3/4 Hausordnung Edwin-Scharff-Haus - Stadt Neu-Ulm

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3/4 Hausordnung Edwin-Scharff-Haus - Stadt Neu-Ulm
3/4
Hausordnung
1.
Dem Leiter des Edwin-Scharff-Hauses obliegen alle mit dem Betrieb des
Edwin-Scharff-Hauses und seiner Einrichtungen zusammenhängenden Aufgaben.
Seinen Weisungen ist Folge zu leisten.
2.
Alle Zugänge zu den Sälen sind, solange diese nicht benutzt werden, geschlossen zu
halten.
Die Öffnung des Edwin-Scharff-Hauses erfolgt nach dem Wunsch des Veranstalters,
im anderen Fall eine Stunde vor Beginn der Veranstaltung.
3.
Für die Einrichtung der Säle sind die amtlichen Saalpläne (Bestuhlungsund
Betischungsplan) maßgebend. Abweichungen bedürfen der Genehmigung der Stadt.
Die im Bestuhlungsplan für die Normalbestuhlung bezeichneten Plätze sind als
Dienstplätze für Beauftragte der Stadt, der Polizei, der Feuerwehr, evtl.
Sanitätspersonal und sonstige Personen, deren Anwesenheit entweder vorgeschrieben
ist oder von der Stadt als zweckmäßig gehalten wird, freizuhalten.
4.
Der Hausmeister hat dafür zu sorgen, daß die Beleuchtung rechtzeitig und den
Wünschen der Besteller gemäß erfolgt. Die Beleuchtung der Zugänge und Vorräume
muß stets angemessen sein: Der Hausmeister hat die Heizung und Klimaanlage zu
überwachen.
5.
Die feuerpolizeilichen und sonstigen polizeilichen Vorschriften sind genau zu
beachten.
Für die Veranstaltungen im Edwin-Scharff-Haus wird je nach Bedarf eine
Sicherheitswache der Feuerwehr gestellt. Die Gestellung einer Sanitätswache ist in
jedem Fall Sache des Veranstalters.
6.
Die technischen Anlagen wie z. B. die Lautsprecheranlage, Tonbandanlage u. ä.
dürfen nur von Beauftragten der Stadt bedient werden.
7.
Dekorationen, Einbauten etc. dürfen nur mit Genehmigung des Leiters des
Edwin-Scharff-Hauses angebracht werden. Hierfür gelten die Richtlinien für die
Ausschmückung von Räumen bei Veranstaltungen im Edwin-Scharff-Haus.
Dem Hausmeister ist vor Beginn etwaiger Arbeiten Anzeige zu erstatten. Die
Dekorationen müssen durch das Stadtbauamt auf ihre Feuersicherheit geprüft werden.
Sie werden nur zugelassen; wenn die Prüfung zu keinen Beanstandungen führt.
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Die Verwaltung des Edwin-Scharff-Hauses hat diese Prüfung zu veranlassen. Nach
Ausgebrauch sind die Dekorationen und dergl. unverzüglich von demjenigen, der sie
anbringen ließ oder auf dessen Kosten zu entfernen.
8.
Das Abbrennen von Feuerwerk und bengalischem Licht, das Mitbringen sowie der
Verkauf von gasgefüllten Luftballons ist untersagt.
9.
Der Mieter hat dafür zu sorgen, daß die gemieteten Räume zu dem im Mietvertrag
genannten Zeitpunkt geräumt werden.
10.
Die Stadt Neu-Ulm kann verlangen, daß zur Aufrechterhaltung der Ordnung das in
städtischen Diensten stehende Einlaßpersonal zur Veranstaltung herangezogen wird.
12.
In den Sälen des Edwin-Scharff-Hauses darf Garderobe irgendwelcher Art nicht
abgelegt werden. Hierzu ist vielmehr stets die Kleiderablage zu benützen. Es besteht
Garderobenpflicht.
Die Garderobengebühr ist nach Maßgabe des aushängenden Tarifs von den Besuchern
vor Abgabe der Kleidungsstücke unmittelbar zu entrichten. Der Mieter hat dafür zu
sorgen, dass die Pflicht zur Garderobenabgabe von den Besuchern beachtet wird.
13.
Bei der Abgabe der Garderobe ist darauf zu achten, dass auch Schirme und Stöcke mit
abgegeben werden. Dies gilt nicht für Personen, die auf die Benutzung eines Stockes
angewiesen sind.
14.
Tiere dürfen zu Veranstaltungen nicht mitgenommen werden.
15.
Gewerbeausübungen bei Veranstaltungen bedürfen der besonderen Erlaubnis der
Stadt.
16.
Der Zutritt zu den Maschinenräumen ist Unbefugten untersagt.
17.
Die Unterhaltung der Hydrantenanlage ist ausschließlich Sache des Städtischen
Wasserwerks.
Benutzung der Hydranten ist Sache der Freiwilligen Feuerwehr.
18.
Bei Reihenbestuhlung besteht Rauchverbot.
Für etwaige Anstände, Beschwerden oder Wünsche ist die Verwaltung des
Edwin-Scharff-Hauses zuständig.
Stadt Neu-Ulm
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