Merkblatt zur Rechtsberatung und
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Merkblatt zur Rechtsberatung und
Stand: Dezember 2011 Merkblatt zur Rechtsberatung und -verfolgung in Dänemark A. Allgemeine rechtliche Grundlagen I. Multilaterale Abkommen für Rechtshilfe Dänemark ist u. a. Vertragsstaat folgender multilateraler Übereinkommen: • Europäisches Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen • Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969, BGBL 1985 II, S. 926 • Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965, BGBl. 1977 II S. 1453 • Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 18. März 1970, BGBl. 1977 II S. 1472. II. Konsularverträge Dänemark ist Vertragsstaat des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961, BGBl. 1964 II S. 959 und der beiden zugehörigen Protokolle; und des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963, BGBl. 1969 II, S. 1589. B. Geltendmachung einer Forderung Im Folgenden werden zwei Wege zur Geltendmachung einer Forderung dargestellt. Als erstes werden die außergerichtlichen Möglichkeiten dargestellt, im Anschluss das Vorgehen bei einer gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche. I. Außergerichtliche Einziehung der Forderung 1. Verfahren a. Mahnschreiben eines Rechtsanwaltes Das Inkassoverfahren beginnt in der Regel mit dem Mahnschreiben des Anwalts des Gläubigers (påkravsskrivelse). Pro Sache dürfen zwar mehr als drei Mahnschreiben verschickt werden, jedoch dürfen maximal dreimal Mahngebühren von je 100 DKK auferlegt werden. Die Kosten für die Mahnschreiben (je ca. DKK 100) sind vom Schuldner zu tragen, vorausgesetzt, der Schuldner zahlt auf die Mahnung hin. Mit der Mahnung wird dem Schuldner eine Frist von mindestens zehn Tagen gesetzt, innerhalb derer er die Zahlung zu leisten hat. Der Rechtsanwalt kann im Mahnschreiben außerdem weitere Inkassokosten ankündigen (takstmæssige inkassoomkostninger), die dann im nächsten Mahnschreiben dem Schuldner auferlegt werden. Diese Kosten ergeben sich aus einer Kostentabelle und sind von der Hauptforderung abhängig. Zahlt er nicht, bleiben die Möglichkeiten der Konkursandrohung und der Zivilklage (Einzelheiten zur Zivilklage entnehmen Sie bitte dem Abschnitt II). b. Vereinfachtes Mahnverfahren Seit dem 01.01.2005 gibt es in Dänemark ein vereinfachtes Mahnverfahren (betalingspåkravsordning), das in der dänischen Zivilprozessordnung (retsplejeloven) geregelt ist. Dieses Verfahren ähnelt dem deutschen Mahnverfahren und ist eine einfachere, schnellere und günstigere Alternative zur Klageerhebung. Die Betragsgrenze für das vereinfachte Mahnverfahren wurde auf DKK 100.000 erhöht. Das vereinfachte Mahnverfahren ist damit auf fällige Forderungen anwendbar, die bis zu DKK 100.000 betragen, wobei Zinsen und Inkasso-/Mahnkosten nicht mitgerechnet werden. Eine Forderung, die DKK 100.000 übersteigt, kann nicht für die Zwecke des Mahnverfahrens aufgeteilt werden, jedoch können mehrere kleinere Forderungen, die zusammen bis zu DKK 100.000 ergeben, in einem Mahnverfahren zusammengefasst werden. Das Mahnverfahren eignet sich jedoch nur für Forderungen, gegen die aller Voraussicht nach keine Einwendungen erhoben werden. Das Mahnverfahren kann frühestens 10 Tage nach Eingang eines Mahnschreibens beim Schuldner durch Einreichung eines Formulars beim zuständigen Vollstreckungsgericht (fogedretten) eingeleitet werden. Das Formular muss folgende Angaben enthalten: Die genaue Bezeichnung des Gläubigers, des Schuldners und des Gerichts sowie Angaben zu Art und Höhe des Anspruchs und dessen rechtliche und tatsächliche Grundlagen nebst einer Belehrung für den Schuldner über die Rechtswirkungen des und Entgegnungsmöglichkeiten auf das Mahnverfahren. Der Gläubiger muss zudem bei der Antragstellung angeben, wie in dem Mahnverfahren weiter vorgegangen werden soll, wenn der Schuldner insolvent ist oder binnen 14 Tagen Einwendungen gegen die Forderung geltend macht. Hat der Schuldner eine eidesstattliche Zahlungsunfähigkeitserklärung abgegeben, dürfen in den darauf folgenden sechs Monaten keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn unternommen werden. Der Gläubiger hat dann die Wahl, ob der Mahnantrag ohne weitere Rechtsfolgen und unter Rückerstattung der Gebühr zurückgesandt werden oder trotzdem zugestellt werden soll, um eine spätere Zwangsvollstreckung zu ermöglichen. Der Schuldner hat 14 Tage Zeit, um Einwendungen gegen diese Forderung zu erheben. Schweigt er, kann die Zwangsvollstreckung unmittelbar nach dieser Frist ohne erneuten Antrag eingeleitet werden. Werden jedoch Einwendungen erhoben, kann der Gläubiger entweder eine Überleitung in ein ordentliches Klageverfahren oder den Rückerhalt des Mahnantrages ohne weitere Rechtsfolgen verlangen. Erfüllt der Mahnantrag nicht die formellen Voraussetzungen, kann das Gericht den Gläubiger hierauf aufmerksam machen und ihm eine Frist zur Nachbesserung setzen. Bei einer Forderung bis zu DKK 50.000 ist die Grundgebühr weiterhin DKK 400. Bei einer Forderung zwischen DKK 50.001-100.000 beträgt die Grundgebühr DKK 750 + 1,2 % des Teils der Forderung, der DKK 50.000 übersteigt. Für das vereinfachte Mahnverfahren ist in jedem die Grundgebühr entrichten, zu der noch Kosten für die Einleitung der sofortigen Vollstreckung oder für die Überleitung in das normale Klageverfahren hinzukommen können. Die Pflicht des Schuldners, wie im allgemeinen Klageverfahren, einen Beitrag für die Kosten der anwaltlichen Vertretung zu übernehmen, bleibt unberührt. c. Freiwilliger Vergleich Durch das unter a. geschilderte Mahnschreiben versucht der Rechtsanwalt meist, einen sog. "freiwilligen Vergleich" (frivilligt forlig) zu erreichen. Der Abschluss eines solchen "freiwilligen Vergleichs" kommt häufig vor. Er kommt zustande, indem der Schuldner in einer außergerichtlichen, privatrechtlichen Urkunde mit ausdrücklicher Vollstreckungsklausel die Schuld nebst Zinsen und Kosten anerkennt und die sofortige Zahlung oder die Zahlung zu bestimmten Fälligkeitsterminen verspricht. Dieser freiwillige Vergleich ist ein vollstreckbarer Titel. Daher kann aufgrund des freiwilligen Vergleiches die Zwangsvollstreckung wie aus einem Urteil erfolgen, wenn der Schuldner die verabredeten Fristen nicht einhält. d. Konkursandrohung In der Praxis selten angewendet, jedoch effektiv, ist die Möglichkeit der Konkursandrohung ohne vollstreckbares Urteil, die nur DKK 750 Gerichtsgebühren kostet (vgl. retsafgiftloven). Es ist dänischen Anwälten aber aufgrund standesrechtlicher Vorschriften verboten, einen Konkursantrag anzudrohen oder gar zu stellen, ohne dass der Verdacht auf Zahlungsunfähigkeit des Schuldners besteht. Im Verfahren der Konkursandrohung wird dem Schuldner eine Konkursmahnung zugestellt, worin er aufgefordert wird, die Forderung zu zahlen. Erfolgt die Zahlung nicht, kann ein Konkursantrag (konkursbegæring) beim Konkursgericht (skifteretten) gestellt werden. Viele Schuldner zahlen dann, weil ein Konkursverfahren gemäß dem dänischen Konkursgesetz unmittelbar folgen kann, wenn die Forderung praktisch unbestritten ist. Voraussetzung für die Eröffnung eines Konkursverfahrens ist die nachgewiesene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, definiert als Insolvenz, d.h. dass der Schuldner nicht fähig ist, seine Schulden bei Fälligkeit zu bezahlen. Vor Eröffnung des Konkursverfahrens hat der Gläubiger eine Sicherheit (z.B. in Form einer Bankbürgschaft i. d. R. in Höhe von DKK 30.000) zu leisten, auf die der Konkursverwalter zurückgreifen kann, falls sich in der Konkursmasse nicht genügend Mittel finden, um die Kosten des Verfahrens zu decken. 2. Aufenthaltsermittlung (Detekteien) Zur Aufenthaltsermittlung von Personen können die Dienste dänischer Detekteien in Anspruch genommen werden. Adressen finden sich im dänischen Telefonbuch De Gule Sider unter dem Stichwort detektiven oder im Internet unter www.degulesider.dk unter demselben Stichwort. Für eine Personen- und Adressermittlung kann man sich direkt an das Dänische Zentrale Personenregister wenden (Gebühren dort: ca. 52 DKK = ca. 7 EUR): Københavns Folkeregister Nyropsgade 1 1640 Kopenhagen V Dänemark Diese Anfrage kann in deutscher Sprache erfolgen. Allerdings muss bei einer solchen Anschriftenermittlung immer das Geburtsdatum der gesuchten Person mit angegeben werden. 3. Handelskammern Auch die Handelskammern können unter Umständen bei der Durchsetzung von Forderungen Hilfestellung leisten. Zuständige Handelskammer für deutsch-dänische Angelegenheiten ist: Deutsch-Dänische Handelskammer Kongens Nytorv 26, 3. Stock DK - 1050 Kopenhagen K Tel.: +45 - 33 91 33 35 Fax.: +45 - 33 91 31 16 Email: [email protected] Homepage: www.handelskammer.dk Geschäftszeiten: Montag bis Donnerstag 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr Freitag 09:00 bis 12:00 Uhr 4. Inkassobüros Wie auch in Deutschland gibt es verschiedene Inkassobüros, die die Einziehung von Forderungen gegen Gebühr übernehmen. Entsprechende Adressen finden sich in den dänischen Gelben Seiten (De Gule Sider) oder im Internet unter www.degulesider.dk unter dem Stichwort Inkasso. 5. Andere Institutionen, die Rechtsstreitigkeiten oder Beratungstätigkeit anbieten Es gibt in Dänemark noch weitere Institutionen, die bei der Durchsetzung von Forderungen behilflich sein können. In Betracht kommen vor allem die folgenden Stellen: a. Schlichtungsstelle für Verbraucher Für private Verbraucher besteht die Möglichkeit, als Alternative zum Zivilprozess eine Beschwerde bei der Schlichtungsstelle für unzufriedene Verbraucher gegen eine kleine feste Gebühr einzureichen. Die Adresse lautet: Konkurrence- og Forbrugerstyrelsen Carl Jacobsens Vej 35 2500 Valby Telefon: +45 - 4171 5000 Verbraucherhotline +45 - 7013 1330 Telefonzeiten: Montag bis Freitag 09:00 - 12:00 Uhr, Samstag 15:00 - 19:00 Uhr) Homepage: www.forbrug.dk b. Schiedsverfahren Nach den Regeln des Schiedsverfahrensgesetzes können gewisse Streitfälle durch ein Schiedsgericht entschieden werden, wenn dies zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Das Honorar des Schiedsgerichtes wird vom Schiedsgericht selbst festgesetzt. c. Klageausschuss für Ferienhausvermittlung Dieser private Klageausschuss bearbeitet Beschwerden in Verbindung mit FerienhausMietverhältnissen mit Mitgliedern von Feriehusudlejernes Brancheforening: Feriehusudlejernes Brancheforening Amagertorv 9, 2 1160 København K Tel. +45 - 96 30 22 44 E-Mail: [email protected] Homepage: www.fbnet.dk d. Sonstige Institutionen Darüber hinaus gibt es verschiedenen privat organisierte Rechtshilfeinstitutionen in Dänemark. Eine Rechtshilfe dieser Institutionen ist normalerweise kostenlos. Folgende Institution bietet Rechtshilfe an: Københavns Retshjælp Stormgade 20, 1. sal 1555 København V Tel.: +45 - 33 11 06 78 Fax.: +45 - 33 11 53 60 Homepage: www.retshjaelpen.dk Zudem gibt es in ganz Dänemark gut 100 "Anwälte vom Dienst" (advokatvagt), die gratis mündliche Rechtsauskünfte erteilen. Die Anwälte vom Dienst sind beim Danske Advokatsamfund registriert. II. Einklagen einer Forderung auf dem Rechtsweg 1. Gesetzliche Grundlagen Bestimmungen über die dänischen Gerichte und deren Zuständigkeiten finden sich im Rechtspflegegesetz (retsplejeloven, LBK Nr. 961 vom 21.09.2004) 2. Sachliche, örtliche Zuständigkeit a. Sachliche Zuständigkeit Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird in Dänemark durch die Amts- und Landgerichte, das Seeund Handelsgericht in Kopenhagen und den Obersten Gerichtshof ausgeübt. Das höchste Gericht in Dänemark ist der Oberste Gerichtshof (Højesteret), der zurzeit mit 19 Richtern besetzt ist. In der Rangfolge unter dem Obersten Gerichtshof stehen zwei Landgerichte, das Westliche Landgericht in Viborg (Vestre Landsret), zuständig für Jütland und die Färöer Inseln und das Östliche Landgericht in Kopenhagen (Østre Landsret), zuständig für den übrigen Teil des Landes und Grönland. Auf der untersten Stufe stehen die 24 (vormals 83) Amtsgerichte (byret = Stadtgericht) des Landes. Seit der Gerichtsreform vom 1.1.2008 gibt es nur noch 24 Amtsgerichte (byretter) in Dänemark. Gleichzeitig ist beschlossen worden, dass ALLE Streitigkeiten zunächst bei den Amtsgerichten einzureichen sind - retsplejelovens § 224. Alle Gerichte behandeln sowohl zivil- als auch strafrechtliche Verfahren. Zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gehört auch das See - und Handelsgericht in Kopenhagen (Sø- og Handelsretten i København). Es gibt zudem noch ein besonderes Arbeitsgericht. Vor den ordentlichen Gerichten werden diejenigen Rechtssachen verhandelt, die nicht aufgrund ihrer besonderen Beschaffenheit in die Zuständigkeit anderer Gerichte fallen. Bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten sind in erster Instanz vor das Amtsgericht zu bringen. Das Amtsgericht kann beschließen, eine Angelegenheit zum Landesgericht zu überweisen, wenn es sich z.B. um eine prinzipielle Angelegenheit handelt, retsplejeloven § 226. In Wechselsachen ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig. Ferner fallen Nachlass-, Vollstreckungs- und Versteigerungssachen und Notariatsgeschäfte in die Zuständigkeit des Amtsgerichtes. Die Amtsgerichte führen auch die dänischen Grundbücher. Das Landgericht ist hiernach Berufungsinstanz für die Urteile der Amtsgerichte. Die Berufungsfrist beträgt vier Wochen ab Verkündung des Urteils. Eine Zustellung des Urteils von Amts wegen erfolgt nicht. Das See- und Handelsgericht entspricht in etwa der Kammer für Handelssachen des deutschen Rechts, ist aber ein vom Landgericht unabhängiges selbständiges Gericht. Obwohl das See- und Handelsgericht ein ordentliches Gericht ist, gilt es als ein besonderer Gerichtsstand für die zu seiner Zuständigkeit zählenden Sachen. Es ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes für alle See- und Handelssachen zuständig, die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit (siehe nachfolgend) in Kopenhagen anhängig gemacht werden können. Unter Seeund Handelssachen sind solche Angelegenheiten zu verstehen, für deren Beurteilung gewisse Fachkenntnisse im See- und/oder Handelsbereich erforderlich sind. Bei der Entscheidung, ob dies der Fall ist, nimmt das Gericht auch Rücksicht darauf, ob die Parteien eine Behandlung als See- und Handelsache wünschen. Auch Fälle, für die an sich ein Gericht außerhalb Kopenhagens örtlich zuständig ist, können auf Vereinbarung der Parteien vor das See- und Handelsgericht in Kopenhagen gebracht werden. Das See- und Handelsgericht ist stets nur erstinstanzliches Gericht. Der Oberste Gerichtshof in Kopenhagen ist Berufungsinstanz für die erstinstanzlichen Urteile der Landgerichte und des See- und Handelsgerichts. Die Berufungsfrist beträgt acht Wochen seit der Verkündung des Urteils, eine Zustellung von Amts wegen, wie in Deutschland, erfolgt nicht. Gegen zweitinstanzliche Urteile der Landgerichte gibt es nur dann ein Rechtsmittel, wenn die Berufung vom Justizminister zugelassen wird, weil das Urteil von allgemeinem Interesse ist oder erhebliche Folgen für den Betreffenden hat. Das Rechtsmittel der Revision ist dem dänischen Recht unbekannt. Grundsätzlich können alle Fälle zwei Instanzen durchlaufen, beispielsweise das Amtsgericht und den Obersten Gerichtshof. Kleineren Fällen ist die Möglichkeit der Berufung zum Obersten Gerichtshof genommen, so dass diese von den Amtsgerichten endgültig entscheiden werden können. Englischsprachige Informationen zu diesem Thema sind auch auf der Seite des Dänischen Justizministeriums zu finden unter www.jm.dk. b. Örtliche Zuständigkeit Für die örtliche Zuständigkeit (vgl. §§ 235 ff. retsplejeloven) gilt in erster Linie der Gerichtsstand des Wohnsitzes oder in Ermangelung eines solchen der des Aufenthalts des Beklagten. Bei juris- tischen Personen ist der Sitz maßgebend. Daneben gilt u. a. der Gerichtsstand des Erfüllungsortes und bei unerlaubten Handlungen der Gerichtsstand des Tatortes. Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl. Parteien können die Zuständigkeit eines örtlich nicht zuständigen Gerichts vereinbaren. Ausländer, die Bürger der Europäischen Union sind, können in Dänemark nur in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Europäischen Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen verklagt werden. Neben dem Gerichtsstand des Wohnsitzes ist hier in der Praxis der Gerichtsstand des Erfüllungsortes besonders wichtig. Für alle Verträge, auf die dänisches Recht oder UN-Kaufrecht Anwendung findet, gilt nämlich im Gegensatz zum deutschen Recht, dass Zahlungsleistungen am Ort des Gläubigers erbracht werden müssen, d. h. am Ort des Verkäufers. Ein dänischer Warenlieferant kann daher in der Regel seinen deutschen Käufer ohne Probleme in Dänemark verklagen. 3. Verfahren Das Klageverfahren zum Einklagen einer Forderung wird im wesentlichen wie in Deutschland abgewickelt. Ein erster/vorbereitender Termin wird erst nach der Klageerwiderung (also nach Klageerhebung) anberaumt und wird meistens als telefonischer Termin durchgeführt. Die Einlassungsfrist ist kurz. Gelingt die Zustellung der Klage nicht oder nicht rechtzeitig, weil z. B. der Schuldner verzogen ist und seine Adresse erst ermittelt werden muss, kann ohne Mehrkosten die Anberaumung eines neuen Termins beantragt werden. Erscheint der Beklagte im ersten Termin nicht, ergeht auf Antrag ein Versäumnisurteil (vgl. §§ 354, 360 retsplejeloven). Auf Antrag, mit einer Frist von vier Wochen, in Ausnahmefällen von einem Jahr, kann eine Wiederaufnahme stattfinden (§ 367 retsplejeloven). Erscheint der Beklagte und erkennt die Forderung an, wird entweder ein Anerkenntnisurteil verkündet oder - falls z.B. Ratenzahlung vereinbart wird - ein Prozessvergleich geschlossen. Erscheint der Beklagte im vorbereitenden/frühen ersten Termin und bestreitet die Klageforderung, wird im Amtsgerichtsverfahren ein neuer Termin zur Einreichung einer Klageerwiderung anberaumt. Im Anschluss werden unter Umständen weitere Schriftsätze gewechselt, vergleichbar mit dem deutschen schriftlichen Vorverfahren. Die Beweismittel sind grundsätzlich dieselben wie im deutschen Zivilprozess. Die persönliche Vernehmung der Parteien, die im Urteil ausführlich wiedergegeben wird, spielt jedoch eine viel größere Rolle als im deutschen Prozess. Falschaussage ist auch in Dänemark strafbar. Das Urteil ist stets auf den konkreten Fall abgestellt und die dänischen Richter sind im allgemeinen bestrebt, eine gerechte und billige Entscheidung zu suchen. Die rechtliche Begründung der Urteile ist meistens sehr kurz gehalten. 4. Kostentragung, Kostenrisiko Deutsche Staatsangehörige, die vor dänischen Gerichten als Kläger auftreten, brauchen wegen der Prozesskosten keine Sicherheit zu leisten. Die direkten Kosten bei Gerichtsverfahren werden grundsätzlich von den Parteien getragen, so dass jede Partei die Kosten für die Prozesshandlungen, die sie beantragt hat, tragen muss. Die Partei, die das Verfahren verliert, muss im allgemeinen die durch die Klage verursachten Verfahrenskosten der Gegenpartei ersetzen, es sei denn, die Parteien haben eine andere Vereinbarung getroffen, oder das Gericht trifft in besonderen Fällen eine abweichende Entscheidung. Zu der Kostenfrage einer anhängigen Sache wird - ohne selbständiges Kostenfestsetzungsverfahren und ohne Antrag - im Urteil Stellung genommen, allerdings lediglich mit Bezug auf den Kostenbetrag, den die unterliegende Partei der anderen Partei zu ersetzen hat. a. Gerichtsgebühren Die Gerichtsgebühren sind im Vergleich zu Deutschland bei einem geringen Streitwert verhältnismäßig hoch und bei einem höheren Streitwert dagegen niedriger als in Deutschland. Die Gerichtsgebühren sind daher wie in Deutschland vom Streitwert abhängig. Die Gerichtsgebühr beträgt DKK 500 bei Streitigkeiten bis zu DKK 50.000. Bei einem Streitwert über DKK 50.000 beträgt die Gerichtsgebühr DKK 750 + 1,2% des Streitwertes über DKK 50.000. Bei Anberaumung der Hauptverhandlung ist ein Betrag in derselben Höhe wie die Gerichtsgebühr nochmals zu zahlen. Weiterhin fallen unter Umständen Kosten der Beweisaufnahme, z. B. eines Sachverständigengutachtens sowie die Anwaltskosten (siehe unter b) an. b. Anwaltskosten Die Kosten des Rechtsanwalts sollen mit einem angemessenen Betrag in der Gesamtsumme der Verfahrenskosten enthalten sein. Bis 1995 galten vom Advokatenrat erlassene und vom Preisüberwachungsamt genehmigte Gebührentabellen, die auf den Wert des Rechtsstreits abstellten und verschiedene Sätze vorsahen, je nachdem, ob streitig verhandelt wurde oder nicht. Die nicht mehr gültigen Gebührentabellen werden heute nur noch als generelle Richtlinien genutzt. Es kann daher bei der Kostenfestsetzung sowohl nach oben als auch nach unten abgewichen werden. Bei einer nicht-streitigen Verhandlung, also dem Abschluss des Verfahrens durch Versäumnisurteil, Anerkenntnisurteil oder Vergleich, deckt der mit einem bestimmten Prozentsatz des Streitwertes zuerkannte Betrag die gesamte Tätigkeit des Anwalts bis zum Erlass des Urteils ab. Die Kosten für den Rechtsanwalt können höher sein als in Deutschland, jedoch kommt, falls der Urteilsbetrag wegen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht eingezogen werden kann, dem Mandanten gegenüber ein niedriger Pauschalkostensatz zur Anwendung, so dass im Ergebnis für ihn das Kostenrisiko bei der Einziehung von Forderungen in nicht-streitigen Verfahren normalerweise nicht höher ist als in Deutschland. Die Anwaltsgebühren für ein streitiges Verfahren sind höher als der deutsche Gesamtkostensatz für den entsprechenden Streitwert. Anwälte rechnen ihren Rechtsbeistand grundsätzlich im Verhältnis zum Zeitaufwand gegenüber dem Mandanten ab. Die Kostenpauschale, die das Gericht der unterliegenden Partei im Urteil auferlegt, bleibt oft hinter den tatsächlich angefallenen Kosten zurück, so dass die Partei auch im Falle des Obsiegens mit der Zahlung von gewissen Anwaltskosten rechnen muss. 5. Anwaltszwang Grundsätzlich besteht in Dänemark kein Anwaltszwang. Dies bedeutet, dass die Parteien in einem Verfahren vor Zivilgerichten weder in der ersten noch in späteren Instanzen dazu verpflichtet sind, das Verfahren von einem Rechtsanwalt durchführen zu lassen. Auch vor dem Obersten Gerichtshof können die Parteien selbst auftreten, was jedoch selten vorkommt. Das Gericht kann den Parteien jedoch grundsätzlich auferlegen, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, wenn das Gericht eine vernünftige Durchführung des Prozesses ansonsten für nicht gewährleistet erachtet. Für auswärtige Parteien ist aber in der Regel die Vertretung durch einen Rechtsanwalt unerlässlich, da eine Partei, die nicht selbst erscheinen kann oder will, nur von einem Rechtsanwalt, einer ihr nahestehenden Person oder einem bestimmten Prozessbevollmächtigten vertreten werden kann. Beim Nachlass- oder Vollstreckungsgericht kann sich die Partei auch durch jede andere Person vertreten lassen. 6. Dänische Rechtsanwälte Um in Dänemark als Rechtsanwalt bestellt zu werden, muss der Betreffende die allgemeinen Befähigungsbedingungen erfüllen, ferner eine juristische Kandidatenprüfung bestanden und einen theoretischen Fortbildungskurs durchgeführt haben. Daneben wird eine vorhergehende praktische juristische Tätigkeit gefordert und es muss zusätzlich eine praktische Prüfung vor dem Amtsgericht durchgeführt werden. Personen, die nicht als Rechtsanwalt bestellt sind, dürfen sich nicht als Rechtsanwalt bezeichnen oder eine andere Bezeichnung benutzen, die damit verwechselt werden kann. Die einheitliche Amtsbezeichnung für Rechtsanwälte ist Advokat. Alle Anwälte gehören der Dänischen Anwaltschaft (Det Danske Advokatsamfund), entspricht der deutschen Rechtsanwaltskammer an. Die Zulassung als Rechtsanwalt beinhaltet in Dänemark die Zulassung zum Amtsgericht und zum See- und Handelsgericht in Kopenhagen in Sachen, die unter die Zuständigkeit des Amtsgerichts fallen würden, sowie zum sog. "Besonderen Klagegericht". Die Zulassung umfasst sowohl Zivil- als auch Strafverfahren. Um vor dem Landgericht aufzutreten, muss der Rechtsanwalt eine besondere Zulassung haben, die sog. Advokat (L). Für die Zulassung zum See- und Handelsrecht in Verfahren, die eigentlich in die Zuständigkeit des Landgerichts fallen, sowie die Zulassung zum Obersten Gerichtshof muss der Rechtsanwalt eine zusätzliche Prüfung ablegen; Anwälte, die vor dem Obersten Gerichtshof zugelassen sind, tragen die Bezeichnung Advokat (H). Um diese Zulassung zum Obersten Gerichtshof zu erhalten, muss der Rechtsanwalt mindestens seit 5 Jahren eine Zulassung zu den Landgerichten gehabt haben und es muss eine Erklärung vom Landesgerichtpräsidenten vorliegen, dass der Rechtsanwalt im Prozessieren geübt ist. Eine Liste mit deutschsprachigen Rechtsanwälten finden Sie auf der Homepage der Deutschen Botschaft in Kopenhagen, www.kopenhagen.diplo.de. 7. Prozesskostenhilfe Zuständig für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist heute in ganz Dänemark das Civilstyrelsen. Bei diesem wird die Prozesskostenhilfe beantragt. Das Civilstyrelsen ist ein Teil des dänischen Justizministeriums. Kontaktdaten: Civilstyrelsen Gyldenløvesgade 11, 2. 1600 København V Tlf. 33 92 33 34 Fax 39 20 45 05 Email: [email protected] Grundsätzlich wird auch in Dänemark Prozesskostenhilfe gewährt. Auch deutschen Staatsangehörigen kann Prozesskostenhilfe (fri proces) gewährt werden, wenn sie die daran geknüpften Voraussetzungen erfüllen. Gegen Entscheidungen kann Verwaltungsbeschwerde beim Justizminister eingelegt werden. Durch die Gewährung von Prozesskostenhilfe werden dem Antragsteller folgende Leistungen kostenfrei gewährt: • Befreiung von Gerichtsgebühren • Bestellung eines Rechtsanwalts, Bezahlung des Anwaltshonorars • evtl. anfallende Kosten einer Zeugenvernehmung • evtl. notwendige Sachverständigengutachten und • Befreiung von der Pflicht, die Kosten der Gegenpartei zu entrichten. Voraussetzung für die Erteilung von Prozesskostenhilfe ist, dass die Partei einen angemessenen Grund hat, den Prozess durchzuführen und nicht ohne wesentliche Entbehrungen selbst die Kosten des Prozesses tragen kann. Das bedeutet im Regelfall u. a., dass das Einkommen und das Vermögen der Hausgemeinschaft vom zuständigen Finanzamt des Heimatortes bescheinigt - bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Die Einkommensgrenzen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe werden vom Justizministerium in einer Bekanntmachung festgelegt. Die Einkommensgrenzen 2011 sind: 280.000 DKK für Alleinstehende 356.000 DKK für Verheiratete + 49.000 DKK pro Kind unter 18 Jahren Praktisch unerlässlich ist sowohl für die Beantragung der Prozesskostenhilfe als auch für das spätere Verfahren die Vertretung durch einen Anwalt, der auf Antrag, gegebenenfalls nach Wahl des Klägers, vom Gericht beigeordnet und von der Staatskasse bezahlt wird. Die Entgegennahme einer weiteren Vergütung durch den Mandanten ist dem Anwalt nicht gestattet. Kosten der Gegenpartei im Falle des Unterliegens werden nicht von der Staatskasse entrichtet und sind deshalb selbst zu tragen. C. Anerkennung bzw. Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen I. Anerkennung 1. Gesetzliche Grundlagen Gesetzliche Grundlage für die Anerkennung ausländischer Urteile ist das deutsch-dänische Beglaubigungsabkommen vom 17. Juni 1936 (RGBl. II, S. 213), das mit Ausnahme von Art. 6 mit * Wirkung vom 1. September 1952 wieder angewendet wird. Seit dem 29.12.2006 ist Dänemark auch Vertragsstaat des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (vom 5. Oktober 1961). Ggf. kommt daher auch die Möglichkeit der Einholung einer Apostille in Betracht. 2. Verfahren Urkunden, die von einem deutschen Gericht, einer deutschen Staatsanwaltschaft, einer höheren oder höchsten deutschen Verwaltungsbehörde, einem obersten deutschen Verwaltungsgericht oder einem deutschen Notar aufgenommen, aufgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel der Behörde oder des Notars versehen sind, bedürfen zum Gebrauch in Dänemark keiner weiteren Beglaubigung oder Legalisation. Soweit es sich um die Urteile von Kollegialgerichten handelt, genügt die Beglaubigung durch den Vorsitzenden Richter. Für andere deutsche Urkunden, die von einem Gerichtsvollzieher, einem anderen gerichtlichen Hilfsbeamten, dem Grundbuchamt oder einer autorisierten Hinterlegungsstelle aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt sind, genügt zum Gebrauch in Dänemark die Beglaubigung durch den zuständigen Präsidenten des Land- oder Arbeitsgerichts. Das gleiche gilt für Urkunden, die von dem Urkundsbeamten oder der Geschäftsstelle eines deutschen Gerichts aufgenommen, aufgestellt oder beglaubigt sind. Gehört die ausfertigende oder beglaubigende Stelle einem Gericht höherer Ordnung an, ist die Beglaubigung durch den Präsidenten des Gerichts erforderlich. Wechsel- und Scheckproteste bedürfen auch dann keiner Beglaubigung oder Legalisation, wenn sie von Postbeamten oder solchen Personen, denen die Postverwaltung die Aufnahme von Protesten übertragen hat, aufgenommen sind. 3. Anwaltszwang, Notarzwang Bitte sehen Sie hierzu oben unter B II Nr. 5. Für die Zwangsvollstreckung gelten keine Besonderheiten. Allerdings ist für jedes Vollstreckungsverfahren ein Zustellungsbevollmächtigter in Dänemark, i. d. R. ein Rechtsanwalt, zu benennen. 4. Sonstige Ansprechpartner (Handelskammern etc.) Als Ansprechpartner für weitere Fragen kommen, neben der Deutschen Botschaft in Kopenhagen, unter anderem folgende Institutionen in Betracht: Deutsch-Dänische Handelskammer Kongens Nytorv 26, 3. Stock DK - 1050 Kopenhagen K Tel.: +45 - 33 91 33 35 * Vgl. Nr. 7 der Bekanntmachung über die Wiederanwendung deutsch-dänischer Vorkriegsverträge vom 30. Juni 1953, BGBl II, S. 186 Fax.: +45 - 33 91 31 16 Email: [email protected] Homepage: www.handelskammer.dk Geschäftszeiten: Montag bis Donnerstag 09:00-12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr Botschaften der Nordischen Länder - Königlich Dänische Botschaft Rauchstr. 1 10787 Berlin Tel. 030 - 50 50 20 00 Fax.: 030 - 50 50 20 50 Homepage: www.daenemark.org II. Vollstreckung 1. Gesetzliche Grundlagen Ausländische rechtskräftige Urteile über zivilrechtliche Ansprüche können nach folgenden Abkommen vollstreckt werden: • Brüsseler/Europäisches Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl 1972 II 773; mit späteren Änderungen) • Luganer Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl 1994 II 2658, 3772). Die EU-Verordnung zum europäischen Vollstreckungstitel, die ab 21.10.2005 in Kraft tritt, wird nicht in Dänemark gelten. 2. Sachliche, örtliche Zuständigkeit Die Durchführung der Zwangsvollstreckung obliegt dem Amtsrichter (in dieser Eigenschaft als foged bezeichnet) bzw. seinen Assessoren oder anderen Gehilfen. Eine amtliche Unterscheidung zwischen Amtsrichter und Gerichtsvollzieher wie in Deutschland gibt es in Dänemark nicht. 3. Vollstreckbare Entscheidungen In Dänemark sind folgende deutsche Titel vollstreckbar: • Urteile deutscher Gerichte, einschließlich Versäumnisurteile • Beschlüsse • Kostenfestsetzungsbeschlüsse • Vollstreckungsbescheide • Prozessvergleiche • freiwillige Vergleiche • andere Schuldanerkenntnisse • Wechsel und Schecks. 4. Formerfordernisse (Kopien, Übersetzungen, Legalisationserfordernisse) Der Antrag auf Zulassung und Einleitung der Zwangsvollstreckung ist direkt an das für den Wohnsitz des Schuldners zuständige Amtsgericht zu richten. 11 Folgende Dokumente sind dem Antrag beizufügen: • Nachweis über die Zustellung der Klageschrift; • Ausfertigung des deutschen Urteils; • Urkunde, aus der sich die Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt; • Zustellungsurkunde bezüglich des Urteils; • ggf. Nachweis, aus dem sich ergibt, dass dem Antragsteller für das Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. In aller Regel verlangen die dänischen Gerichte eine beglaubigte Übersetzung der oben genannten Urkunden. Mit dem Antrag können auch die Übersetzungskosten geltend gemacht werden. Zu beachten ist, dass für jedes Vollstreckungsverfahren ein Zustellungsbevollmächtigter in Dänemark, i. d. R. ein Rechtsanwalt, zu benennen ist (s. o.). 5. Verfahren Aus einem Urteil ist die Zwangsvollstreckung im Regelfall frühestens - vorausgesetzt, dass eine Berufung nicht bereits eingelegt ist - 14 Tage nach dem Tag der Verkündung zulässig (vgl. § 480 retsplejeloven). Vor allem wegen Terminüberlastung kann der Vollstreckungstermin oft erst mehrere Monate später anberaumt werden. Erklärt der Schuldner auf gerichtliche Vorladung unter strafrechtlicher Verantwortung, dass er kein der Zwangsvollstreckung unterworfenes Vermögen besitzt, d. h. gibt er eine sog. "Insolvenzerklärung" ab, die der deutschen "eidesstattlichen Erklärung" entspricht, muss sich der Gläubiger damit begnügen. Die Aufstellung eines Vermögensverzeichnisses wird nicht gefordert. Nach Abgabe einer derartigen Insolvenzerklärung kann, falls nicht besondere Umstände vorliegen, ein neuer Vollstreckungsversuch erst nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten vorgenommen werden. Während dieser Frist können auch Vollstreckungsanträge anderer Gläubiger abgewiesen werden. Von diesen Vorschriften kann unter besonderen Umständen aufgrund einer Entscheidung des Vollstreckungsgerichts abgewichen werden. Bei der Vollstreckung aus Versäumnisurteilen ist insbesondere darauf zu achten, dass die Zustellung der Klageschrift durch Zustellungsurkunde nachgewiesen wird. Gehalts- und Lohnpfändungen können in der Regel nur für die öffentliche Hand vorgenommen werden und sich ausschließlich auf fällige Forderungen beziehen. Unter bestimmten Umständen können auch private Gläubiger auf solche Forderungen Zugriff nehmen. Die Gehaltsforderung muss dann jedoch seit mindestens sieben Tagen fällig gewesen sein, so dass diese Möglichkeit praktisch keine Rolle spielt. In Angelegenheiten mit einem Streitwert bis zu DKK 2.500 kann der foged die Vollstreckung ohne Anwesenheit bzw. Vertretung des Gläubigers vollziehen. In Verbindung mit einer Pfändung kann er von Amts wegen dem Schuldner eine Abwicklungsfrist von zehn Monaten gewähren. Während dieser Frist kann die gepfändete Sache nicht zwangsversteigert werden. Die Vollstreckung in das sog. Benefizium, d. h. Gegenstände, die zur Aufrechterhaltung eines bescheidenen Lebensstandards des Schuldners notwendig sind, ist nicht möglich. Hierbei ist der Schutz weitgehender als in Deutschland. Auch die im deutschen Recht bekannten vorläufigen Rechtsbehelfe Arrest und einstweilige Verfügung gibt es in Dänemark. Sie sind jedoch nur gegen Sicherheitsleistung möglich. 6. Anwaltszwang, Notarzwang Bitte sehen Sie hierzu oben unter B II Nr. 5. Für die Zwangsvollstreckung gelten keine Besonderheiten. Allerdings ist für jedes Vollstreckungsverfahren ein Zustellungsbevollmächtigter in Dänemark, i. d. R. ein Rechtsanwalt, zu benennen. Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf Erkenntnissen und Erfahrungen der Deutschen Botschaft in Kopenhagen zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblattes. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.