V e r t r a g - Stadtwerke Waiblingen
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Stadtwerke Waiblingen GmbH Postfach 17 47 71307 Waiblingen Telefon 07151 131-0 Telefax 07151 131-202 V e r t r a g über den Netzanschluss für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung zwischen Stadtwerke Waiblingen GmbH Schorndorfer Straße 67 71332 Waiblingen - nachfolgend "Netzbetreiber" genannt - Regidat-Nummer (für interne Zwecke) und Name (Vorname, Familienname) / Firma (zusätzlich Name des gesetzlichen Vertreters) Straße, Hausnummer Postleitzahl Ort Geburtsdatum E-Mail-Adresse (falls vorhanden) Telefonnummer Zusätzlich auszufüllen von Gewerbetreibenden: Handelsregisternummer Registergericht USt-ID Branche - nachfolgend "Anschlussnehmer" genannt in der Liegenschaft / des Gebäudes Bezeichnung der Liegenschaft / des Gebäudes Straße, Hausnummer Postleitzahl Ort Gemarkung Fl. Stadtwerke Waiblingen GmbH Schorndorfer Straße 67 71332 Waiblingen USt.-ID-Nr- DE147216702 Telefon 07151 131-0 Telefax 07151 131-202 E-Mail: [email protected] www.stadtwerke-waiblingen.de Flst. Geschäftsführer: Frank Schöller Aufsichtsratsvorsitzender: Andreas Seite Hesky 1 von 4 Amtsgericht Stuttgart HRB 262636 Kreissparkasse Waiblingen: IBAN: DE43602500100000293099 | BIC: SOLADES1WBN Volksbank Stuttgart eG: IBAN: DE19600901000405309007 | BIC: VOBADESS Spannungsebene: NS MS/NS Hausanschlusssicherung abweichend Der Netzanschluss wird vom Netzbetreiber erstellt. Ende des Netzanschlusses: Wenn abweichend, bitte definieren: Herstellung des Netzanschlusses komplett Änderung / Verlegung des Netzanschlusses Herstellung des Netzanschlusses Teil 1 Erweiterung / Verstärkung eines Netzanschluss Herstellung des Netzanschlusses Teil 2 Kurzzeitiger Anschluss (Bauanschluss) Erhöhung der Netzanschlussleistung von kW Vorzuhaltende Anschlussleistung: kW Gewünschte Absicherung: Zum Anschluss kommen: X Wohnungen kW A mit Gemeinschaftsanlage(n) auf Elektroherd Elektrische Warmwasseraufberei Wärmepumpe Gewerbebetriebe Nachtspeicherheizung (Genehmigung erforderlich) im gewerblichen Teil: kW Beleuchtung kW Wärmegeräte kW Elektrische Antriebe kW Wärmepumpe(n) kW kW Warmwassergerä kW kW Nachtspeicherheiz (Genehmigung erforderli Der voraussichtliche Zeitbedarf für die Herstellung des Anschlusses beträgt maximal 10 Werktage ab Beginn der Ausführungen, soweit die baulichen Voraussetzungen seitens des Anschlussnehmers gegeben sind. Grundstückseigentümer ist mit Anschlussnehmer identisch nicht identisch (Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers/ Erbbauberechtigten erforderlich! Siehe Anlage.) Seite 2 von 4 §1 Vertragsgegenstand 1. §5 Haftung Gegenstand dieses Vertrages sind die Herstellung und Bereithaltung des elektrischen Netzanschlusses und die hiermit zusammenhängenden Kostenregelungen für die Elektrizitätsversorgung vorgenannter/n Liegenschaft/Gebäudes in Niederspannung als technische Voraussetzung zum Bezug elektrischer Energie durch eine oder mehrere elektrische Anlagen des Anschlussnehmers nach Maßgabe der Niederspannungsanschlussverordnung vom 01.11.2006 (BGBl. I, S. 2477) und der Ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers. Die Haftung des Netzbetreibers für Schäden, die dem Anschlussnehmer durch schuldhaftes Handeln entstanden sind, richtet sich nach § 18 der Niederspannungsanschlussverordnung. 2. Dieser Vertrag gilt nicht für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas. 2. 3. Die Belieferung mit elektrischer§Energie und die Netznutzung 1 sind nicht GegenstandVertragsgegenstand dieses Vertrages. 2 die Herstellung und BereitGegenstand dieses Vertrages§sind Auftrag für die Ausführung des Netzanschlusses haltung des elektrischen Netzanschlusses und die hiermit zusammenhängenden Kostenregelungen für die ElektrizitätsverDer Eingang vom Anschlussnehmer unterzeichneten Vertrasorgungdieses vorgenannter/n Liegenschaft/Gebäudes in Niederges gilt gleichzeitig Auftragserteilung für diezum Ausführung des spannung als als technische Voraussetzung Bezug elektriNetzanschlusses. scher Energie durch eine oder mehrere elektrische Anlagen des Anschlussnehmers nach Maßgabe der Niederspannungsan§3 schlussverordnung vom 01.11.2006 (BGBl. I, S. 2477) und der Kostenregelung Ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers. 1. Die Höhe der imgilt Rahmen dieses Vertragsverhältnisses Dieser Vertrag nicht für Anlagen zur Erzeugung vonanfalStrom lenden Kosten ist inEnergien dem als und Anlage dieses Vertrages beilieaus erneuerbaren Grubengas. genden Preisblatt ausgewiesen. 3. Die Belieferung mit elektrischer Energie und die Netznutzung 2. Die die Gegenstand Herstellung des Netzanschlusses der/des oben besindfür nicht dieses Vertrages. zeichneten Liegenschaft/Gebäudes zu entrichtenden Kosten resultieren aus dem Kostenangebot des Netzbetreibers; das Kostenangebot ist Bestandteil dieses Vertrages. §2 Auftrag für die Ausführung des Netzanschlusses §4 Unterbrechung des Netzanschlusses Der Eingang dieses vom Anschlussnehmer unterzeichneten Vertrages gilt gleichzeitig als Auftragserteilung für die Ausführung des Netz1. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss zu unteranschlusses. brechen und die damit verbundenen Dienstleistungen fristlos einzustellen, wenn der Anschlussnehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen zuwiderhandelt§und 3 die Unterbrechung des Netzanschlusses erforderlich ist, um Kostenregelung §6 Laufzeit und Kündigung 1. Die Vertragsparteien sind berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen. Eine Kündigung durch den Netzbetreiber ist nur möglich, wenn eine § 5Pflicht zum Netzanschluss nach § 18 Abs. 1 S. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes Haftung (EnWG) vom 07.07.2005 (BGBl. I; S. 1970) nicht besteht. Die Haftung des Netzbetreibers für Schäden, die dem Anschluss3.nehmer Das Recht des Netzbetreibers zurentstanden fristlosen Kündigung nach durch schuldhaftes Handeln sind, richtet sich § 27 der Niederspannungsanschlussverordnung bleibt unbenach § 18 der Niederspannungsanschlussverordnung. rührt. Mit Wirksamwerden der Kündigung ist der Netzbetreiber berechtigt, das Anschlussobjekt vom Netz zu trennen. 4. Tritt an Stelle des Netzbetreibers ein anderes Unternehmen in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustimmung des Anschlussnehmers. Der Wechsel des Netzbetreibers wird öffentlich bekannt gemacht. 5. Die Kündigung bedarf der Textform. 1. 2. 1. 2. 2. 1. a) unmittelbare Gefahr von Personen oder Sachenanfalvon Dieeine Höhe der im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erheblichem abzuwenden, lenden Kosten istWert in dem als Anlage dieses Vertrages beiliegenden Preisblatt ausgewiesen. b) den Gebrauch elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinoder vor Anbringung der Messeinrichtungen Dieflussung für die Herstellung des Netzanschlusses der/des obenzubeverhindern oder zeichneten Liegenschaft/Gebäudes zu entrichtenden Kosten resultieren aus dem Kostenangebot des Netzbetreibers; das c) zu gewährleisten, dass Störungen oder störende RückwirKostenangebot ist Bestandteil dieses Vertrages. kungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind. §4 Bei anderen Zuwiderhandlungen, bei NichterfülUnterbrechung des insbesondere Netzanschlusses lung von Zahlungspflichten trotz Mahnung, kann der Netzbetreiber den Netzanschluss vier Wochen nach Androhung unterDer Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss zu unterbrechen. derverbundenen Unterbrechung ist dem Anschlussbrechen Der und Beginn die damit Dienstleistungen fristlos nehmer drei Werktage Voraus anzukündigen. gilt nicht, einzustellen, wenn derim Anschlussnehmer seinen Dies vertraglichen wenn der Anschlussnehmer darlegt, die Folgen derdes EinVerpflichtungen zuwiderhandelt und dass die Unterbrechung stellung außer Verhältnis zur Schwere Netzanschlusses erforderlich ist, um der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt.Gefahr Der Netzbetreiber kann mitSachen der Maha) eine unmittelbare von Personen oder von nung zugleich die Einstellung des Netzanschlusses ankündierheblichem Wert abzuwenden, gen. b) den Gebrauch elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder Der Netzanschlussvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. §7 Schlussbestimmungen 1. Sollten einzelne Bestimmungen des Netzanschlussvertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die ungültigen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende, zu ersetzen. Dies gilt entsprechend bei unbeabsichtigten Regelungslücken. Zur Auslegung des Vertrages sind technische Regelwerke heranzuziehen. 2. Sollten sich sonstige für das Vertragsverhältnis bestimmende Umstände wesentlich ändern und dadurch für eine der Vertragsparteien das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar sein, so werden die Vertragsparteien den Vertrag baldmöglichst den geänderten Rahmenbedingungen anpassen. 3. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 4. Gerichtsstand ist Waiblingen. 5. Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des Vertrages. Seite 3 von 4 Waiblingen, den den Unterschrift Netzbetreiber Anlagen: - - Unterschrift Anschlussnehmer Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV) vom 01.11.2006 (BGBl. I, S. 2477) Ergänzende Bedingungen des Netzbetreibers Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen Kostenangebot des Netzbetreibers Gegebenenfalls Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers/Erbbauberechtigten Seite 4 von 4