Die Westdeutsche Lotterie Gesellscha mbH, eine
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Die Westdeutsche Lotterie Gesellscha mbH, eine
Die Westdeutsche Lotterie Gesellscha mbH, eine Tochtergesellscha der Westdeutschen Landesbank, der ich bereits die Lotterieerlaubnis zur Veranstaltung des Zahlenlotto und der Olympia-Lotterie erteilt habe, hat beantragt, ihr für die Zeit vom 20. März 1971 bis 31. Dezember 1984 die Erlaubnis zur Veranstaltung der aus Pferdetoto und Pferdelotto kombinierten Pferdewette "Rennquintett" zu erteilen. Die Wette soll durch die von der Antragstellerin und der Landesbank gebildete BGB-Gesellscha Nordwest Lotto in Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden. Gemäß § 1 des Sportwettengesetzes vom 3. Mai 1955 (GS.NW. S. 672), geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1970 (GV.NW. S. 765) - SGV.NW. 7126 - ist die Landesregierung für die Zulassung des Wettunternehmens zuständig. Es war der Hauptgrund für die Novellierung des Sportwettengesetzes, der Landesregierung die Möglichkeit zu eröffnen, unbeschadet der Durchführung von Totalisatorwetten auf den Rennplätzen nach Maßgabe des Rennwett- und Lotteriegesetzes von 1922, nunmehr Pferdewetten auch aufgrund des Sportwettengesetzes zuzulassen. Das Nordwest Lotto hat einen entsprechenden Plan in allen Einzelheiten ausgearbeitet und in einem Vertrag mit dem inzwischen gegründeten "Verein zur Förderung der Galopp- und Traberzucht e. V." festgelegt. Der Verein ist ein zu diesem Zweck vom Direktorium für Vollblutzucht und Rennen in Köln und dem Hauptverband für Traberzucht und Rennen e. V. in Bonn gebildeter Dachverband. Er gewährleistet dem Veranstalter die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der einzelnen Rennen und übernimmt die Verteilung des wöchentlich überwiesenen Zweckertrages in Erfüllung der in die Erlaubnis aufzunehmenden Auflagen. Im einzelnen bemerke ich folgendes: 1. Ab 20. März 1971 wird an jedem Samstag ein Galopp- oder Trabrennen veranstaltet, in dem jeweils 16 Pferde teilnehmen. Gegenstand der Wette: die Vorhersage der fünf zuerst einlaufenden Pferde in der richtigen Reihenfolge. 2. 50 % der Spieleinsätze werden als Gewinne ausgeschüttet. Der Mindestgewinn beträgt 2,-- DM. Je nach Höhe der Wetteinsätze ist mit fünfstelligen Höchstgewinnen zu rechnen. 3. Das Land erhält 16 2/3 % der Wetteinsätze als Rennwett(Lotterie-)steuer. 4. Im Hinblick auf die erhöhten Werbungskosten in der Anlaufzeit soll die Unkostenpauschale für den Veranstalter zunächst mit 17 1/3 % veranschlagt werden. 5. Der hiernach verbleibende Zweckertrag zur Förderung der Pferdezucht und sportlicher Zwecke beläu sich zunächst auf 16 %. Hiervon erhalten der Landessportbund 3 %, der genannte Dachverein 13 %. In diesem letzteren Betrag sind 2 % enthalten, die dem jeweiligen Veranstalter des einzelnen Rennens als Startergeld und zur Dotierung der Rennpreise zugutekommen sollen. 6. Ab 1.1.1973 bleiben die Herabsetzung der Unkostenpauschale und die entsprechende Erhöhung der Abführung aus dem Zweckertrag unter Berücksichtigung der bis dahin überschaubaren Geschäsentwicklung vorbehalten. Bei günstiger Entwicklung soll auch nach näherer Bestimmung des Ernährungsministers ein besonderer Anteil zur unmittelbaren Förderung des Reitsports in den Reitervereinen abgezweigt werden. 7. Hinsichtlich der Aueilung des Zweckertrages zwischen den Trägern des Galoppsports und den Trägern des Trabersports ist von der Tatsache auszugehen, daß die Vollblutzucht mit ihren Leistungsprüfungen auf sieben Galoppbahnen einer stärkeren Förderung bedarf als die von vier Trabrennvereinen in NW gepflegte Traberzucht: die Pferdehaltungskosten für die empfindlichen Galoppferde sind wesentlich höher als die für die robusteren Traberpferde. Die Gewinnchancen für sie sind aber geringer, weil Vollblutpferde nicht so häufig starten können wie Traberpferde. Die höheren Einnahmen der Trabervereine, die auch ohne Rücksicht auf die Witterung viel mehr Rennen laufen lassen können, ermöglichten ihnen in weit höherem Maße als den Galoppvereinen den angemessenen Ausbau der Rennbahnen, Tribünen usw. Schließlich aber und nicht zuletzt ist die Vollblutzucht von erheblich größerer Bedeutung für den Pferdenachwuchs in den Reitervereinen und damit für die Förderung des eigentlichen Reitsports. Dieser Vorrang der Vollblutzucht drückt sich auch darin aus, daß das Land in Kapitel 1002 Titel 74 zur Förderung der Pferdezucht innerhalb eines Gesamtansatzes von 2,8 Mio. DM 1970 1,9 Mio. DM für die Galopprennvereine und nur 0,12 Mio. DM für die Trabervereine ausgeworfen hat. Ihm wird dadurch Rechnung getragen, daß der auf den Rennsport entfallende Zweckertrag im Verhältnis 3:2 zwischen Galopp- und Trabervereinen aufgeteilt werden soll. Hiermit haben sich die Spitzengremien der beiden Gruppen schließlich auch einverstanden erklärt. Allerdings erwarten die Vertreter des Galoppsports, daß ihnen hinsichtlich der aus dem Landeshaushalt bisher erhaltenen Zuschüsse von jährlich rd. 2 Mio. DM eine Besitzstandsgarantie gegeben, d. h. bei etwaigem Wegfall der Haushaltmittel diese Summe ihnen vorab aus dem Zweckertrag zugeteilt und nur der Rest im Verhältnis 3:2 aufgeteilt wird. Darauf sollte sich die Landesregierung aber jetzt nicht festlegen. Ich bin in Übereinstimmung mit dem Minister für Ernährung, Landwirtscha und Forsten allerdings der Meinung, daß die bisher üblichen und auch in den Voranschlägen für 1971 und 1972 vorgesehenen Haushaltsansätze in Kapitel 1002 Titel 74 mindestens für die nächsten zwei Jahre nicht gekürzt werden sollten. Denn die Rennwette soll ja gerade der zusätzlichen Mittelbeschaffung für die Pferdezucht dienen und ist nicht zur Entlastung des Landeshaushalts geplant worden. Der Finanzminister andererseits möchte sich insoweit alle Möglichkeiten offenhalten. Aus diesen Überlegungen heraus habe ich den anliegenden Entwurf einer Sportwettenerlaubnis [nicht ediert] aufgestellt. Darin sind an einigen Stellen - Nr. 3 Abs. 2, Nr. 4 Buchstabe c) und d), Nr. 5 - einzelne Befugnisse auf den Innenminister als den für das Sportwettengesetz federführenden Fachminister übertragen, die er im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien auszuüben hat. Diese Ermächtigungen dienen der Entlastung des Kabinetts und der Verwaltungsvereinfachung. Sie entsprechen in etwa auch der gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 2, § 6 und § 7 des Sportwettengesetzes. Schließlich sei noch erwähnt, daß auch mit dieser zunächst nur im Land Nordrhein-Westfalen zu veranstaltenden Sportwette genau wie mit Fußball-Toto und Zahlenlotto die Olympia-Lotterie verbunden werden soll, wofür ich dem Veranstalter eine ergänzende Lotteriegenehmigung erteilen werde. Die Sportwettenerlaubnis ist abgestimmt mit dem Finanzminister, dem Minister für Ernährung, Landwirtscha und Forsten und dem Kultusminister (wegen der allgemeinen Sportförderung). Ich schlage daher dem Kabinett folgenden Beschluß vor: l. Der Westdeutschen Lotterie-Gesellscha mbH in Köln wird nach Maßgabe der Anlage zur Kabinettvorlage des Innenministers vom 3.2.71 die Erlaubnis zur Durchführung einer Pferdewette unter dem Namen "Rennq[u]intett"1 erteilt. 2. Der Innenminister wird beauragt, die Sportwettenerlaubnis gemäß § 2 Abs. 2 des Sportwettengesetzes bekanntzugeben. 1 In der Vorlage: "Rennqintett".