Broschure Zahnarzt - Gesundheitsdirektion

Transcription

Broschure Zahnarzt - Gesundheitsdirektion
Selbstständige Berufsausübung
als Zahnärztin/-arzt im Kanton Zürich
Vademecum für Neuzuzügerinnen und Neuzuzüger
aus dem EU/EFTA-Raum
Inhalt
Einleitung
Problembereiche
1. Rechtsverhältnis Zahnärztin bzw. Zahnarzt / Patientin bzw. Patient
2. Zahnärztetarif
3. For tbildung
4. Auskündungen und Werbung
5. Personal
6. Röntgenanlage
7. Abwassereinleitung und Praxisabfälle
8. Krankengeschichten
9. Notfalldienst
10. Zahntechnische Leistungen
Vademekum für NeuzuzügerInnen
1
Einleitung
Am 1. Juni 2002 ist das Freizügigkeitsabkommen als eines von sieben sektoriellen
Abkommen der bilateralen Ver träge zwischen der Schweiz und der Europäischen Union
in Kraft getreten. Das Freizügigkeitsabkommen verschafft Ihnen als Bürgerin oder
Bürger eines EU- oder EFTA-Staates und Inhaberin oder Inhaber eines dor t er worbenen
Zahnarztdiploms ein subjektives Recht auf diskriminierungsfreien Zugang zum Schweizer Markt für zahnmedizinische Dienstleistungen. Die durch das Freizügigkeitsabkommen bewirkte Liberalisierung und Harmonisierung der Zulassungsbestimmungen ist
begrüssenswer t. Allerdings haben die ersten Er fahrungen mit neu zuziehenden Zahnärztinnen und Zahnärzten aus dem EU-/EFTA-Raum gezeigt, dass ein er folgreicher Star t
in die selbstständige Tätigkeit als Zahnärztin oder Zahnarzt in der Schweiz nur dann
gelingt, wenn Sie sich der Unterschiede zwischen dem hiesigen Gesundheits- und
Rechtssystem und den Ihnen ver trauten Regelungen Ihres Herkunftsland bewusst sind.
In diesem Sinne hat das vorliegende Vademekum zum Ziel, Ihnen einige Problembereiche vor Augen zu führen. Bitte nehmen Sie sich Zeit, um die nachfolgenden
Ausführungen sorgfältig durchzulesen und scheuen Sie sich nicht, uns bei Unklarheiten
schriftlich oder telefonisch zu kontaktieren. Als Aufsichtsbehörde über die im Kanton
Zürich praxisberechtigten Zahnärztinnen und Zahnärzte ist uns daran gelegen, dass
Missverständnisse frühzeitig aus dem Weg geräumt und sowohl für Sie wie für uns
unangenehme aufsichtsrechtliche Ver fahren vermieden werden können.
Wir hoffen, mit diesen Hinweisen einen Beitrag zum reibungslosen und er folgreichen
Einstieg in Ihre selbstständige zahnärztliche Tätigkeit im Kanton Zürich zu leisten und
wünschen gutes Gelingen.
Dr. med. dent. Werner Fischer
Kantonszahnarzt
2
Vademekum für NeuzuzügerInnen
lic.iur. Walter Dietrich
juristischer Sekretär
1. Rechtsverhältnis Zahnärztin bzw. Zahnarzt/Patientin bzw. Patient
Das Verhältnis Zahnärztin bzw. Zahnarzt einer- und Patientin bzw. Patient andererseits
ist privatrechtlicher Natur und untersteht in der Schweiz den Bestimmungen des
Auftragsrechts. Daraus folgt unter anderem, dass die Zahnärztin bzw. der Zahnarzt
während der ordentlichen Verjährungsfrist von zehn Jahren der Patientin bzw. dem
Patienten für getreue und sorgfältige Arbeitsausführung haftet; oder positiv: führ t der
Zahnarzt seine Arbeit sorgfältig und entsprechend der in der Schweiz üblichen Ar t
und Weise aus, so besteht auch im Misser folgsfall keine Haftung.
Andererseits er war ten die hiesigen Patientinnen und Patienten, dass eine zahnärztliche
Arbeit eine möglichst lange Zeit hält. Als Praxis der zürcherischen Schiedsgerichte
hat sich folgendes Vorgehen bewähr t: Fällt eine Füllung oder Krone während der ersten
drei Jahre nach Abschluss der Behandlung heraus und ist eine mangelhafte Arbeitsweise zu vermuten, so ist die Arbeit kostenlos nachzubessern, gegebenenfalls kostenlos neu anzufer tigen oder das Honorar vollumfänglich zurückzuerstatten. Nach einer
Tragedauer von mehr als drei Jahren sind die Bereiche Neuwer t/Zeitwer t bzw. Verschulden des Herstellers/Kunden oft nicht mehr genau abgrenzbar. Die Schiedsstellen behelfen sich dann meist mit einer pro rata-Rückzahlung von 10% pro Jahr seit Abschluss
der Behandlung (d.h. im vier ten Jahr sind 60% des Honorars und im neunten Jahr
noch 10% des Honorars zurückzuerstatten). Wir empfehlen Ihnen, Arbeiten, welche von
Anfang an für eine kürzere Haltedauer als zehn Jahre geplant sind, als Langzeitprovisorien o.ä. zu bezeichnen (und zu verrechnen).
2. Zahnärztetarif
Der schweizerische zahnärztliche Sozialversicherungstarif ist nach betriebswir tschaftlichen Regeln festgelegt und strebt für eine Zahnärztin bzw. einen Zahnarzt mit einem
100%-Pensum (203 Arbeitstage bzw. 1710 Arbeitsstunden, wovon 73% verrechenbare
Stunden pro Jahr) ein Jahreseinkommen von ungefähr Fr. 180 000.– bis Fr. 200 000.–
an. Der Tarif ver fügt über eine parallele Struktur: Primär sollen Einzelleistungen mit
den dafür bestimmten Tarifpositionen abgerechnet werden; andererseits existier t aber
auch ein Stundenansatz, welcher sich im Sozialversicherungsbereich auf 108 Taxpunkte
bzw. Fr. 335.– pro effektive 60 Minuten beläuft. Bei einer fixen Taxpunktzahl pro
Tarifziffer beträgt der Taxpunktwer t im Sozialversicherungstarif Fr. 3.10. Es empfiehlt
sich, bei einer Kumulierung von Leistungen als Plausibilitätsprüfung beide Tarifar ten
durchzurechnen und allenfalls den Positionentarif entsprechend anzugleichen.
Eine Zulassung als Leistungserbringer für die Sozialversicherungen ist nur möglich,
wenn dem Tarifver trag beigetreten wird. Entsprechende Formulare sind bei der SSO
erhältlich. Als Leistungserbringer für die Krankenversicherung KVG ist zudem eine
spezielle Registrierung notwendig. Das diesbezügliche Merkblatt mit Anmeldeformular
ist ebenfalls bei der SSO erhältlich.
Vademekum für NeuzuzügerInnen
3
Mitglieder der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft SSO haben bei Honorarnoten für
Privatpatienten die Tarifstrukturen des Sozialversicherungstarifs mit einem Rahmen
für die Taxpunktzahl und mit einem maximalen Taxpunktwer t von Fr. 4.95 anzuwenden.
In Analogie zum Ansatz des Sozialversicherungstarifs sollten für Privatpatienten maximal bis Fr. 530.– und bei Facharzttätigkeit bis Fr. 600.– pro effektive Stunde in Rechnung gestellt werden. Führ t die Addition der Einzelleistungen zu einer Summe, welche
diese Stundenansätze übersteigt, soll diese zu Gunsten der Patientin bzw. des Patienten reduzier t werden. Der zur Zeit «or tsübliche» Tarifansatz (Taxpunktwer t) für Privatpatienten beträgt in der City ca. Fr. 4.00, in der Agglomeration ca. Fr. 3.70 und in Landgemeinden ca. Fr. 3.50. (Stand Sommer 2003).
Zudem ist zu beachten, dass hinsichtlich Behandlungshonorar das Einverständnis des
Patienten/der Patientin bezüglich des anzuwendenden Taxpunktwer tes er forderlich
ist (z.B. Angabe auf dem Kostenvoranschlag) und dass die zahnärztliche Leistung im
Normalfall eine A-Qualität im Sinne der Qualitätsleitlinien der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft SSO voraussetzt. Wir empfehlen Ihnen ein eingehendes Studium des
Zahnärztetarifs, des zugehörigen Vademekums als auch der Qualitätsleitlinien SSO.
Erstere können Sie bei der Zentralstelle für Medizinaltarife (UVG); Tel. 041 419 58 10;
E-Mail: [email protected] oder falls Sie bereits Mitglieder der SSO sein sollten
auch bei dieser beziehen (Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft; Tel. 031 311 76 28;
E-Mail [email protected]). Als Mitglied der SSO können Sie dor t auch die Qualitätsleitlinien anfordern.
Im Falle von Honorar- und Mängelbeschwerden stellen schweizerische Gerichte normaler weise auf die «Or tsüblichkeit» als Standard ab. Da mehr als 90 Prozent der
Schweizerischen Zahnärzteschaft bei der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft SSO
organisier t sind, wird die «Or tsüblichkeit» im Normalfall durch die verbandsinternen
Regelungen dieser Gesellschaft definier t. Wir empfehlen Ihnen, eine Mitgliedschaft bei
der SSO und bei der kantonalen Sektion ZGZ zu prüfen.
3. Fortbildung
Im Sozialversicherungsbereich (d.h. bei Rechnungen, welche durch eine Unfall- oder
Invalidenversicherung oder aber auch durch Fürsorgebehörden u.ä. zu bezahlen sind)
gilt ein Taxpunktwer t von Fr. 3.10. Dieser Taxpunktwer t ist allerdings an die Auflage
geknüpft, dass die Leistungserbringerin bzw. der Leistungserbringer jährlich 80 Stunden
fachbezogene For tbildung absolvier t, wobei 30 Stunden im Selbststudium erbracht
werden können und 50 Stunden mittels Teilnahmebestätigungen, Zer tifikaten etc. zu
belegen sind. Für Teilzeitarbeitende wie auch für unselbständig Tätige (Assistenten,
Klinikleiter) gilt die jeweils volle For tbildungspflicht.
4
Vademekum für NeuzuzügerInnen
Die Einhaltung dieser For tbildungsverpflichtung wird durch die Paritätische Qualitätskommission (Adresse: c/o Sekretariat SSO) stichprobenweise überprüft. Stellt diese
eine Verletzung der For tbildungspflicht fest, wird diese damit sanktionier t, dass künftig
zulasten der Sozial- und Fürsorgebehörden bloss noch mit einem Taxpunktwer t von
Fr. 2.75 abgerechnet werden dar f; im Wiederholungsfall kann der Ausschluss als
Leistungserbringer für die Sozialversicherungen ver fügt werden. Wir fordern Sie dringend dazu auf, dieser For tbildungsverpflichtung nachzukommen und ersuchen Sie,
For tbildungen gerade auch in den Bereichen zu besuchen, in denen Sie bei sich selbst
Schwächen festgestellt haben. Die in Ausführung von § 15 des Tarifver trages erlassenen For tbildungsrichtlinien können bei der Zentralstelle für Medizinaltarife (UVG);
Tel. 041 419 58 10; E-Mail: [email protected] anforder t werden.
4. Auskündungen und Werbung
Die Auskündungsbestimmungen sind im Kanton Zürich weitgehend liberalisier t. Für
Werbung wie für jede andere Form der Bekanntmachung der eigenen Praxis (Praxisschilder, Briefkopf etc.) gilt lediglich, dass sie nicht aufdringlich sein und nicht zu Täuschungen Anlass geben dür fen (§ 13 Abs. 3 Gesundheitsgesetz und § 20 Abs. 1 Zahnärzteverordnung). Inserate in Tageszeitungen und ähnliches sind folglich zulässig und dies
nicht bloss im Zeitpunkt der Praxiseröffnung. Allerdings ist zu beachten, dass gemäss
§ 20 Zahnärzteverordnung Auskündungen immer den bzw. die Namen der praxisberechtigten Person(en) enthalten müssen (Assistenzzahnärztinnen und -zahnärzte sind in
den Auskündungen generell nicht zu er wähnen oder dann klar als solche zu kennzeichnen) und dass der Gebrauch von Phantasie- oder anderen unpersönlichen Bezeichnungen sowie die Bezeichnung als Klinik, Akademie oder Institut zur Benennung einer
Privatpraxis nicht statthaft sind. Die Bezeichnung «Zahnmedizinisches Zentrum» ist
dann statthaft, wenn darin mindestens drei praxisberechtigte Personen vollzeitlich tätig
sind und wenn entweder der ganze Fachbereich Zahnmedizin oder einzelne Spezialbereiche auf Exper tenniveau abgedeckt werden. Schliesslich ist auch das unberechtigte
Führen von Titeln, die zu Täuschungen über die zahnmedizinische Ausbildung Anlass
geben können, verboten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die
Bezeichnungen Fachpraxis/Spezialpraxis und Fachzahnärztin/-zahnarzt bzw. Spezialzahnärztin/-zahnarzt und ähnliches geschützt und den Inhaberinnen und Inhabern der
entsprechenden Fachdiplome vorbehalten sind. Die Angabe einer Schwerpunkttätigkeit
(z.B. Zahnarzt-Praxis für Kinder und Jugendliche) ist erlaubt, sofern eine entsprechende
Schwerpunktausbildung (Weiterbildung bzw. For tbildung) nachgewiesen werden kann.
Vademekum für NeuzuzügerInnen
5
5. Personal
Zur klinischen Tätigkeit an Patientinnen und Patienten sind gemäss § 8 Zahnärzteverordnung lediglich folgende Personalkategorien zugelassen:
Zahnarztassistentinnen und -assistenten: Die Beschäftigung von unselbständig tätigen
Zahnärztinnen und Zahnärzten ist bewilligungspflichtig. Ein entsprechendes Gesuch
ist rechtzeitig vor Arbeitsaufnahme durch die praxisberechtigte Person einzureichen (gilt
auch bei jedem Arbeitsplatzwechsel). Die Beschäftigung einer Assistenzzahnärztin bzw.
eines Assistenzzahnarztes ohne entsprechende Bewilligung verstösst gegen die einschlägigen gesundheitsrechtlichen Bestimmungen und zieht strafrechtliche Sanktionen
nach sich. Zahnarztassistentinnen und -assistenten dür fen zudem grundsätzlich nur
während der Anwesenheit der praxisberechtigten Person an Patientinnen und Patienten
tätig sein. Ausnahmen gelten nur im Umfang von § 7 Zahnärzteverordnung, d.h. während Arbeitsunterbrüchen der praxisberechtigten Person infolge Ferien, For tbildung oder
Er füllung gesetzlicher Pflichten (Militärdienst etc.) von höchstens acht Wochen pro Jahr
oder bei Abwesenheiten von nicht mehr als einem Tag pro Woche.
Assistenzzahnprothetikerinnen und -prothetiker: Hierbei handelt es sich um Zahntechnikerinnen und Zahntechniker, welche eine Zusatzausbildung absolvier t und eine Prüfung im Sinne § 21 Gesundheitsgesetz bestanden haben. Zahnprothetikerinnen und
Zahnprothetiker sind dazu berechtigt, selbstständig abnehmbaren Zahnersatz herzustellen. Im Unterschied zu den Zahntechnikerinnen und Zahntechnikern, dür fen sie direkt
an den Patientinnen und Patienten tätig sein. Die Anstellung von Assitenzzahnprothetikerinnen und -prothetikern ist ebenfalls bewilligungspflichtig.
Assistenzdentalhygienikerinnen und -dentalhygieniker: Dentalhygienikerinnen und
Dentalhygieniker mit SSO- oder SRK-Diplomabschluss oder vergleichbarem ausländischem Prüfungsausweis sind zur Zahnsteinentfernung und Parodontaltherapie zugelassen. Für die Betätigung in unselbstständiger Stellung ist (im Unterschied zur selbständigen Berufsausübung) keine gesundheitsrechtliche Bewilligung er forderlich.
Prophylaxeassistentinnen und -assistenten mit SSO-Prüfungsausweis oder vergleichbaren ausländischen Prüfungsausweisen: Im Unterscheid zu den Dentalhygienikerinnen
und Dentalhygienikern sind diese lediglich zur supragingivalen Zahnsteinentfernung
zugelassen. Eine gesundheitsrechtliche Bewilligung ist nicht er forderlich.
Bitte beachten Sie: Zahnmedizinische Assistentinnen und Assistenten bzw. Dentalassistentinnen und -assistenten sind im Kanton Zürich generell nicht zur klinischen Tätigkeit
sondern lediglich zur Stuhlassistenz zugelassen (Handreichungen für die Zahnärztin
bzw. den Zahnarzt), im Besonderen sind ihnen Abdrucknahmen, prothetische Einproben,
das Kleben/Entfernen von kieferor thopädischen Apparaturen u.ä. nicht gestattet.
Hingegen ist es ihnen gestattet, die Patientinnen und Patienten mit Gegenständen, die
im Kaufhaus gekauft werden können, in Zahnhygiene zu instruieren. Zahnmedizinische
Assistentinnen und Assistenten bzw. Dentalassistentinnen und -assistenten mit BAG-,
6
Vademekum für NeuzuzügerInnen
SSO- oder vergleichbarem ausländischem Prüfungsausweis zur Anfer tigung von Röntgenbildern sind überdies hierzu berechtigt.
6. Röntgenanlage
Für den Betrieb von Röntgenanlagen ist eine Bewilligung des Bundesamtes für Gesundheit, Abteilung Strahlenschutz, einzuholen. Bitte beachten Sie, dass diese Bewilligungen einerseits an die Person und andererseits an den Standor t gebunden sind. Folglich
muss auch dann eine neue Bewilligung eingeholt werden, wenn das Gerät einer allfälligen Vorgängerin bzw. eines allfälligen Vorgängers bereits bewilligt war (auch am gleichen Standor t) oder wenn es aus einer anderen Praxis transferier t wird. Bitte beachten
Sie ferner, dass die installierende Firma eine Bewilligung des Bundesamtes für Gesundheit für den Handel mit sowie die Installation und War tung von Röntgenanlagen braucht,
was bei ausländischen Anbietern oft nicht der Fall ist. Im Weiteren wird ein Nachweis
einer Ausbildung für Strahlenschutz-Sachverstand geforder t. Ausländische Sachverstandsausbildungen müssen von der zuständigen Fachstelle im Bundesamt abgeklär t
und gegebenenfalls anerkannt werden. Bei Fragen im Zusammenhang mit dem
Bewilligungsver fahren wenden Sie sich bitte an:
für Fragen fachtechnischer Natur und Betriebsstandort in der Stadt Zürich: Thomas
Theiler, Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Strahlenschutz; Tel.: 031 323 28 28;
Fax: 031 322 83 83; E-Mail: [email protected]
für Fragen fachtechnischer Natur und Betriebsstandort ausserhalb der Stadt Zürich:
Franz Meyer, Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Strahlenschutz;
Tel.: 056 247 10 40; Fax: 056 247 19 66; E-Mail: [email protected]
für Fragen administrativer Natur: Nadia Burkhalter, Bundesamt für Gesundheit,
Abteilung Strahlenschutz; Tel.: 031 322 96 14; Fax: 031 322 83 83;
E-Mail: [email protected]
Vademekum für NeuzuzügerInnen
7
7. Abwassereinleitung und Praxisabfälle
Zahnärztliche Behandlungseinheiten müssen gestützt auf die Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998 mit einem Amalgamabscheider ausgerüstet
sein, der einen Wirkungsgrad von mindestens 95% aufweist. Sodann ist in jedem Fall
eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung des Amtes für Abfall, Wasser, Energie
und Luft (AWEL) er forderlich (Zustimmung zur Ar t der Abwasserbeseitigung). Die er forderlichen Formulare können bei der Abteilung Abfallwir tschaft und Betriebe des
AWEL, Tel.: 043 259 32 79; E-Mail: [email protected] angeforder t werden.
Befinden sich in den Abwasserleitungen der Praxis noch Amalgamrückstände, sind die
Leitungen bei Umbauten und Neuinstallationen von zahnärztlichen Behandlungseinheiten von einer Spezialfirma sanieren zu lassen. Ar t und Umfang der Sanierung sind
dem AWEL zur Beur teilung einzureichen. Die er forderlichen Unterlagen können bei
der Abteilung Abfallwir tschaft und Betriebe des AWEL, Tel.: 043 259 32 79; E-Mail:
[email protected] angeforder t werden. Im Hinblick auf eine allfällig er forderliche
(kostenintensive) Sanierung der Abwasserleitungen empfehlen wir Ihnen dringend,
die Frage der Kostenübernahme mit der Vorgängerin oder dem Vorgänger bereits im
Kaufver trag zu regeln.
Amalgamabfälle (Abfall-Code 3212 «Quecksilberhaltige Rückstände und Abfälle, die
metallisches Quecksilber enthalten») sowie Entwickler- (Abfall-Code 1084) und nicht
entsilber te Fixierlösungen (Abfall-Code 1086) sind Sonderabfälle. Es gilt insbesondere
zu beachten, dass Sonderabfälle nur an zur Entgegennahme berechtigte Empfängerbetriebe weitergegeben werden dür fen. Quittungen sind aufzubewahren und bei den
Umweltschutzkontrollen vorzuzeigen. Andere möglicher weise anfallende Sonderabfälle
sind: Leuchtstoffröhren, verbrauchte Batterien und Akkumulatoren, Chemikalien aus
Laboratorien, Altmedikamente. Die Sonderabfälle müssen in separaten flüssigkeitsdichten, verschliessbaren und vorschriftsgemäss beschrifteten Behältern gesammelt werden. Die Behälter können bei Entsorgerbetrieben mit Sammeldienstangebot bezogen
werden. Die Praxisabfälle, die nicht als Sonderabfall gelten, sind gemäss Merkblatt
„Abfallbewir tschaftung und Abwasserbeseitigung in Arztpraxen“ vom November 1999 zu
entsorgen. Die Umweltschutzkontrolle in Zahnarztpraxen er folgt erstmals nach einem
Jahr und anschliessend alle zwei Jahre. Die notwendigen Unterlagen erhalten Sie beim
gewässerschutzrechtlichen Bewilligungsver fahren. Weitere Informationen finden Sie
unter http://www.awel.zh.ch und http://www.abfallwir tschaft.zh.ch/Branchen.
8
Vademekum für NeuzuzügerInnen
8. Krankengeschichten
Über die beruflichen Verrichtungen und die dabei ver wendeten Materialien und Medikamente sind Aufzeichnungen zu machen. Implantier te Materialien sind zusätzlich
chargenspezifisch zu dokumentieren (§ 17 Zahnärzteverordnung). Sodann ist empfehlenswer t, auch den Umstand, dass eine Patientin oder ein Patient über Risiken eines
bevorstehenden Eingriffs aufgeklär t wurde, in der Krankengeschichte zu vermerken. Die
Krankengeschichten sind während zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren. Die Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Herausgabe der Krankengeschichte und allfälliger dazugehöriger Unterlagen in Kopie und der Röntgenbilder
im Original.
Bei Praxisübernahmen ist sodann Folgendes zu beachten: Das straf- und ver waltungsbzw. aufsichtsrechtlich geschützte Arztgeheimnis wirkt auch zwischen der Vorgängerin
bzw. dem Vorgänger und der neuen Zahnärztin bzw. dem neuen Zahnarzt. Deshalb
können die Krankengeschichten nicht einfach der Nachfolgerin bzw. dem Nachfolger
überreicht werden. Vielmehr haben die Vorgängerin bzw. der Vorgänger und die
neue Zahnärztin bzw. der neue Zahnarzt alle Patientinnen und Patienten mit einem
gemeinsamen Brief über den anstehenden Praxisinhaber wechsel aufzuklären. Den
Patientinnen und Patienten ist sodann eine Frist von einem bis zwei Monaten anzusetzen, während welcher sie die Herausgabe der Krankengeschichte verlangen können.
Die Patientinnen und Patienten sind im Brief darauf hinzuweisen, dass für den Fall,
dass sie nicht inner t Frist die Herausgabe der Krankengeschichte verlangen, davon ausgegangen wird, dass sie mit dem Übergang auf die neue Zahnärztin bzw. den neuen
Zahnarzt einverstanden sind.
9. Notfalldienst
Gemäss § 15 Zahnärzteverordnung hat die praxisberechtigte Person die Versorgung
zahnärztlicher Notfälle selbst oder im Rahmen eines organisier ten Notfalldienstes
sicherzustellen. Dies bedeutet, dass Sie rund um die Uhr und 365 Tage im Jahr für die
Patientinnen und Patienten der eigenen Praxis aber auch für praxisfremde Patientinnen
und Patienten, die sich in unaufschiebbaren Fällen an Sie wenden, verantwor tlich sind.
Sie können sich aber auch mit anderen Zahnärztinnen und Zahnärzten zu einer gemeinsamen Notfalldienst-Organisation zusammenschliessen.
Vademekum für NeuzuzügerInnen
9
10. Zahntechnische Leistungen
Der Zahnarzt ist gegenüber der Patientin bzw. dem Patienten für die Qualitätsprüfung
und für die korrekte Rechnungsstellung von zahntechnischen Leistungen verantwor tlich.
Die Kosten für zahntechnische Leistungen sind ohne Preisaufschlag weiterzuverrechnen.
Abschliessend empfehlen wir Ihnen, die genaue Durchsicht der einschlägigen Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes und der Zahnärzteverordnung. Beachten Sie auch
die in regelmässigen Abständen aktualisier ten Informationen auf unserer Homepage
www.gd.zh.ch/kantonale_aemter_und_dienste/arbeitsbehelfe.asp. und insbesondere
die Arbeitsbehelfe zu verschiedenen Themen wie beispielsweise‚ Klinische Arbeitsmöglichkeiten ohne direkte zahnärztliche Aufsicht für unselbständige Dentalhygienikerinnen/Dentalhygieniker sowie für unselbständige Prophylaxe-Assistentinnen/-Assistenten; Zahnärztlich / ärztlich verordnete und über wachte Terminalanästhesie für
Dentalhygienikerinnen / Dentalhygieniker; Neues Heilmittelgesetz und Zahnmedizin;
Zahnmedizinische Behandlung von Asyl-, Sozialversicherungs- und Fürsorgepatienten
(Umfeld, Procedere, Standards); Kompositfüllungen / Patchworkfüllungen auf Seitenzähnen bei Sozialversicherungs- und Fürsorgepatienten; Teilprothesen bei Sozialversicherungs- und Fürsorgepatienten.
10
Vademekum für NeuzuzügerInnen
Zuständigkeitsverzeichnis
Fachtechnische Auskünfte
Dr. med. dent. Werner Fischer, Kantonszahnarzt, Albisriederstrasse 331, 8047 Zürich;
Tel.: 01 492 11 72; Fax: 01 492 11 81; E-Mail: [email protected]
Rechtliche Auskünfte
lic. iur. Walter Dietrich, Gesundheitsdirektion Kanton Zürich, Rechtsabteilung,
Obstgar tenstrasse 21, 8090 Zürich; Tel.: 043 259 52 31; Fax: 043 259 51 63;
E-Mail: [email protected]
Administration
Barbara Büttiker, Gesundheitsdirektion, Rechtsabteilung, Obstgar tenstrasse 21,
8090 Zürich; Tel.: 043 259 24 21; Fax: 043 259 51 63;
E-Mail: barbara.bü[email protected]
Internet
Gesetze und Verordnungen, Formulare, Merkblätter u.ä. finden Sie zum Download im
Internet unter www.kantonszahnarzt.zh.ch
Vademekum für NeuzuzügerInnen
11
12
Vademekum für NeuzuzügerInnen
Gesundheitsdirektion Kanton Zürich
Rechtsabteilung
Obstgar tenstrasse 21
8090 Zürich