Erläuterungen zu den Pflegestufen

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Erläuterungen zu den Pflegestufen
Erläuterungen und Informationen
zu den Pflegestufen

Begutachtung
durch den MDK

Pflegestufen

deren Zuerkennung

Pflegetagebuch

Fachbegriffe
Copyright © Seniorenbüro Herzogenaurach
2
Inhaltsverzeichnis:
Vorwort................................................................................... 4
1. Vom Antrag zur Leistung ................................................... 6
2. Wie bereite ich mich auf die Begutachtung vor? ............... 7
3. Was kommt nach der Begutachtung? ............................... 8
4. Stufen der Pflegebedürftigkeit ......................................... 11
5. Finanzielle Leistungen im Überblick ................................ 12
6. Pflegegeld, Pflegesachleistungen ................................... 13
7. Die Zeitkorridore (Orientierungswerte) für den Zeitaufwand
der Verrichtungen (Nummerierung gemäß den Richtlinien für
die Spitzenverbände der Pflegekassen) ............................. 14
8. Was die Pflege erschweren kann .................................... 19
9. Zusätzliche Betreuungsbetrag neben den Leistungen im
Rahmen einer Pflegestufe für Pflegebedürftige (§45 SGB XI)
............................................................................................. 19
10. Ergänzende Leistungen für „Personen mit erheblich
eingeschränkter Alltagskompetenz"; („Pflegestufe 0“)......... 21
11. Glossar: Fachbegriffe .................................................... 22
3
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
die richtige Pflegestufe ist Voraussetzung für gute Pflege - denn danach
bemisst sich, wie viel Hilfen benötigt werden und wie viel Pflegegeld oder
Sachleistungen von der Pflegekasse übernommen werden.
Viele Angehörige haben Probleme mit der Pflegeeinstufung. Deshalb ist eine
gute Vorbereitung auf den Besuch des Medizinischen Dienstes unerlässlich.
Und man kann sich gegen Fehleinstufungen wehren und mit Hilfe eines
Pflegetagebuchs seinen Widerspruch begründen.
Mein ausdrücklicher Dank gilt deshalb dem Seniorenbeirat Herzogenaurach,
der für Sie wesentliche Informationen und praktische Tipps zusammengestellt
hat, die Ihnen helfen, eine angemessene Einstufung zu erreichen, denn nur
dann erhalten Sie die finanzielle Unterstützung, die Ihnen zusteht.
Landrat Eberhard Irlinger
Vorwort
Einen Rechtsanspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat jeder
Pflegebedürftige.
Ob die Voraussetzungen einer Pflegebedürftigkeit vorliegen hat der
Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) im Auftrag der Pflegekasse zu
prüfen. Dazu wird von ihm eine Begutachtung in der häuslichen Umgebung
durchgeführt. Auf Grundlage dieses Gutachtens erfolgt dann die Einstufung in
die Pflegestufen und die Pflegekasse entscheidet über Art und Höhe der
Leistungen. Es ist deshalb wichtig sich auf diesen entscheidenden
Besuchstermin vorzubereiten. Eine einmal erfolgte negative Entscheidung der
Pflegekasse ist schwieriger anzufechten, als sich im Voraus und in Ruhe gezielt
auf die Begutachtung vorzubereiten.
Einen wichtigen Stellenwert nimmt das Pflegetagebuch ein. Mit seiner Hilfe
kann der tatsächliche Pflegeumfang glaubhaft nachgewiesen werden. Es dient
sowohl dem Pflegenden, als auch dem Antragsteller. Der Gutachter, der nur
einen begrenzten Zeitraum (normalerweise nur ein Hausbesuch) für die
Erstellung seines Gutachtens zur Verfügung hat, sind diese Aufzeichnungen
eine wertvolle Hilfe. Er hat ja nur die „Momentaufnahme“ des Alltags der
Betroffenen während seines Besuches.
Er ist verpflichtet vorhandene längerfristige Aufzeichnungen über den
Pflegeverlauf, also auch das Pflegetagebuch, zu berücksichtigen.
Bei einem Widerspruchsverfahren kann das Pflegetagebuch wiederum einen
wertvollen Beitrag leisten. Es können die eingetragenen Zeitwerte mit denen
des Gutachtens verglichen werden und nochmals, auch selbstkritisch, die
Einschätzungen des täglichen Bedarfs mit den Anforderungen für die
Pflegestufeneinstufung kontrolliert werden. Machen Sie sich also eine Kopie des
ausgefüllten Tagebuches.
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Wir haben diese Erläuterungen in allgemeine Hinweise und Informationen
bezüglich der den Einstufungen zugrunde liegenden Zeitkorridore aufgeteilt. Am
Ende sind die 13 Bewertungskriterien für die ergänzenden Leistungen für
Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die landläufig als
Pflegestufe 0 genannt wird, angeführt. Im zweiten Teil sind die eigentlichen
Blätter des Pflegetagebuchs.
Bei den Informationen und Erläuterungen handelt es sich nur um Auszüge. Sie
können nicht alle Fragen beantworten, aber wir hoffen die wesentlichen Punkte
erfasst und erläutert zu haben.
Für eine persönliche Beratung bitten wir Sie uns im
HerzoSeniorenBüro,
Hintere Gasse 32, 91074 Herzogenaurach
zu den Büroöffnungszeiten
Dienstag und Mittwoch von 15:00 bis 17:00 Uhr und
Donnerstag von
16:00 bis 18:00 Uhr
zu kontaktieren.
Weitere Informationen können Sie bei folgenden Stellen bekommen:
Bundesministerium für Gesundheit, Bürgertelefon zu Fragen der
Pflegeversicherung; Mo - Do von 8 bis 18 und freitags von 8 bis 12 Uhr;
01805/996603 ( 14ct/Min.)
Auf den Internetseiten des
ASB http://www.asb.de ,
der AWO http://www.awo-nuernberg.de/ ,
dem Alzheimerforum http://www.alzheimerforum.de/ und vielen anderen Seiten.
Beispiele für bzw. leere Pflegetagebücher können Sie auch bei den meisten
Krankenkassen bekommen.
In dieses Dokument sind Auszüge aus
„Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von
Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches“ 2006 und
aus dem „BIP-Pflegetagebuch“ des Kreises Recklinghausen
eingearbeitet
Für die Erlaubnis dafür bedanken wir uns ganz besonders.
Auch bei sorgfältigster Arbeit können sich Fehler einschleichen. Sollten Sie sie
entdecken oder Anregungen zu Änderungen und zur Verbesserung dieser
Erläuterungen haben, so sind wir dankbar, wenn Sie uns dies mitteilen.
Für den Seniorenbeirat der Stadt Herzogenaurach:
Michael Baltz, Vorsitzender
Für die Zusammenstellung:
Friedrich Speth, stellvertretender Leiter des Seniorenbüros.
Für die Unterstützung bei der redaktionellen Arbeit danken wir besonders
Hans Münck
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1. Vom Antrag zur Leistung
Leistungen werden erst ab dem Tag bezahlt, an dem der Antrag bei der
Pflegekasse eingegangen ist!!
1.
Mit Hilfe dieser Broschüre informieren Sie sich über die wichtigen Punkte
vor der Antragsstellung.
2.
Sie besorgen sich ein Antragsformular für die Leistungen auf Pflege bei
Ihrer Krankenversicherung und füllen es aus. Bei Bedarf helfen Ihnen die
Mitarbeiter des Seniorenbüros für die richtigen Eintragungen.
3.
Das Ausgefüllte Formular der Krankenkasse zur Prüfung der Pflegekasse
einreichen.
4.
Spätestens jetzt das Pflegetagebuch führen, möglichst zwei Wochen lang.
5.
Der Medizinische Dienst der Krankenkassen kommt zur Begutachtung;
dazu ganz besonders die Tipps 1 bis 8 des Punktes „Wie bereite ich mich
auf die Begutachtung vor?“ durchlesen. Alle Unterlagen und das
Pflegetagebuch bereitlegen. Unbedingt Kopien des Pflegetagebuches
anfertigen.
6.
Jetzt heißt es warten und den Bescheid der Pflegekasse über die
festgestellte Pflegestufe abwarten.
Die Dauer sollte 5 Wochen von der Antragstellung bis zur schriftlichen
Mitteilung nicht überschreiten.
7.
Bei positivem Bescheid können Sie mit einem der im Kapitel „Finanzielle
Leistungen im Überblick“ aufgeführten Beträge für Pflegegeld oder
Pflegesachleistungen rechnen, je nach zuerkannter Pflegestufe.
8.
Sollte der Antrag abgelehnt worden sein oder eine zu niedrige Pflegestufe
festgestellt worden sein, so empfiehlt es sich Widerspruch einzulegen.
Weitere Informationen dazu im Punkt: „Was kommt nach der
Beurteilung?“
9.
Es ist gegebenenfalls zu prüfen, ob die Kriterien für die sogenannte
Pflegestufe 0 zutreffen. Lesen Sie dazu das Kapitel „Ergänzende
Leistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter
Alltagskompetenz“.
6
2. Wie bereite ich mich auf die Begutachtung vor?
Das Pflegetagebuch ist zwar ein unverzichtbares Hilfsmittel, daneben gibt es aber auch
noch andere Möglichkeiten, sich auf die Begutachtung vorzubereiten:
Hier einige Tipps!
Tipp 1: Führen Sie über einen Zeitraum von mindestens 1 Woche Pflegetagebuch und
tragen Sie die Pflegetätigkeit und die dafür benötigte Zeit in das Tagebuch ein.
Sie erhalten dadurch einen Überblick über die für die Pflege aufgewendete
Zeit.
Tipp 2: Legen Sie zum Begutachtungstermin des MDK alle relevanten Unterlagen und
Berichte von Ärzten und Pflegediensten sowie Bescheinigungen anderer
Sozialleistungsträger und die vom Pflegebedürftigen benötigten Medikamente
bereit.
Tipp 3: Beim Begutachtungstermin sollte die Pflegeperson anwesend sein. Wenn
bereits ein Pflegedienst tätig ist, sollte möglichst auch ein Mitarbeiter des
Dienstes anwesend sein. Zumindest sollten die Pflegenachweise des Dienstes
zur Einsicht bereit liegen.
Tipp 4: Sie sollten darauf vorbereitet sein, dass bei der Begutachtung sehr intime
Dinge, z. B. zur Körperpflege, gefragt werden. Beantworten Sie diese Fragen
wahrheitsgemäß auch wenn es Ihnen peinlich ist, darüber Auskunft zu geben.
Sonst besteht die Gefahr, dass sich der Pflegebedürftige um Leistungen
bringt, die ihm laut Gesetz zustehen.
Tipp 5: Bei verwirrten Pflegepersonen können korrekte Angaben zum Hilfebedarf nur
von der Pflegeperson gemacht werden. Wenn es Ihnen als Pflegeperson
schwer fällt, in Gegenwart des Pflegebedürftigen darüber Auskunft zu geben,
muss der Gutachter die Pflegeperson auch alleine anhören. Wenn dazu zu
Hause keine Möglichkeit besteht, kann ein zusätzliches Gespräch, z.B. in der
MDK-Geschäftsstelle, vereinbart werden.
Tipp 6: Sollten Sie merken, dass der Gutachter nicht nach allen relevanten
Pflegetätigkeiten fragt, werden Sie selbst aktiv und weisen Sie auf diese
Tätigkeiten hin. Der Gutachter muss auch feststellen, "ob und in welchem
Umfang Maßnahmen zur Beseitigung, Minderung oder Verhütung einer
Verschlimmerung einschließlich der medizinischen Rehabilitation geeignet,
notwendig oder zumutbar sind". Ansprüche auf Leistungen zur ambulanten
medizinischen Rehabilitation müssen gegenüber der Krankenkasse (nicht
Pflegekasse) geltend gemacht werden.
Tipp 7: Wenn der Gutachter bei der zeitlichen Einschätzung des Hilfebedarfs von Ihrer
Berechnung abweicht, ist er verpflichtet, die Gründe dafür zu nennen.
Tipp 8: Die Tagesform der Pflegepersonen schwankt erheblich, besonders wenn
Besuch kommt nehmen sie sich zusammen. Auch in diesem Fall hilft das
Pflegetagebuch. mit dem Überblick über die tatsächliche Versorgungssituation.
7
3. Was kommt nach der Begutachtung?
Dem Antragsteller soll spätestens fünf Wochen nach Antragsstellung bei der
zuständigen Pflegekasse die Entscheidung der Pflegekasse schriftlich mitgeteilt
werden. In besonderen Fällen gelten verkürzte Begutachtungsfristen. Über die
verkürzten Fristen in besonderen Fällen können die zuständigen Pflegeberater Auskunft
geben.
Mit einer mündlichen Ablehnung Ihres Antrages sollten Sie sich auf keinen Fall
zufrieden geben. Verlangen Sie auf jeden Fall einen schriftlichen Bescheid, denn nur
auf diesen können Sie - wenn es notwendig sein sollte - mit rechtlichen Möglichkeiten
reagieren.
Sind Sie mit der Einstufung der Pflegekasse nicht einverstanden oder wurde Ihr Antrag
abgelehnt und enthält der Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, besteht die
Möglichkeit, innerhalb eines Monats bei der zuständigen Pflegekasse schriftlich
Widerspruch einzulegen.
Hierzu empfiehlt es sich, zunächst einmal von Ihrer Pflegekasse eine Durchschrift
des Gutachtens des Medizinischen Dienstes anzufordern (falls nicht bereits mit
dem Bescheid übersandt). Hierzu reicht ein Telefonanruf bei der zuständigen
Pflegekasse (der zuständige Sachbearbeiter steht ja auf dem Bescheid!) aus.
Sobald dieses vorliegt, können Sie daran gehen, den von der Pflegekasse anerkannten
Hilfebedarf mit dem tatsächlichen Zeitaufwand zu vergleichen. Diesen haben Sie ja mit
dem Ausfüllen des vorliegenden Pflegetagebuches (Sie haben doch noch die Kopie
der Pflegetagebuchseiten?) dokumentiert. Haben Sie bisher noch kein
Pflegetagebuch geführt, können Sie dieses auch noch zu diesem Zeitpunkt nachholen
und es als Beleg Ihrem Widerspruch beifügen.
Wie Sie ja nun wissen, ist die Einstufung in eine Pflegestufe neben festgelegten
Häufigkeiten der Hilfe auch von unterschiedlichen Mindestzeitwerten in den jeweiligen
Pflegestufen abhängig (siehe Kapitel "Häufigkeit und Zeitaufwand der Verrichtungen").
Da sich diese auf die Grundpflege, also auf sämtliche Verrichtungen aus den Bereichen
Körperpflege, Ernährung und Mobilität beziehen, sollte sich Ihr ganz besonderes
Augenmerk auf die Minutenwerte in diesen Bereichen konzentrieren.
Hier beispielhaft ein paar Leitfragen, die es sich immer zu prüfen lohnt:
• Wurden alle Verrichtungen, bei denen der Pflegebedürftige Hilfe benötigt, auch
berücksichtigt?
• Wurde der von Ihnen im Pflegetagebuch aufgeführte Zeitaufwand für die
Verrichtungen im Gutachten anerkannt?
• Wurde im Gutachten von den Zeitkorridoren - nach oben oder nach unten abgewichen? Wurden die Abweichungen im Einzelnen überhaupt bzw. plausibel
begründet?
• Wurden eventuell vorliegende spezielle oder allgemeine Erschwernisfaktoren zeitlich
berücksichtigt?
• Wurde der Zeitaufwand entsprechend den unterschiedlichen Formen der
Hilfeleistung (Unterstützung, teilweise oder vollständige Übernahme, sowie
Beaufsichtigung und Anleitung) festgelegt?
Eine teilweise Übernahme kann z.B. im Rahmen der aktivierenden Pflege
zeitaufwendiger sein als die vollständige Übernahme der Verrichtung.
8
• Für Demenzkranke sind die Hilfeleistungen Beaufsichtigung und Anleitung von
besonderer Bedeutung. Bei der Anleitung kommt der Pflegeperson oft die Aufgabe
zu, den Pflegebedürftigen zur Erledigung der Verrichtungen anzuhalten. Die
Aufforderung kann einmalig sein, kann aber auch mehrmalig und ständig im Sinne einer
Motivierung zur Vornahme auch kleinster Einzelhandlungen erforderlich sein, was zu
einem erhöhten Aufwand führt.
• Wurden, wie bei einer eventuell vorliegenden Demenz notwendig, die Hilfen, die im
unmittelbaren Zusammenhang mit den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen
stehen, berücksichtigt?
Daneben sollte das Gutachten insgesamt auf seine Plausibilität geprüft werden. Sind
z.B. sämtliche Fremdbefunde, die bedeutsame Angaben über die Funktionsstörungen
und die Art und den Umfang des Pflegebedarfs enthalten, berücksichtigt worden?
Wertvolle Hinweise zur Prüfung des Gutachtens erhalten Sie auch durch die
"Begutachtungsrichtlinien" des MDK, die Sie anfordern können.
Für den Fall, dass Sie bei der Beurteilung dieser Fragen Hilfestellung benötigen, sind
Ihnen Berater aus dem Seniorenbüro gerne behilflich.
Vor Einlegung eines Widerspruches sollten Sie jedoch auch erst einmal selbstkritisch
prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Pflegestufe wirklich gegeben sind. Sie können
davon ausgehen, dass dies nicht der Fall ist, wenn der im Gutachten festgestellte
Gesamtaufwand in der Grundpflege weit unter den gesetzlich festgelegten
Mindestzeitwerten liegt! Beachten Sie bitte, dass die Pflegeversicherung
beitragsabhängig ist und daher die Zugangsvoraussetzungen genauestens festgelegt
sind. Die Voraussetzungen sind vom Gesetzgeber bewusst hoch angesetzt worden.
Genauso wenig ist die Pflegeversicherung eine Vollversicherung! Immer ist ein Teil der
Hilfeleistungen selbst zu finanzieren, wobei unter bestimmten Voraussetzungen
(geringes Einkommen/ Vermögen) dieser Teil vom Sozialamt übernommen werden
kann.
Kommen Sie nach Abschluss all dieser Überlegungen zu dem Ergebnis, dass die
Einschätzung des Medizinischen Dienstes stark von Ihren eigenen Aufzeichnungen
abweicht und besteht der Eindruck, dass die Pflegebedürftigkeit falsch beurteilt worden
ist, sollten Sie sich keinesfalls scheuen, Widerspruch einzulegen. Das ist Ihr gutes
Recht!
Wichtig ist, dass Sie Ihren Widerspruch so ausführlich wie möglich begründen, indem
Sie sich konkret auf die Feststellungen des Gutachtens beziehen und erklären, warum
diese Einschätzungen Ihrer Meinung nach nicht stimmen oder den Umfang der Pflege
nicht realistisch wiedergeben.
Der zuständige Sachbearbeiter der Pflegekasse
Widerspruchsbegründung die vorgetragenen Argumente.
prüft
nach
Eingang
der
Wird im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens nach Auffassung der Pflegekasse eine
erneute Begutachtung erforderlich, erhält der MDK den Begutachtungsauftrag
zusammen mit einer Kopie des Widerspruchsschreibens. Aufgrund dieser Unterlagen
hat zunächst der Erstgutachter zu beurteilen, ob er aufgrund neuer Aspekte in seinem
Gutachten zu einem anderen Ergebnis kommt. Revidiert der Erstgutachter seine
Entscheidung nicht, ist das Zweitgutachten von einem anderen Gutachter zu erstellen.
9
Beachten Sie aber bitte, dass es oft nur dann zu einer Neubegutachtung kommt,
wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit des ersten Gutachtens bestehen, z.B. wenn
das Erstgutachten in sich nicht stimmig ist.
Die zweite Begutachtung hat ebenfalls in häuslicher Umgebung zu erfolgen.
Die Argumente zur Entscheidungsfindung müssen in dem erneuten Gutachten ebenso
nachvollziehbar sein. Auf die neuerliche Begutachtung können Sie sich wiederum mit
Hilfe eines Pflegetagebuches vorbereiten.
Auf der Basis der neuen gutachterlichen Stellungnahme ergeht ein
Widerspruchsbescheid, der formal die gleichen Voraussetzungen erfüllen muss wie der
ursprüngliche Bescheid. Er muss zum Beispiel schriftlich ergehen.
Auch gegen den Widerspruchsbescheid kann ein Rechtsmittel eingelegt werden, wenn
Sie mit der Entscheidung der Pflegekasse nicht einverstanden sind. Innerhalb der
gesetzlichen Frist von einem Monat nach Zugang des Bescheides kann Klage vor dem
zuständigen Sozialgericht erhoben werden.
Dies kann mündlich zu Protokoll der dortigen Geschäftsstelle oder schriftlich
geschehen.
Das Gericht veranlasst dann alles Weitere. Es ist zur Aufklärung des Sachverhaltes
verpflichtet, kann aber von sich aus nicht alles wissen. Es ist deshalb auf die Mithilfe der
Beteiligten angewiesen. Häufig wird nach Aktenlage entschieden.
Das Verfahren vor dem Sozialgericht einschließlich aller erforderlichen Gutachten ist
grundsätzlich kostenlos. Ein Rechtsbeistand ist nicht vorgeschrieben.
Sie brauchen die Kosten des Gerichtsverfahrens und die der Gegenseite auch dann
nicht zu tragen, wenn Sie im Verfahren unterliegen.
In diesem Fall sind allenfalls die Kosten des eigenen beauftragten Rechtsbeistands zu
leisten.
Aber auch hier besteht die Möglichkeit, bei geringem Einkommen einen Antrag auf
Prozesskostenhilfe zu stellen. Allerdings kann das Gericht bei mutwilliger
Prozessführung Kosten auferlegen. Das Urteil wird Ihnen in ca. 3 - 6 Wochen nach
Verkündung schriftlich zugestellt.
10
4. Stufen der Pflegebedürftigkeit
Für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XI sind pflegebedürftige Personen
einer der folgenden Pflegestufen zuzuordnen:
Keine Pflegestufe (sog. Pflegestufe 0)
Geistig verwirrte Pflegebedürftige (z.B. bei Demenz), die zu Hause einen erheblichen Bedarf
an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung haben, erhalten auf Antrag zusätzliche
Leistungen nach dem Pflegleistungs-Ergänzungsgesetz. Für die Gewährung der zusätzlichen
Leistungen ist nicht maßgeblich, ob eine der Pflegestufen I bis III oder ein Hilfsbedarf unterhalb
der Stufe I anerkannt wurde. (Siehe dazu Abschnitt „Zusätzliche Betreuungsleistungen für
Pflegebedürftige“ Seite 16)
Pflegestufe I
Pflegebedürftige der Pflegestufe l (erheblich Pflegebedürftige) sind Personen,
die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei
Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich
der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der
hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Pflegestufe II
Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Personen,
die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens
dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich
mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Pflegestufe III
Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen,
die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um
die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche
Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Für die Gewährung von Leistungen nach § 43 a SGB XI reicht die Feststellung, dass
die Voraussetzungen der Pflegestufe l erfüllt sind.
Bei Kindern ist für die Zuordnung der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem
gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend.
Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft
ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im
Tagesdurchschnitt
in der Pflegestufe l mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die
Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen,
 in der Pflegestufe II mindestens drei Stunden betragen; hierbei müssen auf die
Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen,
 in der Pflegestufe III mindestens fünf Stunden betragen; hierbei müssen auf die
Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen.

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5. Finanzielle Leistungen im Überblick
Ambulante Pflege § 36, 37, 39, 41 und 42
Pflegestufe
Leistungsart
Leistung mtl.
ab 01.01.2010
Leistung mtl.
ab 01.01.2012
Pflegestufe I
erheblich pflegebedürftig
1x tgl. 1,5 Std.
Pflegestufe II
schwer pflegebedürftig
3x tgl. 3,0 Std.
Pflegestufe II
schwerst pflegebedürftig
Rund um die Uhr 5,0 Std.
Pflegegeld § 37
Sachleistung § 36
225 €
440 €
235 €
450 €
Pflegegeld § 37
Sachleistung § 36
430 €
1.040 €
440 €
1.100 €
Pflegegeld § 37
Sachleistung § 36
685 €
1.510 €
700 €
1.550 €
Jährlich
Jährlich
1.200 €
2.400 €
1.200 €
2.400 €
1.510 €
1.510 €
1.550 €
1.550 €
440 €
1.040 €
1.510 €
1.918 €
450 €
1.100 €
1.550 €
1.918 €
Leistung mtl.
ab 01.01.2010
Leistung mtl.
ab 01.01.2012
Pflegesatz
1.023 €
1.023 €
Pflegesatz
1.279 €
1.279 €
Pflegesatz
1.470 €
1.470 €
Pflegesatz
1.825 €
1.918 €
Personen mit eingeschränkter
Alttagskompetenz
zusätzlich zu Pflegestufenleistung
(Seite 17-19):
Grundbetrag mtl. 100 €
erhöhter Betrag mtl. 200 €
Kurzzeitpflege
Jährlich
Verhinderungspflege § 39
Bis zu 4 Wochen
pro Jahr
§ 41
Teilstationäre Pflege
(Tagespflege)
mtl.
Pflegestufe I
mtl.
Pflegestufe II
mtl.
Pflegestufe III
mtl.
Härtefall
Vollstationäre Pflege § 43
Pflegestufe
Leistungsart
Pflegestufe I
erheblich pflegebedürftig
Pflegestufe II
schwer pflegebedürftig
Pflegestufe III
schwerst pflegebedürftig
Härtefall
Betreuungsleistungen § 45 b
Grundbetrag
Erhöhter Betrag
12
Seit 01.07.2008
monatlich bis zu .........
100 €
200 €
6. Pflegegeld, Pflegesachleistungen
Pflegebedürftige haben die Möglichkeit, Sachleistungen oder Pflegegeld in
Anspruch zu nehmen, um selbst darüber zu entscheiden, wie und von wem sie
gepflegt werden. Sie haben deshalb die Möglichkeit, Sachleistungen oder
Pflegegeld in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung für den Bezug von
Pflegegeld ist, dass die häusliche Pflege selbst sichergestellt ist z.B. durch
Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen.
Das Pflegegeld wird dem Betroffenen von der Pflegekasse überwiesen. Dieser
kann über die Verwendung des Pflegegeldes grundsätzlich frei verfügen und gibt
das Pflegegeld regelmäßig an die ihn versorgenden und betreuenden Personen
als Anerkennung weiter. Um eine optimale, auf die individuellen Bedürfnisse
abgestimmte Pflege zu gewährleisten, ist es möglich, den Bezug von Pflegegeld
mit der Inanspruchnahme von Sachleistungen zu kombinieren. Das Pflegegeld
vermindert sich in diesem Fall anteilig um den Wert der in Anspruch
genommenen Sachleistungen.
Pflegegeld
Pflegegeld wird gezahlt, wenn der Pflegebedürftige in einer häuslichen
Umgebung von Angehörigen oder einer anderen selbst gewählten Person in
geeigneter Weise gepflegt wird.
Sachleistungen, auch Pflegesachleistungen
Pflegesachleistungen werden durch geeignete Pflegekräfte erbracht. Das
Pflegepersonal ist in diesem Fall bei ambulanten Pflegediensten, mit denen die
Pflegekasse einen Versorgungsvertrag hat, angestellt.
Rechenbeispiel Kombination von Pflegegeld und Sachleistungen
Ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe I nimmt Sachleistungen durch einen
Pflegedienst im Wert von 220 Euro in Anspruch. Der ihm zustehende
Höchstbetrag beläuft sich auf 440 Euro. Er hat somit die Sachleistungen nur zu
50 Prozent ausgeschöpft. Vom Pflegegeld in Höhe von 225 Euro stehen ihm jetzt
noch 50 Prozent, also 112,50 Euro zu.
Pflegehilfsmittel
Pflegehilfsmittel werden von der Pflegekasse übernommen, wenn sie zur
häuslichen Pflege notwendig sind, zur Erleichterung der Pflege oder zur
Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder wenn sie eine
selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen ermöglichen, soweit sie
nicht von anderen Leistungsträgern (Krankenkasse) zu erbringen sind.
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7. Die Zeitkorridore (Orientierungswerte) für den Zeitaufwand der
Verrichtungen
(Nummerierung gemäß den Richtlinien für die Spitzenverbände der Pflegekassen)
Die Angaben bei „Zeitaufwand pro Tag“ sind Orientierungswerte für die Pflegezeitbemessung
in Minuten.
20 - 25
8 – 10
12 – 15
1–2
15 – 20
20 – 25
5
1–3
5 – 10
Hilfestellung beim Betreten der Duschtasse, bzw. beim Umsetzen des Antragstellers z. B.
auf einen Duschstuhl, ist im Bereich der Mobilität "Stehen" zu berücksichtigen.
Wenn bei dieser Verrichtung nur Teilhilfen (Abtrocknen/Teilwaschungen) anfallen, kann der
Zeitorientierungswert nur anteilig berücksichtigt werden.
Eine Hilfestellung beim Einsteigen in die Badewanne ist im Bereich der Mobilität "Stehen" zu
berücksichtigen.
2–3
3–6
2
4–6
7 – 10
1–2
2-3
3-4
Nicht zu berücksichtigen ist unter diesen Verrichtungen die eventuell eingeschränkte
Gehfähigkeit beim Aufsuchen und Verlassen der Toilette. Kann der Antragsteller die Toilette
nur deshalb nicht alleine aufsuchen, ist dies unter "Gehen" im Bereich der Mobilität
festzustellen und zeitlich zu bewerten.
Erläuterung: „Form der Hilfe“
U = Unterstützung; TÜ = teilweise Übernahme;
VÜ = vollständige Übernahme
B = Beaufsichtigung;
A = Anleitung
14
2-3
Hierzu zählen nicht das Kochen oder das Eindecken des Tisches. Die Zubereitung
von Diäten ist nicht hier, sondern unter der lfd, Nr. 17 "Kochen" zu berücksichtigen.
So weit nur eine Zwischenmahlzeit mundgerecht zubereitet oder ein Getränk
bereitgestellt werden, kann der Zeitorientierungswert nur anteilig berücksichtigt
werden.
15 - 20
15 - 20
Essen von Hauptmahlzeiten einschließlich Trinken (max. 3 Hauptmahlzeiten pro Tag):
je 15 bis 20 Min.
1–2
2–3
8 – 10
5–6
4–6
2–3
keine Vorgaben
je 1
keine Vorgaben
keine Vorgaben
Umlagern
Der durch das Umlagern tagsüber und/oder nachts anfallende Pflegeaufwand
nach Häufigkeit und Zeit wird als Bestandteil der Körperpflege, Ernährung oder
Mobilität betrachtet und entsprechend berücksichtigt. Dabei wird so verfahren,
dass der notwendige Hilfebedarf unabhängig davon, ob das Umlagern solitär
oder im Zusammenhang mit den Verrichtungen der Körperpflege, Ernährung
oder
Mobilität
durchgeführt
wird,
hier
zu
dokumentieren
ist.
Erläuterung: „Form der Hilfe“
U = Unterstützung; TÜ = teilweise Übernahme;
Übernahme
B = Beaufsichtigung;
A = Anleitung
VÜ = vollständige
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An- und Auskleiden
Bei der Feststellung des Zeitaufwandes für das An- und Ablegen von
Prothesen, Orthesen, Korsetts und Stützstrümpfen hat der Gutachter aufgrund
einer eigenen Inaugenscheinnahme den Zeitaufwand individuell zu messen,
Das komplette An- und Auskleiden betrifft sowohl den Ober- als auch den
Unterkörper Daneben kommen aber auch Teilbekleidungen und Teilentkleidungen sowohl des Ober- als auch des Unterkörpers vor und müssen
gesondert berücksichtigt werden. Bei der Verrichtung Ankleiden ist das
Ausziehen von Nachtwäsche und das Anziehen von Tagesbekleidung als ein
Vorgang zu werten. Bei der Verrichtung Auskleiden ist das Ausziehen von
Tagesbekleidung und das Anziehen von Nachtwäsche als ein Vorgang zu
werten,
Gehen
Die Vorgabe von orientierenden Zeitwerten ist aufgrund der unterschiedlichen
Wegstrecken, die seitens des Antragstellers im Rahmen der gesetzlich
definierten Verrichtungen zu bewältigen sind, nicht möglich.
Stehen (Transfer)
Notwendige Hilfestellungen beim Stehen sind im Hinblick auf die Durchführung
der gesetzlich vorgegebenen Verrichtungen im Rahmen aller anfallenden
notwendigen Handlungen zeitlich berücksichtigt (siehe aber auch lfd, Nr, 1 5).
Als Hilfebedarf ist ausschließlich der Transfer zu berücksichtigen. Hierzu zählt
z, B. das Umsetzen von einem Rollstuhl/Sessel auf einen Toilettenstuhl oder
der Transfer in eine Badewanne oder Duschtasse.
Jeder Transfer ist einzeln zu berücksichtigen (Hin- und Rücktransfer = 2 x
Transfer).
Treppensteigen
Keine andere Verrichtung im Bereich der Grundpflege ist so abhängig vom
individuellen Wohnbereich des Antragstellers wie das Treppensteigen. Aus
diesem Grund ist die Vorgabe eines Zeitorientierungswerts nicht möglich.
Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
Die Vorgabe von Zeitorientierungswerten ist nicht möglich. Die Zeiten sind
individuell zu erheben. Bei Wartezeiten im Zusammenhang mit dem Aufsuchen
von Ärzten und Therapeuten können bis zu 45 Minuten angesetzt werden.
16
Hauswirtschaftliche Versorgung
Es ist der tatsächlich angefallene individuelle Hilfebedarf zu dokumentieren. Es
sind nur die Tätigkeiten bei den folgenden Verrichtungen zu berücksichtigen,
die sich auf die Versorgung des Antragstellers selbst beziehen Die Versorgung
möglicher weiterer Familienmitglieder bleibt unberücksichtigt. Ein möglicher
Mehraufwand im Mehrpersonenhaushalt beim Einkaufen, Kochen und bei den
übrigen genannten hauswirtschaftlichen Verrichtungen, so weit er für den
Antragsteller anfällt, ist zu berücksichtigen.
Wenn ein krankheits- und/oder behinderungsbedingter Hilfebedarf im Bereich
der hauswirtschaftlichen Versorgung besteht, ist er zu berücksichtigen, auch
wenn die Versorgung durch Dritte (z. B Putzfrau, Essen auf Rädern,
Angehörige) erfolgt.
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Das Einkaufen
Dies beinhaltet auch das Planen und Informieren bei der Beschaffung von Lebens-, Reinigungs- sowie Körperpflegemitteln, den Überblick zu haben, welche
Lebensmittel wo eingekauft werden müssen, unter Berücksichtigung der Jahreszeit und Menge, die Kenntnis des Wertes von Geld (preisbewusst) sowie die
Kenntnis der Genieß- und Haltbarkeit von Lebensmitteln und die richtige Lagerung Auch die Beschaffung der für eine Diät benötigten Lebensmittel sind hier
zu berücksichtigen.
Das Kochen
Es umfasst die gesamte Zubereitung der Nahrung, wie Aufstellen eines Speiseplans (z. B. Zusammenstellung der Diätnahrung sowie Berücksichtigung einer
konkreten Kalorienzufuhr) für die richtige Ernährung unter Berücksichtigung van
Alter und Lebensumständen Auch die Bedienung der technischen Gerate sowie
die Einschätzung der Mengenverhältnisse und Garzeiten unter Beachtung von
Hygieneregeln sind zu werten.
Das Reinigen der Wohnung
Hierzu gehört das Reinigen von Fußböden, Möbeln, Fenstern und Haushaltsgeräten im allgemein üblichen Lebensbereich des Antragstellers. Auch die Kenntnis von Reinigungsmitteln und -geräten sowie das Bettenmachen sind hier zu
berücksichtigen.
Das Spülen
Je nach den Gegebenheiten des Haushalts ist manuelles bzw. maschinelles
Spülen zu werten.
Das Wechseln und Waschen der Wasche und Kleidung
Hierzu gehören das Einteilen und Sortieren der Textilien, das Waschen, Aufhängen, Bügeln, Ausbessern und Einsortieren der Kleidung in den Schrank
sowie das Bettenbeziehen.
Das Beheizen
Das Beheizen
Heizmaterials.
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umfasst
auch
die
Beschaffung
und
Entsorgung
des
8. Was die Pflege erschweren kann
Körpergewicht über 80 kg
Versteifung der Arm- Beingelenke/ eingeschränkte Beweglichkeit
Stark verkrampfte Muskulatur, zum Beispiel bei Lähmungen nach einem Schlaganfall
Fehlstellungen von Armen / Beinen
Einschießende unkontrollierte Bewegungen
Eingeschränkte Belastbarkeit aufgrund einer schweren Herzschwäche mit ständiger
Luftnot und Wassereinlagerungen
Schluckstörungen / Störungen der Mundbewegungen, Atemstörungen
Abwehrverhalten / fehlende Kooperation mit Behinderung der Übernahme ( zum
Beispiel bei geistigen Behinderungen / psychischen Erkrankungen)
Stark eingeschränkte Sinneswahrnehmung ( Hören, Sehen)
Starke therapieresistente Schmerzen
Pflegebehindernde räumliche Verhältnisse
Zeitaufwendiger Hilfsmitteleinsatz ( zum Beispiel bei fahrenbaren Liftern / Decken- ,
Wand-Liftern)
9. Zusätzliche Betreuungsbetrag neben den Leistungen im
Rahmen einer Pflegestufe für Pflegebedürftige (§ 45 SGB XI)
Für viele Pflegebedürftige reichen die Hilfen bei der Körperpflege, der Ernährung, der
Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung allein nicht aus. Hinzu kommt
bedingt durch Alzheimer oder andere Demenzerkrankungen ein erheblicher Bedarf an
allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung. In Deutschland wird derzeit von rund 1
Million Personen ausgegangen. Die Zahl der alten Menschen wird in Zukunft weiter
zunehmen und mit höherem Alter steigt auch das Risiko für diese Art der
Erkrankungen. Zu 60 % wird die besonders intensive Betreuung und Pflege von
Demenzerkrankten derzeit von den Angehörigen geleistet.
Die Bundesregierung hat am 01.07.2008 im Zuge der Pflegereform die
Zusatzleistungen bei erheblichem Betreuungsbedarf (§ 45 b SGB XI) ausgeweitet. Ziel
dieses Gesetzes ist neben der Verbesserung der Versorgungssituation von "dementen"
Pflegebedürftigen die Entlastung der pflegenden Angehörigen und die Schaffung neuer
Angebote für diesen Personenkreis.
Pflegebedürftige mit und ohne Pflegestufe und erheblichem allgemeinen
Betreuungsbedarf (z. B. altersverwirrte, demenzkranke, geistig behinderte und
psychisch kranke Pflegebedürftige) haben, wenn sie zu Hause gepflegt werden, auf
Antrag Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen. Die Pflegekasse gewährt
diese zusätzlichen finanziellen Mittel zweckgebunden für bestimmte im
Gesetz aufgelistete Betreuungsangebote. Zu diesen Leistungen zählt u. a. auch
die Tages- und Nachtpflege. Die Höhe des Kostenersatzes beträgt je nach Umfang des
erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarfs bis zu 100 € bzw. 200 € monatlich. Die
Leistung kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen
werden. Nicht verbrauchte Beträge können in das folgende Halbjahr übertragen
werden.
19
Wichtig !
Wer bereits nach altem Recht bis zu 460 € im Jahr für zusätzliche
Betreuungsleistungen
erhält,
kann
seit
dem
01.07.2008
automatisch
Betreuungsleistungen in Höhe von 100 € monatlich „einkaufen". Um den erhöhten
Betrag von maximal 200 € monatlich zu erhalten, muss bei der Pflegekasse ein Antrag
gestellt werden.
Die letztendliche Feststellung, ob ein erheblicher Bedarf an allgemeiner
Beaufsichtigung und Betreuung vorliegt, obliegt wiederum dem Medizinischen Dienst.
Dieser prüft anhand eines Kriterienkataloges, ob erhebliche Einschränkungen der
Alltagskompetenz dauerhaft vorliegen. Bei Pflegebedürftigen, die bereits Leistungen
aus der Pflegeversicherung beziehen, kann dieses meist schon anhand der
vorhandenen Berichte und Gutachten festgestellt werden. Ist dieses nicht möglich,
erfolgt eine erneute Begutachtung.
Bei Neuanträgen auf Pflegebedürftigkeit werden dagegen der gegebenenfalls
erhebliche Betreuungsbedarf und der damit verbundene Anspruch bereits im
Rahmen der allgemeinen Begutachtung festgestellt.
Der Betrag für die zusätzliche Betreuungsleistungen ist von den Pflegebedürftigen
zweckgebunden einzusetzen für bestimmte, im Gesetz aufgelistete qualitätsgesicherte
Sachleistungsangebote, die nach allgemeiner Auffassung zur Entlastung der
pflegenden Angehörigen besonders geeignet sind, wie Leistungen
• der Tages- und Nachtpflege
• der Kurzzeitpflege
• der zugelassenen Pflegedienste, sofern es sich um besondere Angebote der
allgemeinen Anleitung und Betreuung und nicht um Leistungen der Grundpflege
und der hauswirtschaftlichen Versorgung handelt,
oder
• der niedrigschwelligen Betreuungsangebote gem. § 45 c SGB XI.
Hierzu zählen
insbesondere Leistungen der Betreuungsgruppen für Demenzkranke, der
Helfer/innenkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im
häuslichen Bereich, der Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung
durch anerkannte Helfer, Agenturen zur Vermittlung von Betreuungsleistungen für
Pflegebedürftige, der Familienentlastenden Dienste.
Auch bei Kindern kann eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz vorliegen.
Grundlage für die Feststellung einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz
bilden die in § 45a Absatz 2 SGB XI gesetzlich beschriebenen 13 Kriterien (Items) im
Vergleich zu einem gleichaltrigen, altersentsprechend entwickelten gesunden Kind.
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10. Ergänzende Leistungen für „Personen mit erheblich
eingeschränkter Alltagskompetenz"; („Pflegestufe 0“)
Ein Kriterienkatalog mit insgesamt 13 Einzelaspekten gibt Aufschluss darüber,
ob ein „erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf" vorliegt. Um einen Aspekt
anzukreuzen, sollte dieser Betreuungsbedarf regelmäßig und dauerhaft
bestehen:
1. Weglauftendenz (unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches)
2. Verkennen oder Verursachen gefährlicher Situationen (z. B. im Straßenverkehr, Tragen von dem Wetter unangemessene Kleidung)
3. Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen (Gasanschlüsse,
Herdplatten, offenes Feuer, Medikamente etc.)
4. Tätlich oder verbal aggressives Verhalten (schlagen, treten, ohne Grund
beschimpfen, beschuldigen etc.)
5. In der Situation nicht angemessenes Verhalten (Essen verschmieren, in
Wohnräume urinieren oder einkoten, Gegenstände verstecken usw.)
6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen oder seelischen Gefühle oder
Bedürfnisse wahrzunehmen (Hunger, Durst, Schmerz, Harndrang etc.)
7. Unfähigkeit zur Kooperation aufgrund einer Depression oder Angststörung
(apathisch im Bett liegen, nicht aktivierbar sein, Nahrung verweigern ...)
8. Beeinträchtigung des Gedächtnisses und herabgesetztes Urteilsvermögen,
die zu Problemen bei der Alltagsbewältigung führen (vertraute Personen
nicht erkennen, sich nicht mehr artikulieren können, nicht nach Hause
finden etc.)
9. Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus
10. Unfähigkeit, den Tagesablauf eigenständig zu planen (angemessene
Körperpflege, Ernährung, Mobilität)
11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in AlltagsSituationen (Angst vor dem eigenen Spiegelbild, Komplott vermuten,
Vergiftungswahn, Halluzinationen usw.)
12. Ausgeprägt labiles und unkontrolliertes emotionales Verhalten (z. B.
Distanzlosigkeit, Euphorie, Reizbarkeit, unmotiviertes Weinen)
13. Überwiegende Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder
Hoffnungslosigkeit aufgrund einer nicht therapierbaren Depression (ständig
jammern und klagen, den Sinn des Lebens bezweifeln)
Um Anspruch auf den monatlichen Grundbetrag von 100 Euro zu haben, muss
eine „erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz" vorliegen. Eine erheblich
eingeschränkte Alltagskompetenz liegt vor, wenn im Kriterienkatalog wenigstens
bei zwei Aspekten ein "Ja" angegeben wird, davon mindestens einmal bei einem
Aspekt aus den Bereichen 1 bis 9. Den erhöhten Betreuungsbedarf in Höhe von
200 Euro erhalten Antragsteller, wenn zusätzlich zu den o. g. genannten
Kriterien bei mindestens einem weiteren Aspekt aus einem der Bereiche 1, 2, 3,
4, 5, 9 oder 11 ein „Ja" angegeben wird
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11. Glossar: Fachbegriffe
Aktivierende Pflege
Unter aktivierender Pflege ist eine alltägliche Pflegepraxis zu verstehen, die die
Selbständigkeit und Unabhängigkeit des Menschen fördert. Diese Form der
Hilfe zur Selbsthilfe soll Pflegebedürftigen mehr Selbstbewusstsein vermitteln
und aufzeigen, in wie weit der Alltag von den Betroffenen noch allein oder unter
Beaufsichtigung bzw. Anleitung oder Unterstützung bestritten werden kann. Die
aktivierende Pflege soll den Pflegebedürftigen insbesondere dabei unterstützen,
trotz seines Hilfebedarfs vorhandene Selbstversorgungsaktivitäten zu erhalten
und solche, die verloren gegangen sind, zu reaktivieren
Ambulante Pflege
Diese Pflegeform wird auch häusliche Pflege genannt. Sie hat den Vorteil, dass
der Pflegebedürftige weiterhin zu Hause wohnen kann. Ambulante
Pflegedienste besuchen den Hilfsbedürftigen zu Hause und verrichten die
vorher vereinbarten Pflegeleistungen. Der Pflegebedürftige muss aber so weit
selbstständig sein, dass er sich zwischen den Besuchen des Pflegedienstes
(maximal dreimal täglich) selbst versorgen kann. Ist der Pflegebedürftige in
Phasen des Alleinseins gefährdet, ist eine stationäre Pflege im Pflegeheim
erforderlich.
Behandlungspflege
Die Behandlungspflege geht über die Maßnahmen der Grundpflege hinaus. Die
Pflegekräfte
versorgen
den
Pflegebedürftigen
entsprechen
seiner
Erkrankungen: Sie wechseln Verbände, messen Blutdruck und Blutzucker,
verabreichen Medikamente und Insulinspritzen oder versorgen einen
künstlichen Darmausgang. Die einzelnen Elemente der Behandlungspflege
müssen vom behandelnden Arzt ausdrücklich verordnet werden.
Betreuungsrecht
Das Betreuungsrecht ist ein Teil des Familienrechts. Es regelt die Belange von
Menschen, die einer rechtlichen Unterstützung (Betreuung) bedürfen. Das
können zum Beispiel behinderte oder demente Menschen sein. Ausführendes
Organ ist das Vormundschaftsgericht.
Betreuungsverfügung
Eine Betreuungsverfügung dient dazu, bereits frühzeitig festzulegen, wer im Falle
einer notwendigen gerichtlichen Betreuung vom Betreuungsrichter des
Amtsgerichts mit dieser Tätigkeit beauftragt werden soll.
I.d.R. entscheiden sich Menschen dafür, die es vermeiden wollen, sich mit
einem Berufsbetreuer arrangieren zu müssen. Stattdessen benennen sie eine
oder mehrere Wunschpersonen, denen sie persönlich vertrauen und bei denen
sie davon ausgehen, dass Entscheidungen in ihrem Sinne getroffen werden.
Kommt es zum Fall der Betreuung, so unterscheidet sich das Verfahren nach
der Bestellung zum Betreuer nicht von anderen gerichtlich beauftragten
Betreuungen. Denn genau wie die Vorgenannten, haben solche Betreuer, die
vom Auftraggeber quasi “berufen” wurden, identische Rechte und Pflichten.
Möchten Sie die für Sie tätige Person von der Aufsicht des
Vormundschaftsgerichts “befreit wissen”, so kann dies über eine
Vorsorgevollmacht anstelle der Betreuungsverfügung erfolgen.
In Rechtskreisen wird empfohlen, zusätzlich immer auch eine
Patientenverfügung niederzuschreiben, denn die Rechte des Betreuers enden
i.d.R. bei medizinischen Entscheidungen.
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Demenzpflege
Alzheimer und andere Formen der Demenz erfordern eine besondere Pflege und
Aufmerksamkeit. Nicht nur für Altenpfleger, sondern auch für Angehörige werden
Zusatzausbildungen und Pflegekurse angeboten. Sie sollen ihnen helfen, besser auf
die spezifischen Bedürfnisse von Demenzkranken einzugehen. Besonders wichtig in
der Demenzpflege sind die aktivierende Pflege und alle Maßnahmen, die dem
Dementen helfen, eine feste Tagestruktur für sich zu gewinnen.
Ersatzpflege
Bei der Ersatzpflege (= Verhinderungspflege) übernimmt eine Ersatzpflegekraft die
ambulante Pflege, um den Ausfall eines pflegenden Angehörigen durch Urlaub,
Krankheit oder Kur zu überbrücken. Die Ersatzpflege kann entweder ein ambulanter
Pflegedienst oder ein Verwandter übernehmen. Voraussetzung für Leistungen ist,
dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor dem ersten Verhinderungsfall
mindestens zwölf Monate gepflegt hat.
Grundpflege
Zur Grundpflege gehört die Unterstützung bei alltäglichen und lebensnotwendigen
Dingen wie Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Ausscheidungsvorgängen, Ankleiden
oder Zubettgehen.
Hauswirtschaftliche Versorgung
Einkaufen, Wäsche waschen, Staubsaugen und Aufräumen sind keine pflegerischen
Leistungen. Trotzdem sind sie essentieller Bestandteil der häuslichen Versorgung
eines Pflegebedürftigen. Sie werden beispielsweise von Mobilen Sozialen Diensten
(MSD) angeboten.
Häusliche Krankenpflege
Die häusliche Krankenpflege umfasst in der Regel die Grund- und
Behandlungspflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung im erforderlichen
Umfang.Sofern durch häusliche Krankenpflege ein Krankenhausaufenthalt
vermieden oder verkürzt werden kann oder wenn ein Krankenhausaufenthalt
geboten, aber aus bestimmten Gründen nicht ausführbar ist, übernehmen die
gesetzlichen Krankenkassen die Kosten je Krankheitsfall für einen Zeitraum von bis
zu vier Wochen, in begründeten Ausnahmefällen auch länger.
Außerdem erhalten Patientinnen und Patienten Behandlungspflege, wie zum Beispiel
Verbandswechsel, wenn dies zur Sicherung der ärztlichen Behandlung erforderlich
ist. Darüber hinaus kann häusliche Krankenpflege aber auch an anderen geeigneten
Orten wie Schulen, Kindergärten und – bei erhöhtem Pflegebedarf, der durch die
Einrichtung selbst nicht abgedeckt werden kann – auch in Werkstätten für Behinderte
erbracht werden.
Hilfsmittel
Hilfsmittel sind nach dem Sozialgesetzbuch Gegenstände, auf die Versicherte
Anspruch haben, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer
drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Dazu
zählen
beispielsweise
Seh-,
Hörund
Gehhilfen,
Rollstühle
oder
Krankenpflegeartikel.
Kurzzeitpflege
Hier wird für eine Übergangsphase ein vorübergehender Pflegeplatz in einem Heim
angeboten. Ist ein Patient am Ende eines Krankenhausaufenthalts beispielsweise
noch nicht in der Lage, seinen Haushalt selbständig zu führen, kann er für vier
Wochen einen Kurzzeitpflegeplatz beanspruchen. Häufiger werden Kurzzeitplätze
angenommen, wenn ein Langzeitpflegeplatz erst binnen vier Wochen frei wird, aber
schon jetzt die Krankenhausentlassung ansteht. Die Kurzzeitpflege ist auch eine
Möglichkeit, um den Ausfall eines pflegenden Angehörigen durch Urlaub, Krankheit
oder Kur zu überbrücken.
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Kombinationsleistung
Pflegesachleistung und Pflegegeld können auch kombiniert werden. Dabei
werden prozentuale Anteile der nicht verbrauchten Pflegesachleistung auf das
Pflegegeld angerechnet. Beispiel im Kapitel „Pflegegeld, Pflegesachleistungen“
MDK
Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) überprüft bei gesetzlich
Versicherten die Pflegebedürftigkeit, wenn sie einen Antrag stellen. Der MDK
stellt die Pflegestufe fest. Zusätzlich kontrolliert der MDK auch Krankenhäuser
und Pflegeheime. Bei privaten Pflegeversicherten übernimmt die Firma
Medicproof diese Aufgaben.
Nachtpflege
Die Nachtpflege gehört zusammen mit der Tagespflege zu den teilstationären
Pflegeformen. Tagsüber pflegen die Angehörigen den Pflegebedürftigen selbst
zu Hause. Nachts wird er in einem Pflegeheim betreut.
Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung enthält Ihre Anweisungen an den Arzt für den Fall,
dass Sie selbst nicht mehr entscheiden können. Dabei können Sie verfügen,
welche medizinischen Behandlungen Sie wünschen und welche Sie ablehnen.
Eine Patientenverfügung ist für den Arzt verbindlich, wenn Sie formal korrekt
verfasst wurde.
Ebenso wichtig auch die -> Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht
Pflegebedürftigkeit
Menschen sind im Sinne der Pflegeversicherung pflegebedürftig, wenn sie
wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder
Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen des täglichen Lebens (z.B. Waschen oder Nahrungsaufnahme)
für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe
bedürfen. Siehe auch Pflegestufe.
Pflegedokumentation
Ob im Pflegeheim oder zu Hause bei der ambulanten Pflege - alle pflegerischen
Einzelschritte müssen lückenlos dokumentiert werden. Dazu gehören die
Maßnahmen der Grund- und Behandlungspflege, verabreichte Medikamente
sowie ein Eintrag zum aktuellen Befinden des Pflegebedürftigen.
Pflegegeld
Wird die Pflege durch Angehörige, Nachbarn oder Freunde sichergestellt, zahlt
die Pflegekasse ein Pflegegeld an den Pflegebedürftigen. Diesem steht es frei,
das Pflegegeld als Anerkennung an die Pflegeperson weiterzugeben.
Grundsätzlich ist Pflegegeld, das an einen bspw. Familienangehörigen gegeben
wird, kein Einkommen im steuerrechtlichen Sinne.
Das Pflegegeld beträgt maximal je Kalendermonat
in Pflegestufe I = ab 01.01.2010
225 €
in Pflegestufe II = ab 01.01.2010
430 €
in Pflegestufe III = ab 01.01.2010
685 €
Pflegekurse
Die Kasse zahlt für externe Kurse durch Pflegedienste, aber auch für Kurse zu
Hause.
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Pflegesachleistungen
Möchten Pflegebedürftige in ihrer gewohnten Umgebung bleiben, können sie die
häusliche Pflege als Sachleistung durch einen zugelassenen Pflegedienst erhalten.
Geeignete Pflegekräfte übernehmen die erforderliche Grundpflege (beispielsweise
die Körperpflege, Hilfen bei der Aufnahme von Nahrung oder beim An- und
Auskleiden) und die hauswirtschaftliche Versorgung (beispielsweise Reinigen der
Wohnung oder Wäschewaschen).
Wenn der gewählte Pflegedienst die Vergütung mit der Pflegekasse vereinbart und
die häusliche Pflege übernimmt, so können mit der Pflegekasse pro Kalendermonat
folgende Beträge abgerechnet werden:
in Pflegestufe I = ab 01.01.2010 – 440 €
in Pflegestufe II = ab 01.01.2010 – 1.040 €
in Pflegestufe III = ab 01.01.2010 – 1.510 € (in Härtefällen – 1.918 €)
Pflegestufen
Jeder Pflegebedürftige wird je nach individuellem Bedarf in eine von drei gesetzlich
festgelegten Pflegestufen eingeteilt. Die Begutachtung erfolgt bei gesetzlich
Versicherten durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen, bei privat
Versicherten durch Medicproof. Gegen die Zuteilung zu einer Pflegestufe können
gesetzlich Versicherte Widerspruch bei der Pflegekasse einlegen. Die Höhe der
Leistungen der Pflegekasse ist nach diesen drei Stufen gestaffelt. Man
unterscheidet:
Pflegestufe 1 - Erhebliche Pflegebedürftigkeit
Pflegestufe 2 - Schwerpflegebedürftigkeit
Pflegestufe 3 - Schwerstpflegebedürftigkeit
Pflegetagebuch
Eine schriftliche Aufzeichnung pflegerischer Tätigkeiten zur Vorbereitung auf den
Hausbesuch des Medizinischen Dienstes. In Bezug auf die Pflege sollte darin
stehen,
 wer pflegt,
 was genau gemacht wird,
 wie lange die Hilfestellungen dauern,
 wie häufig geholfen wird und
 welche besonderen Schwierigkeiten bei der Pflege vorhanden sind.
Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung wurde 1995 als fünfte Säule der Sozialversicherung
eingeführt. Die Aufgabe der Pflegeversicherung ist es, das finanzielle Risiko der
Pflegebedürftigkeit abzusichern und Pflegebedürftigen trotz ihres Hilfebedarfs ein
möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Es handelt
sich um eine Pflichtversicherung: Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung
sind zugleich in die soziale Pflegeversicherung einbezogen, Versicherte der privaten
Krankenversicherung müssen eine private Pflegeversicherung abschließen. Träger
der Pflegeversicherung sind die bei den Krankenkassen errichteten Pflegekassen.
Die Pflegeversicherten haben u.a. Anspruch auf Dienst-, Geld- und Sachleistungen,
insbesondere im Rahmen der häuslichen Pflege, z.B. Pflegegeld für selbstbeschaffte
Pflegehilfen sowie Pflegehilfsmittel und technische Hilfen, außerdem Tages- und
Nachtpflege sowie Kurzzeit- und vollstationäre Pflege.
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Pflegevertrag
Der Pflegevertrag wird zwischen dem Pflegebedürftigen und dem ambulanten
Pflegedienst geschlossen. Er beinhaltet alle vereinbarten Leistungen, die der
Pflegedienst erbringen soll. Bei jeder Änderung der Pflegesituation muss auch
der Pflegevertrag angepasst werden. Eine Kopie dieses Schriftstücks geht an
die Pflegeversicherung, eine verbleibt bei dem Pflegebedürftigen, das Original
liegt im Büro des ambulanten Pflegedienstes.
Sachleistungen siehe Pflegesachleistungen
Soziale Sicherung von Pflegepersonen
Die Pflegekasse übernimmt ergänzende Leistungen, z.B. Rentenversicherung
oder Unfallversicherung, für ehrenamtliche Pflegende, die mindestens 14
Stunden pro Woche pflegen.
Wer in einem Betrieb mit mind. 15 Arbeitnehmern beschäftigt ist, hat einen
Anspruch auf Pflegezeit von bis zu 6 Monaten. In dieser Zeit ist der
Arbeitnehmer sozialversichert, bezieht jedoch kein Gehalt. Auch in kleineren
Betrieben gilt, dass bei einer akut auftretenden Pflegesituation sich der
Arbeitnehmer ohne Lohnfortzahlung bis zu zehn Tage freistellen lassen kann.
Tagespflege
Die Tagespflege gehört zusammen mit der Nachtpflege zu den teilstationären
Pflegeformen. Sie wird deutlich häufiger in Anspruch genommen als die
Nachtpflege. Die Pflegebedürftigen werden tagsüber in einem Pflegeheim oder
einer Tagesstätte versorgt. Sie erhalten dort nicht nur Mahlzeiten und
pflegerische Betreuung. Vor allem auf die körperliche und geistige Aktivierung
wird Wert gelegt.
Den Besuchern wird eine Tagesstruktur vermittelt, ohne die sie zu Hause
rascher abbauen würden. Diese Einrichtungen eignen sich beispielsweise für
pflegende Angehörige, die halbtags berufstätig sind. Von den aktivierenden
Maßnahmen profitieren alle älteren Menschen, vor allem aber Demenzkranke.
Teilstationäre Pflege
Teilstationäre Pflege bedeutet, dass ein Teil der Pflege ambulant von
Angehörigen geleistet wird und der andere Teil in einer stationären
Pflegeeinrichtung. Die pflegenden Familienmitglieder werden so für einen Teil
des Tages entlastet. Die bekanntesten Beispiele sind die Tages- und die
Nachtpflege.
Verhinderungspflege
Wenn die ambulant pflegenden Angehörigen selbst erkranken, einen Urlaub
oder eine Kur planen, kann eine Ersatzpflegekraft einspringen. Da die
Hauptpflegepersonen vorübergehend verhindert sind, spricht man von
Verhinderungspflege. Die Voraussetzung für Leistungen aus der
Verhinderungspflege (=Ersatzpflege) ist, dass die Pflegeperson den
Pflegebedürftigen vor dem ersten Verhinderungsfall mindestens zwölf Monate
gepflegt hat.
Vollstationäre Versorgung
Die Pflegeversicherung stellt für Pflegebedürftige auch Zuschüsse zur Pflege in
vollstationären Einrichtungen zur Verfügung. Wenn keine Angehörigen oder
Nachbarn die Pflege zu Hause übernehmen können oder aber der Umfang der
Pflege eine stationäre Pflege erforderlich macht.
Grundsätzlich gilt in der Pflegeversicherung: "ambulant vor stationär". In einigen
Fällen aber ist die häusliche Pflege nicht mehr möglich, dann hat der
Pflegebedürftige Anspruch auf Betreuung in einer zugelassenen, vollstationären
Pflegeeinrichtung.
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Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine Person Ihrer Wahl, an Ihrer
Stelle Entscheidungen zu treffen. Sie können dieser Person eine Vollmacht für alle
oder nur für bestimmte Aufgabengebiete erteilen. Der Bevollmächtigte wird also zum
Vertreter Ihres Willens.
Ebenso wichtig auch die -> Betreuungsverfügung und Patientenverfügung
Zusätzlicher Betreuungsbetrag
Für Menschen mit erheblicher eingeschränkter Alltagskompetenz können neben den
Leistungen im Rahmen einer Pflegestufe außerdem 100 bzw. 200 Euro monatlich als
"zusätzlicher Betreuungsbetrag" beantragt werden (§45b SGB XI). Dazu wurde das
bisherige Assessment weiter entwickelt. Schon seit 2006 wird eine Beurteilung zur
"eingeschränkten Alltagskompetenz" durch den MDK auf der Grundlage einer 13
Punkte Liste durchgeführt. Auf Antrag werden die Pflegekassen nach Aktenlage über
die Gewährung des Grundbetrags (100 Euro) oder des erhöhten Betreuungsbetrags
(200 Euro) entscheiden. Nur im Streitfall wird es eine erneute Begutachtung geben
müssen. Ab dem 01.07.2008 wird routinemäßig bei der Begutachtung auch das
Assessment durchgeführt um über den Anspruch auf den zusätzlichen
Betreuungsbetrag entscheiden zu können.
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Landratsamt
Erlangen-Höchstadt
Seniorenbeauftragte
Marktplatz 6
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Telefon: 09131 / 803 - 277
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09131 / 803 - 101
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