RWWD BAURECHT Newsletter - Roggelin Witt Wurm Dieckert
Transcription
RWWD BAURECHT Newsletter - Roggelin Witt Wurm Dieckert
RWWD BAURECHT newsletter NEUIGKEITEN AUS DEM BAURECHT EDITORIAL 1. QUARTAL 2007 MÄNGELANSPRÜCHE Kostenerstattung von Privatgutachten in Gerichtsverfahren Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 23. Mai 2006, Aktenzeichen VII ZR 7/05 VON RECHTSANW ALT DR. JÖRN KREUTZFELD, LL.M. FACHANW ALT FÜR BAUUND ARCHITEKTENRECHT Mit unserem ersten Newsletter in diesem Jahr berichten wir über die wichtigsten Gerichtsentscheidungen im Bereich Baurecht und Architektenrecht, die im letzten Quartal veröffentlicht worden sind. Dabei geht es um die Kostenerstattung von Privatgutachten im Gerichtsverfahren, Schadensersatz für Mängel, wenn noch keine Beeinträchtigung vorliegt, wann Sturmschäden höhere Gewalt darstellen und wann eine Mangelbeseitigung unverhältnismäßig aufwendig ist. Außerdem berichten wir über eine besondere Problematik in Sanierungsgebieten, da die Frei und Hansestadt Hamburg nunmehr Ausgleichsbeträge von Grundstückseigentümern in St.-Georg einfordert, nachdem das Sanierungsverfahren im Sanierungsgebiet St.Georg (S1) Lange Reihe beendet wurde. Hamburg, im Januar 2007 Dr. Jörn Kreutzfeld Bei der gerichtlichen Durchsetzung von Mängelansprüchen stellt sich oftmals – insbesondere in Bauprozessen – die Frage, ob die Kosten für ein vorprozessuales Gutachten erstattungsfähig sind. In der Praxis ist hinsichtlich der Beweissicherung und der Mängeldokumentation nämlich regelmäßig ganz kurzfristig zu entscheiden, ob hierfür ein Privatgutachter beauftragt oder ein gerichtliches selbständiges Beweisverfahren eingeleitet werden soll. Vorteil des gerichtlichen selbständigen Beweisverfahrens ist, daß die gutachterlichen Feststellungen des gerichtlich bestellten Gutachters in das Hauptsacheverfahren eingeführt werden können und einer Beweisaufnahme vor dem Prozeßgericht ( gleichstehen. Nachteilig ist allerdings, daß ein selbständiges Beweisverfahren regelmäßig sehr viel Zeit in Anspruch nehmen kann und die Verfahrensdauer nicht selten ein Jahr überschreitet. Das Privatgutachten kann dagegen in der Praxis ganz kurzfristig erstellt werden, allerdings ist der Beweiswert nicht so hoch, da es sich immer um ein Privatgutachten handelt und wegen der Parteilichkeit angreifbar sein kann. Wegen des immer größer werdenden Zeitdrucks und weil die technischen Geschehensabläufe immer komplizierter werden, ist häufig die Einschaltung eines Privatgutachters zwingend erforderlich. Dann stellt sich jedoch die Frage, ob die Kosten eines vorprozessual beauftragten Sachverständigen von der Gegenseite zu erstatten sind. Mit genau dieser Fragestellung hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung zu befassen. Der BGH hat insoweit ausgeführt, daß die Kosten für ein vorprozessuales Privatgutachten dann erstattungsfähig sind, wenn das Gutachten zweckentsprechend und prozeßbezogen ist. Das ist der Fall, wenn die Tätigkeit des Privatgutachters in unmittelbarer Beziehung zum Rechtsstreit steht. Die Vorlage eines in anderem Zusammenhang erstellten Gutachtens ist beispielsweise nicht ausreichend. Die Beurteilung der Frage, ob das Gutachten im konkreten Fall zweckentsprechend zu Wahrung der Rechtsposition war, ist danach auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei diese die Kosten auslösende Maßnahme als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Über diesen Blickpunkt kommt eine Erstattung der Kosten eines Privatgutachters dann in Betracht, wenn die Partei in Folge fehlender Sachkenntnisse nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage ist. Im konkreten Fall hat der BGH diese Frage bejaht, weil die Partei selbst die erforderlichen Sachkenntnisse nicht hatte, die erforderlich sind, um den zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlichen Vortrag halten zu können. In einem solchen Fall kann die Partei regelmäßig sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen und kann daher nicht darauf verwiesen werden, zunächst die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht abzuwarten. Jedenfalls ist es in einem solchen Fall zweckmäßig, wenn die Partei sich sachkundig beraten läßt, ehe sie vorträgt. Im Ergebnis steht diese Entscheidung des BGH im Einklang mit seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach die Kosten für ein Privatgutachten in Bauprozessen über Ursache und Ausmaß der eingetretenen oder vielleicht noch zu erwartenden Mängel als Mängelfolgeschäden zu erstatten sind. RWWD BAURECHT SEITE 2 Impressum Herausgeber: RA Dr. Jörn Kreutzfeld, LL.M. ROGGELIN WITT WURM DIECKERT Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte RWWD Hamburg Alte Rabenstraße 32 20148 Hamburg Telefon: +49 (0)40.530 28-0 Telefax: +49 (0)40.530 28-150 E-Mail: [email protected] Redaktion / Beiträge: RA Dr. Jörn Kreutzfeld, LL.M. Weitere Niederlassungen: RWWD Berlin Wallstraße 27 10179 Berlin Telefon: +49 (0)30.27 87 07 Telefax: +49 (0)30.27 87 06 E-Mail: [email protected] RWWD Schwerin Karl-Marx-Straße 2 19055 Schwerin Telefon: +49 (0)385.5 90 03-0 Telefax: +49 (0)385.5 90 03-33 E-Mail: [email protected] RWWD Dresden Königstraße 4 01097 Dresden Telefon: +49 (0)351.21117-60 Telefax: +49 (0)351.21117-77 E-Mail: [email protected] RWWD Frankfurt a.M. Friedrich-Ebert-Anlage 56 60325 Frankfurt am Main Telefon: +49 (0)69.75699-0 Telefax: +49 (0)69.75699-105 E-Mail: [email protected] www.rwwd.de newsletter 1. QUARTAL 2007 MÄNGELANSPRÜCHE Verstoß gegen DIN-Normen ist bei einem VOB/B-Bauvertrag immer ein Mangel Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 16.05.2006, Aktenzeichen 14 U 185/05 Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hatte sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob Bauarbeiten auch dann einen Mangel aufweisen können, wenn noch kein konkreter Schaden vorliegt und die Nutzung der Bausache nicht beeinträchtigt ist. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Kläger den beklagten Architekten mit der Pflasterung eines Parkplatzes beauftragt. Die Parteien hatten die VOB/B wirksam in den Bauvertrag einbezogen. Ferner hatten die Parteien eine DIN-gerechte Ausführung der Bauarbeiten vereinbart. Das von den Beklagten mit der Baumaßnahme beauftragte Unternehmen führte die Pflasterung des Parkplatzes durch, berücksichtigte dabei jedoch nicht, daß die Fläche das notwendige Quergefälle aufwies. Deshalb kam es nach Durchführung der Bauarbeiten bei Regenwetter zu Pfützenbildungen. Der Kläger verlangte von dem Beklagten Zahlung von Schadenersatz. Der Beklagte habe die DINgerechte Ausführung der Pflasterungsarbeiten nicht hinreichend beaufsichtigt und die Arbeit der Baufir- ma ohne Beanstandung abgenommen. Dem hielt der Beklagte entgegen, daß noch nicht einmal ein Schaden eingetreten sei. Das OLG Celle gab dem Kläger Recht und verurteilte den Beklagten auf Zahlung von Schadenersatz. Entgegen der Auffassung des Beklagten hängt der Schadenersatzanspruch nämlich nicht vom Eintritt eines konkreten Schadens ab. Die Parteien haben die DIN-gerechte Ausführung der Bauarbeiten vereinbart und die VOB/B in den Geltungsbereich des Bauvertrages einbezogen. Diese Vereinbarungen haben zur Folge, daß selbst dann ein Mangel im Sinn von § 13 Nr. 1 VOB/B vorliegt, wenn noch kein konkreter Schaden eingetreten ist und die Nutzung der Bausache nicht beeinträchtigt ist. Im streitgegenständlichen Fall hat die Baufirma gegen die einschlägige DINNorm verstoßen, weil die Baufirma nicht das notwendige Quergefälle hergestellt hat. Da der Beklagte die Bauarbeiten trotz dieses Mangels abgenommen hat, haftet er dem Kläger wegen der Vereitelung von dessen Ersatzansprüchen gegenüber der Baufirma auf Schadenersatz. Die Höhe des Schadenersatzanspruchs bemißt sich dabei nach der Höhe des Minderungsanspruchs, § 13 Nr. 6 VOB/B, der dem Kläger gegenüber der Baufirma zugestanden hätte. Entgegen der Auffassung des Klägers richtet sich die Höhe des Schadenersatzanspruchs jedoch nicht nach der Höhe eines etwaigen Anspruchs auf Nachbesserung. Das wäre unverhältnismäßig, weil der einzige Nachteil der nicht DINgerechten Ausführung der Bauarbeiten daran besteht, daß das Regenwasser langsamer abfließt. Die Nutzung des Parkplatzes ist jedoch weiterhin möglich. Die eindeutige Entscheidung des OLG Celle ist zu begrüßen. Die Entscheidung entspricht im wesentlichen der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Mangelbegriff. Bauarbeiten sind nämlich schon dann mangelhaft, wenn die Arbeiten nicht DIN-gerecht ausgeführt worden sind, die Parteien aber eine DIN-gerechte Ausführung der Bauarbeiten vereinbart haben und die VOB/B in den Geltungsbereich des Vertrages einbezogen worden ist. RWWD BAURECHT SEITE 3 newsletter 1. QUARTAL 2007 An dieser Stelle möchten wir Ihnen unser RWWDTeam sowie unsere Tätigkeitsschwerpunkte vorstellen: Dezernat Baurecht MÄNGELANSPRÜCHE Wann liegt höhere Gewalt vor? Urteil des Landgerichts Mannheim vom 01.09.2006, Aktenzeichen: 4 O 3/05 Das Landgericht (LG) Mannheim hatte sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage zu befassen, wann ein Sturm als höhere Gewalt einzustufen ist und damit naturbedingte Beschädigungen nicht vom Werkunternehmer zu ersetzen sind. Dr. Jörn Kreutzfeld, LL.M. ist seit 2001 als Rechtsanwalt tätig. Er studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten Hamburg und Stellenbosch (Südafrika). Im Anschluß promovierte er an der Universität Hamburg. Dr. Kreutzfeld ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und betreut im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit sämtliche am Bau Beteiligte vom Handwerksunternehmen bis zum Bauträge, aber auch Privatpersonen im privaten Bau- und Architektenrecht. Neben der gerichtlichen Vertretung begleitet er Bauvorhaben beratend von Anfang an, um zeit- und kostenintensive Gerichtsprozesse möglichst gar nicht aufkommen zu lassen. Rechtsanwalt Dr. Kreutzfeld ist zudem Lehrbeauftragter an der HafenCity Universität, Fachbereich Bauingenieurwesen für Baurecht und Referent für den Norddeutschen Fachverband Elektro- und Informationstechnik e.V. (NFE). In dem zu entscheidenden Fall war ein Gerüstbauer von dem Bauherren beauftragt, ein Gebäude zur Durchführung von Fassadenarbeiten einzurüsten. In einer Januar-Nacht lösten sich in Folge eines Sturm Gerüstbohlen aus der Verankerung. Die Bohlen wurden durch den Sturm gegen die Fassade auf das Dach geschleudert. Dadurch wurden einzelne Fassadenelemente, Fensterbänke, Rolloverkleidungen, die Abdichtung des Daches und ein Lichtelement beschädigt. Der Bauherr begehrt die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 16.382,28. Der Gerüstbauer meint, er sei zum Ersatz des Schadens nicht verpflichtet, weil es sich bei dem Sturm um höhere Gewalt gehandelt habe, für die er nicht einzustehen brauche. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß in der streitgegenständlichen Nacht Windgeschwindigkeiten bis 22,9 m/Sek. (Windstärke 9) vorhanden waren. Da das Bauvorhaben darüber hinaus in einer Talsenke lag, trug der Gerüstbauer vor, daß die Windstärken dort sehr viel höher, nämlich 28,5 m/Sek. (Windstärke 11) gewesen seien. Darüber hinaus trug er vor, er habe sämtliche Gerüstbohlen durch Zurrbänder hinreichend gesichert. Weitere Absicherungen seien nicht vorgeschrieben. Im übrigen habe die Bauberufsgenossenschaft und der Architekt des Bauherren das Gerüst abgenommen. Das LG Mannheim gab dem Bauherren recht. In der Begründung führte das Gericht aus, daß Windstärke 9 nicht als ungewöhnliches Wetterereignis einzustufen ist und damit auch keine höhere Gewalt vorliegt. Ein Sturmereignis ist erst dann als höhere Gewalt einzustufen, wenn es einmal in fünf bis einmal zehn Jahren auftritt. Das ist erst bei Sturmereignissen ab Windstärke 12 festzustellen. Ob in der Talsenke die Windgeschwindigkeit höher als Windstärke 9 gewesen sei, läßt sich nicht mehr feststellen, es sei im übrigen aber auch nicht erheblich, da Zweifel zu Lasten des Werkunternehmers gehen. Auf die herrschenden Windgeschwindigkeiten mußte sich der Gerüstbauer einstellen, das heißt, er hätte das Gerüst samt Gerüstbohlen so sichern müssen, daß keine Gefahr von dem Gerüst ausgeht und eine Beschädigung der Fassade und des Dachs des Bauherren ausgeschlossen wird. Ob im vorliegenden Fall das Gerüst und die Gerüstbohlen ordnungsgemäß gesichert waren, läßt sich im Nachhinein nicht mehr klären und geht daher zu Lasten des beweisbelasteten Gerüstbauers. Der Umstand, daß die Bauberufsgenossenschaft und der Architekt des Bauherren das Gerüst abgenommen haben, spielt keine Rolle. Eine Abnahme befreit den Gerüstbauer nicht von seiner Verpflichtung, ein Gerüst sturmsicher zu stellen. RWWD BAURECHT SEITE 4 newsletter 1. QUARTAL 2007 ÖFFENTLICHES BAURECHT Dezernat Steuerrecht „Extra-Steuer“ für Grundeigentümer in Hamburger Sanierungsgebieten Ausgleichsbeträge nach § 154 Baugesetzbuch (BauGB) _________________________________________________________________________ Ralf Holz seit 1997 Rechtsanwalt tätig. als Bevor er Rechtswissenschaften an der Universität Hamburg studierte, hatte er bereits das Studium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Finanzen, erfolgreich mit dem akademischen Grad des Diplom-Finanzwirtes beendet und im Anschluss daran bei Hamburger Finanzämtern gearbeitet. Ralf Holz ist vorwiegend steuerberatend, gesellschaftsrechtlich und steuerstrafrechtlich tätig. Im Rahmen der steuerberatenden Tätigkeit begleitet er Wirtschaftsprüfungen, erstellt Jahresabschlüsse und Steuererklärungen für Betriebe jeglicher Rechtsform und von Privatpersonen und berät in steuerlichen und bilanziellen Fragen. Neben der ausführenden steuerberatenden Tätigkeit betreut er steuer- und gesellschaftsrechtlich übergreifend und gestalterisch Existenzgründungen sowie (Teil-) Übertragungen von Unternehmen und Unternehmensanteilen. Ein weiterer Schwerpunkt der Tätigkeit ist die steuerstrafrechtliche Betreuung im Rahmen von steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Rechtsanwalt Holz ist Autor zahlreicher steuerlicher Veröffentlichungen z.B. „Der Umgang mit den Fahndungsbehörden“ in „Recht und Steuern“, Hannover 1998. In Hamburg St.-Georg werden die Grundeigentümer von der Stadt Hamburg zur Zeit zur Kasse gebeten. Nachdem sich der Stadtteil St.-Georg zu einem der angesagtesten Wohnquartiere in Hamburg entwickelt hat, will offenbar nun auch die Stadt hiervon profitieren und verschickt aktuell Bescheide an die Grundeigentümer zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages für eine Bodenwerterhöhung an die Stadt. Rechtsgrundlage für die Erhebung dieser „ExtraSteuer“ ist § 154 BauGB. Nach dieser Norm hat der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zur Finanzierung der Sanierung an die Stadt einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwertes seines Grundstücks entspricht. Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwertes des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiet ergibt (Endwert). Gegen einen solchen Ausgleichsbetragsbescheid kann als Rechtsmittel Widerspruch und bei erfolglosem Widerspruch Anfechtungsklage erhoben werden. Die Anfechtung des Ausgleichsbetragsbescheid hat Aussicht auf Erfolg, wenn a) der Bescheid inhaltlich nicht hinreichend bestimmt ist und sowohl die Höhe des in Geld geschuldeten Betrages als auch den Zahlungspflichtigen nicht angibt. Dabei ist die Höhe des Ausgleichsbetrages, die für seine Bemessung maßgebenden Anfangsund Endwerte sowie die sich daraus ergebenden Bodenwerterhöhungen zu nennen; b) die Feststellung fehlt, daß der Ausgleichsbetrag einen Monat nach Bekanntgabe/Zustellung des Bescheides zu zahlen ist; c) der Hinweis, daß der Ausgleichsbetragspflichtige den Antrag stellen kann, den Ausgleichsbetrag in ein Darlehen umzuwandeln, sofern ihm nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen und daß beantragt werden kann, den zur Finanzierung der Bebauung oder Moderni- sierung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung des Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einzuräumen nicht vorhanden ist; d) dem Grundeigentümer die erforderlichen Informationen zur Ermittlung der Bodenwerte nicht mitgeteilt worden sind. Anzumerken ist allerdings, daß der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages keine aufschiebende Wirkung haben. Das heißt, daß der Ausgleichsbetrag gleichwohl gezahlt werden muß, auch wenn Rechtsmittel eingelegt werden. Für die Beurteilung, ob der Ausgleichsbetragsbescheid rechtsmäßig ist, wird es somit darauf ankommen, ob die Freie und Hansestadt Hamburg sämtliche Formalien eingehalten hat und ob die Bewertung der Bodenwerte zutreffend ermittelt sind. Im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung wird allerdings lediglich geprüft werden, ob der „Schätzungsspielraum“ bei der Bodenwertermittlung eingehalten worden ist. Sofern die Formalien nicht erfüllt sind oder die Bewertung des Anfangs- und RWWD BAURECHT SEITE 5 newsletter 1. QUARTAL 2007 Endwertes für die Bodenwertermittlung nicht nachvollziehbar bzw. richtig ermittelt wurde, bestehen gute Erfolgsaussichten, den Ausgleichsbetragsbescheid anzufechten. Im Ergebnis kann daher festgehalten werden, daß die Umwandlung eines Sanierungsgebietes zu einer Top-Wohnlage sicherlich eine Erhöhung des Bodenwertes nach sich zieht. Fraglich dürfte aber sein, ob die Sanierungsmaßnahmen der Stadt im vorliegenden Fall allein für die Bodenwerterhöhung ursächlich waren. Maßgeblichen Anteil an der Aufwertung des Stadtteils dürften auch die Grundeigentümer selbst gehabt haben, in dem sie ihre Immobilie aufwendig instand gesetzt und saniert haben. Insofern ist ein besonderer Augenmerk auf die Anfangs- und Endwerte der Bodenwertermittlung zu legen. Es bleibt abzuwarten, ob die Freie und Hansestadt Hamburg weitere Stadtteile förmlich als Sanierungsgebiete festlegt, um dann zu einem späteren Zeitpunkt die „Extra-Steuer“ in Form des Ausgleichsbetrages von den Grundeigentümern zu kassieren. In Anbetracht des immer knapper werdenden Wohnraums in zentraler Lage in Hamburg dürfte die Wahrscheinlichkeit hierfür recht hoch sein. Gesetzes zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung Unsere bisherigen Newsletter finden Sie unter www.rwwd.de Derzeit sind z. B. Teile von St.-Pauli, Altona, Ottensen, Eimsbüttel, BarmbekNord, Harburg und Wilhelmsburg als Sanierungsgebiet eingestuft. Schließlich dürfte die Erhebung der Ausgleichsbeträge auch dazu führen, daß die Preise für Wohnraum und Gewerberaum in den entsprechenden Gebieten ganz erheblich anziehen dürften, weil die Grundeigentümer den Ausgleichsbetrag in Form von Miet- bzw. Pachterhöhungen an die Mieter und Pächter durchreichen werden.