Die Schuldnerberatung im Ev. Gemeindedienst

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Die Schuldnerberatung im Ev. Gemeindedienst
Die Schuldnerberatung im Ev. Gemeindedienst
Informiert zum P-Konto
Das vom Bundesrat verabschiedete „Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes“ trat
mit Wirkung vom 01. Juli 2010 in Kraft und weist eine Reihe von Neuregelungen auf. Mit
dieser Reform wurde erstmalig ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) eingeführt.
Dieser nennenswerte Umstand ermöglicht nunmehr einen zeitgemäßen Kontopfändungsschutz,
welcher insbesondere die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs störungsfrei
gewährleisten soll. Zur Zielgruppe gehören Schuldner, die im Zuge einer Kontopfändung über
ein nachfolgend festgeschriebenes, garantiertes Existenzminimum verfügen dürfen.
Das P-Konto kann zwar nicht in jedem Einzelfall das bislang sehr aufwändige, gerichtliche
Verfahren zum Kontopfändungsschutz ersetzen, in den meisten Fällen aber jedoch sehr
vereinfachen. Darüber hinaus stellt es eine grundlegende Arbeitserleichterung für das
kontoführende Institut dar, da durch die Neuregelung somit umgangen wird, dass Hausbank
ein Konto wegen andauernder Blockierung infolge vorliegender Pfändungsbeschlüsse kündigt.
Zwingende Voraussetzung für das Einrichten eines P-Kontos ist jedoch ausnahmslos ein
namentlich geführtes Einzelgirokonto. Mit der Beantragung durch den Bankkunden ergeht eine
SCHUFA - Anfrage/ Mitteilung, da bundesweit lediglich ein P-Konto pro Person geführt werden
darf. Keinen Pfändungsschutz im Sinne des P-Kontos bietet daher ein normal weitergeführtes
Girokonto, oder z.B. ein gemeinsam geführtes Girokonto, wie das Konto für Eheleute.
Das in seiner Kurzform als „P-Konto“ benannte Girokonto muss daher auf Antrag eines
interessierten Kontoinhabers zeitnah als Solches eingerichtet werden. Bei einem bereits
bestehenden Girokonto ist eine bankinterne Umwandlung notwendig. Ein Neukunde kann
zunächst auf direktem Wege kein P-Konto einrichten. Umständehalber muss im ersten Schritt
ein normal geführtes Einzelgirokonto eingerichtet werden, bevor eine Umschreibung als P-Konto
erfolgen kann. Erst danach wird es rechtswirksam als Pfändungsschutzkonto geführt und
gewährleistet durch diese Neuregelung einen generellen Sockelpfändungsschutz; zunächst
auch ohne Intervention des Vollstreckungsgerichtes. Es empfiehlt sich allerdings ein Konto auf
Guthabenbasis zu führen, da der Pfändungsschutz nur bei Kontoguthaben wirksam ist. Darüber
hinaus erwähnenswert ist, dass eine Bank rechtlich nicht verpflichtet ein P-Konto einzurichten.
Für den P-Kontoinhaber, sofern dieser eine ledige Einzelperson ohne jegliche Unterhaltsverpflichtung ist, beläuft sich der zurzeit geltende Pfändungsfreibetrag auf 985,15 € monatlich.
Dieser Betrag wird seitens des kontoführenden Instituts auch ohne weitere Nachweisführung
als Basispfändungsschutz anerkannt. Auf die notwendigen Regelungen bei anerkanntem
Mehrbedarf, z.B. durch Unterhaltsverpflichtungen gehen wir im nachfolgenden Kapitel ein.
Der Pfändungsschutz ist losgelöst, d.h. nicht abhängig von der Art des Einkommens oder von
anderweitigen Zahlungseingängen. Diese besondere Neuregelung birgt sowohl für Kleingewerbetreibende, Nebenerwerbstätige, als auch für selbständig tätige Personen den lang
ersehnten Vorteil eines automatischen Basispfändungsschutzes. (Anmerkung: Die Bemessungsgrenze
bei einer vergleichbaren Lohn- /Gehaltspfändung beim Arbeitgeber, auf Grundlage des § 850 c ZPO, beziffert sich
bei einem nicht unterhaltspflichtigen Arbeitnehmer bei derzeit 989,99 € monatlich und unterscheidet sich in diesem
Beispiel nur geringfügig. In jedem Einzelfall sollte aber im Vorfeld gründlich abgewogen werden, welche Art von
Pfändungsschutz bei einem Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmer rechnerisch vorteilhafter ist).
Ab dem 01.01.2012 ist ein Kontopfändungsschutz ausnahmslos nur noch über das P-Konto
abgesichert. Jedes normal geführte Girokonto unterliegt ab diesem Datum der vollen Pfändung,
da die Vollstreckungsgerichte nur noch für Freigabeerklärungen von P-Konten zuständig sein
werden. In der Übergangsphase kann der Kontopfändungsschutz lediglich alternativ in
Anspruch genommen werden, entweder nach der bisherigen oder nach der neuen Regelung.
In der Praxis verhält sich das wie folgt:
Ein persönlicher Mehrbedarf über den Sockelbetrag von 985,15 € hinaus, muss individuell
belegt bzw. nachgewiesen werden, z.B. wegen Zahlung von einmaligen Sozialleistungen oder
bei einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung. Für Unterhaltsverpflichtungen werden gestaffelte
Pauschalen angesetzt. An dieser Stelle wollen wir hier nur die beiden Erstgenannten erwähnen.
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1.355,91 € bei einer Unterhaltsverpflichtung
1.562,47 € bei zwei Unterhaltsverpflichtungen
Die Obergrenze ist jedoch bei 5 und mehr Unterhaltsverpflichtungen erreicht.
Voraussetzung für eine Erhöhung des unpfändbaren Freibetrages ist im Regelfall die Vorlage
einer entsprechenden Bescheinigung bei der kontoführenden Bank. Diese Bescheinigung kann
vom Arbeitgeber, der Familienkasse, den Sozialleistungsträgern, sowie von Rechtsanwälten
oder staatlich anerkannten Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen ausgestellt werden.
Bislang mussten Schuldner in jedem Fall bei einer Kontopfändung einen Antrag beim
Vollstreckungsgericht bzw. bei der Vollstreckungsstelle öffentlicher Gläubiger stellen, um eine
Freigabe des gepfändeten Kontos zu erreichen. Dies ist durch die Neuregelung nicht mehr
erforderlich. Allerdings können Schuldner bis Ende 2011 wählen, ob sie sich gegen Kontopfändung mit Hilfe eines P-Kontos zur Wehr setzen, oder eine Freigabe des Girokontos mit
einem Beschluss des Vollstreckungsgerichtes herbeiführen. Bis Ende 2011 gelten nämlich das
alte und neue Kontopfändungsschutzrecht parallel. Ab 2012 gilt dann nur das neue Recht.
Das können wir für Sie tun….
Als anerkannte Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle sind wir grundsätzlich berechtigt,
Ihnen eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. Um die individuelle Höhe Ihrer
Pfändungsfreigrenze auch ordnungsgemäß berechnen zu können, benötigen wir von Ihnen
folgende Unterlagen oder/und Dokumente als Beleg:
Folgende Nachweise müssen Sie uns, je nach Bedarf Ihrer zu bescheinigenden
Faktenlage gfs. vorlegen:
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generell : Personalausweis oder vergleichbares Dokument
generell: Kontoauszüge der letzten 6 Monate
generell: Einkommensnachweise des Kontoinhabers (Lohn-/Gehaltsabrechnung;
Sozialleistungsbescheide u.ä.)
Einkommensnachweise unterhaltsberechtigter Personen
Nachweise zu gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen (Unterhaltstitel etc.) und zu
tatsächlichen Unterhaltsleistungen (z.B. Kontoauszüge, Lohnabrechnungen,
Steuerbescheide etc.)
Nachweise zu auf dem Konto eingehenden Kindergeldleistungen
Nachweise zu weiteren Geldleistungen für Kinder (z.B. Kinderzuschlag u.a.)
Nachweise zu Leistungen zum Ausgleich von Körper- und Gesundheitsschäden (z.B.
Pflegegeld)
Bescheide über einmalige Sozialleistungen
in Einzelfällen auch den aktuellen Bescheid zum Jahresausgleich Ihrer Lohn/Einkommenssteuer
Als Schuldnerberatungsstelle in freier Trägerschaft berechnen wir für unsere Dienstleistung
einen Kostenbeitrag in Höhe von 10,- € pro auszufertigender Bescheinigung.
Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass ein entsprechender Antrag auf Kontenpfändungsschutz
bei den Amtsgerichten kostenfrei ergeht.
Mehrsprachige Linkempfehlung u.a. auch zum Thema P-Konto: www.schuldnerberatung-hessen.de
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