Delaware im Wettstreit mit Luxemburg

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Delaware im Wettstreit mit Luxemburg
Börsen-Zeitung
Zeitung für die Finanzmärkte
Ausgabe 22 vom 01.02.2006, Seite 2
Delaware im Wettstreit mit Luxemburg
US-amerikanische LLC für ausländische Immobilieninvestoren attraktiv – Ungewissheit der
Besteuerung beseitigt
Von Jeffrey M. Trinklein und Christian Schmidt *)
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Börsen-Zeitung, 1.2.2006
In prähistorischen Zeiten regierten
Dinosaurier die Erde. Heutzutage
findet man sie nirgendwo mehr.
Folgt man den Annahmen der Wissenschaftler, resultierte das Verschwinden der Dinosaurier primär
aus ihrer Unfähigkeit, sich den stetig
wandelnden Rahmenbedingungen
anzupassen.
Ähnlich wie in der Natur ändern
sich auch die steuerlichen Rahmenbedingungen ständig, nicht zuletzt in
Bezug auf die Behandlung ausländischer Investoren. Dies verlangt von
den ausländischen Investoren und
ihren Beratern ein erhebliches Maß
an Flexibilität bei der Entwicklung
neuer Gestaltungen. Bleiben sie bei
den alten Gewohnheiten und erkennen nicht die neuen Möglichkeiten,
wird sie auf kurz oder lang dasselbe
Schicksal ereilen wie die Dinosaurier. Eine dieser neuen Möglichkeiten ist die Delaware Limited Liability
Company (LLC), eine US-amerikanische Gesellschaftsform, die nicht zuletzt durch die mittlerweile von der
Finanzverwaltung geklärte steuerliche Einordnung gerade auch für ausländische Immobilieninvestoren in
Deutschland stark an Attraktivität
gewonnen hat.
Hohe Steuerlast
Die Herausforderung für viele ausländische Investoren besteht darin,
mit deutschen Immobilien hohe Gewinne zu generieren, ohne dabei die
volle Steuerlast in Deutschland tragen zu müssen. Ohne vernünftige
Steuerplanung droht ausländischen
Investoren bei einem Spitzensteuersatz von 42% für natürliche Personen und einer Gesamtbelastung mit
Körperschaft- und Gewerbesteuer
von mitunter mehr als 40% für Kapitalgesellschaften eine erhebliche
Steuerbelastung. Das übertrifft bei
weitem die Steuerbelastung, die die
meisten ausländischen Investoren in
ihren eigenen Ländern gewöhnt sein
dürften.
Nicht umsonst zu haben
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In der Vergangenheit minimierten
viele ausländische Investoren ihre
deutsche Steuerbelastung, indem sie
über luxemburgische Kapitalgesellschaften in deutsche Immobilien investierten. Sie finanzierten ihre Investitionen über partiarische Darlehen
und nutzten das deutsch-luxemburgische Doppelbesteuerungsabkommen. Auf diese Weise waren die ausländischen Investoren in der Lage,
sich einen Großteil ihrer Gewinne
aus deutschen Immobilien als abzugsfähige Zinsen auszahlen zu lassen und so ihre deutsche Steuerlast
auf ein erträgliches Maß zu reduzieren. Gleichermaßen war es im
Wesentlichen möglich, durch gezielte Steuerplanung in Luxemburg auch
dort die Steuerlast abzusenken. Zu
guter Letzt konnten Gewinne der luxemburgischen Gesellschaft unter
Einsatz unterschiedlicher Aktiengattungen und exotischer Fremdkapitalinstrumente, die häufig sogar ein separates Steuerruling in Luxemburg
erforderten, ohne den Einbehalt von
Kapitalertragsteuer weiter ausgeschüttet werden.
Die vorteilhafte Besteuerung in
Luxemburg war jedoch nicht umsonst zu haben. Die ausländischen
Investoren mussten die Luxemburger
Gesellschaft mit einer gewissen Sub"
stanz" ausstatten, um eine Geschäftstätigkeit in Luxemburg belegen zu
können. Daher musste die luxemburgische Gesellschaft Büroräume vor
Ort mieten, Angestellte beschäftigen,
über Telefon-, Telefax- und E-MailAnschlüsse verfügen und Vorstandssitzungen in Luxemburg abhalten.
Die Unterhaltungskosten für eine luxemburgische Gesellschaft betrugen
mitunter 100 000 Euro pro Jahr.
Viele Steuergesetze haben sich allerdings in den letzten Jahren geändert,
so auch die Grundsätze zur Gesellschafterfremdfinanzierung. Danach
sind mittlerweile Zinszahlungen auf
partiarische Darlehen nicht mehr abzugsfähig. Derartige Zinszahlungen
werden als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt, die zudem
kapitalertragsteuerpflichtig sind.
Selbst wenn partiarische Darlehen
nicht länger dazu eingesetzt werden
können, die deutsche Steuerlast auf
Immobilienanlagen auf ein erträgliches Maß zu reduzieren, genießen
ausländische Investoren immer noch
gewisse steuerliche Vorteile gegenüber deutschen Immobilieninvestoren. Zum Beispiel kann ein ausländischer Immobilienbesitzer – eine
vernünftige Strukturierung vorausgesetzt – die deutsche Gewerbesteuer vermeiden, wenn er über keine Betriebsstätte in Deutschland verfügt
und sich stattdessen eines inländischen Asset Managers zur Verwaltung seiner Immobilien bedient.
Kurzum, das derzeitige Umfeld
hält immer noch Vorteile für ausländische Immobilieninvestoren bereit,
wobei die Gestaltungen der Vergangenheit unter Einbeziehung von partiarischen Darlehen in Luxemburg
nicht mehr greifen. Wie sollen also
ausländische Investoren angesichts
dieser neuen Realität ihre Investitionen in deutsche Immobilien künftig
strukturieren? Einige Berater gehen
immer noch den Weg der Dinosaurier und benutzen die luxemburgische Gesellschaft zum Erwerb deutscher Immobilien. In bestimmten
Situationen mag sich dies auch noch
anbieten. Insbesondere dann, wenn
das Investment Teil einer größeren
europäischen Holdingstruktur ist.
Andere Investoren, auf die das nicht
zutrifft, sollten aber über Gestaltungsalternativen nachdenken.
Eine echte Alternative ist die Einschaltung von US-amerikanischen
LLCs aus dem Bundesstaat Delaware.
US-Investoren sind mit dieser Gesellschaftsform vertraut und haben sie in
den letzten zehn Jahren bereits intensiv zur Steueroptimierung im eigenen Land genutzt. Die LLC verbindet die Merkmale einer typischen
Kapitalgesellschaft mit den Vorzügen
einer Personengesellschaft.
Rechtssicherheit geschaffen
Außerhalb der Vereinigten Staaten jedoch war die LLC bisher wenig
willkommen und ihre steuerrechtliche Einordnung ungewiss. Bis März
2004 war unklar, ob die deutsche
Finanzverwaltung die LLC für steuerliche Zwecke als Personen- oder als
Kapitalgesellschaft einordnet. Diese
Ungewissheit hielt US-Investoren
lange davon ab, die LLC für ihre Investitionen in deutsche Immobilien einzusetzen, da sie fürchten mussten,
nen lassen können.
Geringe Anforderungen
Warum sollten Investoren aber
nun wirklich den Pfad der anerkannten Weisheit verlassen und sich einer
Delaware-LLC bedienen? Die Hauptgründe sind Einfachheit und Kosten.
Delaware-LLCs können in 24 Stunden gegründet werden. Die formalen
Anforderungen an die Gründungsdokumentation sind sehr gering. Delaware erhebt – im Gegensatz zu
Luxemburg – keine Gründungssteuer, und US-amerikanische Investoren
bevorzugen eher die USA für Vorstandssitzungen als Luxemburg.
Weiterhin unterliegen Gewinnausschüttungen der LLC von vornherein
keiner Kapitalertragsteuer, ohne dass
hierfür wie in Luxemburg eine Steu-
erruling eingeholt und komplizierte
Aktienstrukturen geschaffen werden
müssten.
Auch wenn sich die Delaware LLC
nicht für jeden Investor eignet, kann
sie doch eine steuereffiziente, vorhersehbare und kostengünstige
Alternative zur luxemburgischen Gesellschaft darstellen. In der Welt der
internationalen Steuerplanung gilt
immer noch der Slogan Survival of
"
the Fittest", und ausländische
Investoren täten gut daran, die neuen
Rahmenbedingungen in die Planung
ihrer Investitionsstrukturen einzubeziehen.
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*) Jeffrey M. Trinklein ist Partner, Dr.
Christian Schmidt Rechtsanwalt im
Münchner Büro der internationalen
Anwaltssozietät Gibson, Dunn&Crutcher LLP.
*** ProSa Jobidentification: <take> at Tue Jan 31 21:07:40 2006 ***
dass sie mit ihrem Anteil am Gewinn
der LLC direkt der deutschen Besteuerung unterliegen.
Seitdem hat sich einiges geändert.
Die Finanzverwaltung hat sich endlich zur steuerlichen Einordnung von
LLCs geäußert und damit eine größere Rechtssicherheit geschaffen. Es ist
nun möglich, eine Delaware-LLC so
zu gründen, dass diese als Kapitalgesellschaft für deutsche Steuerzwecke
anerkannt wird. Infolgedessen unterliegt die LLC, die in inländische
Immobilien investiert, der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht
in Deutschland. Gleichzeitig kann sie
aber weiterhin für US-Steuerzwecke
als transparent behandelt werden, so
dass sich ihre Gesellschafter die in
Deutschland gezahlten Steuern als
direkte Steuergutschrift auf ihre USamerikanische Steuerschuld anrech-