Merkblatt zur Rechtsberatung und

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Merkblatt zur Rechtsberatung und
Stand: Dezember 2011
Merkblatt
zur Rechtsberatung und -verfolgung in Dänemark
A. Allgemeine rechtliche Grundlagen
I. Multilaterale Abkommen für Rechtshilfe
Dänemark ist u. a. Vertragsstaat folgender multilateraler Übereinkommen:
• Europäisches Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
• Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969, BGBL 1985 II, S. 926
• Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in
Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965, BGBl. 1977 II S. 1453
• Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 18. März
1970, BGBl. 1977 II S. 1472.
II. Konsularverträge
Dänemark ist Vertragsstaat des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April
1961, BGBl. 1964 II S. 959 und der beiden zugehörigen Protokolle; und des Wiener Übereinkommens
über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963, BGBl. 1969 II, S. 1589.
B. Geltendmachung einer Forderung
Im Folgenden werden zwei Wege zur Geltendmachung einer Forderung dargestellt. Als erstes werden
die außergerichtlichen Möglichkeiten dargestellt, im Anschluss das Vorgehen bei einer gerichtlichen
Durchsetzung der Ansprüche.
I. Außergerichtliche Einziehung der Forderung
1. Verfahren
a. Mahnschreiben eines Rechtsanwaltes
Das Inkassoverfahren beginnt in der Regel mit dem Mahnschreiben des Anwalts des Gläubigers
(påkravsskrivelse). Pro Sache dürfen zwar mehr als drei Mahnschreiben verschickt werden, jedoch dürfen maximal dreimal Mahngebühren von je 100 DKK auferlegt werden. Die Kosten für
die Mahnschreiben (je ca. DKK 100) sind vom Schuldner zu tragen, vorausgesetzt, der Schuldner zahlt auf die Mahnung hin. Mit der Mahnung wird dem Schuldner eine Frist von mindestens
zehn Tagen gesetzt, innerhalb derer er die Zahlung zu leisten hat. Der Rechtsanwalt kann im
Mahnschreiben
außerdem
weitere
Inkassokosten
ankündigen
(takstmæssige
inkassoomkostninger), die dann im nächsten Mahnschreiben dem Schuldner auferlegt werden.
Diese Kosten ergeben sich aus einer Kostentabelle und sind von der Hauptforderung abhängig.
Zahlt er nicht, bleiben die Möglichkeiten der Konkursandrohung und der Zivilklage (Einzelheiten
zur Zivilklage entnehmen Sie bitte dem Abschnitt II).
b. Vereinfachtes Mahnverfahren
Seit dem 01.01.2005 gibt es in Dänemark ein vereinfachtes Mahnverfahren
(betalingspåkravsordning), das in der dänischen Zivilprozessordnung (retsplejeloven) geregelt ist.
Dieses Verfahren ähnelt dem deutschen Mahnverfahren und ist eine einfachere, schnellere und
günstigere Alternative zur Klageerhebung.
Die Betragsgrenze für das vereinfachte Mahnverfahren wurde auf DKK 100.000 erhöht. Das vereinfachte Mahnverfahren ist damit auf fällige Forderungen anwendbar, die bis zu DKK 100.000
betragen, wobei Zinsen und Inkasso-/Mahnkosten nicht mitgerechnet werden. Eine Forderung,
die DKK 100.000 übersteigt, kann nicht für die Zwecke des Mahnverfahrens aufgeteilt werden,
jedoch können mehrere kleinere Forderungen, die zusammen bis zu DKK 100.000 ergeben, in
einem Mahnverfahren zusammengefasst werden. Das Mahnverfahren eignet sich jedoch nur für
Forderungen, gegen die aller Voraussicht nach keine Einwendungen erhoben werden.
Das Mahnverfahren kann frühestens 10 Tage nach Eingang eines Mahnschreibens beim
Schuldner durch Einreichung eines Formulars beim zuständigen Vollstreckungsgericht
(fogedretten) eingeleitet werden.
Das Formular muss folgende Angaben enthalten: Die genaue Bezeichnung des Gläubigers, des
Schuldners und des Gerichts sowie Angaben zu Art und Höhe des Anspruchs und dessen rechtliche und tatsächliche Grundlagen nebst einer Belehrung für den Schuldner über die Rechtswirkungen des und Entgegnungsmöglichkeiten auf das Mahnverfahren. Der Gläubiger muss zudem
bei der Antragstellung angeben, wie in dem Mahnverfahren weiter vorgegangen werden soll,
wenn der Schuldner insolvent ist oder binnen 14 Tagen Einwendungen gegen die Forderung geltend macht.
Hat der Schuldner eine eidesstattliche Zahlungsunfähigkeitserklärung abgegeben, dürfen in den
darauf folgenden sechs Monaten keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn unternommen
werden. Der Gläubiger hat dann die Wahl, ob der Mahnantrag ohne weitere Rechtsfolgen und
unter Rückerstattung der Gebühr zurückgesandt werden oder trotzdem zugestellt werden soll,
um eine spätere Zwangsvollstreckung zu ermöglichen.
Der Schuldner hat 14 Tage Zeit, um Einwendungen gegen diese Forderung zu erheben.
Schweigt er, kann die Zwangsvollstreckung unmittelbar nach dieser Frist ohne erneuten Antrag
eingeleitet werden. Werden jedoch Einwendungen erhoben, kann der Gläubiger entweder eine
Überleitung in ein ordentliches Klageverfahren oder den Rückerhalt des Mahnantrages ohne weitere Rechtsfolgen verlangen.
Erfüllt der Mahnantrag nicht die formellen Voraussetzungen, kann das Gericht den Gläubiger hierauf aufmerksam machen und ihm eine Frist zur Nachbesserung setzen.
Bei einer Forderung bis zu DKK 50.000 ist die Grundgebühr weiterhin DKK 400. Bei einer Forderung zwischen DKK 50.001-100.000 beträgt die Grundgebühr DKK 750 + 1,2 % des Teils der
Forderung, der DKK 50.000 übersteigt. Für das vereinfachte Mahnverfahren ist in jedem die
Grundgebühr entrichten, zu der noch Kosten für die Einleitung der sofortigen Vollstreckung oder
für die Überleitung in das normale Klageverfahren hinzukommen können. Die Pflicht des Schuldners, wie im allgemeinen Klageverfahren, einen Beitrag für die Kosten der anwaltlichen Vertretung zu übernehmen, bleibt unberührt.
c. Freiwilliger Vergleich
Durch das unter a. geschilderte Mahnschreiben versucht der Rechtsanwalt meist, einen sog.
"freiwilligen Vergleich" (frivilligt forlig) zu erreichen. Der Abschluss eines solchen "freiwilligen Vergleichs" kommt häufig vor. Er kommt zustande, indem der Schuldner in einer außergerichtlichen,
privatrechtlichen Urkunde mit ausdrücklicher Vollstreckungsklausel die Schuld nebst Zinsen und
Kosten anerkennt und die sofortige Zahlung oder die Zahlung zu bestimmten Fälligkeitsterminen
verspricht. Dieser freiwillige Vergleich ist ein vollstreckbarer Titel. Daher kann aufgrund des freiwilligen Vergleiches die Zwangsvollstreckung wie aus einem Urteil erfolgen, wenn der Schuldner
die verabredeten Fristen nicht einhält.
d. Konkursandrohung
In der Praxis selten angewendet, jedoch effektiv, ist die Möglichkeit der Konkursandrohung ohne
vollstreckbares Urteil, die nur DKK 750 Gerichtsgebühren kostet (vgl. retsafgiftloven). Es ist dänischen Anwälten aber aufgrund standesrechtlicher Vorschriften verboten, einen Konkursantrag
anzudrohen oder gar zu stellen, ohne dass der Verdacht auf Zahlungsunfähigkeit des Schuldners
besteht.
Im Verfahren der Konkursandrohung wird dem Schuldner eine Konkursmahnung zugestellt, worin
er aufgefordert wird, die Forderung zu zahlen. Erfolgt die Zahlung nicht, kann ein Konkursantrag
(konkursbegæring) beim Konkursgericht (skifteretten) gestellt werden. Viele Schuldner zahlen
dann, weil ein Konkursverfahren gemäß dem dänischen Konkursgesetz unmittelbar folgen kann,
wenn die Forderung praktisch unbestritten ist. Voraussetzung für die Eröffnung eines Konkursverfahrens ist die nachgewiesene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, definiert als Insolvenz,
d.h. dass der Schuldner nicht fähig ist, seine Schulden bei Fälligkeit zu bezahlen. Vor Eröffnung
des Konkursverfahrens hat der Gläubiger eine Sicherheit (z.B. in Form einer Bankbürgschaft i. d.
R. in Höhe von DKK 30.000) zu leisten, auf die der Konkursverwalter zurückgreifen kann, falls
sich in der Konkursmasse nicht genügend Mittel finden, um die Kosten des Verfahrens zu decken.
2. Aufenthaltsermittlung (Detekteien)
Zur Aufenthaltsermittlung von Personen können die Dienste dänischer Detekteien in Anspruch genommen werden. Adressen finden sich im dänischen Telefonbuch De Gule Sider unter dem Stichwort detektiven oder im Internet unter www.degulesider.dk unter demselben Stichwort.
Für eine Personen- und Adressermittlung kann man sich direkt an das Dänische Zentrale Personenregister wenden (Gebühren dort: ca. 52 DKK = ca. 7 EUR):
Københavns Folkeregister
Nyropsgade 1
1640 Kopenhagen V
Dänemark
Diese Anfrage kann in deutscher Sprache erfolgen. Allerdings muss bei einer solchen Anschriftenermittlung immer das Geburtsdatum der gesuchten Person mit angegeben werden.
3. Handelskammern
Auch die Handelskammern können unter Umständen bei der Durchsetzung von Forderungen Hilfestellung leisten. Zuständige Handelskammer für deutsch-dänische Angelegenheiten ist:
Deutsch-Dänische Handelskammer
Kongens Nytorv 26, 3. Stock
DK - 1050 Kopenhagen K
Tel.: +45 - 33 91 33 35
Fax.: +45 - 33 91 31 16
Email: [email protected]
Homepage: www.handelskammer.dk
Geschäftszeiten:
Montag bis Donnerstag 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr
Freitag 09:00 bis 12:00 Uhr
4. Inkassobüros
Wie auch in Deutschland gibt es verschiedene Inkassobüros, die die Einziehung von Forderungen
gegen Gebühr übernehmen. Entsprechende Adressen finden sich in den dänischen Gelben Seiten
(De Gule Sider) oder im Internet unter www.degulesider.dk unter dem Stichwort Inkasso.
5. Andere Institutionen, die Rechtsstreitigkeiten oder Beratungstätigkeit anbieten
Es gibt in Dänemark noch weitere Institutionen, die bei der Durchsetzung von Forderungen behilflich
sein können. In Betracht kommen vor allem die folgenden Stellen:
a. Schlichtungsstelle für Verbraucher
Für private Verbraucher besteht die Möglichkeit, als Alternative zum Zivilprozess eine Beschwerde bei der Schlichtungsstelle für unzufriedene Verbraucher gegen eine kleine feste Gebühr einzureichen. Die Adresse lautet:
Konkurrence- og Forbrugerstyrelsen
Carl Jacobsens Vej 35
2500 Valby
Telefon: +45 - 4171 5000
Verbraucherhotline +45 - 7013 1330
Telefonzeiten:
Montag bis Freitag 09:00 - 12:00 Uhr, Samstag 15:00 - 19:00 Uhr)
Homepage: www.forbrug.dk
b. Schiedsverfahren
Nach den Regeln des Schiedsverfahrensgesetzes können gewisse Streitfälle durch ein Schiedsgericht entschieden werden, wenn dies zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Das Honorar des Schiedsgerichtes wird vom Schiedsgericht selbst festgesetzt.
c. Klageausschuss für Ferienhausvermittlung
Dieser private Klageausschuss bearbeitet Beschwerden in Verbindung mit FerienhausMietverhältnissen mit Mitgliedern von Feriehusudlejernes Brancheforening:
Feriehusudlejernes Brancheforening
Amagertorv 9, 2
1160 København K
Tel. +45 - 96 30 22 44
E-Mail: [email protected]
Homepage: www.fbnet.dk
d. Sonstige Institutionen
Darüber hinaus gibt es verschiedenen privat organisierte Rechtshilfeinstitutionen in Dänemark.
Eine Rechtshilfe dieser Institutionen ist normalerweise kostenlos.
Folgende Institution bietet Rechtshilfe an:
Københavns Retshjælp
Stormgade 20, 1. sal 1555
København V
Tel.: +45 - 33 11 06 78
Fax.: +45 - 33 11 53 60
Homepage: www.retshjaelpen.dk
Zudem gibt es in ganz Dänemark gut 100 "Anwälte vom Dienst" (advokatvagt), die gratis mündliche Rechtsauskünfte erteilen. Die Anwälte vom Dienst sind beim Danske Advokatsamfund registriert.
II. Einklagen einer Forderung auf dem Rechtsweg
1. Gesetzliche Grundlagen
Bestimmungen über die dänischen Gerichte und deren Zuständigkeiten finden sich im Rechtspflegegesetz (retsplejeloven, LBK Nr. 961 vom 21.09.2004)
2. Sachliche, örtliche Zuständigkeit
a. Sachliche Zuständigkeit
Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird in Dänemark durch die Amts- und Landgerichte, das Seeund Handelsgericht in Kopenhagen und den Obersten Gerichtshof ausgeübt.
Das höchste Gericht in Dänemark ist der Oberste Gerichtshof (Højesteret), der zurzeit mit 19
Richtern besetzt ist. In der Rangfolge unter dem Obersten Gerichtshof stehen zwei Landgerichte,
das Westliche Landgericht in Viborg (Vestre Landsret), zuständig für Jütland und die Färöer Inseln und das Östliche Landgericht in Kopenhagen (Østre Landsret), zuständig für den übrigen
Teil des Landes und Grönland. Auf der untersten Stufe stehen die 24 (vormals 83) Amtsgerichte
(byret = Stadtgericht) des Landes. Seit der Gerichtsreform vom 1.1.2008 gibt es nur noch 24
Amtsgerichte (byretter) in Dänemark. Gleichzeitig ist beschlossen worden, dass ALLE Streitigkeiten zunächst bei den Amtsgerichten einzureichen sind - retsplejelovens § 224.
Alle Gerichte behandeln sowohl zivil- als auch strafrechtliche Verfahren. Zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gehört auch das See - und Handelsgericht in Kopenhagen (Sø- og Handelsretten i
København). Es gibt zudem noch ein besonderes Arbeitsgericht. Vor den ordentlichen Gerichten
werden diejenigen Rechtssachen verhandelt, die nicht aufgrund ihrer besonderen Beschaffenheit
in die Zuständigkeit anderer Gerichte fallen. Bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten sind in erster Instanz vor das Amtsgericht zu bringen.
Das Amtsgericht kann beschließen, eine Angelegenheit zum Landesgericht zu überweisen,
wenn es sich z.B. um eine prinzipielle Angelegenheit handelt, retsplejeloven § 226.
In Wechselsachen ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig. Ferner fallen Nachlass-, Vollstreckungs- und Versteigerungssachen und Notariatsgeschäfte in die Zuständigkeit des Amtsgerichtes. Die Amtsgerichte führen auch die dänischen Grundbücher.
Das Landgericht ist hiernach Berufungsinstanz für die Urteile der Amtsgerichte. Die Berufungsfrist beträgt vier Wochen ab Verkündung des Urteils. Eine Zustellung des Urteils von Amts wegen
erfolgt nicht.
Das See- und Handelsgericht entspricht in etwa der Kammer für Handelssachen des deutschen
Rechts, ist aber ein vom Landgericht unabhängiges selbständiges Gericht. Obwohl das See- und
Handelsgericht ein ordentliches Gericht ist, gilt es als ein besonderer Gerichtsstand für die zu
seiner Zuständigkeit zählenden Sachen. Es ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes für alle See- und Handelssachen zuständig, die nach den Vorschriften über die örtliche
Zuständigkeit (siehe nachfolgend) in Kopenhagen anhängig gemacht werden können. Unter Seeund Handelssachen sind solche Angelegenheiten zu verstehen, für deren Beurteilung gewisse
Fachkenntnisse im See- und/oder Handelsbereich erforderlich sind. Bei der Entscheidung, ob
dies der Fall ist, nimmt das Gericht auch Rücksicht darauf, ob die Parteien eine Behandlung als
See- und Handelsache wünschen. Auch Fälle, für die an sich ein Gericht außerhalb Kopenhagens örtlich zuständig ist, können auf Vereinbarung der Parteien vor das See- und Handelsgericht in Kopenhagen gebracht werden. Das See- und Handelsgericht ist stets nur erstinstanzliches Gericht.
Der Oberste Gerichtshof in Kopenhagen ist Berufungsinstanz für die erstinstanzlichen Urteile
der Landgerichte und des See- und Handelsgerichts. Die Berufungsfrist beträgt acht Wochen seit
der Verkündung des Urteils, eine Zustellung von Amts wegen, wie in Deutschland, erfolgt nicht.
Gegen zweitinstanzliche Urteile der Landgerichte gibt es nur dann ein Rechtsmittel, wenn die Berufung vom Justizminister zugelassen wird, weil das Urteil von allgemeinem Interesse ist oder erhebliche Folgen für den Betreffenden hat. Das Rechtsmittel der Revision ist dem dänischen
Recht unbekannt.
Grundsätzlich können alle Fälle zwei Instanzen durchlaufen, beispielsweise das Amtsgericht und
den Obersten Gerichtshof. Kleineren Fällen ist die Möglichkeit der Berufung zum Obersten Gerichtshof genommen, so dass diese von den Amtsgerichten endgültig entscheiden werden können.
Englischsprachige Informationen zu diesem Thema sind auch auf der Seite des Dänischen Justizministeriums zu finden unter www.jm.dk.
b. Örtliche Zuständigkeit
Für die örtliche Zuständigkeit (vgl. §§ 235 ff. retsplejeloven) gilt in erster Linie der Gerichtsstand
des Wohnsitzes oder in Ermangelung eines solchen der des Aufenthalts des Beklagten. Bei juris-
tischen Personen ist der Sitz maßgebend. Daneben gilt u. a. der Gerichtsstand des Erfüllungsortes und bei unerlaubten Handlungen der Gerichtsstand des Tatortes. Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl. Parteien können die Zuständigkeit eines örtlich nicht zuständigen Gerichts vereinbaren.
Ausländer, die Bürger der Europäischen Union sind, können in Dänemark nur in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Europäischen Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen verklagt
werden. Neben dem Gerichtsstand des Wohnsitzes ist hier in der Praxis der Gerichtsstand des
Erfüllungsortes besonders wichtig. Für alle Verträge, auf die dänisches Recht oder UN-Kaufrecht
Anwendung findet, gilt nämlich im Gegensatz zum deutschen Recht, dass Zahlungsleistungen
am Ort des Gläubigers erbracht werden müssen, d. h. am Ort des Verkäufers. Ein dänischer Warenlieferant kann daher in der Regel seinen deutschen Käufer ohne Probleme in Dänemark verklagen.
3. Verfahren
Das Klageverfahren zum Einklagen einer Forderung wird im wesentlichen wie in Deutschland abgewickelt.
Ein erster/vorbereitender Termin wird erst nach der Klageerwiderung (also nach Klageerhebung)
anberaumt und wird meistens als telefonischer Termin durchgeführt.
Die Einlassungsfrist ist kurz. Gelingt die Zustellung der Klage nicht oder nicht rechtzeitig, weil z. B.
der Schuldner verzogen ist und seine Adresse erst ermittelt werden muss, kann ohne Mehrkosten die
Anberaumung eines neuen Termins beantragt werden.
Erscheint der Beklagte im ersten Termin nicht, ergeht auf Antrag ein Versäumnisurteil (vgl. §§ 354,
360 retsplejeloven). Auf Antrag, mit einer Frist von vier Wochen, in Ausnahmefällen von einem Jahr,
kann eine Wiederaufnahme stattfinden (§ 367 retsplejeloven).
Erscheint der Beklagte und erkennt die Forderung an, wird entweder ein Anerkenntnisurteil verkündet oder - falls z.B. Ratenzahlung vereinbart wird - ein Prozessvergleich geschlossen.
Erscheint der Beklagte im vorbereitenden/frühen ersten Termin und bestreitet die Klageforderung,
wird im Amtsgerichtsverfahren ein neuer Termin zur Einreichung einer Klageerwiderung anberaumt.
Im Anschluss werden unter Umständen weitere Schriftsätze gewechselt, vergleichbar mit dem deutschen schriftlichen Vorverfahren. Die Beweismittel sind grundsätzlich dieselben wie im deutschen Zivilprozess. Die persönliche Vernehmung der Parteien, die im Urteil ausführlich wiedergegeben wird,
spielt jedoch eine viel größere Rolle als im deutschen Prozess. Falschaussage ist auch in Dänemark
strafbar.
Das Urteil ist stets auf den konkreten Fall abgestellt und die dänischen Richter sind im allgemeinen
bestrebt, eine gerechte und billige Entscheidung zu suchen. Die rechtliche Begründung der Urteile ist
meistens sehr kurz gehalten.
4. Kostentragung, Kostenrisiko
Deutsche Staatsangehörige, die vor dänischen Gerichten als Kläger auftreten, brauchen wegen der
Prozesskosten keine Sicherheit zu leisten.
Die direkten Kosten bei Gerichtsverfahren werden grundsätzlich von den Parteien getragen, so dass
jede Partei die Kosten für die Prozesshandlungen, die sie beantragt hat, tragen muss. Die Partei, die
das Verfahren verliert, muss im allgemeinen die durch die Klage verursachten Verfahrenskosten der
Gegenpartei ersetzen, es sei denn, die Parteien haben eine andere Vereinbarung getroffen, oder das
Gericht trifft in besonderen Fällen eine abweichende Entscheidung.
Zu der Kostenfrage einer anhängigen Sache wird - ohne selbständiges Kostenfestsetzungsverfahren
und ohne Antrag - im Urteil Stellung genommen, allerdings lediglich mit Bezug auf den Kostenbetrag,
den die unterliegende Partei der anderen Partei zu ersetzen hat.
a. Gerichtsgebühren
Die Gerichtsgebühren sind im Vergleich zu Deutschland bei einem geringen Streitwert verhältnismäßig hoch und bei einem höheren Streitwert dagegen niedriger als in Deutschland. Die Gerichtsgebühren sind daher wie in Deutschland vom Streitwert abhängig.
Die Gerichtsgebühr beträgt DKK 500 bei Streitigkeiten bis zu DKK 50.000. Bei einem Streitwert
über DKK 50.000 beträgt die Gerichtsgebühr DKK 750 + 1,2% des Streitwertes über DKK
50.000. Bei Anberaumung der Hauptverhandlung ist ein Betrag in derselben Höhe wie die Gerichtsgebühr nochmals zu zahlen.
Weiterhin fallen unter Umständen Kosten der Beweisaufnahme, z. B. eines Sachverständigengutachtens sowie die Anwaltskosten (siehe unter b) an.
b. Anwaltskosten
Die Kosten des Rechtsanwalts sollen mit einem angemessenen Betrag in der Gesamtsumme der
Verfahrenskosten enthalten sein. Bis 1995 galten vom Advokatenrat erlassene und vom Preisüberwachungsamt genehmigte Gebührentabellen, die auf den Wert des Rechtsstreits abstellten
und verschiedene Sätze vorsahen, je nachdem, ob streitig verhandelt wurde oder nicht. Die nicht
mehr gültigen Gebührentabellen werden heute nur noch als generelle Richtlinien genutzt. Es
kann daher bei der Kostenfestsetzung sowohl nach oben als auch nach unten abgewichen werden. Bei einer nicht-streitigen Verhandlung, also dem Abschluss des Verfahrens durch Versäumnisurteil, Anerkenntnisurteil oder Vergleich, deckt der mit einem bestimmten Prozentsatz des
Streitwertes zuerkannte Betrag die gesamte Tätigkeit des Anwalts bis zum Erlass des Urteils ab.
Die Kosten für den Rechtsanwalt können höher sein als in Deutschland, jedoch kommt, falls der
Urteilsbetrag wegen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht eingezogen werden kann, dem
Mandanten gegenüber ein niedriger Pauschalkostensatz zur Anwendung, so dass im Ergebnis
für ihn das Kostenrisiko bei der Einziehung von Forderungen in nicht-streitigen Verfahren normalerweise nicht höher ist als in Deutschland.
Die Anwaltsgebühren für ein streitiges Verfahren sind höher als der deutsche Gesamtkostensatz
für den entsprechenden Streitwert. Anwälte rechnen ihren Rechtsbeistand grundsätzlich im Verhältnis zum Zeitaufwand gegenüber dem Mandanten ab. Die Kostenpauschale, die das Gericht
der unterliegenden Partei im Urteil auferlegt, bleibt oft hinter den tatsächlich angefallenen Kosten
zurück, so dass die Partei auch im Falle des Obsiegens mit der Zahlung von gewissen Anwaltskosten rechnen muss.
5. Anwaltszwang
Grundsätzlich besteht in Dänemark kein Anwaltszwang. Dies bedeutet, dass die Parteien in einem
Verfahren vor Zivilgerichten weder in der ersten noch in späteren Instanzen dazu verpflichtet sind,
das Verfahren von einem Rechtsanwalt durchführen zu lassen. Auch vor dem Obersten Gerichtshof
können die Parteien selbst auftreten, was jedoch selten vorkommt. Das Gericht kann den Parteien jedoch grundsätzlich auferlegen, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, wenn das Gericht eine vernünftige Durchführung des Prozesses ansonsten für nicht gewährleistet erachtet.
Für auswärtige Parteien ist aber in der Regel die Vertretung durch einen Rechtsanwalt unerlässlich,
da eine Partei, die nicht selbst erscheinen kann oder will, nur von einem Rechtsanwalt, einer ihr nahestehenden Person oder einem bestimmten Prozessbevollmächtigten vertreten werden kann. Beim
Nachlass- oder Vollstreckungsgericht kann sich die Partei auch durch jede andere Person vertreten
lassen.
6. Dänische Rechtsanwälte
Um in Dänemark als Rechtsanwalt bestellt zu werden, muss der Betreffende die allgemeinen Befähigungsbedingungen erfüllen, ferner eine juristische Kandidatenprüfung bestanden und einen theoretischen Fortbildungskurs durchgeführt haben. Daneben wird eine vorhergehende praktische juristische
Tätigkeit gefordert und es muss zusätzlich eine praktische Prüfung vor dem Amtsgericht durchgeführt
werden. Personen, die nicht als Rechtsanwalt bestellt sind, dürfen sich nicht als Rechtsanwalt bezeichnen oder eine andere Bezeichnung benutzen, die damit verwechselt werden kann. Die einheitliche Amtsbezeichnung für Rechtsanwälte ist Advokat. Alle Anwälte gehören der Dänischen Anwaltschaft (Det Danske Advokatsamfund), entspricht der deutschen Rechtsanwaltskammer an.
Die Zulassung als Rechtsanwalt beinhaltet in Dänemark die Zulassung zum Amtsgericht und zum
See- und Handelsgericht in Kopenhagen in Sachen, die unter die Zuständigkeit des Amtsgerichts fallen würden, sowie zum sog. "Besonderen Klagegericht". Die Zulassung umfasst sowohl Zivil- als
auch Strafverfahren. Um vor dem Landgericht aufzutreten, muss der Rechtsanwalt eine besondere
Zulassung haben, die sog. Advokat (L).
Für die Zulassung zum See- und Handelsrecht in Verfahren, die eigentlich in die Zuständigkeit des
Landgerichts fallen, sowie die Zulassung zum Obersten Gerichtshof muss der Rechtsanwalt eine zusätzliche Prüfung ablegen;
Anwälte, die vor dem Obersten Gerichtshof zugelassen sind, tragen die Bezeichnung Advokat (H).
Um diese Zulassung zum Obersten Gerichtshof zu erhalten, muss der Rechtsanwalt mindestens seit
5 Jahren eine Zulassung zu den Landgerichten gehabt haben und es muss eine Erklärung vom Landesgerichtpräsidenten vorliegen, dass der Rechtsanwalt im Prozessieren geübt ist.
Eine Liste mit deutschsprachigen Rechtsanwälten finden Sie auf der Homepage der Deutschen Botschaft in Kopenhagen, www.kopenhagen.diplo.de.
7. Prozesskostenhilfe
Zuständig für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist heute in ganz Dänemark das Civilstyrelsen.
Bei diesem wird die Prozesskostenhilfe beantragt. Das Civilstyrelsen ist ein Teil des dänischen Justizministeriums.
Kontaktdaten:
Civilstyrelsen
Gyldenløvesgade 11, 2.
1600 København V
Tlf. 33 92 33 34
Fax 39 20 45 05
Email: [email protected]
Grundsätzlich wird auch in Dänemark Prozesskostenhilfe gewährt. Auch deutschen Staatsangehörigen kann Prozesskostenhilfe (fri proces) gewährt werden, wenn sie die daran geknüpften Voraussetzungen erfüllen.
Gegen Entscheidungen kann Verwaltungsbeschwerde beim Justizminister eingelegt werden.
Durch die Gewährung von Prozesskostenhilfe werden dem Antragsteller folgende Leistungen kostenfrei gewährt:
• Befreiung von Gerichtsgebühren
• Bestellung eines Rechtsanwalts, Bezahlung des Anwaltshonorars
• evtl. anfallende Kosten einer Zeugenvernehmung
• evtl. notwendige Sachverständigengutachten und
• Befreiung von der Pflicht, die Kosten der Gegenpartei zu entrichten.
Voraussetzung für die Erteilung von Prozesskostenhilfe ist, dass die Partei einen angemessenen
Grund hat, den Prozess durchzuführen und nicht ohne wesentliche Entbehrungen selbst die Kosten
des Prozesses tragen kann.
Das bedeutet im Regelfall u. a., dass das Einkommen und das Vermögen der Hausgemeinschaft vom zuständigen Finanzamt des Heimatortes bescheinigt - bestimmte Grenzen nicht überschreitet.
Die Einkommensgrenzen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe werden vom Justizministerium in
einer Bekanntmachung festgelegt.
Die Einkommensgrenzen 2011 sind:
280.000 DKK für Alleinstehende
356.000 DKK für Verheiratete
+ 49.000 DKK pro Kind unter 18 Jahren
Praktisch unerlässlich ist sowohl für die Beantragung der Prozesskostenhilfe als auch für das spätere
Verfahren die Vertretung durch einen Anwalt, der auf Antrag, gegebenenfalls nach Wahl des Klägers,
vom Gericht beigeordnet und von der Staatskasse bezahlt wird. Die Entgegennahme einer weiteren
Vergütung durch den Mandanten ist dem Anwalt nicht gestattet. Kosten der Gegenpartei im Falle des
Unterliegens werden nicht von der Staatskasse entrichtet und sind deshalb selbst zu tragen.
C. Anerkennung bzw. Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen
I. Anerkennung
1. Gesetzliche Grundlagen
Gesetzliche Grundlage für die Anerkennung ausländischer Urteile ist das deutsch-dänische Beglaubigungsabkommen vom 17. Juni 1936 (RGBl. II, S. 213), das mit Ausnahme von Art. 6 mit
*
Wirkung vom 1. September 1952 wieder angewendet wird. Seit dem 29.12.2006 ist Dänemark
auch Vertragsstaat des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (vom 5. Oktober 1961). Ggf. kommt daher auch die Möglichkeit der
Einholung einer Apostille in Betracht.
2. Verfahren
Urkunden, die von einem deutschen Gericht, einer deutschen Staatsanwaltschaft, einer höheren
oder höchsten deutschen Verwaltungsbehörde, einem obersten deutschen Verwaltungsgericht
oder einem deutschen Notar aufgenommen, aufgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder
Stempel der Behörde oder des Notars versehen sind, bedürfen zum Gebrauch in Dänemark keiner weiteren Beglaubigung oder Legalisation. Soweit es sich um die Urteile von Kollegialgerichten handelt, genügt die Beglaubigung durch den Vorsitzenden Richter.
Für andere deutsche Urkunden, die von einem Gerichtsvollzieher, einem anderen gerichtlichen
Hilfsbeamten, dem Grundbuchamt oder einer autorisierten Hinterlegungsstelle aufgenommen,
ausgestellt oder beglaubigt sind, genügt zum Gebrauch in Dänemark die Beglaubigung durch den
zuständigen Präsidenten des Land- oder Arbeitsgerichts. Das gleiche gilt für Urkunden, die von
dem Urkundsbeamten oder der Geschäftsstelle eines deutschen Gerichts aufgenommen, aufgestellt oder beglaubigt sind. Gehört die ausfertigende oder beglaubigende Stelle einem Gericht
höherer Ordnung an, ist die Beglaubigung durch den Präsidenten des Gerichts erforderlich.
Wechsel- und Scheckproteste bedürfen auch dann keiner Beglaubigung oder Legalisation, wenn
sie von Postbeamten oder solchen Personen, denen die Postverwaltung die Aufnahme von Protesten übertragen hat, aufgenommen sind.
3. Anwaltszwang, Notarzwang
Bitte sehen Sie hierzu oben unter B II Nr. 5. Für die Zwangsvollstreckung gelten keine Besonderheiten. Allerdings ist für jedes Vollstreckungsverfahren ein Zustellungsbevollmächtigter in Dänemark, i. d. R. ein Rechtsanwalt, zu benennen.
4. Sonstige Ansprechpartner (Handelskammern etc.)
Als Ansprechpartner für weitere Fragen kommen, neben der Deutschen Botschaft in Kopenhagen, unter anderem folgende Institutionen in Betracht:
Deutsch-Dänische Handelskammer
Kongens Nytorv 26, 3. Stock
DK - 1050 Kopenhagen K
Tel.: +45 - 33 91 33 35
*
Vgl. Nr. 7 der Bekanntmachung über die Wiederanwendung deutsch-dänischer Vorkriegsverträge vom 30. Juni 1953,
BGBl II, S. 186
Fax.: +45 - 33 91 31 16
Email: [email protected]
Homepage: www.handelskammer.dk
Geschäftszeiten:
Montag bis Donnerstag 09:00-12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Botschaften der Nordischen Länder - Königlich Dänische Botschaft
Rauchstr. 1
10787 Berlin
Tel. 030 - 50 50 20 00
Fax.: 030 - 50 50 20 50
Homepage: www.daenemark.org
II. Vollstreckung
1. Gesetzliche Grundlagen
Ausländische rechtskräftige Urteile über zivilrechtliche Ansprüche können nach folgenden Abkommen vollstreckt werden:
•
Brüsseler/Europäisches Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
(BGBl 1972 II 773; mit späteren Änderungen)
•
Luganer Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und
die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl 1994 II
2658, 3772).
Die EU-Verordnung zum europäischen Vollstreckungstitel, die ab 21.10.2005 in Kraft tritt, wird
nicht in Dänemark gelten.
2. Sachliche, örtliche Zuständigkeit
Die Durchführung der Zwangsvollstreckung obliegt dem Amtsrichter (in dieser Eigenschaft als
foged bezeichnet) bzw. seinen Assessoren oder anderen Gehilfen. Eine amtliche Unterscheidung
zwischen Amtsrichter und Gerichtsvollzieher wie in Deutschland gibt es in Dänemark nicht.
3. Vollstreckbare Entscheidungen
In Dänemark sind folgende deutsche Titel vollstreckbar:
• Urteile deutscher Gerichte, einschließlich Versäumnisurteile
• Beschlüsse
• Kostenfestsetzungsbeschlüsse
• Vollstreckungsbescheide
• Prozessvergleiche
• freiwillige Vergleiche
• andere Schuldanerkenntnisse
• Wechsel und Schecks.
4. Formerfordernisse (Kopien, Übersetzungen, Legalisationserfordernisse)
Der Antrag auf Zulassung und Einleitung der Zwangsvollstreckung ist direkt an das für den
Wohnsitz
des
Schuldners
zuständige
Amtsgericht
zu
richten.
11
Folgende Dokumente sind dem Antrag beizufügen:
• Nachweis über die Zustellung der Klageschrift;
• Ausfertigung des deutschen Urteils;
• Urkunde, aus der sich die Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt;
• Zustellungsurkunde bezüglich des Urteils;
•
ggf. Nachweis, aus dem sich ergibt, dass dem Antragsteller für das Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.
In aller Regel verlangen die dänischen Gerichte eine beglaubigte Übersetzung der oben genannten Urkunden. Mit dem Antrag können auch die Übersetzungskosten geltend gemacht werden.
Zu beachten ist, dass für jedes Vollstreckungsverfahren ein Zustellungsbevollmächtigter in Dänemark, i. d. R. ein Rechtsanwalt, zu benennen ist (s. o.).
5. Verfahren
Aus einem Urteil ist die Zwangsvollstreckung im Regelfall frühestens - vorausgesetzt, dass eine
Berufung nicht bereits eingelegt ist - 14 Tage nach dem Tag der Verkündung zulässig (vgl. § 480
retsplejeloven). Vor allem wegen Terminüberlastung kann der Vollstreckungstermin oft erst mehrere Monate später anberaumt werden. Erklärt der Schuldner auf gerichtliche Vorladung unter
strafrechtlicher Verantwortung, dass er kein der Zwangsvollstreckung unterworfenes Vermögen
besitzt, d. h. gibt er eine sog. "Insolvenzerklärung" ab, die der deutschen "eidesstattlichen Erklärung" entspricht, muss sich der Gläubiger damit begnügen. Die Aufstellung eines Vermögensverzeichnisses wird nicht gefordert. Nach Abgabe einer derartigen Insolvenzerklärung kann, falls
nicht besondere Umstände vorliegen, ein neuer Vollstreckungsversuch erst nach Ablauf einer
Frist von sechs Monaten vorgenommen werden. Während dieser Frist können auch Vollstreckungsanträge anderer Gläubiger abgewiesen werden. Von diesen Vorschriften kann unter besonderen Umständen aufgrund einer Entscheidung des Vollstreckungsgerichts abgewichen werden.
Bei der Vollstreckung aus Versäumnisurteilen ist insbesondere darauf zu achten, dass die Zustellung der Klageschrift durch Zustellungsurkunde nachgewiesen wird.
Gehalts- und Lohnpfändungen können in der Regel nur für die öffentliche Hand vorgenommen
werden und sich ausschließlich auf fällige Forderungen beziehen. Unter bestimmten Umständen
können auch private Gläubiger auf solche Forderungen Zugriff nehmen. Die Gehaltsforderung
muss dann jedoch seit mindestens sieben Tagen fällig gewesen sein, so dass diese Möglichkeit
praktisch keine Rolle spielt.
In Angelegenheiten mit einem Streitwert bis zu DKK 2.500 kann der foged die Vollstreckung ohne
Anwesenheit bzw. Vertretung des Gläubigers vollziehen. In Verbindung mit einer Pfändung kann
er von Amts wegen dem Schuldner eine Abwicklungsfrist von zehn Monaten gewähren. Während
dieser Frist kann die gepfändete Sache nicht zwangsversteigert werden.
Die Vollstreckung in das sog. Benefizium, d. h. Gegenstände, die zur Aufrechterhaltung eines bescheidenen Lebensstandards des Schuldners notwendig sind, ist nicht möglich. Hierbei ist der
Schutz weitgehender als in Deutschland.
Auch die im deutschen Recht bekannten vorläufigen Rechtsbehelfe Arrest und einstweilige Verfügung gibt es in Dänemark. Sie sind jedoch nur gegen Sicherheitsleistung möglich.
6. Anwaltszwang, Notarzwang
Bitte sehen Sie hierzu oben unter B II Nr. 5. Für die Zwangsvollstreckung gelten keine Besonderheiten. Allerdings ist für jedes Vollstreckungsverfahren ein Zustellungsbevollmächtigter in Dänemark, i.
d. R. ein Rechtsanwalt, zu benennen.
Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf Erkenntnissen und Erfahrungen der Deutschen Botschaft
in Kopenhagen zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblattes. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit
kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

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