Erläuterungen zu den Pflegestufen
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Erläuterungen zu den Pflegestufen
Erläuterungen und Informationen zu den Pflegestufen Begutachtung durch den MDK Pflegestufen deren Zuerkennung Pflegetagebuch Fachbegriffe Copyright © Seniorenbüro Herzogenaurach 2 Inhaltsverzeichnis: Vorwort................................................................................... 4 1. Vom Antrag zur Leistung ................................................... 6 2. Wie bereite ich mich auf die Begutachtung vor? ............... 7 3. Was kommt nach der Begutachtung? ............................... 8 4. Stufen der Pflegebedürftigkeit ......................................... 11 5. Finanzielle Leistungen im Überblick ................................ 12 6. Pflegegeld, Pflegesachleistungen ................................... 13 7. Die Zeitkorridore (Orientierungswerte) für den Zeitaufwand der Verrichtungen (Nummerierung gemäß den Richtlinien für die Spitzenverbände der Pflegekassen) ............................. 14 8. Was die Pflege erschweren kann .................................... 19 9. Zusätzliche Betreuungsbetrag neben den Leistungen im Rahmen einer Pflegestufe für Pflegebedürftige (§45 SGB XI) ............................................................................................. 19 10. Ergänzende Leistungen für „Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz"; („Pflegestufe 0“)......... 21 11. Glossar: Fachbegriffe .................................................... 22 3 Liebe Bürgerinnen und Bürger, die richtige Pflegestufe ist Voraussetzung für gute Pflege - denn danach bemisst sich, wie viel Hilfen benötigt werden und wie viel Pflegegeld oder Sachleistungen von der Pflegekasse übernommen werden. Viele Angehörige haben Probleme mit der Pflegeeinstufung. Deshalb ist eine gute Vorbereitung auf den Besuch des Medizinischen Dienstes unerlässlich. Und man kann sich gegen Fehleinstufungen wehren und mit Hilfe eines Pflegetagebuchs seinen Widerspruch begründen. Mein ausdrücklicher Dank gilt deshalb dem Seniorenbeirat Herzogenaurach, der für Sie wesentliche Informationen und praktische Tipps zusammengestellt hat, die Ihnen helfen, eine angemessene Einstufung zu erreichen, denn nur dann erhalten Sie die finanzielle Unterstützung, die Ihnen zusteht. Landrat Eberhard Irlinger Vorwort Einen Rechtsanspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat jeder Pflegebedürftige. Ob die Voraussetzungen einer Pflegebedürftigkeit vorliegen hat der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) im Auftrag der Pflegekasse zu prüfen. Dazu wird von ihm eine Begutachtung in der häuslichen Umgebung durchgeführt. Auf Grundlage dieses Gutachtens erfolgt dann die Einstufung in die Pflegestufen und die Pflegekasse entscheidet über Art und Höhe der Leistungen. Es ist deshalb wichtig sich auf diesen entscheidenden Besuchstermin vorzubereiten. Eine einmal erfolgte negative Entscheidung der Pflegekasse ist schwieriger anzufechten, als sich im Voraus und in Ruhe gezielt auf die Begutachtung vorzubereiten. Einen wichtigen Stellenwert nimmt das Pflegetagebuch ein. Mit seiner Hilfe kann der tatsächliche Pflegeumfang glaubhaft nachgewiesen werden. Es dient sowohl dem Pflegenden, als auch dem Antragsteller. Der Gutachter, der nur einen begrenzten Zeitraum (normalerweise nur ein Hausbesuch) für die Erstellung seines Gutachtens zur Verfügung hat, sind diese Aufzeichnungen eine wertvolle Hilfe. Er hat ja nur die „Momentaufnahme“ des Alltags der Betroffenen während seines Besuches. Er ist verpflichtet vorhandene längerfristige Aufzeichnungen über den Pflegeverlauf, also auch das Pflegetagebuch, zu berücksichtigen. Bei einem Widerspruchsverfahren kann das Pflegetagebuch wiederum einen wertvollen Beitrag leisten. Es können die eingetragenen Zeitwerte mit denen des Gutachtens verglichen werden und nochmals, auch selbstkritisch, die Einschätzungen des täglichen Bedarfs mit den Anforderungen für die Pflegestufeneinstufung kontrolliert werden. Machen Sie sich also eine Kopie des ausgefüllten Tagebuches. 4 Wir haben diese Erläuterungen in allgemeine Hinweise und Informationen bezüglich der den Einstufungen zugrunde liegenden Zeitkorridore aufgeteilt. Am Ende sind die 13 Bewertungskriterien für die ergänzenden Leistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die landläufig als Pflegestufe 0 genannt wird, angeführt. Im zweiten Teil sind die eigentlichen Blätter des Pflegetagebuchs. Bei den Informationen und Erläuterungen handelt es sich nur um Auszüge. Sie können nicht alle Fragen beantworten, aber wir hoffen die wesentlichen Punkte erfasst und erläutert zu haben. Für eine persönliche Beratung bitten wir Sie uns im HerzoSeniorenBüro, Hintere Gasse 32, 91074 Herzogenaurach zu den Büroöffnungszeiten Dienstag und Mittwoch von 15:00 bis 17:00 Uhr und Donnerstag von 16:00 bis 18:00 Uhr zu kontaktieren. Weitere Informationen können Sie bei folgenden Stellen bekommen: Bundesministerium für Gesundheit, Bürgertelefon zu Fragen der Pflegeversicherung; Mo - Do von 8 bis 18 und freitags von 8 bis 12 Uhr; 01805/996603 ( 14ct/Min.) Auf den Internetseiten des ASB http://www.asb.de , der AWO http://www.awo-nuernberg.de/ , dem Alzheimerforum http://www.alzheimerforum.de/ und vielen anderen Seiten. Beispiele für bzw. leere Pflegetagebücher können Sie auch bei den meisten Krankenkassen bekommen. In dieses Dokument sind Auszüge aus „Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches“ 2006 und aus dem „BIP-Pflegetagebuch“ des Kreises Recklinghausen eingearbeitet Für die Erlaubnis dafür bedanken wir uns ganz besonders. Auch bei sorgfältigster Arbeit können sich Fehler einschleichen. Sollten Sie sie entdecken oder Anregungen zu Änderungen und zur Verbesserung dieser Erläuterungen haben, so sind wir dankbar, wenn Sie uns dies mitteilen. Für den Seniorenbeirat der Stadt Herzogenaurach: Michael Baltz, Vorsitzender Für die Zusammenstellung: Friedrich Speth, stellvertretender Leiter des Seniorenbüros. Für die Unterstützung bei der redaktionellen Arbeit danken wir besonders Hans Münck 5 1. Vom Antrag zur Leistung Leistungen werden erst ab dem Tag bezahlt, an dem der Antrag bei der Pflegekasse eingegangen ist!! 1. Mit Hilfe dieser Broschüre informieren Sie sich über die wichtigen Punkte vor der Antragsstellung. 2. Sie besorgen sich ein Antragsformular für die Leistungen auf Pflege bei Ihrer Krankenversicherung und füllen es aus. Bei Bedarf helfen Ihnen die Mitarbeiter des Seniorenbüros für die richtigen Eintragungen. 3. Das Ausgefüllte Formular der Krankenkasse zur Prüfung der Pflegekasse einreichen. 4. Spätestens jetzt das Pflegetagebuch führen, möglichst zwei Wochen lang. 5. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen kommt zur Begutachtung; dazu ganz besonders die Tipps 1 bis 8 des Punktes „Wie bereite ich mich auf die Begutachtung vor?“ durchlesen. Alle Unterlagen und das Pflegetagebuch bereitlegen. Unbedingt Kopien des Pflegetagebuches anfertigen. 6. Jetzt heißt es warten und den Bescheid der Pflegekasse über die festgestellte Pflegestufe abwarten. Die Dauer sollte 5 Wochen von der Antragstellung bis zur schriftlichen Mitteilung nicht überschreiten. 7. Bei positivem Bescheid können Sie mit einem der im Kapitel „Finanzielle Leistungen im Überblick“ aufgeführten Beträge für Pflegegeld oder Pflegesachleistungen rechnen, je nach zuerkannter Pflegestufe. 8. Sollte der Antrag abgelehnt worden sein oder eine zu niedrige Pflegestufe festgestellt worden sein, so empfiehlt es sich Widerspruch einzulegen. Weitere Informationen dazu im Punkt: „Was kommt nach der Beurteilung?“ 9. Es ist gegebenenfalls zu prüfen, ob die Kriterien für die sogenannte Pflegestufe 0 zutreffen. Lesen Sie dazu das Kapitel „Ergänzende Leistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz“. 6 2. Wie bereite ich mich auf die Begutachtung vor? Das Pflegetagebuch ist zwar ein unverzichtbares Hilfsmittel, daneben gibt es aber auch noch andere Möglichkeiten, sich auf die Begutachtung vorzubereiten: Hier einige Tipps! Tipp 1: Führen Sie über einen Zeitraum von mindestens 1 Woche Pflegetagebuch und tragen Sie die Pflegetätigkeit und die dafür benötigte Zeit in das Tagebuch ein. Sie erhalten dadurch einen Überblick über die für die Pflege aufgewendete Zeit. Tipp 2: Legen Sie zum Begutachtungstermin des MDK alle relevanten Unterlagen und Berichte von Ärzten und Pflegediensten sowie Bescheinigungen anderer Sozialleistungsträger und die vom Pflegebedürftigen benötigten Medikamente bereit. Tipp 3: Beim Begutachtungstermin sollte die Pflegeperson anwesend sein. Wenn bereits ein Pflegedienst tätig ist, sollte möglichst auch ein Mitarbeiter des Dienstes anwesend sein. Zumindest sollten die Pflegenachweise des Dienstes zur Einsicht bereit liegen. Tipp 4: Sie sollten darauf vorbereitet sein, dass bei der Begutachtung sehr intime Dinge, z. B. zur Körperpflege, gefragt werden. Beantworten Sie diese Fragen wahrheitsgemäß auch wenn es Ihnen peinlich ist, darüber Auskunft zu geben. Sonst besteht die Gefahr, dass sich der Pflegebedürftige um Leistungen bringt, die ihm laut Gesetz zustehen. Tipp 5: Bei verwirrten Pflegepersonen können korrekte Angaben zum Hilfebedarf nur von der Pflegeperson gemacht werden. Wenn es Ihnen als Pflegeperson schwer fällt, in Gegenwart des Pflegebedürftigen darüber Auskunft zu geben, muss der Gutachter die Pflegeperson auch alleine anhören. Wenn dazu zu Hause keine Möglichkeit besteht, kann ein zusätzliches Gespräch, z.B. in der MDK-Geschäftsstelle, vereinbart werden. Tipp 6: Sollten Sie merken, dass der Gutachter nicht nach allen relevanten Pflegetätigkeiten fragt, werden Sie selbst aktiv und weisen Sie auf diese Tätigkeiten hin. Der Gutachter muss auch feststellen, "ob und in welchem Umfang Maßnahmen zur Beseitigung, Minderung oder Verhütung einer Verschlimmerung einschließlich der medizinischen Rehabilitation geeignet, notwendig oder zumutbar sind". Ansprüche auf Leistungen zur ambulanten medizinischen Rehabilitation müssen gegenüber der Krankenkasse (nicht Pflegekasse) geltend gemacht werden. Tipp 7: Wenn der Gutachter bei der zeitlichen Einschätzung des Hilfebedarfs von Ihrer Berechnung abweicht, ist er verpflichtet, die Gründe dafür zu nennen. Tipp 8: Die Tagesform der Pflegepersonen schwankt erheblich, besonders wenn Besuch kommt nehmen sie sich zusammen. Auch in diesem Fall hilft das Pflegetagebuch. mit dem Überblick über die tatsächliche Versorgungssituation. 7 3. Was kommt nach der Begutachtung? Dem Antragsteller soll spätestens fünf Wochen nach Antragsstellung bei der zuständigen Pflegekasse die Entscheidung der Pflegekasse schriftlich mitgeteilt werden. In besonderen Fällen gelten verkürzte Begutachtungsfristen. Über die verkürzten Fristen in besonderen Fällen können die zuständigen Pflegeberater Auskunft geben. Mit einer mündlichen Ablehnung Ihres Antrages sollten Sie sich auf keinen Fall zufrieden geben. Verlangen Sie auf jeden Fall einen schriftlichen Bescheid, denn nur auf diesen können Sie - wenn es notwendig sein sollte - mit rechtlichen Möglichkeiten reagieren. Sind Sie mit der Einstufung der Pflegekasse nicht einverstanden oder wurde Ihr Antrag abgelehnt und enthält der Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats bei der zuständigen Pflegekasse schriftlich Widerspruch einzulegen. Hierzu empfiehlt es sich, zunächst einmal von Ihrer Pflegekasse eine Durchschrift des Gutachtens des Medizinischen Dienstes anzufordern (falls nicht bereits mit dem Bescheid übersandt). Hierzu reicht ein Telefonanruf bei der zuständigen Pflegekasse (der zuständige Sachbearbeiter steht ja auf dem Bescheid!) aus. Sobald dieses vorliegt, können Sie daran gehen, den von der Pflegekasse anerkannten Hilfebedarf mit dem tatsächlichen Zeitaufwand zu vergleichen. Diesen haben Sie ja mit dem Ausfüllen des vorliegenden Pflegetagebuches (Sie haben doch noch die Kopie der Pflegetagebuchseiten?) dokumentiert. Haben Sie bisher noch kein Pflegetagebuch geführt, können Sie dieses auch noch zu diesem Zeitpunkt nachholen und es als Beleg Ihrem Widerspruch beifügen. Wie Sie ja nun wissen, ist die Einstufung in eine Pflegestufe neben festgelegten Häufigkeiten der Hilfe auch von unterschiedlichen Mindestzeitwerten in den jeweiligen Pflegestufen abhängig (siehe Kapitel "Häufigkeit und Zeitaufwand der Verrichtungen"). Da sich diese auf die Grundpflege, also auf sämtliche Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität beziehen, sollte sich Ihr ganz besonderes Augenmerk auf die Minutenwerte in diesen Bereichen konzentrieren. Hier beispielhaft ein paar Leitfragen, die es sich immer zu prüfen lohnt: • Wurden alle Verrichtungen, bei denen der Pflegebedürftige Hilfe benötigt, auch berücksichtigt? • Wurde der von Ihnen im Pflegetagebuch aufgeführte Zeitaufwand für die Verrichtungen im Gutachten anerkannt? • Wurde im Gutachten von den Zeitkorridoren - nach oben oder nach unten abgewichen? Wurden die Abweichungen im Einzelnen überhaupt bzw. plausibel begründet? • Wurden eventuell vorliegende spezielle oder allgemeine Erschwernisfaktoren zeitlich berücksichtigt? • Wurde der Zeitaufwand entsprechend den unterschiedlichen Formen der Hilfeleistung (Unterstützung, teilweise oder vollständige Übernahme, sowie Beaufsichtigung und Anleitung) festgelegt? Eine teilweise Übernahme kann z.B. im Rahmen der aktivierenden Pflege zeitaufwendiger sein als die vollständige Übernahme der Verrichtung. 8 • Für Demenzkranke sind die Hilfeleistungen Beaufsichtigung und Anleitung von besonderer Bedeutung. Bei der Anleitung kommt der Pflegeperson oft die Aufgabe zu, den Pflegebedürftigen zur Erledigung der Verrichtungen anzuhalten. Die Aufforderung kann einmalig sein, kann aber auch mehrmalig und ständig im Sinne einer Motivierung zur Vornahme auch kleinster Einzelhandlungen erforderlich sein, was zu einem erhöhten Aufwand führt. • Wurden, wie bei einer eventuell vorliegenden Demenz notwendig, die Hilfen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen stehen, berücksichtigt? Daneben sollte das Gutachten insgesamt auf seine Plausibilität geprüft werden. Sind z.B. sämtliche Fremdbefunde, die bedeutsame Angaben über die Funktionsstörungen und die Art und den Umfang des Pflegebedarfs enthalten, berücksichtigt worden? Wertvolle Hinweise zur Prüfung des Gutachtens erhalten Sie auch durch die "Begutachtungsrichtlinien" des MDK, die Sie anfordern können. Für den Fall, dass Sie bei der Beurteilung dieser Fragen Hilfestellung benötigen, sind Ihnen Berater aus dem Seniorenbüro gerne behilflich. Vor Einlegung eines Widerspruches sollten Sie jedoch auch erst einmal selbstkritisch prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Pflegestufe wirklich gegeben sind. Sie können davon ausgehen, dass dies nicht der Fall ist, wenn der im Gutachten festgestellte Gesamtaufwand in der Grundpflege weit unter den gesetzlich festgelegten Mindestzeitwerten liegt! Beachten Sie bitte, dass die Pflegeversicherung beitragsabhängig ist und daher die Zugangsvoraussetzungen genauestens festgelegt sind. Die Voraussetzungen sind vom Gesetzgeber bewusst hoch angesetzt worden. Genauso wenig ist die Pflegeversicherung eine Vollversicherung! Immer ist ein Teil der Hilfeleistungen selbst zu finanzieren, wobei unter bestimmten Voraussetzungen (geringes Einkommen/ Vermögen) dieser Teil vom Sozialamt übernommen werden kann. Kommen Sie nach Abschluss all dieser Überlegungen zu dem Ergebnis, dass die Einschätzung des Medizinischen Dienstes stark von Ihren eigenen Aufzeichnungen abweicht und besteht der Eindruck, dass die Pflegebedürftigkeit falsch beurteilt worden ist, sollten Sie sich keinesfalls scheuen, Widerspruch einzulegen. Das ist Ihr gutes Recht! Wichtig ist, dass Sie Ihren Widerspruch so ausführlich wie möglich begründen, indem Sie sich konkret auf die Feststellungen des Gutachtens beziehen und erklären, warum diese Einschätzungen Ihrer Meinung nach nicht stimmen oder den Umfang der Pflege nicht realistisch wiedergeben. Der zuständige Sachbearbeiter der Pflegekasse Widerspruchsbegründung die vorgetragenen Argumente. prüft nach Eingang der Wird im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens nach Auffassung der Pflegekasse eine erneute Begutachtung erforderlich, erhält der MDK den Begutachtungsauftrag zusammen mit einer Kopie des Widerspruchsschreibens. Aufgrund dieser Unterlagen hat zunächst der Erstgutachter zu beurteilen, ob er aufgrund neuer Aspekte in seinem Gutachten zu einem anderen Ergebnis kommt. Revidiert der Erstgutachter seine Entscheidung nicht, ist das Zweitgutachten von einem anderen Gutachter zu erstellen. 9 Beachten Sie aber bitte, dass es oft nur dann zu einer Neubegutachtung kommt, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit des ersten Gutachtens bestehen, z.B. wenn das Erstgutachten in sich nicht stimmig ist. Die zweite Begutachtung hat ebenfalls in häuslicher Umgebung zu erfolgen. Die Argumente zur Entscheidungsfindung müssen in dem erneuten Gutachten ebenso nachvollziehbar sein. Auf die neuerliche Begutachtung können Sie sich wiederum mit Hilfe eines Pflegetagebuches vorbereiten. Auf der Basis der neuen gutachterlichen Stellungnahme ergeht ein Widerspruchsbescheid, der formal die gleichen Voraussetzungen erfüllen muss wie der ursprüngliche Bescheid. Er muss zum Beispiel schriftlich ergehen. Auch gegen den Widerspruchsbescheid kann ein Rechtsmittel eingelegt werden, wenn Sie mit der Entscheidung der Pflegekasse nicht einverstanden sind. Innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach Zugang des Bescheides kann Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erhoben werden. Dies kann mündlich zu Protokoll der dortigen Geschäftsstelle oder schriftlich geschehen. Das Gericht veranlasst dann alles Weitere. Es ist zur Aufklärung des Sachverhaltes verpflichtet, kann aber von sich aus nicht alles wissen. Es ist deshalb auf die Mithilfe der Beteiligten angewiesen. Häufig wird nach Aktenlage entschieden. Das Verfahren vor dem Sozialgericht einschließlich aller erforderlichen Gutachten ist grundsätzlich kostenlos. Ein Rechtsbeistand ist nicht vorgeschrieben. Sie brauchen die Kosten des Gerichtsverfahrens und die der Gegenseite auch dann nicht zu tragen, wenn Sie im Verfahren unterliegen. In diesem Fall sind allenfalls die Kosten des eigenen beauftragten Rechtsbeistands zu leisten. Aber auch hier besteht die Möglichkeit, bei geringem Einkommen einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen. Allerdings kann das Gericht bei mutwilliger Prozessführung Kosten auferlegen. Das Urteil wird Ihnen in ca. 3 - 6 Wochen nach Verkündung schriftlich zugestellt. 10 4. Stufen der Pflegebedürftigkeit Für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XI sind pflegebedürftige Personen einer der folgenden Pflegestufen zuzuordnen: Keine Pflegestufe (sog. Pflegestufe 0) Geistig verwirrte Pflegebedürftige (z.B. bei Demenz), die zu Hause einen erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung haben, erhalten auf Antrag zusätzliche Leistungen nach dem Pflegleistungs-Ergänzungsgesetz. Für die Gewährung der zusätzlichen Leistungen ist nicht maßgeblich, ob eine der Pflegestufen I bis III oder ein Hilfsbedarf unterhalb der Stufe I anerkannt wurde. (Siehe dazu Abschnitt „Zusätzliche Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige“ Seite 16) Pflegestufe I Pflegebedürftige der Pflegestufe l (erheblich Pflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Pflegestufe II Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Pflegestufe III Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Für die Gewährung von Leistungen nach § 43 a SGB XI reicht die Feststellung, dass die Voraussetzungen der Pflegestufe l erfüllt sind. Bei Kindern ist für die Zuordnung der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend. Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt in der Pflegestufe l mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen, in der Pflegestufe II mindestens drei Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen, in der Pflegestufe III mindestens fünf Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen. 11 5. Finanzielle Leistungen im Überblick Ambulante Pflege § 36, 37, 39, 41 und 42 Pflegestufe Leistungsart Leistung mtl. ab 01.01.2010 Leistung mtl. ab 01.01.2012 Pflegestufe I erheblich pflegebedürftig 1x tgl. 1,5 Std. Pflegestufe II schwer pflegebedürftig 3x tgl. 3,0 Std. Pflegestufe II schwerst pflegebedürftig Rund um die Uhr 5,0 Std. Pflegegeld § 37 Sachleistung § 36 225 € 440 € 235 € 450 € Pflegegeld § 37 Sachleistung § 36 430 € 1.040 € 440 € 1.100 € Pflegegeld § 37 Sachleistung § 36 685 € 1.510 € 700 € 1.550 € Jährlich Jährlich 1.200 € 2.400 € 1.200 € 2.400 € 1.510 € 1.510 € 1.550 € 1.550 € 440 € 1.040 € 1.510 € 1.918 € 450 € 1.100 € 1.550 € 1.918 € Leistung mtl. ab 01.01.2010 Leistung mtl. ab 01.01.2012 Pflegesatz 1.023 € 1.023 € Pflegesatz 1.279 € 1.279 € Pflegesatz 1.470 € 1.470 € Pflegesatz 1.825 € 1.918 € Personen mit eingeschränkter Alttagskompetenz zusätzlich zu Pflegestufenleistung (Seite 17-19): Grundbetrag mtl. 100 € erhöhter Betrag mtl. 200 € Kurzzeitpflege Jährlich Verhinderungspflege § 39 Bis zu 4 Wochen pro Jahr § 41 Teilstationäre Pflege (Tagespflege) mtl. Pflegestufe I mtl. Pflegestufe II mtl. Pflegestufe III mtl. Härtefall Vollstationäre Pflege § 43 Pflegestufe Leistungsart Pflegestufe I erheblich pflegebedürftig Pflegestufe II schwer pflegebedürftig Pflegestufe III schwerst pflegebedürftig Härtefall Betreuungsleistungen § 45 b Grundbetrag Erhöhter Betrag 12 Seit 01.07.2008 monatlich bis zu ......... 100 € 200 € 6. Pflegegeld, Pflegesachleistungen Pflegebedürftige haben die Möglichkeit, Sachleistungen oder Pflegegeld in Anspruch zu nehmen, um selbst darüber zu entscheiden, wie und von wem sie gepflegt werden. Sie haben deshalb die Möglichkeit, Sachleistungen oder Pflegegeld in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ist, dass die häusliche Pflege selbst sichergestellt ist z.B. durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen. Das Pflegegeld wird dem Betroffenen von der Pflegekasse überwiesen. Dieser kann über die Verwendung des Pflegegeldes grundsätzlich frei verfügen und gibt das Pflegegeld regelmäßig an die ihn versorgenden und betreuenden Personen als Anerkennung weiter. Um eine optimale, auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte Pflege zu gewährleisten, ist es möglich, den Bezug von Pflegegeld mit der Inanspruchnahme von Sachleistungen zu kombinieren. Das Pflegegeld vermindert sich in diesem Fall anteilig um den Wert der in Anspruch genommenen Sachleistungen. Pflegegeld Pflegegeld wird gezahlt, wenn der Pflegebedürftige in einer häuslichen Umgebung von Angehörigen oder einer anderen selbst gewählten Person in geeigneter Weise gepflegt wird. Sachleistungen, auch Pflegesachleistungen Pflegesachleistungen werden durch geeignete Pflegekräfte erbracht. Das Pflegepersonal ist in diesem Fall bei ambulanten Pflegediensten, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag hat, angestellt. Rechenbeispiel Kombination von Pflegegeld und Sachleistungen Ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe I nimmt Sachleistungen durch einen Pflegedienst im Wert von 220 Euro in Anspruch. Der ihm zustehende Höchstbetrag beläuft sich auf 440 Euro. Er hat somit die Sachleistungen nur zu 50 Prozent ausgeschöpft. Vom Pflegegeld in Höhe von 225 Euro stehen ihm jetzt noch 50 Prozent, also 112,50 Euro zu. Pflegehilfsmittel Pflegehilfsmittel werden von der Pflegekasse übernommen, wenn sie zur häuslichen Pflege notwendig sind, zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder wenn sie eine selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen ermöglichen, soweit sie nicht von anderen Leistungsträgern (Krankenkasse) zu erbringen sind. 13 7. Die Zeitkorridore (Orientierungswerte) für den Zeitaufwand der Verrichtungen (Nummerierung gemäß den Richtlinien für die Spitzenverbände der Pflegekassen) Die Angaben bei „Zeitaufwand pro Tag“ sind Orientierungswerte für die Pflegezeitbemessung in Minuten. 20 - 25 8 – 10 12 – 15 1–2 15 – 20 20 – 25 5 1–3 5 – 10 Hilfestellung beim Betreten der Duschtasse, bzw. beim Umsetzen des Antragstellers z. B. auf einen Duschstuhl, ist im Bereich der Mobilität "Stehen" zu berücksichtigen. Wenn bei dieser Verrichtung nur Teilhilfen (Abtrocknen/Teilwaschungen) anfallen, kann der Zeitorientierungswert nur anteilig berücksichtigt werden. Eine Hilfestellung beim Einsteigen in die Badewanne ist im Bereich der Mobilität "Stehen" zu berücksichtigen. 2–3 3–6 2 4–6 7 – 10 1–2 2-3 3-4 Nicht zu berücksichtigen ist unter diesen Verrichtungen die eventuell eingeschränkte Gehfähigkeit beim Aufsuchen und Verlassen der Toilette. Kann der Antragsteller die Toilette nur deshalb nicht alleine aufsuchen, ist dies unter "Gehen" im Bereich der Mobilität festzustellen und zeitlich zu bewerten. Erläuterung: „Form der Hilfe“ U = Unterstützung; TÜ = teilweise Übernahme; VÜ = vollständige Übernahme B = Beaufsichtigung; A = Anleitung 14 2-3 Hierzu zählen nicht das Kochen oder das Eindecken des Tisches. Die Zubereitung von Diäten ist nicht hier, sondern unter der lfd, Nr. 17 "Kochen" zu berücksichtigen. So weit nur eine Zwischenmahlzeit mundgerecht zubereitet oder ein Getränk bereitgestellt werden, kann der Zeitorientierungswert nur anteilig berücksichtigt werden. 15 - 20 15 - 20 Essen von Hauptmahlzeiten einschließlich Trinken (max. 3 Hauptmahlzeiten pro Tag): je 15 bis 20 Min. 1–2 2–3 8 – 10 5–6 4–6 2–3 keine Vorgaben je 1 keine Vorgaben keine Vorgaben Umlagern Der durch das Umlagern tagsüber und/oder nachts anfallende Pflegeaufwand nach Häufigkeit und Zeit wird als Bestandteil der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität betrachtet und entsprechend berücksichtigt. Dabei wird so verfahren, dass der notwendige Hilfebedarf unabhängig davon, ob das Umlagern solitär oder im Zusammenhang mit den Verrichtungen der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität durchgeführt wird, hier zu dokumentieren ist. Erläuterung: „Form der Hilfe“ U = Unterstützung; TÜ = teilweise Übernahme; Übernahme B = Beaufsichtigung; A = Anleitung VÜ = vollständige 15 An- und Auskleiden Bei der Feststellung des Zeitaufwandes für das An- und Ablegen von Prothesen, Orthesen, Korsetts und Stützstrümpfen hat der Gutachter aufgrund einer eigenen Inaugenscheinnahme den Zeitaufwand individuell zu messen, Das komplette An- und Auskleiden betrifft sowohl den Ober- als auch den Unterkörper Daneben kommen aber auch Teilbekleidungen und Teilentkleidungen sowohl des Ober- als auch des Unterkörpers vor und müssen gesondert berücksichtigt werden. Bei der Verrichtung Ankleiden ist das Ausziehen von Nachtwäsche und das Anziehen von Tagesbekleidung als ein Vorgang zu werten. Bei der Verrichtung Auskleiden ist das Ausziehen von Tagesbekleidung und das Anziehen von Nachtwäsche als ein Vorgang zu werten, Gehen Die Vorgabe von orientierenden Zeitwerten ist aufgrund der unterschiedlichen Wegstrecken, die seitens des Antragstellers im Rahmen der gesetzlich definierten Verrichtungen zu bewältigen sind, nicht möglich. Stehen (Transfer) Notwendige Hilfestellungen beim Stehen sind im Hinblick auf die Durchführung der gesetzlich vorgegebenen Verrichtungen im Rahmen aller anfallenden notwendigen Handlungen zeitlich berücksichtigt (siehe aber auch lfd, Nr, 1 5). Als Hilfebedarf ist ausschließlich der Transfer zu berücksichtigen. Hierzu zählt z, B. das Umsetzen von einem Rollstuhl/Sessel auf einen Toilettenstuhl oder der Transfer in eine Badewanne oder Duschtasse. Jeder Transfer ist einzeln zu berücksichtigen (Hin- und Rücktransfer = 2 x Transfer). Treppensteigen Keine andere Verrichtung im Bereich der Grundpflege ist so abhängig vom individuellen Wohnbereich des Antragstellers wie das Treppensteigen. Aus diesem Grund ist die Vorgabe eines Zeitorientierungswerts nicht möglich. Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung Die Vorgabe von Zeitorientierungswerten ist nicht möglich. Die Zeiten sind individuell zu erheben. Bei Wartezeiten im Zusammenhang mit dem Aufsuchen von Ärzten und Therapeuten können bis zu 45 Minuten angesetzt werden. 16 Hauswirtschaftliche Versorgung Es ist der tatsächlich angefallene individuelle Hilfebedarf zu dokumentieren. Es sind nur die Tätigkeiten bei den folgenden Verrichtungen zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung des Antragstellers selbst beziehen Die Versorgung möglicher weiterer Familienmitglieder bleibt unberücksichtigt. Ein möglicher Mehraufwand im Mehrpersonenhaushalt beim Einkaufen, Kochen und bei den übrigen genannten hauswirtschaftlichen Verrichtungen, so weit er für den Antragsteller anfällt, ist zu berücksichtigen. Wenn ein krankheits- und/oder behinderungsbedingter Hilfebedarf im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung besteht, ist er zu berücksichtigen, auch wenn die Versorgung durch Dritte (z. B Putzfrau, Essen auf Rädern, Angehörige) erfolgt. 17 Das Einkaufen Dies beinhaltet auch das Planen und Informieren bei der Beschaffung von Lebens-, Reinigungs- sowie Körperpflegemitteln, den Überblick zu haben, welche Lebensmittel wo eingekauft werden müssen, unter Berücksichtigung der Jahreszeit und Menge, die Kenntnis des Wertes von Geld (preisbewusst) sowie die Kenntnis der Genieß- und Haltbarkeit von Lebensmitteln und die richtige Lagerung Auch die Beschaffung der für eine Diät benötigten Lebensmittel sind hier zu berücksichtigen. Das Kochen Es umfasst die gesamte Zubereitung der Nahrung, wie Aufstellen eines Speiseplans (z. B. Zusammenstellung der Diätnahrung sowie Berücksichtigung einer konkreten Kalorienzufuhr) für die richtige Ernährung unter Berücksichtigung van Alter und Lebensumständen Auch die Bedienung der technischen Gerate sowie die Einschätzung der Mengenverhältnisse und Garzeiten unter Beachtung von Hygieneregeln sind zu werten. Das Reinigen der Wohnung Hierzu gehört das Reinigen von Fußböden, Möbeln, Fenstern und Haushaltsgeräten im allgemein üblichen Lebensbereich des Antragstellers. Auch die Kenntnis von Reinigungsmitteln und -geräten sowie das Bettenmachen sind hier zu berücksichtigen. Das Spülen Je nach den Gegebenheiten des Haushalts ist manuelles bzw. maschinelles Spülen zu werten. Das Wechseln und Waschen der Wasche und Kleidung Hierzu gehören das Einteilen und Sortieren der Textilien, das Waschen, Aufhängen, Bügeln, Ausbessern und Einsortieren der Kleidung in den Schrank sowie das Bettenbeziehen. Das Beheizen Das Beheizen Heizmaterials. 18 umfasst auch die Beschaffung und Entsorgung des 8. Was die Pflege erschweren kann Körpergewicht über 80 kg Versteifung der Arm- Beingelenke/ eingeschränkte Beweglichkeit Stark verkrampfte Muskulatur, zum Beispiel bei Lähmungen nach einem Schlaganfall Fehlstellungen von Armen / Beinen Einschießende unkontrollierte Bewegungen Eingeschränkte Belastbarkeit aufgrund einer schweren Herzschwäche mit ständiger Luftnot und Wassereinlagerungen Schluckstörungen / Störungen der Mundbewegungen, Atemstörungen Abwehrverhalten / fehlende Kooperation mit Behinderung der Übernahme ( zum Beispiel bei geistigen Behinderungen / psychischen Erkrankungen) Stark eingeschränkte Sinneswahrnehmung ( Hören, Sehen) Starke therapieresistente Schmerzen Pflegebehindernde räumliche Verhältnisse Zeitaufwendiger Hilfsmitteleinsatz ( zum Beispiel bei fahrenbaren Liftern / Decken- , Wand-Liftern) 9. Zusätzliche Betreuungsbetrag neben den Leistungen im Rahmen einer Pflegestufe für Pflegebedürftige (§ 45 SGB XI) Für viele Pflegebedürftige reichen die Hilfen bei der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung allein nicht aus. Hinzu kommt bedingt durch Alzheimer oder andere Demenzerkrankungen ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung. In Deutschland wird derzeit von rund 1 Million Personen ausgegangen. Die Zahl der alten Menschen wird in Zukunft weiter zunehmen und mit höherem Alter steigt auch das Risiko für diese Art der Erkrankungen. Zu 60 % wird die besonders intensive Betreuung und Pflege von Demenzerkrankten derzeit von den Angehörigen geleistet. Die Bundesregierung hat am 01.07.2008 im Zuge der Pflegereform die Zusatzleistungen bei erheblichem Betreuungsbedarf (§ 45 b SGB XI) ausgeweitet. Ziel dieses Gesetzes ist neben der Verbesserung der Versorgungssituation von "dementen" Pflegebedürftigen die Entlastung der pflegenden Angehörigen und die Schaffung neuer Angebote für diesen Personenkreis. Pflegebedürftige mit und ohne Pflegestufe und erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf (z. B. altersverwirrte, demenzkranke, geistig behinderte und psychisch kranke Pflegebedürftige) haben, wenn sie zu Hause gepflegt werden, auf Antrag Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen. Die Pflegekasse gewährt diese zusätzlichen finanziellen Mittel zweckgebunden für bestimmte im Gesetz aufgelistete Betreuungsangebote. Zu diesen Leistungen zählt u. a. auch die Tages- und Nachtpflege. Die Höhe des Kostenersatzes beträgt je nach Umfang des erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarfs bis zu 100 € bzw. 200 € monatlich. Die Leistung kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden. Nicht verbrauchte Beträge können in das folgende Halbjahr übertragen werden. 19 Wichtig ! Wer bereits nach altem Recht bis zu 460 € im Jahr für zusätzliche Betreuungsleistungen erhält, kann seit dem 01.07.2008 automatisch Betreuungsleistungen in Höhe von 100 € monatlich „einkaufen". Um den erhöhten Betrag von maximal 200 € monatlich zu erhalten, muss bei der Pflegekasse ein Antrag gestellt werden. Die letztendliche Feststellung, ob ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung vorliegt, obliegt wiederum dem Medizinischen Dienst. Dieser prüft anhand eines Kriterienkataloges, ob erhebliche Einschränkungen der Alltagskompetenz dauerhaft vorliegen. Bei Pflegebedürftigen, die bereits Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen, kann dieses meist schon anhand der vorhandenen Berichte und Gutachten festgestellt werden. Ist dieses nicht möglich, erfolgt eine erneute Begutachtung. Bei Neuanträgen auf Pflegebedürftigkeit werden dagegen der gegebenenfalls erhebliche Betreuungsbedarf und der damit verbundene Anspruch bereits im Rahmen der allgemeinen Begutachtung festgestellt. Der Betrag für die zusätzliche Betreuungsleistungen ist von den Pflegebedürftigen zweckgebunden einzusetzen für bestimmte, im Gesetz aufgelistete qualitätsgesicherte Sachleistungsangebote, die nach allgemeiner Auffassung zur Entlastung der pflegenden Angehörigen besonders geeignet sind, wie Leistungen • der Tages- und Nachtpflege • der Kurzzeitpflege • der zugelassenen Pflegedienste, sofern es sich um besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung und nicht um Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung handelt, oder • der niedrigschwelligen Betreuungsangebote gem. § 45 c SGB XI. Hierzu zählen insbesondere Leistungen der Betreuungsgruppen für Demenzkranke, der Helfer/innenkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich, der Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung durch anerkannte Helfer, Agenturen zur Vermittlung von Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige, der Familienentlastenden Dienste. Auch bei Kindern kann eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz vorliegen. Grundlage für die Feststellung einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz bilden die in § 45a Absatz 2 SGB XI gesetzlich beschriebenen 13 Kriterien (Items) im Vergleich zu einem gleichaltrigen, altersentsprechend entwickelten gesunden Kind. 20 10. Ergänzende Leistungen für „Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz"; („Pflegestufe 0“) Ein Kriterienkatalog mit insgesamt 13 Einzelaspekten gibt Aufschluss darüber, ob ein „erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf" vorliegt. Um einen Aspekt anzukreuzen, sollte dieser Betreuungsbedarf regelmäßig und dauerhaft bestehen: 1. Weglauftendenz (unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches) 2. Verkennen oder Verursachen gefährlicher Situationen (z. B. im Straßenverkehr, Tragen von dem Wetter unangemessene Kleidung) 3. Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen (Gasanschlüsse, Herdplatten, offenes Feuer, Medikamente etc.) 4. Tätlich oder verbal aggressives Verhalten (schlagen, treten, ohne Grund beschimpfen, beschuldigen etc.) 5. In der Situation nicht angemessenes Verhalten (Essen verschmieren, in Wohnräume urinieren oder einkoten, Gegenstände verstecken usw.) 6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen oder seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen (Hunger, Durst, Schmerz, Harndrang etc.) 7. Unfähigkeit zur Kooperation aufgrund einer Depression oder Angststörung (apathisch im Bett liegen, nicht aktivierbar sein, Nahrung verweigern ...) 8. Beeinträchtigung des Gedächtnisses und herabgesetztes Urteilsvermögen, die zu Problemen bei der Alltagsbewältigung führen (vertraute Personen nicht erkennen, sich nicht mehr artikulieren können, nicht nach Hause finden etc.) 9. Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus 10. Unfähigkeit, den Tagesablauf eigenständig zu planen (angemessene Körperpflege, Ernährung, Mobilität) 11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in AlltagsSituationen (Angst vor dem eigenen Spiegelbild, Komplott vermuten, Vergiftungswahn, Halluzinationen usw.) 12. Ausgeprägt labiles und unkontrolliertes emotionales Verhalten (z. B. Distanzlosigkeit, Euphorie, Reizbarkeit, unmotiviertes Weinen) 13. Überwiegende Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer nicht therapierbaren Depression (ständig jammern und klagen, den Sinn des Lebens bezweifeln) Um Anspruch auf den monatlichen Grundbetrag von 100 Euro zu haben, muss eine „erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz" vorliegen. Eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz liegt vor, wenn im Kriterienkatalog wenigstens bei zwei Aspekten ein "Ja" angegeben wird, davon mindestens einmal bei einem Aspekt aus den Bereichen 1 bis 9. Den erhöhten Betreuungsbedarf in Höhe von 200 Euro erhalten Antragsteller, wenn zusätzlich zu den o. g. genannten Kriterien bei mindestens einem weiteren Aspekt aus einem der Bereiche 1, 2, 3, 4, 5, 9 oder 11 ein „Ja" angegeben wird 21 11. Glossar: Fachbegriffe Aktivierende Pflege Unter aktivierender Pflege ist eine alltägliche Pflegepraxis zu verstehen, die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit des Menschen fördert. Diese Form der Hilfe zur Selbsthilfe soll Pflegebedürftigen mehr Selbstbewusstsein vermitteln und aufzeigen, in wie weit der Alltag von den Betroffenen noch allein oder unter Beaufsichtigung bzw. Anleitung oder Unterstützung bestritten werden kann. Die aktivierende Pflege soll den Pflegebedürftigen insbesondere dabei unterstützen, trotz seines Hilfebedarfs vorhandene Selbstversorgungsaktivitäten zu erhalten und solche, die verloren gegangen sind, zu reaktivieren Ambulante Pflege Diese Pflegeform wird auch häusliche Pflege genannt. Sie hat den Vorteil, dass der Pflegebedürftige weiterhin zu Hause wohnen kann. Ambulante Pflegedienste besuchen den Hilfsbedürftigen zu Hause und verrichten die vorher vereinbarten Pflegeleistungen. Der Pflegebedürftige muss aber so weit selbstständig sein, dass er sich zwischen den Besuchen des Pflegedienstes (maximal dreimal täglich) selbst versorgen kann. Ist der Pflegebedürftige in Phasen des Alleinseins gefährdet, ist eine stationäre Pflege im Pflegeheim erforderlich. Behandlungspflege Die Behandlungspflege geht über die Maßnahmen der Grundpflege hinaus. Die Pflegekräfte versorgen den Pflegebedürftigen entsprechen seiner Erkrankungen: Sie wechseln Verbände, messen Blutdruck und Blutzucker, verabreichen Medikamente und Insulinspritzen oder versorgen einen künstlichen Darmausgang. Die einzelnen Elemente der Behandlungspflege müssen vom behandelnden Arzt ausdrücklich verordnet werden. Betreuungsrecht Das Betreuungsrecht ist ein Teil des Familienrechts. Es regelt die Belange von Menschen, die einer rechtlichen Unterstützung (Betreuung) bedürfen. Das können zum Beispiel behinderte oder demente Menschen sein. Ausführendes Organ ist das Vormundschaftsgericht. Betreuungsverfügung Eine Betreuungsverfügung dient dazu, bereits frühzeitig festzulegen, wer im Falle einer notwendigen gerichtlichen Betreuung vom Betreuungsrichter des Amtsgerichts mit dieser Tätigkeit beauftragt werden soll. I.d.R. entscheiden sich Menschen dafür, die es vermeiden wollen, sich mit einem Berufsbetreuer arrangieren zu müssen. Stattdessen benennen sie eine oder mehrere Wunschpersonen, denen sie persönlich vertrauen und bei denen sie davon ausgehen, dass Entscheidungen in ihrem Sinne getroffen werden. Kommt es zum Fall der Betreuung, so unterscheidet sich das Verfahren nach der Bestellung zum Betreuer nicht von anderen gerichtlich beauftragten Betreuungen. Denn genau wie die Vorgenannten, haben solche Betreuer, die vom Auftraggeber quasi “berufen” wurden, identische Rechte und Pflichten. Möchten Sie die für Sie tätige Person von der Aufsicht des Vormundschaftsgerichts “befreit wissen”, so kann dies über eine Vorsorgevollmacht anstelle der Betreuungsverfügung erfolgen. In Rechtskreisen wird empfohlen, zusätzlich immer auch eine Patientenverfügung niederzuschreiben, denn die Rechte des Betreuers enden i.d.R. bei medizinischen Entscheidungen. 22 Demenzpflege Alzheimer und andere Formen der Demenz erfordern eine besondere Pflege und Aufmerksamkeit. Nicht nur für Altenpfleger, sondern auch für Angehörige werden Zusatzausbildungen und Pflegekurse angeboten. Sie sollen ihnen helfen, besser auf die spezifischen Bedürfnisse von Demenzkranken einzugehen. Besonders wichtig in der Demenzpflege sind die aktivierende Pflege und alle Maßnahmen, die dem Dementen helfen, eine feste Tagestruktur für sich zu gewinnen. Ersatzpflege Bei der Ersatzpflege (= Verhinderungspflege) übernimmt eine Ersatzpflegekraft die ambulante Pflege, um den Ausfall eines pflegenden Angehörigen durch Urlaub, Krankheit oder Kur zu überbrücken. Die Ersatzpflege kann entweder ein ambulanter Pflegedienst oder ein Verwandter übernehmen. Voraussetzung für Leistungen ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor dem ersten Verhinderungsfall mindestens zwölf Monate gepflegt hat. Grundpflege Zur Grundpflege gehört die Unterstützung bei alltäglichen und lebensnotwendigen Dingen wie Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Ausscheidungsvorgängen, Ankleiden oder Zubettgehen. Hauswirtschaftliche Versorgung Einkaufen, Wäsche waschen, Staubsaugen und Aufräumen sind keine pflegerischen Leistungen. Trotzdem sind sie essentieller Bestandteil der häuslichen Versorgung eines Pflegebedürftigen. Sie werden beispielsweise von Mobilen Sozialen Diensten (MSD) angeboten. Häusliche Krankenpflege Die häusliche Krankenpflege umfasst in der Regel die Grund- und Behandlungspflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung im erforderlichen Umfang.Sofern durch häusliche Krankenpflege ein Krankenhausaufenthalt vermieden oder verkürzt werden kann oder wenn ein Krankenhausaufenthalt geboten, aber aus bestimmten Gründen nicht ausführbar ist, übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten je Krankheitsfall für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen, in begründeten Ausnahmefällen auch länger. Außerdem erhalten Patientinnen und Patienten Behandlungspflege, wie zum Beispiel Verbandswechsel, wenn dies zur Sicherung der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Darüber hinaus kann häusliche Krankenpflege aber auch an anderen geeigneten Orten wie Schulen, Kindergärten und – bei erhöhtem Pflegebedarf, der durch die Einrichtung selbst nicht abgedeckt werden kann – auch in Werkstätten für Behinderte erbracht werden. Hilfsmittel Hilfsmittel sind nach dem Sozialgesetzbuch Gegenstände, auf die Versicherte Anspruch haben, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Dazu zählen beispielsweise Seh-, Hörund Gehhilfen, Rollstühle oder Krankenpflegeartikel. Kurzzeitpflege Hier wird für eine Übergangsphase ein vorübergehender Pflegeplatz in einem Heim angeboten. Ist ein Patient am Ende eines Krankenhausaufenthalts beispielsweise noch nicht in der Lage, seinen Haushalt selbständig zu führen, kann er für vier Wochen einen Kurzzeitpflegeplatz beanspruchen. Häufiger werden Kurzzeitplätze angenommen, wenn ein Langzeitpflegeplatz erst binnen vier Wochen frei wird, aber schon jetzt die Krankenhausentlassung ansteht. Die Kurzzeitpflege ist auch eine Möglichkeit, um den Ausfall eines pflegenden Angehörigen durch Urlaub, Krankheit oder Kur zu überbrücken. 23 Kombinationsleistung Pflegesachleistung und Pflegegeld können auch kombiniert werden. Dabei werden prozentuale Anteile der nicht verbrauchten Pflegesachleistung auf das Pflegegeld angerechnet. Beispiel im Kapitel „Pflegegeld, Pflegesachleistungen“ MDK Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) überprüft bei gesetzlich Versicherten die Pflegebedürftigkeit, wenn sie einen Antrag stellen. Der MDK stellt die Pflegestufe fest. Zusätzlich kontrolliert der MDK auch Krankenhäuser und Pflegeheime. Bei privaten Pflegeversicherten übernimmt die Firma Medicproof diese Aufgaben. Nachtpflege Die Nachtpflege gehört zusammen mit der Tagespflege zu den teilstationären Pflegeformen. Tagsüber pflegen die Angehörigen den Pflegebedürftigen selbst zu Hause. Nachts wird er in einem Pflegeheim betreut. Patientenverfügung Eine Patientenverfügung enthält Ihre Anweisungen an den Arzt für den Fall, dass Sie selbst nicht mehr entscheiden können. Dabei können Sie verfügen, welche medizinischen Behandlungen Sie wünschen und welche Sie ablehnen. Eine Patientenverfügung ist für den Arzt verbindlich, wenn Sie formal korrekt verfasst wurde. Ebenso wichtig auch die -> Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht Pflegebedürftigkeit Menschen sind im Sinne der Pflegeversicherung pflegebedürftig, wenn sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens (z.B. Waschen oder Nahrungsaufnahme) für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Siehe auch Pflegestufe. Pflegedokumentation Ob im Pflegeheim oder zu Hause bei der ambulanten Pflege - alle pflegerischen Einzelschritte müssen lückenlos dokumentiert werden. Dazu gehören die Maßnahmen der Grund- und Behandlungspflege, verabreichte Medikamente sowie ein Eintrag zum aktuellen Befinden des Pflegebedürftigen. Pflegegeld Wird die Pflege durch Angehörige, Nachbarn oder Freunde sichergestellt, zahlt die Pflegekasse ein Pflegegeld an den Pflegebedürftigen. Diesem steht es frei, das Pflegegeld als Anerkennung an die Pflegeperson weiterzugeben. Grundsätzlich ist Pflegegeld, das an einen bspw. Familienangehörigen gegeben wird, kein Einkommen im steuerrechtlichen Sinne. Das Pflegegeld beträgt maximal je Kalendermonat in Pflegestufe I = ab 01.01.2010 225 € in Pflegestufe II = ab 01.01.2010 430 € in Pflegestufe III = ab 01.01.2010 685 € Pflegekurse Die Kasse zahlt für externe Kurse durch Pflegedienste, aber auch für Kurse zu Hause. 24 Pflegesachleistungen Möchten Pflegebedürftige in ihrer gewohnten Umgebung bleiben, können sie die häusliche Pflege als Sachleistung durch einen zugelassenen Pflegedienst erhalten. Geeignete Pflegekräfte übernehmen die erforderliche Grundpflege (beispielsweise die Körperpflege, Hilfen bei der Aufnahme von Nahrung oder beim An- und Auskleiden) und die hauswirtschaftliche Versorgung (beispielsweise Reinigen der Wohnung oder Wäschewaschen). Wenn der gewählte Pflegedienst die Vergütung mit der Pflegekasse vereinbart und die häusliche Pflege übernimmt, so können mit der Pflegekasse pro Kalendermonat folgende Beträge abgerechnet werden: in Pflegestufe I = ab 01.01.2010 – 440 € in Pflegestufe II = ab 01.01.2010 – 1.040 € in Pflegestufe III = ab 01.01.2010 – 1.510 € (in Härtefällen – 1.918 €) Pflegestufen Jeder Pflegebedürftige wird je nach individuellem Bedarf in eine von drei gesetzlich festgelegten Pflegestufen eingeteilt. Die Begutachtung erfolgt bei gesetzlich Versicherten durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen, bei privat Versicherten durch Medicproof. Gegen die Zuteilung zu einer Pflegestufe können gesetzlich Versicherte Widerspruch bei der Pflegekasse einlegen. Die Höhe der Leistungen der Pflegekasse ist nach diesen drei Stufen gestaffelt. Man unterscheidet: Pflegestufe 1 - Erhebliche Pflegebedürftigkeit Pflegestufe 2 - Schwerpflegebedürftigkeit Pflegestufe 3 - Schwerstpflegebedürftigkeit Pflegetagebuch Eine schriftliche Aufzeichnung pflegerischer Tätigkeiten zur Vorbereitung auf den Hausbesuch des Medizinischen Dienstes. In Bezug auf die Pflege sollte darin stehen, wer pflegt, was genau gemacht wird, wie lange die Hilfestellungen dauern, wie häufig geholfen wird und welche besonderen Schwierigkeiten bei der Pflege vorhanden sind. Pflegeversicherung Die Pflegeversicherung wurde 1995 als fünfte Säule der Sozialversicherung eingeführt. Die Aufgabe der Pflegeversicherung ist es, das finanzielle Risiko der Pflegebedürftigkeit abzusichern und Pflegebedürftigen trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Es handelt sich um eine Pflichtversicherung: Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung sind zugleich in die soziale Pflegeversicherung einbezogen, Versicherte der privaten Krankenversicherung müssen eine private Pflegeversicherung abschließen. Träger der Pflegeversicherung sind die bei den Krankenkassen errichteten Pflegekassen. Die Pflegeversicherten haben u.a. Anspruch auf Dienst-, Geld- und Sachleistungen, insbesondere im Rahmen der häuslichen Pflege, z.B. Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen sowie Pflegehilfsmittel und technische Hilfen, außerdem Tages- und Nachtpflege sowie Kurzzeit- und vollstationäre Pflege. 25 Pflegevertrag Der Pflegevertrag wird zwischen dem Pflegebedürftigen und dem ambulanten Pflegedienst geschlossen. Er beinhaltet alle vereinbarten Leistungen, die der Pflegedienst erbringen soll. Bei jeder Änderung der Pflegesituation muss auch der Pflegevertrag angepasst werden. Eine Kopie dieses Schriftstücks geht an die Pflegeversicherung, eine verbleibt bei dem Pflegebedürftigen, das Original liegt im Büro des ambulanten Pflegedienstes. Sachleistungen siehe Pflegesachleistungen Soziale Sicherung von Pflegepersonen Die Pflegekasse übernimmt ergänzende Leistungen, z.B. Rentenversicherung oder Unfallversicherung, für ehrenamtliche Pflegende, die mindestens 14 Stunden pro Woche pflegen. Wer in einem Betrieb mit mind. 15 Arbeitnehmern beschäftigt ist, hat einen Anspruch auf Pflegezeit von bis zu 6 Monaten. In dieser Zeit ist der Arbeitnehmer sozialversichert, bezieht jedoch kein Gehalt. Auch in kleineren Betrieben gilt, dass bei einer akut auftretenden Pflegesituation sich der Arbeitnehmer ohne Lohnfortzahlung bis zu zehn Tage freistellen lassen kann. Tagespflege Die Tagespflege gehört zusammen mit der Nachtpflege zu den teilstationären Pflegeformen. Sie wird deutlich häufiger in Anspruch genommen als die Nachtpflege. Die Pflegebedürftigen werden tagsüber in einem Pflegeheim oder einer Tagesstätte versorgt. Sie erhalten dort nicht nur Mahlzeiten und pflegerische Betreuung. Vor allem auf die körperliche und geistige Aktivierung wird Wert gelegt. Den Besuchern wird eine Tagesstruktur vermittelt, ohne die sie zu Hause rascher abbauen würden. Diese Einrichtungen eignen sich beispielsweise für pflegende Angehörige, die halbtags berufstätig sind. Von den aktivierenden Maßnahmen profitieren alle älteren Menschen, vor allem aber Demenzkranke. Teilstationäre Pflege Teilstationäre Pflege bedeutet, dass ein Teil der Pflege ambulant von Angehörigen geleistet wird und der andere Teil in einer stationären Pflegeeinrichtung. Die pflegenden Familienmitglieder werden so für einen Teil des Tages entlastet. Die bekanntesten Beispiele sind die Tages- und die Nachtpflege. Verhinderungspflege Wenn die ambulant pflegenden Angehörigen selbst erkranken, einen Urlaub oder eine Kur planen, kann eine Ersatzpflegekraft einspringen. Da die Hauptpflegepersonen vorübergehend verhindert sind, spricht man von Verhinderungspflege. Die Voraussetzung für Leistungen aus der Verhinderungspflege (=Ersatzpflege) ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor dem ersten Verhinderungsfall mindestens zwölf Monate gepflegt hat. Vollstationäre Versorgung Die Pflegeversicherung stellt für Pflegebedürftige auch Zuschüsse zur Pflege in vollstationären Einrichtungen zur Verfügung. Wenn keine Angehörigen oder Nachbarn die Pflege zu Hause übernehmen können oder aber der Umfang der Pflege eine stationäre Pflege erforderlich macht. Grundsätzlich gilt in der Pflegeversicherung: "ambulant vor stationär". In einigen Fällen aber ist die häusliche Pflege nicht mehr möglich, dann hat der Pflegebedürftige Anspruch auf Betreuung in einer zugelassenen, vollstationären Pflegeeinrichtung. 26 Vorsorgevollmacht Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine Person Ihrer Wahl, an Ihrer Stelle Entscheidungen zu treffen. Sie können dieser Person eine Vollmacht für alle oder nur für bestimmte Aufgabengebiete erteilen. Der Bevollmächtigte wird also zum Vertreter Ihres Willens. Ebenso wichtig auch die -> Betreuungsverfügung und Patientenverfügung Zusätzlicher Betreuungsbetrag Für Menschen mit erheblicher eingeschränkter Alltagskompetenz können neben den Leistungen im Rahmen einer Pflegestufe außerdem 100 bzw. 200 Euro monatlich als "zusätzlicher Betreuungsbetrag" beantragt werden (§45b SGB XI). Dazu wurde das bisherige Assessment weiter entwickelt. Schon seit 2006 wird eine Beurteilung zur "eingeschränkten Alltagskompetenz" durch den MDK auf der Grundlage einer 13 Punkte Liste durchgeführt. Auf Antrag werden die Pflegekassen nach Aktenlage über die Gewährung des Grundbetrags (100 Euro) oder des erhöhten Betreuungsbetrags (200 Euro) entscheiden. Nur im Streitfall wird es eine erneute Begutachtung geben müssen. Ab dem 01.07.2008 wird routinemäßig bei der Begutachtung auch das Assessment durchgeführt um über den Anspruch auf den zusätzlichen Betreuungsbetrag entscheiden zu können. 27 Landratsamt Erlangen-Höchstadt Seniorenbeauftragte Marktplatz 6 91054 Erlangen Telefon: 09131 / 803 - 277 Telefax: 09131 / 803 - 101 [email protected] www.erlangen-hoechstadt.de