Der Übergang vom Kindergarten zur Schule
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Der Übergang vom Kindergarten zur Schule
Der Übergang vom Kindergarten zur Schule Eine Informationsbroschüre für Eltern Heilpädagogischer Dienst Abklärung – Beratung – Frühförderung Vorwort Liebe Eltern Mit dieser Broschüre möchten wir Sie über das Schulangebot des Kantons Aargau informieren. Eine sorgfältige Abklärung der Schulfähigkeit des Kindes hilft, den geeigneten Schultyp zu finden. Dies geschieht in Zusammenarbeit mit den involvierten Fachpersonen. Der Kanton Aargau befindet sich in einer Übergangszeit. Viele Schulen führen zur Zeit die Integrierte Heilpädagogik ein. Im Mai 2009 findet voraussichtlich die Abstimmung über das Bildungskleeblatt statt. Die involvierten Fachpersonen können Sie über die aktuellen Gegebenheiten in Ihrer Wohngemeinde informieren. Heilpädagogischer Dienst Im Januar 2009 Inhaltsverzeichnis Anforderungen der einzelnen Stufen Vom Kindergarten in die Schule Private Kindergärten und Schulen Stiftungen und Internatsschulen für Kinder mit besonderen Bedürfnissen Gesetzliche Grundlagen Rechte der Eltern Anforderungen der einzelnen Stufen 1. Primarschule (Regelklasse) Die Schulbereitschaft und die Schulfähigkeit beim Kind müssen vorhanden sein. Dies zeigt sich in altersgemässer Entwicklung in den drei Bereichen der Selbstkompetenz, der Sozialkompetenz und der Sachkompetenz. Einschulungsklasse (EK) Die Einschulungsklasse ist eine Regelklasse für noch nicht in allen Bereichen schulreife Kinder. Der Stoff der 1. Primarschulstufe wird auf zwei Jahre verteilt. Nach den 2 Jahren Einschulungsklasse erfolgt der Übertritt in die 2. Primarschulklasse oder vereinzelt in die Kleinklasse. Kleinklasse (KK) In der Kleinklasse werden Kinder unterrichtet, die infolge von Entwicklungsverzögerungen oder Lernschwierigkeiten dem Unterricht in der Regelklasse nicht über längere Zeit zu folgen vermögen. Die Lehrpläne der Kleinklasse sind wegleitend, jedoch nicht verbindlich. Die Kinder werden entsprechend ihren individuellen Lernmöglichkeiten gefördert. Am Ende jedes Schuljahres überprüft die Kleinklassenlehrperson (unter Einbezug der sorgeberechtigten Eltern und der Schulpflege), ob der Übertritt in eine entsprechende Regelklasse möglich ist. Integrierte Heilpädagogik ist eine alternative Schulungsform zur Kleinklasse. Kinder und Jugendliche mit Lernschwierigkeiten werden von ausgebildeten Schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen in enger Zusammenarbeit mit der Klassenlehrperson in den Regelklassen gefördert. Schulgemeinden, die eine Schulische Heilpädagogin oder einen Schulischen Heilpädagogen angestellt haben, führen keine Kleinklassen mehr. Ab Schuljahr 2009/2010 setzen über 160 Gemeinden die integrierte Heilpädagogik um. Heilpädagogische Sonderschule (HPS) Die Heilpädagogische Sonderschule ist eine Schule für geistig und mehrfach behinderte Kinder sowie Kinder mit einer erheblichen sozialen Beeinträchtigung im Vorschul- und Schulalter. Durch die ganzheitliche, individuelle Förderung des Kindes werden eine grösstmögliche Selbstständigkeit, soziale Kompetenzen und der Erwerb der Kulturtechniken (Lesen, Schreiben, Rechnen) angestrebt. Der Schritt ins Berufsleben nach der Schulpflicht wird begleitet. Die Lehrperson überprüft regelmässig (unter Einbezug der sorgeberechtigten Eltern und der Schulpflege), ob der Übertritt in eine entsprechende Kleinklasse oder in eine Regelklasse mit Integrierter Heilpädagogik möglich ist. 3. Kindergartenjahr Ein drittes Jahr Kindergarten kommt bei Kindern in Frage, die noch kein Schulinteresse zeigen und allgemein noch nicht schulreif sind. Es soll dem Kind die Gelegenheit geben, sein Interesse im Spiel voll auszuschöpfen sowie notwendige Entwicklungsschritte zu machen. Diese Variante ist angezeigt, wenn der Übertritt nach einem Jahr in die 1. Primarschule in Aussicht steht. Nach Möglichkeit besucht das Kind dieses Jahr in einer anderen Kindergartenabteilung. Sprachheilschule (ASS) Die Aargauische Sprachheilschule steht allen normal begabten Kindern und Jugendlichen mit einer schwerwiegenden Störung in der mündlichen oder schriftlichen Sprache offen, die eine Sonderschulung und eine angepasste logopädische Therapie benötigen. Am Ende jedes Schuljahres überprüfen die Lehrpersonen und Therapeuten (unter Einbezug der sorgeberechtigten Eltern und der Schulpflege), ob ein Übertritt in eine entsprechende Regelklasse möglich ist. Landenhof Der Landenhof in Unterentfelden nimmt hörbehinderte Kinder auf, welche die Ziele der Volksschule (Regelklasse) erreichen können. Gefördert werden hörbehinderte und schwerhörige Kinder. Gehörlose Kinder werden ausserkantonal geschult. Hörbehinderte Kinder werden mit ambulanter Beratung und Unterstützung eingeschult. Die Fachpersonen der ambulanten behinderungsspezifischen Beratung und Begleitung koordinieren alle Massnahmen, die mit der schulischen Integration des hörbehinderten Kindes in Regelklassen oder Sonderschulen verbunden sind. Sie begleiten das Kind in der Regel von der 1. Klasse bis zur ersten beruflichen Ausbildung, bzw. Mittelschule. Sie beraten Lehrpersonen und Eltern. Die unterstützenden Massnahmen finden regelmässig in der Schule statt. „zentren körperbehinderte aargau“ (zeka) Das Zentrum für körperbehinderte Kinder nimmt normalbildungsfähige und lernbehinderte Kinder und Jugendliche auf, die leicht bis schwer körperbehindert sind. Der Unterricht in kleinen Klassen richtet sich nach dem Lehrplan der Volksschule. Einschulung körperbehinderter Kinder mit ambulanter Beratung und Unterstützung Die Fachpersonen der ambulanten behinderungsspezifischen Beratung und Begleitung koordinieren alle Massnahmen, die mit der schulischen Integration des körperbehinderten Kindes in Regelklassen oder Sonderschulen verbunden sind. Sie begleiten das Kind in der Regel vom Eintritt in den Kindergarten bis zur ersten beruflichen Ausbildung, bzw. Mittelschule. Sie beraten Lehrpersonen und Eltern. Die unterstützenden Massnahmen finden regelmässig in der Schule statt. Schule für sehbehinderte und blinde Kinder Die Schulen für sehbehinderte und blinde Kinder führen Klassen mit sehgeschädigten Schülerinnen und Schülern vom Kindergarten bis und mit Oberstufe. In Zollikofen und Zürich-Oerlikon werden Klassen mit mehrfachbehindert-sehgeschädigten Schülerinnen und Schülern vom Vorschulalter bis zum Schulaustritt geführt. In Baar gibt es Kleinklassen für mehrfachbehinderte schulbildungsfähige Kinder und Jugendliche. Die Lehrpläne der öffentlichen Schule bilden die Grundlage. Der Unterricht ist auf die speziellen Bedürfnisse ausgerichtet und sehbehinderten- und blindenspezifisch angepasst. Die Schulen in Baar und Zollikofen bieten neben der Tagesschule auch ein Internat an. Einschulung sehbehinderter und blinder Kinder mit ambulanter Beratung und Unterstützung Die Fachpersonen der ambulanten behinderungsspezifischen Beratung und Begleitung koordinieren alle Massnahmen, die mit der schulischen Integration des sehgeschädigten Kindes in Regelklassen oder Sonderschulen verbunden sind. Sie begleiten das Kind in der Regel von der 1. Klasse bis zur ersten beruflichen Ausbildung, bzw. Mittelschule. Sie beraten Lehrpersonen und Eltern. Die unterstützenden Massnahmen finden regelmässig in der Schule statt. Autismusberatung IAS In der interdisziplinären Autismusberatungsstelle (IAS) bieten Fachpersonen aus Heilpädagogik, Kinderpsychiatrie und Ergotherapie umfassende Abklärung und Beratung bei autistischen Fragestellungen. Das Angebot richtet sich an betroffene Kinder sowie an das familiäre und ausserfamiliäre Umfeld. Integration im Regelkindergarten und in der Primarschule Verordnung über die integrative Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen, die Sonderschulung sowie die besonderen Förder- und Stützmassnahmen (V Sonderschulung) §3 Voraussetzungen Die Schulung eines Kinds oder Jugendlichen mit einer Behinderung oder einer erheblichen sozialen Beeinträchtigung im Sinne von § 15 Abs. 2 erfolgt integrativ im Regelkindergarten, in der Regel-, Einschulungs- oder Kleinklasse, sofern a) die Inhaber der elterlichen Sorge einverstanden sind, b) das Kind oder der Jugendliche auf Grund seiner kognitiven und sozialen Fähigkeiten voraussichtlich in der Lage sein wird, aus dem Unterricht in der vorgesehenen Klasse einen sinnvollen Nutzen für seine weitere Entwicklung zu ziehen sowie am gemeinschaftlichen Leben der Abteilung teilzuhaben, c) die Rahmenbedingungen an der Schule geeignet sind, d) mit den zusätzlichen Massnahmen gemäss den §§ 5-8 eine geeignete, den Bedürfnissen des Kinds oder Jugendlichen angemessene Unterstützung gewährleistet ist, e) die Schulleitung des Schulorts und die zuständige Fachstelle gemäss § 4 die integrative Schulung insgesamt positiv beurteilen. Die Schulpflege am Aufenthaltsort des Kindes entscheidet nach der Empfehlung der zuständigen Abklärungsstelle (siehe unten) über die integrative Schulung beziehungsweise deren Weiterführung. Für integrierte Kinder mit schweren Behinderungsgraden können bis zu sechs Wochenlektionen Förderunterricht durch das Departement Bildung, Kultur und Sport bewilligt werden, sog. Unterstützende Massnahmen im Einzelfall (UME). Assistenzstunden können beantragt werden, wenn Kinder oder Jugendliche aufgrund ihrer Behinderung beziehungsweise ihrer Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, ohne persönliche Begleitung am Unterricht bzw. am gemeinschaftlichen Leben der Abteilung teilzunehmen. Assistenzstunden grenzen sich vom Förderunterricht und von pflegerischen Verrichtungen ab. Sie tragen zur Selbständigkeit des begleiteten Kindes bei und entlasten die Lehrperson. Die Assistenzstunden umfassen maximal 50% der bewilligten finanziellen Ressourcen. Grundsätzlich gelten für die integrativ geschulten Kinder mit Behinderungen oder erheblicher sozialer Beeinträchtigung die Bildungsziele des Regelkindergartens, beziehungsweise der jeweiligen Primarklassen. Je nach Behinderung wird in einzelnen Fächern oder generell davon abgewichen und es werden von der Schule Bildungsziele festgelegt, welche den individuellen Möglichkeiten und Perspektiven der Kinder angepasst sind. Integration in Primar-, Einschulungsund Kleinklasse Zugelassene Fachstellen und weitere Informationen Für die Abklärung von Kindern mit einer Behinderung oder erheblichen sozialen Beeinträchtigung sind folgende Fachstellen zugelassen: o der Kantonale Schulpsychologische Dienst (SPD), Anmeldung bis zum 15. Dezember vor dem Schuleintritt o der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst des Kantons (KJPD) o die zur selbständigen Berufsausübung im Kanton Aargau zugelassenen Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Bei schwerer Behinderung der Sprache oder des Sprechens ist nur der Kantonale Schulpsychologische Dienst (SPD) zugelassen. Die Merkblätter 01 und 02 des Kantons geben ausführlich Auskunft über die Zuweisung von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung oder erheblichen sozialen Beeinträchtigung oder einer schweren Behinderung der Sprache oder des Sprechens http://www.ag.ch/shw/de/pub/dokumente/merkbl_tter.php#2 Private Kindergärten und Schulen Drive Schule in Aarau John Fitzgerald Bilingual Spielgruppe, Kindergarten und Schule in Schönenwerd Merkmal! – Schule in Baden Montessori Kindergarten in Erlinsbach, Kindergarten und Schule in Brugg und Schule in Hochdorf-Baldegg Montessori-Tageskindergarten in Lenzburg Privatschule am Mutschellen in Rudolfstetten Rudolf Steiner Kindergarten in Zofingen und in Rheinfelden, Schule in Schafisheim und Sonderschule in Lenzburg Schule „Lern mit“ in Wohlen Tagesschule Wannenhof in Unterkulm Stiftungen und Internatsschulen für Kinder mit besonderen Bedürfnissen Schule für Sehbehinderte in Zürich Sonnenberg Schule für sehgeschädigte Kinder und Jugendliche in Baar Stiftung für blinde und sehbehinderte Kinder und Jugendliche in Zollikofen TSM-Schulzentrum für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Münchenstein Autismus Schule in Urdorf Kantonale Kinderstation Rüfenach (Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst) in Rüfenach Kinderheim Brugg in Brugg Kinderheim Klösterli in Wettingen Schulheim St. Benedikt in Hermetschwil Kinderpsychiatrische Therapiestation in Ennetbaden Schulheim Effingen in Effingen Schulheim Friedberg in Seengen Schulheim Schloss Kasteln in Oberflachs Schulheim St. Johann (POS/ADHS) in Klingnau Stift Olsberg in Olsberg Stiftung Sonderschule Walde in Schmiedrued-Walde Gesetzliche Grundlagen Schulgesetz vom 17. März 1981 §3 Recht auf Schulbesuch 1 Kinder und Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton haben das Recht, diejenigen öffentlichen Schulen zu besuchen, die ihren Fähigkeiten entsprechen und deren Anforderungen sie erfüllen. §4 Schulpflicht 1 Alle Kinder und Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton unterstehen der Schulpflicht. Sie dauert 9 Jahre oder bis zum erfolgreichen früheren Abschluss einer Grundausbildung an der Volksschule, längstens jedoch bis zur Vollendung des 16. Altersjahres. 2 Kinder, die bis zum 30. April das sechste Altersjahr vollendet haben, werden auf Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig. Bei mangelnder Schulreife wird der Beginn der Schulpflicht um ein Jahr hinausgeschoben. 3 Aus wichtigen Gründen kann das Departement Bildung, Kultur und Sport ein Kind auf Gesuch der Inhaber der elterlichen Sorge vorübergehend von der Schulpflicht entbinden oder vorzeitig daraus entlassen. 4 Die Schulpflicht kann auch im Rahmen einer Privatschule oder einer privaten Schulung erfüllt werden. Der Regierungsrat regelt hinsichtlich des Unterrichts der schulpflichtigen Kinder die Meldepflicht der Inhaber der elterlichen Sorge gegenüber der zuständigen Schulpflege. Innerhalb der Volksabstimmung zum Bildungskleeblatt im Mai 2009 wird im Kleeblatt „Eingangsstufe“ die gesetzliche Grundlage für die Verschiebung des Einschulungszeitpunktes geschaffen. Wird dieses Kleeblatt vom Volk angenommen, verändert sich: §4 Kinder, die bis zum 31. Juli das vierte Altersjahr vollendet haben, werden auf Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig. Dann haben die Gemeinden ab Schuljahr 2009/2010 bis 2016/2017 Zeit, diese Verschiebung des Einschulungszeitpunktes innerhalb von drei Jahren vorzunehmen. §5 Einschulung Die Einschulung erfolgt mit Beginn der Schulpflicht. Ist ein Kind zu Beginn eines früheren Schuljahrs schulreif, wird die Einschulung auf Antrag der Inhaber der elterlichen Sorge entsprechend vorgezogen. § 73 Laufbahnentscheide 1 Die Schulpflege entscheidet über die Einschulung von Schülerinnen und Schülern, die Aufnahme, die Zuweisung in Abteilungen und die Einweisung in Sonderschulen. 2 Die Schulpflege entscheidet über die Zuweisung der Schülerinnen und Schüler in Stufen, Typen und in die Kleinklasse sowie über die Beförderung und Versetzung, wenn sich die Inhaber der elterlichen Sorge der Beurteilung der Schule nicht anschliessen können. 2bis Tritt ein Kind in eine öffentliche Schule über, nachdem es eine Privatschule besuchte oder privat geschult wurde, kann die zuständige Schulpflege eine Prüfung zur Beurteilung des Leistungsstands anordnen. Rechte der Eltern Schulgesetz vom 17. März 1981 § 35 Grundsatz Die öffentlichen Schulen erfüllen ihren Erziehungs- und Bildungsauftrag in Zusammenarbeit und in gemeinsamer Verantwortung mit den Eltern. Der Entscheid über die Einschulung wird von der Schulpflege getroffen. Sie hat die Pflicht, kindgerecht zu entscheiden, unter Umständen auch gegen den Willen der Eltern. Ein eigentliches Mitentscheidungsrecht besteht also nicht. Ganz rechtlos stehen die Eltern aber nicht da. Sie haben in jedem Fall das Recht auf Informationen: § 36 Rechte 1 Die Schüler, beziehungsweise ihre Eltern oder Pflegeeltern sind in regelmässigen Abständen über den Stand der Schülerleistungen zu unterrichten. 2 Die Eltern haben das Recht, den Unterricht ihrer Kinder zu besuchen; Lehrer und Behörden stehen in Kontakt mit ihnen und informieren sie über das Schulgeschehen. 3 Den Eltern steht das Recht zu, eine Elternversammlung zu bilden; ihre Vertreter sind von der Schulleitung und den Schulbehörden anzuhören. Vor dem Entscheid der Schulpflege über die Zuweisung ihres Kindes in die Kleinklasse oder in eine Sonderschule sind die Eltern anzuhören. Psychologische und ärztliche Schuldienste dürfen nur mit dem Einverständnis der Eltern beigezogen werden: § 73 Laufbahnentscheide 3 Mit dem Einverständnis der Inhaber der elterlichen Sorge sind in Zweifelsfällen vor einer vorzeitigen Einschulung, einem Hinausschieben der Schulpflicht, einem Überspringen von Klassen sowie einer Einweisung in eine Kleinklasse oder Sonderschule die zuständigen Schuldienste beizuziehen. 4 Auf Antrag der Inhaber der elterlichen Sorge sind Einweisungen in Sonderschulen rechtzeitig auf Ende des Schuljahrs erneut zu prüfen. Sind die Eltern mit dem Entscheid der Schulpflege nicht einverstanden, so haben sie das Recht, Beschwerde zu führen: § 75 Beschwerderecht Gegen Beschlüsse, Entscheide und Strafverfügungen der Schulpflege kann innert 20 Tagen von der Zustellung an Beschwerde beim Schulrat des Bezirks geführt werden. Rechtsmittelbelehrung: 1 Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Schulrat des Bezirks XY (Adresse des Präsidenten) Beschwerde geführt werden. 2 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3 Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerdeschrift beizulegen. 4 Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten zu tragen.