Der Echte Hausschwamm und die Gewährleistung

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Der Echte Hausschwamm und die Gewährleistung
Es schreibt
für Sie:
DIE FACHBREICHE
Holzschutz
Dipl.-Ing.
Ekkehard Flohr
Der Echte Hausschwamm und die
Gewährleistung
Fachbereichsleiter Holzschutz
Ohne Zweifel ist der Echte
Hausschwamm (lat. Serpula
lacrymans) Schaderreger Nummer 1 an unseren baulichen
Anlagen. Von altershehr bis
heute – in der Bibel und der
Landesbauordnung - beschäftigt man sich mit diesem Pilz.
Dies kommt nicht von ungefähr. Er
kann, so wie kein anderer holzzerstörender Pilz, im Verborgenen
Holzsubstanz zerstören und ganze Gebäudeteile zum Einsturz bringen. Insbesondere breitet sich sein
Myzel in Hohlräumen, unter Dielung, in Mauerwerksfugen, hinter
Verschalungen und in Versorgungsschächten aus. Aus diesem Grund
ist seine Erkennung, und nicht
zuletzt seine Bekämpfung, so
schwierig und aufwendig.
Bei diesem Schaderreger haben wir es mit einem biologischen
Organismus zu tun, der sich nach
eigenen Regeln und Gesetzmäßigkeiten im Gebäude ausbreitet. Daher ist es sehr schwer, die Erscheinung des Pilzes, abgesehen vom
Holz, an bestimmte Bauteile oder
Bauteilgruppen zu binden – er kann
überall und nirgends auftreten.
Um diesen „biologischen Organismus“ nachhaltig zu bekämpfen,
muss das gesamte Gebilde betrachtet werden. Es müssen Maßnahmen
getroffen werden, die das Weiterleben aller Pilzbestandteile verhindern. In erster Linie erfolgt dies
durch die Beseitigung der Nahrungsgrundlagen. Der Pilz ist auf Zellulose angewiesen, die er im Bauholz
aber auch an Büchern, Textilien,
Teppichen und Bauplatten findet.
Da man in der Praxis kaum ein Gebäude zellulosefrei bekommen kann,
sind zusätzliche chemische Maßnahmen im Mauerwerk erforderlich.
Hierbei kommt das Bohrlochdruckbzw. Bohrlochtränkverfahren sowie
als Oberflächenverfahren das Fluten oder Schäumen zur Anwendung.
Dabei werden behördlicherseits zugelassene und getestete Schwammsperrmittel eingebracht.
Die Namensgebung dieser Mittel deutet bereits darauf hin, dass
es sich hierbei um keine direkten
Bekämpfungsmittel handelt. Vielmehr wird dem Schwammmyzel
bzw. den Schwammhyphen das
weiter wachsen im Mauerwerk verwehrt. Durch die Anordnung zahlreicher, rasterförmig angeordneter
„Impfstellen“ wird das Myzel eher
eingekapselt als abgetötet. Durch
diese Spezifik der Bekämpfungstechnologie ist es durchaus möglich, dass kleine Myzelteile oder
Sporen (trockenresistente Arthro-
– Sorgfältige Arbeit anderer Bauwerke (Regensicherheit während
der Dachdeckerarbeiten, Vermeidung von unnötigen Nassprozessen, kein Einbau von organischem Bauschutt in nicht genutzte Hohlräume).
– Richtige Detailplanung (Einbau
luftumspülter Balkenköpfe, Festlegung von Dämmmaßnahmen,
Vermeidung von Kondensatbildung).
– Nutzungsverhalten der Mieter
(Vermeidung von Spritz- bzw.
Planschwasser, Beibehaltung ei-
sporen, die in Myzelien gebildet
werden können) noch jahrelang
lebensfähig bleiben. Bei erneuter
Feuchtezufuhr können diese auskeimen.
Bedingt durch diese „unvollständige“ Abtötung des Echten
Hausschwamms ist der Erfolg der
Schwammbekämpfung auch entscheidend von weiteren Bedingungen abhängig. Neben der Beseitigung der Nahrungsgrundlage und
der chemischen Behandlung, die
oben bereits erläutert wurde, sind
weitere Faktoren erfolgsentscheidend:
– Beseitigung von Feuchtequellen
(undichte Dacheindeckung, aufsteigende Mauerfeuchte, Leckagen an Rohrleitungen).
nes optimalen Wohnraumklimas,
Vermeidung diffusionsdichter
Beläge durch die Austrocknungen behindert werden, Einschleppung und Lagerung von infizierten Altholz, Wartung und
Reinigung von Fallrohren und
Regenrinnen).
Die oftmals garantierte Zusage einer
hundertprozentigen Beseitigung
von Schwamm durch Bauunternehmen ist äußerst zweifelhaft.
Problematisch bei einer Sanierungsmaßnahme durch eine Fachfirma, die den Schwamm zunächst
erfolgreich eingekapselt hat, ist
häufig die Arbeit der späteren Gewerke. Dort wird dann ohne Kenntnis im Umgang mit dem Hausschwamm zum Beispiel ein sanier-
Schützen & Erhalten · März 2006 · Seite 9
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ter Holzdachstuhl tüchtig bewässert, um Staubbildung zu verhindern. Auch tragen undichte, provisorische Dacheindeckungen während der Bauphase zur erheblichen
Befeuchtung gerade behandelter
Schwammbefallsbereiche bei.
Häufig stellt sich außerdem
trotz erfolgreicher und professioneller Beseitigung des Hausschwamms die Frage, ob ein später aufgetretener Hausschwamm auf
den ursprünglichen Schwamm zurückzuführen ist. Dieser Nachweis
lässt sich in der Praxis schwer führen, da der Schwamm auch von
Außen völlig neu in ein Gebäude
eingebracht werden kann oder
durch eine Nachlässigkeit nachfolgender Gewerke neu entstehen
kann.
Es ist durchaus denkbar, dass
in derartigen Fällen ein Gericht
einen so genannten Anscheinsbeweis zulässt, wonach der später
aufgetretene Hausschwamm auf
den ursprünglichen Hausschwamm,
der beseitigt wurde, zurückzuführen ist. Ein derartiger Anscheinsbeweis führt dazu, dass der Bauhandwerker die Beweislast dafür
trägt, dass der später aufgetretene Schwamm nicht auf seine Arbeit zurückzuführen ist. Diesen
Beweis wird der Bauhandwerker im
Hinblick auf die Eigentümlichkeit
des Hausschwammes nur schwer
führen können.
Es stellt sich somit die Frage,
wie kann sich der Bauunternehmer
vor einer Haftung schützen, wenn
er trotz ordnungsgemäß erbrachter Arbeit nicht hundertprozentig
den Schwamm bzw. die widerstandsfähigen Sporen beseitigen
konnte. Hierzu gibt es drei Möglichkeiten, die man alle nutzen
sollte:
DIE FACHBREICHE
Holzschutz
Bewässerung eines Dachstuhls zur Verhinderung von Staubbildung
Mit dem Bauherrn
kann z.B. folgendes
vereinbart werden:
1. Der im Haus angetroffene
Schwamm ist ein lebender Organismus, den man in einem Gebäude so gut wie nie mit hundertprozentiger Sicherheit beseitigen kann. Anders lautende
Erklärungen sind fachtechnisch
nicht haltbar.
Es ist durchaus denkbar, dass ein
beseitigter Hausschwamm Sporen zurückläßt, die nach mehr
als zehn Jahren durchaus wieder zum Leben erweckt werden
können, durch entsprechende
Feuchtigkeit und Konditionen im
Haus, die den Schwammwuchs
begünstigen. Im Hinblick hierauf wird zwischen Bauherrn und
Fachfirma, die die Beseitigung
des Hausschwammes vornimmt,
vereinbart, dass eine hundertprozentige Gewähr für die komplette Beseitigung des Hausschwammes nicht übernommen
werden kann. Die Fachfirma sichert aber zu, dass sie fachlich
einwandfrei gemäß den Regeln
der Technik ihre Arbeit erbracht
hat.
Diese Regelung sollte persönlich
mit der Bauherrschaft eingehend
besprochen und anschließend
unterzeichnet werden.
2. Der Bauunternehmer sollte weiterhin dem Bauherrn ein Hinweisblatt an die Hand geben,
woraus sich ergibt, worauf der
Bauherr achten muss, um einen
Schwamm zu erkennen.
Auf diesem Hinweisblatt sollte
auch die Formulierung enthalten sein, dass der Bauherr bei
Hinweisen gemäß dem Merkblatt,
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Feuchtebelastung
während der
Bauphase durch
undichte
Dacheindeckung
dass ein Schwammbefall vorliegt,
sofort eine Fachfirma benachrichtigt und sich insoweit verpflichtet, tätig zu werden.
Dieser Text mit dem Hinweisblatt
sollte vom Bauherrn und Bauunternehmer jeweils unterzeichnet werden. Eine Kopie sollte der
Bauunternehmer bei sich aufbewahren.
In diesem Merkblatt muss z.B.
darauf hingewiesen werden, dass
das Auftauchen von Fruchtkörpern im Gebäudeinneren möglich ist. Diese sind in der Regel
von einer rotbraunen Färbung
mit weißem Außenrand. Darüber
hinaus gibt es Aufwölbungen von
Holzleisten, die den Verdacht auf
einen dahinter befindlichen
Schwamm rechtfertigen.
Schließlich sollte der Bauherr
auch auf rötlichen Staub, zum
Beispiel im Keller, hingewiesen
werden.
Bei all diesen Anzeichen muss
der Bauherr eine Fachfirma informieren und um Überprüfung
bitten, damit dem Schwamm
Einhalt geboten werden kann,
um größere Schäden zu vermeiden.
3. Schließlich sollte die Fachfirma
dem Architekten und den am Bau
beteiligten Unternehmen ebenfalls ein Merkblatt in die Hand
geben, in dem deutlich beschrieben ist, auf welche Art und Weise
bei der Baumaßnahme gearbeitet werden muss, damit nicht
eine ordnungsgemäße Schwamm-
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sanierung nachträglich durch
andere Arbeiten beseitigt wird.
Auch hier sollte man das Merkblatt von den jeweiligen Unternehmen bzw. dem Architekten
unterzeichnen lassen. Auch insoweit sollte man eine entsprechende Fotokopie zu den eigenen Unterlagen nehmen.
Mit diesen drei Maßnahmen der
persönlich vereinbarten besprochenen Haftungsbegrenzungsvereinbarung, den vom Bauherrn unterzeichneten Merkblatt und den abgezeichneten Merkblatt vom am
Bau beteiligten Unternehmen und
Architekten dürfte eine gewisse
Rechtssicherheit vor unberechtigten Regressforderungen geschaffen sein. Unberechtigt insoweit, als
trotz einwandfreier professioneller
Arbeit keine Gewähr übernommen
werden kann, dass der Hausschwamm zu 100% für alle
Zeiten ein für alle Mal
aus dem Gebäude
gebracht wurde.
Ekkehard Flohr
Mitautor: RA Dr. Harald
Volze, Frankfurt/
Main