Auszug Baukalender "Baurecht"
Transcription
Auszug Baukalender "Baurecht"
Kolumne links Aktuelle Rechtsprechung zum Bauvertragsrecht Aktuelle Rechtsprechung zum Bauvertragsrecht Dr. Heinrich Merl, Vorsitzender Richter am OLG i.R. Die nachfolgend besprochenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2000 sind unmittelbar zu dem vor der Schuldrechtsmodernisierung geltenden gesetzlichen Werkvertragsrecht (also dem Rechtszustand vor 1.1.2002) sowie zu früheren Fassungen der VOB/B ergangen. Sie sind jedoch in gleicher Weise für das nunmehr geltende Recht und für Verträge maßgebend, denen die VOB/B 2002 zu Grunde liegt. 1. Freizeichnung des Bauunternehmers bei Bedenkenhinweis Nach § 13 Nr. 3 VOB/B haftet der Auftragnehmer im Ausgangspunkt auch für Mängel, die auf die Leistungsbeschreibung oder sonstige bindende Anordnungen des Auftraggebers, auf die vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder auf die Beschaffenheit der Vorleistung anderer Unternehmer zurückzuführen sind. Insoweit obliegt dem Unternehmer gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B eine Prüfungs- und Hinweispflicht. Nur wenn er dieser Prüfungs- und Hinweispflicht genügt, wird er von der Haftung für fremde Mangelursachen frei. Ohne Bedenkenhinweis ist der Auftragnehmer von der Haftung für fremdverursachte Mängel frei, wenn er das Mangelrisiko nicht erkannte und auch nicht erkennen musste. Wie konkret ein Hinweis des Unternehmers auf das Mangelrisiko sein muss, wenn er selbst keine hinreichende Kenntnis und Erfahrung hinsichtlich der Tauglichkeit von Baustoffen hat, ist Gegenstand nachfolgender Entscheidung (BGH Urteil vom 12. Mai 2005 – VII ZR 45/04 – Baurecht 2005, 1314 f.) Sachverhalt Der vom Bauherrn beauftragte Architekt hatte zur Verfüllung unter der Bodenplatte einer Produktions- und Lagerhalle zunächst Kies ausgeschrieben. Unter im Einzelnen ungeklärten Umständen kam die Überlegung auf, anstelle von Kies Müllverbrennungsasche als Füllmaterial zu verwenden, um die Baukosten zu senken. Einen entsprechenden Nachtragsauftrag erteilte der Architekt des Bauherrn mit dem Zusatz, dass die Zulassung für die Verwendung des Materials vom Unternehmer zu erbringen und die Herkunft des Materials nachzuweisen war. Der Auftragnehmer legte Unterlagen des Herstellers vor und wies darauf hin, dass er über keine Spezialkenntnisse oder Erfahrungen hinsichtlich der Verwendung von Müllverbrennungsasche verfüge. Tatsächlich erwies sich die vom Auftragnehmer eingebaute Müllverbrennungsasche als nicht volumenbeständig, sie vergrößerte sich bei Feuchtigkeit und führte dadurch zu erheblichen Schäden an der Halle. Der Auftraggeber verlangte vom ausführenden Unternehmer Schadensersatz und Vorschuss auf die Mängelbeseitigungskosten. Entscheidung Die zunächst mit dem Rechtsstreit befassten Land- und Oberlandesgerichte wiesen die Klage des Auftraggebers ab mit der Begründung, dass der Unternehmer nach § 13 Nr. 3 376 377 Aktuelle Rechtsprechung zum Bauvertragsrecht VOB/B i.V.m. § 4 Nr. 3 VOB/B von der Mängelhaftung frei sei. Denn er habe offengelegt, dass er über keine Spezialkenntnisse oder Erfahrungen mit Müllverbrennungsasche verfüge und alle Beteiligten hätten gewusst, dass es keine allgemeine Zulassung der Müllverbrennungsasche für Hochbauzwecke gebe. Darüber hinaus habe der Lieferant die Volumenbeständigkeit der Asche bescheinigt und das Prüfzeugnis keinen Anlass für Bedenken gegeben. Der Bundesgerichtshof ist im Urteil vom 12. Mai 2005 (– VII ZR 45/04 – Baurecht 2005, 1314 f.) dieser Argumentation nicht gefolgt. Eine Freizeichnung nach § 13 Nr. 3 VOB/B setzt nämlich in jedem Fall eine bindende Anordnung des Bauherrn bzw. seines Architekten voraus. Allein dass der Architekt einen Nachtragsauftrag für die Verwendung der Asche erteilte, reicht nicht aus, eine bindende Anordnung im Sinne des § 13 Nr. 3 VOB/B anzunehmen. Entscheidend ist, wie es zum Nachtragsauftrag kam, ob der Auftragnehmer die Verwendung der Verbrennungsasche selbst vorschlug oder ob Bauherr bzw. sein Architekt die Verwendung von Müllverbrennungsasche von sich aus verlangten. So liegt keine bindende Anordnung gemäß § 13 Nr. 3 VOB/B vor, wenn – der Auftraggeber zwar den Anstoß zur Verwendung des Materials gibt, aber die Verwendung des Baustoffs nur unverbindlich vorschlägt, der Auftragnehmer diese Anregung übernimmt und es erst dadurch zur verbindlichen vertraglichen Regelung kommt, oder – die Anregung , den Baustoff zu verwenden, vom Auftragnehmer ausgeht, der Auftraggeber mit der Verwendung eines durch den Auftragnehmer vorgeschlagenen Stoffs einverstanden ist, und somit der Baustoff auf Vorschlag des Auftragnehmers in das Leistungsverzeichnis aufgenommen bzw. mittels Nachtragsauftrag beauftragt wird. Selbst wenn aber eine bindende Anordnung des Bauherrn bzw. seines Architekten vorliegt, führt dies nicht von selbst zur Haftungsbefreiung. Diese setzt in jedem Fall voraus, dass der Unternehmer seiner Prüfungs- und Hinweispflicht genügt. Ob der Hinweis des Auftragnehmers auf seine fehlende Kenntnis und Erfahrung bezüglich der Verbrennungsasche zur Haftungsbefreiung ausreichte, ist nach der Entscheidung des BGH davon abhängig, inwieweit vom Auftragnehmer eine Sachkunde verlangt werden konnte, die ihn in die Lage versetzte, konkret die Geeignetheit bzw. das Mängelrisiko des vorgeschriebenen Stoffs zu beurteilen. Da dies hier der Fall war, führte der allgemeine Hinweis des Auftragnehmers auf seine subjektive Unkenntnis und fehlende praktische Erfahrung nicht zur Haftungsbefreiung. Der BGH verneinte auch eine (stillschweigende) Risikoverlagerung zu Lasten des Bauherrn. Allein der Umstand, dass die Verwendung der Asche durch den Architekten beauftragt und die Asche von ihm zur Verwendung freigegeben wurde, enthielt keine Risikoverlagerung, das Haftungsrisiko für die Tauglichkeit des Baustoffs verblieb beim Unternehmer. Leitsatz 1. Die Übernahme des Risikos einer mangelhaften Leistung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber setzt eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung voraus. 2. Ein Baustoff wird durch den Auftraggeber nicht vorgeschrieben, wenn seine Verwendung auf Drängen des Auftragnehmers vertraglich vereinbart wird. BGH, Urteil vom 12. Mai 2005 – VII ZR 45/04 – Baurecht 2005, 1314 f. 378 Aktuelle Rechtsprechung zum Bauvertragsrecht Praxishinweis Die Entscheidung gilt in ihrer grundsätzlichen Aussage nicht nur für den Fall der vereinbarten VOB/B, sondern auch für den BGB-Vertrag. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Prüfungs- und Hinweispflicht als auch hinsichtlich der Frage einer vertraglichen Risikoübernahme durch den Architekten bzw. Bauherrn. Dass der bloße Hinweis auf fehlende Kenntnis und fehlende Erfahrung mit einem Baustoff nicht zur Haftungsbefreiung führt, gilt sowohl für den ausführenden Unternehmer wie auch für den mit Planung oder Bauleitung beauftragten Architekten. Sollen z.B. neuartige Materialien verwendet werden, so können sich weder der Unternehmer noch der Architekt und Ingenieur auf fehlende Kenntnis und Erfahrungen hinsichtlich des Baustoffs berufen. Soweit möglich, haben sie sich die erforderliche Kenntnis zu verschaffen. Handelt es sich um einen neuartigen Baustoff, hinsichtlich dessen Eignung allgemein keine sichere Kenntnis besteht, so ist das hierin liegende Risiko dem Bauherrn offen zu legen. 2. Mitverantwortung des Bauherrn bei Planungsfehler des Architekten Nach § 13 Nr. 3 VOB/B hat der Auftragnehmer, sofern er nicht seiner Prüfungs- und Mitteilungspflicht nachkommt, auch für Mängel Gewähr zu leisten, die auf eine fehlerhaften Planung des Architekten/Ingenieurs des Bauherrn zurückzuführen sind. Das Verschulden des Architekten wird dem Auftraggeber zugerechnet und führt zu einer Abwägung der Mitverursachungsanteile von ausführendem Unternehmer einerseits und Architekt /Ingenieur/Bauherr andererseits. Der Unternehmer haftet in Höhe seines Mitverantwortungsanteils. Im Einzelfall kann der Verantwortungsanteil eines der Mangelverursacher so überwiegen, dass der Verursachungsanteil des anderen Verursachers zurücktritt und in vollem Umfang außer Acht bleibt. Mit einem derartigen Abwägungsproblem hatte sich nachfolgende Entscheidung des BGH zu befassen. Sachverhalt Der klagende Unternehmer war vom Architekten im Namen der Bauherrin mit Mauer-, Beton – und Stahlbetonarbeiten beauftragt worden. Im Vertrag wurde der Architekt als Bevollmächtigter der Bauherrin bezeichnet mit dem Recht, erforderliche Anordnungen zur vertraglichen Durchführung der Leistung zu treffen. Auf Weisung des Architekten gründeten der Tiefbauunternehmer und der Kläger den Keller um 1,15 m höher als ursprünglich geplant. Über die Höhergründung war möglicherweise vor Vertragsschluss mit dem Kläger in Anwesenheit des Ehemanns der Bauherrin gesprochen worden. Im Vertrag selbst war jedoch die Ausführung der Arbeiten entsprechend der genehmigten Planung mit der um 1,15 m tieferen Gründung vereinbart. Entscheidung Das zunächst mit der Sache befasste OLG Hamm hatte ein Mitverschulden des klagenden Unternehmers zwar in Betracht gezogen, aber zu Lasten der Bauherrin ein überwiegendes Mitverschulden des Architekten angenommen mit der Folge, dass eine Haftung des Unternehmers entfiel. Der BGH ist dem nicht gefolgt (Urteil vom 24. Februar 2005 – VII ZR 328/03 – Baurecht 2005, 1016 f.). 379 Aktuelle Rechtsprechung zum Bauvertragsrecht Zwar ist der Bauherrin im Verhältnis zum ausführenden Unternehmer das Mitverschulden des Architekten gemäß § 278 BGB wie eigenes Verschulden zuzurechnen, denn der Architekt war Erfüllungsgehilfe der Bauherrin, die sich des Architekten zur Erfüllung ihrer Planungsaufgaben bediente. Es begründet aber ein Mitverschulden des ausführenden Unternehmers, wenn er die Bauherrin nicht über die gravierende Planabweichung des Architekten aufklärte (vgl. auch BGH Urteil vom 16. Dezember 2004, VII ZR 167/02 – Baurecht 2005, 548 f.). Im Regelfall setzt der Unternehmer eine gewichtige Mangelursache, wenn er bei der gebotenen Prüfung und Mitteilung der Bedenken Planungsmängel hätte verhindern können. Das Verschulden des Unternehmers darf bei gravierenden Eingriffen des Architekten in die vereinbarte Planung, wie sie hier vorlag, nicht bagatellisiert werden, sofern der Unternehmer den mangelursächlichen Eingriff ohne weiteres gegenüber dem Bauherrn hätte zur Sprache bringen und eine Klärung hätte herbeiführen können. Leitsatz Nimmt der Auftraggeber den Unternehmer (Auftragnehmer) wegen einer vertragswidrigen Ausführung des Bauwerks auf Gewährleistung in Anspruch, die auf eine vertragswidrige Planung seines Architekten zurückzuführen ist, muss bei der Bewertung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge der Bedeutung der Verpflichtung des Unternehmers Rechnung getragen werden, über die Vertragswidrigkeit der Planung aufzuklären. BGH Urteil vom 24. Februar 2005 – VII ZR 328/03 – Baurecht 2005, 1016 f. 3. Schadensersatz in Höhe der Mangelbeseitigungskosten trotz geringerem Minderwert Verlangt der Auftraggeber wegen vorhandener Mängel kleinen Schadensersatz (d.h. Schadensersatz unter Behalten der mangelhaften Leistung), so kann er entweder Ersatz der Mangelbeseitigungskosten oder des mangelbedingten Minderwerts der Bauleistung verlangen. Gegenstand der nachfolgenden Entscheidung war die Frage, ob Ersatz notwendiger Mangelbeseitigungskosten auch dann in voller Höhe verlangt werden kann, wenn der durch den Mangel verursachte Minderwert der Leistung geringer ist. Sachverhalt Die Erwerberin einer neu zu erstellenden Eigentumswohnung verlangte vom Bauträger Minderung und Schadensersatz wegen Baumängeln. Das OLG Frankfurt/Darmstadt billigte der Klägerin den eingeklagten Betrag nur zum Teil zu mit der Begründung, dass sich ein Anspruch nur in Höhe der Differenz zwischen tatsächlichem Verkehrswert des Objekts und seinem hypothetischen Wert in mangelfreiem Zustand ergebe. Der wirtschaftliche Nachteil der Klägerin liege in dieser Wertdifferenz und nicht in den höheren Kosten der Mangelbeseitigung. Entscheidung Nach dem Urteil des BGH vom 10. März 2005 (Az. VII ZR 321/03 – Baurecht 2005, 1014 f.) kann der Auftraggeber, wenn er das Bauwerk bzw. die Bauleistung als solches behalten will, als Schadensersatz entweder den mangelbedingten Minderwert oder den zur Beseitigung der Mängel erforderlichen Betrag verlangen. Dies gilt auch dann, wenn die objektive Minderung des Verkehrswerts geringer ist als die Kosten der Mangelbeseitigung. 380 Aktuelle Rechtsprechung zum Bauvertragsrecht Der Auftraggeber kann Schadensersatz allerdings dann nicht nach den Kosten der Mangelbeseitigung berechnen, wenn die Mangelbeseitigung unverhältnismäßig wäre und vom Auftragnehmer (hier Bauträger) aus diesem Grund zu Recht verweigert wird. Im entschiedenen Fall, waren selbst hohe Mangelbeseitigungskosten nicht unverhältnismäßig, weil das Bauwerk "geradezu elementar" geschädigt war und die zahlreichen Mängel auf ein gravierendes Verschulden des Bauträgers schließen ließen. Leitsatz Der Anspruch nach § 635 BGB a.F. ist auf den zur Mangelbeseitigung notwendigen Betrag gerichtet. Der Auftraggeber kann auch dann nicht auf den Ersatz der objektiven Minderung des Verkehrswerts verwiesen werden, wenn diese erheblich geringer ist als die Kosten der Mangelbeseitigung. BGH Urteil vom 10. März 2005 – VII ZR 321/03 – Baurecht 2005, 1014 f. Praxishinweis Die Entscheidung, die zu dem bis 1.1.2002 geltenden Gewährleistungsrecht erging, ist auch auf den mangelbedingten Schadensersatzanspruch nach neuem Recht anwendbar. 4. Ausschluss von Aufrechnung und Zurückbehaltung durch AGB Leitsatz Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingung eines Bauunternehmers "Die Geltendmachung von Aufrechnungen mit nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen sowie von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen." ist dahin zu verstehen, dass Zurückbehaltungsrechte und damit auch Leistungsverweigerungsrechte nach §§ 320, 641 Abs. 3 BGB generell ausgeschlossen sind. Insoweit ist die Klausel unwirksam. BGH Urteil vom 31. März 2005 – VII ZR 180/04 – Baurecht 2005, 1010 f. Nach der Entscheidung des BGH benachteiligt es den Auftraggeber unangemessen, wenn sein Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrecht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers generell ausgeschlossen wird. In diesem Sinn ist die hier vorliegende Klausel auszulegen und damit unwirksam. Ob eine Klausel des Auftragnehmers wirksam wäre, die das Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht nur hinsichtlich nicht rechtskräftig festgestellter Ansprüche des Auftraggebers ausschließt, lässt der BGH ausdrücklich offen. 5. Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrecht bei schwierigem und zeitraubendem Rechtsstreit Leitsatz Ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln von Bauleistungen ist nicht deshalb (als treuwidrig) ausgeschlossen, weil die Aufklärung der Mängel schwierig und zeitraubend ist. BGH Urteil vom 31. März 2005 – VII ZR 369/02 – Baurecht 2005, 1012 f. 381 Aktuelle Rechtsprechung zum Bauvertragsrecht 6. Anspruch aus unerlaubter Handlung bei Mängeln Leitsatz Entsteht infolge einer vertraglichen Leistung eines Bauunternehmers oder Architekten ein Schaden am Bauwerk, besteht kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, wenn dieser Schaden sich mit dem Mangelunwert der vertraglichen Leistung deckt. Dies gilt auch dann, wenn die vertragliche Leistung den Schutz des beschädigten Bauteils bezweckt. BGH Urteil vom 27. Januar 2005 – VII ZR 158/03 – Baurecht 2005, 705 f. Bei mangelhafter Leistung stehen dem Auftraggeber nicht nur die Gewährleistungsrechte der § 634 f. bzw. §§ 633 ff. BGB a.F. zu, in Betracht kommen auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die u.U. erst später verjähren, weil der Lauf der Verjährung bei unerlaubter Handlung nicht mit der Abnahme der Bauleistung bzw. des Architektenwerks beginnt, sondern erst im Zeitpunkt der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Auftraggebers von Mangel und Mangelverantwortung. Sachverhalt Der klagende Bauherr verlangte vom Architekten wegen Verletzung seiner Baufsichtspflicht Ersatz der Schäden an einer Geschoßdecke und einem Balkons. Hinsichtlich der Geschoßdecke war schadensursächlich, dass die beim Umbau verbliebenen Deckenbalken barsten, weil die Balkendecke den aufgebrachten Asphaltestrich nicht tragen konnte. Ein an Stelle einer Stützwand eingebrachter Träger unter der Balkendecke blieb wirkungslos, weil die Decke nicht auf ihm auflag. Hinsichtlich des Balkons war im Rahmen der Umbaumaßnahmen die Oberfläche erneuert und eine Abdichtung ausgeführt worden. Auf Grund mangelhafter Abdichtung drang Niederschlagswasser in den Betonkern des Balkons ein, so dass die Festigkeit des Betons erheblich beeinträchtigt war. Entscheidung Der BGH (Urteil vom 27. Januar 2005 – VII ZR 158/03 – Baurecht 2005, 705 f.) verneinte einen Anspruch aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB), weil die Mangelfolgen nicht über den Mangelunwert der Leistung hinausgingen. Muss der Auftragnehmer (ausführender Unternehmer oder Architekt) nach dem Vertrag in die Bausubstanz eingreifen, so ist eine mit dem Eingriff zusammenhängende Schädigung des Bauwerks in der Regel keine Eigentumsverletzung. Die Haftung des Architekten (wie des ausführenden Unternehmers) richtet sich nur nach Mängelhaftungsrecht mit den hierfür geltenden kurzen Verjährungsfristen, – soweit der Sachmangel zu einem Schaden am Leistungsgegenstand (an dem neu hergestellten oder bearbeiteten Bauteil) führt, oder – soweit der mangelbedingte Schaden an Bauteilen entsteht, die in die Sanierungsaufgabe derart "integriert" sind, dass andernfalls der geschuldete Leistungserfolg nicht erreicht würde. So liegt keine unerlaubte Handlung vor, wenn durch eine nachträglich eingebrachte mangelhafte Abdichtung ein Schaden an Bauteilen eintritt, die durch die Abdichtung vor Feuchtigkeit geschützt werden sollten, wie dies vorliegend für den Balkon und dessen Abdichtung zutraf. 382 Aktuelle Rechtsprechung zum Bauvertragsrecht Ausschließlich Mängelhaftungsrechte kommen im entschiedenen Fall aber auch hinsichtlich des Deckenschadens in Betracht. Denn die beschädigte Geschoßdecke war in die Umbaumaßnahmen einbezogen. An den Deckenbalken wurde im Zug des Umbaus unmittelbar gearbeitet. Der Betonfußboden und die Deckenverkleidung wurde ausgebaut oder beseitigt, ein Teil der Holzbalkendecke abgebrochen, Deckendurchbrüche für einen Schornstein erstellt, Magerbeton in die Holzdecken eingebracht und ein Abfangträger unter der Obergeschoßdecke eingebaut. Dementsprechend war Gegenstand des Auftrags an den Architekten auch die Prüfung, inwieweit die verbleibenden Deckenbalken der Geschoßdecke noch geeignet warten, die neue Deckenkonstruktion zu tragen. Mangelunwert und Schaden waren damit deckungsgleich. Dem Bauherrn konnte von vorneherein kein Recht aus unerlaubter Handlung, sondern nur Mangelhaftungsrechte nach §§ 634 ff. BGB bzw. § 4 Nr. 7 VOB/B und § 13 VOB/B mit den für sie geltenden Verjährungsfristen zustehen. Praxishinweis Ein Anspruch aus unerlaubter Handlung mit gegebenenfalls längerer Verjährung wäre in Betracht gekommen, wenn die mangelhaften Leistungen zu Schäden an bereits bestehenden und durch den Sanierungsauftrag nicht betroffenen Bauwerksteilen oder an den das Bauwerk eingebrachte Sachen des Auftraggebers geführt hätten. 7. Dauer der Verjährungsfrist bei gesetzlichem Neubeginn der Verjährung, wenn die Verjährung bereits gem. § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B durch schriftliches Mängelbeseitigungsverlangen verlängert war Nach § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B verjährt (bei vereinbarter VOB/B) der Anspruch auf Beseitigung eines erstmals schriftlich gerügten Mangels in 2 Jahren (VOB/B 2002) bzw. innerhalb der Regelfristen nach § 13 Nr. 4 (VOB/B 2000 und früher), gerechnet ab Zugang des Beseitigungsverlangens. Problematisch war, welche Verjährungsfristen in Lauf gesetzt werden, wenn der Auftragnehmer nach Zugang des Mangelbeseitigungsverlangens seine Verpflichtung zur Mangelbeseitigung anerkennt. Sachverhalt Grundlage der vertraglichen Beziehungen der Streitparteien war ein VOB-Vertrag, wobei die Parteien eine 5-jährige Gewährleistungsfrist vereinbart hatten. Nach Abnahme der Werkleistung am 21.12.1994 forderte der Auftraggeber mit Schreiben vom 23.10.1998 und 16.12.1998 unter Fristsetzung die Beseitigung eines Mangels. Auf die zweite Aufforderung sagte der Auftragnehmer mit Schreiben vom 30.12.1998 die Beseitigung des Mangels zu, kam dem aber nicht nach. Der Auftraggeber ließ den Mangel daher im Weg der Ersatzvornahme (Selbstvornahme) durch eine Drittfirma beseitigen und verlangte Ersatz der Mängelbeseitungskosten. Der Auftragnahme berief sich auf die Verjährung des vom Auftraggeber geltend gemachten Gewährleistungsanspruchs. Entscheidung Das OLG Celle wies die Klage mit der Begründung ab, der Anspruch sei verjährt. Zwar habe der Auftragnehmer den Anspruch anerkannt, so dass die Verjährung unterbrochen und eine neue Verjährungsfrist in Lauf gesetzt wurde. Neu begonnen habe aber nicht die vertraglich vereinbarte Verjährungsfrist von 5 Jahren, sondern die (nach damaliger VOB/B geltende) zweijährige Regelfrist gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B. 383 Aktuelle Rechtsprechung zum Bauvertragsrecht Anders der BGH in seinem Urteil vom 13.1.2005. Durch das Anerkenntnis des Auftragnehmers in Lauf gesetzt wurde jedoch, so die Entscheidung des BGH, nicht die verkürzte Frist des § 13 Nr. 5 VOB/B, sondern die vertraglich vereinbarte (5-jährige) Verjährungsfrist. § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B regelt nämlich ausschließlich das Ende der durch das Mängelbeseitigungsverlangen in Lauf gesetzten Verjährungsfrist. Einen Hinweis, welche Verjährungsfrist nach einem (zeitlich nachfolgenden) Schuldanerkenntnis des Auftragnehmers beginnt, enthält § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B dagegen nicht. Leitsatz Wird der Lauf einer nach § 13 Nr. 4 Abs.1 VOB/B vereinbarten, gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B verlängerten Verjährungsfrist nach gesetzlichen Bestimmungen unterbrochen, so wird nach dem Ende der Unterbrechung die vereinbarte Frist erneut in Gang gesetzt. Aktuelle Rechtsprechung zum Bauvertragsrecht lungsverpflichtung auf erstes Anfordern) abzulösen berechtigt ist. Dass die Parteien eine solche Regelung bei Kenntnis der Unwirksamkeit der Klausel getroffen hätten, kann angesichts der vielfältigen Möglichkeiten zur Sicherung des Auftraggebers nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden ( so auch BGH Urteil vom 8.3.2002 – VIX ZR 236/00-; BGH Urteil vom 22.11.2001 – VII ZR 208/00 – Baurecht 2002,463; BGH Urteil vom 9. Dezember 2004 – VII ZR 265/03- Baurecht 2005, 539 f.) Leitsatz Eine vom Auftraggeber gegenüber einem Bauunternehmer verwendete Klausel, nach der ein Bareinbehalt von 5 % der Schlussrechnungssumme auf die Dauer der Gewährleistungsfrist einbehalten und allein durch Bürgschaft auf erstes Anforderung abgelöst werden kann, ist unwirksam. Bundesgerichtshof Urteil vom 14. April 2005 – VII ZR 56/04 Baurecht 2005, 1154 f. BGH Urteil vom 13. Januar 2005 – VII ZR 15/04 – Baurecht 2005, 710 f. Praxishinweis Die Entscheidung ist in ihrer Bedeutung nicht auf die Verjährungsunterbrechung durch Schuldanerkenntnis beschränkt. Sie gilt ihrem Inhalt nach für alle gesetzlichen Tatbestände der Verjährungsunterbrechung (nach altem Recht) bzw. des Neubeginns der Verjährung (nach neuem Recht). 8. Unwirksamer formularmäßiger Sicherheitseinbehalt Gegenstand der nachfolgenden Entscheidung das BGH (Urteil vom 14. April 2005 – VII ZR 56/04 Baurecht 2005, 1154 f.) war eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Auftraggebers zum Sicherheitseinbehalt, die ein Ablösen des Einbehalt nur durch Bürgschaft auf erstes Anfordern zuließ. Sachverhalt Mehrere Verträge eines Generalunternehmers enthielten nahezu gleichlautende Regelungen, wonach der Einbehalt einer unverzinslichen Sicherheitsleistung von 5 % der Bruttoschlussrechnungssumme für die Dauer der Gewährleistungsfrist, ablösbar durch Bürgschaft des Generalunternehmers auf erstes Anfordern, vereinbart sein sollte. Der Generalunternehmer hielt diese Sicherungsvereinbarung als Allgemeine Geschäftsbedingung für unwirksam und verlangte die Herausgabe der Bürgschaften, die er zur Ablösung des Sicherheitseinbehalts dem Auftraggeber bereits übergeben hatte. Entscheidung Im Anschluss an entsprechende frühere Entscheidungen (vgl. vorangehendes BGH – Urteil vom 9.12.2004 – VII ZR 265/03 – Baurecht 2005, 539; Urteil vom 16.5.2002 – VII ZR 494/00 – Baurecht 2002, 11392 = NZBau 2002, 493) verneint der BGH die Wirksamkeit der Formularklausel. Sie benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen. Denn sie legt einen im Gesetz nicht vorgesehenen Einbehalt zu Lasten des Auftragnehmers fest, ohne dass ihm eine angemessene Möglichkeit zur Ablösung des Einbehalts eingeräumt wäre. Die Bürgschaft auf erstes Anfordern setzt den Auftragnehmer einem hohen Risiko aus, vom Auftraggeber zu Unrecht aus der Bürgschaft belastet zu werden. Die durch die Unwirksamkeit der Klausel entstehende Vertragslücke kann nicht durch ergänzende Vertragsauslegung dahin ausgefüllt werden, dass der Auftragnehmer den Einbehalt durch einfache selbstschuldnerische und unbefristete Bürgschaft (ohne Zah- 384 9. Unwirksame AGB des öffentlichen Auftraggebers zum Sicherheitseinbehalt; Voraussetzungen des Aushandelns einer Klausel Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach für die Dauer der Gewährleistungsfrist ein Sicherheitseinbehalt von 5% der Abrechnungssumme, ablösbar nur durch Bürgschaft auf erstes Anfordern, vereinbart sein soll, sind im Grundsatz unwirksam (siehe oben). In seiner Entscheidung vom 9. Dezember 2004 hatte sich der BGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob dies auch für öffentliche Auftraggeber gilt. Denn immerhin trägt der Auftragnehmer hinsichtlich des öffentlichen Auftraggebers kein Risiko, dass Rückforderungsansprüche bei zu Unrecht in Anspruch genommener Bürgschaft wegen Insolvenz des Auftraggebers ausfallen. Entscheidung Die Klausel "Sicherheitseinbehalt von 5% der Abrechnungssumme auf die Dauer der Gewährleistungsfrist, ablösbar durch Bürgschaft auf erstes Anfordern" ist auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des öffentlichen Auftraggebers unwirksam (Urteil des BGH vom 9. Dezember 2004 – VII ZR 265/03- Baurecht 2005, 539 f.). Dem Auftragnehmer verbleiben mit Ausnahme des Risikos einer Insolvenz des Auftraggebers alle wirtschaftlichen Risiken einer unberechtigten Inanspruchnahme der Bürgschaft auf erstes Anfordern. Dagegen bedarf der Auftraggeber zu seiner Absicherung keiner Bürgschaft auf erstes Anfordern. Die Klausel kann auch hier nicht mit einem reduzierten Inhalt aufrechterhalten werden. Eine ergänzende Vertragsauslegung dahin, dass nämlich entgegen dem Klauselwortlaut der Sicherheitseinbehalt auch durch einfache selbstschuldnerische und unbefristete Bürgschaft zulässig ist, ist nicht möglich. Leitsatz Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrags, die vorsieht, dass ein Sicherheitseinbehalt von 5 % der Bausumme nur durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abgelöst werden kann, ist auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines öffentlichen Auftraggebers unwirksam. Eine ergänzende Vertragsauslegung dahin, dass die Ablösung durch eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft erfolgt, kommt nicht in Betracht. Urteil des BGH vom 9. Dezember 2004 – VII ZR 265/03- Baurecht 2005, 539 f. 385 Aktuelle Rechtsprechung zum Bauvertragsrecht Um der Unwirksamkeit von Klauseln zu entgehen, beruft sich der Verwender häufig darauf, die Vereinbarung sei individuell ausgehandelt. Mit der Frage, wann ein Aushandeln einer vorformulierten Vereinbarung vorliegt, hatte sich der BGH in der Entscheidung vom 14. April 2005 ebenfalls zu befassen. Sachverhalt Der Auftraggeber, der dem Auftragnehmer eine vorformulierte Vertragsbestimmung zur Vertragsstrafe vorgegeben hatte, war der Meinung, es handle sich nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, weil man den Vertragsinhalt allgemein erörtert und die Verträge gemeinsam gelesen habe. Er, der Auftraggeber, habe bei den Vertragsverhandlungen seine Bereitschaft erkennen lassen, dem Generalunternehmer eigene Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich des Vertragsinhalts einzuräumen, auch hinsichtlich der streitigen Klauseln. Aktuelle Rechtsprechung zum Bauvertragsrecht vorteile. Diese hat er darzulegen, wenn ihnen nicht im Wesentlichen gleiche (anhand der erkennbaren steuerlichen Situation geschätzte) Nachteile infolge einer Steuerpflichtigkeit des erhaltenen Ausgleichsbetrags gegenüber stehen. 11. Haftung des Bauträgers beim Erwerb von Altbauten mit Umbauverpflichtung Entscheidung Der Bundesgerichtshof ging in seiner Entscheidung vom 14. April 2005 (Az. VII ZR 56/04 – Baurecht 2005, 1154) vom Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers aus. Eine allgemein geäußert Bereitschaft des Verwenders, Vertragsklauseln auf Anforderung des Vertragspartners zu ändern, stellt kein Aushandeln einer konkreten Klausel dar. Im vorliegenden Fall fehlte es an einem Aushandeln der streitigen Klausel, weil die Ausgestaltung der Sicherungsabrede nicht zur Disposition gestellt und über die Möglichkeit, den Auftraggeber anderweit abzusichern, überhaupt nicht gesprochen wurde. Beim Erwerb von Altbauten mit Umbauverpflichtung des Verkäufers haftet dieser nach dem Urteil des BGH vom 16. Dezember 2004 – (Az. VII ZR 257/03 – Baurecht 2005, 542 f.) nicht nur für die ausgeführten Umbauarbeiten, sondern auch für die Altbausubstanz nach werkvertraglichen Gewährleistungsregeln, wenn die gesamten Bauleistungen nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind. So ist Gewähr nach Werkvertragsrecht zu leisten, wenn in Doppelhaushälften die Boden- und Wandbeläge, der Außenputz und der Anstrich erneuert, die Wasser- und Elektroleitungen ausgetauscht, eine Gasheizung eingebaut, neue Innentreppen und Türen angefertigt sowie ein Teil der Fenster und der Dacheindeckung erneuert werden sollen. Ob die Sanierungsarbeiten bei Vertragsschluss bereits abgeschlossen waren, ist unerheblich. Werkvertragsrecht ist nicht nur auf den sanierten Altbau selbst, sondern auch hinsichtlich der auf dem Grundstück befindlichen Anlagen anzuwenden, die der Funktion des Altbaus dienen (hier: Betonplatte im Garten, auf der ein Flüssiggastank steht, der für die Versorgung der Heizung des Altbaus erforderlich ist). 10. Schadensersatz wegen Überschreitung von Baukosten 12. Nachträge für Mangelbeseitigungsarbeiten Zur Verpflichtung des Architekten, den Bauherrn rechtzeitig über die zu erwartenden Baukosten informieren, nahm der BGH Stellung im Urteil vom 11. November 2004 (VII ZR 128/03 – Baurecht 2005, 400 f.). Danach schuldet der mit den Leistungsphasen 1 bis 9 des § 15 Abs. 2 HOAI beauftragte Architekt dem Bauherrn bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung eine zutreffende Aufklärung über die zu erwartenden Baukosten. Kostenschätzung, Kostenberechnung, Kostenanschlag und Kostenfeststellung müssen grundsätzlich in den Leistungsphasen erbracht werden, denen sie in § 15 HOAI zugeordnet sind. Erstellt der Architekt eine Kostenschätzung zu besonderen Zwecken, z.B. in Zusammenhang mit Kreditanträgen oder Förderanträgen, so kann der Bauherr davon ausgehen, dass die abgegebene Kostenschätzung zutreffend ist, wenn ihn der Architekt nicht über eine eventuelle Ungenauigkeit der Kostenschätzung aufklärt. Eine Aufklärung des Bauherrn kann dann entfallen, wenn der Bauherr Kenntnis von den aufzuklärenden Umständen hat und in der Lage ist, auch ohne Beratung die Konsequenzen für die weitere Planung und Durchführung des Bauvorhabens selbst zu erkennen. Verstößt der Architekt gegen seine Beratungspflicht, ist er dem Bauherrn schadensersatzpflichtig. Eine Fristsetzung des Bauherrn (hier: nach §§ 634, 635 BGB a.F.) ist nicht erforderlich, wenn eine nachgeholte Leistung den vertraglich vorgesehenen Zweck nicht mehr erfüllen kann, dem Bauherrn rechtzeitig die erforderliche Grundlage zur Entscheidung über das Bauvorhaben zu liefern. Der Bauherr muss sich bei der Schadensberechnung als Vorteil den Wert des erhaltenen Bauwerks abziehen lassen sowie die aus den Herstellungskosten entstandenen Steuer- In nachfolgender Entscheidung hatte der BGH die Frage zu klären, ob eine Nachtragsvergütung auch dann verlangt werden kann, wenn ein Nachtragsauftrag erteilt ist, nachträglich jedoch festgestellt wird, dass die Nachtragsarbeiten reine Mängelbeseitigungsarbeiten sind. 386 Sachverhalt Der Auftragnehmer war mit der Umrüstung einer Kältezentrale beauftragt. Noch vor Abschluss der Arbeiten traten an den vom Auftragnehmer eingebauten Kältemaschinen Betriebsstörungen auf. Da durch die Kältemaschinen betriebswichtige Systeme versorgt wurden, forderte der Auftraggeber, im Rahmen der Mangelbeseitigung eine mobile Kälteanlage aufzubauen, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Der Unternehmer übersandte hierüber ein Nachtragsangebot und verlangte nach ausgeführter Reparatur entsprechende Bezahlung. Diese verweigerte der Auftraggeber mit Hinweis darauf, dass der Auftragnehmer diese Kosten als Kosten der Mangelbeseitigung selbst tragen müsse. Entscheidung Nach der Entscheidung des BGH vom 26.4.2005 (– X ZR 166/04 – Baurecht 2005, 1317 f.; NZBau 2005, 453) ist die Nachtragsforderung des Unternehmers nicht berechtigt. Wird eine Werkleistung bereits nach dem ursprünglichen Vertrag geschuldet, so kann der Auftragnehmer hierfür auch auf Grund einer Nachtragsvereinbarung in der Regel keine zusätzliche Vergütung verlangen. 387 Aktuelle Rechtsprechung zum Bauvertragsrecht Nur wenn sich der Auftraggeber in vertragsändernder Weise eindeutig damit einverstanden erklärt, eine zusätzliche Vergütung ohne Rücksicht auf den bisherigen Vertrag zu bezahlen, ein entsprechendes Anerkenntnis abgibt oder sich entsprechend vergleicht, kann der Auftragnehmer die Nachtragsvergütung fordern. In der Regel ist ein solch weitgehender Verpflichtungswille nicht anzunehmen. Auch in vorliegendem Fall fehlten Anhaltspunkte hierfür. Leitsatz Wird eine Leistung auf Grund eines Werkvertrags geschuldet und vergütet, so kann der Auftragnehmer dieselbe Leistung auf Grund einer Nachtragsvereinbarung i.d.R. nicht ein zweites Mal bezahlt verlangen. Etwas anderes gilt, wenn der Auftraggeber in der Nachtragsvereinbarung eine gesonderte Vergütungspflicht selbständig anerkannt hat oder die Vertragsparteien sich gerade in Anerkennung dieser Frage verglichen haben. BGH Urteil vom 26.4.2005 – X ZR 166/04 – Baurecht 2005, 1317 f. 13. Kann der Auftraggeber nach Ablauf der Frist des § 16 Nr. 3 Absatz 1 VOB/B noch Preisverhandlungen aus § 2 Nr. 3 VOB/B verlangen? Nach § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B wird die Schlusszahlung alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung fällig, spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Schlussrechnung. Ob der Auftraggeber Verhandlungen zur Preisanpassung nach § 2 Nr. 3 VOB/B wegen geänderter Leistungsmengen noch nach Ablauf der 2-monatigen Prüfungsfrist verlangen kann, war Gegenstand der nachfolgenden Entscheidung des BGH. Aktuelle Rechtsprechung zum Bauvertragsrecht Verwirkung auszugehen, bedarf es über den Zeitablauf hinaus eines vom Auftraggeber gesetzten Umstands, der das Vertrauen des Unternehmers rechtfertigt, dass der Auftraggeber endgültig keine Preisverhandlungen verlangen will. Solche Umstände lagen im entschiedenen Fall nicht vor. Zwar hatte der Auftraggeber sein Verlangen weder in Zusammenhang mit der Prüfung der Abschlagsrechnung noch innerhalb der 2-monatigen Frist zur Prüfung der Schlussrechnung nach § 16 Nr. 3 VOB/B gestellt. Dies allein rechtfertigte aber nicht den Schluss, dass sich der Auftraggeber seines Rechts auf Preisverhandlungen endgültig begeben wollte. Insbesondere war die Frist des § 16 Nr. 3 VOB/B nur wenige Tage überschritten. Des weiteren fehlte ein Nachweis, dass sich der Auftragnehmer in seinem Verhalten in irgendeiner Weise auf einen Verzicht des Auftraggebers hinsichtlich der Preisverhandlungen eingestellt hatte. Der Auftraggeber war nach der Entscheidung des BGH auch nicht durch Anerkenntnis an seine frühere Beurteilung des Mehrmengenpreises gebunden. Die Übersendung der geprüften Rechnung, ohne Preisverhandlungen zu verlangen, stellt keine rechtsgeschäftliche Erklärung dar und enthält keinesfalls ein Anerkenntnis, das ein nachträgliches Verlangen nach Preisanpassung ausschließen würde. Leitsatz Die VOB/B enthält für das Preisanpassungsverlangen keine zeitliche Begrenzung. Die Vertragspartner sind gehalten, das Preisanpassungsverlangen möglichst beschleunigt geltend zu machen. Das Recht auf Preisanpassung kann nach den allgemeinen Grundsätzen verwirkt werden. BGH Urteil vom 14. April 2005 – VII ZR 14/04 - Baurecht 2005, 1152 f. Praxishinweis Sachverhalt Die Klägerin war durch Einheitspreisvertrag mit der Ausführung von Maurer-, Betonund Stahlbetonarbeiten beauftragt, wobei die Parteien die Geltung der VOB/B vereinbarten. Bei Ausführung der Arbeiten wurden die Mengenansätze des Leistungsverzeichnisses bei einigen Positionen um jeweils mehr als 10 % überschritten. Die Klägerin rechnete die Mehrmengen zunächst in einer Abschlagsrechnung und nach Abnahme durch Schlussrechnung ab. Der Auftraggeber prüfte jeweils die Rechnungen und teilte der Klägerin das Prüfungsergebnis mit. Wenige Tage nach Ablauf der 2-monatigen Frist des § 16 Nr. 3 VOB/B forderte der Auftraggeber wegen der Mehrmengen Preisverhandlungen nach § 2 Nr. 3 VOB/B und die Offenlegung der Kalkulation durch den Unternehmer. Entscheidung Während das Oberlandesgericht Naumburg das Verlangen des Auftraggebers nach Preisverhandlungen für verspätet hielt, entschied der BGH mit Urteil vom 14. April 2005 (Az. VII ZR 14/04, Baurecht 2005, 1152 f.), dass der Auftraggeber unabhängig von der Frist des § 16 Nr. 3. Abs. 1 Satz 1 VOB/B noch Preisverhandlungen gemäß § 2 Nr. 3 VOB/B und die Offenlegung der Ursprungskalkulation verlangen kann. Nach der Entscheidung des BGH ist eine Verwirkung des Rechts auf Preisverhandlungen nach § 2 Nr. 3 VOB/B zwar grundsätzlich möglich, sie tritt aber nicht automatisch mit Ablauf der Prüfungsfrist des § 16 Nr. 3 VOB/B ein. Um von einer 388 Für den Auftragnehmer (bauausführenden Unternehmer) folgt aus der Entscheidung des BGH, dass er auch nach geprüfter Abschlagsrechnung und abgelaufener Prüfungsfrist der Schlussrechnung nicht sicher sein kann, ob es bei dem in der Abschlagsrechnung bzw. Schlussrechnung angesetzten und geprüften Einheitspreisen für Mehr- oder Mindermengen bleibt. Für die Preisanpassung maßgebliche Umstände muss er daher vorsorglich weiterhin beweiskräftig sichern. Der vom Bauherrn mit der Rechnungsprüfung beauftragte Architekt oder Ingenieur ist gehalten, eine nach den Umständen gebotene Preisverhandlung bereits bei der Prüfung einschlägiger Abschlagsrechnungen vorzubehalten. Unterlässt er dies, führt dies aber nur unter besonderen Umständen zu einem Rechtsverlust des Bauherrn. 14. Limitierter Einheitspreisvertrag (AGB), Zusatzvergütung nur nach schriftlichem Auftrag (AGB) Prüfung der Schlussrechnung enthält kein Anerkenntnis des Auftraggebers Zum Vergütungsrecht des Einheitspreisvertrags erging das Urteil des BGH vom 14. Oktober 2004 – VII ZR 190/03 – Baurecht 2005, 94 f. Danach ist in einem Einheitspreisvertrag eine Vertragsklausel des Auftraggebers überraschend und unwirksam, wonach die Auftragssumme limitiert werden soll. Die Klausel widerspricht dem Abrech- 389 Aktuelle Rechtsprechung zum Bauvertragsrecht nungsmodus des Einheitspreisvertrags, dass nach tatsächlichen Massen und Einheitspreisen abgerechnet wird. Unwirksam ist auch die Allgemeine Geschäftsbedingung eines Auftraggebers, wonach zusätzliche Leistungen nur nach "schriftlichem Auftrag" bezahlt werden, da der Auftragnehmer hierdurch unangemessen benachteiligt würde. Die Prüfung und Abzeichnung der geprüften Schlussrechnung durch den Architekten bindet den Bauherrn auch dann nicht, wenn der Bauherr die geprüfte Rechnung dem Auftragnehmer übersendet. Die Massen- und Einheitspreisabrechnung soll auch in dem durch die Prüfung belassenen Umfang nicht dem Streit oder der Ungewissheit entzogen werden. 15. Angemessene Frist zur Sicherheitsleistung nach § 648 a BGB Gemäß § 648 a BGB kann der Unternehmer eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon Sicherheit für die von ihm zu erbringende Vorleistung verlangen Er kann dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Sicherheitsleistung unter Androhung der Leistungsverweigerung setzen und durch eine Nachfrist mit Kündigungsandrohung die Aufhebung des Vertrags herbeiführen. Bei aufgehobenem Vertrag steht dem Unternehmer Anspruch auf Ersatz des Schadens zu, den er dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut hat. Voraussetzung für die Aufhebung des Vertrags und für den Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers ist u.a., dass zur Sicherheitsleistung Frist und Nachfrist gesetzt wurden. Mit der Frage der Angemessenheit einer wegen des nahen Fertigstellungstermins besonders kurzen Frist hatte sich der BGH in der Entscheidung vom 31. März 2005 – VII ZR 346/03 – Baurecht 2005, 1009 f. zu befassen. Sachverhalt Der mit Erdarbeiten beauftragte Subunternehmer verlangte am 31.7.2001 vom Hauptunternehmer Sicherheit gemäß § 648 a BGB in Höhe der Vergütung von 110.133,62 DM für noch auszuführende Arbeiten. Er setzte Frist zur Sicherheitsleistung bis 2.8.2001, 12 Uhr. Am 1.8.2001 teilte der Auftraggeber mit, dass die Ausstellung der Sicherheit in die Wege geleitet sei, und forderte die Fertigstellung der Arbeiten zum 4.8.2001. Darauf kündigte der Subunternehmer mit Schreiben vom 2.8.2001 den Vertrag und räumte die Baustelle. Dies nahm der Hauptunternehmer seinerseits zum Anlass, den Vertrag am 7.8.2001 zu kündigen. Entscheidung Das OLG Koblenz hielt die vom Subunternehmer (Auftragnehmer) zur Vorlage der Sicherheit gesetzte Frist zwar für außergewöhnlich kurz, aber noch für angemessen, da bei einer längeren Frist der Zweck der Sicherheitsleistung verfehlt worden wäre. Auf die auf Revision des Subunternehmers hob der BGH die oberlandesgerichtliche Entscheidung mit Urteil vom 31. März 2005 (Az. VII ZR 180/04 - Baurecht 2005, 1010 f.) auf. Zur Beurteilung der Angemessenheit der Frist ist nach dem Urteil des BGH darauf abzustellen, welchen Zeitraum ein Auftraggeber benötigt, um ohne schuldhaftes Zögern die Sicherheit zu besorgen. Dabei kommt es nicht auf die konkreten Verhältnisse des Auftraggebers an, sondern darauf, was von einem Auftraggeber zu verlangen ist, der sich in 390 Aktuelle Rechtsprechung zum Bauvertragsrecht normalen finanziellen Verhältnissen befindet. Es ist zu berücksichtigen, dass in der Regel Verhandlungen mit einem oder mehreren baufinanzierenden Kreditinstituten geführt werden müssen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers, auf die der BGH ausdrücklich hinweist, ist in der Regel eine Frist von sieben bis 10 Tagen angemessen. Dies zu Grunde gelegt, war die vom Subunternehmer gesetzte Frist zur Sicherheitsleistung zu kurz. Seine Einstellung der Arbeiten sowie sein Abzug von der Baustelle waren grob vertragswidrig und berechtigten den Hauptunternehmer (Auftraggeber) seinerseits zur Kündigung des Vertrags. Nach der Kündigung des Vertrags war der Hauptunternehmer im Übrigen nicht mehr zur Stellung der Sicherheit nach § 648 a BGB verpflichtet, da infolge der Kündigung keine vergütungspflichtigen Leistungen durch den Subunternehmer mehr zu erbringen waren. Leitsatz Angemessen zur Leistung der Sicherheit nach § 648 a BGB ist eine Frist, die es dem Auftraggeber ermöglicht, die Sicherheit ohne schuldhaftes Zögern zu beschaffen. Grundsätzlich ist darauf anzustellen, was von einem Auftraggeber zu verlangen ist, der sich in normalen finanziellen Verhältnissen befindet. BGH Urteil vom 31. März 2005 – VII ZR 346/03 – Baurecht 2005, 1009 f. Praxishinweis Für die Praxis ergibt sich aus dieser Entscheidung für den Auftragnehmer der Hinweis, von seinem Recht auf Sicherheitsleistung nach § 648 a BGB rechtzeitig Gebrauch zu machen. Fordert er die Absicherung von Vorleistungen erst im Laufe der Bauabwikklung, so rechtfertigt auch der bevorstehende Ablauf der Fertigstellungsfrist keine für den Auftraggeber unerfüllbar kurze Fristsetzung. Für den Auftraggeber ist es zweckmäßig, auch bei einer unangemessen kurz vorgegebenen Frist, seine Absicht nach außen zu dokumentieren, unverzüglich Sicherheit zu leisten, indem er z.B. - wie im entschiedenen Fall - dem Auftragnehmer mitteilt, dass die Beschaffung der Bürgschaft bereits in die Wege geleitet ist. Damit bleibt kein Zweifel an der Vertragstreue des Auftraggebers. Auf eine unangemessen kurze Frist mit einer Ablehnung der Sicherheitsleistung zu antworten, wäre dagegen vertragswidrig. Denn eine unangemessen kurze Frist ist nicht wirkungslos, sondern setzt eine angemessene Frist in Lauf. 16. Kein Anspruch aus § 648 a BGB bei Rodungsarbeiten auf Baugrundstück Im vorliegenden Fall hatte der BGH darüber zu entscheiden, ob ein Fall des § 648 a BGB mit dem sich daraus ergebenden Leistungsverweigerungsrecht einer bürgenden Bank nach § 648 a Abs. 2 Satz 2 BGB vorlag. Sachverhalt Der Unternehmer war vom Bauherrn beauftragt, für beabsichtigte Bauarbeiten das Baugrundstück zu roden. Der Bauherr hatte dem Unternehmer entsprechend einer zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung eine Erfüllungsbürgschaft gestellt, die vom Auftragnehmer später in Anspruch genommen wurde. Die in Anspruch genommene Bank berief sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 648 a Abs. 2 Satz 2 BGB. Danach darf 391 Aktuelle Rechtsprechung zum Bauvertragsrecht der Bürge Zahlungen an den Auftragnehmer nur leisten, wenn der Auftraggeber den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers anerkennt oder nach entsprechender Verurteilung des Auftraggebers die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen. Entscheidung Das Berufungsgericht hatte ein Leistungsverweigerungsrecht der Bürgin mit der Begründung abgelehnt, dass die Bürgschaft auf Grund Vereinbarung der Parteien übergeben worden war. Die Parteien hätten sich auf eine andere Sicherheit als nach § 648 a BGB geeinigt. Die gesetzliche Regelung des § 648 a BGB greife nur für den Fall fehlender Einigung der Parteien ein. In seiner Entscheidung (Beschluss vom 24. Februar 2005 – VII 86/04 – Baurecht 2005, 11019 f.) kommt der BGH zwar zum selben Ergebnis folgt aber der Begründung des Oberlandesgerichts nicht. § 648 a BGB lässt in seinem Geltungsbereich keinen Raum für entgegenstehende Vereinbarungen der Parteien. Ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 648 a Abs. 2 Satz 2 BGB setzt aber die generelle Anwendbarkeit von § 648 a BGB voraus. Diese wurde vom BGH verneint. Die dem Unternehmer übertragenen Arbeiten waren weder Arbeiten an einem Bauwerk noch an einer Außenanlage i.S. von § 648 a BGB. Mit dem in § 648 a BGB so bezeichneten "Unternehmer einer Außenanlage" ist der Unternehmer gemeint, der mit solchen Arbeiten an einer Außenanlage beauftragt ist, die der Errichtung der Anlage oder deren Bestand dienen. Isoliert in Auftrag gegebene Rodungsarbeiten sind dagegen ebenso wenig Arbeiten an einer Außenanlage wie Abbrucharbeiten Arbeiten an einem Bauwerk sind. Dies folgt auch aus der Begründung des Gesetzes, die als Beispiele für Arbeiten an Außenanlagen auf landschaftsgestalterische Arbeiten, Gartenarbeiten und den Sportplatzbau verweist. Leitsatz Unternehmer einer Außenanlage i.S. von § 648 a BGB ist nicht, wer lediglich mit Rodungsarbeiten und sonstigen Arbeiten beauftragt ist, die dazu dienen, ein Baugrundstück zur Bebauung frei zu machen. BGH Beschluss vom 24. Februar 2005 – VII 86/04 – Baurecht 2005, 11019 f. Aktuelle Rechtsprechung zum Bauvertragsrecht gert und der Auftragnehmer sodann seinerseits die Beseitigung der Mängel im Hinblick auf die verweigerte Sicherheitsleistung ablehnt. Das Recht, Sicherheit nach § 648 a BGB zu verlangen steht dem Auftragnehmer auch nach Abnahme zu, wenn der Auftraggeber die Beseitigung von Mängeln an der abgenommenen Leistung verlangt und noch Werklohn offen steht (BGH Urteil vom 9. Dezember 2004 – VII ZR 199/03). Nach erfolgloser Aufforderung an den Auftraggeber zur Sicherheitsleistung unter Fristsetzung und Nachfristsetzung kann der Auftragnehmer seine restliche Vergütung nach den oben dargelegten Grundsätzen fordern und wird von der Verpflichtung zur Beseitigung der bei der Abrechnung durch Minderung der Vergütung berücksichtigten Mängel frei. 18. AGB zur Vertragsstrafen – Obergrenze Gegenstand der Entscheidung war folgende Allgemeine Geschäftsbedingung des Auftraggebers: "Vertragsstrafe1 ist vereinbart mit 3 Tausendstel der Abrechnungssumme (ohne MWSt.)." In der Fußnote 1 am Ende der Formularseite findet sich folgender Text „1) Insgesamt darf die vereinbarte Vertragsstrafe 10 v.H. der Abrechnungssumme nicht überschreiten.“ Entscheidung Mit dieser Vertragsgestaltung ist keine Obergrenze der Vertragsstrafe vereinbart. Denn die Fußnote ist nicht Vertragsinhalt, sondern nur ein redaktioneller Hinweis auf die Notwendigkeit einer solchen Vereinbarung einer Obergrenze. Leitsatz Der Hinweis in einer Fußnote eines Standardvertrags darauf, dass die Vertragsstrafe 10 v.H. der Abrechnungssumme nicht überschreiten darf, ersetzt nicht die Vereinbarung einer solchen Obergrenze. BGH Beschluss vom 24. Februar 2005 – VII ZR 340/03 – Baurecht 2005, 1015 17. Leistungsverweigerungsrecht des Auftraggebers, der entgegen § 648 a BGB keine Sicherheit stellt; Sicherheit nach § 648 a BGB nach Abnahme Der Auftraggeber verliert nach dem Urteil des BGH vom 16 Dezember 2004 (Az. VII ZR 167/02 – Baurecht 2005, 548 f) sein Leistungsverweigerungsrecht wegen Mängeln der Bauleistung nicht, wenn er die vom Unternehmer nach § 648 a BGB unter Fristsetzung und Ankündigung der Leistungsverweigerung geforderte Sicherheit nicht stellt. Der Unternehmer kann dem Auftraggeber jedoch eine Nachfrist mit der Erklärung bestimmen, dass er bei fruchtlosem Fristablauf den Vertrag kündige. Nach ergebnislosem Ablauf der Nachfrist gilt der Vertrag gemäß § 648 a Abs. 5 Satz 1, 643 Satz 1, Satz 2 BGB als aufgehoben. Dann ist der Auftragnehmer berechtigt, die Werkleistung abschließend abzurechnen. Seine Vergütung ist um den durch den mangelbedingten Minderwert zu kürzen. Diese Rechtsfolgen treten auch ohne Nachfristsetzung ein, wenn der Auftraggeber die geforderte Sicherheitsleistung verwei- 392 393