HYGIENE- UND UNFALLSCHUTZ
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HYGIENE- UND UNFALLSCHUTZ
HYGIENE- UND UNFALLSCHUTZVORSCHRIFTEN Für Fremdfirmen und Vertragsunternehmen Seite: 1 von 8 HYGIENE- UND UNFALLSCHUTZVORSCHRIFTEN für Fremdfirmen und Vertragsunternehmen Mat.-Nr. 500382 Version 001 EHS-RL-S 1-005 (Anlage 2) HYGIENE- UND UNFALLSCHUTZVORSCHRIFTEN Für Fremdfirmen und Vertragsunternehmen Seite: 2 von 8 Grundsätze zu unserem Unfallschutz Es ist mir bewußt, dass • alle Verletzungen und Unfälle vermeidbar sind. • auch ich für den Unfall- und Umweltschutz verantwortlich bin. • alle Arbeitsgänge oder Verfahren so zu gestalten sind, dass Verletzungen und Unfälle ausgeschlossen werden. HYGIENE- UND UNFALLSCHUTZVORSCHRIFTEN Für Fremdfirmen und Vertragsunternehmen Seite: 3 von 8 1 Einleitung Als Fremdfirma wird jenes Unternehmen, einschließlich ihres Personals, bezeichnet, welches Arbeiten auf dem Werksgelände für die Fa. Rottendorf Pharma GmbH ausführt. Für die Fremdfirmen, einschließlich ihres Personals, gelten die folgenden Vorschriften neben den gültigen Unfallverhütungsvorschriften und Richtlinien der Berufsgenossenschaften und den gesetzlichen Arbeitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen. Diese Vorschriften sind Bestandteil aller erteilten Aufträge. Die Fremdfirma erhält ihre Arbeitsanweisungen weiterhin von ihrem Arbeitgeber; sie arbeitet selbständig und in eigener Verantwortung. Die Aufsichtspflicht über die durchzuführenden Arbeiten obliegt der Fremdfirma; Die Fa. Rottendorf Pharma GmbH bzw. der bestellte Ansprechpartner übernimmt keine Verantwortung für den Arbeitsschutz der Fremdfirma. 2 Allgemeine Vorschriften Vor Beginn der Arbeiten benennt die Fa. Rottendorf Pharma GmbH im Auftrag einen Ansprechpartner (laut BGV-A1 “Allgemeine Vorschriften” §6: Koordinator). Der Ansprechpartner stellt für die Fremdfirma eine Aufsichtsperson dar, die verschiedenen Arbeitsvorgänge aufeinander abstimmt, um gegenseitige Gefährdungen auszuschließen. 2.1 • • • Aufgaben des Ansprechpartners Er ist Bindeglied zwischen Fremdfirma und der Fa. Rottendorf Pharma GmbH. Er informiert die Fremdfirma über werksspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren. Bei der Gefährdung von Mensch und Umwelt ist er weisungsbefugt. Seinen Weisungen ist Folge zu leisten. Er überwacht die Einhaltung der Vorschriften und Richtlinien und kann bei Verstoß die Arbeiten einstellen lassen. HYGIENE- UND UNFALLSCHUTZVORSCHRIFTEN Für Fremdfirmen und Vertragsunternehmen • 2.2 • • • • • • • • Seite: 4 von 8 Vor Beginn der Arbeiten wird mit dem Ansprechpartner der Arbeitsumfang abgesprochen und der Arbeitsbereich benannt, ggf. begangen. Allgemeines Verhalten der Fremdfirma Die genannten Vorschriften sind für die Fremdfirma bindend. Sie ist für die Einhaltung verantwortlich. Sämtliche Arbeiten sind vor Arbeitsbeginn mit dem Ansprechpartner abzustimmen. Die Hinweise des Ansprechpartners auf werksspezifische mögliche Gefährdungen und die empfohlenen Schutzmaßnahmen sind zu beachten. In Bereichen, in denen gleichzeitig auch Tätigkeiten von Mitarbeitern der Fa. Rottendorf Pharma GmbH oder anderen Fremdunternehmen durchgeführt werden, sind die Arbeiten mit dem Ansprechpartner abzustimmen bzw. zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, so daß eine Störung des laufenden Betriebs, sowie eine gegenseitige Gefährdung ausgeschlossen wird. Für den Aufenthalt auf dem Werksgelände ist ein am Werkstor ausgegebene Ausweiskarte und ein Laufzettel erforderlich. Die Ausweiskarte muss offen getragen werden und der Laufzettel muss beim Verlassen des Geländes vom Ansprechpartner abgezeichnet werden. Die Fremdfirma hat ihre Anwesenheit auf die Stellen des Werkes zu beschränken, an denen sie Arbeiten auszuführen hat. Das Mitbringen und der Genuß von alkoholischen Getränken und Drogen sowie das Betreten des Werkes unter Alkohol- oder Drogeneinfluß sind untersagt. Außer in Notfällen ist es verboten, im Werk zu rennen. 3 Hygiene • • • • Die Mitnahme von Nahrungs- und Genußmitteln in die Produktion ist strengstens untersagt. Essen, Trinken und Kaugummikauen ist nur in den dafür ausgewiesenen Räumen erlaubt! Rauchen ist nur an den dafür ausgewiesenen Bereichen (Raucherpoints) gestattet! Vor dem Betreten des Produktionsbereiches: ¾ Uhr, Schmuck (mit Ausnahme des Eheringes) ablegen HYGIENE- UND UNFALLSCHUTZVORSCHRIFTEN Für Fremdfirmen und Vertragsunternehmen Seite: 5 von 8 ¾ Kittel (weiß), Kopfhaube (Haare kpl. bedecken), Überschuhe und ggf. Bartbinde anlegen. ¾ Hände desinfizieren! • Beim Verlassen des Produktionsbereiches: ¾ Die Kleidungsstücke (Kittel, Kopfhaube etc.) wieder ablegen. • • • Nach der Toilettenbenutzung, oder nach Einnahme von Speisen und Getränken, Hände waschen und desinfizieren. Das Einbringen von Werkzeugen, Materialien oder Baustoffen in den Produktionsbereich erfolgt, falls nötig, mit Hilfe eines rottendorfeigenen Handwagen. Die Sachen werden auf den Wagen gelegt, mit einer Plane abgedeckt und in diesem Zustand durch die Produktion transportiert. Bauschutt und Abfälle werden in geeigneten Behältnissen gesammelt, auf einen rottendorfeigenen Handwagen geladen und mit einer Plane abgedeckt, bevor diese durch die Produktion ausgebracht werden können. 4 Arbeitserlaubnis (Muß überarbeitet werden) Vor Arbeitsbeginn hat die Fremdfirma ihre Arbeiten mit dem Ansprechpartner abzusprechen. An bestehenden Betriebsanlagen darf erst mit den Arbeiten begonnen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: • Die Anlagen sind abgeschaltet, abgeschlossen und durch Gefahrenanhänger gekennzeichnet, oder • die Anlagen sind entleert, entspannt und falls notwendig, gereinigt, oder • die Anlagen sind vom Ansprechpartner überprüft. • Für Schweiß-, Löt-, Schneid- oder funkenerzeugende Arbeiten außerhalb der Schlosserwerkstatt sowie an allen Entstaubungsanlagen inkl. Leitungen ist eine auftragsbezogene Schweißerlaubnis notwendig. Selbst für Bohr- und Stemmarbeiten in ausgewiesenen Ex-Bereichen ist die Erlaubnis einzuholen. Diese muß, falls nötig, täglich vom Ansprechpartner verlängert werden. Die erforderlichen Hilfsmittel zur Brandverhütung (Feuerlöscher, Spritzerschutzdecken, Flammschutzmatten etc.) sind von der Fremdfirma zu stellen. HYGIENE- UND UNFALLSCHUTZVORSCHRIFTEN Für Fremdfirmen und Vertragsunternehmen Seite: 6 von 8 5 Unfallschutz • • • • • • Die persönliche Schutzausrüstung, wie Sicherheitsschuhe, Handschuhe, Sicherheitsbrille, Atemschutz etc., ist von der Fremdfirma zu stellen. Das Tragen von Sicherheitsschuhen ist in allen Betriebsbereichen, Werkstätten und Lagerhallen Pflicht. Alle Arbeitsbereiche sind von der Fremdfirma gemäß BGV-A8 (bisher VBG 125) abzusperren. Das Absperr- und Kennzeichnungsmaterial ist von der Fremdfirma zu stellen. Unfallträchtige Betriebsbedingungen, welche im Laufe der Arbeiten auftreten, müssen dem Ansprechpartner gemeldet werden, bevor die Arbeiten fortgesetzt werden. Die Fremdfirma hat besonders darauf zu achten, daß Türen, Gehwege, Notausgänge, der Zugang zu Schaltschränken, Feuerschutzgeräten und Sicherheitsmaterial sowie Notbrausen und Augenduschen nicht versperrt werden. Das Klettern oder Stehen auf Kisten, Betriebsanlagen, Rohrleitungen oder Maschinen ist grundsätzlich verboten. Es müssen Leitern oder Gerüste benutzt werden. Bei Arbeiten in Absturzgefährdeten Bereichen (z. Bsp. Auf dem Dach) muss eine Absturzsicherung verwendet werden. 6 Werkzeuge, Geräte und Verkehr • • • • • Alle auf das Werksgelände mitgebrachten Werkzeuge und Geräte müssen deutlich als Eigentum der Fremdfirma gekennzeichnet sein. Die Werkzeuge und Geräte müssen den einschlägigen Vorschriften entsprechen und sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden. Für die Nutzung von kraftbetriebenen Flurförderzeugen (Staplern) muss eine gültige Fahrerlaubnis (Stapler-Schein) vorliegen. Innerhalb des Werksgeländes gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO). Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 10 km/h. Das Abstellen von Fahrzeugen auf gekennzeichneten Feuerwehrbewegungsflächen ist nur zum kurzfristigen Be- und Entladen gestattet. HYGIENE- UND UNFALLSCHUTZVORSCHRIFTEN Für Fremdfirmen und Vertragsunternehmen Seite: 7 von 8 7 Umweltschutz • • • • • Die Arbeitsstätte ist stets sauber und aufgeräumt zu halten. Das Material ist ordentlich zu lagern und die Arbeitsstätte mit der fortschreitenden Arbeit aufzuräumen und zu säubern. Der ordnungsgemäße Umgang mit Gefahrstoffen und Chemikalien ist zu gewährleisten. Abfälle von Gefahrstoffen und Chemikalien dürfen nur nach Weisung des Ansprechpartners beseitigt werden. Der Auslauf von Gefahrstoffen und Chemikalien, insbesondere von wassergefährdenden Stoffen, ist dem Ansprechpartner umgehend zu melden. Wenn der Auslauf nicht sofort unter Kontrolle gebracht werden kann, ist der Ansprechpartner sofort zu alarmieren. Sämtliches Abfallmaterial ist in die vorgeschriebenen und gekennzeichneten Behälter abzulegen. Bei Unklarheiten, ist der Ansprechpartner hinzu zuziehen. 8 Unfälle und Schadensfälle • • Bei Unfall, Feuer oder Explosion ist sofort der Pförtner zu alarmieren (s. Alarmplan). Alle Unfälle und Vorfälle mit Sach- oder Personenschäden sind dem Ansprechpartner unverzüglich zu melden. 9 Wichtige interne Rufnummern • • • • • Pförtner Arbeitssicherheit Brandschutz Technische Leitung (Schlosserei) Technische Leitung Elektrowerkstatt) 283 oder 9 198 oder 340 341 190 oder 302 199 oder 310 HYGIENE- UND UNFALLSCHUTZVORSCHRIFTEN Für Fremdfirmen und Vertragsunternehmen Sammelplätze Ostenfelder Strasse Am Fleigendahl Seite: 8 von 8