Die Schuldnerberatung im Ev. Gemeindedienst
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Die Schuldnerberatung im Ev. Gemeindedienst
Die Schuldnerberatung im Ev. Gemeindedienst Informiert zum P-Konto Das vom Bundesrat verabschiedete „Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes“ trat mit Wirkung vom 01. Juli 2010 in Kraft und weist eine Reihe von Neuregelungen auf. Mit dieser Reform wurde erstmalig ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) eingeführt. Dieser nennenswerte Umstand ermöglicht nunmehr einen zeitgemäßen Kontopfändungsschutz, welcher insbesondere die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs störungsfrei gewährleisten soll. Zur Zielgruppe gehören Schuldner, die im Zuge einer Kontopfändung über ein nachfolgend festgeschriebenes, garantiertes Existenzminimum verfügen dürfen. Das P-Konto kann zwar nicht in jedem Einzelfall das bislang sehr aufwändige, gerichtliche Verfahren zum Kontopfändungsschutz ersetzen, in den meisten Fällen aber jedoch sehr vereinfachen. Darüber hinaus stellt es eine grundlegende Arbeitserleichterung für das kontoführende Institut dar, da durch die Neuregelung somit umgangen wird, dass Hausbank ein Konto wegen andauernder Blockierung infolge vorliegender Pfändungsbeschlüsse kündigt. Zwingende Voraussetzung für das Einrichten eines P-Kontos ist jedoch ausnahmslos ein namentlich geführtes Einzelgirokonto. Mit der Beantragung durch den Bankkunden ergeht eine SCHUFA - Anfrage/ Mitteilung, da bundesweit lediglich ein P-Konto pro Person geführt werden darf. Keinen Pfändungsschutz im Sinne des P-Kontos bietet daher ein normal weitergeführtes Girokonto, oder z.B. ein gemeinsam geführtes Girokonto, wie das Konto für Eheleute. Das in seiner Kurzform als „P-Konto“ benannte Girokonto muss daher auf Antrag eines interessierten Kontoinhabers zeitnah als Solches eingerichtet werden. Bei einem bereits bestehenden Girokonto ist eine bankinterne Umwandlung notwendig. Ein Neukunde kann zunächst auf direktem Wege kein P-Konto einrichten. Umständehalber muss im ersten Schritt ein normal geführtes Einzelgirokonto eingerichtet werden, bevor eine Umschreibung als P-Konto erfolgen kann. Erst danach wird es rechtswirksam als Pfändungsschutzkonto geführt und gewährleistet durch diese Neuregelung einen generellen Sockelpfändungsschutz; zunächst auch ohne Intervention des Vollstreckungsgerichtes. Es empfiehlt sich allerdings ein Konto auf Guthabenbasis zu führen, da der Pfändungsschutz nur bei Kontoguthaben wirksam ist. Darüber hinaus erwähnenswert ist, dass eine Bank rechtlich nicht verpflichtet ein P-Konto einzurichten. Für den P-Kontoinhaber, sofern dieser eine ledige Einzelperson ohne jegliche Unterhaltsverpflichtung ist, beläuft sich der zurzeit geltende Pfändungsfreibetrag auf 985,15 € monatlich. Dieser Betrag wird seitens des kontoführenden Instituts auch ohne weitere Nachweisführung als Basispfändungsschutz anerkannt. Auf die notwendigen Regelungen bei anerkanntem Mehrbedarf, z.B. durch Unterhaltsverpflichtungen gehen wir im nachfolgenden Kapitel ein. Der Pfändungsschutz ist losgelöst, d.h. nicht abhängig von der Art des Einkommens oder von anderweitigen Zahlungseingängen. Diese besondere Neuregelung birgt sowohl für Kleingewerbetreibende, Nebenerwerbstätige, als auch für selbständig tätige Personen den lang ersehnten Vorteil eines automatischen Basispfändungsschutzes. (Anmerkung: Die Bemessungsgrenze bei einer vergleichbaren Lohn- /Gehaltspfändung beim Arbeitgeber, auf Grundlage des § 850 c ZPO, beziffert sich bei einem nicht unterhaltspflichtigen Arbeitnehmer bei derzeit 989,99 € monatlich und unterscheidet sich in diesem Beispiel nur geringfügig. In jedem Einzelfall sollte aber im Vorfeld gründlich abgewogen werden, welche Art von Pfändungsschutz bei einem Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmer rechnerisch vorteilhafter ist). Ab dem 01.01.2012 ist ein Kontopfändungsschutz ausnahmslos nur noch über das P-Konto abgesichert. Jedes normal geführte Girokonto unterliegt ab diesem Datum der vollen Pfändung, da die Vollstreckungsgerichte nur noch für Freigabeerklärungen von P-Konten zuständig sein werden. In der Übergangsphase kann der Kontopfändungsschutz lediglich alternativ in Anspruch genommen werden, entweder nach der bisherigen oder nach der neuen Regelung. In der Praxis verhält sich das wie folgt: Ein persönlicher Mehrbedarf über den Sockelbetrag von 985,15 € hinaus, muss individuell belegt bzw. nachgewiesen werden, z.B. wegen Zahlung von einmaligen Sozialleistungen oder bei einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung. Für Unterhaltsverpflichtungen werden gestaffelte Pauschalen angesetzt. An dieser Stelle wollen wir hier nur die beiden Erstgenannten erwähnen. • • • 1.355,91 € bei einer Unterhaltsverpflichtung 1.562,47 € bei zwei Unterhaltsverpflichtungen Die Obergrenze ist jedoch bei 5 und mehr Unterhaltsverpflichtungen erreicht. Voraussetzung für eine Erhöhung des unpfändbaren Freibetrages ist im Regelfall die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung bei der kontoführenden Bank. Diese Bescheinigung kann vom Arbeitgeber, der Familienkasse, den Sozialleistungsträgern, sowie von Rechtsanwälten oder staatlich anerkannten Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen ausgestellt werden. Bislang mussten Schuldner in jedem Fall bei einer Kontopfändung einen Antrag beim Vollstreckungsgericht bzw. bei der Vollstreckungsstelle öffentlicher Gläubiger stellen, um eine Freigabe des gepfändeten Kontos zu erreichen. Dies ist durch die Neuregelung nicht mehr erforderlich. Allerdings können Schuldner bis Ende 2011 wählen, ob sie sich gegen Kontopfändung mit Hilfe eines P-Kontos zur Wehr setzen, oder eine Freigabe des Girokontos mit einem Beschluss des Vollstreckungsgerichtes herbeiführen. Bis Ende 2011 gelten nämlich das alte und neue Kontopfändungsschutzrecht parallel. Ab 2012 gilt dann nur das neue Recht. Das können wir für Sie tun…. Als anerkannte Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle sind wir grundsätzlich berechtigt, Ihnen eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. Um die individuelle Höhe Ihrer Pfändungsfreigrenze auch ordnungsgemäß berechnen zu können, benötigen wir von Ihnen folgende Unterlagen oder/und Dokumente als Beleg: Folgende Nachweise müssen Sie uns, je nach Bedarf Ihrer zu bescheinigenden Faktenlage gfs. vorlegen: • • • • • • • • • • generell : Personalausweis oder vergleichbares Dokument generell: Kontoauszüge der letzten 6 Monate generell: Einkommensnachweise des Kontoinhabers (Lohn-/Gehaltsabrechnung; Sozialleistungsbescheide u.ä.) Einkommensnachweise unterhaltsberechtigter Personen Nachweise zu gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen (Unterhaltstitel etc.) und zu tatsächlichen Unterhaltsleistungen (z.B. Kontoauszüge, Lohnabrechnungen, Steuerbescheide etc.) Nachweise zu auf dem Konto eingehenden Kindergeldleistungen Nachweise zu weiteren Geldleistungen für Kinder (z.B. Kinderzuschlag u.a.) Nachweise zu Leistungen zum Ausgleich von Körper- und Gesundheitsschäden (z.B. Pflegegeld) Bescheide über einmalige Sozialleistungen in Einzelfällen auch den aktuellen Bescheid zum Jahresausgleich Ihrer Lohn/Einkommenssteuer Als Schuldnerberatungsstelle in freier Trägerschaft berechnen wir für unsere Dienstleistung einen Kostenbeitrag in Höhe von 10,- € pro auszufertigender Bescheinigung. Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass ein entsprechender Antrag auf Kontenpfändungsschutz bei den Amtsgerichten kostenfrei ergeht. Mehrsprachige Linkempfehlung u.a. auch zum Thema P-Konto: www.schuldnerberatung-hessen.de in Arabisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch, Türkisch,