STADT BAD KISSINGEN
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7.40 STADT BAD KISSINGEN Satzung für den Seniorenbeirat der Stadt Bad Kissingen vom 20. November 2008 Beschluss des Stadtrates: 19. November 2008 06. Mai 2009 Bekanntmachung: 20. Dezember 2008 (KGAMBl.Nr. 25) 30. Mai 2009 (KGAMBl.Nr. 14) Änderung: 07. Mai 2009 Die Stadt Bad Kissingen erlässt auf Grund Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung: §1 Aufgaben (1) 1Der Seniorenbeirat vertritt die gemeinsamen Interessen der älteren Menschen der Stadt Bad Kissingen in der Öffentlichkeit. 2Er soll insbesondere den Stadtrat, seine Ausschüsse, die Verwaltung sowie die Verbände und Kirchen in allen örtlichen Angelegenheiten, welche die Interessen der Senioren berühren, beraten. (2) Der Seniorenbeirat arbeitet überparteilich und überkonfessionell. 7.40 Marktsatzung_Stand 07. Mai 2009 Seite 1 von 5 7.40 §2 Zusammensetzung (1) Der Seniorenbeirat setzt sich zusammen aus 11 stimmberechtigten Delegierten, die im Einzelnen durch folgende Verbände, Einrichtungen und Gruppierungen benannt werden: 1. Arbeiterwohlfahrt 2. Altenheime 3. Bund der Ruhestandsbeamten, Rentner und Hinterbliebenen 4. Caritas 5. Diakonie 6. Heimbeiräte 7. Initiative offener Seniorentreff 8. Rotes Kreuz 9. Kath. Seniorenforum 10. Ev. Altenarbeit 11. VDK (2) 1Für jedes der 11 stimmberechtigten Seniorenbeiratsmitglieder wird ein/e Stellvertreter/in benannt. 2Die Stellvertreter/innen nehmen an allen Beiratssitzungen teil, werden aber nur im Falle der Verhinderung des zu vertretenden Beiratsmitglieds für dieses selbst stimmberechtigt. (3) 1Eine Altersgrenze gibt es nicht. 2Politische Gruppierungen werden nicht berücksichtigt. (4) Scheidet ein Mitglied des Seniorenbeirates aus, ist von dem zuständigen Verband, der Einrichtung oder Gruppierung, im Benehmen mit dem jeweiligen Vorstand, möglichst umgehend dem Vorstand des Seniorenbeirates ein geeignete/r Nachfolger/in zu benennen. (5) Der Stadtrat kann bis zu zwei weitere Mitglieder hinzuberufen, die nicht organisiert sind oder deren Organisation nicht in der Satzung aufgeführt ist. (6) Die Altersgrenze für die weiteren Mitglieder wird auf mindestens 60 Jahre festgesetzt. 7.40 Marktsatzung_Stand 07. Mai 2009 Seite 2 von 5 7.40 §3 Berufung der Mitglieder (1) Der Seniorenbeirat wird jeweils für die Dauer einer Wahlperiode vom Stadtrat berufen. (2) Mitglieder des Stadtrates können nicht in den Seniorenbeirat berufen werden. 1 (3) Der Seniorenbeirat bleibt über den Ablauf der Wahlperiode hinaus kommissarisch im 2 Amt bis zur Konstitution des neuen Seniorenbeirates. In dieser Zeit stehen dem Seniorenbeirat seine institutionellen Rechte und Pflichten in vollem Umfang zu. §4 Vorstand (1) Der Seniorenbeirat wählt aus seinen Mitgliedern in geheimer Abstimmung eine/n Vorsitzende/n, zwei Stellvertreter/innen sowie zwei Schriftführer/innen. (2) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. §5 Stellung der/des Vorsitzenden Der/Die Vorsitzende bzw. stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Seniorenbeirat gegenüber der Verwaltung und dem Stadtrat und seinen Ausschüssen sowie gegenüber der Öffentlichkeit. §6 Bildung von Arbeitsgruppen Der Seniorenbeirat kann Arbeitsgruppen zu bestimmten Themen bilden. §7 Beteiligungsrechte (1) 1Im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung und zur Verfolgung seiner Ziele kann der Beirat Anregungen geben, Empfehlungen und Anträge beschließen und Stellungnahmen abgeben. 2Vorschläge und Anregungen des Seniorenbeirates sind von der Verwaltung innerhalb eines Monats zu beantworten bzw. von den beschließenden Gremien spätestens in der übernächsten Sitzung zu erörtern. 7.40 Marktsatzung_Stand 07. Mai 2009 Seite 3 von 5 7.40 (2) 1Die Stadt unterrichtet den Seniorenbeirat zeitnah schriftlich über Sachverhalte, welche die Belange der Senioren betreffen. 2 Außerdem erhält der/die Vorsitzende/r des Seniorenbeirates alle Ladungen zu Stadtratsbzw. Ausschusssitzungen (öffentlicher Teil) zur Information. 3Sofern seniorenrelevante Themen in den Stadtratsgremien bearbeitet werden, wird der/die Seniorenbeiratsvorsitzende/r ausdrücklich zur Sitzung geladen. 4Diese/r kann ein Mitglied des Seniorenbeirates aufgrund besonderer fachlicher Kenntnisse mit der Vertretung beauftragen. 5In den Sitzungen der Stadtratsgremien kann deren Vorsitzende/r dem/der Vertreter/in des Seniorenbeirates Rederecht zu einzelnen, seniorenrelevanten Themen erteilen. 6 Der Seniorenbeirat ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben sachkundige Angehörige der Verwaltung zu hören. §8 Stadtratsbeauftragte für Senioren (1) Als Bindeglied zu den Entscheidungsgremien der Stadt nennt der Stadtrat eine/n Stadtratsbeauftragte/n für Senioren, der/die vom Beirat in alle wesentlichen Fragen der Seniorenarbeit rechtzeitig einzubinden ist. (2) 1Der/Die Stadtratsbeauftragte für Senioren wird zu allen Sitzungen des Beirates und des Vorstandes geladen. 2Der/Die Stadtratsbeauftragte für Senioren hat in den Sitzungen ein sachbezogenes Rede-, aber kein Stimmrecht. (3) Der/Die Stadtratsbeauftragte für Senioren erhält das Protokoll der Beirats- und Vorstandssitzungen. §9 Einladung (1) 1Der/Die Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Seniorenbeirates unter Beifügung der geplanten Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin ein. 2Die Sitzungen finden mindestens 4 mal jährlich statt. 3Sie sind grundsätzlich öffentlich. 4Die Einladung zu öffentlichen Sitzungen wird der örtlichen Presse bekannt gemacht. (2) 1Über jede Sitzung des Seniorenbeirates wird ein Protokoll gefertigt und allen Mitgliedern übermittelt. 2Dies erfolgt spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung. 3Der Oberbürgermeister erhält ebenfalls die Einladung und das Protokoll zur Kenntnisnahme. 7.40 Marktsatzung_Stand 07. Mai 2009 Seite 4 von 5 7.40 § 10 Beschlussfassung 1 Der Seniorenbeirat ist beschlussfähig, wenn die Ladung ordnungsgemäß erfolgte und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. 2Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. 3Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. § 11 Ehrenamtliche Tätigkeit Die Mitglieder des Seniorenbeirates sind ehrenamtlich tätig. § 12 Weitere Regelungen Weitere Regelungen können in der Geschäftsordnung durch den Beirat bestimmt werden. § 13 Inkrafttreten 1 Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung vom 10. April 2003 außer Kraft. Bad Kissingen, den 20. November 2008 STADT BAD KISSINGEN Kay Blankenburg Oberbürgermeister 7.40 Marktsatzung_Stand 07. Mai 2009 Seite 5 von 5