Betriebsordnung für Fremdfirmen

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Betriebsordnung für Fremdfirmen
Betriebsordnung für Fremdfirmen
Inhaltsverzeichnis
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Allgemeine Hinweise
Personaleinsatz
Arbeitsplatzgestaltung
Alkohol-/ Drogenkonsum und Rauchverbot
Parken von Fahrzeugen und benutzen der Verkehrswege
LEIPA Werkseigentum
Arbeits- und Baustellen/Hoch- und Tiefbauarbeiten
Arbeitsmittel des Auftragnehmers
Krananlagen und Flurförderfahrzeuge
Arbeiten mit thermischen Verfahren
Spannungsführende Anlagen
Medien: Gas, Dampf, Wasser oder Press-/ Arbeitsluft
Einsatz-/ Umgang mit Gefahr- und wassergefährdenden Stoffen
Umgang mit Abfällen
Meldung von Unfällen und Schadensfällen
Verpflichtung zur Geheimhaltung
Sicherheitsklausel
Wichtige Rufnummern und Handlungsabfolgen (bei Unfall, Feuer u. Notfall)
Anlagen zur Betriebsordnung für Fremdfirmen
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1. Allgemeine Hinweise
Diese Betriebsordnung mit beigefügten Blätter 1 bis 4 ist eine Hilfe für alle Fremdfirmen, die im Auftrag
von LEIPA innerhalb unseres Werksgeländes tätig werden. Sie müssen Ihre Mitarbeiter und etwaige Subunternehmer verpflichten, diese Betriebsordnung einzuhalten. Diese Betriebsordnung ist Vertragsbestandteil und somit als verbindlich anzusehen.
Den Anweisungen der mit Sicherheits- und Umweltschutzaufgaben betrauten Mitarbeiter von LEIPA, wie
Sicherheitsfachkraft, Sicherheits-, Abfall-, Umwelt- und Brandschutzbeauftragte, ist Folge zu leisten.
Beachten Sie auch die Verbots-, Gebots-, Warn- und Hinweisschilder.
Sie haften für den Transport aller Werkstoffe und Geräte, für deren Lagerung und sichere Verwahrung,
für erstellte Leistungen und Einrichtungen bis zur Abnahme und für alle Schäden, die durch Ihre Mitarbeiter, Subunternehmer oder Zulieferer verursacht werden. Sie treffen dafür selbst alle Schutzmaßnahmen
und Vorkehrungen.
Die Nichtbeachtung der Betriebsordnung hat vertragliche Konsequenzen von Abmahnung bis zur Auftragsstornierung mit evtl. Werkverbot zur Folge.
2. Personaleinsatz
Als Auftragnehmer sind Sie dafür verantwortlich, dass die auf unserem Werksgelände beschäftigten
Fremdfirmenmitarbeiter im Besitz eines gültigen Sozialversicherungsausweises und, wenn erforderlich,
einer gültigen Arbeitserlaubnis und Aufenthaltsgenehmigung sind.
Der Inhalt dieser Fremdfirmen- und Brandschutzordnung, ist Ihren Mitarbeitern und/oder von Ihnen beauftragte Subunternehmer nachweislich und aktenkundig zu unterweisen. Der Nachweis der durchgeführten
Schulung ist den LEIPA Verantwortlichen auf Verlangen nachzuweisen.
Ihre Mitarbeiter haben die notwendige persönliche Schutzausrüstung zu tragen, welche Sie in Ihrer Gefährdungsbeurteilung festgelegt haben (z.B. Schutzbrille, Schutzhandschuhe, Sicherheitsschuhe, Kopfschutz etc.). In Lärmbereichen ist Gehörschutz zu tragen.
Sollten Ihre Mitarbeiter und/oder von Ihnen beauftragte Subunternehmer bei Tätigkeiten auf dem LEIPA
Werksgelände angetroffen werden, welche nicht in Übereinstimmung mit unseren Anforderungen einhergeht, werden diese von unserer Sicherheitsfachkraft oder dem Leiter Umwelt über den Inhalt dieser
Fremdfirmenordnung nachweislich geschult.
Für die Erbringung dieser Schulungsleistung, berechnen wir Ihnen pro geschulten Mitarbeiter 249,- Euro
zzgl. gültiger Mehrwertsteuer. Dieser Betrag wird direkt mit Ihrer Rechnung in Abzug gebracht.
3. Arbeitsplatzgestaltung
Sie haben sich grundsätzlich vor Arbeitsaufnahme sowie bei Beendigung ihrer Arbeit beim Auftraggeber
zu melden. Halten Sie sich nur in den Werksbereichen auf, wie mit Ihrem Auftraggeber vereinbart. Begeben Sie sich kurz vor Arbeitsbeginn direkt dorthin und verlassen das Werksgelände unmittelbar nach Arbeitsende ebenfalls auf direktem Weg. Der Auftragnehmer hat sich vor jedem Arbeitsbeginn sowie nach
Beendigung der Arbeiten bei den jeweiligen Anlagenverantwortlichen an- und wieder abzumelden.
Vor Aufnahme der Arbeit sprechen Sie möglicherweise auftretende Beeinträchtigungen unserer Mitarbeiter und/oder Arbeitsabläufe mit Ihrem Auftraggeber ab.
Prüfen Sie vor Arbeitsbeginn, ob in Ihrem Arbeitsbereich Gefahren vorhanden sind (z.B. Anlagen mit gefährlichen Stoffen, Absturzgefahr etc.) oder ob sich im Rahmen der Arbeit Gefahrstellen ergeben können.
Sind durch Ihre Tätigkeiten andere Mitarbeiter gefährdet, müssen Schutzmaßnahmen mit dem Auftraggeber bzw. der Sicherheitsfachkraft oder dem Leiter der Technik abgesprochen werden.
Bei Arbeiten hinter Türen und Toren sind diese zu versperren und mit Hinweisschildern zu versehen. Gekennzeichnete Flucht- und Rettungswege sind jedoch freizuhalten.
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4. Alkohol-/ Drogenkonsum und Rauchverbot
Auf dem Werksgelände besteht absolutes Alkohol- und Drogenverbot. Alkohol und Drogen dürfen weder
auf das Werksgelände gebracht noch dort konsumiert werden.
Das Rauchen ist mit Ausnahme von gekennzeichneten Bereichen im gesamten Gelände verboten.
5. Parken von Fahrzeugen und benutzen der Verkehrswege
Auf unserem Werksgelände ist die Straßenverkehrsordnung (StVO) zu beachten. Es gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h!
Die von Ihnen eingesetzten Fahrzeuge müssen der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) entsprechen. Weitergehende Bestimmungen der Gefahrgutverordnung Straße/Eisenbahn (GGVSE/ADR)
sind bei Gefahrguttransporten ebenfalls zu berücksichtigen.
Besondere Unfallgefahr besteht durch Rangierarbeiten der Werkbahn im Betriebsgelände. Schienengebundene Fahrzeuge haben Vorfahrt. Die Gleisfreiheit (2,5 m von Gleismitte) ist ständig zu gewährleisten.
Das Parken ist nur auf von Ihrem Auftraggeber zugewiesenen oder gekennzeichneten Stellflächen erlaubt. Das Befahren von Anlagenkellern, ist nur zum kurzzeitigen Be-und Entladen gestattet. Das Parken
in den Anlagenkellern ist verboten.
Vor dem Verlassen des Fahrzeuges ist sicherzustellen, dass dieses kein Hindernis auf Flucht - und Verkehrswegen bildet und dass Zugänge zu Sicherheitseinrichtungen und zu Betriebseinrichtungen, die jederzeit erreichbar sein müssen, zugänglich bleiben. Das Parken vor Toren und Türen ist verboten.
Fahrzeuge sind grundsätzlich gegen eine unbefugte Benutzung zu sichern.
6. LEIPA Werkseigentum
Die Inanspruchnahme von Werkstätten der LEIPA durch die Bau- und Montagefirmen darf nur nach Abstimmung mit dem Auftraggeber erfolgen.
Eine Maschinenbenutzung erfolgt über schriftlichen Auftrag des Auftragnehmers an den Auftraggeber mit
entsprechender Berechnung.
Für die erforderliche Facheignung, ist der Auftragnehmer verantwortlich. Eine Einweisung in die spezielle
Bedienung, obliegt Ihrem Auftraggeber.
7. Arbeits- und Baustellen/Hoch- und Tiefbauarbeiten
Die Einrichtung von Arbeits- und Baustellen, das Aufstellen von Baucontainern, Bauzäunen, Maschinen
etc., das Anlegen von Materiallagerplätzen und das Absperren von Verkehrswegen auf dem Werksgelände bedürfen unserer Genehmigung.
In Baucontainern mit Heizeinrichtungen müssen Feuerlöscher bereitstehen. Sämtliche Einrichtungen
müssen unfall- und feuersicher sein. Einspeiseorte für die Elektroversorgung werden Ihnen vom Auftraggeber zugewiesen.
Vor Beginn von Tiefbauarbeiten (Ausschachtungen, Gruben, Kanäle etc.) müssen Sie sich bei den zuständigen Fachstellen unseres Hauses (Werksplanung, Tel. 3318, Technik, Tel. 3311) über die Lage von
Elektrokabeln, Dampf-, Wasser-, Gas-, Öl-, Press-/ Arbeitsluft- oder ähnlichen Leitungen informieren.
Vor sämtlichen Ausschachtungsarbeiten innerhalb des Betriebsgeländes ist die Genehmigung in Form eines Schachtscheines einzuholen. Mit dieser Genehmigung werden die notwendigen Sperrungen, der
Schutz, das Verfüllen und die Einmessungen festgelegt.
Die Einmessarbeiten durch einen Fachbetrieb gehören zum Leistungsumfang des Auftragnehmers. Baustellen, Ausschachtungen, Gruben, Bodenöffnungen usw. sind ausreichend abzusichern, mit Warnschildern kenntlich zu machen und während der Dunkelheit zu beleuchten!
Nach Beendigung der Arbeiten sind sämtliche Sperrungen aufzuheben / zu demontieren.
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Vor dem Befahren von Behältern, Kanälen, Gruben, Brunnen, Schächten und dergleichen, in denen mit
dem Vorhandensein von Atemgiften oder mit Sauerstoffmangel gerechnet werden muss, ist eine Freimessung durchzuführen und ein Erlaubnisschein auszufüllen. Werden diese Gifte ortsübergreifend freigesetzt, ist zusätzlich die Sicherheitsfachkraft (Tel. 3130) und die Werkfeuerwehr (Tel. 3133) zu benachrichtigen.
8. Arbeitsmittel des Auftragnehmers
Die von Ihnen in die LEIPA mitgebrachten sowie verwendeten Werkzeuge, Maschinen, Geräte usw. müssen den Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln entsprechen und nachweislich geprüft sein.
Der Prüfnachweis ist dauerhaft am Arbeitsmittel befestigt und weißt den nächsten Prüftermin aus.
Weiterhin ist darüber eine Inventarliste zu führen und zur Kontrolle bereitzuhalten.
Gerüste müssen entsprechend der DIN 4420 aufgestellt werden und durch einen Freigabeschein gekennzeichnet sein. Nicht mehr benötigte sowie demontierte Gerüste sind sofort zu entfernen.
Der Einsatz von Holzleitern ist auf unserem Betriebsgelände grundsätzlich verboten.
9. Krananlagen und Flurförderfahrzeuge
Die eigenmächtige Benutzung unserer Hängekrane, Hebebühnen und Flurförderfahrzeuge ist verboten.
Sollten für Montagezwecke die Krane benötigt werden, so erfordert dies jeweils die Absprache mit Ihrem
Auftraggeber.
Fahrzeuge, die am innerbetrieblichen Verkehr teilnehmen sowie Krane, dürfen nur von Personen gefahren
bzw. bedient werden, die vom Auftragnehmer hierzu schriftlich beauftragt sind. Sie müssen entsprechend
ausgebildet sein und ihre Fähigkeit im Fahren nachgewiesen haben.
Der Führerschein ist mitzuführen und bei Kontrollen vorzuweisen. Das Mitfahren auf Fahrzeugen, ohne
eine dafür vorgesehene bauartgerechte Sitzgelegenheit, ist verboten.
10. Arbeiten mit thermischen Verfahren
Müssen Heißarbeiten (Schweißen, Schneiden, Löten, Trennschneiden, Auftauen, Heizen usw.) durchgeführt werden, so ist dies nur mit unserer vorherigen Zustimmung zulässig. Es ist ein Erlaubnisschein durch
den Bereichsverantwortlichen auszufüllen. Die strikte Einhaltung der aufgezeigten Sicherheits- und
Brandschutzmaßnahmen ist die Voraussetzung für einen Beginn der geplanten Arbeiten.
Der Auftraggeber entscheidet, ob entsprechende Schutzmaßnahmen durchgeführt und eventuell vorhandene Brandmelder bzw. Feuermeldeschleifen deaktiviert werden müssen. Zur Sicherheit müssen Löschmittel stets griffbereit gehalten werden.
11. Spannungsführende Anlagen
Bei Arbeiten in der Nähe offener, ungeschützter oder spannungsführender Anlagen ist in jedem Falle die
Abschaltung der Spannung oder ein Berührungsschutz zu erwirken.
Die Abschaltung der Spannung bei Montagen muss vorher und so frühzeitig wie möglich dem Fachbereich ETA (Tel. 3311 oder 3380) gemeldet werden.
Eingriffe in vorhandene Schalt- und Verteileranlagen sind verboten.
12. Medien: Gas, Dampf, Wasser oder Press-/ Arbeitsluft
Für diese Netze gelten sinngemäß die vorstehenden Punkte 9 bis 11. Bei Notwendigkeit der Abschaltung
dieser Versorgungen ist unsere Technik (Tel. 3311) zu verständigen.
Eigenmächtige Handlungen sind verboten.
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13. Einsatz-/ Umgang mit Gefahr- und wassergefährdenden Stoffen
Gefahrstoffe und wassergefährdende Stoffe sind Produkte wie z.B. Säuren, Laugen, Mineralölprodukte,
Farben, Lösungsmittel, Verdünner, Kaltreiniger, Kühlschmierstoffe etc. Diese Stoffe dürfen nur eingesetzt
werden, wenn sie durch den Gefahrstoffbeauftragten (Tel. 3152) freigegeben wurden.
Die Freigabe ist unter Vorlage eines aktuellen Sicherheitsdatenblattes zu beantragen.
Achten Sie darauf, dass alle Behältnisse mit Gefahrstoffen nach Gefahrstoffverordnung richtig gekennzeichnet sind, mindestens sind jedoch folgende Angaben auf den Behältnissen anzubringen:





Hersteller
Produktname
Gefahrensymbol
Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze)
Sicherheitsratschläge (S-Sätze)
Wassergefährdende Stoffe dürfen nur in Originalbehältern bzw. für den Transport oder das Medium zugelassenen Verpackungen mitgeführt und in Wannen gelagert werden.
Arbeiten an Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen (LAU- Anlagen) sowie Anlagen zum Herstellen,
Behandeln und Verwenden (HBV-Anlagen) von wassergefährdenden Stoffen dürfen nur von Firmen ausgeführt werden, die eine Zulassung nach § 19 l (1) WHG haben.
14. Umgang mit Abfällen
Während der in der LEIPA durchzuführenden Dienstleistung sind anfallende Abfälle in geeigneten Behältern sortiert gemäß dem Kreislaufwirtschaftsabfallgesetz zu erfassen. Sortierung und Entsorgung der Abfälle sind mit der Abteilung Umwelt (Tel. 3150) vorab zu klären.
Nach Beendigung der Arbeiten muss die Arbeitsstelle sauber verlassen werden. Eine Zwischenlagerung
von Abfällen ist mit Genehmigung Ihres Auftraggebers an zugewiesener Stelle und entsprechend der geltenden Sicherheitsvorschriften erlaubt.
Hilfs- und Arbeitsstoffe, die im Zusammenhang mit Ihrer Leistung stehen, nehmen Sie zurück. Abfälle entsorgen Sie gemäß den vertraglichen Vereinbarungen.
Sämtliche Abfälle werden bei LEIPA verwogen, der Auftraggeber unterschreibt Abfallpapiere als Abfallerzeuger. Abrechnung nur gegen Nachweis. Die Abteilung Umwelt (Tel. 3150) der LEIPA erhält Kopien der
entsprechenden Entsorgungsnachweise und Begleitscheine/Übernahmescheine zu Ihrer Verwendung.
Demontierte Schrotteile werden den entsprechenden Schrottcontainern auf dem LEIPA - Gelände (hinter
der Hauptwerkstatt oder an der STAB gegenüber der Betriebstankstelle) zugeführt und dem Schrottverantwortlichen der LEIPA gemeldet (Tel. 3635).
15. Meldung von Unfällen und Schadensfällen
Folgende Schadensfälle sind unverzüglich der Pforte zu melden:
 Ausbruch eines Feuers,
 Unfall mit Personenschaden sowie
 Umweltschadensfälle.
Sollten Sie oder einer Ihrer Mitarbeiter einen Unfall erleiden, stehen Ihnen unsere Ersthelfer zur Verfügung. Fremdfirmen haben ab 20 Mitarbeitern einen eigenen Ersthelfer zu stellen.
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16. Verpflichtung zur Geheimhaltung
Im Werk besteht grundsätzlich ein Fotografier- und Filmverbot. Ausnahmen müssen von der Werksleitung
genehmigt werden.
Akten, Zeichnungen, elektronische Daten, Schriftstücke, Kopien usw. dürfen ohne Erlaubnis der Geschäfts- oder Werksleitung nicht aus den Betriebs- und Geschäftsräumen mitgenommen, vervielfältigt
oder Unbefugten zugänglich gemacht werden.
Sie sind verpflichtet, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowohl während der Dauer Ihrer Tätigkeit als auch nach deren Beendigung Stillschweigen zu bewahren.
17. Sicherheitsklausel
LEIPA haftet nicht für Schäden, die aus der Nichtbeachtung der aufgeführten Bedingungen entstehen.
Sie stellen uns von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die aus Anlass eines Schadensfalles im Rahmen der
von Ihnen durchgeführten Arbeiten an uns herangezogen werden und nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind (Freistellungsverpflichtung).
Sie haben eine ausreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung von Ansprüchen aus Anlass von Schadensfällen abzuschließen und uns auf Verlangen nachzuweisen.
18. Wichtige Rufnummern und Handlungsabfolgen (bei Unfall, Feuer u. Notfall)
Funktion
Mitarbeiter Pforte
Sicherheitsfachkraft
Feuerwehr
Leiter Umwelt
Mitarbeiter Bereich Umwelt
Interne Nummer
3120
3130
3133
3150
3152
Mobilfunknummer
+49 151 188 298 23
+49 151 188 298 44
+49 151 188 298 16
+49 151 188 298 62
Unfall
Feuer
Notfall
Unfallstelle
Brandort
Schadensstelle
Meldung an Pforte
Alarmierung: Pforte / Druckknopfmelder
Schadensmeldung an Pforte /
Bereich Umwelt
Erste Hilfe leisten
Brandbekämpfung
Sofortmaßnahmen
19. Anlagen zur Betriebsordnung für Fremdfirmen
Blatt 1: Aktenkundig Unterweisung: Angaben Auftragnehmer / Auftraggeber
Blatt 2: Zielvereinbarung
Blatt 3: Aktenkundig Unterweisung: Teilnehmerliste für Schulungen
Blatt 4: Leitsätze des Standortes Schwedt
Schwedt, den 20.01.2014
Werkleitung
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Aktenkundige Unterweisung zu den Verhaltensregeln für Fremdfirmen
Blatt 1:
Angaben: Auftragnehmer / Auftraggeber
Fremdfirma / Auftragnehmer
Name und Anschrift der Firma
Name:
Verantwortlicher Ansprechpartner
Telefon:
e-mail:
Berufsgenossenschaft (BG)
Mitgliedsnummer der BG
Koordinator (wenn vorhanden)
Ersthelfer (wenn erforderlich)
LEIPA / Auftraggeber
Name:
Ansprechpartner (Bsp. BI, BL, AL)
Telefon:
Baustellenkoordinator
Name:
Sicherheitskoordinator
Name:
Notrufe über Pforte:
Feuerwehr / Polizei / Rettungsleitstelle: 112
vom Handy: 03332 24116
Unterwiesene und übergebene Unterlagen:
Betriebsordnung für Fremdfirmen vom 20.01.2014
Brandschutzordnung für Fremdfirmen vom 20.01.2014
LEIPA
Fremdfirma
durchgeführt:
Datum / Name / Unterschrift
Datum / Name / Unterschrift
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Blatt 2:
Zielvereinbarung für das Jahr 2014
Unser Ziel ist es, das Leben und die Gesundheit Aller zu schützen. Unsere Mitarbeiter sind verpflichtet
uns in allen Belangen der Arbeitssicherheit, des Umweltschutzes und des Gesundheitsschutzes nach
ihren Möglichkeiten zu unterstützen. Sicherheits-Umwelt- und Gesundheitsschutz sind in unserem
Hause oberstes Gebot und werden ständig verbessert.
Alle Auftragnehmer verpflichten sich diesem Grundgedanken zu folgen und Sicherheits-, Umwelt- und
Gesundheitsschutz gleichrangig zu Qualität und Wirtschaftlichkeit mit in die betriebliche Organisation
einzubinden.
Selbstverpflichtung des Auftragnehmers
Hiermit verpflichten wir uns bei der Durchführung der Aufträge für das aktuelle Kalenderjahr durch
Beachtung der Betriebs- und Brandschutzordnung für Fremdfirmen, der einschlägigen Gesetze,
Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Sicherheitsregeln und Normen zum sicheren Arbeiten.
Der für unseren Auftrag relevante Inhalt der LEIPA Betriebsordnung für Fremdfirmen wird unseren
Mitarbeitern in geeigneter Form und Sprache vermittelt.
Mit unserer Unterschrift bestätigen wir ebenfalls den Erhalt der Betriebsordnung für Fremdfirmen.
Auftragnehmer/Firma:
Anschrift:
Ansprechpartner: (Geschäftsführung / Prokura / Handlungsbevollmächtigung)
Name:
Telefon:
Telefax:
E-Mail:
Ort und Datum
rechtsverbindliche Unterschrift
Diese Seite ist nach Unterschrift rechtzeitig und vor Aufnahme der Arbeiten an die Abteilung
Arbeitssicherheit/Umweltschutz der LEIPA Georg Leinfelder GmbH zu senden.
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Aktenkundige Unterweisung zu den Verhaltensregeln für Fremdfirmen
Blatt 3:
Teilnehmerliste für Schulungen
zur LEIPA Betriebsordnung für Fremdfirmen
Schulungsinhalte:
X
Allgemeine Hinweise
X
Arbeiten mit thermischen Verfahren
X
Personaleinsatz
X
X
Arbeitsplatzgestaltung
X
X
Alkohol-/ Drogenkonsum und Rauchverbot
X
Spannungsführende Anlagen
Medien: Gas, Dampf, Wasser, Press/ Arbeitsluft
Einsatz-/ Umgang mit Gefahr- und
wassergefährdenden Stoffen
X
Verkehrswege und Parkordnung
X
X
LEIPA Werkseigentum
X
X
Arbeitsplätze / Baustellen / Tiefbauarbeiten
X
Meldung von Unfällen und
Schadensfällen
Verpflichtung zur Geheimhaltung
X
Arbeitsmittel des Auftragnehmers
X
Sicherheitsklausel
X
Krananlagen und Flurförderfahrzeuge
X
Wichtige Rufnummern
Teilnehmer in Druckbuchstaben
Fremdfirma
Umgang mit Abfälle
Unterschrift
1.
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7.
Für die Erbringung einer Nachschulung wird Ihrem Unternehmen pro geschultem
Mitarbeiter eine Gebühr von 249,- Euro netto zzgl. gültiger Mehrwertsteuer berechnet.
__________________
Datum:
________________________________________
Name / Unterschrift: Schulungsleiter:
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Blatt 4:
Leitsätze des Standortes Schwedt
Die LEIPA Georg Leinfelder GmbH hat ein Managementsystem, welches gemäß den Normen ISO
9001/14001/50001/OHSAS 18001/EMAS aufgebaut und gelebt wird. Betrieblicher Umweltschutz ist
deshalb erklärtes Ziel von LEIPA.
Wir verstehen die Natur, die Gesellschaft, die Wirtschaft und jedes einzelne Unternehmen als Teile
eines globalen ökologischen Systems, dessen Gleichgewicht und Artenvielfalt entscheidend für den
Fortbestand allen Lebens sind.
Wir bekennen uns als Wirtschaftsunternehmen zu unserer besonderen Mitverantwortung für die
Bewahrung der natürlichen Lebensbedingungen.
Wir sind davon überzeugt, dass der schonende Umgang mit den öffentlichen Gütern Wasser, Boden,
Luft sowie Flora und Fauna mit marktwirtschaftlichen Instrumenten gesichert werden muss und dass in
gemeinsamer Anstrengung das allgemeine Bewusstsein für den Umweltschutz durch Informationen
und Ausbildung zu verstärken ist.
Wir sehen große unternehmerische Chancen in einer umweltorientierten, freien Wirtschaftsordnung,
die das Wohlergehen auch für künftige Generationen sichert. Aus diesem Grunde verpflichten wir uns
nach folgenden Umweltgrundsätzen zu handeln:

Der Umweltschutz ist ein vorrangiges Unternehmensziel und ist deshalb wichtiger Bestandteil
unserer Unternehmensstrategie.

Wir ordnen den Umweltschutz als wichtige Führungsaufgabe ein und stellen sicher, dass er in allen
betrieblichen Funktionen und auf allen Ebenen in konkrete Ziele und Verhaltensregeln umgesetzt
wird.

Maßnahmen zur Einhaltung der Gesundheit unserer Mitarbeiter sind zentrale Aufgaben unserer
Umweltschutzbemühungen.

Gut ausgebildete Betriebsbeauftragte für den Umweltschutz stellen sicher, dass die staatlichen
Umweltgesetze bei allen Unternehmensentscheidungen berücksichtigt werden und freiwillige, über
die Vorschriften hinausgehende Maßnahmen, wenn immer möglich, zur Anwendung gelangen.

Durch umfassende Informationen unserer Mitarbeiter über Umweltaspekte motivieren wir sie zu
umweltbewusstem Verhalten.

In regelmäßigen Abständen überprüfen wir den Stand des Umweltschutzes in unserem
Unternehmen, um erkannte Schwachstellen zu beseitigen und weitere Fortschritte zu erreichen.

Bei der Wahl der Produktionsverfahren berücksichtigen wir deren Umweltverträglichkeit. Wir
setzen Rohstoffe ein, die die Ressourcen der Natur schonen und nutzen Energie und Wasser so
sparsam wie möglich.

Wir stellen uns allen gesellschaftlichen Gruppen zum offenen Dialog und arbeiten mit Behörden,
Verbänden und anderen Institutionen im Umweltschutz zusammen, um weitere Fortschritte zu
erzielen.

Alle unsere Geschäftspartner werden in die Bemühungen zum verbesserten Umweltschutz
einbezogen. Von unseren Lieferanten erwarten wir spezielle Umweltstandards. Unsere Kunden
informieren wir ausführlich über unsere umweltschonenden Maßnahmen.
 Wir verstehen die gesetzlichen Bestimmungen als Mindestanforderungen und streben im gesamten
Unternehmen ein höheres Maß an Umweltschutz an.
Kopien gespeichert und archiviert unter: O:\Arbeitssicherheit\Fremdfirmen\Archiv - Unterweisung der Fremdfirmen
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Brandschutzordnung
Brandschutzordnung für Fremdfirmen
Für das Objekt : LEIPA Georg Leinfelder GmbH
Werk Schwedt
Kuhheide 34
16303 Schwedt/Oder
Inhaltsverzeichnis
1.
Brandverhütung
2.
Brand und Rauchausbreitung
3.
Flucht und Rettungswege
4.
Melde und Löscheinrichtungen
5.
Verhalten im Brandfall
6.
Brand melden
7.
Alarmierung und Anweisungen beachten
8.
In Sicherheit bringen
9.
Besondere Verhaltensregeln
10. Schlussbemerkung
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Brandschutzordnung
1.
Brandverhütung
Die Brandschutzordnung gilt für alle Werksangehörigen des Unternehmens sowie
für Fremdfirmen, die im Werk zum Einsatz kommen. Fremdfirmen sind vom
zuständigen Fachvorgesetzten über die Brandschutzverordnung aktenkundig zu
unterweisen. Alle in dem Objekt Beschäftigten sind verpflichtet, durch Ihr
Verhalten zur Verhütung von Bränden beizutragen.
Die leitenden Mitarbeiter/innen haben die für ihren Verantwortungsbereich
zutreffenden Regelungen des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes
zu beachten und einzuhalten.
1.1 Rauchverbote und Verbote des Hantierens mit offenem Feuer
sind zu befolgen und durchzusetzen.
Rauchen ist, mit Ausnahme von besonders gekennzeichneten Raucherplätzen,
im gesamten Werk verboten. Dieses Verbot trifft auch für Personen zu, die sich in
Kraftfahrzeugen und auf Ladeflächen von Schiffen im Anlegebereich der LEIPA
Georg Leinfelder GmbH aufhalten (Dritte).
Verstöße können zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen.
1.2 Umgang mit brennbaren, brandfördernden, explosiven, ätzenden und heftig
chemisch reagierenden Stoffen
Diese Stoffe niemals in Ausgüsse oder Toiletten schütten.
Beim Umgang mit o.a. Stoffen ist äußerste Sorgfalt zu wahren. Die einschlägigen
Sicherheitsvorschriften bezüglich der Lagerung, des Umgangs und der
Bevorratung solcher Stoffe, sind strikt einzuhalten.
Brennbare Flüssigkeiten sind nur bis zu einem 8 stündigen Tagesvorrat am
Arbeitsplatz vorzuhalten. Dieser Bedarf ist zu bestimmen und am Arbeitsplatz
schriftlich nachzuweisen.
Etwaige Beschädigungen und Mängel an Leitungen, Armaturen, Ventilen und
Behältern sind unverzüglich zu melden bzw. unter Beachtung der einschlägigen
Vorschriften zu beheben.
Leere Behältnisse sind aus den Betriebsräumen zu entfernen und zu entsorgen.
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Brandschutzordnung
1.3 Brennbare Abfälle
Besonders ölverschmutzte Putzlappen sind in nicht brennbaren geschlossenen
Behältern abzulegen. Diese sind nur so zu füllen, dass der geschlossene
Zustand gewährleistet bleibt.
1.4 Elektrogeräte
Beim Verlassen der Räume ist darauf zu achten, dass alle elektrischen Geräte
(soweit sie betriebsmäßig nicht auf Dauerbetrieb geschaltet sein müssen)
abgeschaltet bzw. abgesteckt sind.
Fest installierte Elektrogeräte (ortsfeste Elektrogeräte) dürfen nur von
Elektrofachkräften angeschlossen werden.
1.5 Feuergefährliche Arbeiten (Thermische Verfahren)
die durchgeführt werden, wie Schweiß-, Schneid-, Trenn-, Schleif-, Auftauund ähnliche Arbeiten (Hantieren mit Flammen) dürfen nur mit schriftlicher
Genehmigung (Schweißerlaubnisschein) vorgenommen werden.
Der Brandschutzbeauftragte ist davon zu unterrichten bzw. im Zweifelsfall hinzu
zu ziehen. Der Schweißerlaubnisschein ist durch den Vorgesetzten der
zuständigen Abteilung auszufüllen und zu unterschreiben.
Die in der Schweißerlaubnis aufgeführten Sicherheitsvorkehrungen sind vor,
während und nach den Arbeiten strikt einzuhalten.
Bei Heißarbeiten ist grundsätzlich eine Brandwache erforderlich, es darf erst nach
Eintreffen derselben mit der Arbeit begonnen werden.
Die Brandwache ist grundsätzlich von der beauftragten Firma zu stellen.
Ausnahmen davon sind nur nach Abklärung vor Reparaturbeginn möglich.
Jeder Auftragnehmer hat die für seine Arbeiten benötigten Feuerlöscher,
Brandschutzdecken usw. selbst vorzuhalten.
Die aufgeführten Arbeiten dürfen nur von autorisierten Personen und unter
Beachtung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und -richtlinien durchgeführt
werden.
Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsaufnahme über den Standort des nächsten
Telefons / Feuerwehrdruckknopfmelder zu informieren, damit er über die
Rufnummer 112 sofort einen Brand melden kann.
In Bereichen, die an Arbeiten mit brennbaren Flüssigkeiten, Lösungsmittel,
Farben oder Lacken angrenzen, dürfen keine Heißarbeiten durchgeführt werden.
Vor Erteilung der schriftlichen Genehmigung sind diese Bereiche ausreichend zu
lüften und bei Bedarf frei zu messen.
Heißarbeiten in elektrischen Schaltanlagen und Schalträumen dürfen nur unter
Aufsicht einer Brandwache (Elektriker) durchgeführt werden.
Die Verwendung von gas- oder anderweitig beheizten Teerkesseln ist generell mit
dem Brandschutzbeauftragten abzustimmen.
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Brandschutzordnung
2.
Brand- und Rauchausbreitung
Bis zum Eintreffen der Feuerwehr muss jede unnötige Luftzufuhr zum Brandherd
vermieden werden, das heißt, Feuerschutzabschlüsse, Fenster und Türen sind zu
schließen bzw. geschlossen zu halten.
2.1 Rauchschutztüren
auf den Fluren dienen dazu, die Treppenhäuser frei von Rauch und anderen
gefährlichen Brandgasen zu halten. Die Türen dürfen nicht verkeilt oder fixiert
werden.
Jeder ist verpflichtet, z.B. Keile oder Gegenstände aus Rauch- und Brandschutztüren zu entfernen. Schäden an den vorgenannten Einrichtungen sind dem
Verantwortlichen im Bereich zu melden.
Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen befinden sich in einigen Gebäuden und
Treppenhäusern. Sie ermöglichen, dass im Brandfall der Rauch abziehen kann.
Eine Zweckentfremdung (z.B. zur Lüftung) ist unzulässig.
3.
Flucht und Rettungswege
Flucht- und Rettungswege, Flächen oder Stellplätze für die Feuerwehr sind
unbedingt freizuhalten.
Fluchtwege, Treppen und Verkehrswege in Gebäude und im Freien müssen
ständig in voller Breite freigehalten werden.
Jeder hat die Pflicht, sich die Flucht- und Rettungswege seines Arbeitsbereiches
einzuprägen. Fahrzeuge, die in Anfahrtszonen für die Feuerwehr parken, müssen
aus diesem Bereich entfernt werden.
4.
Melde- und Löscheinrichtungen
Alle in dem Objekt Beschäftigten, sind über die an ihrem Arbeitsplatz nahe
gelegenen Standorte, von Feuerlöschern und Brandmeldeeinrichtungen sowie
über das Verhalten im Brandfall zu unterrichten.
Alle Beschäftigten haben dafür Sorge zu tragen, dass Feuerlöscher, Schlauchkästen, Ober- und Unterflurhydranten sowie Schnellangriffseinrichtungen leicht
zugänglich gehalten werden.
Das Entnehmen von Wasser aus den Hydranten ist nur mit Genehmigung des
Brandschutzbeauftragten erlaubt.
Der Missbrauch ist untersagt!!
Benutzte Feuerlöscher dürfen durch den Anwender nicht wieder an ihren Platz
zurückgestellt werden. Sie sind der Werkfeuerwehr für einen Umtausch sofort zu
übergeben.
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Brandschutzordnung
5.
Verhalten im Brandfall
Ruhe und Besonnenheit zu bewahren, ist das Oberstes Gebot im Brandfall.
Ruhe bewahren – unüberlegtes Handeln kann zu Panik führen!
Jeder Beschäftigte ist verpflichtet, bei Feststellung eines Brandes oder eines
unkontrollierten Austrittes von Gefahrstoffen, sofort die Werkfeuerwehr zu
alarmieren, alles Weitere, in seiner Kraft stehende und ihm zumutbare
Maßnahmen zur Brandbekämpfung oder der Gefahrenabwehr zu treffen.
Bis zum Eintreffen der Werkfeuerwehr ist den Anweisungen des jeweiligen
Abteilungsleiters oder Schichtführers Folge zu leisten, danach übernimmt der
Einsatzleiter Feuerwehr die Einsatzleitung.
Bei einem Brand ist entsprechend dem Brandalarmierungsplan zu handeln.
Bei unmittelbarer Gefährdung von Personen geht:
“ Menschenrettung vor Brandbekämpfung“.
Brennende Personen darf man nicht fortlaufen lassen. Sie sind in Mäntel, Jacken,
Decken, Tücher o.ä. zu hüllen und auf dem Fußboden zu wälzen.
Bei Bränden an elektrischen Anlagen ist der Strom wenn möglich, sofort
abzuschalten (spannungsfrei schalten).
Die Angriffswege der Feuerwehr sind frei zu halten.
Die Feuerwehr ist von einem ortskundigen Helfer einzuweisen.
Den Anordnungen der Werkfeuerwehr ist Folge zu leisten.
Nach dem Auslösen eines Alarmes oder durch Zuruf eines Brandes, ist das
gesamte Gebäude über die gekennzeichneten Fluchtwege zu verlassen.
Behinderten und verletzten Personen ist Hilfe zu leisten.
Gefährdete Personen sind ohne Eigengefährdung in Sicherheit zu bringen.
Der vorgegebene Sammelplatz ist unvorzüglich aufzusuchen.
Die Türen sind zu schließen, aber nicht abzuschließen.
Die Aufzüge dürfen nicht benutzt werden, da im Brandfall mit einem Stromausfall
zu rechnen ist.
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Brandschutzordnung
6.
Brand melden
Jeder Brand ist sofort per Telefon der Pforte und der Werkfeuerwehr zu melden.
Es gilt folgende Reihenfolge:
1. Alarmieren
2. Retten
3. Brand bekämpfen
und dann erst
Notrufnummer: intern 112 / Handy 03332 24 116
Diese Nummer ist für sonstige Rückfragen nicht zu benutzen!!!
Bei der Meldung an die Pforte, sind folgende Angaben wichtig.
 Wer
meldet?
 Was
ist passiert?
 Wo
ist es passiert?
 Wie
viele sind betroffen?
 Warten
auf Rückfragen?
Weitere Angaben sind auch wichtig:
 Wie weit ist der Brand Fortgeschritten?
 Sind Menschen Gefährdet? Wenn ja - wo?
 Sind besondere Betriebs- oder stoffspezifische Risiken erkennbar?
Wenn ja - welche?
Weitere Alarmierungsmöglichkeiten sind die Druckknopfmelder.
Bei Alarmierung mittels Druckknopfmelder sind folgende Handlungen erforderlich:
•
•
•
Scheibe vom Druckknopfmeldereinschlagen
Knopf drücken
Feuerwehr erwarten und einweisen
Anschließend ist gemäß Brandalarmierungsplan LEIPA zu verfahren.
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Brandschutzordnung
7.
Alarmsignale und Anweisungen beachten
Nach dem Auslösen eines Alarmes oder durch Zuruf eines Brandes, ist das
gesamte Gebäude über die gekennzeichneten Fluchtwege zu verlassen.
Der vorgegebene Sammelplatz ist unvorzüglich aufzusuchen.
Gefährdete Personen sind ohne Eigengefährdung in Sicherheit zu bringen.
Die Türen sind zu schließen, aber nicht abzuschließen.
Die Aufzüge dürfen nicht benutzt werden, da im Brandfall mit einem Stromausfall
zu rechnen ist.
8.
In Sicherheit bringen
Ruhe bewahren!
Behinderten und verletzten Personen ist zu helfen.
Bei versperrten Fluchtwegen sollte man sich an der nächstmöglichen
Gebäudeöffnung bemerkbar machen.
Die Türen sind zu schließen und es ist ggf. mit angefeuchteten Tüchern das
Eindringen von Brandrauch zu verhindern.
Stark verqualmte Räume sind gebückt oder kriechend zu verlassen.
Bei Räumungsmaßnahmen stets prüfen, ob keine Personen zurückgeblieben sind
(z.B. in WC`s oder Nebenräumen).
Die Mitarbeiter/innen organisieren vor Ort die Gebäuderäumung und
vergewissern sich, dass keiner zurückgeblieben ist.
Sammelplatz aufsuchen!
Die Anwesenheit aller Mitarbeiter/innen, Besucher und Fremdfirmen auf dem
Sammelplatz ist zu ermitteln.
Nach dem auf dem Sammelplatz die Vollzähligkeit durch die Vorgesetzten
ermittelt wurde, ist dies der Feuerwehr zu melden.
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Brandschutzordnung
9.
Besondere Verhaltensregeln
Jeder, auch der kleinste Brand, ist unverzüglich der Werkfeuerwehr zu melden.
Der Brandhergang ist kurz zu schildern. Was wurde bereits veranlasst, welche
Feuerlöscheinrichtungen befinden sich aktuell im Einsatz oder welche Feuerlöscheinrichtungen wurden benutzt.
10. Schlussbemerkungen
Diese Brandschutzordnung gilt für alle Personen, die in dem Objekt in irgendeiner
Form tätig sind und zum Teil auch für Besucher.
Alle Mitarbeiter/innen und Fremdfirmen werden mindestens einmal im Kalenderjahr über den Inhalt der Brandschutzordnung unterwiesen.
Schwedt den, 20.01.2014
Werkleitung
Brandschutzbeauftragter
Herr Michael Schwantes
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