Parksünder auf privatem Grund

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Parksünder auf privatem Grund
RECHT
Parksünder auf privatem Grund –
was tun ?
Wer kennt die Situation nicht: Der Besucherparkplatz wird seit Tagen von einem Camper blockiert,
auf dem Firmenparkplatz stellen die Besucher des nahegelegenen Einkaufszentrums ihre Autos
ab. Wie kann sich der Grundeigentümer rechtlich gegen Parksünder auf privatem Grund zur
Wehr setzen?
eigentümer die Rechnung selber und muss
des Grundstücks einzureichen. Hierfür hat
mit einer Schadenersatzforderung des fehl-
der Gesuchsteller einen Grundbuchauszug
baren Parksünders rechnen. Zuparken ist nur
einzureichen, welcher sein Eigentum am
und Notarin, VOSER
dann eine Lösung, wenn man sofort vor Ort
Grundstück belegt. Weiter muss der Gesuch-
RECHTSANWÄLTE,
Baden
ist, um den Parksünder aus seiner misslichen
steller die bestehende und drohende Störung
Lage zu befreien. Ansonsten kann dies eine
glaubhaft machen, d.h. diese umschreiben
Anzeige wegen Nötigung zur Folge haben.
und falls vorhanden mit Fotos belegen. Im
Antonia Stutz
lic. jur.
Rechtsanwältin
Antrag hat der Gesuchsteller den Wortlaut
Die eidg. Zivilprozessordnung sieht als rechtli-
des Verbots wiederzugeben. Er kann auch
ches Mittel zur Abwehr von Eingriffen in das
die maximale Bussenhöhe beziffern. Diese
private Eigentum ein gerichtliches Verbot
legt aber der Richter fest. Das Gesetz lässt
Der Grundeigentümer hat ein Abwehrrecht,
vor. Der Grundeigentümer kann mit einem
eine Busse von bis zu 2000 Franken zu. Der
wenn er in seinem Besitz gestört wird. Selbst-
solchen gerichtlichen Verbot ein Parkverbot
Grundeigentümer kann auch eine Staffelung
hilfe ist aber nur zulässig, wenn der Grund-
errichten lassen. Dieses richtet sich entweder
der Busse beantragen, so dass eine Busse bis
eigentümer sofort und verhältnismässig
gegen jedermann oder nur gegen unbefugte
zu 500 Franken angedroht wird, welche sich
reagiert. So darf der Parksünder angespro-
Dritte, d.h. die Mieter und Bewohner einer
im Wiederholungsfall auf bis zu 2000 Fran-
chen und vom Platz gewiesen werden. Das
bestimmten Liegenschaft sind vom Verbot
ken erhöht.
Abschleppen auf Privatgrund ist dagegen
ausgenommen.
meistens nicht verhältnismässig. Der Grund-
Das Parkverbot ist öffentlich bekannt zu
eigentümer kann den Halter eines Fahrzeuges
Gesuch für richterliches Verbot
machen. Es wird vom Richter im kantona-
leicht ausfindig machen. Bei einem unverhält-
Das Gesuch für die Errichtung eines richterli-
len Amtsblatt publiziert. Zudem muss der
nismässigen Abschleppen bezahlt der Grund-
chen Verbots ist beim Bezirksgericht am Ort
Grundeigentümer das Verbot an gut sicht-
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RECHT
barer Stelle auf dem Grundstück anbringen.
gebung sichtbar sein. Ansonsten behauptet
Die Verbotstafel hat eine eindeutige For-
der fehlbare Fahrzeuglenker, er sei auf einem
mulierung des Verbots, der Sanktion sowie
öffentlichen Parkplatz gewesen. Weiter sollte
den Hinweis zu enthalten, dass es sich um
der Grundeigentümer ein Foto der gut sicht-
ein vom Richter erlassenes Verbot handelt.
baren Verbotstafel beilegen. Auf der Strafan-
Wer mit dem Verbot nicht einverstanden ist,
zeige muss der Halter des Fahrzeugs genannt
kann innert 30 Tagen seit der öffentlichen
sein. Die Nummernschilder der in den Kan-
Bekanntmachung und dem Anbringen der
tonen Aargau, Zürich, Luzern, Schaffhausen
Verbotstafel beim zuständigen Gericht Ein-
und Zug zugelassenen Fahrzeuge lassen sich
sprache erheben.
auf der Homepage (www.viacar.ch) gratis
abrufen. Die Halter der in anderen Kantonen
Die Einsprache macht das Verbot gegenüber
zugelassenen Fahrzeuge können ebenfalls
der einsprechenden Person ungültig. Gegen-
im Internet abgerufen werden. Bei gewissen
über Personen, die keine Einsprache erhoben
Kantonen ist die Abfrage kostenpflichtig.
haben, ist das Verbot nach Ablauf der Einsprachefrist rechtswirksam. Will der Grund-
Vom Hauswart zum Polizisten
eigentümer, dass das Verbot auch gegenüber
Wird der Hauswart mit der «Strafverfolgung»
einem Einsprecher gilt, muss er eine Klage
auf dem Parkplatz beauftragt, benötigt er
beim Gericht am Ort des Grundstücks einrei-
vom Grundeigentümer eine entsprechende
chen. Die Klage ist an keine Frist gebunden.
Vollmacht. Diese muss der Hauswart dem
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Strafantrag, welcher er der Polizei einreicht,
Die Verfahrenskosten für den Erlass eines
beilegen.
richterlichen Verbots ohne Einsprachen beträgt rund 600 Franken. Für die Verbotsta-
Die Polizei kontaktiert anschliessend den
fel fallen ca. 100 Franken (ohne Montage)
fehlbaren Halter des Fahrzeugs und erlässt
an. Die vor dem 1. Januar 2011 errichteten
in der Regel einen Strafbefehl mit einer Busse
gerichtlichen Verbote fallen im Kanton Aar-
von ca. 80 bis 100 Franken. Weiter fallen für
gau nach Ablauf von 10 Jahren seit ihrem
den Parksünder Verfahrenskosten von rund
Erlass dahin. Das Verbot kann alsdann jeweils
200 Franken an. Der Grundeigentümer kann
für 20 Jahre erneuert werden. Im Kanton Zü-
für seine Umtriebe keine Entschädigung gel-
rich gelten die gerichtlichen Verbote unbe-
tend machen. Das Bussgeld und die Verfah-
fristet.
renskosten fallen an den Staat.
Saftige Busse
Das richterliche Verbot ist somit eine teure
Für die Bestrafung einer Person, welche ge-
und aufwändige Massnahme. Sie zeigt nur
gen das Verbot verstossen hat, muss vom
Wirkung, wenn die Verstösse gegen das
Grundeigentümer ein Strafantrag bei der Po-
Verbot mit einer regelmässigen Anzeige ge-
lizei gestellt werden. Es wird somit niemand
ahndet werden. Für den Grundeigentümer
von Amtes wegen, gegen den Willen des
ist dies mit einer unangenehmen Überwa-
Grundeigentümers bestraft. Die Antragsfrist
chungs- und Administrativaufgabe verbun-
beträgt drei Monate und beginnt mit dem
den. Mit einer Verbotstafel allein erzielt
Tag, an welchem der Parksünder dem Grund-
der Grundeigentümer in der Regel wenig
eigentümer bekannt ist.
Wirkung. Das Errichten von Absperrvorrich-
schläft man.
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Richtig gut schlafen!
tungen dürfte das effektivste Mittel gegen
Der Grundeigentümer kann im Internet For-
Parksünder auf privatem Grund sein. Bei
mulare für die Strafanzeige ausfüllen und
Besucherparkplätzen sind Absperrvorrich-
der Polizei vor Ort einreichen. Hierfür hat der
tungen jedoch keine geeignete Massnahme.
Grundeigentümer Fotos vom parkierten Auto
(nach Möglichkeit mit Einblenden des Da-
Eine befriedigende rechtliche oder tatsächli-
tums und der Uhrzeit) zu erstellen. Auf den
che Lösung gegen Parksünder auf privatem
Fotos muss neben dem Auto auch die Um-
Grund besteht somit zurzeit nicht.
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