Stufe I - Pflegestützpunkt
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Stufe I - Pflegestützpunkt
___________________________________________________________________ Informationen zu Hilfe und Pflege Für Menschen ist es wichtig, selbstbestimmt leben zu können. Das gilt auch für Menschen, die auf pflegerische Hilfe und Unterstützung angewiesen sind. Die Ausgestaltung der notwendigen Pflege, sei es in der häuslichen Umgebung oder im Heim, stellt Pflegende wie Gepflegte oft vor große Herausforderungen. Mit dieser Broschüre möchten wir Ihnen das Leistungsangebot der Pflegeversicherung vorstellen und erläutern. ___________________________________________________________________ ___________________________________________________________________ Impressum: Herausgeber: Pflegestützpunkt Landkreis Fulda Redaktionsschluss März 2013 ___________________________________________________________________ ___________________________________________________________________ Wer ist pflegebedürftig? Grundsätzlich kann Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes in jedem Lebensalter auftreten. Nach dem Pflegeversicherungsgesetz gelten diejenigen Menschen als pflegebedürftig, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung im Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung auf Dauer – voraussichtlich für mindestens sechs Monate – in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Wo können Pflegeleistungen beantragt werden? Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss ein Antrag bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden. Die Pflegekasse befindet sich bei der Krankenkasse. Die Antragstellung kann auch von einem Familienangehörigen, Nachbarn oder guten Bekannten übernommen werden, wenn dieser dazu bevollmächtigt wird. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, einen formlosen Antrag bei der Pflegekasse einzureichen. Nach Antragstellung beauftragt diese den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Leistungen der Pflegeversicherung können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der MDK dem Antragsteller eine Pflegestufe zuerkannt hat. Eine Ausnahme stellt der Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen bei eingeschränkter Alltagskompetenz dar (siehe S. 9). Privatversicherte stellen einen Antrag bei ihrem privaten Versicherungsunternehmen, die Begutachtung erfolgt dort durch „MEDICPROOF“. 1 ___________________________________________________________________ ___________________________________________________________________ Wie schnell wird über den Antrag entschieden? Dem Antragsteller ist spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse mitzuteilen, ob die Voraussetzungen für eine Pflegestufe vorliegen. Erteilt die Pflegekasse nicht innerhalb dieser Frist den schriftlichen Bescheid, hat sie dem Antragsteller für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung umgehend 70 Euro zu zahlen. Bei einem Krankenhausaufenthalt, einer Hospizunterbringung oder während einer ambulant-palliativen Versorgung muss die Begutachtung durch den MDK innerhalb einer Woche erfolgen, wenn dies zur Sicherstellung der weiteren Versorgung erforderlich ist oder die Inanspruchnahme von Pflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber angekündigt wurde. Befindet sich der Antragsteller in häuslicher Umgebung und wurde die Inanspruchnahme von Pflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber angekündigt, gilt eine Bearbeitungsfrist von zwei Wochen. Welche Voraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme von Pflegeleistungen erfüllt sein? Um Leistungen der Pflegeversicherung voll in Anspruch nehmen zu können, muss der Versicherte in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung zwei Jahre in die Pflegekasse als Mitglied eingezahlt haben oder familienversichert gewesen sein. Außerdem muss entweder eine Pflegebedürftigkeit vorliegen oder eine dauerhafte eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt worden sein. 2 ___________________________________________________________________ ___________________________________________________________________ Pflegeeinstufung: Entsprechend des Umfangs des Hilfebedarfs können den Pflegebedürftigen eine von drei Pflegestufen (I, II oder III) zugeordnet werden. Je nach Pflegestufe unterscheidet sich auch die Höhe der Leistungen. Bei einem außergewöhnlich hohen Pflegeaufwand kann in der Pflegestufe III auch ein Härtefall vorliegen. Der Versicherte hat die Möglichkeit, gegen die Entscheidung seiner Pflegekasse Widerspruch einzulegen. Weiterhin ist zu beachten, dass die Leistungen der Pflegeversicherung grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gewährt werden. Pflegestufe I – erhebliche Pflegebedürftigkeit: Erhebliche Pflegebedürftigkeit liegt vor bei einem mindestens einmal täglich erforderlichen Hilfebedarf bei mindestens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Grundpflege, welche sich in die Bereiche Körperpflege, Ernährung und Mobilität gliedert. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen. Pflegestufe II – Schwerpflegebedürftigkeit: Schwerpflegebedürftigkeit liegt vor bei einem mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten erforderlichen Hilfebedarf bei der Grundpflege. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. 3 ___________________________________________________________________ ___________________________________________________________________ Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen müssen. Pflegestufe III – Schwerstpflegebedürftigkeit: Schwerstpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Hilfebedarf so groß ist, dass er jederzeit gegeben ist und Tag und Nacht anfällt. Zusätzlich muss die pflegebedürftige Person mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen müssen. Härtefallregelung: Sind die Voraussetzungen der Pflegestufe III erfüllt und liegt ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vor, kann die Härtefallregelung in Betracht kommen. Zusätzlich zum Pflegeaufwand muss in jedem Fall ständige Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich sein. Ist dies der Fall, gibt es höhere Leistungen. Pflegeeinstufung bei Kindern: Bei Kindern ist für die Zuordnung einer Pflegestufe der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend. Damit ist für die Beurteilung des Hilfebedarfs bei Kindern nicht der natürliche, altersbedingte Pflegeaufwand von Bedeutung, sondern der darüber hinausgehende Hilfebedarf. 4 ___________________________________________________________________ ___________________________________________________________________ Was bietet die Pflegeversicherung? Pflegegeld: Damit Pflegebedürftige selbst darüber entscheiden können, wie und von wem sie gepflegt werden wollen, haben sie die Möglichkeit, Sachleistungen oder Pflegegeld in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ist, dass die häusliche Pflege selbst sichergestellt ist, z. B. durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen. Das Pflegegeld wird dem Betroffenen von der Pflegekasse überwiesen. Dieser kann über die Verwendung des Pflegegeldes grundsätzlich frei verfügen und sollte das Pflegegeld regelmäßig an die ihn versorgenden und betreuenden Personen als Anerkennung weitergeben. Regelmäßige Beratungsbesuche von Pflegekräften helfen, die Versorgung des Pflegebedürftigen zu sichern und zu optimieren. Das monatliche Pflegegeld ist nach dem Schweregrad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt: Pflegestufe Stufe I Stufe II Stufe III 2013 235 Euro 440 Euro 700 Euro Pflegegeld kann in folgenden Fällen nicht gezahlt werden: - bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder bei häuslicher Krankenpflege (inkl. Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung) durch die Krankenkasse ab der 5. Woche 5 ___________________________________________________________________ ___________________________________________________________________ - bei Inanspruchnahme der vollen Sachleistungen sowie bei vollstationärer Pflege - bei ähnlichen Leistungen anderer Behörden und Einrichtungen (z.B. Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz) Pflegesachleistung: Die Sachleistungen der Pflegeversicherung werden für den Einsatz von ambulanten Pflegediensten gezahlt. Diese rechnen direkt mit der jeweiligen Pflegekasse ab. Der ambulante Pflegedienst unterstützt Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bei der Pflege zu Hause. Das Personal des Pflegedienstes hilft im Rahmen von Hausbesuchen fachund sachkundig bei der täglichen Pflege. Das Leistungsangebot der häuslichen Pflege erstreckt sich über folgende Bereiche: - grundpflegerische Tätigkeiten (z.B. Körperpflege, Ernährung, Mobilisation und Lagerung), - hauswirtschaftliche Versorgung (z.B. Einkaufen, Kochen, Wohnungsreinigung) - Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen bei pflegerischen Fragestellungen, - Unterstützung bei der Vermittlung von Hilfsdiensten (z.B. Essensbelieferung, Organisation von Fahrdiensten), - häusliche Krankenpflege (nach § 37 SGB V als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung). Die ambulante Pflege ermöglicht Betroffenen, trotz Pflegebedürftigkeit in der vertrauten Umgebung zu bleiben. 6 ___________________________________________________________________ ___________________________________________________________________ Monatlich können folgende Beträge abgerechnet werden: Pflegestufe 2013 Stufe I 450 Euro Stufe II 1.100 Euro Stufe III 1.550 Euro In besonderen Härtefällen bis zu 1.918 Euro monatlich Kombinationsleistung: Um eine optimale, auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte Pflege zu gewährleisten, ist es möglich, dass sich Angehörige und ambulante Pflegedienste die Pflege teilen. Konkret bedeutet dies, dass ein anteiliges Pflegegeld gezahlt wird, wenn die Pflegesachleistung nicht im vollen Umfang in Anspruch genommen wird. Rechenbeispiel: Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistung Ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe I nimmt Sachleistungen durch einen Pflegedienst in Höhe von 225 Euro in Anspruch. Der ihm zustehende Höchstbetrag beläuft sich auf 450 Euro. Er hat somit die Sachleistungen zu 50 Prozent ausgeschöpft. Dies bedeutet, dass er noch 50 Prozent des für die Pflegestufe I vorgesehenen Pflegegeldes (235 Euro) beziehen kann. Damit stehen ihm noch 117,50 Euro (50 Prozent von 235 Euro) Pflegegeld zu. 7 ___________________________________________________________________ ___________________________________________________________________ Teilstationäre Tages- und Nachtpflege: Unter teilstationärer Pflege versteht man die zeitweise Betreuung in einer Einrichtung. Sie kann als Tages- oder Nachtpflege konzipiert sein und kommt dann zum Einsatz, wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang möglich ist. Dabei übernimmt die Pflegekasse die Pflegekosten, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Kosten der medizinischen Behandlungspflege bis zu bestimmten Höchstbeträgen. Die Fahrdienste der Einrichtungen sind in den vereinbarten Pflegesätzen enthalten. Die Kosten für die Verpflegung müssen dagegen privat getragen werden. Es gelten folgende Höchstbeträge im Monat: Pflegestufe Stufe I Stufe II Stufe III 2013 450 Euro 1.100 Euro 1.550 Euro Zusätzlich kann der Pflegebedürftige Pflegesachleistungen oder Pflegegeld beanspruchen. Werden Leistungen der teilstationären Pflege mit Leistungen der häuslichen Pflege kombiniert, steigt der höchstmögliche Gesamtanspruch auf das 1,5fache des bisherigen Betrages. 8 ___________________________________________________________________ ___________________________________________________________________ Folgende Kombinationen sind möglich: Leistungen der Tages- und Nachtpflege (TN) in Kombination mit Pflegesachleistungen (PS) bzw. Pflegegeld (PG) TN PS bzw. PG 100 % 50 % 90 % 60 % 80 % 70 % 70 % 80 % 60 % 90 % 50 % 100 % 40 % 100 % 30 % 100 % 20 % 100 % 10 % 100 % Zusätzliche Betreuungsleistung: Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen sind in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt. Sie müssen oftmals verstärkt betreut und beaufsichtigt werden. Die zusätzlichen Betreuungsleistungen tragen dem Umstand Rechnung, dass auch dann ein erhöhter Betreuungsbedarf vorliegen kann, wenn der Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung sehr gering ist. In Abhängigkeit des Schweregrades der Einschränkung können bis zu 100 Euro Grundbetrag oder ein erhöhter Betrag von bis zu 200 Euro monatlich gezahlt werden, also maximal 2.400 Euro pro Kalenderjahr. 9 ___________________________________________________________________ ___________________________________________________________________ Die zusätzlichen Betreuungsleistungen können für folgende Betreuungsangebote in Anspruch genommen werden: - Tages- oder Nachtpflege - Kurzzeitpflege - anerkannte Betreuungsangebote Der Antrag kann bei der zuständigen Pflegekasse formlos gestellt werden. Wenn bereits ein Antrag auf Pflegeeinstufung gestellt ist, prüft der MDK ohne gesonderte Aufforderung, ob ein Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen besteht. Anspruchsberechtigt sind neben Pflegebedürftigen, die in einer Pflegestufe eingestuft sind (Pflegestufe I, II oder III) auch Betreuungsbedürftige, die zwar begutachtet wurden, jedoch keine der drei Pflegestufen erhalten haben. In diesem Fall spricht man auch von der Pflegestufe 0. Seit dem 01.01.2013 haben Personen ohne Pflegestufe, die eine eingeschränkte Alltagskompetenz und einen Grundpflegebedarf von mindestens 1 Minute haben, Anspruch auf Pflegegeld und/oder Pflegesachleistungen. Zusätzlich haben sie Anspruch auf Verhinderungspflege, Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes. Höhe des monatlichen Pflegegeldes für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz: Pflegestufe bis 2012 ab 2013 Stufe 0 Stufe I Stufe II Stufe III 235 Euro 440 Euro 700 Euro 120 Euro 305 Euro 525 Euro 700 Euro zusätzliche Betreuungsleistungen 100/200 Euro 100/200 Euro 100/200 Euro 100/200 Euro 10 ___________________________________________________________________ ___________________________________________________________________ Höhe der monatlichen Pflegesachleistung für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz: Pflegestufe bis 2012 Stufe 0 Stufe I Stufe II 225 Euro 450 Euro 665 Euro 1.100 Eu- 1.250 Euro ro 1.550 Eu- 1.550 Euro ro Stufe III ab 2013 zusätzliche Betreuungsleistungen 100/200 Euro 100/200 Euro 100/200 Euro 100/200 Euro Verhinderungspflege: Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr, die sogenannte Verhinderungspflege. Der Anspruch auf diese Leistung besteht nicht sofort bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit, sondern erst nachdem die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Seit dem 01.01.2013 steht die Verhinderungspflege auch für Personen mit anerkannter eingeschränkter Alltagskompetenz und Pflegestufe 0 zur Verfügung. Wird die Pflege vorübergehend durch entfernte Verwandte, Nachbarn oder einen Pflegedienst sichergestellt, zahlt die Pflegekasse für vier Wochen bis zu 1.550 Euro pro Kalenderjahr. Springt ein Familienangehöriger (bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad) ein oder jemand, der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Pflegebedürftigen lebt, wird ein Betrag in Höhe des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe gezahlt. 11 ___________________________________________________________________ ___________________________________________________________________ Werden Mehrkosten, z.B. Fahrtkosten oder Verdienstausfall nachgewiesen, ist eine Erstattung bis zu 1550 Euro für vier Wochen im Kalenderjahr möglich. Seit dem 01.01.2013 wird bisher bezogenes Pflegegeld während der Verhinderungspflege zur Hälfte weitergezahlt. Stundenweise Verhinderungspflege: Wird die Verhinderungspflege nur für einige Stunden am Tag (unter 8 Stunden) in Anspruch genommen (z. B. ehrenamtliche Helferkreise, Betreuungsgruppe), erfolgt ausschließlich die Anrechnung auf den Höchstbetrag von 1.550 Euro. Eine Anrechnung auf die Höchstdauer (28 Kalendertage) wird durch die Pflegekasse nicht vorgenommen, auch das Pflegegeld wird nicht gekürzt. Die Ersatzperson darf mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad verwandt oder verschwägert sein oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. 12 ___________________________________________________________________ ___________________________________________________________________ Kurzzeitpflege: Viele Pflegebedürftige sind nur für eine begrenzte Zeit auf stationäre Pflege angewiesen, insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden stationären Einrichtungen. Die Leistung der Pflegeversicherung für die Kurzzeitpflege steht – unabhängig von der Einstufung – allen Pflegebedürftigen in gleicher Höhe zur Verfügung. Für bis zu vier Wochen und 1.550 Euro übernimmt die Pflegekasse die Pflegekosten, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Kosten der medizinischen Behandlungspflege in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung. Zu den genannten Kosten kommen außerdem Tagessätze für Unterkunft und Verpflegung hinzu, deren Höhe die Einrichtungen individuell festlegen. Diese Kosten müssen vom Pflegebedürftigen selbst getragen werden. Die Kurzzeitpflege kann in Anspruch genommen werden, sobald der Pflegebedürftige eine Pflegestufe erhält. Dies kann, wenn auch nur innerhalb einer Woche, sogar rückwirkend geschehen. Weiterhin kann der Pflegebedürftige zunächst Kurzzeitpflege in einer stationären Pflegeeinrichtung erhalten. Nach Erschöpfung des Leistungsanspruchs durch Zeitablauf oder durch das schon vorherige Erreichen der finanziellen Leistungsgrenze kann die pflegebedürftige Person im Rahmen der Verhinderungspflege in der stationären Pflegeeinrichtung verbleiben. 13 ___________________________________________________________________ ___________________________________________________________________ Seit dem 01.01.2013 wird bisher bezogenes Pflegegeld während der Kurzzeitpflege zur Hälfte weitergezahlt. Die Altersgrenze für Kinder und Jugendliche, die Kurzzeitpflege auch in geeigneten Behinderteneinrichtungen durchführen können, wurde von 18 auf 25 Jahre angehoben. Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht auch in zugelassenen stationären Reha-Einrichtungen nach § 111 SGB V, wenn die Pflegeperson dort eine Vorsorge oder Rehabilitationsmaßnahme durchführt und gleichzeitig dort die Unterbringung des Pflegebedürftigen erforderlich ist. Pflegehilfsmittel: Pflegebedürftige haben Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln, wenn diese die Pflege erleichtern, zu einer selbstständigen Lebensführung beitragen oder die Beschwerden lindern können. Bei Pflegekassen oder in Sanitätshäusern ist ein Pflegehilfsmittelverzeichnis erhältlich, aus dem hervorgeht, welche Pflegehilfsmittel die Pflegeversicherung im Bedarfsfall gewährt. Die Kosten für Pflegehilfsmittel können von der Pflegekasse nur dann getragen werden, wenn eine Pflegebedürftigkeit bzw. dauerhaft eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt wurde. Es besteht jedoch darüber hinaus die Möglichkeit, dass andere Leistungserbringer wie beispielsweise die Krankenversicherung für die Kosten von Hilfsmitteln aufkommen. 14 ___________________________________________________________________ ___________________________________________________________________ Im Pflegehilfsmittelverzeichnis befinden sich Hilfsmittel - zur Erleichterung der Pflege, z.B. Pflegebetten, Pflegebettenzubehör, Pflegebettenzurichtungen, spezielle Pflegebetttische, Pflegeliegestühle - zur Körperpflege/Hygiene, z.B. Produkte zur Hygiene im Bett (z.B. Bettpfannen, Urinflaschen), Waschsysteme, Duschwagen - zur selbstständigen Lebensführung, z.B.: Hausnotrufsysteme - zur Linderung von Beschwerden, z.B.: Lagerungshilfen, Lagerungsrollen - die zum Verbrauch bestimmt sind, z.B.: Desinfektionsmittel, saugende Bettschutzeinlagen zum einmaligen Gebrauch, Schutzbekleidung (z.B. Einmalhandschuhe, Mundschutz) Die zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel werden direkt von einem zugelassenen Leistungserbringer (Sanitätshäuser, Apotheken) bezogen und mit der zuständigen Pflegekasse abgerechnet. Die Pflegekasse übernimmt Kosten dieser Sachleistung bis zu 31 Euro im Monat. Darüber hinausgehende Beträge müssen von dem Versicherten selbst getragen werden. Technische Hilfsmittel werden dem Pflegebedürftigen von der Pflegekasse meist leihweise überlassen. Für die Gewährung von Hilfsmitteln ist es notwendig, die entsprechende ärztliche Verordnung beim Leistungserbringer (z.B. Apotheke, Sanitätshaus) einzureichen. Dieser setzt sich mit der zuständigen Kranken- oder Pflegekasse in Verbindung, um zu klären, ob das jeweilige Hilfsmittel gewährt wird und wer der zuständige Leistungserbringer ist. 15 ___________________________________________________________________ ___________________________________________________________________ Die Bewilligung kann davon abhängig gemacht werden, dass sich die Pflegebedürftigen die Hilfsmittel anpassen oder in deren Gebrauch ausbilden lassen. Zu den Kosten für technische Pflegehilfsmittel muss der Pflegebedürftige einen Eigenanteil von 10 %, maximal jedoch 25 Euro je Hilfsmittel, zuzahlen. Größere technische Pflegehilfsmittel werden oft leihweise überlassen, sodass eine Zuzahlung entfällt. Die Versorgung mit dem jeweiligen Pflegehilfsmittel erfolgt in der Regel durch den Vertragspartner. Wenn die Leistung von einem anderen Leistungserbringer erbracht wird, muss der Versicherte die Mehrkosten selbst tragen. Es ist daher sinnvoll, sich vorab die Vertragspartner einer Pflegekasse benennen zu lassen. Bei fehlendem Leistungsanspruch kann ein Antrag beim zuständigen Sozialamt im Rahmen des SGB XII gestellt werden. Die Eingliederungshilfe ist jedoch einkommensund vermögensabhängig. Wohnraumanpassung: Die Pflegekasse zahlt nach der Pflegeeinstufung – unabhängig von der Pflegestufe – auf Antrag bis zu 2.557 Euro als Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes, welche - die häusliche Pflege überhaupt erst ermöglichen, - die häusliche Pflege erheblich erleichtern und damit eine Überforderung der Leistungskraft des Pflegebedürftigen und der Pflegekraft verhindern oder 16 ___________________________________________________________________ ___________________________________________________________________ - eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederherstellen. Im Folgenden sind einige mögliche Maßnahmen aufgeführt: - außerhalb der Wohnung: ebenerdiger Zugang, Türverbreiterungen, Rampen und Treppenlifte, Briefkästen in Greifhöhe - innerhalb der Wohnung: Änderung des Bodenbelags, Änderung der Lichtschalter und Steckdosen, Treppenlifte - Küche: Armaturen, Bodenbelag, mit Rollstuhl unterfahrbare Kücheneinrichtung - Bad: bodengleiche Dusche, unterfahrbares Waschbecken Alternativ zu nötigen Umbaumaßnahmen kann auch ein Umzug in eine den Anforderungen des Pflegebedürftigen entsprechende Wohnung bezuschusst werden. Sofern auch hier weitere Aufwendungen zur Wohnumfeldverbesserung nötig sind, können diese ebenfalls bezuschusst werden. Insgesamt darf aber auch in dieser Kombination der Höchstzuschuss von 2.557 Euro nicht überschritten werden. Wichtig: Es sollte erst nach der Beantragung und Bewilligung der Leistung mit der Baumaßnahme begonnen werden, da im Nachhinein keine Kostenübernahme durch die Pflegekasse erfolgt. 17 ___________________________________________________________________ ___________________________________________________________________ Ambulante Wohngruppen: Damit Pflegebedürftige möglichst lange im häuslichen Umfeld verbleiben können, werden ambulante Wohngruppen gefördert. Dazu müssen mindestens drei Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung leben, um eine Wohngruppe zu initiieren. Die Wohngruppe hat den Zweck, gemeinschaftlich die pflegerische Versorgung zu organisieren. Eine Pflegekraft unterstützt in der Wohngruppe bei der Organisation des Zusammenlebens oder der Pflege. Zur Finanzierung der Pflegekraft erhält jeder Bewohner auf Antrag bei der Pflegekasse monatlich 200 Euro. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Anschubfinanzierung vorgesehen (§ 45e SGB XI). Pflegezeit: Die Pflegezeit erlaubt es berufstätigen Personen, sich für eine bestimmte Zeit selbst um einen pflegebedürftigen Angehörigen zu kümmern. Mit der Pflegezeit haben diese einen Anspruch auf unbezahlte, sozialversicherte Freistellung von der Arbeit für die Dauer von bis zu sechs Monaten. Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf Pflegezeit, wenn er einen nah verwandten Menschen, bei dem mindestens Pflegestufe I vorliegt, in häuslicher Umgebung pflegt. Der Anspruch besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. Als nahe Angehörige gelten beispielsweise: Ehegatten, Lebenspartner, Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder, Enkelkinder, Schwiegereltern. 18 ___________________________________________________________________ ___________________________________________________________________ Die Pflegezeit muss gegenüber dem Arbeitgeber zehn Tage, bevor sie in Anspruch genommen wird, schriftlich angekündigt werden. Ihm muss mitgeteilt werden, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang Pflegezeit angedacht ist. Die Pflegebedürftigkeit des oder der nahen Angehörigen muss gegenüber dem Arbeitgeber nachgewiesen werden durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Die Pflegezeit endet zum vorher festgelegten Zeitraum, aber spätestens nach 6 Monaten. Liegt eine Pflegebedürftigkeit nicht mehr vor oder ist die häusliche Pflege nicht mehr möglich oder unzumutbar, dann endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der Änderung. Beispiele können der Tod des Pflegebedürftigen, der Umzug ins Pflegeheim, aber auch finanzielle Gründe sein. Grundsätzlich gilt, dass die Pflegezeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden kann. Wegen des Wegfalls des Vergütungsanspruchs fällt der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz aufgrund des Beschäftigtenstatus weg. Ein Anspruch auf Familienversicherung oder eine freiwillige Mitgliedschaft in der Krankenversicherung ist ggf. zu prüfen. Dazu leistet die Pflegekasse einen Beitragszuschuss in Höhe des Mindestbeitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Versicherung in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist während der Pflegezeit regelmäßig durch die Pflegekasse sichergestellt. Weiterhin ist der pflegende Angehörige während der Pflegezeit in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen. 19 ___________________________________________________________________ ___________________________________________________________________ Pflegeurlaub: Wird ein naher Angehöriger akut pflegebedürftig, haben Arbeitnehmer das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um für den Pflegebedürftigen eine gute Pflege zu organisieren. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber seine Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Der Arbeitgeber kann vom Beschäftigten eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen und die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung verlangen. Das Pflegezeitgesetz begründet keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung. Der Schutz der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt bestehen. Eine kurzzeitige Freistellung können auch Arbeitnehmer von Betrieben mit weniger als 15 Beschäftigten in Anspruch nehmen. Es wird davon ausgegangen, dass sich in der Regel pro Angehörigen nur einmal eine plötzlich eintretende Pflegesituation ergibt, die eine kurzfristige Arbeitsverhinderung begründet. Pflegekurse: Wer einen Angehörigen pflegt oder sich ehrenamtlich um Pflegebedürftige kümmert, kann an einem von der Pflegekasse finanzierten Pflegekurs teilnehmen. Teilweise führen die Pflegekassen selbst Pflegekurse durch. Meist werden diese jedoch in Zusammenarbeit mit Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, mit Volkshochschulen, der Nachbarschaftshilfe oder Bildungsvereinen angeboten. 20 ___________________________________________________________________ ___________________________________________________________________ Sie bieten praktische Anleitung und Informationen, aber auch Beratung und Unterstützung zu vielen verschiedenen Themen. Durch Pflegekurse sollen auch pflegebedingte körperliche und seelische Belastungen gemindert werden. Außerdem bieten diese Kurse pflegenden Angehörigen die Möglichkeit, sich mit anderen auszutauschen und Kontakte zu knüpfen. Liegt eine Pflegestufe vor, besteht weiterhin das Angebot, eine Pflegeanleitung in der eigenen häuslichen Umgebung der Pflegeperson oder des Pflegebedürftigen in Anspruch zu nehmen. Dadurch können beispielsweise vor Ort Unterweisungen im Gebrauch von Hilfsmitteln erfolgen oder bestimmte Pflegetätigkeiten geschult werden. Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen: Wenn eine Pflegeperson ehrenamtlich die Pflege für einen oder mehrere Pflegebedürftige übernimmt, werden auf Antrag bei der Pflegeversicherung für die Pflegeperson Rentenversicherungsbeiträge von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen übernommen. Die Höhe der Beiträge zur Rentenversicherung ist dabei von der Pflegestufe des Pflegebedürftigen sowie vom wöchentlichen Zeitaufwand der einzelnen ehrenamtlichen Pflegeperson für die Pflege abhängig. Die Mindestpflegezeit beträgt jedoch 14 Stunden wöchentlich. Dabei können die Pflegezeiten bei der Betreuung mehrerer Pflegebedürftiger addiert werden. Ob diese Voraussetzung erfüllt wird, ist aus dem Gutachten zur Pflegeeinstufung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) ersichtlich. 21 ___________________________________________________________________ ___________________________________________________________________ Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Pflegekasse Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt: - die Pflegeperson ist nicht mehr als 30 Stunden in der Woche berufstätig - die Pflege wird mindestens 14 Stunden in der Woche in der häuslichen Umgebung ausgeübt - die pflegebedürftige Person ist pflegeversichert - die pflegebedürftige Person hat Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung - die Pflege ist ehrenamtlich. Das heißt, die Vergütung für die Pflege übersteigt nicht die Höhe des Pflegegeldes. Vollstationäre Pflege: Wenn eine häusliche oder teilstationäre Pflege nicht sichergestellt werden kann, haben Pflegebedürftige Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen (z.B. Pflegeheim, Seniorenheim). Bei einer vollstationären Pflege zahlt die Pflegekasse einen pauschalen Sachleistungsbetrag an das Pflegeheim (Pflegesatz). Die Sachleistung ist für den Pflegeaufwand, die medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung im Heim bestimmt. Die betreute Person muss die über den Leistungsbetrag der Pflegeversicherung hinaus anfallenden Pflege-, Unterbringungs-, Verpflegungs- und Investitionskosten sowie die eventuell anfallenden Kosten für besondere Komfortleistungen selbst tragen. 22 ___________________________________________________________________ ___________________________________________________________________ Außerdem darf der von der Pflegekasse zu übernehmende Betrag 75 Prozent des tatsächlichen Heimentgeltes nicht übersteigen. Zum Heimentgelt gehören der Pflegesatz, die Unterkunfts- und Verpflegungskosten sowie die Investitionskosten. Bei der vollstationären Pflege muss geklärt werden, wie die Zuständigkeit von Pflegeeinrichtung oder Krankenkasse für die Bereitstellung der notwendigen Hilfsmittel zu regeln ist. Die monatlichen Leistungen sind nach Pflegestufen gestaffelt: Pflegestufe 2013 Stufe I 1.023 Euro Stufe II 1.279 Euro Stufe III 1.550 Euro In besonderen Härtefällen bis zu 1.918 Euro Behinderte, die in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe ganztägig (Tag und Nacht) untergebracht und verpflegt werden, erhalten einen Pauschbetrag von 10 Prozent der Heimkosten, höchstens jedoch 256 Euro monatlich. Voraussetzung hierfür ist, dass die behinderte Person mindestens in die Pflegestufe I eingestuft worden ist. Befreiung von gesetzlichen Zuzahlungen bei der Kranken- und Pflegekasse: Versicherte haben zu den Kassenleistungen jedes Jahr Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze von 2 % (bei chronisch Kranken 1 %) der jährlichen Bruttoeinnahmen zu leisten. Kinder und Ehepartner werden berücksichtigt. 23 ___________________________________________________________________ ___________________________________________________________________ Nach Erreichen der Belastungsgrenze kann bei der Krankenkasse ein Befreiungsantrag gestellt werden. Die Befreiung gilt immer nur für das laufende Kalenderjahr. Angefallene Kosten sind der Krankenkasse anhand von Quittungen nachzuweisen. Auch die Pflegeversicherung kann Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen von Zuzahlungen befreien. Die Belastungsgrenze in der Pflegeversicherung beträgt wie in der Krankenversicherung 2 % bzw. 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen, wobei die Ausgaben für den Bereich Pflege und Krankheitsversorgung zusammen genommen werden. Erreicht ein Versicherter die Belastungsgrenze durch Zuzahlungen im Bereich der Krankenversicherung, ist er auch von Zuzahlungen im Rahmen der Pflegeversicherung befreit. Hilfe zur Pflege: Grundsätzlich kommen ergänzend zu den Pflegekassenleistungen im Rahmen der „Hilfe zur Pflege“ nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches, Zwölfter Teil (SGB XII) Sozialhilfeleistungen für Pflegebedürftige in Betracht. Die Sozialhilfe ist im Gegensatz zu den Pflegekassenleistungen einkommens- und vermögensabhängig. Daneben sind Ansprüche, die Pflegebedürftige gegenüber Dritten haben, entscheidungsrelevant (z.B. Ansprüche aus Verträgen). Außerdem werden - vor allem bei vollstationärer Unterbringung im Heim - potenziell Unterhaltspflichtige (Kinder) vom Sozialamt auf ihre Leistungsfähigkeit überprüft. Es findet damit bei der Sozialhilfe neben der fachlichen auch eine wirtschaftliche Prüfung statt. 24 ___________________________________________________________________ ___________________________________________________________________ Die im Rahmen der Sozialhilfe gewährten Hilfen sind inhaltlich im Wesentlichen mit den Leistungen der Pflegekasse, die zunächst vorrangig zu beantragen sind, identisch. In Bezug auf den Leistungsumfang gibt es bei der Sozialhilfe keine vom Gesetzgeber festgelegten Pauschalbeträge. Der Sozialhilfeträger hat einzelfallbezogen pflegerische Bedarfe sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der pflegebedürftigen Person zu ermitteln. Sozialhilfezuständigkeiten. Pflegebedürftige, die in der Stadt Fulda und deren Stadtteilen leben, wenden sich an das Sozial- und Wohnungsamt der Stadt Fulda. Für alle anderen Pflegebedürftigen im Landkreis ist die Kreisverwaltung Fulda, Fachdienst 5100 (Soziale Leistungen) zuständig. Wenn Sie Fragen zur Sozialhilfe haben, empfiehlt es sich, direkt mit der zuständigen Stelle Kontakt aufzunehmen: Stadt Fulda Sozial- und Wohnungsamt Bonifatiusplatz 1 + 3, 36037 Fulda Telefon: 0661 / 102-0 Landkreis Fulda Fachdienst 5100 Wörthstraße 15, 36037 Fulda Telefon: 0661 / 6006-0 25 ___________________________________________________________________ ___________________________________________________________________ Wenn Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden. So erreichen Sie uns: Pflegestützpunkt Landkreis Fulda Gerloser Weg 20 36039 Fulda (gegenüber dem Herz-Jesu-Krankenhaus) Sprechzeiten: 9.00 – 12.00 Uhr 14.00 – 16.00 Uhr Dienstag Donnerstag Individuelle Terminvereinbarungen zur Beratung sind möglich und empfehlenswert. Termine können bei Bedarf auch als Hausbesuche erfolgen. Ihre Ansprechpartner: Andreas Heinz: 0661/6006-693 Martin Kersting: 0661/6006-692 E-Mail: Homepage: [email protected] www.pflegestuetzpunkt-fulda.de Telefax: 0661/6006-699 ___________________________________________________________________