Beilage 1

Transcription

Beilage 1
Herrn
Hofrat Dr. Peter Weiß
FA 18E Verkehrsrecht
Grieskai 2
8020 G r a z
Mag.Neuner/La-7996
16. November 2006
GZ: FA18E-79-2/02-13;
Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetz - Novelle
Sehr geehrter Herr HR. Dr. Weiß!
Zu dem überarbeiteten Entwurf eines Landes-Straßenverwaltungsgesetzes - LStVG
1964 - vom 10. November 2006 wird seitens des Steiermärkischen Gemeindebundes
binnen offener Frist nachstehende Stellungnahme abgegeben:
Vorweg ist festzuhalten, dass diesem Entwurf keine erläuternden Bemerkungen mehr
beigefügt waren. Es wird daher - soweit sich der nunmehr vorliegende Entwurf inhaltlich mit dem bereits im Juli 2006 übermittelten Entwurf deckt - von den Erläuterungen
zum Entwurf vom 17.7.2006 ausgegangen.
Zu den §§ 24, 25, 25a und § 26:
Die nunmehr vorgenommenen Änderungen der §§ 24, 25, 25a werden grundsätzlich
begrüßt.
Hinsichtlich der Neuformulierung des § 26 Abs. 2 ist nunmehr explizit die Ablagerung
von Schnee als Duldungsverpflichtung von Anrainern festgehalten.
Leider wurde aber verabsäumt, zugleich - wie etwa in der entsprechenden Regelung des
Salzburger Landestraßengesetzes 1972 enthalten - die Frage der Ablagerung von Streugut ausdrücklich anzuführen und ist daher die Regelung aus Sicht der Gemeinden nicht
ausreichend.
Es wird daher neuerlich angeregt, noch eine entsprechende Ergänzung im § 26 Abs. 2
aufzunehmen. Für den einzelnen Liegenschaftseigentümer erscheint eine derartige
Belastung als durchaus zumutbar, würde jedoch für die Gemeinden eine erhebliche
Erleichterung im Zusammenhang mit der Durchführung der Schneeräumung auf
öffentlichen Straßen bedeuten.
Zu den §§ 7, 39 und 47:
Bei der Neuregelung des § 7 Abs. 1 Z 4 bzw. den damit verbundenen Bestimmungen
der §§ 39 Abs. 1 bzw. 47 Abs. 3 wurde auf unsere Einwendungen (siehe die Stellungnahme vom 19.9.2006) nicht eingegangen und wird daher noch einmal darauf hinweisen, dass die Gemeinden bereits den überwiegenden Teil am steirischen Straßen- und
Wegenetz unterhalten.
Dieses Wegenetz stellt für die Gemeinden eine immense finanzielle Belastung dar, was
in Anbetracht der angespannten Finanzsituation vieler Gemeinden dazu führt, dass ein
Großteil der Gemeinden ihre Wegehalterpflichten nicht im gewünschten bzw. erforderlich Ausmaß erfüllen (können).
Auch wenn die Errichtung von Begleitstraßen gemäß § 39 des Entwurfes grundsätzlich
in die Zuständigkeit der Landesstraßenverwaltung fällt, erscheint im Hinblick auf die
erheblichen Kostenfolgen für die Erhaltung und Betreuung dieser Begleitstraßen eine
Übernahme in das Gemeindestraßennetz nur insoweit zumutbar und gerechtfertigt, als
dies auch im Interesse der jeweiligen Gemeinde erfolgt.
Die pauschale Erklärung von Begleitstraßen zu Gemeindestraßen wird daher ebenfalls
abgelehnt.
In einer Stellungnahme der FA 18E vom 6.9.2006 wird dazu angemerkt, dass Begleitstraßen nur mit Zustimmung der jeweiligen Gemeinde zu Gemeindestraßen erklärt
werden könnten. Eindeutig ergibt sich dies unseres Erachtens nach aber weder aus
§ 7 noch der Regelung des § 8 LStVG und wird daher eine ausdrückliche Klarstellung
erforderlich sein.
Aus der Stellungnahme der FA 18E ergibt sich weiters, dass derzeit eine Richtlinie über
die Kostenaufteilung für den Winterdienst zwischen Landesstraßenverwaltung und
Gemeinde in Ausarbeitung sein soll.
Auch der nunmehr vorliegende Entwurf sieht diesbezüglich jedoch keine entsprechende
Neuregelung vor. Aufgrund der Bestimmungen der §§ 12, 29 bzw. 39 ff liegt damit
auch hinkünftig die alleinige Zuständigkeit (und Kostentragung) bei den Gemeinden.
Es scheint daher zweckmäßig, eine entsprechende Bestimmung über die Kostentragung
bzw. Kostenaufteilung bereits in das Gesetz einzuarbeiten bzw. ist es in Hinblick auf
mögliche Kostenfolgen im Zusammenhang mit der Erhaltung/Räumung und Streuung
von Begleitstraßen unbedingt erforderlich, ein Zustimmungserfordernis der jeweiligen
Gemeinden zur Errichtung/Erklärung derartiger Straßen in das Gesetz aufzunehmen.
Eine in Aussicht gestellte Richtlinie ist bei weitem nicht ausreichend, die entsprechenden Gemeindeinteressen sicherzustellen.
Zu den §§ 53 ff:
Schwerpunkt der vorliegenden Gesetzesnovelle ist die Neueinführung des gesamten
Abschnittes VI. a betreffend den Umgebungslärm.
Diesbezüglich bestehen seitens des Steiermärkischen Gemeindebundes erhebliche
Einwendungen und Bedenken.
Hinkünftig ist vorgesehen, dass es auch den jeweils betroffenen Gemeinden verpflichtend obliegt, in ihrem Zuständigkeitsbereich strategische Lärmkarten und Aktionspläne
sowohl für „Hauptverkehrsstraßen“(sämtliche Straßen mit einem Verkehrsaufkommen
über 3 Mio. Kraftfahrzeugen pro Jahr) als auch für „Straßen in Ballungsräumen“ zu
erstellen.
Der Entwurf nimmt auch keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Kategorie der
„Straßen in Ballungsräumen“ vor, was wiederum für die Gemeinden in Ballungsräumen bedeuten, dass Lärmkarten/Aktionspläne für das gesamte Straßennetz dieser
Gemeinden erstellt werden müssen.
Aus den Erläuterungen ist zu entnehmen, dass allein im Bereich der Landesstraßen bis
2012 rund 320 km betroffen sind.
Die voraussichtlichen Kosten werden mit € 650,-- je Kilometer zur Grundlagenerarbeitung bzw. bis zu € 4.000,-- je Kilometer angesetzt, wobei aber ausdrücklich darauf
hingewiesen wird, dass darüber hinaus seriöse Schätzungen derzeit kaum möglich sind.
Die angesetzten Kosten von € 4000,-- je Kilometer sind daher wohl als Untergrenze
anzusehen.
Die Länge und das Ausmaß des möglicherweise betroffenen Gemeindestraßennetzes
wurden bei der Übermittlung des Entwurfes und in den Erläuterungen in keiner Weise
dargelegt.
Als Ballungsraum wird (kurzgefasst) in § 52 Zif 3 ein zusammenhängendes Gebiet mit
einer durchschnittlichen Bevölkerungsdichte von mindestens 1000 EW/km² und insgesamt über 100.000 EW definiert. Die genaue Festlegung erfolgt allerdings erst durch
Verordnung der Landesregierung.
Geht man vergleichsweise von den Bestimmungen in der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über das Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft (BGBl. II Nr. 358/1998) aus, wurde darin in der Steiermark als
Ballungsraum Graz das Stadtgebiet von Graz und die Gemeindegebiete von Pirka,
Feldkirchen bei Graz, Gössendorf, Raaba, Grambach, Hausmannstätten, Seiersberg und
Hart bei Graz festgelegt.
Allein die genannten 8 Grazer Umlandgemeinden verfügen über ein Gemeindewegenetz
von rund 344 Kilometern Länge. Bereits dieses Wegenetz übersteigt das - laut Prognose
der Fachabteilung - betroffene Landesstraßennetz (voraussichtlich 320 km). Bei den
angenommenen Kosten ergibt sich allein für diese Gemeinden - ohne die Landeshauptstadt Graz - eine Belastung von bis zu € 1,376000,--. Damit würden die im Gesetz
vorgesehenen Maßnahmen und Aktionspläne - laut den vorgelegten Daten - bereits die
8 angeführten Gemeinden einer höheren Belastung unterwerfen als die Landesstraßenverwaltung in der gesamten Steiermark.
Aus den erläuternden Bemerkungen geht weiters nicht hervor - und wurde dies bislang
auch nicht bekannt gegeben - welche konkreten Straßen im Gemeindebereich als
„Hauptverkehrsstraßen“ zu qualifizieren sind und damit unter den Anwendungsbereich
der §§ 53 ff fallen könnten.
Es wird daher jedenfalls noch weiter abzuklären sein, in welchem Ausmaß Gemeinden
konkret in die Definition „Ballungsraum“ fallen können bzw. inwieweit Straßen im
Zuständigkeitsbereich von Gemeinden als Hauptverkehrsstraßen in Frage kommen und
damit von den Neuregelungen des VIII. Abschnittes betroffen sind und wie hoch sich
die Kostenbelastungen dafür für die Gemeinden belaufen werden.
Eine pauschale Verpflichtung für Gemeinden, die in Ballungsräumen gelegen sind, aus
eigenem und auf eigene Kosten für ihre (gesamten?) Straßennetze Lärmkarten und
Aktionspläne zu erstellen, wird aufs entschiedenste abgelehnt, würden doch damit in
unzulässiger Weise Aufgaben des Gesundheits- und Umweltschutzes, die an sich in den
Zuständigkeitsbereich des Bundes und des Landes fallen, auf die Gemeinde abgewälzt
und den betroffenen Gemeinden eine unzumutbare Kostenlawine drohen
Da die Kostenfolgen für die Gemeinden mangels Darstellung nicht absehbar sind und
nicht einmal eine grobe Schätzung möglich ist, begehrt der Steiermärkische Gemeindebund unter Auslösung des Konsultationsmechanismus die Aufnahme von Verhandlungen.
Mit der Bitte um Kenntnisnahme verbleiben wir
mit freundlichen Grüßen
FÜR DEN
STEIERMÄRKISCHEN GEMEINDEBUND:
Dr. Klaus Wenger
(Landesgeschäftsführer)
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