Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen an die
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Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen an die
Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) für Lieferungen und Leistungen an die Technische Werke Ludwigshafen am Rhein AG (TWL), Verkehrsbetriebe Ludwigshafen am Rhein GmbH (VBL), Rhein-Haardtbahn GmbH (RHB) (1) Geltungsbereich, Schriftform, unsere Haftung, Allgemeines 1.1 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers (AN) erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des AN die Lieferung des AN vorbehaltlos annehmen. 1.2 Alle Vereinbarungen, auch Nebenabreden, die zwischen uns und dem AN zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Mündliche, telefonische oder per E-Mail erteilte Bestellungen/Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Bei in elektronischer Form abgegebenen, rechts-geschäftlichen Erklärungen wird die Schriftform gewahrt, wenn der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügt und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versieht. sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim AN eingeht. 6.3 Der AN steht dafür ein, dass sämtliche von ihm gelieferten Gegenstände und alle von ihm erbrachten Leistungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und von Fachverbänden, insbesondere Umweltschutzbestimmungen, entsprechen und ihm bevorstehende Änderungen dieser nicht bekannt sind. 6.4 Hat der AN Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so hat er uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 6.5 Die Verjährung der Mängelansprüche richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. (7) Produkthaftung 1.3 Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten oder ähnlichen Arbeiten im Vorfeld einer Auftragsvergabe werden ohne ausdrückliche vorherige Einigung nicht vergütet. 1.4 Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB. (8) Schutzrechte 1.5 Wir haften nicht für leicht fahrlässig verschuldete Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, es sei denn, bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 8.1 Der AN steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung oder Leistung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden. 1.6 Es gelten unsere Arbeitsschutzbestimmungen für den Einsatz von Fremdfirmen (AEF). 8.2 Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der AN verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des AN bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. 8.3 Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss. (2) Auftragsbestätigung Nehmen Sie unsere Bestellung nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt. (3) Liefer- und Leistungszeiten, Verzugsschaden, Schadenspauschale, vorzeitige Lieferung, Teillieferungen 3.1 Die vereinbarten Liefer- und Leistungszeiten oder –fristen sind bindend. 3.2 Der AN ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. 3.3 Im Falle des Liefer- oder Leistungsverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem AN das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. 3.4 Im Falle des Liefer- oder Leistungsverzuges sind wir berechtigt, für jeden angefangenen Kalendertag des Verzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,20% des Lieferwertes zu verlangen, nicht jedoch mehr als 5% des Auftragswerts insgesamt. Die Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen höheren Schadensersatzanspruch, dessen Geltendmachung wir uns ausdrücklich vorbehalten, angerechnet. 3.5 Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung. (4) Versand, Gefahrübergang, Gefahrtragung bei Instandsetzungs- und Bauaufträgen 4.1 Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen. 4.2 Für jede Sendung ist uns eine Versandanzeige zuzuschicken. Der AN ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer und ggf. Projektbezeichnung anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten. 4.3 Bei der Lieferung mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr mit der am Aufstellungs- bzw. Montageort vorzunehmenden Abnahme über. 4.4 Bei Instandsetzungen geht die Gefahr während der Dauer der Instandsetzungsarbeiten und Lagerung der Gegenstände auf den AN über, auch wenn der AN Dritte einschaltet. Dies gilt auch für Bauaufträge im Falle der Bereitstellung des Materials durch uns ab dem Zeitpunkt der Materialübernahme. (5) Rechnungen, Zahlungen 5.1 Rechnungen sind unverzüglich nach vollständiger Lieferung bzw. nach Abnahme der Leistungen jeweils in zweifacher Ausfertigung zu erteilen. Die Rechnungen müssen alle branchenüblichen Angaben und Bezeichnungen enthalten, ferner Datum und Nummer unserer Bestellung und unseres Auftrages, ggf. die Projektbezeichnung sowie Datum der Lieferung/Leistung oder Dauer der Bauzeit. Für jeden Auftrag ist gesondert eine Rechnung zu stellen. Erhaltene Abschlagszahlungen sind vom Rechnungsendbetrag abzusetzen. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung an als bei uns eingegangen. 5.2 Soweit der AN für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern insoweit freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist, und er im Außenverhältnis selbst haftet. Zahlung erfolgt, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung/Leistung und Rechnungseingang abzüglich 3% Skonto oder bis 30 Kalendertage nach Lieferung/Leistung und Rechnungseingang netto. (6) Haftung 6.1 Die Mängelhaftung und Schadensersatz bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt wird. 6.2 Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, (9) Geheimhaltung, unzulässige Werbung 9.1 Der AN ist verpflichtet, alle von uns im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. 9.2 Ohne unsere schriftliche Zustimmung ist es nicht gestattet, unsere Anfrage, Angebotsunterlagen, Bestellungen und den damit verbundenen Schriftverkehr zu Referenz- oder Wettbewerbszwecken zu benutzen. (10) Subunternehmer 10.1 Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der AN weder ganz noch teilweise Lieferungen oder Leistungen an Dritte vergeben, auch nicht durch Bildung einer Arbeitsgemeinschaft. Beabsichtigt der AN, einen zuvor von uns freigegebenen Subunternehmer zu wechseln, bedarf dies unserer Zustimmung. 10.2 Der AN bleibt für die Vertragserfüllung auch dann voll verantwortlich, wenn Lieferungen und/oder Leistungen mit unserer Zustimmung an Dritte vergeben werden. Für Verschulden Dritter, insbesondere Subunternehmer, haftet der AN gem. § 278 BGB. (11) Arbeitsgemeinschaft 11.1 Sofern eine Arbeitsgemeinschaft AN ist, übernimmt das mit der Vertretung beauftragte, in der Bestellung genannte Mitglied die Federführung. Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft uns gegenüber. 11.2 Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind uns gegenüber unwirksam. 11.3 Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch. 11.4 Zahlungen werden mit uns befreiender Wirkung ausschließlich an den im Vertrag genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder an das jeweils rechnungsstellende Mitglied der Arbeitsgemeinschaft geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft. (12) Anti-Korruptionserklärung Der AN versichert, dass weder er selbst noch mit ihm verbundene Unternehmen oder Mitarbeiter irgend welche ungesetzlichen Zahlungen, Bestechungsgelder, Kick-Backs oder andere illegale Leistungen und Versprechungen direkt oder indirekt im Zusammenhang mit den Beratungsleistungen erhalten oder geleistet haben und dies auch in Zukunft nicht tun werden. Bei Verstößen werden wir die Geschäftsbeziehungen zum AN abbrechen und Schadenersatzansprüche geltend machen. (13) Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl 13.1 Sofern der AN Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den AN auch am Gericht seines Wohn- oder Unternehmenssitzes zu verklagen 13.2 Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. Ergänzend gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, das sog. UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.