V e r t r a g - Stadtwerke Waiblingen

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V e r t r a g - Stadtwerke Waiblingen
Stadtwerke Waiblingen GmbH
Postfach 17 47  71307 Waiblingen  Telefon 07151 131-0  Telefax 07151 131-202
V e r t r a g
über den
Netzanschluss für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung
zwischen
Stadtwerke Waiblingen GmbH
Schorndorfer Straße 67
71332 Waiblingen
- nachfolgend "Netzbetreiber" genannt -
Regidat-Nummer (für interne Zwecke)
und
Name (Vorname, Familienname) / Firma (zusätzlich Name des gesetzlichen Vertreters)
Straße, Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Geburtsdatum
E-Mail-Adresse (falls vorhanden)
Telefonnummer
Zusätzlich auszufüllen von Gewerbetreibenden:
Handelsregisternummer
Registergericht
USt-ID
Branche
- nachfolgend "Anschlussnehmer" genannt in der Liegenschaft / des Gebäudes
Bezeichnung der Liegenschaft / des Gebäudes
Straße, Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Gemarkung
Fl.
Stadtwerke Waiblingen GmbH
Schorndorfer Straße 67
71332 Waiblingen
USt.-ID-Nr- DE147216702
Telefon 07151 131-0
Telefax
07151 131-202
E-Mail:
[email protected]
www.stadtwerke-waiblingen.de
Flst.
Geschäftsführer: Frank Schöller
Aufsichtsratsvorsitzender:
Andreas
Seite Hesky
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Amtsgericht Stuttgart HRB 262636
Kreissparkasse Waiblingen:
IBAN: DE43602500100000293099 | BIC: SOLADES1WBN
Volksbank Stuttgart eG:
IBAN: DE19600901000405309007 | BIC: VOBADESS
Spannungsebene:
NS
MS/NS
Hausanschlusssicherung
abweichend
Der Netzanschluss wird vom Netzbetreiber erstellt.
Ende des Netzanschlusses:
Wenn abweichend, bitte definieren:
Herstellung des Netzanschlusses komplett
Änderung / Verlegung des Netzanschlusses
Herstellung des Netzanschlusses Teil 1
Erweiterung / Verstärkung eines Netzanschluss
Herstellung des Netzanschlusses Teil 2
Kurzzeitiger Anschluss (Bauanschluss)
Erhöhung der Netzanschlussleistung von
kW
Vorzuhaltende Anschlussleistung:
kW
Gewünschte Absicherung:
Zum Anschluss kommen:
X
Wohnungen
kW
A
mit
Gemeinschaftsanlage(n)
auf
Elektroherd
Elektrische Warmwasseraufberei
Wärmepumpe
Gewerbebetriebe
Nachtspeicherheizung
(Genehmigung erforderlich)
im gewerblichen Teil:
kW
Beleuchtung
kW Wärmegeräte
kW
Elektrische Antriebe
kW Wärmepumpe(n)
kW
kW Warmwassergerä
kW
kW Nachtspeicherheiz
(Genehmigung erforderli
Der voraussichtliche Zeitbedarf für die Herstellung des Anschlusses beträgt maximal 10 Werktage ab Beginn der Ausführungen,
soweit die baulichen Voraussetzungen seitens des Anschlussnehmers gegeben sind.
Grundstückseigentümer ist mit Anschlussnehmer
identisch
nicht identisch
(Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers/
Erbbauberechtigten erforderlich! Siehe Anlage.)
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§1
Vertragsgegenstand
1.
§5
Haftung
Gegenstand dieses Vertrages sind die Herstellung und Bereithaltung des elektrischen Netzanschlusses und die hiermit zusammenhängenden Kostenregelungen für die Elektrizitätsversorgung vorgenannter/n Liegenschaft/Gebäudes in Niederspannung als technische Voraussetzung zum Bezug elektrischer Energie durch eine oder mehrere elektrische Anlagen des
Anschlussnehmers nach Maßgabe der Niederspannungsanschlussverordnung vom 01.11.2006 (BGBl. I, S. 2477) und der
Ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers.
Die Haftung des Netzbetreibers für Schäden, die dem Anschlussnehmer durch schuldhaftes Handeln entstanden sind, richtet sich
nach § 18 der Niederspannungsanschlussverordnung.
2.
Dieser Vertrag gilt nicht für Anlagen zur Erzeugung von Strom
aus erneuerbaren Energien und Grubengas.
2.
3.
Die Belieferung mit elektrischer§Energie
und die Netznutzung
1
sind nicht GegenstandVertragsgegenstand
dieses Vertrages.
2 die Herstellung und BereitGegenstand dieses Vertrages§sind
Auftrag
für die Ausführung
des Netzanschlusses
haltung
des elektrischen
Netzanschlusses
und die hiermit zusammenhängenden Kostenregelungen für die ElektrizitätsverDer Eingang
vom Anschlussnehmer
unterzeichneten
Vertrasorgungdieses
vorgenannter/n
Liegenschaft/Gebäudes
in Niederges gilt
gleichzeitig
Auftragserteilung
für diezum
Ausführung
des
spannung
als als
technische
Voraussetzung
Bezug elektriNetzanschlusses.
scher Energie durch eine oder mehrere elektrische Anlagen des
Anschlussnehmers nach Maßgabe der Niederspannungsan§3
schlussverordnung vom 01.11.2006
(BGBl. I, S. 2477) und der
Kostenregelung
Ergänzenden Bedingungen
des Netzbetreibers.
1.
Die
Höhe
der imgilt
Rahmen
dieses
Vertragsverhältnisses
Dieser
Vertrag
nicht für
Anlagen
zur Erzeugung vonanfalStrom
lenden
Kosten ist inEnergien
dem als und
Anlage
dieses Vertrages beilieaus erneuerbaren
Grubengas.
genden Preisblatt ausgewiesen.
3.
Die Belieferung mit elektrischer Energie und die Netznutzung
2. Die
die Gegenstand
Herstellung des
Netzanschlusses
der/des oben besindfür
nicht
dieses
Vertrages.
zeichneten Liegenschaft/Gebäudes zu entrichtenden Kosten
resultieren aus dem Kostenangebot des Netzbetreibers; das
Kostenangebot ist Bestandteil dieses
Vertrages.
§2
Auftrag für die Ausführung des Netzanschlusses
§4
Unterbrechung
des Netzanschlusses
Der Eingang dieses
vom Anschlussnehmer
unterzeichneten Vertrages gilt gleichzeitig als Auftragserteilung für die Ausführung des Netz1. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss zu unteranschlusses.
brechen und die damit verbundenen Dienstleistungen fristlos
einzustellen, wenn der Anschlussnehmer seinen vertraglichen
Verpflichtungen zuwiderhandelt§und
3 die Unterbrechung des
Netzanschlusses erforderlich
ist, um
Kostenregelung
§6
Laufzeit und Kündigung
1.
Die Vertragsparteien sind berechtigt, das Vertragsverhältnis
mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen. Eine Kündigung durch den Netzbetreiber ist nur möglich, wenn eine
§ 5Pflicht zum Netzanschluss
nach § 18 Abs. 1 S. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes
Haftung
(EnWG) vom 07.07.2005 (BGBl. I; S. 1970) nicht besteht.
Die Haftung des Netzbetreibers für Schäden, die dem Anschluss3.nehmer
Das Recht
des Netzbetreibers
zurentstanden
fristlosen Kündigung
nach
durch schuldhaftes
Handeln
sind, richtet
sich
§ 27
der
Niederspannungsanschlussverordnung
bleibt unbenach
§ 18
der
Niederspannungsanschlussverordnung.
rührt. Mit Wirksamwerden der Kündigung ist der Netzbetreiber
berechtigt, das Anschlussobjekt vom Netz zu trennen.
4.
Tritt an Stelle des Netzbetreibers ein anderes Unternehmen in
die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und
Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustimmung des
Anschlussnehmers. Der Wechsel des Netzbetreibers wird
öffentlich bekannt gemacht.
5.
Die Kündigung bedarf der Textform.
1.
2.
1.
2.
2.
1.
a)
unmittelbare
Gefahr
von Personen
oder Sachenanfalvon
Dieeine
Höhe
der im Rahmen
dieses
Vertragsverhältnisses
erheblichem
abzuwenden,
lenden
Kosten istWert
in dem
als Anlage dieses Vertrages beiliegenden Preisblatt ausgewiesen.
b) den Gebrauch elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinoder vor Anbringung
der Messeinrichtungen
Dieflussung
für die Herstellung
des Netzanschlusses
der/des obenzubeverhindern
oder
zeichneten
Liegenschaft/Gebäudes
zu entrichtenden Kosten
resultieren aus dem Kostenangebot des Netzbetreibers; das
c)
zu gewährleisten,
dass Störungen
oder störende RückwirKostenangebot
ist Bestandteil
dieses Vertrages.
kungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter
ausgeschlossen sind.
§4
Bei anderen Zuwiderhandlungen,
bei NichterfülUnterbrechung des insbesondere
Netzanschlusses
lung von Zahlungspflichten trotz Mahnung, kann der Netzbetreiber
den Netzanschluss
vier Wochen
nach Androhung
unterDer Netzbetreiber
ist berechtigt,
den Netzanschluss
zu unterbrechen.
derverbundenen
Unterbrechung
ist dem Anschlussbrechen Der
und Beginn
die damit
Dienstleistungen
fristlos
nehmer
drei Werktage
Voraus anzukündigen.
gilt nicht,
einzustellen,
wenn derim
Anschlussnehmer
seinen Dies
vertraglichen
wenn
der Anschlussnehmer
darlegt,
die Folgen derdes
EinVerpflichtungen
zuwiderhandelt
und dass
die Unterbrechung
stellung
außer Verhältnis
zur Schwere
Netzanschlusses
erforderlich
ist, um der Zuwiderhandlung
stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen
nachkommt.Gefahr
Der Netzbetreiber
kann
mitSachen
der Maha)
eine unmittelbare
von Personen
oder
von
nung zugleich
die Einstellung
des Netzanschlusses ankündierheblichem
Wert abzuwenden,
gen.
b)
den Gebrauch elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen
zu verhindern oder
Der Netzanschlussvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
§7
Schlussbestimmungen
1.
Sollten einzelne Bestimmungen des Netzanschlussvertrages
unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt
der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Vertragspartner
verpflichten sich, die ungültigen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende, zu ersetzen. Dies gilt entsprechend
bei unbeabsichtigten Regelungslücken. Zur Auslegung des
Vertrages sind technische Regelwerke heranzuziehen.
2.
Sollten sich sonstige für das Vertragsverhältnis bestimmende
Umstände wesentlich ändern und dadurch für eine der Vertragsparteien das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar
sein, so werden die Vertragsparteien den Vertrag baldmöglichst den geänderten Rahmenbedingungen anpassen.
3.
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel.
4.
Gerichtsstand ist Waiblingen.
5.
Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des Vertrages.
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Waiblingen,
den
den
Unterschrift Netzbetreiber
Anlagen:
-
-
Unterschrift Anschlussnehmer
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung
für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung
(Niederspannungsanschlussverordnung - NAV) vom 01.11.2006 (BGBl. I, S. 2477)
Ergänzende Bedingungen des Netzbetreibers
Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen
Kostenangebot des Netzbetreibers
Gegebenenfalls Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers/Erbbauberechtigten
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