Fall 14: „ Die Goldkette“ - WWW-Docs for TU
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Ass.iur. Ch. Meier, BTU-Cottbus Fall 14: „ Die Goldkette“ Geschäftsmann A aus Hamburg muss berufsbedingt nach Würzburg reisen. Aus diesem Grund hat er keine Zeit, ein Geschenk für den am nächsten Tag anstehenden Geburtstag seiner Freundin zu besorgen. Er bittet daher seine Sekretärin S „irgendetwas Schönes“ in einem Juwelierladen zu kaufen. Das Geschenk dürfe jedoch nicht teurer als 1000,- Euro sein. Der Laden solle eine Rechnung ausstellen, die A dann bezahlen würde. In dem Laden teilt S dem Inhaber B mit, dass sie im Auftrag ihres Chefs A ein Geschenk für dessen Freundin suche. Die Rechnung werde von ihrem Chef beglichen. B ist damit einverstanden. S entscheidet sich für eine massive Goldhalskette zum Preis von 899,- Euro. Die Kette wird eingepackt und die Rechnung sofort ausgestellt. Als S mit dem Geschenk ins Büro zurückkommt und dem A von ihrem Einkauf erzählt, erklärt A ihr verärgert, seine Freundin habe eine „Goldallergie“. Er weigert sich daher, die mitgebrachte und noch nicht bezahlte Rechnung von B in Höhe von 899,- Euro zu zahlen. Hat B gegen A einen Anspruch auf Zahlung der Goldkette? Fall 15: „ Die geliebten Fanartikel“ A sitzt mal wieder zu Hause und lernt für die anstehende Klausur im Privatrecht. Da er aber am Abend mit seinen Freunden das Fußballspiel im Fernsehen sehen möchte und sich dafür noch dementsprechend mit Fanartikeln ausstatten muss, beauftragt er seine Freundin F, für ihn im Geschäft des G einen Deutschlandhut und eine Trillerpfeife zu kaufen. Abholen wolle er die Sachen aber selbst, nachdem er sein Lernprogramm absolviert hat. A übergibt der F 10,- Euro in bar, damit sie den Hut und die Trillerpfeife sofort bezahlen kann. F geht in das Geschäft des G und findet sofort den besagten Hut nebst Trillerpfeife. Sie legt die Fanartikel dem G an der Kasse vor, ohne an ihn einen Hinweis zu richten, dass sie die Sachen eigentlich für A kaufe. Nachdem F die entsprechende Summe bezahlt hat lässt sie die Sachen für die spätere Abholung im Geschäft des G zurück. Nachdem A endlich mit dem Lernen fertig ist, erscheint er im Geschäft des G und möchte seinen Deutschlandhut und die Trillerpfeife abholen. G ist überrascht und weigert sich die Sachen dem A zu übergeben. Hat A gegen G einen Anspruch auf Übergabe des Deutschlandhutes und der Trillerpfeife?