sich dabei an die in § 2 I und II getroffene Unterscheidung. Da es aber für die einzelnen Personen und Organe wichtig ist, im Überblick prüfen zu können, ob und wann sie verfahrensbeteiligt sind, werden nachfolgend diese und die entsprechenden Berechtigungen aufgezeigt. Folgende Personen bzw. Personengruppen können verfahrensbeteiligt sein: 1. Mehrheit der Mitglieder der Kommission gem. Art. 7 GrO 40 9 Als Kommission i.S.d. § 8 I lit. a zählen die Kommissionen der KODA und die ARK des DCV. In allen Rechtsstreitigkeiten aus dem Recht dieser nach Art. 7 GrO gebildeten Kommissionen können mindestens die Hälfte der Mitglieder dieser Kommission oder die Mehrheit der Mitglieder der Dienstgeber- bzw. Mitarbeiterseite der Kommission vor dem KAG verfahrensbeteiligt sein. Es muss sich also nicht die gesamte Kommission an einem Prozess beteiligen. 10 Die Beschlussfassung über die Anrufung des KAG bedarf gem. § 45 einer Drei-Viertel-Mehrheit der Gesamtzahl der Mitglieder der Kommission. Damit enthält § 45 eine von § 8 abweichende detailliertere Regelung, was ein handwerklicher Fehler des kirchlichen Gesetzgebers offenbart. Ist die Drei-Viertel-Mehrheit des § 45 S. 2 nicht erreicht, fehlt die Beteiligtenfähigkeit (so KAGH 5.7.2013 - K24/12 n.v.; KAG Freiburg 26.11.2012 - K 5/2012, ZMV 2013, 40). Eine Klage wird deshalb als unzulässig abgewiesen. Dem ist entgegen zu halten: Von der Verfahrensbeteiligung, die die Rechtsstellung im Prozess betrifft, ist die wirksame Beschlussfas sung zur Anrufung des KAG zu unterscheiden. Diese bedarf gem. § 45 S. 2 mindestens einer Drei-Viertel-Mehrheit der Gesamtzahl der Mitglieder der Kommission. Rechtssystematisch ist diese Regelung der Wirksamkeitsvoraussetzung des Beschlusses in einer kirchlichen Arbeits gerichtsordnung verfehlt, da sie das Innenverhältnis der Kommission betrifft und nicht die in der KAGO normierten Prozessvoraussetzungen. Denn es ist denkbar, dass im Innenverhältnis die Drei-Viertel-Mehrheit den Beschluss fasst, aber nur die Mehrheit die Klage erhebt. Damit wäre die Klage zulässig. Ist die Drei-Viertel-Mehrheit nicht erreicht, ist die Klage als unbegründet abzuweisen. 11 Beteiligtenfähig sind über den Wortlaut von § 8 I lit. a hinaus auch Dritte i.S.d. § 9 II S. 1, denen gegenüber eine Entscheidung nur einheitlich ergehen kann. So sind auch der DCV und Ordensgemeinschaften, die in § 8 I lit. a nicht genannt werden, beteiligtenfähig (KAGH 30. 11.2012 - K 14/12, ZMV 2013, 101). Begründet wird dies als Regelungslücke, denn es gibt Rechtsstreitigkeiten, in denen eine Sachentscheidung nur möglich ist, wenn diesen die Betei ligtenfähigkeit zuerkannt wird. Die Rechtsstellung des beteiligtenfähigen Klägers wäre in Fällen dieser Art erheblich beeinträchtigt, wenn Maßnahmen, die ihn in seinen Organrechten unmittelbar betreffen, grundsätzlich der kirchengerichtlichen Überprüfung unterlägen, diese Klagen aber wegen mangelnder Beteiligtenfähigkeit der Urheber der Maßnahmen, die nicht explizit in § 8 I lit. a aufgezählt sind, abgewiesen würden. Die vom kirchlichen Gesetzgeber intendierte Garantie des effektiven gerichtlichen Schutzes gegen Verletzungen der Rechte der Kommissionen des Dritten Weges, die aus der Gesamtschau der Normen (vgl. §§ 8 I, 44 a, 44 b, § 45) erkennbar wird, liefe ins Leere, wenn die Beteiligten des kircheneigenen Arbeits rechtsregelungsverfahrens sich nicht wirksam gegen Verletzungen ihrer Rechtssphäre zur Wehr setzen könnten (so KAGH 30.11.2012 - K 14/12, ZMV 2013, 101). Menges § 8 KAGO Nicht beteiligtenfähig sind der Vermittlungsausschuss der Regionalkommission Ost des DCV und seine Mitglieder (KAGH 27.11.2009 - K 09/09). 12 2. Einzelne Kommissionsmitglieder des Art. 7 GrO In Rechtsstreitigkeiten aus dem Recht der nach Art. 7 GrO gebildeten Kommissionen kann das einzelne Mitglied der KODA verfahrensbeteiligt sein, wenn die Angelegenheit die eigene Rechtsstellung des KODA-Mitglieds betrifft (§ 8 I lit. b). Aus dieser Regelung ergibt sich, dass das einzelne KODA-Mitglied vor dem KAG keine fremden Rechte im eigenen Namen geltend machen kann, sondern dass die Selbstbetroffenheit als Mitglied der KODA stets Voraussetzung für die Prozessführungsbefugnis ist. Diese Möglichkeit dient der Sicherung der inneren und äußeren Unabhängigkeit der Mitglieder der KODA (KAG Rottenburg-Stuttgart 26.3.2010 - AS 02/10). 13 Das einzelne Kommissionsmitglied hat kein eigenes Recht auf Anfechtung der von der Kommis sion gefassten Beschlüsse. In einem solchen Fall bestimmt sich die Verfahrensbeteiligung nach der Regelung in § 8 I lit. a. Voraussetzung ist somit, dass entweder die Hälfte der Mitglieder der KODA oder die Mehrheit der Mitglieder der Dienstgeber- bzw. Mitarbeiterseite der KODA klagen würden (KAG Rottenburg-Stuttgart 26.3.2010 - AS 02/10). 14 3. Koalitionen des Art. 6 GrO Die Koalitionen des Art. 6 GrO sind in allen Angelegenheiten des Wahlverfahrensrechts (§ 8 I lit. c) und in allen Angelegenheiten, in denen ihre eigene Rechtsstellung als Koalition betroffen ist (§ 8 I lit. d) verfahrensbeteiligt. Eine Klagebefugnis der Koalitionen, sofern sie im MAVO-Bereich Zuständigkeiten besitzen, ist im Gegensatz dazu nicht gegeben, da in § 8 II die Koalitionen nicht eigens aufgeführt sind. 15 4. Organe der Arbeitsgemeinschaft Die Organe der Arbeitsgemeinschaft, nämlich die Mitgliederversammlung und der Vorstand (§ 25 III MAVO), sind gem. § 8 II lit. c beteiligtenfähig, soweit es sich um Rechtsstreitigkeiten aus dem Recht der Arbeitsgemeinschaften handelt. Zu diesen Organen zählen auch die DiAG und die DiAG-MAV (KAG Hamburg 2.3.2011 - I MAVO 14/10, ZMV 2011, 162 – 165; KAGH 16.9.2011 - M 06/11, ZMV 2011, 321) und die BAG-MAV (§ 25 V MAVO). 16 5. MAV Die MAV ist grundsätzlich und umfassend beteiligtenfähig. Im gerichtlichen Verfahren wird sie vom Vorsitzenden im Rahmen der gefassten Beschlüsse vertreten (§ 14 I S. 3 MAVO). Die wei teren MAV-Mitglieder können als Zeugen gehört werden (KGH.EKD 24.1.2005 - II-0124/K5604, ZMV 2006, 29 ff.). · § 8 II lit. a: In allen Angelegenheiten aus der MAVO einschließlich des Verfahrens vor der Einigungsstelle (§§ 40 – 47 MAVO). Ist eine MAV nicht auf der Grundlage der zuletzt vom Diözesanbischof in Kraft gesetzten MAVO gewählt worden, sondern auf der Grundlage einer früheren, nicht mehr geltenden kirchlichen Ordnung, ist ihre Beteiligungsfähigkeit nach § 8 II lit. a zweifelhaft, auch wenn sie geltend macht, durch die Nichtanwendung der MAVO neuester Fassung in eigenen Rechten verletzt zu sein (KAG Hamburg 28.9.2011 - I MAVO 05/11). · § 8 II lit. b: In Angelegenheiten des Wahlverfahrensrechts (§§ 9 – 12 MAVO) ist die MAV ver fahrensbeteiligt, insbesondere in Wahlanfechtungsverfahren (KAGH 2.2.2007 - M 03/06, ZMV 2006,136 f.) sowie in Angelegenheiten des Rechts der Mitarbeiterversammlung (§§ 21, 22 MAVO). 17 41 § 8 KAGO Menges · § 8 II lit. e: In Angelegenheiten, in denen die Rechtsstellung der einzelnen Mitglieder der MAV, der JA-Sprecher, die Vertrauensperson der Schwerbehinderten oder des Mitglieds der Arbeitsgemeinschaft der MAV betroffen ist, ist die MAV selbst verfahrensbeteiligt. 6. Einzelne Organmitglieder von Wahlämtern 18 Mitglieder von kollektiven arbeitsrechtlichen Organen sind gem. § 8 II lit. e als einzelne beteiligtenfähig, wenn es um ihre eigene Rechtsstellung innerhalb dieses Organs geht. Es handelt sich hierbei um folgende Personen: · das einzelne Mitglied der MAV, der Gesamt-MAV und der erweiterten Gesamt-MAV; · der Sprecher der Jugendlichen und Auszubildenden (§ 48 MAVO); · die Vertrauensperson der Schwerbehinderten (§ 52 MAVO); · der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden (§ 53 MAVO) – mit Wirkung zum 1. Juli 2011 aufgehoben und durch den Freiwilligen des Bundesfreiwilligendienstes ersetzt. Eine Novellierung der KAGO hat jedoch nicht stattgefunden, so dass eine analoge Anwendung ausscheidet (a.A. Oxenknecht-Witzsch, ZMV 2011, 198). Der Sprecher der Freiwilligen des BFD ist weder in § 8 II lit. e noch in § 53 MAVO ausdrücklich genannt, so dass ihm keine Verfahrensbeteiligung nach dem Wortlaut des Gesetzes zusteht. Der kirchliche Gesetzgeber müsste hier eine Gesetzesänderung vornehmen; · das Mitglied der DiAG-MAV (KAG Rottenburg-Stuttgart 11.12.2009 - AS 31/09; T/F/JFuhrmann, § 25 Rn 62) und der BAG-MAV (§ 25 MAVO); auch soweit es sich um Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern der DiAG-MAV handelt, wenn es die eigene Rechtsstellung des Mitglieds betrifft. Streitigkeiten und inhaltliche Auseinandersetzungen der Mitglieder untereinander im Rahmen der gemeinsamen Tätigkeit sind keine Behinderungen, die geeignet sein könnten, die äußere Unabhängigkeit eines Mitglieds zu beeinträchtigen, so dass die eigene Rechtsstellung dadurch nicht berührt wird (KAG Rottenburg-Stuttgart 20.11.2009 - AS 32/09). 7. Wahlorgane 19 Zu den Wahlorganen i.S.d. § 8 I lit. c zählt der Wahlvorstand in Angelegenheiten des Wahl verfahrensrechts zur Regional-Koda (Interdiözesanes AG KODA-NRW 11.4.2012 - KODA 03/11, ZMV 2012, 286 f.). In Angelegenheiten des Wahlverfahrensrechts und des Rechts der Mitarbeiterversammlung sind die Wahlorgane verfahrensbeteiligt (§ 8 II lit. b). 8. Dienstgeber 20 42 Der Dienstgeber ist der Träger einer kirchlichen Einrichtung (§ 2 MAVO). Als Dienstgeber ist er grds. in allen kollektiven Verfahren gem. § 8 I und II verfahrensbeteiligt: Es handelt sich im einzelnen um folgende Rechtsstreitigkeiten: · § 8 I lit. a: die Mehrheit der Mitglieder der Dienstgeberseite der gem. Art. 7 GrO gebildeten Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts; · § 8 I lit. b: bei rechtlichen Meinungsunterschieden über die eigene Rechtsstellung des Dienstgebers innerhalb der Kommission (vgl. die jeweiligen KODA-Ordnungen); · § 8 I lit. c: in Angelegenheiten des Wahlverfahrensrechts der Kommissionen (vgl. die jeweiligen KODA-Ordnungen); · § 8 II lit. a: in Angelegenheiten aus der MAVO einschließlich des Verfahrens vor der Einigungsstelle (§§ 40 – 47 MAVO). Kein Dienstgeber und damit auch nicht beteiligtenfähig ist die Hauptabteilung des Bischöflichen Ordinariats, auch wenn sie nach der diözesanen Regelung für Sondervertretungen zuständig ist (KAG Rottenburg-Stuttgart 16.11.2007 - AS 42/07); · § 8 II lit. b: in Angelegenheiten des Wahlverfahrensrechts (§§ 9 – 12 MAVO) und des Rechts der Mitarbeiterversammlung (§ 10 MAVO); Eichstätter Kommentar MAVO – KAGO Das Mitarbeitervertretungsrecht in Praxis und Rechtsprechung Im Bereich der katholischen Kirche wird das kollektive kirchliche Arbeitsrecht durch die Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) geregelt. Eine erste bundeseinheitliche Regelung wurde von der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz am 3. März 1971 als Rahmenordnung (Rahmen-MAVO) beschlossen. Nach einigen Änderungen und einer umfassenden Novellierung liegt die MAVO nunmehr in ihrer aktuellen Fassung von 2011 vor. Die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO) wurde erstmals zum 1. Juli 2005 für zunächst fünf Jahre befristet in Kraft gesetzt. Seit 1. Juli 2010 gilt die KAGO nun in überarbeiteter Fassung unbefristet. Der Eichstätter Kommentar erläutert beide Gesetze in einem Werk, insbesondere in der Auslegung durch die Rechtsprechung der staatlichen und kirchlichen Arbeitsgerichte, aber auch des BVerfG und des EuGH mit Hinweisen für die Umsetzung in der Praxis. Literatur und Rechtsprechung sind auf dem Stand von Januar 2014 eingearbeitet. Die alltäglichen Problemstellungen für die MAV werden anhand zahlreicher Fallbeispiele erläutert. Formulierungshilfen erleichtern die Arbeit der MAV in den Einrichtungen. Inhaltliche Verweise auf entsprechende Beiträge der Zeitschrift ZMV – „DIE MITARBEITERVERTRETUNG“ – ergänzen die Erläuterungen. Für die forensische Tätigkeit und anwaltliche Vertretung enthält der Kommentar eine praxisbezogene Kommentierung der KAGO mit Musterformulierungen und -anträgen. Die Kommentatoren kommen sowohl aus der mitarbeitervertretungs rechtlichen Praxis wie auch aus der forensischen Tätigkeit bei den kirchlichen Arbeitsgerichten und aus der Wissenschaft: ISBN 978-3-927494-97-8 KettelerVerlag Fachverlag für kirchliches Arbeitsrecht Ser viceunternehmen der KAB Dr. Böckenförde-Wunderlich, Barbara Stellv. Vorsitzende des Kirchlichen Arbeitsgerichts Freiburg, Richterin am Arbeitsgericht Freiburg Dr. Eder, Joachim Kanonist, Vorsitzender der Zentral-KODA Dr. Gohm, Christian Vorsitzender des Kirchlichen Arbeitsgerichts Freiburg, Richter am Arbeitsgericht Freiburg Hartmeyer, Elisabeth Wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Juristischen Fakultät der Universität Tübingen und Geschäftsführerin der Forschungs stelle kirchliches Arbeitsrecht Dr. Hatzung, Andreas Direktor des Katholischen Schulwerks Bayern Dr. Menges, Evelyne Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht in München Prof. Dr. Oxenknecht-Witzsch, Renate Professorin für Recht mit Schwerpunkt Arbeits-, Sozial- und Familienrecht an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt und Schriftleiterin der ZMV Reiter, Gabriela Fachanwältin für Arbeitsrecht in Herne Richartz, Ulrich Geschäftsführer der DiAG-MAV im Bistum Münster Schmitz, Thomas Fachanwalt für Arbeitsrecht in Herne Stöcke-Muhlack, Roswitha Vorsitzende des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts Hamburg, Vorsitzende Richterin am LAG Niedersachsen Dr. Weber, Sebastian Rechtsanwalt in München