Altersteilzeit

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Bundesamt für Finanzen
Steuern und zentrale Dienste
Dienstanweisung Altersteilzeit
Dienstanweisung Altersteilzeit
Tarifbereich
Stand 07.2004
Autorin: Frau Schmidt
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Dienstanweisung Altersteilzeit
INHALTSVERZEICHNIS
1. Allgemeine Informationen.................................................................................................... 3
2. Eingabe von fiktiven Erschwernissen bei Altersteilzeit .................................................... 3
3. Korrekturzulagen.................................................................................................................. 5
4. Sonstige Informationen zur Altersteilzeit ........................................................................... 5
5. Störfälle................................................................................................................................. 6
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1. ALLGEMEINE INFORMATIONEN
Grundsätzlich können alle Altersteilzeitfälle maschinell berechnet werden. Einzige bekannte
Fallkonstellation, für die die maschinelle Berechnung zu fehlerhaften Ergebnissen führt, sind
Personalfälle, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind (SV-Beitragsnachweise und abführung fehlerhaft).
Außerdem sind Teilmonate, wenn die ATZ nicht zum 1. eines Monats beginnt, manuell zu berechnen. Für Zeiten mit Anspruch auf Krankengeldzuschuss (UG 02) erfolgt ebenfalls keine
maschinelle Berechnung. Hier hat eine Anweisung des Aufstockungsbetrages sowie des SVpflichtigen Entgelts zur Ermittlung der zusätzlichen RV-Beiträge des AG durch den AG zu erfolgen. Die manuelle Eingabe des SV-pflichtigen Entgelts für Monate, in denen auch eine maschinelle Berechnung der Altersteilzeit erfolgt (z.B. zur Korrektur der maschinellen Berechnung oder
weil für einen Teil des Monats Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht) hat seit Januar
2001 über den Zulagenschlüssel 0196 zu erfolgen. Bei komplett manueller Abwicklung der Altersteilzeit ist dagegen die Zulage 0195 zu verwenden.
Wichtig für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Beginns der Altersteilzeitarbeit sowie der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Für Personalfälle, deren Altersteilzeitbeschäftigung vor dem 01.01.2003 begonnen hat, ist das
ZV-Entgelt auf Grundlage der Teilzeitbezüge zu ermitteln.
Wurde der Vertrag für eine Altersteilzeitbeschäftigung nach dem 31.12.2002 abgeschlossen
(entscheidend ist das Datum des Vertragsabschlusses, nicht der Beginn der ATZ), so sind zur
Ermittlung des ZV-Entgelts die Bezügebestandteile, die auf Teilzeit gekürzt werden, mit dem
Faktor 1,8 zu multiplizieren. Dies gilt sowohl für das tatsächliche ZVE als auch für die Fiktivberechnung des Teilzeitentgelts in der Maske 29 E.
Beginnt die ATZ nach dem 30.06.2004 so ist das neue ATG anzuwenden, dass für die gesetzl.
Berechnung der Aufstockungsbeträge das sogenannte Regelentgelt zugrunde legt. Ich verweise hier auf meine Ausführungen in "Änderungen im AM 08.2004" die Sie für VA/L unter "Hinweise/News" finden. Weitere Ausführungen folgen, sobald die Änderungen in KIDICAP umgesetzt sind (voraussichtlich Oktober 2004).
2. EINGABE VON FIKTIVEN ERSCHWERNISSEN BEI ALTERSTEILZEIT
Gemäß den Durchführungsbestimmungen zum TV ATZ sind für einen Arbeitnehmer bei Erholungsurlaub oder Krankheit für die Zeit des Urlaubs/der Krankheit die unständigen Bezügebestandteile (ohne steuerfreie Bestandteile und ohne Vergütungen für Mehrarbeit oder Überstunden), die ohne den Erholungsurlaub bzw. die Krankheit erarbeitet worden wären, zu ermitteln und dem Vollzeitentgelt hinzuzurechnen. Wie die Zahlung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Urlaubslohnzuschlags erfolgt die Berücksichtigung der unständigen Bezügebestandteile
2 Monate nach dem Urlaub bzw. der Krankheit.
Zudem ist bei einer Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell im Zeitpunkt des Übergangs von
der Arbeits- in die Freistellungsphase ein Durchschnittsbetrag aus den in der Arbeitsphase zugestandenen unständigen Bezügebestandteilen zu bilden, der für die Freistellungsphase maßgeblich bleibt. Hierbei sind nur die unständigen Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die
nicht in § 5 Altersteilzeit-TV ausgenommen sind, d.h. steuerfreie Bezügebestandteile und Bezüge für Mehrarbeits- und Überstunden (sofern es sich nicht um pauschalierte Überstunden handelt, die vor Beginn der ATZ bereits für mindestens 2 Jahre ununterbrochen zugestanden haben) dürfen nicht berücksichtigt werden. Dieser Durchschnittsbetrag ist während der Freistellungsphase dem fiktiven Vollzeitentgelt hinzuzurechnen. Er ist bei allgemeinen BezügeerhöSeite 3 von 11
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hungen (= Tariferhöhung) anzupassen. Außerdem sind in der Freistellungsphase Überstundenpauschalen, die länger als 2 Jahre vor Beginn der ATZ gezahlt wurden, sowie Wechselschichtund Schichtzulagen in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Mindestnettobetrages
einzubeziehen.
Zur Abdeckung dieser 3 Sachverhalte ist die Schlüsselzahl 2590 zu verwenden. Eine Korrektur
von SV-, Steuer- und ZV-Brutti des tatsächlichen Teilzeitentgelts über eine 2. Zulage ist seit
01.2003 nicht mehr erforderlich.
Gemäß den Durchführungshinweisen zum ÄnderungsTV Nr. 1 zum TV ATZ kann zur Vermeidung einer Schlechterstellung der Altersteilzeitarbeitnehmer bei Urlaub und Krankheit für die
Zeit des Urlaubs bzw. der Krankheit der kalendertägliche Durchschnittsbetrag der in § 5 Abs. 1
Satz 2 TV ATZ bezeichneten Bezüge (steuerfreie Bezügebestandteile, Vergütungen für Mehrarbeits- und Überstunden, Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften sowie für Arbeitsbereitschaften) aus den letzten 3 abgerechneten Kalendermonaten neben dem Aufstockungsbetrag
gezahlt werden. Hierfür ist der Zulagenschlüssel 2594 zu verwenden. Die Zulage ist - anders
als der Aufschlag zur Urlaubsvergütung/Urlaubslohnzuschlag und den fiktiven unständigen Bezügen bei Urlaub und Krankheit - im Monat des Urlaubs bzw. der Krankheit zu zahlen.
Zusammenfassung:
Zahlungsgrund
Fiktive. unständige Bezüge bei Urlaub/Krankheit bzw. in der Freistellungsphase (Regelentgelt)
Wechselschicht-/Schichtzulagen in der Freistellungsphase
Pauschalen für Überstunden > 2 Jahren in
der Freistellungsphase (Sonderentgelt)
Durchschnitt der in § 5 I S. 1 TV ATZ genannten Zulagen bei Urlaub/Krankheit
(keine Berücksichtigung in Aufstockungsbeträgen)
Zulage
2590
2590
2590
2594
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3. KORREKTURZULAGEN
Zur Zeit sind neben den unter Punkt 1genannten Situationen lediglich im Zusammenhang mit
der Zahlung der tariflichen Einmalzahlung Fallkonstellationen bekannt, in denen eine manuelle
Korrektur erforderlich ist.
Betroffen hiervon sind lediglich Personalfälle, deren Altersteilzeitbeschäftigung nach dem Bemessungsmonat für die tarifliche Einmalzahlung begonnen hat. Da die tarifliche Einmalzahlung
im Normalfall auf Teilzeit gekürzt wird, ist sie so klassifiziert, dass sie im fiktiven Vollzeitbrutto
verdoppelt wird. Ist die Einmalzahlung in Ausnahmefällen nicht auf Teilzeit zu kürzen, so darf
sie auch nicht im fiktiven Vollzeitbrutto verdoppelt werden. Zur Korrektur des fiktiven Vollzeitbruttos habe ich die Zulage 6976 eingerichtet.
Da bei Personalfällen mit der o.g. Konstellation, wenn der Vertrag in 2003 geschlossen wurde, auch das ZV-Entgelt für die Einmalzahlung zu Unrecht mit dem Faktor 1,8 multipliziert wird,
ist bei Vorliegen dieser Voraussetzung zusätzlich eine Korrektur des ZV-Entgelts erforderlich.
Zu diesem Zweck wurde die Zulage 6999 eingerichtet.
Nährere Informationen zu diesen Fallkonstellationen entnehmen Sie bitte meiner Mail vom
07.03.2003.
Zusammenfassung:
Zahlungsgrund
Korrektur der tarifl. Einmalzahlung im fiktiven VZ-Brutto
Korrektur des ZV-Entgelts der tarifl. Einmalzahlung bei zu Unrecht
erfolgter Multiplikation mit dem Faktor 1,8
Korrektur bzw. manuelle Vorgabe 1. Aufstockungsbetrag
Korrektur bzw. manuelle Vorgabe 2. Aufstockungsbetrag
Korrektur SV-Entgelt für zusätzliche RV-Beiträge des AG
Manuelle Vorgabe SV-Entgelt für zusätzliche RV-Beiträge des AG
Zulage
6976
6999
5565
5566
0196
0195
4. SONSTIGE INFORMATIONEN ZUR ALTERSTEILZEIT
Aufgrund zahlreicher Rückfragen weise ich darauf hin, dass Sachbezüge und geldwerte Vorteile
gem. BMF-Erlass ZB 4 - P 2000 - 198/99 vom 03.01.00 bzw. BMI-Erlass D II - 220 770-1/18
vom 20.12.99 ausdrücklich aufzustocken sind.
Bei Personalfällen mit nachfolgend genanntem Sachverhalt, zahlt KIDICAP zu Recht den in der
Maske 29B hinterlegten gesetzlichen Aufstockungsbetrag:
In bestimmten Fällen kann ausnahmsweise die gesetzliche Aufstockung höher sein als die tarifliche.
Dieser Sachverhalt kann z.B. bei Personalfällen vorkommen, denen eine Rufbereitschaft abgegolten wird, da die Rufbereitschaft zwar in die gesetzliche Aufstockung, nicht aber in die tarifliche 20%ige Aufstockung einzubeziehen ist. In diesem Fall ist der tatsächlich ausgezahlte Aufstockungsbetrag der Maske 29 B zu entnehmen.
Aus gegebenem Anlass weise ich darauf hin, dass bei Personalfällen, denen ein Aufschlag
ausgezahlt wird, zu prüfen ist, ob ein 2. Aufstockungsbetrag in der Maske 29 D gebildet wurde.
Ist dies nicht der Fall, sind aus dem Aufschlagssatz (Achtung: Neuberechnung des Aufschlagssatzes bei Umstellung von Vollzeitbeschäftigung auf Altersteilzeit erfolgt auch im Blockmodell
korrekt) sämtliche steuerfreien Bestandteile, Überstunden/Mehrarbeitsstunden, Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften sowie Arbeitsbereitschaften herauszurechnen. Mit dem so geminderten Aufschlagssatz ist erneut der 20%ige tarifliche Aufstockungsbetrag zu ermitteln.
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5. STÖRFÄLLE
Das Nichtverwenden eines Wertguthabens für Zeiten der Freistellung von der Arbeit wird als
Störfall bezeichnet.
Zur sv-rechtl. Abwicklung eines Störfalls sind auf der einen Seite das Wertguthaben und auf der
anderen Seite die SV-Luft zu ermitteln. Wertguthaben, die aus unterschiedlichen Rechtskreisen
der SV erzielt wurden, sind getrennt darzustellen.
Manuelle Abwicklung (seit dem AM 07.2003 errechnet auch Kidicap das Wertguthaben
und die SV-Luft)
Ermittlung Wertguthaben
Bei Altersteilzeitarbeit im Blockmodell ermittelt sich das Wertguthaben aus der Differenz zwischen dem bisherigen vor Beginn der ATZ erzielten Arbeitsentgelt (= fiktives Vollzeitbrutto) und
den Bezügen aus der Altersteilzeitbeschäftigung gem. § 4 Altersteilzeit TV. Zur Ermittlung des
nachzuzahlenden und zu versteuernden Wertguthabens sind zusätzlich die Aufstockungsbeträge abzuziehen. Die einmal gezahlten Aufstockungsbeträge bleiben auch im Störfall steuerfrei.
Das Wertguthaben ist zv-frei.
Hinweis:
Die im Kommentar Clemens/Scheuring genannte Alternativberechnung für Störfälle in der Freistellungsphase, bei der nur die Monate der Arbeitsphase zu berücksichtigen sind, die noch nicht
durch Freistellung abgegolten wurden, ist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht
mehr zu verwenden (vgl. BMF ZB 4 P 2000 - 165/04 vom 07. Juli 2004, im Intranet unter VA/L
"Erlasse/Verordnungen").
Ermittlung SV-Luft
KV, PV und AV
Der Arbeitgeber hat gem. § 7 i.V.m. § 23 b SGB IV mindestens kalenderjährlich die Differenz
zwischen der Beitragsbemessungsgrenze eines jeden Versicherungszweiges und dem in diesem Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt festzustellen (= SV-Luft).
Die SV-Luft ist immer nur für die Versicherungszweige festzustellen, in denen im Zeitpunkt der
Verwendung des Arbeitsentgelts bzw. der Arbeitsstunden als Wertguthaben Versicherungspflicht besteht.
Zu den Zeiten der Versicherungspflicht zählen auch Zeiten nach § 7 Abs. § SGB IV, d.h. Zeiten,
in denen das Arbeitsverhältnis ohne Anspruch auf Bezüge fortbesteht, bis zum Ablauf eines
Monats.
Nicht zu berücksichtigen sind dagegen beitragsfreie Zeiten mit Bezug von:
Krankengeld,
Verletztengeld,
Versorgungskrankengeld,
Übergangsgeld,
Mutterschaftsgeld,
Erziehungsgeld
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sowie Zeiten mit Wehr- oder Ersatzdienst,
und Zeiten, in denen der Arbeitnehmer aufgrund des Wertguthabens eine Freistellung von der
Arbeit erhalten hat.
RV:
Für eine im Blockmodell ausgeübte Altersteilzeitarbeit gilt nach § 10 Abs. 5 AtG in der Rentenversicherung ein abweichendes Beitragsberechnungsverfahren.
Für die Dauer der Altersteilzeitarbeit bis zum Eintritt des Störfalls ist die Differenz zwischen dem
bisherigen Arbeitsentgelt gem. § 6 Abs. 1 AtG und dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit
einschließlich des Unterschiedsbetrages (= dem Arbeitsentgelt, von dem tatsächlich Beiträge
zur RV entrichtet wurden) als SV-Luft auszuweisen. Die Feststellung erfolgt für die Zeit vom
Beginn der ATZ bis zum Eintritt des Störfalls.
Anders als in den übrigen Versicherungszweigen werden in der RV also auch die Zeiten der
Freistellung von der Arbeit berücksichtigt, sofern der Störfall nach dem Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase eintritt.
Ermittlung des beitragspflichtigen Teils des Wertguthabens:
Im Störfall gilt als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt grundsätzlich das Wertguthaben, höchstens
jedoch die Differenz zwischen der für die Dauer der Arbeitsphase seit der ersten Bildung des
Wertguthabens maßgebende Beitragsbemessungsgrenze für den jeweiligen Versicherungszweig und dem in dieser Zeit beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Zur Ermittlung des beitragspflichtigen Teils des Wertguthabens ist das Wertguthaben mit der SV-Luft abzugleichen. Der
jeweils geringere Betrag ist beitragspflichtig. Die für die einzelnen Kalenderjahre der Arbeitsphase festgestellte SV-Luft je Versicherungszweig wird summiert. Im Störfall ist grundsätzlich
das gesamte Wertguthaben - höchstens jedoch bis zu der für den einzelnen Versicherungszweig für die Dauer der Arbeitsphase festgestellten SV-Luft - als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.
Arbeitsentgelt auszahlen
Das auszuzahlende Arbeitsentgelt stellt die Differenz zwischen dem fiktiven Vollzeitbrutto für
den Zeitraum vom Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung bis zum Eintritt des Störfalls und dem
für diese Zeit tatsächlich gezahlten Entgelt dar.
Das tatsächlich gezahlte Entgelt umfasst sowohl die Bruttobezüge aus der Teilzeitbeschäftigung als auch die Aufstockungsbeträge (gem. Urteil des Bundesarbeitsgerichts ohne die zusätzlichen RV-Beiträge des AG, vgl. BMF ZB 4 P 2000 - 165/04 vom 07. Juli 2004, im Intranet
unter VA/L "Erlasse/Verordnungen")). Die Auszahlung des ermittelten Betrages erfolgt in dem
Verarbeitungsmonat, in dem der Störfall eingetreten ist., -abhängig von der jeweiligen Konstellation - entweder mit dem Zulagenschlüssel 6609 "Nachz. Vorz. Beendigung ATZ" oder mit dem
Zulagenschlüssel 6841 "sonstiger Bezug (sv- und zv-frei)".
Arbeitsentgelt versteuern
Das auszuzahlende Arbeitsentgelt ist als sonstiger Bezug bzw., wenn mehrere Kalenderjahre
betroffen sind, als sonstiger Bezug für mehrere Kalenderjahre zu versteuern.
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Die Versteuerung als sonstiger Bezug für mehrere Kalenderjahre erfolgt maschinell bei Eingabe
der SchlZ 6609. Tritt der Störfall im Jahr des Beginns der Altersteilzeitbeschäftigung ein, so ist
die Nachzahlung als sonstiger Bezug zu versteuern. In diesen Fällen haben die Auszahlung
und die Versteuerung über die SchlZ 6841 "sonstiger Bezug" zu erfolgen. Die steuerfrei gezahlten Aufstockungsbeträge bleiben auch im Störfall steuerfrei. Tritt der Störfall durch den Tod
des Bezügeempfängers ein, sind die Besonderheiten für die Zahlung von Sterbegeld zu beachten.
Arbeitsentgelt verbeitragen
Die Beiträge für die einzelnen Zweige der SV sind anhand der vorher ermittelten zu verbeitragenden Teile des Wertguthabens getrennt zu errechnen und über die Maske 22 als Abzug mit
den unten aufgeführten Schlüsselzahlen zu erfassen.
Zur Beitragsermittlung ist der entsprechende beitragspflichtige Teil des Wertguthabens mit dem
halben Beitragssatz des dazugehörigen Zweiges zu multiplizieren.
Bei Beitragserhebung sind die Beträge mit positivem Vorzeichen vorzugeben.
Abzugsschlüssel
0533
0534
0535
0536
0537
0538
0539
0549
Bezeichnung
AN-Beitrag zur KV aus einer Einmalzahlung
AG-Beitrag zur KV aus einer Einmalzahlung
AN-Beitrag zur RV aus einer Einmalzahlung
AG-Beitrag zur RV aus einer Einmalzahlung
AN-Beitrag zur AV aus einer Einmalzahlung
AG-Beitrag zur AV aus einer Einmalzahlung
AN-Beitrag zur PV aus einer Einmalzahlung
AG-Beitrag zur PV aus einer Einmalzahlung
Falls Versicherungsfreiheit in Zweigen der Sozialversicherung vorliegen sollte, sind für diese
Zweige keine Beiträge zu erheben, sondern - in Abhängigkeit von den Beitragssätzen der betroffenen Zweige sowie vom jeweiligen Gesamtbeitrag des AN zu diesem Zweig - AGZuschüsse zu zahlen.
Zulagenschlüssel
0307
0308
0316
Bezeichnung
Zuschuss zur Lebensversicherung
Zuschuss zur Krankenversicherung
Zuschuss zur Pflegeversicherung
Meldungen
Werden Beiträge anlässlich des Eintritts eines Störfalls entrichtet, ist das in der Rentenversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt des Wertguthabens mit einer besonderen Meldung und dem Abgabegrund 55 zu bescheinigen. Es sind die Schlüssel zur Personengruppe
(103 = Altersteilzeit) und zur Beitragsgruppe anzugeben, die zum Zeitpunkt des Störfalls
maßgeblich sind. Sind Beiträge zu einem Versicherungszweig zu entrichten, zu dem zum Zeitpunkt des Störfalls keine Versicherungspflicht besteht, ist der für den Versicherten zuletzt maßgebende Pflichtbeitragsschlüssel anzugeben.
Die Meldung hat das rentenversicherungspflichtige Entgelt zu enthalten. Sind im Störfall
keine RV-Beiträge zu entrichten, weil der AN z. B. im gesamten maßgeblichen Zeitraum einer
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berufsständischen Versorgungseinrichtung angehört hat, ist das Entgelt zu melden, das bei
Rentenversicherungspflicht maßgeblich gewesen wäre.
In Kidicap wird seit dem Abrechnungsmonat 07.2003 bei der Eingabe eines Störfalls maschinell die Sondermeldung mit Grund 55 erzeugt.
Sie ist nur bei der manuellen Abwicklung eines Störfalls manuell zu erzeugen.
Maschinelle Abwicklung
Ab der aktuell im Einsatz befindlichen Kidicap-Version 3.1.2 sind die im Flexigesetz beschriebenen Forderungen programmseitig umgesetzt.
Insbesondere wird die Führung von Wertguthaben (im Rahmen einer flexiblen Arbeitszeitregelung angesparte Arbeitsentgelte) im Blockmodell maschinell unterstützt. Dies ist in Kidicap
auf den Seiten der Maske 33A abgebildet.
In der Aufbauphase (=Arbeitsphase) des Wertguthabens wird über die Fleximerkmale 01
(ATZ) bis 09 (Beamte ATZ) und die Klassifizierung (Stelle 34) der Bezügebestandteile die Art
und der Aufbau des WGH gesteuert. Es erfolgt eine Trennung und Summenbildung nach
Ø Art (Mkm)
Ø Verwendung im Störfall
Ø Rechtskreis in der SV.
Sozialversicherungsrechtliche Einmalzahlungen werden in eigenen Feldern ausgewiesen und
berechnet. Außerdem können betragsmäßig noch sonstige WGH abgebildet werden. WGH
nach Stunden lassen sich nur informell erfassen. Bei Beamten werden die WGH in eigenen
Feldern als sv-freie WGH geführt.
Zur Kennzeichnung der Abbauphase (=Freistellungsphase) des WGH wird das Fleximerkmal
beim Personalfall auf der Maske 33A um zehn hochgesetzt (z. B. von 01 auf 11 usw.). Ausgelöst wird diese programmgestützte Änderung durch die Änderung des ATZ-Merkmals auf der
Maske 29A von 'A' auf 'F'.
In der Abbauphase des Wertguthabens wird ein maschineller Ausgleich bis Null nach fester
Reihenfolge vorgenommen. Hierbei wird zunächst das WGH des Rechtskreises abgebaut, in
dem der Beschäftigte sich zuletzt vor dem Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase
befand, danach in Verbindung mit einem maschinellen Rechtskreiswechsel (taggenau) ein eventuell vorhandenes WGH aus dem anderen Rechtskreis.
Auf den Seiten der Maske 33B werden Informationen zur SV-Luft (Differenz je Zweig zwischen BBG und verbeitragtem Entgelt) dargestellt.
Dabei erfolgt eine Unterscheidung nach
Ø Versicherungszweig
Ø ATZ bzw. sonstigen Regelungen des Flexigesetzes
Ø Rechtskreisen
Es wird monatlich, jährlich und für den gesamten Zeitraum der ATZ ein Luftbrutto (= Summe
des verbeitragten Entgelts) angezeigt und fortgeschrieben.
Bei teilweiser Freistellung, d.h. wenn in einem Monat gleichzeitig WGH erworben und abgebaut
wird, wird der Monat der Aufbauphase zugerechnet, wenn der Zuwachs größer ist als die Inanspruchnahme. Wenn der Zuwachs kleiner als die Inanspruchnahme ist, wird der Monat der Abbauphase zugerechnet.
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Die Besonderheiten der Ermittlung der RV-Luft bei ATZ (Differenz zwischen dem bisherigen
AE und dem verbeitragten Entgelt während ATZ) werden auf der zweiten Seite der Maske 33B
dargestellt.
In Kidicap wird das bisherige AE als VZ-Luftbrutto (ggf. gekürzt auf die BBG) und das verbeitragte Entgelt während ATZ als ATZ-Luftbrutto (incl. Unterschiedsbetrag) ausgewiesen.
In Kidicap gibt es grundsätzlich die Wahl in der Darstellung der aufgelaufenen Jahreswerte zwischen dem Optionsmodell und dem Summenfeldermodell.
Beim Optionsmodell erfolgt bei bestimmten Anlässen ein Abgleich zwischen WGH und SV-Luft
getrennt nach SV-Zweig. Es wird in derAufbauphase der geringere Wert fortgeschrieben. Feste
Anlässe sind der Jahreswechsel, Wechsel in die Abbauphase (Freistellungsphase) oder Wegfall
eines Pflichtversicherungszweiges.
Beim Summenfeldermodell wird das im Laufe eines Jahres erworbene Guthaben bzw. die Luft
als Vortrag in das nächste Kalenderjahr übernommen. Diese Vorgehensweise ist in Kidicap über die Benutzerdaten fest voreingestellt.
In der Abbauphase erfolgt monatlich ein Abgleich zwischen dem verbeitragten Entgelt und dem
in Anspruch genommenen WGH. Eine Verminderung erfolgt maximal in Höhe des geringeren
Wertes. Der Abbau der SV-Luft kann bis max. in Höhe des WGH erfolgen.
Im AM 07/2003 wurden durch ein Hilfsprogramm auch die Werte der maschinellen ATZBerechnung vor dem aktuellen maximalen Rückrechnungszeitraum in Kidicap (01/2002) als
Vortragswerte ermittelt und gespeichert. Auch Wertguthaben für Zeiten, in denen ein Fall in
Kidicap nicht maschinell gerechnet wurde, können (manuell) erfasst werden. Sie werden dem
Monat des maschinellen Flexibeginns zugeordnet.
Für ATZ-Fälle ist in Kidicap ein untermonatiger Rechtskreiswechsel (manuell und maschinell)
über M09 möglich. Es erfolgt eine Trennung nach SV-Tagen, SV-Brutto-2, Luftbrutto...(für den
ersten Teil) und SV-Tagen-Abw, SV-Brutto-2-Abw, Luftbrutto-Abw...(für den zweiten Teil).
Die maschinelle Abwicklung von Störfällen (= nicht vereinbarungsgemäße Verwendung der
WGH) wird über die Daten der Maske 33C gesteuert und abgebildet. Es wird unterschieden
nach dem Störfallgrund (zB. EU-Rente, Tod, Altersrente, sonstige, Auszahlung = Störfallgründe
01-04, 05-07).
Weiterhin kann differenziert werden zwischen vollem und teilweisem Störfall sowie zwischen einem auszahlungswirksamen, sv-wirksamen und nicht wirksamen Störfall.
Für die notwendigen Meldungen in der DEÜV und die maschinelle Berechnung der SV-Beiträge
werden u.a. die Beitragsgruppenschlüssel, die KV-AG-KtoNr, der Rechtskreis und andere Daten gespeichert. Es werden Prüfungen und ggfls. eine Aufteilung nach Zweigen und Rechtskreisen automatisiert vorgenommen.
Eine manuelle Erfassung des Auszahlungsbetrags ist bei abweichenden manuellen Berechnungsergebnissen möglich.
Achtung!
Der im Störfall maschinell errechnete und auf der Maske 33C als Störfallbrutto ausgewiesene Auszahlungsbetrag wird ohne Beachtung der bereits ausgezahlten Aufstockungsbeträge ausgezahlt, wenn im Feld 'Störf.-Wirks.' lediglich das Merkmal 'A' (= auszahlungswirksam) gesetzt wird.
Auch bei einem manuell erfassten Auszahlungsbetrag auf der Maske 33C wird maschinell keine Versteuerung dieses Betrags vorgenommen!
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Es ist daher bei der maschinellen Abwicklung eines Störfalles im Feld 'Störf.-Wirks.'
immer das Merkmal 'S' (= sozialversicherungswirksam) zu erfassen.
Die Auszahlung und Versteuerung des um die Aufstockungsbeträge reduzierten Wertguthabens hat über die Maske 17 mit der Schlüsselzahl 6609 (Versteuerung als sonst.
Bezug für mehrere Kalenderjahre) bzw. 6841 (Versteuerung als sonstiger Bezug) zu erfolgen.
Der Auszahlungsbetrag ermittelt sich aus dem in der Maske 33 A zum Zeitpunkt des Störfalls ausgewiesenen Wertguthaben (bei Störfällen in der Freistellungsphase ist das
Wertguthaben aus dem Vormonat zu nehmen und manuell das im Störfallmonat für den
lfd. Monat ausgewiesene negative Wertguthaben abzuziehen) abzüglich sämtlicher während der Altersteilzeit gezahlten Aufstockungsbeträge (Maske 29 D Zeile 8).
Die DEÜV-Meldungen werden alle maschinell, bei untermonatigem RK-Wechsel taggenau ausgelöst. Dabei wird die Zuordnung der Entgelte des Teilmonats nach folgendem Prinzip vorgenommen:
Entgelte des Teilmonats vor RK-Wechsel zum RK am Monatsbeginn,
Entgelte des Teilmonats nach dem RK-Wechsel zum RK am Monatsende.
Der Nachweis und die Darstellung im Lohnkonto und in der SV-Liste erfolgen bei Rechtskreiswechsel als eigene Zeile getrennt für RV/AV.
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