Pflichten bei der Anwendung organischer Dünger

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Pflichten bei der Anwendung organischer Dünger
Regelungen zum Einsatz organischer Dünger in Landbau und Gartenbau
Gülle
Geflügelkot
flüssige
Gärreste
Feststoffe aus der
Separierung von
Gülle oder Gärresten
Festmist
Champost
Kompost
flüssiger
Klärschlamm
fester
Klärschlamm
1) Aufnahmefähigkeit der Böden bei Aufbringung
beachten
X
X
X
X
X
X
X
X
2) Nährstoffgehalte müssen vorliegen
X
X
X
X
X
X
X
X
3) max. 170 (230) kg/ha N aus der Tierhaltung
X
(X)
(X)
X
X
4) unverzügliche Einarbeitung
X
X
5) Sperrfrist beachten
X
X
6) 40/80-er Grenze im Herbst
X
X
Dünger
Pflichten nach Düngeverordnung
X
X
(X)
X
(X)
X
(X)
Pflichten nach Verbringensverordnung nur, wenn Dünger aufgenommen, abgegeben oder zu Dritten transportiert werden (ab 200 t FM/Jahr)
7) Abgeber muss sich bei LWK* registrieren lassen
= Mitteilungspflicht (§5)
X
X
X
X
X
8) Lieferscheinpflicht (§3)
X
X
X
X
X
(X)
(X)
(X)
(X)
(X)
X
X
X
X
X
9) Aufnehmer muss der LWK* bis 31. März
Jahresbezug melden = Meldepflicht (§4)
10) Abgeber muss Aufzeichnungen an LWK*
melden
Pflichten nach Bioabfallverordnung nur, wenn Bioabfälle enthalten sind (gilt z. B. für Gärreste aus Biogasanlagen, die Abfälle vergären)
11) Einhaltung der Grenzwerte für
Schwermetalle prüfen
X
X
X
X
12) max. 20/30 t/ha TM in 3 Jahren
X
X
X
X
13) keine Kombination mit Klärschlamm in 3 Jahren
X
X
X
X
(X)
(X)
(X)
(X)
(X)
(X)
(X)
(X)
14) Schwermetalluntersuchung vom
Boden vor 1. Aufbringung
15) Meldung der Aufbringung an Untere
Abfallbehörde und LWK
Pflichten nach Klärschlammverordnung
16) max. 5 t/ha TM in 3 Jahren
X
X
17) Schwermetalluntersuchung vom Boden
X
X
18) Standarduntersuchung Boden
X
X
19) Voranzeige mit Düngeplan an Untere
Abfallbehörde und LWK*
X
X
*LWK = Landwirtschaftskammer
X = trifft zu
(X) = trifft mit Ausnahmen zu (bitte Erläuterungen lesen)
Stand: 3. Dezember 2012
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Erläuterungen zu den einzelnen Regelungen
Pflichten nach Düngeverordnung (DüV)
1) Aufnahmefähigkeit der Böden bei der Ausbringung beachten
Düngemittel mit wesentlichem Stickstoff- oder Phosphatgehalt (mehr als 1,5 % N oder 0,5 % P2O5 in
der Trockenmasse) dürfen nicht ausgebracht werden, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder durchgängig höher als fünf Zentimeter mit Schnee bedeckt (d.h. dort wo der
Dünger hinfällt, darf der Schnee nicht höher als 5 cm liegen) ist. Betroffen sind nicht nur Gülle, Jauche und Geflügelkot, sondern auch Dünger wie Festmist, Kompost und Mineraldünger.
Ein Boden gilt als wassergesättigt, wenn der gesamte Porenraum wassergefüllt ist. Dies ist insbesondere daran erkennbar, dass auf freier, ebener Fläche (nicht in den Fahrspuren) Wasserlachen sichtbar
sind oder beim Formen des Bodens (außer Sand) Wasser austritt oder die Befahrbarkeit bei frostfreiem Boden nicht gegeben ist.
Der Boden gilt als gefroren, wenn er durchgängig gefroren ist (an einer Stelle des Schlages ist der
Frost mehr als 10 cm tief in den Boden eingedrungen) und im Verlauf des Tages nicht oberflächig
auftaut. Das bedeutet, dass eine Düngung auf Böden, in die der Frost mehr als 10 cm tief eingedrungen ist, nur dann zulässig ist, wenn die Böden tagsüber oberflächig auftauen. Ist der Frost weniger
tief eingedrungen, ist das oberflächige Auftauen nicht erforderlich. Als Nachweis für das oberflächige
Auftauen wird eine entsprechende Prognose der Frostverhältnisse für den aktuellen und den Folgetag (www.agrowetter.de) anerkannt.
2) Nährstoffgehalte müssen vorliegen
Organische oder organisch-mineralische Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger und Gärreste
dürfen nur ausgebracht werden, wenn deren Gehalt an Gesamtstickstoff und Phosphat, im Falle von
Gülle, Jauche, sonstigen flüssigen organischen Düngemitteln und Geflügelkot zusätzlich auch an Ammoniumstickstoff bekannt sind. Anerkannt werden sowohl Richtwerte als auch Analysewerte. Oft
werden die Gehalte mit den Lieferscheinen mitgeteilt.
3) Im Betriebsdurchschnitt maximal 170 (230) kg/ha N aus der Tierhaltung
Im Betriebsdurchschnitt dürfen über Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft nicht mehr als 170 kg/ha
N ausgebracht werden. Es sind sowohl betriebseigene als auch betriebsfremde tierische Wirtschaftsdünger zu berücksichtigen. Bei Mischungen von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft mit anderen
Stoffen (Gärreste mit Nawaros oder Bioabfällen) ist der aus der Tierhaltung stammende Stickstoff
anteilig anzurechnen. Gärreste, die keine Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft (z.B. reine NawaroAnlagen) enthalten, sind von der Regelung nicht betroffen.
Auf Antrag können auf intensiv genutztem Grünland und zu Feldgras bis zu 230 kg/ha N genehmigt
werden. Weitere Informationen zum Antragsverfahren und zu mit dieser Ausnahmegenehmigung
verbundenen Auflagen erhalten Sie bei ihrer zuständigen Kreisstelle.
4) Unverzügliche Einarbeitung
Gülle, Jauche, flüssige Gärreste (bis 15 % TS), sonstige flüssige organische Düngemittel oder flüssige
organisch-mineralische Dünger mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff (mehr als 1,5 %
N in der Trockenmasse und gleichzeitig mehr als 10 % des Gesamt-N als Ammonium-N) und Geflügelkot müssen auf unbestelltem Ackerland unverzüglich eingearbeitet werden. Nicht betroffen von dieser Pflicht sind die jeweils festen Phasen die bei der Separierung von Gülle und Gärresten anfallen.
Unverzüglich bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern". Zur Erfüllung dieser Anforderung kommen folgende Verfahren in Betracht:
• Direkte Einarbeitung
Die Aufbringung erfolgt mittels Injektionstechnik oder einem Kombinationsgerät, das
sowohl aufbringt als auch direkt einarbeitet.
Stand: 03.12.2012
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•
Getrennte Aufbringung und Einarbeitung
Bei einer der Aufbringung folgenden Einarbeitung (paralleles oder absätziges Verfahren)
muss die Einarbeitung schnellstmöglich, spätestens jedoch vier Stunden nach Beginn der
Aufbringung, abgeschlossen sein. Werden die betroffenen Düngemittel bei einer aus
fachlicher Sicht ungünstigen - weil emissions- und damit verlustträchtigen – Witterung
aufgebracht, sind kürzere Einarbeitungszeiten erforderlich. Für die Beurteilung, ob eine
unverzügliche Einarbeitung vorliegt, ist auch die der Aufbringung folgende Witterung zu
berücksichtigen.
Bei beiden Verfahren ist dafür zu sorgen, dass es zu einer ausreichenden Einarbeitung in den Ackerboden kommt.
5) Sperrfrist beachten
Die Sperrfristen für Gülle, Gärreste, Geflügelkot und sonstige Düngemittel mit wesentlichem Gehalt
an verfügbarem Stickstoff (mehr als 1,5 % N in der Trockenmasse und gleichzeitig mehr als 10 % des
Gesamt-N als Ammonium-N):
• auf Ackerland vom 1. November bis 31. Januar,
• auf Grünland vom 15. November bis 31. Januar.
Champost oder fester Klärschlamm sind von der Regelung dann betroffen, wenn die Grenzwerte für
den wesentlichen Gehalt an verfügbarem Stickstoff überschritten sind.
Im Einzelfall kann auf Antrag eine Verschiebung (keine Verkürzung) der Sperrfrist genehmigt werden.
Der Antrag muss vor dem Beginn der neuen, vorverlegten Sperrfrist genehmigt sein. Weitere Informationen zur Verschiebung der Sperrfrist gibt es bei der zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer.
6) 40/80er-Grenze im Herbst
Auf Ackerland dürfen nach der Ernte der letzten Hauptfrucht Jauche, Gülle und sonstige flüssige organische sowie flüssige und feste organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an
verfügbarem Stickstoff (mehr als 1,5 % N in der Trockenmasse und gleichzeitig mehr als 10 % des
Gesamt-N als Ammonium-N) nur eingesetzt werden, wenn im gleichen Jahr noch eine Folgekultur
(einschließlich Zwischenfrucht) angebaut wird oder wenn die Dünger als Ausgleichsdüngung zum
nicht abgefahrenen Getreidestroh ausgebracht werden. Ansonsten ist die Ausbringung nicht zulässig.
Die Ausbringmenge ist nach dem herbstlichen N-Bedarf der angebauten Kultur zu bemessen. Es dürfen jedoch höchstens 40 kg Ammonium-N oder 80 kg Gesamt-N je ha ausgebracht werden. Eine
Düngung in dieser Höhe ist aber nur zulässig, wenn im Herbst noch ein N-Düngebedarf in dieser Höhe
besteht bzw. eine Düngung ist immer dann untersagt, wenn die im Herbst angebaute Kultur keinen
herbstlichen N-Düngebedarf mehr hat.
Definitiv kein N-Düngebedarf besteht im Herbst zu …
• Winterweizen nach Mais, Raps, Kartoffeln, Zuckerrüben, Gemüse und Leguminosen
• Getreide nach Silomais
• Zwischenfrüchten nach Mais und Zuckerrüben.
In diesen Fällen stellt die Ausbringung der genannten Dünger immer einen CC-Verstoß dar, der Prämienkürzungen nach sich zieht.
Als Hauptfrucht gelten alle Kulturen, die im Anbaujahr (Kalenderjahr) geerntet werden. Eine Futterzwischenfrucht beispielsweise, die im Herbst noch geerntet wird, wäre die letzte Hauptfrucht. Da die
Mengenbegrenzung erst nach der Ernte der letzten Hauptfrucht greift, dürfte in diesem Fall die Futterzwischenfrucht noch bis zur Höhe des tatsächlichen N-Düngebedarfes mit Gülle gedüngt werden.
Das gleiche gilt für etwaige Zweit- oder Zwischenfrüchte, die zur Vergärung in einer Biogasanlage
angebaut werden, soweit sie im Herbst noch geerntet werden.
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Sonderfälle:
• Bei der Separierung von Gülle und Gärresten entstehen eine flüssige und eine feste Phase.
Da sich die 40/80er-Regelung ausschließlich auf flüssige organische Düngemittel bezieht, unterliegt die feste Phase nicht den Ausbringungsbeschränkungen.
• Champost als festes organisch-mineralisches Düngemittel unterliegt den Anwendungsbeschränkungen nur dann, wenn die Grenze für den wesentlichen Gehalt an verfügbarem Stickstoff (mehr als 1,5 % N in der Trockenmasse und gleichzeitig mehr als 10 % des Gesamt-N als
Ammonium-N) überschritten wird.
• Stichfester Klärschlamm ist in der Regel ein festes organisches Düngemittel und daher nicht
betroffen.
Pflichten nach Verbringensverordnung
Die Pflichten im Rahmen der Verbringungsverordnung gelten nicht für landwirtschaftliche Betriebe,
Gewerbebetriebe (z.B. gewerbliche Tierhalter, Biogasanlagen), Vermittler und Transporteure, die in
der Summe pro Jahr weniger als 200 t Frischmasse abgeben, aufnehmen oder befördern. Befreit von
den Regelungen sind außerdem diejenigen, die im eigenen Betrieb Wirtschaftsdünger innerhalb eines Umkreises von 50 km verwerten oder wenn die Verwertung innerhalb des 50 km Umkreises in
zwei Betrieben desselben Verfügungsberechtigten erfolgt.
7) Abgeber muss sich registrieren lassen = Mitteilungspflicht (§5)
Jeder, der Wirtschaftsdünger gewerbsmäßig in Verkehr bringt, hat dies dem Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragtem einen Monat vor der erstmaligen Tätigkeit einmalig zu melden. Auch Betreiber von gewerblichen Biogasanlagen, die die Gärreste in ihrem landwirtschaftlichen
Betrieb verwerten, sind von der Mitteilungsfrist betroffen, wenn die beiden Betriebe von unterschiedlichen Verfügungsberechtigten geführt werden.
Ein entsprechendes Musterformular finden Sie unter www.landwirtschaftskammer.de unter der
Rubrik „Auf einen Klick!“ bei Verbringungsverordnung.
8) Lieferscheinpflicht (§3)
Jeder Abgeber, Beförderer und Empfänger (der aufnehmende Landwirt) von Wirtschaftsdünger muss
Aufzeichnungen/Lieferscheine besitzen, die folgende Informationen enthalten:
• Name und Anschrift des Abgebers
• Datum der Wirtschaftsdüngerübergabe
• Gelieferte Wirtschaftsdüngermenge
• Wirtschaftsdüngerart, Stickstoff- und Phosphatgehalt sowie zum Anteil an Stickstoff tierischer Herkunft
• Name und Anschrift des Beförderers
• Name und Anschrift des Empfängers
Im Lieferschein ist der Aufbringungszeitraum auszuweisen. Er darf max. 4 Wochen betragen. Wer in
einem Jahr dreimal liefert oder beliefert wird, zum Beispiel im Februar, April und September, braucht
mindestens drei Lieferscheine. Die Lieferscheine sind in den eigenen Akten für mindestens 3 Jahre
aufzubewahren und nur bei Überprüfungen vorzulegen.
Ein entsprechendes Musterformular finden Sie unter www.landwirtschaftskammer.de unter der
Rubrik „Auf einen Klick!“ bei Verbringungsverordnung.
9) Aufnehmer muss der LWK den Jahresbezug bis 31. März melden = Meldepflicht (§4)
Wer aus dem Ausland oder einem anderen Bundesland die in der Tabelle entsprechend gekennzeichneten Dünger aufnimmt, hat dies jährlich bis zum 31. März des auf das Aufnahmejahr folgenden
Jahres der Landwirtschaftskammer NRW unter Angabe des Abgebers mit Namen und Adresse, des
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Datums der Abnahme oder des Abnahmezeitraums und der Abnahmemenge in Tonnen Frischmasse
zu melden. Die Meldungen sind in Vier-Wochen-Zeiträumen aufzuteilen.
Ein entsprechendes Musterformular finden Sie unter www.landwirtschaftskammer.de unter der
Rubrik „Auf einen Klick!“ bei Verbringungsverordnung.
10) Abgeber muss Aufzeichnungen an LWK melden (Landesverbringensverordnung)
Abgeber von Wirtschaftsdüngern müssen die im Betrieb anfallenden, die aufgenommenen und die
abgegebenen Wirtschaftsdüngern nach Art und Menge zu erfassen. Für die abgegebenen Wirtschaftsdünger müssen Name und Anschrift der Empfänger und der Beförderer sowie die N- und PGehalte aufgezeichnet werden. Die Daten sind der Landwirtschaftskammer bis zum 31. März für das
jeweils vorangegangene Jahr zu übermitteln. Die Meldepflicht besteht erstmalig 2014 für das abgelaufene Jahr 2013.
Pflichten nach Bioabfallverordnung (BioAbfV)
Der Bioabfallverordnung unterliegen nur Stoffe, die Abfälle beinhalten. Dieses sind beispielsweise
Grüngut- und Bioabfallkomposte, Champost und Gärreste aus Biogasanlagen, die Lebensmittel- oder
andere Abfälle vergären.
11) Einhaltung der Grenzwerte für Schwermetalle prüfen
In der BioAbfV sind Grenzwerte für insgesamt sieben Schwermetalle aufgeführt. Die Ausbringung auf
landwirtschaftliche Flächen darf nur erfolgen, wenn die Grenzwerte, die in der folgenden Tabelle in
der Zeile 20 t TM/ha aufgeführt sind, nicht überschritten sind.
12) Max. 20 bzw. 30 t/ha TM alle 3 Jahre
Nach der Bioabfallverordnung dürfen je nach Schwermetallgehalt innerhalb von 3 Jahren nicht mehr
als 20 t TM bzw. 30 t TM Bioabfälle oder Gemische je Hektar ausgebracht werden (s. Tabelle). Ausnahmen können durch die Untere Abfallbehörde in Abstimmung mit der landwirtschaftlichen Fachbehörde (Kreisstelle der LWK) zugelassen werden. Weitere Informationen bei den entsprechenden
Behörden!
Max. Menge Grenzwerte für Schwermetalle in Milligramm je kg Trockenmasse
alle 3 Jahre
Blei
Cadmium
Chrom
Kupfer
Nickel
Quecksilber
Zink
(Pb)
(Cd)
(Cr)
(Cu)
(Ni)
(Hg)
(Zn)
20 t/ha TM
150
1,5
100
100
50
1
400
30 t/ha TM
100
1
70
70
35
0,7
300
13) Keine Kombination mit Klärschlamm in 3 Jahren
Innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren dürfen entweder Bioabfälle (bzw. Gemische) oder Klärschlamm ausgebracht werden. Eine Kombination der entsprechend gekennzeichneten organischen
Dünger in diesem Zeitraum ist nicht zulässig. Flüssige Gärreste oder Feststoffe aus der Separierung
von Gülle oder Gärresten sind nur dann von der Regelung betroffen, wenn diese organischen Dünger
Bioabfälle enthalten.
14) Schwermetalluntersuchung vom Boden vor der 1. Aufbringung
Unmittelbar vor oder nach der erstmaligen Aufbringung von Bioabfällen oder Gemischen ist eine
Bodenuntersuchung auf Schwermetalle (Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink)
und den pH-Wert durchzuführen. Wenn gütegesicherte Bioabfälle oder Gemische aufgebracht werden entfällt diese Untersuchungspflicht. Die Ergebnisse sind der Unteren Abfallbehörde spätestens
drei Monate nach der Ausbringung vorzulegen. Sollten für die Ausbringfläche BodenuntersuchungsStand: 03.12.2012
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ergebnisse, die den Anforderungen der Klärschlammverordnung entsprechen, vorliegen, können
diese herangezogen werden.
15) Meldung der Aufbringung an Untere Abfallbehörde und LWK
Der Bewirtschafter oder ein beauftragter Dritter hat der Unteren Abfallbehörde innerhalb von zwei
Wochen nach der ersten Ausbringung (nach dem 1. Oktober 1998) von Bioabfällen oder Gemischen
die Aufbringungsfläche (Gemarkung, Flurstück, Größe) anzugeben. Die Meldungen wird von dort
auch an die Kreisstelle der Landwirtschaftskammer weiterzuleitet. Werden gütegesicherte Bioabfälle
oder Gemische aufgebracht bedarf es keiner Meldung an die zuständigen Behörden. In diesen Fällen
muss der aufnehmende Betrieb entsprechend ausgefüllte Lieferscheine in den Betriebsunterlagen
besitzen und sammeln.
Pflichten nach Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
16) Max. 5 t/ha TM in 3 Jahren
Auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden dürfen innerhalb von drei Jahren nicht mehr
als 5 t Trockenmasse an Klärschlamm je Hektar ausgebracht werden, unter der Voraussetzung, dass
keine Überdüngung erfolgt oder die Nährstofffracht die Ausbringmenge begrenzt. Die Menge kann in
beliebig vielen Teilmengen aufgeteilt werden. Bei der Ausbringung des Klärschlamms ist der Nährstoffbedarf der Pflanzen zu berücksichtigen. Auch Klärschlammgemische und Klärschlammkomposte
fallen unter die AbfKlärV.
17) Schwermetalluntersuchung vom Boden
Vor der erstmaligen Aufbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte
Flächen müssen Schwermetallgehalte (Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink)
der Böden ermittelt werden. Die Analyse der Bodenproben müssen von einem durch die Untere Abfallbehörde benannten geeigneten Labor durchgeführt werden. Die Verantwortung für die Durchführung liegt bei dem Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage. Die Untersuchungen sind i.d.R. im
Abstand von 10 Jahren zu wiederholen. Als Anwender sollten Sie überprüfen, ob die entsprechenden
Analysen durchgeführt worden sind. Der Lieferschein muss hierzu entsprechende Angaben liefern.
18) Standarduntersuchung Boden
Eine Ausbringung von Klärschlamm darf nur erfolgen, wenn der pH-Wert und die Gehalte an pflanzenverfügbarem Phosphat, Kalium und Magnesium untersucht worden sind. Die Kosten für die
Durchführung der Untersuchung hat der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage zu tragen.
19) Voranzeige mit Düngeplan an Untere Abfallbehörde und LWK
Die Aufbringung von Klärschlamm ist nach Art, Menge und Zeit auf den Nährstoffbedarf der Pflanzen
unter Berücksichtigung der im Boden verfügbaren Nährstoffe und organischen Substanz sowie der
Standort- und Anbaubedingungen auszurichten. Gemäß der Verwaltungsvorschriften zur Klärschlammverordnung ist dies durch die Vorlage eines Düngeplans bei der zuständigen Kreisstelle der
Landwirtschaftskammer NRW nachzuweisen. Dieser muss auf Basis der Empfehlungen der Landwirtschaftskammer erstellt sein. Dabei müssen Wirtschafts- und Handelsdüngergaben im Rahmen der
Fruchtfolge berücksichtigt werden.
Spätestens zwei Wochen vor der Abgabe von Klärschlamm hat der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage der Unteren Abfallbehörde und der Kreisstelle der LWK die Aufbringung durch Übersendung einer Durchschrift des ausgefüllten Lieferscheins anzuzeigen.
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