Stufe I - Pflegestützpunkt

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Stufe I - Pflegestützpunkt
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Informationen zu Hilfe und Pflege
Für Menschen ist es wichtig, selbstbestimmt leben zu
können. Das gilt auch für Menschen, die auf pflegerische
Hilfe und Unterstützung angewiesen sind.
Die Ausgestaltung der notwendigen Pflege, sei es in der
häuslichen Umgebung oder im Heim, stellt Pflegende
wie Gepflegte oft vor große Herausforderungen.
Mit dieser Broschüre möchten wir Ihnen das Leistungsangebot der Pflegeversicherung vorstellen und erläutern.
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Impressum:
Herausgeber: Pflegestützpunkt Landkreis Fulda
Redaktionsschluss März 2013
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Wer ist pflegebedürftig?
Grundsätzlich kann Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes in jedem Lebensalter auftreten. Nach dem Pflegeversicherungsgesetz gelten diejenigen Menschen als pflegebedürftig, die wegen einer körperlichen, geistigen oder
seelischen Krankheit oder Behinderung im Bereich der
Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung auf Dauer – voraussichtlich für
mindestens sechs Monate – in erheblichem oder höherem
Maße der Hilfe bedürfen.
Wo können Pflegeleistungen beantragt werden?
Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss ein Antrag bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden. Die Pflegekasse befindet sich bei
der Krankenkasse. Die Antragstellung kann auch von einem Familienangehörigen, Nachbarn oder guten Bekannten übernommen werden, wenn dieser dazu bevollmächtigt
wird. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, einen formlosen Antrag bei der Pflegekasse einzureichen. Nach Antragstellung beauftragt diese den Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung (MDK) mit der Begutachtung zur
Feststellung der Pflegebedürftigkeit.
Leistungen der Pflegeversicherung können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der MDK dem Antragsteller eine Pflegestufe zuerkannt hat. Eine Ausnahme stellt
der Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen bei
eingeschränkter Alltagskompetenz dar (siehe S. 9).
Privatversicherte stellen einen Antrag bei ihrem privaten
Versicherungsunternehmen, die Begutachtung erfolgt dort
durch „MEDICPROOF“.
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Wie schnell wird über den Antrag entschieden?
Dem Antragsteller ist spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse mitzuteilen, ob die Voraussetzungen für eine Pflegestufe vorliegen. Erteilt die Pflegekasse nicht innerhalb dieser Frist den
schriftlichen Bescheid, hat sie dem Antragsteller für jede
begonnene Woche der Fristüberschreitung umgehend 70
Euro zu zahlen.
Bei einem Krankenhausaufenthalt, einer Hospizunterbringung oder während einer ambulant-palliativen Versorgung
muss die Begutachtung durch den MDK innerhalb einer
Woche erfolgen, wenn dies zur Sicherstellung der weiteren
Versorgung erforderlich ist oder die Inanspruchnahme von
Pflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber angekündigt wurde.
Befindet sich der Antragsteller in häuslicher Umgebung und
wurde die Inanspruchnahme von Pflegezeit gegenüber dem
Arbeitgeber angekündigt, gilt eine Bearbeitungsfrist von
zwei Wochen.
Welche Voraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme von Pflegeleistungen erfüllt sein?
Um Leistungen der Pflegeversicherung voll in Anspruch
nehmen zu können, muss der Versicherte in den letzten
zehn Jahren vor der Antragstellung zwei Jahre in die Pflegekasse als Mitglied eingezahlt haben oder familienversichert gewesen sein. Außerdem muss entweder eine Pflegebedürftigkeit vorliegen oder eine dauerhafte eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt worden sein.
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Pflegeeinstufung:
Entsprechend des Umfangs des Hilfebedarfs können den
Pflegebedürftigen eine von drei Pflegestufen (I, II oder III)
zugeordnet werden. Je nach Pflegestufe unterscheidet sich
auch die Höhe der Leistungen. Bei einem außergewöhnlich
hohen Pflegeaufwand kann in der Pflegestufe III auch ein
Härtefall vorliegen.
Der Versicherte hat die Möglichkeit, gegen die Entscheidung seiner Pflegekasse Widerspruch einzulegen. Weiterhin ist zu beachten, dass die Leistungen der Pflegeversicherung grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gewährt werden.
 Pflegestufe I – erhebliche Pflegebedürftigkeit:
Erhebliche Pflegebedürftigkeit liegt vor bei einem mindestens einmal täglich erforderlichen Hilfebedarf bei mindestens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Grundpflege, welche sich in die Bereiche Körperpflege, Ernährung und Mobilität gliedert. Zusätzlich muss
mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen
Versorgung benötigt werden. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten
betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten
entfallen müssen.
 Pflegestufe II – Schwerpflegebedürftigkeit:
Schwerpflegebedürftigkeit liegt vor bei einem mindestens
dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten erforderlichen Hilfebedarf bei der Grundpflege. Zusätzlich muss
mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen
Versorgung benötigt werden.
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Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt
mindestens drei Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen müssen.
 Pflegestufe III – Schwerstpflegebedürftigkeit:
Schwerstpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Hilfebedarf
so groß ist, dass er jederzeit gegeben ist und Tag und
Nacht anfällt. Zusätzlich muss die pflegebedürftige Person
mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen
Versorgung benötigen. Der wöchentliche Zeitaufwand muss
im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden betragen,
wobei auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen müssen.
 Härtefallregelung:
Sind die Voraussetzungen der Pflegestufe III erfüllt und
liegt ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vor, kann
die Härtefallregelung in Betracht kommen. Zusätzlich zum
Pflegeaufwand muss in jedem Fall ständige Hilfe bei der
hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich sein. Ist dies der
Fall, gibt es höhere Leistungen.
 Pflegeeinstufung bei Kindern:
Bei Kindern ist für die Zuordnung einer Pflegestufe der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend. Damit ist für die Beurteilung des
Hilfebedarfs bei Kindern nicht der natürliche, altersbedingte
Pflegeaufwand von Bedeutung, sondern der darüber hinausgehende Hilfebedarf.
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Was bietet die Pflegeversicherung?
Pflegegeld:
Damit Pflegebedürftige selbst darüber entscheiden können, wie und von wem sie gepflegt werden wollen, haben
sie die Möglichkeit, Sachleistungen oder Pflegegeld in Anspruch zu nehmen.
Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ist, dass die
häusliche Pflege selbst sichergestellt ist, z. B. durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen.
Das Pflegegeld wird dem Betroffenen von der Pflegekasse
überwiesen. Dieser kann über die Verwendung des Pflegegeldes grundsätzlich frei verfügen und sollte das Pflegegeld regelmäßig an die ihn versorgenden und betreuenden
Personen als Anerkennung weitergeben. Regelmäßige Beratungsbesuche von Pflegekräften helfen, die Versorgung
des Pflegebedürftigen zu sichern und zu optimieren.
Das monatliche Pflegegeld ist nach dem Schweregrad der
Pflegebedürftigkeit gestaffelt:
Pflegestufe
Stufe I
Stufe II
Stufe III
2013
235 Euro
440 Euro
700 Euro
Pflegegeld kann in folgenden Fällen nicht gezahlt werden:
- bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder bei häuslicher Krankenpflege (inkl. Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung) durch die
Krankenkasse ab der 5. Woche
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- bei Inanspruchnahme der vollen Sachleistungen sowie
bei vollstationärer Pflege
- bei ähnlichen Leistungen anderer Behörden und Einrichtungen (z.B. Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz)
Pflegesachleistung:
Die Sachleistungen der Pflegeversicherung werden für den
Einsatz von ambulanten Pflegediensten gezahlt. Diese
rechnen direkt mit der jeweiligen Pflegekasse ab. Der ambulante Pflegedienst unterstützt Pflegebedürftige und ihre
Angehörigen bei der Pflege zu Hause. Das Personal des
Pflegedienstes hilft im Rahmen von Hausbesuchen fachund sachkundig bei der täglichen Pflege.
Das Leistungsangebot der häuslichen Pflege erstreckt sich
über folgende Bereiche:
- grundpflegerische Tätigkeiten (z.B. Körperpflege,
Ernährung, Mobilisation und Lagerung),
- hauswirtschaftliche Versorgung (z.B. Einkaufen,
Kochen, Wohnungsreinigung)
- Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen bei pflegerischen Fragestellungen,
- Unterstützung bei der Vermittlung von Hilfsdiensten
(z.B. Essensbelieferung, Organisation von Fahrdiensten),
- häusliche Krankenpflege (nach § 37 SGB V als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung).
Die ambulante Pflege ermöglicht Betroffenen, trotz Pflegebedürftigkeit in der vertrauten Umgebung zu bleiben.
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Monatlich können folgende Beträge abgerechnet werden:
Pflegestufe
2013
Stufe I
450 Euro
Stufe II
1.100 Euro
Stufe III
1.550 Euro
In besonderen Härtefällen bis zu 1.918 Euro monatlich
Kombinationsleistung:
Um eine optimale, auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte Pflege zu gewährleisten, ist es möglich, dass sich
Angehörige und ambulante Pflegedienste die Pflege teilen.
Konkret bedeutet dies, dass ein anteiliges Pflegegeld gezahlt wird, wenn die Pflegesachleistung nicht im vollen Umfang in Anspruch genommen wird.
Rechenbeispiel:
Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistung
Ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe I nimmt Sachleistungen
durch einen Pflegedienst in Höhe von 225 Euro in Anspruch.
Der ihm zustehende Höchstbetrag beläuft sich auf 450 Euro.
Er hat somit die Sachleistungen zu 50 Prozent ausgeschöpft.
Dies bedeutet, dass er noch 50 Prozent des für die Pflegestufe I vorgesehenen Pflegegeldes (235 Euro) beziehen kann.
Damit stehen ihm noch 117,50 Euro (50 Prozent von 235 Euro) Pflegegeld zu.
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Teilstationäre Tages- und Nachtpflege:
Unter teilstationärer Pflege versteht man die zeitweise Betreuung in einer Einrichtung. Sie kann als Tages- oder
Nachtpflege konzipiert sein und kommt dann zum Einsatz,
wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang
möglich ist.
Dabei übernimmt die Pflegekasse die Pflegekosten, die
Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Kosten der
medizinischen Behandlungspflege bis zu bestimmten
Höchstbeträgen. Die Fahrdienste der Einrichtungen sind in
den vereinbarten Pflegesätzen enthalten. Die Kosten für die
Verpflegung müssen dagegen privat getragen werden.
Es gelten folgende Höchstbeträge im Monat:
Pflegestufe
Stufe I
Stufe II
Stufe III
2013
450 Euro
1.100 Euro
1.550 Euro
Zusätzlich kann der Pflegebedürftige Pflegesachleistungen
oder Pflegegeld beanspruchen. Werden Leistungen der
teilstationären Pflege mit Leistungen der häuslichen Pflege
kombiniert, steigt der höchstmögliche Gesamtanspruch auf
das 1,5fache des bisherigen Betrages.
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Folgende Kombinationen sind möglich:
Leistungen der Tages- und Nachtpflege (TN)
in Kombination mit Pflegesachleistungen (PS)
bzw. Pflegegeld (PG)
TN
PS bzw. PG
100 %
50 %
90 %
60 %
80 %
70 %
70 %
80 %
60 %
90 %
50 %
100 %
40 %
100 %
30 %
100 %
20 %
100 %
10 %
100 %
Zusätzliche Betreuungsleistung:
Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit
geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen
sind in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt. Sie
müssen oftmals verstärkt betreut und beaufsichtigt werden.
Die zusätzlichen Betreuungsleistungen tragen dem Umstand Rechnung, dass auch dann ein erhöhter Betreuungsbedarf vorliegen kann, wenn der Hilfebedarf im Bereich der
Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung sehr
gering ist.
In Abhängigkeit des Schweregrades der Einschränkung
können bis zu 100 Euro Grundbetrag oder ein erhöhter Betrag von bis zu 200 Euro monatlich gezahlt werden, also
maximal 2.400 Euro pro Kalenderjahr.
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Die zusätzlichen Betreuungsleistungen können für folgende
Betreuungsangebote in Anspruch genommen werden:
- Tages- oder Nachtpflege
- Kurzzeitpflege
- anerkannte Betreuungsangebote
Der Antrag kann bei der zuständigen Pflegekasse formlos
gestellt werden. Wenn bereits ein Antrag auf Pflegeeinstufung gestellt ist, prüft der MDK ohne gesonderte Aufforderung, ob ein Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen besteht.
Anspruchsberechtigt sind neben Pflegebedürftigen, die in
einer Pflegestufe eingestuft sind (Pflegestufe I, II oder III)
auch Betreuungsbedürftige, die zwar begutachtet wurden,
jedoch keine der drei Pflegestufen erhalten haben. In diesem Fall spricht man auch von der Pflegestufe 0.
Seit dem 01.01.2013 haben Personen ohne Pflegestufe,
die eine eingeschränkte Alltagskompetenz und einen
Grundpflegebedarf von mindestens 1 Minute haben, Anspruch auf Pflegegeld und/oder Pflegesachleistungen. Zusätzlich haben sie Anspruch auf Verhinderungspflege, Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes.
Höhe des monatlichen Pflegegeldes für Personen mit
eingeschränkter Alltagskompetenz:
Pflegestufe
bis 2012
ab 2013
Stufe 0
Stufe I
Stufe II
Stufe III
235 Euro
440 Euro
700 Euro
120 Euro
305 Euro
525 Euro
700 Euro
zusätzliche Betreuungsleistungen
100/200 Euro
100/200 Euro
100/200 Euro
100/200 Euro
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Höhe der monatlichen Pflegesachleistung für Personen
mit eingeschränkter Alltagskompetenz:
Pflegestufe
bis 2012
Stufe 0
Stufe I
Stufe II
225 Euro
450 Euro
665 Euro
1.100 Eu- 1.250 Euro
ro
1.550 Eu- 1.550 Euro
ro
Stufe III
ab 2013
zusätzliche Betreuungsleistungen
100/200 Euro
100/200 Euro
100/200 Euro
100/200 Euro
Verhinderungspflege:
Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch
Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr, die sogenannte Verhinderungspflege. Der Anspruch auf diese Leistung besteht nicht sofort bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit,
sondern erst nachdem die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.
Seit dem 01.01.2013 steht die Verhinderungspflege auch
für Personen mit anerkannter eingeschränkter Alltagskompetenz und Pflegestufe 0 zur Verfügung.
Wird die Pflege vorübergehend durch entfernte Verwandte,
Nachbarn oder einen Pflegedienst sichergestellt, zahlt die
Pflegekasse für vier Wochen bis zu 1.550 Euro pro Kalenderjahr. Springt ein Familienangehöriger (bis zum zweiten
Verwandtschaftsgrad) ein oder jemand, der in häuslicher
Gemeinschaft mit dem Pflegebedürftigen lebt, wird ein Betrag in Höhe des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe
gezahlt.
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Werden Mehrkosten, z.B. Fahrtkosten oder Verdienstausfall nachgewiesen, ist eine Erstattung bis zu 1550 Euro für
vier Wochen im Kalenderjahr möglich.
Seit dem 01.01.2013 wird bisher bezogenes Pflegegeld
während der Verhinderungspflege zur Hälfte weitergezahlt.
 Stundenweise Verhinderungspflege:
Wird die Verhinderungspflege nur für einige Stunden am
Tag (unter 8 Stunden) in Anspruch genommen (z. B. ehrenamtliche Helferkreise, Betreuungsgruppe), erfolgt ausschließlich die Anrechnung auf den Höchstbetrag von 1.550
Euro. Eine Anrechnung auf die Höchstdauer (28 Kalendertage) wird durch die Pflegekasse nicht vorgenommen, auch
das Pflegegeld wird nicht gekürzt. Die Ersatzperson darf
mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad verwandt oder verschwägert sein oder mit ihm
in häuslicher Gemeinschaft leben.
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Kurzzeitpflege:
Viele Pflegebedürftige sind nur für eine begrenzte Zeit auf
stationäre Pflege angewiesen, insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege oder
übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden stationären Einrichtungen.
Die Leistung der Pflegeversicherung für die Kurzzeitpflege
steht – unabhängig von der Einstufung – allen Pflegebedürftigen in gleicher Höhe zur Verfügung. Für bis zu vier
Wochen und 1.550 Euro übernimmt die Pflegekasse die
Pflegekosten, die Aufwendungen der sozialen Betreuung
und die Kosten der medizinischen Behandlungspflege in
einer Kurzzeitpflegeeinrichtung.
Zu den genannten Kosten kommen außerdem Tagessätze
für Unterkunft und Verpflegung hinzu, deren Höhe die Einrichtungen individuell festlegen. Diese Kosten müssen vom
Pflegebedürftigen selbst getragen werden.
Die Kurzzeitpflege kann in Anspruch genommen werden,
sobald der Pflegebedürftige eine Pflegestufe erhält. Dies
kann, wenn auch nur innerhalb einer Woche, sogar rückwirkend geschehen.
Weiterhin kann der Pflegebedürftige zunächst Kurzzeitpflege in einer stationären Pflegeeinrichtung erhalten. Nach Erschöpfung des Leistungsanspruchs durch Zeitablauf oder
durch das schon vorherige Erreichen der finanziellen Leistungsgrenze kann die pflegebedürftige Person im Rahmen
der Verhinderungspflege in der stationären Pflegeeinrichtung verbleiben.
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Seit dem 01.01.2013 wird bisher bezogenes Pflegegeld
während der Kurzzeitpflege zur Hälfte weitergezahlt.
Die Altersgrenze für Kinder und Jugendliche, die Kurzzeitpflege auch in geeigneten Behinderteneinrichtungen durchführen können, wurde von 18 auf 25 Jahre angehoben.
Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht auch in zugelassenen
stationären Reha-Einrichtungen nach § 111 SGB V, wenn
die Pflegeperson dort eine Vorsorge oder Rehabilitationsmaßnahme durchführt und gleichzeitig dort die Unterbringung des Pflegebedürftigen erforderlich ist.
Pflegehilfsmittel:
Pflegebedürftige haben Anspruch auf die Versorgung mit
Hilfsmitteln, wenn diese die Pflege erleichtern, zu einer
selbstständigen Lebensführung beitragen oder die Beschwerden lindern können. Bei Pflegekassen oder in Sanitätshäusern ist ein Pflegehilfsmittelverzeichnis erhältlich,
aus dem hervorgeht, welche Pflegehilfsmittel die Pflegeversicherung im Bedarfsfall gewährt.
Die Kosten für Pflegehilfsmittel können von der Pflegekasse nur dann getragen werden, wenn eine Pflegebedürftigkeit bzw. dauerhaft eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt wurde. Es besteht jedoch darüber hinaus die Möglichkeit, dass andere Leistungserbringer wie beispielsweise
die Krankenversicherung für die Kosten von Hilfsmitteln aufkommen.
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Im Pflegehilfsmittelverzeichnis befinden sich Hilfsmittel
- zur Erleichterung der Pflege, z.B. Pflegebetten, Pflegebettenzubehör, Pflegebettenzurichtungen, spezielle
Pflegebetttische, Pflegeliegestühle
- zur Körperpflege/Hygiene, z.B. Produkte zur Hygiene
im Bett (z.B. Bettpfannen, Urinflaschen), Waschsysteme, Duschwagen
- zur selbstständigen Lebensführung, z.B.: Hausnotrufsysteme
- zur Linderung von Beschwerden, z.B.: Lagerungshilfen, Lagerungsrollen
- die zum Verbrauch bestimmt sind, z.B.: Desinfektionsmittel, saugende Bettschutzeinlagen zum einmaligen Gebrauch, Schutzbekleidung (z.B. Einmalhandschuhe, Mundschutz)
Die zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel werden direkt
von einem zugelassenen Leistungserbringer (Sanitätshäuser, Apotheken) bezogen und mit der zuständigen Pflegekasse abgerechnet. Die Pflegekasse übernimmt Kosten
dieser Sachleistung bis zu 31 Euro im Monat. Darüber hinausgehende Beträge müssen von dem Versicherten selbst
getragen werden.
Technische Hilfsmittel werden dem Pflegebedürftigen von
der Pflegekasse meist leihweise überlassen. Für die Gewährung von Hilfsmitteln ist es notwendig, die entsprechende ärztliche Verordnung beim Leistungserbringer (z.B.
Apotheke, Sanitätshaus) einzureichen. Dieser setzt sich mit
der zuständigen Kranken- oder Pflegekasse in Verbindung,
um zu klären, ob das jeweilige Hilfsmittel gewährt wird und
wer der zuständige Leistungserbringer ist.
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Die Bewilligung kann davon abhängig gemacht werden,
dass sich die Pflegebedürftigen die Hilfsmittel anpassen
oder in deren Gebrauch ausbilden lassen.
Zu den Kosten für technische Pflegehilfsmittel muss der
Pflegebedürftige einen Eigenanteil von 10 %, maximal jedoch 25 Euro je Hilfsmittel, zuzahlen. Größere technische
Pflegehilfsmittel werden oft leihweise überlassen, sodass
eine Zuzahlung entfällt.
Die Versorgung mit dem jeweiligen Pflegehilfsmittel erfolgt
in der Regel durch den Vertragspartner. Wenn die Leistung
von einem anderen Leistungserbringer erbracht wird, muss
der Versicherte die Mehrkosten selbst tragen. Es ist daher
sinnvoll, sich vorab die Vertragspartner einer Pflegekasse
benennen zu lassen.
Bei fehlendem Leistungsanspruch kann ein Antrag beim
zuständigen Sozialamt im Rahmen des SGB XII gestellt
werden. Die Eingliederungshilfe ist jedoch einkommensund vermögensabhängig.
Wohnraumanpassung:
Die Pflegekasse zahlt nach der Pflegeeinstufung – unabhängig von der Pflegestufe – auf Antrag bis zu 2.557 Euro
als Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes, welche
- die häusliche Pflege überhaupt erst ermöglichen,
- die häusliche Pflege erheblich erleichtern und damit
eine Überforderung der Leistungskraft des Pflegebedürftigen und der Pflegekraft verhindern oder
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- eine möglichst selbstständige Lebensführung des
Pflegebedürftigen wiederherstellen.
Im Folgenden sind einige mögliche Maßnahmen aufgeführt:
- außerhalb der Wohnung: ebenerdiger Zugang, Türverbreiterungen, Rampen und Treppenlifte, Briefkästen in Greifhöhe
- innerhalb der Wohnung: Änderung des Bodenbelags, Änderung der Lichtschalter und Steckdosen,
Treppenlifte
- Küche: Armaturen, Bodenbelag, mit Rollstuhl unterfahrbare Kücheneinrichtung
- Bad: bodengleiche Dusche, unterfahrbares Waschbecken
Alternativ zu nötigen Umbaumaßnahmen kann auch ein
Umzug in eine den Anforderungen des Pflegebedürftigen
entsprechende Wohnung bezuschusst werden.
Sofern auch hier weitere Aufwendungen zur Wohnumfeldverbesserung nötig sind, können diese ebenfalls bezuschusst werden. Insgesamt darf aber auch in dieser Kombination der Höchstzuschuss von 2.557 Euro nicht überschritten werden.
Wichtig: Es sollte erst nach der Beantragung und Bewilligung der Leistung mit der Baumaßnahme begonnen werden, da im Nachhinein keine Kostenübernahme durch die
Pflegekasse erfolgt.
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Ambulante Wohngruppen:
Damit Pflegebedürftige möglichst lange im häuslichen Umfeld verbleiben können, werden ambulante Wohngruppen
gefördert. Dazu müssen mindestens drei Pflegebedürftige
in einer gemeinsamen Wohnung leben, um eine Wohngruppe zu initiieren. Die Wohngruppe hat den Zweck, gemeinschaftlich die pflegerische Versorgung zu organisieren.
Eine Pflegekraft unterstützt in der Wohngruppe bei der Organisation des Zusammenlebens oder der Pflege. Zur Finanzierung der Pflegekraft erhält jeder Bewohner auf Antrag bei der Pflegekasse monatlich 200 Euro. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Anschubfinanzierung
vorgesehen (§ 45e SGB XI).
Pflegezeit:
Die Pflegezeit erlaubt es berufstätigen Personen, sich für
eine bestimmte Zeit selbst um einen pflegebedürftigen Angehörigen zu kümmern. Mit der Pflegezeit haben diese einen Anspruch auf unbezahlte, sozialversicherte Freistellung
von der Arbeit für die Dauer von bis zu sechs Monaten.
Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf Pflegezeit, wenn er einen nah verwandten Menschen, bei dem mindestens Pflegestufe I vorliegt, in häuslicher Umgebung pflegt. Der Anspruch besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15
Beschäftigten. Als nahe Angehörige gelten beispielsweise:
Ehegatten, Lebenspartner, Großeltern, Eltern, Geschwister,
Kinder, Enkelkinder, Schwiegereltern.
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Die Pflegezeit muss gegenüber dem Arbeitgeber zehn Tage, bevor sie in Anspruch genommen wird, schriftlich angekündigt werden. Ihm muss mitgeteilt werden, für welchen
Zeitraum und in welchem Umfang Pflegezeit angedacht ist.
Die Pflegebedürftigkeit des oder der nahen Angehörigen
muss gegenüber dem Arbeitgeber nachgewiesen werden
durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung.
Die Pflegezeit endet zum vorher festgelegten Zeitraum,
aber spätestens nach 6 Monaten. Liegt eine Pflegebedürftigkeit nicht mehr vor oder ist die häusliche Pflege nicht
mehr möglich oder unzumutbar, dann endet die Pflegezeit
vier Wochen nach Eintritt der Änderung. Beispiele können
der Tod des Pflegebedürftigen, der Umzug ins Pflegeheim,
aber auch finanzielle Gründe sein. Grundsätzlich gilt, dass
die Pflegezeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden kann.
Wegen des Wegfalls des Vergütungsanspruchs fällt der
Kranken- und Pflegeversicherungsschutz aufgrund des Beschäftigtenstatus weg. Ein Anspruch auf Familienversicherung oder eine freiwillige Mitgliedschaft in der Krankenversicherung ist ggf. zu prüfen. Dazu leistet die Pflegekasse
einen Beitragszuschuss in Höhe des Mindestbeitrags zur
Kranken- und Pflegeversicherung.
Die Versicherung in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist während der Pflegezeit regelmäßig durch die Pflegekasse sichergestellt. Weiterhin ist der pflegende Angehörige während der Pflegezeit in den Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung einbezogen.
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Pflegeurlaub:
Wird ein naher Angehöriger akut pflegebedürftig, haben Arbeitnehmer das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit
fernzubleiben, um für den Pflegebedürftigen eine gute Pflege zu organisieren. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem
Arbeitgeber seine Verhinderung und deren voraussichtliche
Dauer unverzüglich mitzuteilen. Der Arbeitgeber kann vom
Beschäftigten eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen und die Erforderlichkeit
der Arbeitsbefreiung verlangen.
Das Pflegezeitgesetz begründet keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung.
Der Schutz der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt bestehen. Eine kurzzeitige Freistellung können auch Arbeitnehmer von Betrieben mit weniger
als 15 Beschäftigten in Anspruch nehmen. Es wird davon
ausgegangen, dass sich in der Regel pro Angehörigen nur
einmal eine plötzlich eintretende Pflegesituation ergibt, die
eine kurzfristige Arbeitsverhinderung begründet.
Pflegekurse:
Wer einen Angehörigen pflegt oder sich ehrenamtlich um
Pflegebedürftige kümmert, kann an einem von der Pflegekasse finanzierten Pflegekurs teilnehmen. Teilweise führen
die Pflegekassen selbst Pflegekurse durch. Meist werden
diese jedoch in Zusammenarbeit mit Verbänden der freien
Wohlfahrtspflege, mit Volkshochschulen, der Nachbarschaftshilfe oder Bildungsvereinen angeboten.
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Sie bieten praktische Anleitung und Informationen, aber
auch Beratung und Unterstützung zu vielen verschiedenen
Themen. Durch Pflegekurse sollen auch pflegebedingte
körperliche und seelische Belastungen gemindert werden.
Außerdem bieten diese Kurse pflegenden Angehörigen die
Möglichkeit, sich mit anderen auszutauschen und Kontakte
zu knüpfen.
Liegt eine Pflegestufe vor, besteht weiterhin das Angebot,
eine Pflegeanleitung in der eigenen häuslichen Umgebung
der Pflegeperson oder des Pflegebedürftigen in Anspruch
zu nehmen. Dadurch können beispielsweise vor Ort Unterweisungen im Gebrauch von Hilfsmitteln erfolgen oder bestimmte Pflegetätigkeiten geschult werden.
Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen:
Wenn eine Pflegeperson ehrenamtlich die Pflege für einen
oder mehrere Pflegebedürftige übernimmt, werden auf Antrag bei der Pflegeversicherung für die Pflegeperson Rentenversicherungsbeiträge von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen übernommen. Die Höhe der Beiträge zur Rentenversicherung ist dabei von der Pflegestufe des Pflegebedürftigen sowie vom wöchentlichen Zeitaufwand der einzelnen ehrenamtlichen Pflegeperson für die Pflege abhängig.
Die Mindestpflegezeit beträgt jedoch 14 Stunden wöchentlich. Dabei können die Pflegezeiten bei der Betreuung mehrerer Pflegebedürftiger addiert werden. Ob diese Voraussetzung erfüllt wird, ist aus dem Gutachten zur Pflegeeinstufung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen
(MDK) ersichtlich.
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Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die
Pflegekasse Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
zahlt:
- die Pflegeperson ist nicht mehr als 30 Stunden in der
Woche berufstätig
- die Pflege wird mindestens 14 Stunden in der Woche
in der häuslichen Umgebung ausgeübt
- die pflegebedürftige Person ist pflegeversichert
- die pflegebedürftige Person hat Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung
- die Pflege ist ehrenamtlich. Das heißt, die Vergütung
für die Pflege übersteigt nicht die Höhe des Pflegegeldes.
Vollstationäre Pflege:
Wenn eine häusliche oder teilstationäre Pflege nicht sichergestellt werden kann, haben Pflegebedürftige Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen (z.B.
Pflegeheim, Seniorenheim).
Bei einer vollstationären Pflege zahlt die Pflegekasse einen
pauschalen Sachleistungsbetrag an das Pflegeheim (Pflegesatz). Die Sachleistung ist für den Pflegeaufwand, die
medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung
im Heim bestimmt. Die betreute Person muss die über den
Leistungsbetrag der Pflegeversicherung hinaus anfallenden
Pflege-, Unterbringungs-, Verpflegungs- und Investitionskosten sowie die eventuell anfallenden Kosten für besondere Komfortleistungen selbst tragen.
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Außerdem darf der von der Pflegekasse zu übernehmende
Betrag 75 Prozent des tatsächlichen Heimentgeltes nicht
übersteigen. Zum Heimentgelt gehören der Pflegesatz, die
Unterkunfts- und Verpflegungskosten sowie die Investitionskosten. Bei der vollstationären Pflege muss geklärt
werden, wie die Zuständigkeit von Pflegeeinrichtung oder
Krankenkasse für die Bereitstellung der notwendigen Hilfsmittel zu regeln ist.
Die monatlichen Leistungen sind nach Pflegestufen gestaffelt:
Pflegestufe
2013
Stufe I
1.023 Euro
Stufe II
1.279 Euro
Stufe III
1.550 Euro
In besonderen Härtefällen bis zu 1.918 Euro
Behinderte, die in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe ganztägig (Tag und Nacht) untergebracht und
verpflegt werden, erhalten einen Pauschbetrag von 10 Prozent der Heimkosten, höchstens jedoch 256 Euro monatlich. Voraussetzung hierfür ist, dass die behinderte Person
mindestens in die Pflegestufe I eingestuft worden ist.
Befreiung von gesetzlichen Zuzahlungen bei der
Kranken- und Pflegekasse:
Versicherte haben zu den Kassenleistungen jedes Jahr Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze von 2 % (bei chronisch Kranken 1 %) der jährlichen Bruttoeinnahmen zu leisten. Kinder und Ehepartner werden berücksichtigt.
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Nach Erreichen der Belastungsgrenze kann bei der Krankenkasse ein Befreiungsantrag gestellt werden. Die Befreiung gilt immer nur für das laufende Kalenderjahr. Angefallene Kosten sind der Krankenkasse anhand von Quittungen
nachzuweisen.
Auch die Pflegeversicherung kann Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen von Zuzahlungen befreien. Die
Belastungsgrenze in der Pflegeversicherung beträgt wie in
der Krankenversicherung 2 % bzw. 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen, wobei die Ausgaben für den Bereich Pflege
und Krankheitsversorgung zusammen genommen werden.
Erreicht ein Versicherter die Belastungsgrenze durch Zuzahlungen im Bereich der Krankenversicherung, ist er auch
von Zuzahlungen im Rahmen der Pflegeversicherung befreit.
Hilfe zur Pflege:
Grundsätzlich kommen ergänzend zu den Pflegekassenleistungen im Rahmen der „Hilfe zur Pflege“ nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches, Zwölfter Teil (SGB XII)
Sozialhilfeleistungen für Pflegebedürftige in Betracht. Die
Sozialhilfe ist im Gegensatz zu den Pflegekassenleistungen
einkommens- und vermögensabhängig.
Daneben sind Ansprüche, die Pflegebedürftige gegenüber
Dritten haben, entscheidungsrelevant (z.B. Ansprüche aus
Verträgen). Außerdem werden - vor allem bei vollstationärer Unterbringung im Heim - potenziell Unterhaltspflichtige
(Kinder) vom Sozialamt auf ihre Leistungsfähigkeit überprüft. Es findet damit bei der Sozialhilfe neben der fachlichen auch eine wirtschaftliche Prüfung statt.
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Die im Rahmen der Sozialhilfe gewährten Hilfen sind inhaltlich im Wesentlichen mit den Leistungen der Pflegekasse,
die zunächst vorrangig zu beantragen sind, identisch. In
Bezug auf den Leistungsumfang gibt es bei der Sozialhilfe
keine vom Gesetzgeber festgelegten Pauschalbeträge. Der
Sozialhilfeträger hat einzelfallbezogen pflegerische Bedarfe
sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der pflegebedürftigen Person zu ermitteln.
Sozialhilfezuständigkeiten. Pflegebedürftige, die in der
Stadt Fulda und deren Stadtteilen leben, wenden sich an
das Sozial- und Wohnungsamt der Stadt Fulda. Für alle
anderen Pflegebedürftigen im Landkreis ist die Kreisverwaltung Fulda, Fachdienst 5100 (Soziale Leistungen) zuständig.
Wenn Sie Fragen zur Sozialhilfe haben, empfiehlt es sich,
direkt mit der zuständigen Stelle Kontakt aufzunehmen:
Stadt Fulda
Sozial- und Wohnungsamt
Bonifatiusplatz 1 + 3, 36037 Fulda
Telefon: 0661 / 102-0
Landkreis Fulda
Fachdienst 5100
Wörthstraße 15, 36037 Fulda
Telefon: 0661 / 6006-0
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Wenn Sie weitere Fragen haben
oder Unterstützung benötigen,
können Sie sich gerne an uns wenden.
So erreichen Sie uns:
Pflegestützpunkt Landkreis Fulda
Gerloser Weg 20
36039 Fulda (gegenüber dem Herz-Jesu-Krankenhaus)
Sprechzeiten:
9.00 – 12.00 Uhr
14.00 – 16.00 Uhr
Dienstag
Donnerstag
Individuelle Terminvereinbarungen zur Beratung sind
möglich und empfehlenswert. Termine können bei Bedarf auch als Hausbesuche erfolgen.
Ihre Ansprechpartner:
Andreas Heinz: 0661/6006-693
Martin Kersting: 0661/6006-692
E-Mail:
Homepage:
[email protected]
www.pflegestuetzpunkt-fulda.de
Telefax:
0661/6006-699
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