Landratsamt Nordhausen Informationen und Ausfüllhinweise
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Landratsamt Nordhausen Informationen und Ausfüllhinweise
Landratsamt Nordhausen Informationen und Ausfüllhinweise zum Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem SGB II, SGB XII und BKGG im Landkreis Nordhausen Stand: 1. Juli 2011 1. Allgemeines Die Zuständigkeit für die Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe liegt für Bezieher von Kinderzuschlag, Wohngeld und Sozialhilfe beim Landratsamt Nordhausen. Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II ist das Jobcenter Landkreis Nordhausen zuständig. Um Antragstellungen so unkompliziert wie möglich zu gestalten, haben Landratsamt und Jobcenter eine Bürogemeinschaft am Dienstsitz des Jobcenters geschaffen. Ein Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II, § 34 SGB XII oder § 6b BKGG besteht frühestens ab Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wird. Leistungen für Bildung können für Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt werden, wenn diese eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Gleiches gilt für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung (Kita) besuchen. Unter dem Begriff „Kindertageseinrichtung“ sind sowohl Kindergärten als auch alle anderen Formen der Kinderbetreuung bei anerkannten Tagesmüttern oder ähnlichen Einrichtungen zu verstehen. Die Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden nur für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erbracht. Leistungen für Bildung und Teilhabe sind gesondert zu beantragen. Mit dem Antrag können mehrere Leistungen für eine Person beansprucht werden. Für jede Person ist ein eigener Antrag zu stellen. Bitte geben Sie unbedingt an, für welche Person die Leistungen beantragt werden. Sofern Sie für Ihr Kind/Ihre Kinder den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, fügen Sie Ihrem Antrag bitte unbedingt den aktuellen Bescheid der Familienkasse bzw. der Wohngeldstelle bei. 2. Mehrtägige Klassenfahrten, Schulausflüge und ein- oder mehrtägige Kita-Ausflüge Wer? Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen (siehe Allgemeines). Was? Übernommen werden können die tatsächlichen Kosten für eintägige Ausflüge und mehrtägige (Klassen-) Fahrten, die im Bewilligungszeitraum von Schule oder Kita durchgeführt werden. Taschengeld wird nicht übernommen. Wie? Der Antrag auf Kostenübernahme muss vor Beginn der Fahrt/des Ausfluges gestellt werden. Bitte fügen Sie Ihrem Antrag die vom Leistungsanbieter ausgefüllte und unterschriebene Bestätigung der Kita/Schule bei. Die Leistung wird durch Direktzahlung an den Leistungsanbieter erbracht. 3. Schulbedarfspaket Wer? Schülerinnen und Schüler (siehe Allgemeines). Was? Zum persönlichen Schulbedarf gehören neben der Schultasche und dem Sportzeug auch Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien, wie z. B. Füller, Malstifte, Zirkel, Geodreieck und Radiergummi. Diese Leistung erhalten Schülerinnen und Schüler zusätzlich zu ihrem Regelbedarf zur Beschaffung der benötigten Schulausstattung zu Beginn eines Schulhalbjahres. Ausgaben für Verbrauchsmaterialien, die regelmäßig nachgekauft werden müssen, z. B. Hefte, Bleistifte und Tinte, sind aus der monatlichen Regelleistung zu bestreiten. Wie? Jeweils am 1. August wird der zusätzliche Geldbetrag in Höhe von 70 EUR gezahlt. Zum 1. Februar werden weitere 30 EUR ausgezahlt. Die neue Regelung gilt erstmals für das Schuljahr 2011/2012. Ein gesonderter Antrag ist nur für Bezieher von Wohngeld bzw. Kinderzuschlag erforderlich. Kinder, die bereits Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beziehen, bekommen diese Leistung automatisch, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Auf Verlangen des Landratsamtes oder Jobcenters ist ein Nachweis über den Schulbesuch vorzulegen (Schulbescheinigung). Da es sich um eine zweckbestimmte Geldleistung handelt, kann das Landratsamt bzw. Jobcenter ebenso Nachweise über die Verwendung verlangen. Bitte bewahren Sie daher die Kassenbelege auf. 4. Schülerbeförderung Wer? Schülerinnen und Schüler (siehe Allgemeines). Was? Schülerinnen und Schüler, welche die nächstgelegene Schule besuchen und diese nicht zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichen können, erhalten einen Zuschuss zu ihren Schülerbeförderungskosten, wenn die Kosten nicht von anderer Seite übernommen werden. In der Regel werden Schülerinnen und Schüler erst nach der 10. Klasse, im Rahmen von Abitur, beruflichem Gymnasium, BVJ, BGJ, dualer Ausbildung, Berufsfachschule, Berufsaufbauschule oder FOS einen Anspruch auf diese Leistung haben, da die schulrechtlichen Bestimmungen der Länder überwiegend eine vollständige Kostenübernahme bis zum Abschluss der 10. Klasse vorsehen. Schülerinnen und Schülern, denen aufgrund der Zumutbarkeitsregelungen im Rahmen der in Thüringen gültigen schulrechtlichen Bestimmungen keine Schülerbeförderungskosten erstattet werden (aufgrund der Entfernung der Schule zur Wohnung), haben keinen Anspruch auf Bezuschussung der Kosten für die Schülerbeförderung. Wie? Ein Bedarf kann nur berücksichtigt werden, wenn für den Weg zur Schule tatsächlich kostenpflichtige Verkehrsdienstleistungen oder öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden. Werden Aufwendungen für eine Schülermonatskarte o. ä. Ticket geltend gemacht, wird der Leistungsanspruch um den im Regelbedarf enthaltenen Anteil für Verkehr/ Mobilität vermindert, wenn das Ticket auch privat genutzt werden kann. Dieser Eigenanteil des Kindes beträgt je nach Altersstufe ca. 13 bis 18 EUR. Zuschüsse Dritter zu den Schülerbeförderungskosten mindern die Leistung ebenfalls. Der Zuschuss zu den Schülerbeförderungskosten wird als Geldleistung erbracht. Da es sich um eine zweckbestimmte Geldleistung handelt, sind Nachweise über die Verwendung vorzulegen. 5. Lernförderung Wer? Schülerinnen und Schüler (siehe Allgemeines). Was? Leistungen für ergänzende Lernförderung können nur dann gewährt werden, wenn diese angemessen sowie geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bedingungen wesentlichen Lernziele zu erreichen. Der Leistungsrückstand darf nicht auf unentschuldigte Fehlzeiten oder anhaltendes Fehlverhalten zurückzuführen sein. Bedarfe für Lernförderung können nur dann berücksichtigt werden, wenn schulische Angebote zur Lernförderung nicht ausreichen und eine Lernförderung nicht bereits durch das Jugendamt nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz erfolgt. Für das Erreichen einer besseren Schulartenempfehlung (z. B. Übertritt auf ein Gymnasium) kann keine außerschulische Lernförderung gewährt werden. Der Bedarf für Lernförderung wird auf der Grundlage der vorzulegenden Bescheinigung der Schule festgestellt. Es werden die tatsächlichen Kosten übernommen, soweit sie ortsüblich angemessen sind. Ausgeschlossen sind Fahrkosten. Wie? Dem Antrag sind die Bescheinigung der Schule über die Notwendigkeit der Lernförderung (Anlage zum Antrag) sowie das Kostenangebot eines geeigneten Leistungsanbieters beizufügen. Mit der Bewilligung der Leistung erhält der Antragsteller einen Gutschein, welcher umgehend beim ausgewählten Leistungsanbieter vorzulegen ist. Der Leistungsanbieter rechnet im Nachhinein direkt mit dem Jobcenter oder dem Landratsamt ab. Die Auswahl des Anbieters der Lernförderung hat aus leistungsrechtlichen Gründen immer in Absprache mit Ihrem Jobcenter bzw. Landratsamt zu erfolgen. Als Leistungsanbieter werden insbesondere juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie sonstige, als gemeinnützig anerkannte Träger in privater Rechtsform, freie Träger der Jugendhilfe und gewerbliche Anbieter akzeptiert, soweit sie mit dem Jobcenter bzw. dem Landratsamt eine Vereinbarung zum Gutscheinverfahren abgeschlossen haben. Der Leistungsanbieter bleibt dennoch frei in seiner Entscheidung, den Gutschein anzunehmen und die gewünschte Leistung zu erbringen. 6. Mittagsverpflegung Wer? Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen (siehe Allgemeines). Was? Erbracht wird ein monatlicher Zuschuss zu den Kosten der Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in der Schule bzw. Kindertageseinrichtung. Bei der Inanspruchnahme des gemeinschaftlichen Mittagessens ist ein Eigenanteil in Höhe von täglich 1 EUR pro Kind von Ihnen selbst zu übernehmen. Kosten für kleinere Mahlzeiten, die z. B. am Kiosk gekauft werden, können nicht übernommen werden. Wie? Der Zuschuss kann nur erbracht werden, wenn die Schule oder Kindertageseinrichtung ein gemeinschaftliches Mittagessen anbietet und Ihr Kind daran teilnimmt. Bitte fügen Sie dem Antrag einen Nachweis der Schule/der Kindertagesstätte/des Essenanbieters über die Anmeldung Ihres Kindes zur Mittagsverpflegung bei. Der Nachweis muss den Namen des Kindes, den Namen der Schule/Kindertagesstätte und den Preis pro Mahlzeit beinhalten. Bei Bewilligung der Leistung erhalten Sie einen Gutschein, welcher dem Leistungsanbieter (Essenanbieter/Kindertagesstätte) umgehend vorzulegen ist. Die entstandenen Kosten für die Mittagsverpflegung (abzüglich 1 EUR Eigenanteil pro Essen/Tag) rechnet der Leistungsanbieter im Nachhinein direkt mit dem Jobcenter oder dem Landratsamt ab. Ihr Eigenanteil ist eigenverantwortlich von Ihnen an den Anbieter zu zahlen. 7. Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben Wer? Kinder und Jugendliche (siehe Allgemeines). Was? Die Leistung soll es Kindern und Jugendlichen ermöglichen, sich in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und Kontakt zu Gleichaltrigen aufzubauen. Hierfür werden zusätzliche Leistungen im Wert von 10 EUR monatlich erbracht. Die Leistung kann individuell eingesetzt werden für Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit (z. B. Sportverein, Jugendverband), für Unterricht in künstlerischen Fächern und angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung (z. B. Musik, Tanz, Theater) sowie für die Teilnahme an angeleiteten Freizeiten (z.B. Zeltlager, Ferienspiele, Ausflüge des Jugendverbandes). Wie? Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben können pro Kind oder Jugendlichen monatlich 10 EUR zur Verfügung gestellt werden. Bei nachgewiesenem Bedarf kann die sich innerhalb eines Bewilligungszeitraumes ergebende Summe der Monatsbeträge (i.d.R. bis 60 EUR) auch auf einmal gewährt werden. Bitte fügen Sie dem Antrag einen Nachweis über Art, Inhalt und Kosten der Maßnahme bzw. der Mitgliedschaft sowie die Bankverbindung des Vereins/Leistungsanbieters bei. Die Leistung wird durch Direktzahlung an den Leistungsanbieter erbracht. 8. Weitere Informationen Nähere Informationen und Antragsformulare erhalten Sie in der Bürogemeinschaft von Jobcenter und Landratsamt am Dienstsitz des Jobcenters. Sprechen Sie die Mitarbeiterinnen der Eingangszone an. Den Telefonservice des Jobcenters erreichen Sie unter der untenstehenden Rufnummer. Landratsamt Nordhausen Uferstraße 2 99734 Nordhausen Telefon: 03631 650-127 Telefax: 03631 650-210852