Der Übergang vom Kindergarten zur Schule

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Der Übergang vom Kindergarten zur Schule
Der Übergang vom
Kindergarten zur Schule
Eine Informationsbroschüre für Eltern
Heilpädagogischer Dienst
Abklärung – Beratung – Frühförderung
Vorwort
Liebe Eltern
Mit dieser Broschüre möchten wir Sie über das
Schulangebot des Kantons Aargau informieren.
Eine sorgfältige Abklärung der Schulfähigkeit des
Kindes hilft, den geeigneten Schultyp zu finden.
Dies geschieht in Zusammenarbeit mit den
involvierten Fachpersonen.
Der Kanton Aargau befindet sich in einer
Übergangszeit. Viele Schulen führen zur Zeit die
Integrierte Heilpädagogik ein. Im Mai 2009 findet
voraussichtlich die Abstimmung über das
Bildungskleeblatt statt.
Die involvierten Fachpersonen können Sie über
die aktuellen Gegebenheiten in Ihrer
Wohngemeinde informieren.
Heilpädagogischer Dienst
Im Januar 2009
Inhaltsverzeichnis
Anforderungen der einzelnen Stufen
Vom Kindergarten in die Schule
Private Kindergärten und Schulen
Stiftungen und Internatsschulen für Kinder mit besonderen
Bedürfnissen
Gesetzliche Grundlagen
Rechte der Eltern
Anforderungen der einzelnen Stufen
1. Primarschule (Regelklasse)
Die Schulbereitschaft und die Schulfähigkeit beim Kind müssen vorhanden sein.
Dies zeigt sich in altersgemässer Entwicklung in den drei Bereichen
der Selbstkompetenz, der Sozialkompetenz und der Sachkompetenz.
Einschulungsklasse (EK)
Die Einschulungsklasse ist eine Regelklasse für noch nicht in allen
Bereichen schulreife Kinder.
Der Stoff der 1. Primarschulstufe wird auf zwei Jahre verteilt.
Nach den 2 Jahren Einschulungsklasse erfolgt der Übertritt in die 2.
Primarschulklasse oder vereinzelt in die Kleinklasse.
Kleinklasse (KK)
In der Kleinklasse werden Kinder unterrichtet, die infolge von Entwicklungsverzögerungen oder Lernschwierigkeiten dem Unterricht in
der Regelklasse nicht über längere Zeit zu folgen vermögen.
Die Lehrpläne der Kleinklasse sind wegleitend, jedoch nicht verbindlich.
Die Kinder werden entsprechend ihren individuellen Lernmöglichkeiten gefördert.
Am Ende jedes Schuljahres überprüft die Kleinklassenlehrperson
(unter Einbezug der sorgeberechtigten Eltern und der Schulpflege),
ob der Übertritt in eine entsprechende Regelklasse möglich ist.
Integrierte Heilpädagogik ist eine alternative Schulungsform zur
Kleinklasse. Kinder und Jugendliche mit Lernschwierigkeiten werden
von ausgebildeten Schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen in enger Zusammenarbeit mit der Klassenlehrperson in den
Regelklassen gefördert.
Schulgemeinden, die eine Schulische Heilpädagogin oder einen
Schulischen Heilpädagogen angestellt haben, führen keine Kleinklassen mehr. Ab Schuljahr 2009/2010 setzen über 160 Gemeinden
die integrierte Heilpädagogik um.
Heilpädagogische Sonderschule (HPS)
Die Heilpädagogische Sonderschule ist eine Schule für geistig und
mehrfach behinderte Kinder sowie Kinder mit einer erheblichen sozialen Beeinträchtigung im Vorschul- und Schulalter.
Durch die ganzheitliche, individuelle Förderung des Kindes werden
eine grösstmögliche Selbstständigkeit, soziale Kompetenzen und
der Erwerb der Kulturtechniken (Lesen, Schreiben, Rechnen) angestrebt.
Der Schritt ins Berufsleben nach der Schulpflicht wird begleitet.
Die Lehrperson überprüft regelmässig (unter Einbezug der sorgeberechtigten Eltern und der Schulpflege), ob der Übertritt in eine entsprechende Kleinklasse oder in eine Regelklasse mit Integrierter
Heilpädagogik möglich ist.
3. Kindergartenjahr
Ein drittes Jahr Kindergarten kommt bei Kindern in Frage, die noch
kein Schulinteresse zeigen und allgemein noch nicht schulreif sind.
Es soll dem Kind die Gelegenheit geben, sein Interesse im Spiel voll
auszuschöpfen sowie notwendige Entwicklungsschritte zu machen.
Diese Variante ist angezeigt, wenn der Übertritt nach einem Jahr in
die 1. Primarschule in Aussicht steht.
Nach Möglichkeit besucht das Kind dieses Jahr in einer anderen
Kindergartenabteilung.
Sprachheilschule (ASS)
Die Aargauische Sprachheilschule steht allen normal begabten Kindern und Jugendlichen mit einer schwerwiegenden Störung in der
mündlichen oder schriftlichen Sprache offen, die eine Sonderschulung und eine angepasste logopädische Therapie benötigen.
Am Ende jedes Schuljahres überprüfen die Lehrpersonen und Therapeuten (unter Einbezug der sorgeberechtigten Eltern und der
Schulpflege), ob ein Übertritt in eine entsprechende Regelklasse
möglich ist.
Landenhof
Der Landenhof in Unterentfelden nimmt hörbehinderte Kinder auf,
welche die Ziele der Volksschule (Regelklasse) erreichen können.
Gefördert werden hörbehinderte und schwerhörige Kinder.
Gehörlose Kinder werden ausserkantonal geschult.
Hörbehinderte Kinder werden mit ambulanter Beratung und Unterstützung eingeschult.
Die Fachpersonen der ambulanten behinderungsspezifischen Beratung und Begleitung koordinieren alle Massnahmen, die mit der
schulischen Integration des hörbehinderten Kindes in Regelklassen
oder Sonderschulen verbunden sind.
Sie begleiten das Kind in der Regel von der 1. Klasse bis zur ersten
beruflichen Ausbildung, bzw. Mittelschule.
Sie beraten Lehrpersonen und Eltern.
Die unterstützenden Massnahmen finden regelmässig in der Schule
statt.
„zentren körperbehinderte aargau“ (zeka)
Das Zentrum für körperbehinderte Kinder nimmt normalbildungsfähige und lernbehinderte Kinder und Jugendliche auf, die leicht bis
schwer körperbehindert sind.
Der Unterricht in kleinen Klassen richtet sich nach dem Lehrplan der
Volksschule.
Einschulung körperbehinderter Kinder mit ambulanter Beratung und
Unterstützung
Die Fachpersonen der ambulanten behinderungsspezifischen Beratung und Begleitung koordinieren alle Massnahmen, die mit der
schulischen Integration des körperbehinderten Kindes in Regelklassen oder Sonderschulen verbunden sind.
Sie begleiten das Kind in der Regel vom Eintritt in den Kindergarten bis
zur ersten beruflichen Ausbildung, bzw. Mittelschule.
Sie beraten Lehrpersonen und Eltern.
Die unterstützenden Massnahmen finden regelmässig in der Schule
statt.
Schule für sehbehinderte und blinde Kinder
Die Schulen für sehbehinderte und blinde Kinder führen Klassen mit
sehgeschädigten Schülerinnen und Schülern vom Kindergarten bis
und mit Oberstufe.
In Zollikofen und Zürich-Oerlikon werden Klassen mit mehrfachbehindert-sehgeschädigten Schülerinnen und Schülern vom Vorschulalter bis zum Schulaustritt geführt.
In Baar gibt es Kleinklassen für mehrfachbehinderte schulbildungsfähige Kinder und Jugendliche.
Die Lehrpläne der öffentlichen Schule bilden die Grundlage. Der
Unterricht ist auf die speziellen Bedürfnisse ausgerichtet und sehbehinderten- und blindenspezifisch angepasst.
Die Schulen in Baar und Zollikofen bieten neben der Tagesschule
auch ein Internat an.
Einschulung sehbehinderter und blinder Kinder mit ambulanter Beratung und Unterstützung
Die Fachpersonen der ambulanten behinderungsspezifischen Beratung und Begleitung koordinieren alle Massnahmen, die mit der
schulischen Integration des sehgeschädigten Kindes in Regelklassen oder Sonderschulen verbunden sind.
Sie begleiten das Kind in der Regel von der 1. Klasse bis zur ersten
beruflichen Ausbildung, bzw. Mittelschule.
Sie beraten Lehrpersonen und Eltern.
Die unterstützenden Massnahmen finden regelmässig in der Schule
statt.
Autismusberatung IAS
In der interdisziplinären Autismusberatungsstelle (IAS) bieten Fachpersonen aus Heilpädagogik, Kinderpsychiatrie und Ergotherapie
umfassende Abklärung und Beratung bei autistischen Fragestellungen.
Das Angebot richtet sich an betroffene Kinder sowie an das familiäre
und ausserfamiliäre Umfeld.
Integration im Regelkindergarten und in der Primarschule
Verordnung über die integrative Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen, die Sonderschulung sowie die besonderen Förder- und Stützmassnahmen
(V Sonderschulung)
§3
Voraussetzungen
Die Schulung eines Kinds oder Jugendlichen mit einer Behinderung
oder einer erheblichen sozialen Beeinträchtigung im Sinne von § 15
Abs. 2 erfolgt integrativ im Regelkindergarten, in der Regel-, Einschulungs- oder Kleinklasse, sofern
a) die Inhaber der elterlichen Sorge einverstanden sind,
b) das Kind oder der Jugendliche auf Grund seiner kognitiven und
sozialen Fähigkeiten voraussichtlich in der Lage sein wird, aus dem
Unterricht in der vorgesehenen Klasse einen sinnvollen Nutzen für
seine weitere Entwicklung zu ziehen sowie am gemeinschaftlichen
Leben der Abteilung teilzuhaben,
c) die Rahmenbedingungen an der Schule geeignet sind,
d) mit den zusätzlichen Massnahmen gemäss den §§ 5-8 eine geeignete, den Bedürfnissen des Kinds oder Jugendlichen angemessene Unterstützung gewährleistet ist,
e) die Schulleitung des Schulorts und die zuständige Fachstelle gemäss § 4 die integrative Schulung insgesamt positiv beurteilen.
Die Schulpflege am Aufenthaltsort des Kindes entscheidet nach der
Empfehlung der zuständigen Abklärungsstelle (siehe unten) über die
integrative Schulung beziehungsweise deren Weiterführung.
Für integrierte Kinder mit schweren Behinderungsgraden können bis
zu sechs Wochenlektionen Förderunterricht durch das Departement
Bildung, Kultur und Sport bewilligt werden, sog. Unterstützende
Massnahmen im Einzelfall (UME).
Assistenzstunden können beantragt werden, wenn Kinder oder Jugendliche aufgrund ihrer Behinderung beziehungsweise ihrer Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, ohne persönliche Begleitung am
Unterricht bzw. am gemeinschaftlichen Leben der Abteilung teilzunehmen. Assistenzstunden grenzen sich vom Förderunterricht und
von pflegerischen Verrichtungen ab. Sie tragen zur Selbständigkeit
des begleiteten Kindes bei und entlasten die Lehrperson. Die Assistenzstunden umfassen maximal 50% der bewilligten finanziellen
Ressourcen.
Grundsätzlich gelten für die integrativ geschulten Kinder mit Behinderungen oder erheblicher sozialer Beeinträchtigung die Bildungsziele des Regelkindergartens, beziehungsweise der jeweiligen Primarklassen. Je nach Behinderung wird in einzelnen Fächern oder
generell davon abgewichen und es werden von der Schule Bildungsziele festgelegt, welche den individuellen Möglichkeiten und
Perspektiven der Kinder angepasst sind.
Integration in
Primar-, Einschulungsund Kleinklasse
Zugelassene Fachstellen und weitere Informationen
Für die Abklärung von Kindern mit einer Behinderung oder erheblichen sozialen Beeinträchtigung sind folgende Fachstellen zugelassen:
o der Kantonale Schulpsychologische Dienst (SPD), Anmeldung
bis zum 15. Dezember vor dem Schuleintritt
o der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst des Kantons
(KJPD)
o die zur selbständigen Berufsausübung im Kanton Aargau zugelassenen Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
Bei schwerer Behinderung der Sprache oder des Sprechens ist nur
der Kantonale Schulpsychologische Dienst (SPD) zugelassen.
Die Merkblätter 01 und 02 des Kantons geben ausführlich Auskunft
über die Zuweisung von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung oder erheblichen sozialen Beeinträchtigung oder einer
schweren Behinderung der Sprache oder des Sprechens
http://www.ag.ch/shw/de/pub/dokumente/merkbl_tter.php#2
Private Kindergärten und Schulen
Drive Schule in Aarau
John Fitzgerald Bilingual Spielgruppe, Kindergarten und Schule in
Schönenwerd
Merkmal! – Schule in Baden
Montessori Kindergarten in Erlinsbach, Kindergarten und Schule in
Brugg und Schule in Hochdorf-Baldegg
Montessori-Tageskindergarten in Lenzburg
Privatschule am Mutschellen in Rudolfstetten
Rudolf Steiner Kindergarten in Zofingen und in Rheinfelden, Schule
in Schafisheim und Sonderschule in Lenzburg
Schule „Lern mit“ in Wohlen
Tagesschule Wannenhof in Unterkulm
Stiftungen und Internatsschulen für Kinder
mit besonderen Bedürfnissen
Schule für Sehbehinderte in Zürich
Sonnenberg Schule für sehgeschädigte Kinder und Jugendliche in Baar
Stiftung für blinde und sehbehinderte Kinder und Jugendliche
in Zollikofen
TSM-Schulzentrum für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Münchenstein
Autismus Schule in Urdorf
Kantonale Kinderstation Rüfenach (Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst) in Rüfenach
Kinderheim Brugg in Brugg
Kinderheim Klösterli in Wettingen
Schulheim St. Benedikt in Hermetschwil
Kinderpsychiatrische Therapiestation in Ennetbaden
Schulheim Effingen in Effingen
Schulheim Friedberg in Seengen
Schulheim Schloss Kasteln in Oberflachs
Schulheim St. Johann (POS/ADHS) in Klingnau
Stift Olsberg in Olsberg
Stiftung Sonderschule Walde in Schmiedrued-Walde
Gesetzliche Grundlagen
Schulgesetz vom 17. März 1981
§3
Recht auf Schulbesuch
1 Kinder und Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton haben das
Recht, diejenigen öffentlichen Schulen zu besuchen, die ihren Fähigkeiten entsprechen und deren Anforderungen sie erfüllen.
§4
Schulpflicht
1
Alle Kinder und Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton unterstehen der Schulpflicht. Sie dauert 9 Jahre oder bis zum erfolgreichen
früheren Abschluss einer Grundausbildung an der Volksschule,
längstens jedoch bis zur Vollendung des 16. Altersjahres.
2
Kinder, die bis zum 30. April das sechste Altersjahr vollendet
haben, werden auf Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig.
Bei mangelnder Schulreife wird der Beginn der Schulpflicht um ein
Jahr hinausgeschoben.
3
Aus wichtigen Gründen kann das Departement Bildung, Kultur
und Sport ein Kind auf Gesuch der Inhaber der elterlichen Sorge
vorübergehend von der Schulpflicht entbinden oder vorzeitig daraus
entlassen.
4
Die Schulpflicht kann auch im Rahmen einer Privatschule oder
einer privaten Schulung erfüllt werden. Der Regierungsrat regelt
hinsichtlich des Unterrichts der schulpflichtigen Kinder die Meldepflicht der Inhaber der elterlichen Sorge gegenüber der zuständigen Schulpflege.
Innerhalb der Volksabstimmung zum Bildungskleeblatt im Mai 2009
wird im Kleeblatt „Eingangsstufe“ die gesetzliche Grundlage für die
Verschiebung des Einschulungszeitpunktes geschaffen. Wird dieses
Kleeblatt vom Volk angenommen, verändert sich:
§4
Kinder, die bis zum 31. Juli das vierte Altersjahr vollendet haben,
werden auf Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig.
Dann haben die Gemeinden ab Schuljahr 2009/2010 bis 2016/2017
Zeit, diese Verschiebung des Einschulungszeitpunktes innerhalb
von drei Jahren vorzunehmen.
§5
Einschulung
Die Einschulung erfolgt mit Beginn der Schulpflicht. Ist ein Kind zu
Beginn eines früheren Schuljahrs schulreif, wird die Einschulung auf
Antrag der Inhaber der elterlichen Sorge entsprechend vorgezogen.
§ 73
Laufbahnentscheide
1
Die Schulpflege entscheidet über die Einschulung von Schülerinnen und Schülern, die Aufnahme, die Zuweisung in Abteilungen
und die Einweisung in Sonderschulen.
2
Die Schulpflege entscheidet über die Zuweisung der Schülerinnen und Schüler in Stufen, Typen und in die Kleinklasse sowie
über die Beförderung und Versetzung, wenn sich die Inhaber der
elterlichen Sorge der Beurteilung der Schule nicht anschliessen
können.
2bis Tritt ein Kind in eine öffentliche Schule über, nachdem es eine
Privatschule besuchte oder privat geschult wurde, kann die zuständige Schulpflege eine Prüfung zur Beurteilung des Leistungsstands anordnen.
Rechte der Eltern
Schulgesetz vom 17. März 1981
§ 35
Grundsatz
Die öffentlichen Schulen erfüllen ihren Erziehungs- und Bildungsauftrag in Zusammenarbeit und in gemeinsamer Verantwortung mit den
Eltern.
Der Entscheid über die Einschulung wird von der Schulpflege getroffen. Sie hat die Pflicht, kindgerecht zu entscheiden, unter Umständen auch gegen den Willen der Eltern. Ein eigentliches Mitentscheidungsrecht besteht also nicht. Ganz rechtlos stehen die Eltern
aber nicht da.
Sie haben in jedem Fall das Recht auf Informationen:
§ 36
Rechte
1
Die Schüler, beziehungsweise ihre Eltern oder Pflegeeltern
sind in regelmässigen Abständen über den Stand der Schülerleistungen zu unterrichten.
2
Die Eltern haben das Recht, den Unterricht ihrer Kinder zu besuchen; Lehrer und Behörden stehen in Kontakt mit ihnen und informieren sie über das Schulgeschehen.
3
Den Eltern steht das Recht zu, eine Elternversammlung zu bilden; ihre Vertreter sind von der Schulleitung und den Schulbehörden anzuhören.
Vor dem Entscheid der Schulpflege über die Zuweisung ihres Kindes in die Kleinklasse oder in eine Sonderschule sind die Eltern anzuhören.
Psychologische und ärztliche Schuldienste dürfen nur mit dem Einverständnis der Eltern beigezogen werden:
§ 73
Laufbahnentscheide
3
Mit dem Einverständnis der Inhaber der elterlichen Sorge sind
in Zweifelsfällen vor einer vorzeitigen Einschulung, einem Hinausschieben der Schulpflicht, einem Überspringen von Klassen
sowie einer Einweisung in eine Kleinklasse oder Sonderschule die
zuständigen Schuldienste beizuziehen.
4
Auf Antrag der Inhaber der elterlichen Sorge sind Einweisungen in Sonderschulen rechtzeitig auf Ende des Schuljahrs erneut zu
prüfen.
Sind die Eltern mit dem Entscheid der Schulpflege nicht einverstanden, so haben sie das Recht, Beschwerde zu führen:
§ 75
Beschwerderecht
Gegen Beschlüsse, Entscheide und Strafverfügungen der Schulpflege kann innert 20 Tagen von der Zustellung an Beschwerde beim
Schulrat des Bezirks geführt werden.
Rechtsmittelbelehrung:
1
Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren
Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Schulrat des Bezirks XY
(Adresse des Präsidenten) Beschwerde geführt werden.
2
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist
a) anzugeben, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden soll, und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung
verlangt wird.
3
Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerdeschrift beizulegen.
4
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten zu tragen.