Betriebsordnung für Fremdfirmen
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Betriebsordnung für Fremdfirmen
Betriebsordnung für Fremdfirmen Inhaltsverzeichnis 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. Allgemeine Hinweise Personaleinsatz Arbeitsplatzgestaltung Alkohol-/ Drogenkonsum und Rauchverbot Parken von Fahrzeugen und benutzen der Verkehrswege LEIPA Werkseigentum Arbeits- und Baustellen/Hoch- und Tiefbauarbeiten Arbeitsmittel des Auftragnehmers Krananlagen und Flurförderfahrzeuge Arbeiten mit thermischen Verfahren Spannungsführende Anlagen Medien: Gas, Dampf, Wasser oder Press-/ Arbeitsluft Einsatz-/ Umgang mit Gefahr- und wassergefährdenden Stoffen Umgang mit Abfällen Meldung von Unfällen und Schadensfällen Verpflichtung zur Geheimhaltung Sicherheitsklausel Wichtige Rufnummern und Handlungsabfolgen (bei Unfall, Feuer u. Notfall) Anlagen zur Betriebsordnung für Fremdfirmen Seite 1 von 6 2 2 2 3 3 3 3 4 4 4 4 4 5 5 5 6 6 6 6 1. Allgemeine Hinweise Diese Betriebsordnung mit beigefügten Blätter 1 bis 4 ist eine Hilfe für alle Fremdfirmen, die im Auftrag von LEIPA innerhalb unseres Werksgeländes tätig werden. Sie müssen Ihre Mitarbeiter und etwaige Subunternehmer verpflichten, diese Betriebsordnung einzuhalten. Diese Betriebsordnung ist Vertragsbestandteil und somit als verbindlich anzusehen. Den Anweisungen der mit Sicherheits- und Umweltschutzaufgaben betrauten Mitarbeiter von LEIPA, wie Sicherheitsfachkraft, Sicherheits-, Abfall-, Umwelt- und Brandschutzbeauftragte, ist Folge zu leisten. Beachten Sie auch die Verbots-, Gebots-, Warn- und Hinweisschilder. Sie haften für den Transport aller Werkstoffe und Geräte, für deren Lagerung und sichere Verwahrung, für erstellte Leistungen und Einrichtungen bis zur Abnahme und für alle Schäden, die durch Ihre Mitarbeiter, Subunternehmer oder Zulieferer verursacht werden. Sie treffen dafür selbst alle Schutzmaßnahmen und Vorkehrungen. Die Nichtbeachtung der Betriebsordnung hat vertragliche Konsequenzen von Abmahnung bis zur Auftragsstornierung mit evtl. Werkverbot zur Folge. 2. Personaleinsatz Als Auftragnehmer sind Sie dafür verantwortlich, dass die auf unserem Werksgelände beschäftigten Fremdfirmenmitarbeiter im Besitz eines gültigen Sozialversicherungsausweises und, wenn erforderlich, einer gültigen Arbeitserlaubnis und Aufenthaltsgenehmigung sind. Der Inhalt dieser Fremdfirmen- und Brandschutzordnung, ist Ihren Mitarbeitern und/oder von Ihnen beauftragte Subunternehmer nachweislich und aktenkundig zu unterweisen. Der Nachweis der durchgeführten Schulung ist den LEIPA Verantwortlichen auf Verlangen nachzuweisen. Ihre Mitarbeiter haben die notwendige persönliche Schutzausrüstung zu tragen, welche Sie in Ihrer Gefährdungsbeurteilung festgelegt haben (z.B. Schutzbrille, Schutzhandschuhe, Sicherheitsschuhe, Kopfschutz etc.). In Lärmbereichen ist Gehörschutz zu tragen. Sollten Ihre Mitarbeiter und/oder von Ihnen beauftragte Subunternehmer bei Tätigkeiten auf dem LEIPA Werksgelände angetroffen werden, welche nicht in Übereinstimmung mit unseren Anforderungen einhergeht, werden diese von unserer Sicherheitsfachkraft oder dem Leiter Umwelt über den Inhalt dieser Fremdfirmenordnung nachweislich geschult. Für die Erbringung dieser Schulungsleistung, berechnen wir Ihnen pro geschulten Mitarbeiter 249,- Euro zzgl. gültiger Mehrwertsteuer. Dieser Betrag wird direkt mit Ihrer Rechnung in Abzug gebracht. 3. Arbeitsplatzgestaltung Sie haben sich grundsätzlich vor Arbeitsaufnahme sowie bei Beendigung ihrer Arbeit beim Auftraggeber zu melden. Halten Sie sich nur in den Werksbereichen auf, wie mit Ihrem Auftraggeber vereinbart. Begeben Sie sich kurz vor Arbeitsbeginn direkt dorthin und verlassen das Werksgelände unmittelbar nach Arbeitsende ebenfalls auf direktem Weg. Der Auftragnehmer hat sich vor jedem Arbeitsbeginn sowie nach Beendigung der Arbeiten bei den jeweiligen Anlagenverantwortlichen an- und wieder abzumelden. Vor Aufnahme der Arbeit sprechen Sie möglicherweise auftretende Beeinträchtigungen unserer Mitarbeiter und/oder Arbeitsabläufe mit Ihrem Auftraggeber ab. Prüfen Sie vor Arbeitsbeginn, ob in Ihrem Arbeitsbereich Gefahren vorhanden sind (z.B. Anlagen mit gefährlichen Stoffen, Absturzgefahr etc.) oder ob sich im Rahmen der Arbeit Gefahrstellen ergeben können. Sind durch Ihre Tätigkeiten andere Mitarbeiter gefährdet, müssen Schutzmaßnahmen mit dem Auftraggeber bzw. der Sicherheitsfachkraft oder dem Leiter der Technik abgesprochen werden. Bei Arbeiten hinter Türen und Toren sind diese zu versperren und mit Hinweisschildern zu versehen. Gekennzeichnete Flucht- und Rettungswege sind jedoch freizuhalten. Seite 2 von 6 4. Alkohol-/ Drogenkonsum und Rauchverbot Auf dem Werksgelände besteht absolutes Alkohol- und Drogenverbot. Alkohol und Drogen dürfen weder auf das Werksgelände gebracht noch dort konsumiert werden. Das Rauchen ist mit Ausnahme von gekennzeichneten Bereichen im gesamten Gelände verboten. 5. Parken von Fahrzeugen und benutzen der Verkehrswege Auf unserem Werksgelände ist die Straßenverkehrsordnung (StVO) zu beachten. Es gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h! Die von Ihnen eingesetzten Fahrzeuge müssen der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) entsprechen. Weitergehende Bestimmungen der Gefahrgutverordnung Straße/Eisenbahn (GGVSE/ADR) sind bei Gefahrguttransporten ebenfalls zu berücksichtigen. Besondere Unfallgefahr besteht durch Rangierarbeiten der Werkbahn im Betriebsgelände. Schienengebundene Fahrzeuge haben Vorfahrt. Die Gleisfreiheit (2,5 m von Gleismitte) ist ständig zu gewährleisten. Das Parken ist nur auf von Ihrem Auftraggeber zugewiesenen oder gekennzeichneten Stellflächen erlaubt. Das Befahren von Anlagenkellern, ist nur zum kurzzeitigen Be-und Entladen gestattet. Das Parken in den Anlagenkellern ist verboten. Vor dem Verlassen des Fahrzeuges ist sicherzustellen, dass dieses kein Hindernis auf Flucht - und Verkehrswegen bildet und dass Zugänge zu Sicherheitseinrichtungen und zu Betriebseinrichtungen, die jederzeit erreichbar sein müssen, zugänglich bleiben. Das Parken vor Toren und Türen ist verboten. Fahrzeuge sind grundsätzlich gegen eine unbefugte Benutzung zu sichern. 6. LEIPA Werkseigentum Die Inanspruchnahme von Werkstätten der LEIPA durch die Bau- und Montagefirmen darf nur nach Abstimmung mit dem Auftraggeber erfolgen. Eine Maschinenbenutzung erfolgt über schriftlichen Auftrag des Auftragnehmers an den Auftraggeber mit entsprechender Berechnung. Für die erforderliche Facheignung, ist der Auftragnehmer verantwortlich. Eine Einweisung in die spezielle Bedienung, obliegt Ihrem Auftraggeber. 7. Arbeits- und Baustellen/Hoch- und Tiefbauarbeiten Die Einrichtung von Arbeits- und Baustellen, das Aufstellen von Baucontainern, Bauzäunen, Maschinen etc., das Anlegen von Materiallagerplätzen und das Absperren von Verkehrswegen auf dem Werksgelände bedürfen unserer Genehmigung. In Baucontainern mit Heizeinrichtungen müssen Feuerlöscher bereitstehen. Sämtliche Einrichtungen müssen unfall- und feuersicher sein. Einspeiseorte für die Elektroversorgung werden Ihnen vom Auftraggeber zugewiesen. Vor Beginn von Tiefbauarbeiten (Ausschachtungen, Gruben, Kanäle etc.) müssen Sie sich bei den zuständigen Fachstellen unseres Hauses (Werksplanung, Tel. 3318, Technik, Tel. 3311) über die Lage von Elektrokabeln, Dampf-, Wasser-, Gas-, Öl-, Press-/ Arbeitsluft- oder ähnlichen Leitungen informieren. Vor sämtlichen Ausschachtungsarbeiten innerhalb des Betriebsgeländes ist die Genehmigung in Form eines Schachtscheines einzuholen. Mit dieser Genehmigung werden die notwendigen Sperrungen, der Schutz, das Verfüllen und die Einmessungen festgelegt. Die Einmessarbeiten durch einen Fachbetrieb gehören zum Leistungsumfang des Auftragnehmers. Baustellen, Ausschachtungen, Gruben, Bodenöffnungen usw. sind ausreichend abzusichern, mit Warnschildern kenntlich zu machen und während der Dunkelheit zu beleuchten! Nach Beendigung der Arbeiten sind sämtliche Sperrungen aufzuheben / zu demontieren. Seite 3 von 6 Vor dem Befahren von Behältern, Kanälen, Gruben, Brunnen, Schächten und dergleichen, in denen mit dem Vorhandensein von Atemgiften oder mit Sauerstoffmangel gerechnet werden muss, ist eine Freimessung durchzuführen und ein Erlaubnisschein auszufüllen. Werden diese Gifte ortsübergreifend freigesetzt, ist zusätzlich die Sicherheitsfachkraft (Tel. 3130) und die Werkfeuerwehr (Tel. 3133) zu benachrichtigen. 8. Arbeitsmittel des Auftragnehmers Die von Ihnen in die LEIPA mitgebrachten sowie verwendeten Werkzeuge, Maschinen, Geräte usw. müssen den Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln entsprechen und nachweislich geprüft sein. Der Prüfnachweis ist dauerhaft am Arbeitsmittel befestigt und weißt den nächsten Prüftermin aus. Weiterhin ist darüber eine Inventarliste zu führen und zur Kontrolle bereitzuhalten. Gerüste müssen entsprechend der DIN 4420 aufgestellt werden und durch einen Freigabeschein gekennzeichnet sein. Nicht mehr benötigte sowie demontierte Gerüste sind sofort zu entfernen. Der Einsatz von Holzleitern ist auf unserem Betriebsgelände grundsätzlich verboten. 9. Krananlagen und Flurförderfahrzeuge Die eigenmächtige Benutzung unserer Hängekrane, Hebebühnen und Flurförderfahrzeuge ist verboten. Sollten für Montagezwecke die Krane benötigt werden, so erfordert dies jeweils die Absprache mit Ihrem Auftraggeber. Fahrzeuge, die am innerbetrieblichen Verkehr teilnehmen sowie Krane, dürfen nur von Personen gefahren bzw. bedient werden, die vom Auftragnehmer hierzu schriftlich beauftragt sind. Sie müssen entsprechend ausgebildet sein und ihre Fähigkeit im Fahren nachgewiesen haben. Der Führerschein ist mitzuführen und bei Kontrollen vorzuweisen. Das Mitfahren auf Fahrzeugen, ohne eine dafür vorgesehene bauartgerechte Sitzgelegenheit, ist verboten. 10. Arbeiten mit thermischen Verfahren Müssen Heißarbeiten (Schweißen, Schneiden, Löten, Trennschneiden, Auftauen, Heizen usw.) durchgeführt werden, so ist dies nur mit unserer vorherigen Zustimmung zulässig. Es ist ein Erlaubnisschein durch den Bereichsverantwortlichen auszufüllen. Die strikte Einhaltung der aufgezeigten Sicherheits- und Brandschutzmaßnahmen ist die Voraussetzung für einen Beginn der geplanten Arbeiten. Der Auftraggeber entscheidet, ob entsprechende Schutzmaßnahmen durchgeführt und eventuell vorhandene Brandmelder bzw. Feuermeldeschleifen deaktiviert werden müssen. Zur Sicherheit müssen Löschmittel stets griffbereit gehalten werden. 11. Spannungsführende Anlagen Bei Arbeiten in der Nähe offener, ungeschützter oder spannungsführender Anlagen ist in jedem Falle die Abschaltung der Spannung oder ein Berührungsschutz zu erwirken. Die Abschaltung der Spannung bei Montagen muss vorher und so frühzeitig wie möglich dem Fachbereich ETA (Tel. 3311 oder 3380) gemeldet werden. Eingriffe in vorhandene Schalt- und Verteileranlagen sind verboten. 12. Medien: Gas, Dampf, Wasser oder Press-/ Arbeitsluft Für diese Netze gelten sinngemäß die vorstehenden Punkte 9 bis 11. Bei Notwendigkeit der Abschaltung dieser Versorgungen ist unsere Technik (Tel. 3311) zu verständigen. Eigenmächtige Handlungen sind verboten. Seite 4 von 6 13. Einsatz-/ Umgang mit Gefahr- und wassergefährdenden Stoffen Gefahrstoffe und wassergefährdende Stoffe sind Produkte wie z.B. Säuren, Laugen, Mineralölprodukte, Farben, Lösungsmittel, Verdünner, Kaltreiniger, Kühlschmierstoffe etc. Diese Stoffe dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie durch den Gefahrstoffbeauftragten (Tel. 3152) freigegeben wurden. Die Freigabe ist unter Vorlage eines aktuellen Sicherheitsdatenblattes zu beantragen. Achten Sie darauf, dass alle Behältnisse mit Gefahrstoffen nach Gefahrstoffverordnung richtig gekennzeichnet sind, mindestens sind jedoch folgende Angaben auf den Behältnissen anzubringen: Hersteller Produktname Gefahrensymbol Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze) Sicherheitsratschläge (S-Sätze) Wassergefährdende Stoffe dürfen nur in Originalbehältern bzw. für den Transport oder das Medium zugelassenen Verpackungen mitgeführt und in Wannen gelagert werden. Arbeiten an Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen (LAU- Anlagen) sowie Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden (HBV-Anlagen) von wassergefährdenden Stoffen dürfen nur von Firmen ausgeführt werden, die eine Zulassung nach § 19 l (1) WHG haben. 14. Umgang mit Abfällen Während der in der LEIPA durchzuführenden Dienstleistung sind anfallende Abfälle in geeigneten Behältern sortiert gemäß dem Kreislaufwirtschaftsabfallgesetz zu erfassen. Sortierung und Entsorgung der Abfälle sind mit der Abteilung Umwelt (Tel. 3150) vorab zu klären. Nach Beendigung der Arbeiten muss die Arbeitsstelle sauber verlassen werden. Eine Zwischenlagerung von Abfällen ist mit Genehmigung Ihres Auftraggebers an zugewiesener Stelle und entsprechend der geltenden Sicherheitsvorschriften erlaubt. Hilfs- und Arbeitsstoffe, die im Zusammenhang mit Ihrer Leistung stehen, nehmen Sie zurück. Abfälle entsorgen Sie gemäß den vertraglichen Vereinbarungen. Sämtliche Abfälle werden bei LEIPA verwogen, der Auftraggeber unterschreibt Abfallpapiere als Abfallerzeuger. Abrechnung nur gegen Nachweis. Die Abteilung Umwelt (Tel. 3150) der LEIPA erhält Kopien der entsprechenden Entsorgungsnachweise und Begleitscheine/Übernahmescheine zu Ihrer Verwendung. Demontierte Schrotteile werden den entsprechenden Schrottcontainern auf dem LEIPA - Gelände (hinter der Hauptwerkstatt oder an der STAB gegenüber der Betriebstankstelle) zugeführt und dem Schrottverantwortlichen der LEIPA gemeldet (Tel. 3635). 15. Meldung von Unfällen und Schadensfällen Folgende Schadensfälle sind unverzüglich der Pforte zu melden: Ausbruch eines Feuers, Unfall mit Personenschaden sowie Umweltschadensfälle. Sollten Sie oder einer Ihrer Mitarbeiter einen Unfall erleiden, stehen Ihnen unsere Ersthelfer zur Verfügung. Fremdfirmen haben ab 20 Mitarbeitern einen eigenen Ersthelfer zu stellen. Seite 5 von 6 16. Verpflichtung zur Geheimhaltung Im Werk besteht grundsätzlich ein Fotografier- und Filmverbot. Ausnahmen müssen von der Werksleitung genehmigt werden. Akten, Zeichnungen, elektronische Daten, Schriftstücke, Kopien usw. dürfen ohne Erlaubnis der Geschäfts- oder Werksleitung nicht aus den Betriebs- und Geschäftsräumen mitgenommen, vervielfältigt oder Unbefugten zugänglich gemacht werden. Sie sind verpflichtet, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowohl während der Dauer Ihrer Tätigkeit als auch nach deren Beendigung Stillschweigen zu bewahren. 17. Sicherheitsklausel LEIPA haftet nicht für Schäden, die aus der Nichtbeachtung der aufgeführten Bedingungen entstehen. Sie stellen uns von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die aus Anlass eines Schadensfalles im Rahmen der von Ihnen durchgeführten Arbeiten an uns herangezogen werden und nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind (Freistellungsverpflichtung). Sie haben eine ausreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung von Ansprüchen aus Anlass von Schadensfällen abzuschließen und uns auf Verlangen nachzuweisen. 18. Wichtige Rufnummern und Handlungsabfolgen (bei Unfall, Feuer u. Notfall) Funktion Mitarbeiter Pforte Sicherheitsfachkraft Feuerwehr Leiter Umwelt Mitarbeiter Bereich Umwelt Interne Nummer 3120 3130 3133 3150 3152 Mobilfunknummer +49 151 188 298 23 +49 151 188 298 44 +49 151 188 298 16 +49 151 188 298 62 Unfall Feuer Notfall Unfallstelle Brandort Schadensstelle Meldung an Pforte Alarmierung: Pforte / Druckknopfmelder Schadensmeldung an Pforte / Bereich Umwelt Erste Hilfe leisten Brandbekämpfung Sofortmaßnahmen 19. Anlagen zur Betriebsordnung für Fremdfirmen Blatt 1: Aktenkundig Unterweisung: Angaben Auftragnehmer / Auftraggeber Blatt 2: Zielvereinbarung Blatt 3: Aktenkundig Unterweisung: Teilnehmerliste für Schulungen Blatt 4: Leitsätze des Standortes Schwedt Schwedt, den 20.01.2014 Werkleitung Seite 6 von 6 Aktenkundige Unterweisung zu den Verhaltensregeln für Fremdfirmen Blatt 1: Angaben: Auftragnehmer / Auftraggeber Fremdfirma / Auftragnehmer Name und Anschrift der Firma Name: Verantwortlicher Ansprechpartner Telefon: e-mail: Berufsgenossenschaft (BG) Mitgliedsnummer der BG Koordinator (wenn vorhanden) Ersthelfer (wenn erforderlich) LEIPA / Auftraggeber Name: Ansprechpartner (Bsp. BI, BL, AL) Telefon: Baustellenkoordinator Name: Sicherheitskoordinator Name: Notrufe über Pforte: Feuerwehr / Polizei / Rettungsleitstelle: 112 vom Handy: 03332 24116 Unterwiesene und übergebene Unterlagen: Betriebsordnung für Fremdfirmen vom 20.01.2014 Brandschutzordnung für Fremdfirmen vom 20.01.2014 LEIPA Fremdfirma durchgeführt: Datum / Name / Unterschrift Datum / Name / Unterschrift Kopien gespeichert und archiviert unter: O:\Arbeitssicherheit\Fremdfirmen\Archiv - Unterweisung der Fremdfirmen Seite 1 von 4 Blatt 2: Zielvereinbarung für das Jahr 2014 Unser Ziel ist es, das Leben und die Gesundheit Aller zu schützen. Unsere Mitarbeiter sind verpflichtet uns in allen Belangen der Arbeitssicherheit, des Umweltschutzes und des Gesundheitsschutzes nach ihren Möglichkeiten zu unterstützen. Sicherheits-Umwelt- und Gesundheitsschutz sind in unserem Hause oberstes Gebot und werden ständig verbessert. Alle Auftragnehmer verpflichten sich diesem Grundgedanken zu folgen und Sicherheits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz gleichrangig zu Qualität und Wirtschaftlichkeit mit in die betriebliche Organisation einzubinden. Selbstverpflichtung des Auftragnehmers Hiermit verpflichten wir uns bei der Durchführung der Aufträge für das aktuelle Kalenderjahr durch Beachtung der Betriebs- und Brandschutzordnung für Fremdfirmen, der einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Sicherheitsregeln und Normen zum sicheren Arbeiten. Der für unseren Auftrag relevante Inhalt der LEIPA Betriebsordnung für Fremdfirmen wird unseren Mitarbeitern in geeigneter Form und Sprache vermittelt. Mit unserer Unterschrift bestätigen wir ebenfalls den Erhalt der Betriebsordnung für Fremdfirmen. Auftragnehmer/Firma: Anschrift: Ansprechpartner: (Geschäftsführung / Prokura / Handlungsbevollmächtigung) Name: Telefon: Telefax: E-Mail: Ort und Datum rechtsverbindliche Unterschrift Diese Seite ist nach Unterschrift rechtzeitig und vor Aufnahme der Arbeiten an die Abteilung Arbeitssicherheit/Umweltschutz der LEIPA Georg Leinfelder GmbH zu senden. Kopien gespeichert und archiviert unter: O:\Arbeitssicherheit\Fremdfirmen\Archiv - Unterweisung der Fremdfirmen Seite 2 von 4 Aktenkundige Unterweisung zu den Verhaltensregeln für Fremdfirmen Blatt 3: Teilnehmerliste für Schulungen zur LEIPA Betriebsordnung für Fremdfirmen Schulungsinhalte: X Allgemeine Hinweise X Arbeiten mit thermischen Verfahren X Personaleinsatz X X Arbeitsplatzgestaltung X X Alkohol-/ Drogenkonsum und Rauchverbot X Spannungsführende Anlagen Medien: Gas, Dampf, Wasser, Press/ Arbeitsluft Einsatz-/ Umgang mit Gefahr- und wassergefährdenden Stoffen X Verkehrswege und Parkordnung X X LEIPA Werkseigentum X X Arbeitsplätze / Baustellen / Tiefbauarbeiten X Meldung von Unfällen und Schadensfällen Verpflichtung zur Geheimhaltung X Arbeitsmittel des Auftragnehmers X Sicherheitsklausel X Krananlagen und Flurförderfahrzeuge X Wichtige Rufnummern Teilnehmer in Druckbuchstaben Fremdfirma Umgang mit Abfälle Unterschrift 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Für die Erbringung einer Nachschulung wird Ihrem Unternehmen pro geschultem Mitarbeiter eine Gebühr von 249,- Euro netto zzgl. gültiger Mehrwertsteuer berechnet. __________________ Datum: ________________________________________ Name / Unterschrift: Schulungsleiter: Kopien gespeichert und archiviert unter: O:\Arbeitssicherheit\Fremdfirmen\Archiv - Unterweisung der Fremdfirmen Seite 3 von 4 Blatt 4: Leitsätze des Standortes Schwedt Die LEIPA Georg Leinfelder GmbH hat ein Managementsystem, welches gemäß den Normen ISO 9001/14001/50001/OHSAS 18001/EMAS aufgebaut und gelebt wird. Betrieblicher Umweltschutz ist deshalb erklärtes Ziel von LEIPA. Wir verstehen die Natur, die Gesellschaft, die Wirtschaft und jedes einzelne Unternehmen als Teile eines globalen ökologischen Systems, dessen Gleichgewicht und Artenvielfalt entscheidend für den Fortbestand allen Lebens sind. Wir bekennen uns als Wirtschaftsunternehmen zu unserer besonderen Mitverantwortung für die Bewahrung der natürlichen Lebensbedingungen. Wir sind davon überzeugt, dass der schonende Umgang mit den öffentlichen Gütern Wasser, Boden, Luft sowie Flora und Fauna mit marktwirtschaftlichen Instrumenten gesichert werden muss und dass in gemeinsamer Anstrengung das allgemeine Bewusstsein für den Umweltschutz durch Informationen und Ausbildung zu verstärken ist. Wir sehen große unternehmerische Chancen in einer umweltorientierten, freien Wirtschaftsordnung, die das Wohlergehen auch für künftige Generationen sichert. Aus diesem Grunde verpflichten wir uns nach folgenden Umweltgrundsätzen zu handeln: Der Umweltschutz ist ein vorrangiges Unternehmensziel und ist deshalb wichtiger Bestandteil unserer Unternehmensstrategie. Wir ordnen den Umweltschutz als wichtige Führungsaufgabe ein und stellen sicher, dass er in allen betrieblichen Funktionen und auf allen Ebenen in konkrete Ziele und Verhaltensregeln umgesetzt wird. Maßnahmen zur Einhaltung der Gesundheit unserer Mitarbeiter sind zentrale Aufgaben unserer Umweltschutzbemühungen. Gut ausgebildete Betriebsbeauftragte für den Umweltschutz stellen sicher, dass die staatlichen Umweltgesetze bei allen Unternehmensentscheidungen berücksichtigt werden und freiwillige, über die Vorschriften hinausgehende Maßnahmen, wenn immer möglich, zur Anwendung gelangen. Durch umfassende Informationen unserer Mitarbeiter über Umweltaspekte motivieren wir sie zu umweltbewusstem Verhalten. In regelmäßigen Abständen überprüfen wir den Stand des Umweltschutzes in unserem Unternehmen, um erkannte Schwachstellen zu beseitigen und weitere Fortschritte zu erreichen. Bei der Wahl der Produktionsverfahren berücksichtigen wir deren Umweltverträglichkeit. Wir setzen Rohstoffe ein, die die Ressourcen der Natur schonen und nutzen Energie und Wasser so sparsam wie möglich. Wir stellen uns allen gesellschaftlichen Gruppen zum offenen Dialog und arbeiten mit Behörden, Verbänden und anderen Institutionen im Umweltschutz zusammen, um weitere Fortschritte zu erzielen. Alle unsere Geschäftspartner werden in die Bemühungen zum verbesserten Umweltschutz einbezogen. Von unseren Lieferanten erwarten wir spezielle Umweltstandards. Unsere Kunden informieren wir ausführlich über unsere umweltschonenden Maßnahmen. Wir verstehen die gesetzlichen Bestimmungen als Mindestanforderungen und streben im gesamten Unternehmen ein höheres Maß an Umweltschutz an. Kopien gespeichert und archiviert unter: O:\Arbeitssicherheit\Fremdfirmen\Archiv - Unterweisung der Fremdfirmen Seite 4 von 4 Brandschutzordnung Brandschutzordnung für Fremdfirmen Für das Objekt : LEIPA Georg Leinfelder GmbH Werk Schwedt Kuhheide 34 16303 Schwedt/Oder Inhaltsverzeichnis 1. Brandverhütung 2. Brand und Rauchausbreitung 3. Flucht und Rettungswege 4. Melde und Löscheinrichtungen 5. Verhalten im Brandfall 6. Brand melden 7. Alarmierung und Anweisungen beachten 8. In Sicherheit bringen 9. Besondere Verhaltensregeln 10. Schlussbemerkung Seite 1 von 8 Brandschutzordnung 1. Brandverhütung Die Brandschutzordnung gilt für alle Werksangehörigen des Unternehmens sowie für Fremdfirmen, die im Werk zum Einsatz kommen. Fremdfirmen sind vom zuständigen Fachvorgesetzten über die Brandschutzverordnung aktenkundig zu unterweisen. Alle in dem Objekt Beschäftigten sind verpflichtet, durch Ihr Verhalten zur Verhütung von Bränden beizutragen. Die leitenden Mitarbeiter/innen haben die für ihren Verantwortungsbereich zutreffenden Regelungen des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes zu beachten und einzuhalten. 1.1 Rauchverbote und Verbote des Hantierens mit offenem Feuer sind zu befolgen und durchzusetzen. Rauchen ist, mit Ausnahme von besonders gekennzeichneten Raucherplätzen, im gesamten Werk verboten. Dieses Verbot trifft auch für Personen zu, die sich in Kraftfahrzeugen und auf Ladeflächen von Schiffen im Anlegebereich der LEIPA Georg Leinfelder GmbH aufhalten (Dritte). Verstöße können zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen. 1.2 Umgang mit brennbaren, brandfördernden, explosiven, ätzenden und heftig chemisch reagierenden Stoffen Diese Stoffe niemals in Ausgüsse oder Toiletten schütten. Beim Umgang mit o.a. Stoffen ist äußerste Sorgfalt zu wahren. Die einschlägigen Sicherheitsvorschriften bezüglich der Lagerung, des Umgangs und der Bevorratung solcher Stoffe, sind strikt einzuhalten. Brennbare Flüssigkeiten sind nur bis zu einem 8 stündigen Tagesvorrat am Arbeitsplatz vorzuhalten. Dieser Bedarf ist zu bestimmen und am Arbeitsplatz schriftlich nachzuweisen. Etwaige Beschädigungen und Mängel an Leitungen, Armaturen, Ventilen und Behältern sind unverzüglich zu melden bzw. unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften zu beheben. Leere Behältnisse sind aus den Betriebsräumen zu entfernen und zu entsorgen. Seite 2 von 8 Brandschutzordnung 1.3 Brennbare Abfälle Besonders ölverschmutzte Putzlappen sind in nicht brennbaren geschlossenen Behältern abzulegen. Diese sind nur so zu füllen, dass der geschlossene Zustand gewährleistet bleibt. 1.4 Elektrogeräte Beim Verlassen der Räume ist darauf zu achten, dass alle elektrischen Geräte (soweit sie betriebsmäßig nicht auf Dauerbetrieb geschaltet sein müssen) abgeschaltet bzw. abgesteckt sind. Fest installierte Elektrogeräte (ortsfeste Elektrogeräte) dürfen nur von Elektrofachkräften angeschlossen werden. 1.5 Feuergefährliche Arbeiten (Thermische Verfahren) die durchgeführt werden, wie Schweiß-, Schneid-, Trenn-, Schleif-, Auftauund ähnliche Arbeiten (Hantieren mit Flammen) dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung (Schweißerlaubnisschein) vorgenommen werden. Der Brandschutzbeauftragte ist davon zu unterrichten bzw. im Zweifelsfall hinzu zu ziehen. Der Schweißerlaubnisschein ist durch den Vorgesetzten der zuständigen Abteilung auszufüllen und zu unterschreiben. Die in der Schweißerlaubnis aufgeführten Sicherheitsvorkehrungen sind vor, während und nach den Arbeiten strikt einzuhalten. Bei Heißarbeiten ist grundsätzlich eine Brandwache erforderlich, es darf erst nach Eintreffen derselben mit der Arbeit begonnen werden. Die Brandwache ist grundsätzlich von der beauftragten Firma zu stellen. Ausnahmen davon sind nur nach Abklärung vor Reparaturbeginn möglich. Jeder Auftragnehmer hat die für seine Arbeiten benötigten Feuerlöscher, Brandschutzdecken usw. selbst vorzuhalten. Die aufgeführten Arbeiten dürfen nur von autorisierten Personen und unter Beachtung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und -richtlinien durchgeführt werden. Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsaufnahme über den Standort des nächsten Telefons / Feuerwehrdruckknopfmelder zu informieren, damit er über die Rufnummer 112 sofort einen Brand melden kann. In Bereichen, die an Arbeiten mit brennbaren Flüssigkeiten, Lösungsmittel, Farben oder Lacken angrenzen, dürfen keine Heißarbeiten durchgeführt werden. Vor Erteilung der schriftlichen Genehmigung sind diese Bereiche ausreichend zu lüften und bei Bedarf frei zu messen. Heißarbeiten in elektrischen Schaltanlagen und Schalträumen dürfen nur unter Aufsicht einer Brandwache (Elektriker) durchgeführt werden. Die Verwendung von gas- oder anderweitig beheizten Teerkesseln ist generell mit dem Brandschutzbeauftragten abzustimmen. Seite 3 von 8 Brandschutzordnung 2. Brand- und Rauchausbreitung Bis zum Eintreffen der Feuerwehr muss jede unnötige Luftzufuhr zum Brandherd vermieden werden, das heißt, Feuerschutzabschlüsse, Fenster und Türen sind zu schließen bzw. geschlossen zu halten. 2.1 Rauchschutztüren auf den Fluren dienen dazu, die Treppenhäuser frei von Rauch und anderen gefährlichen Brandgasen zu halten. Die Türen dürfen nicht verkeilt oder fixiert werden. Jeder ist verpflichtet, z.B. Keile oder Gegenstände aus Rauch- und Brandschutztüren zu entfernen. Schäden an den vorgenannten Einrichtungen sind dem Verantwortlichen im Bereich zu melden. Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen befinden sich in einigen Gebäuden und Treppenhäusern. Sie ermöglichen, dass im Brandfall der Rauch abziehen kann. Eine Zweckentfremdung (z.B. zur Lüftung) ist unzulässig. 3. Flucht und Rettungswege Flucht- und Rettungswege, Flächen oder Stellplätze für die Feuerwehr sind unbedingt freizuhalten. Fluchtwege, Treppen und Verkehrswege in Gebäude und im Freien müssen ständig in voller Breite freigehalten werden. Jeder hat die Pflicht, sich die Flucht- und Rettungswege seines Arbeitsbereiches einzuprägen. Fahrzeuge, die in Anfahrtszonen für die Feuerwehr parken, müssen aus diesem Bereich entfernt werden. 4. Melde- und Löscheinrichtungen Alle in dem Objekt Beschäftigten, sind über die an ihrem Arbeitsplatz nahe gelegenen Standorte, von Feuerlöschern und Brandmeldeeinrichtungen sowie über das Verhalten im Brandfall zu unterrichten. Alle Beschäftigten haben dafür Sorge zu tragen, dass Feuerlöscher, Schlauchkästen, Ober- und Unterflurhydranten sowie Schnellangriffseinrichtungen leicht zugänglich gehalten werden. Das Entnehmen von Wasser aus den Hydranten ist nur mit Genehmigung des Brandschutzbeauftragten erlaubt. Der Missbrauch ist untersagt!! Benutzte Feuerlöscher dürfen durch den Anwender nicht wieder an ihren Platz zurückgestellt werden. Sie sind der Werkfeuerwehr für einen Umtausch sofort zu übergeben. Seite 4 von 8 Brandschutzordnung 5. Verhalten im Brandfall Ruhe und Besonnenheit zu bewahren, ist das Oberstes Gebot im Brandfall. Ruhe bewahren – unüberlegtes Handeln kann zu Panik führen! Jeder Beschäftigte ist verpflichtet, bei Feststellung eines Brandes oder eines unkontrollierten Austrittes von Gefahrstoffen, sofort die Werkfeuerwehr zu alarmieren, alles Weitere, in seiner Kraft stehende und ihm zumutbare Maßnahmen zur Brandbekämpfung oder der Gefahrenabwehr zu treffen. Bis zum Eintreffen der Werkfeuerwehr ist den Anweisungen des jeweiligen Abteilungsleiters oder Schichtführers Folge zu leisten, danach übernimmt der Einsatzleiter Feuerwehr die Einsatzleitung. Bei einem Brand ist entsprechend dem Brandalarmierungsplan zu handeln. Bei unmittelbarer Gefährdung von Personen geht: “ Menschenrettung vor Brandbekämpfung“. Brennende Personen darf man nicht fortlaufen lassen. Sie sind in Mäntel, Jacken, Decken, Tücher o.ä. zu hüllen und auf dem Fußboden zu wälzen. Bei Bränden an elektrischen Anlagen ist der Strom wenn möglich, sofort abzuschalten (spannungsfrei schalten). Die Angriffswege der Feuerwehr sind frei zu halten. Die Feuerwehr ist von einem ortskundigen Helfer einzuweisen. Den Anordnungen der Werkfeuerwehr ist Folge zu leisten. Nach dem Auslösen eines Alarmes oder durch Zuruf eines Brandes, ist das gesamte Gebäude über die gekennzeichneten Fluchtwege zu verlassen. Behinderten und verletzten Personen ist Hilfe zu leisten. Gefährdete Personen sind ohne Eigengefährdung in Sicherheit zu bringen. Der vorgegebene Sammelplatz ist unvorzüglich aufzusuchen. Die Türen sind zu schließen, aber nicht abzuschließen. Die Aufzüge dürfen nicht benutzt werden, da im Brandfall mit einem Stromausfall zu rechnen ist. Seite 5 von 8 Brandschutzordnung 6. Brand melden Jeder Brand ist sofort per Telefon der Pforte und der Werkfeuerwehr zu melden. Es gilt folgende Reihenfolge: 1. Alarmieren 2. Retten 3. Brand bekämpfen und dann erst Notrufnummer: intern 112 / Handy 03332 24 116 Diese Nummer ist für sonstige Rückfragen nicht zu benutzen!!! Bei der Meldung an die Pforte, sind folgende Angaben wichtig. Wer meldet? Was ist passiert? Wo ist es passiert? Wie viele sind betroffen? Warten auf Rückfragen? Weitere Angaben sind auch wichtig: Wie weit ist der Brand Fortgeschritten? Sind Menschen Gefährdet? Wenn ja - wo? Sind besondere Betriebs- oder stoffspezifische Risiken erkennbar? Wenn ja - welche? Weitere Alarmierungsmöglichkeiten sind die Druckknopfmelder. Bei Alarmierung mittels Druckknopfmelder sind folgende Handlungen erforderlich: • • • Scheibe vom Druckknopfmeldereinschlagen Knopf drücken Feuerwehr erwarten und einweisen Anschließend ist gemäß Brandalarmierungsplan LEIPA zu verfahren. Seite 6 von 8 Brandschutzordnung 7. Alarmsignale und Anweisungen beachten Nach dem Auslösen eines Alarmes oder durch Zuruf eines Brandes, ist das gesamte Gebäude über die gekennzeichneten Fluchtwege zu verlassen. Der vorgegebene Sammelplatz ist unvorzüglich aufzusuchen. Gefährdete Personen sind ohne Eigengefährdung in Sicherheit zu bringen. Die Türen sind zu schließen, aber nicht abzuschließen. Die Aufzüge dürfen nicht benutzt werden, da im Brandfall mit einem Stromausfall zu rechnen ist. 8. In Sicherheit bringen Ruhe bewahren! Behinderten und verletzten Personen ist zu helfen. Bei versperrten Fluchtwegen sollte man sich an der nächstmöglichen Gebäudeöffnung bemerkbar machen. Die Türen sind zu schließen und es ist ggf. mit angefeuchteten Tüchern das Eindringen von Brandrauch zu verhindern. Stark verqualmte Räume sind gebückt oder kriechend zu verlassen. Bei Räumungsmaßnahmen stets prüfen, ob keine Personen zurückgeblieben sind (z.B. in WC`s oder Nebenräumen). Die Mitarbeiter/innen organisieren vor Ort die Gebäuderäumung und vergewissern sich, dass keiner zurückgeblieben ist. Sammelplatz aufsuchen! Die Anwesenheit aller Mitarbeiter/innen, Besucher und Fremdfirmen auf dem Sammelplatz ist zu ermitteln. Nach dem auf dem Sammelplatz die Vollzähligkeit durch die Vorgesetzten ermittelt wurde, ist dies der Feuerwehr zu melden. Seite 7 von 8 Brandschutzordnung 9. Besondere Verhaltensregeln Jeder, auch der kleinste Brand, ist unverzüglich der Werkfeuerwehr zu melden. Der Brandhergang ist kurz zu schildern. Was wurde bereits veranlasst, welche Feuerlöscheinrichtungen befinden sich aktuell im Einsatz oder welche Feuerlöscheinrichtungen wurden benutzt. 10. Schlussbemerkungen Diese Brandschutzordnung gilt für alle Personen, die in dem Objekt in irgendeiner Form tätig sind und zum Teil auch für Besucher. Alle Mitarbeiter/innen und Fremdfirmen werden mindestens einmal im Kalenderjahr über den Inhalt der Brandschutzordnung unterwiesen. Schwedt den, 20.01.2014 Werkleitung Brandschutzbeauftragter Herr Michael Schwantes Seite 8 von 8