Staatliche Anerkennung und berufspraktische Tätigkeit
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Staatliche Anerkennung und berufspraktische Tätigkeit
Fakultät Handel und Soziale Arbeit Berufspraktikumsstelle Staatliche Anerkennung und berufspraktische Tätigkeit Informationen für Absolventinnen und Absolventen des BachelorStudiengangs Soziale Arbeit der Fakultät Handel und Soziale Arbeit [gemäß Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit und der Heilpädagogik (SozHeilVO) vom 28.01.2013 (Nds.GVBI. Nr.3/2013 S. 38)] Konzept Berufspraktikum, Stand: 16.10.2013 Seite 1 Staatliche Anerkennung Voraussetzungen für den Erwerb der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiterin, Sozialarbeiter, Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge sind 1. der Abschluss eines Hochschulstudiums im Bereich „Sozialer Arbeit“ (Sozialarbeit / Sozialpädagogik), 2. eine erfolgreich abgeleistete berufspraktische Tätigkeit , 3. ein bestandenes Kolloquium (vgl. §1 Abs. 1 der VO1). Die staatliche Anerkennung wird auf Antrag vergeben. Die Anerkennung wird nicht erteilt, wenn 1. der Antragsteller / die Antragstellerin die für die Berufsausübung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder 2. nicht über die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse zur Berufsausübung verfügt (vgl. §1 Abs. 3). Der Antrag ist an der Hochschule zu stellen, an der das Kolloquium absolviert wird. Dem Antrag sind der Nachweis über die berufliche Qualifikation im Original oder in beglaubigter Kopie, ein Identitätsnachweis im Original oder in beglaubigter Kopie sowie die Erklärung über die Beantragung eines amtlichen Führungszeugnisses nach § 30 des Bundeszentralregister-gesetzes beizufügen (vgl. §3, Abs. 1 und 2). Der Antrag auf staatliche Anerkennung wird mit dem Antrag auf Zulassung zum Kolloquium gestellt. Der Eingang des Antrags auf staatliche Anerkennung wird dem Antragsteller / der Antragstellerin innerhalb eines Monats, i.d.R. mit Zustellung des Kolloquiumtermins, schriftlich bestätigt. Liegen die Unterlagen vollständig vor und sind die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt, wird über den Antrag auf staatliche Anerkennung innerhalb kürzester Frist, jedoch spätestens innerhalb von drei Monaten schriftlich entschieden (§3, Abs. 4). Liegen wegen des Verdachtes einer Straftat und eines eingeleiteten Strafverfahrens Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers /der Antragstellerin vor, kann die Entscheidung über den Antrag ausgesetzt werden (vgl. ebd., Abs. 6). Die staatliche Anerkennung kann aberkannt werden, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Personen, die eine staatliche Anerkennung besitzen und die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, haben dieses der Hochschule mitzuteilen (ebd., Abs. 7). Über die staatliche Anerkennung wird von der Hochschule eine Urkunde ausgegeben (ebd., Abs. 8). Berufspraktische Tätigkeit Die berufspraktische Tätigkeit kann frühestens nach Abschluss des Hochschulstudiums aufgenommen werden (vgl. § 1, Abs.1, Nr. 1). Die berufspraktische Tätigkeit zählt nicht zur Regelstudienzeit. 1 Alle nachfolgenden Paragraphen beziehen sich auf die Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit und der Heilpädagogik (SozHeilVO) vom 28.01.2013 (Nds.GVBI. Nr.3/2013 S. 38). Konzept Berufspraktikum, Stand: 16.10.2013 Seite 2 1. Ziel der berufspraktischen Tätigkeit Die Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten sollen anhand praktischer Erfahrungen die Studienmotivation und Berufseignung überprüfen können und eine eigene berufliche Identität entwickeln. „In der berufspraktischen Tätigkeit sollen sich die Praktikantinnen und Praktikanten in die Praxis der Sozialen Arbeit und in die damit verbundenen Verwaltungstätigkeiten einarbeiten und ihre Fachkenntnisse vertiefen. Die berufspraktische Tätigkeit soll die Praktikantinnen und Praktikanten befähigen, unter Anwendung der im Studium erworbenen Fachkenntnisse selbständig und eigenverantwortlich im Bereich der Sozialen Arbeit tätig zu sein und berufspraktische Aufgaben unter ethischen, rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen wahrzunehmen.“ (§4, Abs.1). 2. Beginn und Dauer der berufspraktischen Tätigkeit Die berufspraktische Tätigkeit muss spätestens 5 Jahre nach Ablauf der Hochschulprüfung beginnen, Ausnahmen können von der Hochschule zugelassen werden (vgl. §4., Abs. 2). Die in das Bachelor-Studium der Fakultät Handel und Soziale Arbeit integrierten berufspraktischen Phasen werden auf die Dauer der berufspraktischen Tätigkeit angerechnet. Eine gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit wird nicht auf die Dauer des Berufspraktikums angerechnet. Die berufspraktische Tätigkeit muss mindestens sechs Monate dauern. Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten, die ihre Ausbildung freiwillig über den vorgegebenen Zeitraum von sechs Monaten hinaus durchführen, werden durch die Hochschule mit einem Lehrveranstaltungsangebot, das einer Praktikumsdauer von sechs Monaten entspricht, begleitet. Überschreitet der Ausbildungsplan den Zeitraum von sechs Monaten, kann dieser trotzdem genehmigt werden, wenn die Praktikantin / der Praktikant ihr Einverständnis dazu schriftlich erklärt. Konzept Berufspraktikum, Stand: 16.10.2013 Seite 3 3. Verlängerung der berufspraktischen Tätigkeit Wenn das Erreichen des Ausbildungsziels gefährdet ist, kann die berufspraktische Tätigkeit verlängert werden. Gleiches gilt bei verspäteter oder unvollständiger Vorlage des Ausbildungsvertrages (vgl. §4, Abs.5). Um das Erreichen des Ausbildungszieles nicht zu gefährden, wird die berufspraktische Tätigkeit bei Ausfallzeiten von mehr als 10 Arbeitstagen (bei sechsmonatigem Ausbildungsvertrag, in Vollzeit) und 20 Arbeitstagen (bei 12monatigem Ausbildungsvertrag, in Vollzeit) wegen Erkrankung, Schwangerschaft, Mutterschaft oder anderen Gründen um die Anzahl der Ausfalltage verlängert. Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Grenze für Ausfallzeiten nach der individuellen Vertragslage errechnet und entsprechend erhöht. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind bei der Ausbildungsstelle einzureichen. Die Ausbildungsstelle hat die Hochschule darüber zu informieren, wenn durch die Anzahl der Ausfalltage eine Verlängerung der Ausbildungszeit vorgeschrieben ist. Ist das Ausbildungsziel gefährdet, verlängert sich die berufspraktische Tätigkeit nach Prüfung durch die Berufspraktikumstelle entsprechend der individuellen Situation. Wird der Ausbildungsvertrag unvollständig oder später als einen Monat nach Ausbildungsbeginn vorgelegt, kann die berufspraktische Tätigkeit verlängert werden. Über eine Verlängerung wird nach Einzelfallprüfung entschieden. Wenn die berufspraktische Tätigkeit nicht erfolgreich abgeleistet wurde, entscheidet die Hochschule über die Dauer der Verlängerung (vgl. §4, Abs.6). Wurde in der Praktikumsbeurteilung festgestellt, dass die berufspraktische Tätigkeit nicht erfolgreich durchgeführt wurde (§8, Abs.1), verlängert sich die berufspraktische Tätigkeit um zwei Monate. Wurde trotz Verlängerung keine erfolgreiche Beurteilung erzielt, weil in diesem Zeitraum außergewöhnliche Beeinträchtigungen vorgelegen haben, so kann nach individueller Prüfung durch die Hochschule eine weitere Verlängerung von zwei Monaten gewährt werden. Dieses setzt jedoch eine positive Prognose zur Beendigung der berufspraktischen Tätigkeit voraus. Die berufspraktische Tätigkeit erfolgt in Vollzeit (i.d.R. 40 Stunden / Woche). Bei Ableistung der berufspraktischen Tätigkeit in Teilzeit verlängert sich die Ausbildung entsprechend um die Stunden, die einer Vollzeittätigkeit entsprechen (vgl. §4, Abs. 7). 4. Studierende anderer Fakultäten: Studierende anderer Fakultäten müssen amtlich bestätigt nachweisen, dass sie die Voraussetzungen für eine Verkürzung der berufspraktischen Tätigkeit auf 6 Monate erfüllen. Das Formular „Verkürzung der berufspraktischen Tätigkeit – Nachweis für Studierende anderer Fakultäten“ (Formular A 7) ist vor Beginn der berufspraktischen Tätigkeit in der Praxisstelle einzureichen. 5. Anmeldung und Genehmigung der berufspraktischen Tätigkeit Das Berufspraktikum muss spätestens eine Woche vor Beginn von der Praktikantin / dem Praktikanten in der Hochschule angemeldet werden. Die Anmeldung erfolgt über das Formular A1 „Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit“. Eine Anmeldung nach Beginn des Konzept Berufspraktikum, Stand: 16.10.2013 Seite 4 Berufspraktikums ist nur in Ausnahmefällen und nach Einzelfallprüfung möglich. Mit der berufspraktischen Tätigkeit kann frühestens ein Tag nach Bestehen der Bachelorprüfung begonnen werden. Die berufspraktische Tätigkeit kann in höchstens zwei geeigneten Einrichtungen der Praxis der Sozialen Arbeit öffentlicher, freier oder privater Träger abgeleistet werden (vgl. § 5, Abs.1). Es ist dabei zu beachten, dass sowohl die praktischen Anteile der Sozialen Arbeit als auch Verwaltungstätigkeiten das Berufspraktikum bestimmen. Es besteht die Möglichkeit, die sozialpädagogischen/sozialarbeiterischen und verwaltungspraktischen Tätigkeiten in zwei verschiedenen Einrichtungen abzuleisten. Dieses ist der Berufspraktikumstelle am Campus Suderburg vor Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit mitzuteilen. Eine Einrichtung gilt als geeignet, wenn folgende Mindestkriterien erfüllt sind: • Bei der Einrichtung handelt es sich um ein Arbeitsfeld der Sozialarbeit / Sozialpädagogik. • Für die Anleitung steht ein staatlicher anerkannter Sozialarbeiter / Sozialpädagoge, eine staatlich anerkannte Sozialarbeiterin / Sozialpädagogin mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung im jeweiligen Berufsfeld zur Verfügung. In Ausnahmefällen, z. B. bei Durchführung der berufspraktischen Tätigkeit im Ausland, kann die Hochschule einen Praxisanleiter, eine Praxisanleiterin mit vergleichbarer Qualifikation zulassen (vgl. §5, Abs. 2). • Verwaltungstätigkeiten sind in die Berufspraxis integriert. Ist dieses nicht der Fall, kann die Hochschule zulassen, dass Verwaltungstätigkeiten in einer anderen Einrichtung absolviert werden (vgl. §5, Abs. 1). • Die in §4, Abs. 1 genannten Ziele werden erreicht. In begründeten Fällen ist ein einmaliger Wechsel der Ausbildungsstelle in den ersten zwei Monaten der berufspraktischen Tätigkeit möglich. Ein Wechsel ist von der Hochschule im Vorfeld genehmigen zu lassen. Dieses erfolgt durch die Vorlage einer ausführlichen schriftlichen Begründung. 6. Ausbildungsvertrag Zwischen der Berufspraktikantin / dem Berufspraktikanten und der Ausbildungsstelle wird ein Ausbildungsvertrag geschlossen. Dieser muss von der Hochschule genehmigt werden (vgl. §6, Abs. 1). Der Hochschule sind, in dreifacher Ausfertigung, einzureichen: 1. Der Ausbildungsplan, in dem „Ablauf und Abschnitte der berufspraktischen Tätigkeit sowie die Ausbildungsziele der Abschnitte unter Berücksichtigung des Ziels der berufspraktischen Tätigkeit festgelegt sind“. (§6, Abs. 2 ). 2. Die Anlage zum Ausbildungsvertrag zur Vorlage in der Hochschule: Durchführung der berufspraktischen Tätigkeit (Formular A2). Um die Ausbildung sicher zu stellen, muss die Berufspraktikantin / der Berufspraktikant den Ausbildungsplan und die Anlage zum Ausbildungsvertrag umgehend nach Beginn des Praktikums, jedoch spätestens einen Monat nach Beginn der Tätigkeit, der Hochschule zur Genehmigung vorlegen. Konzept Berufspraktikum, Stand: 16.10.2013 Seite 5 „Eine Genehmigung ist zu versagen, wenn der Ausbildungsvertrag den Anforderungen des Absatzes 2 nicht entspricht oder nicht gewährleistet ist, dass das Ziel der berufspraktischen Tätigkeit erreicht wird.“ (§6, Abs. 3) Bei verspäteter Vorlage kann die berufspraktische Tätigkeit verlängert werden. Der Ausbildungsplan wird gemeinsam von der/dem Anleiterin/Anleiter und der/dem Praktikantin/Praktikant erarbeitet. Formale Hinweise zum Erstellen des Ausbildungsplans können dem Hinweisblatt „Informationen für Praxisanleiterinnen / Praxisanleiter“ entnommen werden. Im Ausbildungsplan sind sowohl die praktischen Anteile der Sozialen Arbeit als auch die damit verbundenen administrativen Tätigkeiten aufzuführen. 7. Begleitende Lehrveranstaltungen „Die Hochschule führt begleitend zur berufspraktischen Tätigkeit Lehrveranstaltungen durch.“ (§7). Eine Zulassung zum Kolloquium ist nur nach Teilnahme an den begleitenden Lehrveranstaltungen möglich (vgl. §9). Der Besuch von mindestens sechs berufsbegleitenden Lehrveranstaltungstagen mit einem Umfang von mindestens 48 Zeitstunden ist verpflichtend und nachzuweisen. Zum Teilnahmenachweis ist der Personalausweis vorzulegen. Die Teilnahme an den Veranstaltungen wird von der Hochschule auf dem Formular A3 „Teilnahme an berufsbegleitenden Lehrveranstaltungen“ erfasst. Das Formular bleibt in Besitz der Berufspraktikantin / des Berufspraktikanten und ist an den Veranstaltungstagen vorzulegen. Bei Erkrankung muss der Hochschule ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Falls mehr als ein Veranstaltungstag nicht besucht werden kann, müssen versäumte Tage nachgeholt werden. Zusätzlich werden regelmäßige Einführungsveranstaltungen zur Durchführung der berufspraktischen Tätigkeit und staatlichen Anerkennung vorgehalten. Die Teilnahme an einer Einführungsveranstaltung zum Berufspraktikum ist verpflichtend und auf dem Formular A3 nachzuweisen. Die Teilnahme an einem freiwilligen Reflexionsgespräch ist nach Absprache möglich. Die berufsbegleitenden Lehrveranstaltungen erfolgen an vorher festgelegten Tagen während der Semesterzeiten zwischen dem 01.März. und Anfang Juli (Lehrveranstaltungsphase I) sowie dem 01.September und 31. Dezember (Lehrveranstaltungsphase II). Innerhalb jeder Lehrveranstaltungsphase werden mindestens sechs ganztägige Lehrveranstaltungen angeboten. Ein Lehrveranstaltungstag kann innerhalb von vier Wochen vor Beginn des Berufspraktikums besucht werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Anmeldung zum Berufspraktikum mit dem Formular A1 erfolgt ist. Ein Lehrveranstaltungstag kann durch eine Fortbildungsmaßnahme außerhalb der Hochschule ersetzt werden. Eine Genehmigung durch die Hochschule ist im Vorfeld einzuholen. Hierzu ist der Inhalt und Umfang der Fortbildungsmaßnahme nachzuweisen und anschließend als Teilnahmebestätigung einzureichen. Der zeitliche Umfang sollte ca. acht Stunden betragen. Konzept Berufspraktikum, Stand: 16.10.2013 Seite 6 In Ausnahmefällen kann ein Lehrveranstaltungstag innerhalb von vier Wochen nach Durchführung des Kolloquiums nachgeholt werden. Die Erteilung der staatlichen Anerkennung erfolgt jedoch erst, sobald alle Unterlagen vollständig in der Berufspraktikumstelle vorliegen Die Berufspraktikantinnen / Berufspraktikanten müssen für Lehrveranstaltungen von ihrem Arbeitgeber freigestellt werden. 8. Praktikumsbeurteilung Während der berufspraktischen Tätigkeit wird von der Ausbildungsstelle zweimal eine Praktikumsbeurteilung an die Hochschule gesandt: • 1. Beurteilung: zur Mitte der berufspraktischen Tätigkeit • 2. Beurteilung: zum Ende der berufspraktischen Tätigkeit. Die Praxisstelle hat beide Beurteilungen, insbesondere die Endbeurteilung, mit der Berufspraktikantin / dem Berufspraktikanten zu erörtern. Aus den Beurteilungen soll hervorgehen, ob die im Ausbildungsplan vorgegebenen Ziele erreicht wurden, die Endbeurteilung soll zusätzlich ausweisen, ob der Verlauf der berufspraktischen Tätigkeit erfolgreich war (vgl. § 8. Abs. 1 der VO). Die Beurteilung zur Mitte des Praktikums wird auf dem Formular P1 „ Erste Praktikumsbeurteilung“ vorgenommen. Formale Aspekte und weitere Beurteilungskriterien zur Endbeurteilung entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Informationen für Praxisanleiterinnen / Praxisanleiter“. Der Beurteilung zum Ende des Praktikums wird das Formular P2 „Zweite Praktikumsbeurteilung “ vorangestellt. 9. Praxisbericht Von der Berufspraktikantin / dem Berufspraktikanten ist ein Praxisbericht anzufertigen. Dieser ist in zweifacher Ausfertigung spätestens einen Monat vor dem Kolloquium mit Sichtvermerk der Praxisanleiterin / des Praxisanleiters über die Ausbildungsstelle der Hochschule zur Bewertung vorzulegen. Der Bericht wird von der Hochschule als „bestanden“ oder „nicht bestanden“ beurteilt. Ein „nicht-bestandener“ Praxisbericht darf einmal nachgebessert werden (vgl. §8, Abs. 2 der VO). Dem Praxisbericht wird das Formular P3 „Praxisbericht“ vorangestellt. 10. Durchführung der berufspraktischen Tätigkeit in einem anderen Bundesland Die berufspraktische Tätigkeit kann unter Berücksichtigung der Niedersächsischen Verordnung in jedem anderen Bundesland durchgeführt werden. Es besteht die Möglichkeit, berufsbegleitende Lehrveranstaltungen an einer anderen Hochschule durchzuführen. Der Praxisstelle ist mit dem Antrag auf Zulassung zum Kolloquium der Nachweis der begleitenden Hochschule über die „Teilnahme an begleitenden Lehrveranstaltungen“ beizufügen (Formular A4) einzureichen. Die Teilnahme an einer Einführungsveranstaltung für Berufspraktikanten am Campus Suderburg ist verpflichtend. Konzept Berufspraktikum, Stand: 16.10.2013 Seite 7 11. Durchführung der berufspraktischen Tätigkeit im Ausland Bei der Durchführung der berufspraktischen Tätigkeit im Ausland gilt die Niedersächsische Verordnung über die staatliche Anerkennung […] vom 23.11.2011. Die Auflagen der §§ 4-6 und §8 sind entsprechend zu erfüllen. Verwaltungstätigkeiten sind mit einer Dauer von drei Monaten bei einer geeigneten Stelle in Deutschland durchzuführen. Für die Teilnahme an den begleitenden Lehrveranstaltungen (§ 7 der VO) gilt: • Die Teilnahme an einer Einführungsveranstaltung für Berufspraktikanten am Campus Suderburg ist verpflichtend. • Die Teilnahme an berufsbegleitenden Lehrveranstaltungen kann an einer Hochschule vor Ort erfolgen und muss entsprechend nachgewiesen werden. Alle erforderlichen Nachweise für die Zulassung zum Kolloquium (§9 der VO) sind in deutscher Sprache vorzulegen und von staatlicher Stelle zu beglaubigen. Studierende, die eine berufspraktische Tätigkeit im Ausland anstreben, sollen diese frühzeitig planen und sich sowohl durch die Beraterin für Berufspraktikantinnen / Berufspraktikanten am Standort Suderburg als auch durch das „International Student Office“ beraten lassen. Kolloquium Das Kolloquium erfolgt frühestens drei Wochen vor Ende der berufspraktischen Tätigkeit. Der Antrag auf „Zulassung zum Kolloquium und Erteilung der staatlichen Anerkennung“ (Formular A5) muss einen Monat vor dem Kolloquium schriftlich in der Praxisstelle der Hochschule eingehen. Die Zulassung erfolgt, wenn folgende Unterlagen bis spätestens einen Monat vor dem Kolloquium vorliegen: • Teilnahmenachweise über den Besuch der Einführungsveranstaltung und berufsbegleitenden Lehrveranstaltungen, • eine Praktikumsbeurteilung aus der hervorgeht, dass die berufspraktische Tätigkeit erfolgreich abgeleistet wurde, • ein mit „bestanden“ beurteilter Praxisbericht (vgl. §9 der VO), • der Nachweis über die Beantragung eines amtlichen Führungszeugnisses nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes beizufügen (vgl. §3, Abs. 1 und 2 der VO). • eine Kopie des Personalausweises • ein Nachweis über die Berufsqualifikation Die Zulassung zum Kolloquium mit Prüfungstermin wird dem Prüfling schriftlich, i.d.R. sieben Tage vor dem Termin, zugesandt. Der Prüfling hat den Termin schriftlich zu bestätigen. Das Kolloquium kann als Einzel- oder Gruppengespräch mit bis zu drei Prüflingen erfolgen. Die Dauer beträgt 30 Minuten (Einzelgespräch) oder 20 Minuten (je Prüfling bei Gruppengespräch). Grundlage der Prüfung sind Fragen, die sich aus dem Praxisbericht ergeben (vgl. §10 der VO). Konzept Berufspraktikum, Stand: 16.10.2013 Seite 8 Das Kolloquium gilt als bestanden, wenn zwei Prüfer die Leistung als „bestanden“ bewerten. Wer das Kolloquium nicht bestanden hat, kann es einmal wiederholen. „Die Hochschule bestimmt auf Vorschlag der Prüfenden, ob eine weitere berufspraktische Tätigkeit abzuleisten ist und wie lange sie dauern soll. Die Praktikantin oder der Praktikant hat erneut einen Praxisbericht anzufertigen. §4 Abs.1 und die §§ 5, 6, 8 und 9 gelten entsprechend“. (vgl. § 11 der VO). Ein Rücktritt von einem angemeldeten Kolloquium ist ohne Angabe von Gründen möglich, solange noch kein endgültiger Prüfungstermin festgelegt wurde. Bei Verhinderung nach Mitteilung des Prüfungstermins wegen Krankheit oder sonstigen, vom Prüfling nicht vertretbaren Gründen, ist die Hochschule unverzüglich unter Nachweis des Verhinderungsgrundes zu informieren. Der Nachweis hat in geeigneter Weise zu erfolgen, bei Krankheit immer als amtsärztliches Attest (vgl. § 12 der VO). Für die Begleitung durch die Hochschule und Abnahme des Kolloquiums ist eine Verwaltungspauschale zu entrichten Bitte beachten Sie: Die hier zusammengestellten Informationen gelten für Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs „Soziale Arbeit“ an der Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften am Campus Suderburg. Für Absolventinnen und Absolventen anderer Fakultäten und anderer Hochschulen können die Bedingungen abweichen und andere Voraussetzungen vorliegen. Der Erwerb der staatlichen Anerkennung bei gleichwertiger Befähigung (§2 der VO) ist gesondert geregelt. . Die vollständigen Informationen zur berufspraktischen Tätigkeit und zur staatlichen Anerkennung entnehmen Sie der Niedersächsischen Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit und der Heilpädagogik (SozHeilVO) vom 28.01.2013 (Nds.GVBI. Nr.3/2013 S. 38)] Alle erforderlichen Unterlagen werden, wenn nicht anders angegeben, zu folgender Adresse gesandt / bei folgender Adresse eingereicht: Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften Fakultät Handel und Soziale Arbeit Berufspraktikumstelle Herbert-Meyer-Str. 7 29556 Suderburg Konzept Berufspraktikum, Stand: 16.10.2013 Seite 9