DFR - BGE 20 I a23
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DFR - BGE 20 I a23
1022 C, Civilretiiisklage, V erjährung beginnt grundsätzlich m it der Fälligkeit des Anspruches (A rt. 149 O .-R .), d. h. m it dem M om ent, wo der Gläubiger die Befriedigung desselben fordern kann und nicht etwa erst mit dem Annahmeverzug desselben; wenn n un A rt. 331 O .-R . au s nahmsweise die V erjährung vom Verzüge an eintreten laßt, so kann darunter n u r der Verzug des S chuldners verstanden werden, in der M einung, daß da, wo für die E rfüllung kein bestiminter V erfalltag besteht, an S telle des Zeitpunktes, an welchem der Gläubiger die Leistung fordern kann, derjenige tritt, an welchem er den Schuldner gemahnt hat. D er Schuldner, d. h. der B e klagte, ist nun aber erstmals in Verzug geraten mit Ende M ärz 1 8 9 0 . D a s D arlehen sollte nach V ertrag ausbezahlt werden tut Laufe des M o n a ts M ä r z ; es w ar also ein bestimmter Verfalltag verabredet in dem S in n e , daß die Leistung spätestens am letzten Tage dieses M o n a ts erfolgen sollte. S o m it kam Beklagter m it A blauf desselben in Verzug, ohne daß es einer besondern M a h nung von S eite des G läubigers bedurft hätte. 4 . I s t sonach die Forderung aus Hingabe des D arlehens ver jäh rt, so ist das gleiche zu sagen mit Rücksicht aus die eventuell geltend gemachte Schadenersatzsorderung. D iesfalls ist allerdings nicht, wie die V orinstanz irrtümlich angenommen hat, A rt. 69 O .-R . anw endbar; dieser Artikel regelt ausschließlich die V er jäh run g von Schadenersatzansprüchen au s außerkontraktlichem Verschulden; um ein solches handelt es sich hier jedoch nicht. D e r vorliegende Anspruch wird lediglich au s kontraktlichem V e r schulden, d. h. au s der Nichterfüllung des Darlehensversprechens, abgeleitet; als solcher unterliegt er vielmehr der gleichen V er jährung, wie der H auptanspruch; denn er bildet nichts anderes, als das S u rro g a t dieses letztern (A rt. 1 1 0 O .- R .) und ist daher auch an dieselben Schranken gebunden, wie dieser. Demnach hat das Bundesgericht e r k a n n t: D ie B erufung des K lägers wird als unbegründet erklärt und daher das U rteil des Obergerichtes des K an to n s Schaffhausen vom 20. Oktober 1 8 9 4 in allen Teilen bestätigt. IV. Obligationenrecht. N" 154. 102S 154 , U r t e i l v o m 2 3 . N o v e m b e r 1 8 9 4 in S a c h e n K i e n e g e g e n B a s l e r L e b e n s v e r s ic h e r u n g s g e s e lls c h a f t. A . M it U rteil vom 17. Septem ber 1 8 9 4 hat das A ppellations gericht des K an ton s Baselstadt erk an n t: E s wird das erstinstanz liche U rteil bestätigt. ' D a s erstinstanzliche U rteil hatte gelautet: D ie Beklagte wird zur Z ahlung von 71 F r. 7 0 C ts. samt Z in s à 5 % , ab 59 F r. 75 C ts. seit 15. M a i 1 8 9 4 und ob' 11 F r. 95 C ts. seit 1 4. J u n i 1 8 9 4 und zur Leistung einer Jah resren te von 47 F r. 8 0 C ts. vierteljährlich pränum erando (erstm als am 1 4. S e p tember 1 8 9 4 ), zahlbar an den K läger, verurteilt. B . Gegen das U rteil des Appellationsgerichtes ergriff der K läger die B erufung an das Bundesgericht und stellte den A n trag, es sei.ihm ein K ap ital von 3 0 0 0 F r., eventuell eine ent sprechende R ente zuzusprechen, eventuell sei der Prozeß zur E r gänzung des B ew eism aterials an die kantonalen Instanzen zurück zuweisen. D ie Beklagte schloß sich der B erufung an , indem sie bean trag te , der K läger sei m it seiner K lage gänzlich abzuweisen, eventuell sei die Sache behufs Einvernahm e des Zeugen Kaden an die Vorinstanzen zurückzuweisen. • D a s Bundesgericht zieht in E r w ä g u n g : 1. D er K läger w ar während etwa zehn Ja h re n bei den vier Versicherungsgesellschaften in Basel, die beit gemeinsamen Nam en B âlo ise tragen, und zu denen auch die Beklagte, B asle r Lebens versicherungsgesellschaft gehört, als Heizer angestellt. A uf seinen Nam en errichteten die vier Versicherungsgesellschaften bei der Beklagten eine Unfallverstcherungspolice, welche indessen nie in die Hände des K lägers gelangte, sondern von dem Generalsekretär der vier Gesellschaften, Direktor Kaden, verw ahrt wurde. V on diesem wurde auch die P räm ie N am ens der vier Gesellschaften bezahlt; K läger trug an die P räm ie nichts bei ; auch ist ihm der I n h a lt des Versicherungsvertrages nie mitgeteilt worden. D a s zur Police gehörige A ntragsform ulat träg t seine Unterschrift. 2. Am 1 4. Dezember 1 8 9 2 erlitt K läger bei der Arbeit einen 1024 C. Civilreehtspflege. U nfall, indem er an ein eisernes Geländer anstieß und sich eine Hodenquetschung zuzog. Am 16. Dezember reichte der G eneral sekretär der B asler Versicherungsgesellschaften, D irektor Kaden, der Beklagten eine Schadensanzeige ein, begleitet vom Attest des behandelnden A rztes, welcher eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit von acht Tagen a ls Folge des U nfalles annahm . Nachdem K läger einige Z eit lang das B ett gehütet, nahm er die Arbeit wieder auf und führte dieselbe mit wenig Unterbrechungen bis zu seinem A u stritt, der Ende J a n u a r 1 8 9 4 erfolgte, weiter. I m A p ril 1 8 9 3 w ar Kläger wegen einer Hodengeschwulst und int J a n u a r 1 8 9 4 wegen eines B lasenkatarrhs ärztlich behandelt w or den, und im A p ril 1 8 9 4 ließ er sich durch Professor Courvoisier in Basel untersuchen. Derselbe erklärte, das Leiden des K lägers lasse sich sehr wohl als Folge des U nfalles auffassen; dasselbe bedeute eine Einbuße an Arbeits- und Erwerbsfähigkeit von 1 0 Prozent. Gestützt auf dieses Gutachten verlangte K läger am 2 1 . A pril 1 8 9 4 , unter Hinweis auf die genannte Police, von der Beklagten die A uszahlung einer Entschädigung für die Folgen seines U nfalles vom 14, Dezember 1 8 9 2 . E r wurde jedoch von derselben abgewiesen, mit der B egründung, daß zwischen ihm und der Beklagten niem als ein Versicherungsvertrag bestanden habe. K läger sei durch die vier B asler Versicherungsgesellschaften auf ihre Kosten gegen etwaige B erufsunfälle versichert worden. D ie Gesellschaften seien demnach die Versicherungsnehmer und auch allein berechtigt, eventuelle Ansprüche au s dieser Versicherung zu machen. Nach dem A u stritt des K lägers, nämlich am 3 1 . J a n u a r 1 8 9 4 , w ar die Police auf den Nam en des neuen Heizers ge stellt worden. 3. M it K lage vom 1 6 . M a i 1 8 9 4 beantragte Kläger die V erurteilung der Beklagten zur Z ah lu ng voit 3 0 0 0 F r. nebst Z in s zu 5 % seit der K lageanhebung. E r stützte sich dabei auf die auf seinen Nam en ausgestellte Unfallverstcherungspolice, deren Edition seitens der B âlo ise er verlangte. D ie Beklagte wendete e in : sie sei nach A rt. 8 der Policebedingungen stets n u r gegen Rückgabe der Originalpolice zur Z ahlung verpflichtet; eine F o r derung au s der Police könne somit n u r von deren Besitzer ge stellt werden. Kläger müsse daher schon au s dem G runde, weil IV. Obligationenrecht, N° 154. 1025 er nicht Besitzer der Police sei, abgewiesen werden. S o d an n sei der Versichernngsvertrag nicht vom K läger, sondern von den vier Bersicherungsgesellschaften m it der Beklagten abgeschlossen worden und die Absicht sei keineswegs dahin gegangen, sür den K läger einen selbständigen Anspruch gegen die Beklagte zu begründen, sondern lediglich, die Versicherungsnehmer gegen allfällige Schaden ersatzansprüche ihres Heizers teilweise zu decken, und eventuell denselben zu ermöglichen, ihm bei einem Unglücksfall ohne I n a n spruchnahme eines Gesellschaftsfonds eine Zuw endung machen zu können. D afü r, daß dies die M einung der P arteien beim Versicherungsabschlusse gewesen, werde auf das Z eugnis des D irektors K aden, sowie auf folgende Umstände abgestellt: D a ß die P r ä mien von der Hauptkasfe der B âlo ise bezahlt worden seien, ohne irgendwelchen B eitrag des K lä g e rs ; daß die Police stets in H än den des Generalsekretärs der vier Gesellschaften, also im Besitze des Versicherungsnehmers geblieben sei; daß die Schadensanzeige vom 16. Dezember 1 8 9 2 von diesen, und nicht vom K läger, er stattet worden sei, und daß letzterer in der ganzen Z eit vom 14. Dezember 1 8 9 2 bis A pril 1 8 9 4 nie seine Ansicht dahin ge äußert habe, als ob er einen Anspruch gegen die Beklagte zu stellen befugt wäre. D e r F orm nach stelle sich der V ertrag aller dings als Einzelversicherung gegen U nfall zu Gunsten des K lä gers d a r; dieser F orm hätten sich indessen die Versicherungsnehmer und die Beklagte beim Vertragsschluß deswegen bcknenen müssen, weil die Beklagte n u r individuelle Einzelversicherungen gegen U n fall in ihrem Geschäftsbetrieb ausgenommen habe. Selbst wenn m an übrigens dem K läger einen direkten Anspruch gegen die Beklagte au s der Police zugestehen wollte, w äre die K lage dennoch a u s dem G runde abzuweisen, weil K läger die in der Police fest gesetzte Präklusivfrist zur Geltendmachung etwaiger Ansprüche u n benutzt habe verstreichen lassen. D ie Policebedingungen schreiben vor, daß die Beschädigten in allen Schadensfällen spätestens vier Wochen nach beendigter ärztlicher Behandlung ihre Entschädigungs ansprüche bei Verwirkung derselben der Gesellschaft schriftlich be kannt zu geben und zu begründen haben. F erner müsse der V er sicherte, falls die Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise die ärztliche B ehandlung länger als einen M o n at dauere, unaufgefordert am xx — 1894 66 1026 C. Civiirechtsptlege. Schlüsse jedes M o n a ts ein weiteres Attest über den K rankheits zustand beibringen. N un sei aber außer dem Attest auf der Schadensanzeige vom 16. Dezember 1 8 9 2 der Beklagten kein ärztliches Z eugnis zugekommen. I m fernem haste die Beklagte nach § 7 der Police n u r dann für Entschädigung, wenn die I n validität längstens innerhalb eines J a h re s nach erlittenem U nfall nachweislich als direkte Folge desselben eingetreten sei. Abgesehen davon, daß ein Kausalzusammenhang zwischen den von Professor Courvoisier konstatierten Leiden des K lägers und dem U nfall vom 1 4 . Dezember 1 8 9 2 nicht nachgewiesen sei, habe K läger, ohne, über Beschwerden zu klagen, bis Ende J a n u a r 1 8 9 4 im Dienste der B asler Versicherungsgesellschaften gearbeitet, und es haben sich die Beschwerden, die er auf den U nfall zurückführen wolle, nach seiner eigenen D arstellung, erst im A pril 1 8 9 4 , also erst 1 6 M onate nach dem U nfälle, eingestellt. G anz eventuell werde endlich die Höhe der Entschädigungsforderung bestritten. 4. D a s Civilgericht, dessen U rteil sowohl im Dispositiv als in den M otiven von der Borinstanz bestätigt worden ist, hat die Bestreitung der klägerischen Aktivlegitimation au s dem G runde zurückgewiesen, weil weder au s der Police, noch au s den sonsti gen Umständen hervorgehe, daß der Besitz derselben die unum gängliche Voraussetzung des Klagerechtes au s dem Versicherungs verträge bilde, und die Police bei einer Z ah lu ng anstandslos von dem Generalsekretär der vier Versicherungsgesellschaften, als dem gemeinsamen Angestellten der Beklagten und der drei übrigen B a sle r Versicherungsgesellschaften, hätte bezogen werden können. Ebenso trat die erste In stan z der B ehauptung der Beklagten nicht bei, daß der Versicherungsvertrag allein im Interesse der vier Gesellschaften und nicht auch zu Gunsten des K lägers abge schlossen worden sei; denn m it dem Versicherungsverträge zu Gunsten eines Arbeiters sei im Zweifel auch der W ille der K on trahenten auf Leistung der Entschädigung an den Arbeiter selbst und auf G ew ährung eines direkte» Klagerechtes des Begünstigten verbunden; für eine gegenteilige W illensm einung bieten die B e stimmungen der Police keinen A n h altsp u n k t; auch habe sich die Beklagte durch die Übertragung der Police auf den Nam en des neuen Heizers ihren Verpflichtungen gegenüber dem K läger nicht entziehen können, da diese Ü bertragung in einem Zeitpunkt er- IV. Obiigatiunenreciit. N“ 1bi. 1027 folgt fei, wo die Folgen des U nfalles noch nicht abgeklärt gewesen seien, und ein Entzug der Rechte au s dem Versicherungsverträge gegen die gute Treue hätte verstoßen müssen. D ie Einrede au s der Nichteinhaltung von Präklusivfristen und au s der Nichter füllung der Anzeigepflicht sodann könne dem Kläger deswegen nicht entgegengehalten werden, weil ihm vom In h a lte der Police keine K enntnis gegeben worden sei, und er somit die bezüglichen Vorschriften nicht gekannt habe. W enn auch dieser Umstand von einem gewöhnlichen Versicherten nicht zu seinen Gunsten in A n spruch genommen werden könnte, so habe er doch im vorliegenden F alle Bedeutung, wo der Versicherte gemeinsamer Angestellter des Versicherers (der beklagten Gesellschaft) und der übrigen drei Bersicherungsgesellschaften gewesen sei. 5. V on Am tes wegen ist zunächst die Kompetenz des B undes gerichtes zu prüfen. Dieselbe ist vorhanden hinsichtlich des erfor derlichen S treitw ertes, da der K läger eine Entschädigungssumme von 3 0 0 0 F r. geltend m acht; ebenso hinsichtlich des anzuwen denden Rechtes. D ie Klage ist eine solche au s Versicherungsver trag ; da der K anton Baselstadt, dessen Recht die Kontrahenten beim Vertragsabschluß unzweifelhaft als maßgebend betrachtet haben, über dieses Rechtsgebiet keine besondern Bestimmungen be sitzt, m uß die Entscheidung auf G rund der dem eidgenössischen Obligationenrechte innewohnenden allgemeinen Rechtssätze, wie sie sich in Theorie und P ra x is bezüglich desselben ausgebildet haben, ausgefällt werden. 6. I n der Sache selbst hat die Beklagte vor allem bestritten, daß der K läger zur Geltendmachung eines Anspruches au s V er sicherungsvertrag ihr gegenüber aktiv legitimiert sei, und zwar au s drei G ründen. E inm al, weil K läger nicht im Besitze der Police sei, während § 8 der allgemeinen Bedingungen den V er sicherer zur Z ah lu ng gegen Rückgabe derselben verpflichte; sodann weil nicht der K läger, sondern die vier Versicherungsgesellschaften als Versicheritngsnehmer erscheinen, und beim Abschlüsse des V er sicherungsvertrages die M einung der K ontrahenten nicht dahin gegangen sei, daß K läger selbständig Rechte au s demselben er werben solle; und endlich, weil die Versicherung rechtzeitig auf den Nam en des neuen Heizers übertragen worden sei. W as den ersten P unkt anbetrifft, so muß der V orinstanz beigepflichtet wer- 1028 C, Civilrechtspflege. ben, daß die Anspruchsberechtignng des K lägers nicht cm die Möglichkeit, die Police zurückzugeben, gebunden ist. Z w ar erscheint der hiefür angeführte G rund, daß die Police sich tatsächlich schon in Händen der Beklagten befunden habe, und bei einer Z ahlung vom Direktor Kaden anstandslos hätte bezogen werden können, nicht richtig; denn Kaden übte den Besitz an derselben nicht etwa fü r die Beklagte, sondern für aüe vier Gesellschaften au s, und diese hätten sich einer A ushändigung an die Beklagte offenbar widersetzen können. Dagegen kann in der T a t der Bestimmung des § 8 der allgemeinen Bedingungen, wonach die Z ahlung gegen Rückgabe der O riginalpoliee erfolgt, nicht der S in n bei gemessen werden, daß die Verpflichtung des Versicherers dadurch zu einer Skripturobligation umgewandelt w ü rde; die Police bleibt bloße Beweisurkunde, und die Geltendmachung des Versicherungs anspruches ist daher nicht durch den Besitz derselben bedingt. Eine andere F rage ist, inwieweit der Versicherer die Z ahlung von der Rückgabe derselben abhängig machen k ön ne; darum handelt cs sich aber hier zunächst nicht, sondern nm die Feststellung ber A n spruchsberechtigung , und zum Nachweis dieser letztern ist die V orlage der Police kein unbedingtes E rfordernis. 7. Zw eifelhafter verhält es sich m it Bezug auf die zwei andern der Aktivlegitimation des K lägers entgegengehaltenen Einw en dungen. H ier ist zunächst unbestreitbar, daß nicht der K läger, sondern die vier Versicherungsgesellschaften den Versicherungsver trag mit der Beklagten abgeschlossen haben. G anz unerheblich ist in dieser Richtung, daß der K läger ben Versicherungsantrag u nter schrieben h a t ; denn diese Unterzeichnung w ar, wie die V orinstanz festgestellt hat, in diesem Falle eine reine Formsache zur (Sewinnun g der nötigen A uskunft über die Person des Versicherten. Entscheidend sind dagegen die von der Beklagten angeführten M o mente, insbesondere, daß die vier Versicherungsgesellschaften die Police stets in Händen gehabt haben, und daß die P räm ie, ohne irgend welches H inzutun von S eite des K lägers, von ihnen be zahlt worden ist. S ie sind daher der Versicherungsnehmer. D a gegen ist allerdings der K läger in der Police als'V ersicherter genannt. E s wurde somit ein V ertrag zu G unsten eines D ritten, des K lagers, abgeschlossen, und es entsteht n u n die Frage, ob der letztere au s demselben selbständige Rechte gegen die Beklagte IV, Obligationenrecht. N° 154 1029 M eiten könne, und sodann weiter, welchen E influß die Über tragung der Police aus den neuen Heizer auf die Rechtsstellung des K lägers habe ausüben- können. Nach A rt. 128 O .-R . be gründet der V ertrag zu Gunsten eines D ritten zunächst n u r ein Forderungsrecht des K ontrahenten, dahin gehend, daß an den D ritten geleistet werde, und dieser letztere kann die E rfüllung n u r dann selbständig fordern, wenn dies die W illensm einung der K o n trahenten w ar. D er Beweis für diese W illensm einung liegt selbst verständlich dem die E rfüllung fordernden D ritten o b ; denn sie bildet eine wesentliche Voraussetzung seines Klagerechtes. N u n wird m an allerdings m it der Vorinstanz sagen können, daß m it dem Versicherungsverträge zu Gunsten eines A rbeiters, auch der W ille der K ontrahenten nicht n u r auf Leistung der allfällig a u s zuzahlenden Entschädigung an den Arbeiter selbst, sondern der Regel nach, auch aus G ew ährung eines direkten Klagerechtes ver bunden sei. A llein in co n creto erheben sich doch gewichtige B e denken gegen diese Annahm e. D ie Versicherungsnehmer haben nicht n u r die Police stets bei sich behalten, sondern dem K läger auch nicht einmal K enntnis von dem I n h a lt derselben gegeben, so daß er über die zu erfüllenden Förmlichkeiten bei eingetretenem U nfälle, und die Präklusivbestimmungen und Fristen hinsichtlich der er forderlichen Schadensanzeige, der Feststellung des U nfalles u. s. w. gar nicht orientiert w ar. Nach § 6 der allgemeinen Bedingungen muß beispielsweise die Schadensanzeige nach A nleitung oder unter Benutzung des von der Gesellschaft hiezu mit der Police geliefer ten A nm eldungsform ulars, gemacht werden. E in solches F orm ular wurde dem K läger nie übermittelt, er w ar daher nicht einmal in die Lage versetzt worden, eine Schadensanzeige in der vorgeschrie benen F orm zu m achen; so hat auch nicht er, sondern der V er sicherungsnehmer die Anzeige von dem U nfälle vom 1 4 . Dezember 1 8 9 2 erstattet. Ebenso hat K läger in der ganzen Z eit vom 1 4. Dezember 1 8 9 2 bis im A pril 1 8 9 4 sich nie dahin geäußert, daß er einen Anspruch gegen die Beklagte zu stellen befugt w äre. U nter diesen Umständen kann aber der dem K läger obliegende Bew eis, daß er nach der W illensm einung der P arteien ein selb ständiges Klagerecht gegen die Beklagte habe erwerben sollen, nicht als erbracht angesehen werden. D er Aktivlegitimation des K lägers steht sodann im weitern die im J a n u a r 1 8 9 4 erfolgte 1030 C, Civilrechtspflege. Ü bertragung der Police auf ben neuen Heizer entgegen. Auch da, wo ber D ritte nach dem W illen der Kontrahenten ein selbständiges Klagerecht erwerben sollte, kann nach A rt. 1 2 8 O .-R . der G lä u biger ben Schuldner so lange entbinden, a ls nicht der D ritte dem letztem erklärt hat, von seinem Rechte Gebrauch machen zu wollen. D ie Ü bertragung der Police auf ben neuen Heizer hat m m aber stattgefunden, bevor K läger diese Erklärung abgegeben hat, und es w äre daher der selbständige Erfüllungsanspruch des selben, auch wenn ein solcher begründet worden w äre, rechtzeitig revoziert worden. . 8. Auch fü r dm F all, als die Aktivlegitimation des K lägers a ls erbracht angesehen werden könnte, müßte die K lage abgewiesen werden. § 6 der allgemeinen Bedingungen der Police schreibt v o r : „ I n allen Schadensfällen sind die Beschädigten, beziehungsweise deren Rechtsnachfolger verpflichtet, innerhalb spätestens vier Wochen nach beendigter ärztlicher Behandlung ihre Entschädigungsansprüche der Gesellschaft schriftlich bekannt zu geben, und dieselben zu be gründen, w idrigenfalls der Schaden von der Gesellschaft als nicht ersatzpflichtig angesehen wird und alle Entschädigungsansprüche verwirkt sind." N u n h at K läger diese Präklusivfrist nicht einge halten. A llerdings kann ihm diese Unterlassung n u r schaden, wenn dieselbe eine schuldhafte w ar (siehe Ehrenberg, B e r s ic h e r u n g s re c h t, I, S . 4 3 5 ). D ies ist aber der F all. D er von der V o r instanz diesfalls hervorgehobene Umstand, daß er von dem I n h a lt der Police und daher auch von den bezüglichen Vorschriften feine K enntnis hatte, reicht zu seiner Entschuldigung nicht a u s ; als entschuldigt w äre er anzusehen, wenn ihm trotz bezüglicher A n fragen die nötige A uskunft verweigert worden w ä re ; dies ist je doch von ihm nicht behauptet w o rden ; er hat sich um seine diesfaffigen Obliegenheiten überhaupt nicht gekümmert, und m uß daher die an die Unterlassung geknüpften Folgen tragen. Demnach hat das Bundesgericht e r k a n n t: D ie B erufung des K lägers wird als unbegründet, die A nschlußberufnng der Beklagten dagegen a ls begründet erklärt, und daher in Abändernng des U rteils des Appellationsgerichtes des K an ton s Baselstadt vom 1 7. S e p t. 1 8 9 4 die K lage abgewiesen. IV, Obligationenrecht, N° 155. 1031 155. Arrêt du 23 Novembre 1894 dans la cause Renaud contre Conus. Par acte du 23 Juillet 1892, Joseph Conus, propriétaire à Mædewyl, a affermé à Eugène Renaud son domaine de Halten (Saint-Ours) pour la durée de 9 ans, à partir du 22 Février 1893 jusqu’au 22 Février 1902, au prix annuel de 1720 francs, payable en deux termes, le premier en Novembre, soit à la Saint-Martin, et le deuxième en Février, soit à Carnaval. Par ce contrat de bail le fermier s’engage entre autres à bien la bourer, fumer le domaine, à y faire les drainages nécessaires ; il lui est interdit de faire pâturer le bétail au printemps. Le fermier recevra 4000 pieds de foin en entrant, et il devra le rendre à sa sortie en même qualité et quantité. Pour les con ditions non mentionnées dans l’acte de bail, les parties décla rent s ’en référer au Code des obligations. À la date du 14 Décembre 1893, Joseph Conus intima à son fermier, conformément à l’art. 283 L. P., le commande ment de payer 660 francs, échus le 11 Novembre précédent, sous avis comminatoire d’expulsion. En outre ce commande ment fait mention du montant de 860 francs à échoir en Février 1894, et dans le but d’être protégé dans son droit de rétention quant au prix du bail aussi bien pour la partie échue que pour celle non encore exigible, Conus a requis la prise d’inventaire prévue à l’art. 283 précité, opération qui eut lieu le 16 Décembre. Le fermier avait déjà vendu deux vaches, l’une le 12 Novembre pour 355 francs, et l ’autre le 30 dit pour 370 francs. Renaud fit opposition à la poursuite pour le montant de 860 francs, non encore échu, et il acquitta le jour de la prise d’inventaire les 660 francs échus le 11 Novembre 1893. Le 22 Février 1894, après l’échéance des 860 francs sus mentionnés, un nouveau commandement de payer fut intimé à Renaud au nom de Conus; le premier fit de nouveau oppo sition, et les choses en restèrent là jusqu’à l’ouverture du procès.