Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen an die

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Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen an die
Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) für Lieferungen und Leistungen an die Technische Werke Ludwigshafen am Rhein AG (TWL),
Verkehrsbetriebe Ludwigshafen am Rhein GmbH (VBL), Rhein-Haardtbahn GmbH (RHB)
(1)
Geltungsbereich, Schriftform, unsere Haftung, Allgemeines
1.1
Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder
von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des
Auftragnehmers (AN) erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten
ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere
Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender
Bedingungen des AN die Lieferung des AN vorbehaltlos annehmen.
1.2
Alle Vereinbarungen, auch Nebenabreden, die zwischen uns und dem AN
zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem
Vertrag schriftlich niederzulegen. Mündliche, telefonische oder per E-Mail
erteilte Bestellungen/Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Bei in elektronischer Form abgegebenen, rechts-geschäftlichen
Erklärungen wird die Schriftform gewahrt, wenn der Aussteller der Erklärung
dieser seinen Namen hinzufügt und das elektronische Dokument mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versieht.
sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab
Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim AN
eingeht.
6.3
Der AN steht dafür ein, dass sämtliche von ihm gelieferten Gegenstände
und alle von ihm erbrachten Leistungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen
Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden,
Berufsgenossenschaften und von Fachverbänden, insbesondere
Umweltschutzbestimmungen, entsprechen und ihm bevorstehende
Änderungen dieser nicht bekannt sind.
6.4
Hat der AN Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung,
so hat er uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
6.5
Die Verjährung der Mängelansprüche richtet sich nach den gesetzlichen
Vorschriften.
(7)
Produkthaftung
1.3
Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten oder ähnlichen
Arbeiten im Vorfeld einer Auftragsvergabe werden ohne ausdrückliche
vorherige Einigung nicht vergütet.
1.4
Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß
§ 14 BGB.
(8)
Schutzrechte
1.5
Wir haften nicht für leicht fahrlässig verschuldete Schäden aus der
Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, es sei denn, bei
Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
8.1
Der AN steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung oder
Leistung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
verletzt werden.
1.6
Es gelten unsere Arbeitsschutzbestimmungen für den Einsatz von
Fremdfirmen (AEF).
8.2
Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der
AN verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen
Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des AN bezieht sich auf alle
Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der
Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
8.3
Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.
(2)
Auftragsbestätigung
Nehmen Sie unsere Bestellung nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen nach
Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt.
(3)
Liefer- und Leistungszeiten, Verzugsschaden, Schadenspauschale,
vorzeitige Lieferung, Teillieferungen
3.1
Die vereinbarten Liefer- und Leistungszeiten oder –fristen sind bindend.
3.2
Der AN ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen,
wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich
ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
3.3
Im Falle des Liefer- oder Leistungsverzuges stehen uns die gesetzlichen
Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf
einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu
verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem AN das Recht zu, uns
nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
3.4
Im Falle des Liefer- oder Leistungsverzuges sind wir berechtigt, für jeden
angefangenen Kalendertag des Verzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von
0,20% des Lieferwertes zu verlangen, nicht jedoch mehr als 5% des
Auftragswerts insgesamt. Die Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen
höheren Schadensersatzanspruch, dessen Geltendmachung wir uns
ausdrücklich vorbehalten, angerechnet.
3.5
Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung.
(4)
Versand, Gefahrübergang, Gefahrtragung bei Instandsetzungs- und
Bauaufträgen
4.1
Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus
zu erfolgen.
4.2
Für jede Sendung ist uns eine Versandanzeige zuzuschicken. Der AN ist
verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere
Bestellnummer und ggf. Projektbezeichnung anzugeben; unterlässt er dies,
so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
4.3
Bei der Lieferung mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr mit der am
Aufstellungs- bzw. Montageort vorzunehmenden Abnahme über.
4.4
Bei Instandsetzungen geht die Gefahr während der Dauer der
Instandsetzungsarbeiten und Lagerung der Gegenstände auf den AN über,
auch wenn der AN Dritte einschaltet. Dies gilt auch für Bauaufträge im Falle
der Bereitstellung des Materials durch uns ab dem Zeitpunkt der
Materialübernahme.
(5)
Rechnungen, Zahlungen
5.1
Rechnungen sind unverzüglich nach vollständiger Lieferung bzw. nach
Abnahme der Leistungen jeweils in zweifacher Ausfertigung zu erteilen. Die
Rechnungen müssen alle branchenüblichen Angaben und Bezeichnungen
enthalten, ferner Datum und Nummer unserer Bestellung und unseres
Auftrages, ggf. die Projektbezeichnung sowie Datum der Lieferung/Leistung
oder Dauer der Bauzeit. Für jeden Auftrag ist gesondert eine Rechnung zu
stellen. Erhaltene Abschlagszahlungen sind vom Rechnungsendbetrag
abzusetzen. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst
vom Zeitpunkt der Richtigstellung an als bei uns eingegangen.
5.2
Soweit der AN für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er
verpflichtet, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern
insoweit freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und
Organisationsbereich gesetzt ist, und er im Außenverhältnis selbst haftet.
Zahlung erfolgt, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde,
innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung/Leistung und Rechnungseingang
abzüglich 3% Skonto oder bis 30 Kalendertage nach Lieferung/Leistung und
Rechnungseingang netto.
(6)
Haftung
6.1
Die Mängelhaftung und Schadensersatz bestimmen sich nach den
gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes
geregelt wird.
6.2
Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige
Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig,
(9)
Geheimhaltung, unzulässige Werbung
9.1
Der AN ist verpflichtet, alle von uns im Zusammenhang mit dem
Vertragsschluss erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und
sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten
dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden.
Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses
Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen
Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen
enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
9.2
Ohne unsere schriftliche Zustimmung ist es nicht gestattet, unsere Anfrage,
Angebotsunterlagen, Bestellungen und den damit verbundenen
Schriftverkehr zu Referenz- oder Wettbewerbszwecken zu benutzen.
(10) Subunternehmer
10.1
Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der AN weder ganz
noch teilweise Lieferungen oder Leistungen an Dritte vergeben, auch nicht
durch Bildung einer Arbeitsgemeinschaft. Beabsichtigt der AN, einen zuvor
von uns freigegebenen Subunternehmer zu wechseln, bedarf dies unserer
Zustimmung.
10.2
Der AN bleibt für die Vertragserfüllung auch dann voll verantwortlich, wenn
Lieferungen und/oder Leistungen mit unserer Zustimmung an Dritte
vergeben werden. Für Verschulden Dritter, insbesondere Subunternehmer,
haftet der AN gem. § 278 BGB.
(11)
Arbeitsgemeinschaft
11.1
Sofern eine Arbeitsgemeinschaft AN ist, übernimmt das mit der Vertretung
beauftragte, in der Bestellung genannte Mitglied die Federführung. Es
vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft uns gegenüber.
11.2
Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis, die sich aus dem
Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind uns gegenüber unwirksam.
11.3
Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der
Arbeitsgemeinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch.
11.4
Zahlungen werden mit uns befreiender Wirkung ausschließlich an den im
Vertrag genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder an das jeweils
rechnungsstellende Mitglied der Arbeitsgemeinschaft geleistet. Dies gilt
auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
(12)
Anti-Korruptionserklärung
Der AN versichert, dass weder er selbst noch mit ihm verbundene
Unternehmen oder Mitarbeiter irgend welche ungesetzlichen Zahlungen,
Bestechungsgelder, Kick-Backs oder andere illegale Leistungen und
Versprechungen direkt oder indirekt im Zusammenhang mit den
Beratungsleistungen erhalten oder geleistet haben und dies auch in Zukunft
nicht tun werden.
Bei Verstößen werden wir die Geschäftsbeziehungen zum AN abbrechen
und Schadenersatzansprüche geltend machen.
(13)
Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl
13.1
Sofern der AN Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind
jedoch berechtigt, den AN auch am Gericht seines Wohn- oder
Unternehmenssitzes zu verklagen
13.2
Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz
Erfüllungsort. Ergänzend gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, das
sog. UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.

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