Weiterlesen
Transcription
Weiterlesen
GENOSSENSCHAFT IN DEN NIEDERLANDEN Bei Neu - oder Umstrukturierungen von niederländischen Firmen wird in den letzten Jahren immer häufiger die Rechtsform der niederländischen Genossenschaft (coöperatie) an Stelle einer B.V., der niederländischen Form der GmbH, als Zwischenholding benutzt. Der Grund dafür ist, dass die Genossenschaft unter Umständen steuerliche Vorteile mit sich bringen kann. Allerdings sollte, auch wenn die Genossenschaft auf Grund steuerlicher Erwägungen als Zwischenholding benutzt wird, ausreichend berücksichtigt werden, dass es sich dabei um eine andere Art juristische Person, mit anderen Voraussetzungen und Eigenschaften, handelt. So ist die B.V. eine Kapitalgesellschaft und die Genossenschaft eine besondere Form des Vereins, womit grundsätzlich verschiedene Strukturen verbunden sind, die bei der Wahl der Rechtsform für eine niederländische Gesellschaft nicht außer Acht gelassen werden sollten. Was ist eine niederländische Genossenschaft ? Es handelt sich dabei um eine juristische Person mit folgenden Eigenschaften: Sie muss die wirtschaftliche Förderung ihrer Mitglieder bezwecken. Die Erfüllung dieses Zwecks muss im Rahmen eines zwischen der Genossenschaft und ihrer Mitglieder geschlossenen Vertrages über diese Betriebsausübung geschehen. Die Genossenschaft muss einen Geschäftsbetrieb ausüben, wobei dieser Begriff großzügig ausgelegt wird. Dabei muss nicht immer Gewinn erzielt werden, es kann sich auch um Kostenersparnis handeln. Der Betrieb muss durch die Genossenschaft für ihre Mitglieder ausge- führt werden und das Resultat muss ihnen zu Gute kommen. Den Geschäftsbetrieb übt die Genossenschaft selbst aus, oder sie lässt ihn ausüben. In der Satzung kann festgelegt werden, dass die Genossenschaft Verträge, die sie mit ihren Mitgliedern abschließt, auch mit anderen abschließen darf, jedoch nicht in dem Umfang, dass die Verträge mit den Mitgliedern nur noch von untergeordneter Bedeutung sind. Erfüllt eine Genossenschaft diese Voraussetzungen nicht länger, muss ein Gericht sie auf Antrag eines Berechtigten oder der Staatsanwaltschaft nach Ablauf einer Frist, innerhalb derer die Genossenschaft die Gelegenheit erhält, die notwendigen Voraussetzungen zu erfüllen, aufheben. Errichtung einer Genossenschaft Eine Genossenschaft wird in notarieller Form durch eine mehrseitige Rechtshandlung von zwei oder mehreren (juristischen) Personen errichtet. Die notarielle Urkunde und Satzung muss in der niederländischen Sprache erstellt werden und muss mindestens die folgenden Punkte enthalten: Name der Genossenschaft. Der Name muss das Wort Genossenschaft „coöperatief“‘ mit dem Zusatz der Buchstaben W.A. (bedeutet: gesetzliche Haftung), B.A. ( bedeutet: beschränkte Haftung) oder U.A. (bedeutet: Haftungsausschluss) enthalten. Gemeinde, in der die Genossenschaft ihren Sitz hat. Zweck der Genossenschaft. Verpflichtungen, die die Mitglieder gegenüber der Genossenschaft ha- 1 ben und die Art und Weise, wie diese auferlegt werden können. Art der Einberufung zur Generalversammlung der Mitglieder. Weise der Ernennung und Kündigung des Vorstandes. die Bestimmung des Saldos der Genossenschaft im Falle der Aufhebung oder die Art und Weise, wie dieser Saldo zu bestimmen ist. Nach Errichtung muss die Genossenschaft im Handelsregister bei der zuständigen Handelskammer eingetragen werden. Der Vorstand, der zwischen Errichtung und Eintragung bei der Handelskammer Rechtshandlungen eingeht, die die Genossenschaft binden, ist dafür gemeinsam mit der Genossenschaft gesamtschuldnerisch haftbar. Nach Eintragung müssen diese Rechtshandlungen bestätigt werden und gehen damit auf die Genossenschaft über. Organe der Genossenschaft Vorstand der Vorstand übt innerhalb der vom Gesetz und der Satzung gezogenen Grenze seine Befugnis autonom aus, d.h. der Vorstand muss innerhalb der Grenze seiner Befugnis keine Weisungen von anderen Organen der Genossenschaft folgen. Der Vorstand vertritt die Genossenschaft, soweit aus dem Gesetz nichts anderes zu entnehmen ist. Der Vorstand wird aus der Mitgliederschaft ernannt, es sei denn die Satzung bestimmt, dass auch Nichtmitglieder Vorstände sein können. Die Ernennung geschieht durch die Generalversammlung, es sei denn, die Satzung regelt dies anders. Jedes Mitglied kann mittel- bar oder unmittelbar seine Stimme zur Ernennung des Vorstandes abgeben. In der Satzung kann jedoch auch festgelegt sein, dass andere als die Mitglieder den Vorstand ernennen. Vorstände werden freigestellt oder gekündigt von denjenigen, die zur Ernennung befugt sind, aber auch durch die Generalversammlung, es sei denn in der Satzung ist etwas anderes festgelegt. Dabei müssen diejenigen, die zur Ernennung befugt sind, immer in Übereinstimmung mit dem Grundsatz von Redlichkeit und Billigkeit handeln. Generalversammlung Die Mitglieder üben ihre Rechte in der Generalversammlung aus. Jedes (nicht suspendierte) Mitglied kann an der Generalversammlung teilnehmen und hat dabei grundsätzlich eine Stimme. Die Satzung kann bestimmten Mitgliedern mehr als eine Stimme zuerkennen. Weil eine Generalversammlung bei einer großen Zahl von Mitgliedern unpraktisch sein kann, bietet das Gesetz die Möglichkeit einer Vertreterversammlung von Vertretern, die von und aus der Mitgliederschaft gewählt werden. Die Generalversammlung wird dann Vertreterversammlung genannt. Die Art und Weise der Wahl und die Anzahl dieser Vertreter muss in der Satzung festgelegt werden, allerdings muss jedes Mitglied mittelbar oder unmittelbar an der Wahl teilnehmen können. Auch eine Beschlussfassung außerhalb der Generalversammlung ist möglich, dann muss der Vorstand 2 darüber informiert werden, dass die Mitglieder oder Vertreter einen Beschluss nehmen und alle stimmberechtigten Mitglieder oder Vertreter müssen dem Vorschlag zustimmen. Der Generalversammlung kommen alle Befugnisse zu, die nicht durch Gesetz oder Satzung an andere Organe übertragen worden sind. Möglichkeit einer Kassenkommission Eine Kassenkommission ist dann nicht notwendig, wenn die Genossenschaft dem Jahresabschlussrecht, Titel 9 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch („BW“), unterliegt. Wenn die Genossenschaft eine so genannte ‚kleine’ Rechtsperson ist, muss jedoch eine Kassenkommission eingerichtet werden. Eine kleine Rechtsperson liegt dann vor, wenn zwei der nachfolgenden drei Kriterien erfüllt sind: 1. Wert der Aktiva geringer als € 4,4 Mio. 2. Umsatz geringer als € 8,8 Mio oder 3. durchschnittliche Anzahl Arbeitnehmer im Buchjahr weniger als 50. 4. Wenn kein Aufsichtsrat vorhanden ist und die Jahresbilanz nicht von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer erstellt wird, wie in Artikel 2:393 Absatz BW vorgeschrieben, muss die Generalversammlung jährlich eine Kassenkommission mit mindestens zwei Mitgliedern wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenkommission überprüft dann die Jahresbilanz und berichtet der Generalversammlung. Aufsichtsrat In der Satzung kann festgelegt werden, dass ein Aufsichtsrat ernannt wird. Der Aufsichtsrat muss die Geschäftsleitung des Vorstandes und die allgemeinen Angelegenheiten der Genossenschaft, einschließlich der damit verbundenen Unternehmen beaufsichtigen und dem Vorstand mit Rat zur Seite stehen. Beginn und Ende der Mitgliedschaft Grundsätzlich entscheidet der Vorstand der Genossenschaft über die Zulassung eines Mitgliedes. Bei Nichtzulassung kann die Generalversammlung diesen Beschluss abändern und die Zulassung ermöglichen, fortfließend aus dem Gedanken, dass Mitglieder selbst bestimmen können, wer an der Genossenschaft teilnimmt. Satzungsmäßig kann jedoch festgelegt werden, dass ein Organ (oder ein Dritter) die Befugnis erhält über die Zulassung zu entscheiden. Auch kann in der Satzung oder vertraglich eine Zulassungsvorschrift festgelegt sein. Aber auch dann ist die Generalversammlung befugt, eine Zulassung, die verweigert wurde, zu genehmigen. Austritt Die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft endet: 1. mit dem Tod des Mitgliedes, es sei denn die Satzung lässt eine Übertragung auf Erben zu; 2. mit der Kündigung des Mitgliedes; 3. mit der Kündigung der Genossenschaft; 3 4. mit Ausschluss, wenn ein Mitglied in Streit mit der Satzung, Vorschriften, Verträgen oder Beschlüssen handelt oder wenn das Mitglied der Genossenschaft auf unangemessene Weise Schaden zugefügt hat. Die Satzung kann Bedingungen an den Austritt knüpfen, allerdings bleibt die Möglichkeit des freiwilligen Austritts aus der Genossenschaft bestehen. Mitgliedschaftsrechte und Mitgliedervertrag Die Mitgliedschaft unterliegt den gesetzlichen Vorschriften des Vereins. Grundsätzlich ist die Mitgliedschaft persönlich und deshalb nicht übertragbar. Allerdings kann in der Satzung festgelegt werden, dass das Mitgliedschaftsrecht übertragbar ist. Dadurch wird die Mitgliedschaft ein Vermögensrecht und kann z.B. gepfändet werden. Das Mitgliedschaftsrecht besteht aus dem Mitgliedschaftsrecht selbst und den vermögensrechtlichen Rechten, die aus der Mitgliedschaft fortließen. Die tatsächlichen Bedürfnisse der Mitglieder müssen vertraglich in den so genannten Mitgliedsverträgen festgelegt sein. Diese Mitgliedsverträge sollen die Zusammenarbeit innerhalb des Geschäftsbetriebes der Genossenschaft ermöglichen. Oft besteht im Rahmen dieser Verträge eine satzungsmäßige Übertragungs- oder Abnahmepflicht gegenüber der Genossenschaft. Der Mitgliedsvertrag kann nur durch Vertragsübernahme übertragen werden, wobei alle Rechte und Pflichten des zu übertragenden Vertrages übergehen. Den zwischen der Genossenschaft und dem Mitglied in Bezug auf die Ausübung ihres Betriebes abgeschlossenen Vertrag kann die Genossenschaft grundsätzlich nicht durch Beschluss einseitig ändern. Dies könnte nur dann geschehen, wenn die Befugnis zur Änderung deutlich in dem Vertrag der Genossenschaft vorbehalten ist. Auf eine entsprechende einseitige Änderung kann die Genossenschaft sich gegenüber dem Mitglied nur dann berufen, wenn dies dem Mitglied schriftlich mitgeteilt wurde. Haftung von Mitgliedern und Altmitgliedern Solange eine Genossenschaft besteht, gibt es für Mitglieder keinen gesetzlichen Haftungsgrund für eine individuelle Vermögenshaftung. Erst bei der Aufhebung der Genossenschaft müssen diejenigen, die Mitglieder sind oder weniger als ein Jahr davor als Mitglied ausgeschieden waren, gegenüber der Genossenschaft, nicht gegenüber Gläubigern, für, nach in der Satzung festgelegten Maßstäben, vorhandene Masseschulden haften. Die Satzung kann auch eine längere Frist als ein Jahr festlegen. Legt die Satzung keinen Maßstab für die Haftung fest, dann sind alle zu gleichen Teilen haftbar. Eine Genossenschaft kann hiervon jedoch in ihrer Satzung abweichen und jede Verpflichtung ihrer Mitglieder oder Altmitglieder ausschließen oder auf einen Höchstbetrag festlegen. Die Mitglieder können sich darauf nur berufen, wenn die Genossenschaft den Zusatz U.A. (Ausschluss von Haftung) bzw. den Zusatz B.A. (begrenzte Haftung) hat. Eine Genossenschaft, die die Haftung nicht begrenzt hat, muss, siehe oben, den Zusatz W.A. (gesetzliche Haftung) in ihrem Namen führen. Eine Genossenschaft endet: durch einen Beschluss der Generalversammlung; bei Eintritt eines Umstandes, der laut Satzung die Aufhebung zur Folge hat und der kein Beschluss oder 4 eine auf Aufhebung gerichtete Handlung ist; nach Insolvenz; durch einen Beschluss der Handelskammer; durch eine gerichtliche Entscheidung, soweit im Gesetz vorgesehen. Schlussfolgerung Da die Genossenschaft eine juristische Person mit eigenen Voraussetzungen ist, sollte der Wahl für diese Rechtsperson eine sorgfältige Überprüfung der Unterschiede zwischen einer B.V. oder Genossenschaft vorangehen und sollten nicht nur mögliche steuerliche Vorteile ausschlaggebend sein. Ilse Marye Alwon Kandidaat-notaris Corporate / M&A [email protected] 5