SPORTS et LOISIRS NATURISTES, LUXEMBOURG

Transcription

SPORTS et LOISIRS NATURISTES, LUXEMBOURG
SPORTS et LOISIRS NATURISTES, LUXEMBOURG
Verein ohne Gewinnzweck –Gegründet : 1981
Postfach 1626 * L - 1016 LUXEMBURG *
CCPL LU LL N° IBAN LU41 1111 0691 2965 0000
Vereinssitz:3a, rue des Champs, L - 8285 Kehlen * R.C.S. Luxembourg F5126
URL:
http:/www.naturisme.lu
Kontakt :
Tel: (+352) 30 98 93 * [email protected]
Angegliedert an : Luxemburger Naturisten Föderation (FLN)
Internationale Naturisten Föderation (INF-FNI)
Vereinsstatuten (Zusammengefasster Text) Letzte Änderung: GV‐2014, grau unterlegt Kapitel I – Bezeichnung, Zweck und Sitz Art. 1. Der Verein trägt den Namen “Sports et Loisirs Naturistes, Luxembourg” Verein ohne Gewinnzweck (e.V.) Art. 2. Der Sitz des Vereins ist an folgender Adresse: Smits 3a, rue des Champs, L‐8285 Kehlen. Durch Entscheidung der Generalversammlung kann der Sitz in eine andere Ortschaft des Großherzogtums verlegt werden. Art. 3. Zweck des Vereins “Sports et Loisirs Naturistes, Luxembourg” ist : ‐ die Aktivitäten des Naturismus (FKK) bekannt zu machen und zu erläutern, zur ethischen Entfaltung im Respekt zu sich selbst und gegenüber anderen Mitbürgern, ‐ die Ausübung der sportlichen Erziehung und Aktivitäten, ‐ das Campen und Caravaning, ‐ die Pflegung und Bewahrung der Natur und der Umwelt. Art. 4. Kapitel II ‐ Mitgliedschaft Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt, aber nicht weniger als drei. Gemäß Artikel 10 des Gesetzes vom 21 April 1928 betreffend Vereinigungen ohne Gewinnzweck und gemäß weiteren Änderungen dieses Gesetzes, wird jedes Jahr, spätestens zum 30 April, eine Auflistung der austretenden sowie neuen Mitgliedern beim Amtsgericht (*) hinterlegt. (*) Abgeändert per Gesetz vom 19.12.2002: bei der Handelskammer (RCSL) Art. 5. Mitglied werden kann jede physische oder moralische Person, welche diese Satzung anerkennt und welche ihren Antrag beim Verwaltungsrat eingereicht hat und per Abstimmung des Verwaltungsrates mit einfacher Mehrheit angenommen wurde. Art. 6. Die Mitglieder verpflichten sich: 1. jedes Jahr einen Beitrag zu bezahlen, dessen Betrag jährlich vom Verwaltungsrat vorgeschlagen und durch die Generalversammlung gutgeheißen wird. Dieser Jahresbeitrag darf 10.000.‐ Flux Index 326,73 (vom 1.9.1980) nicht überschreiten. 2. an den Generalversammlung teilzunehmen, es sei denn sie können aus triftigen Gründen nicht teilnehmen, 3. sich an alle Vorschriften des Vereins zu halten. Art. 7. Jedes Mitglied kann aus dem Verein austreten, durch Einsendung seiner Kündigung per eingeschriebenen Postbrief an den Verwaltungsrat. 1
SPORTS et LOISIRS NATURISTES, LUXEMBOURG
Verein ohne Gewinnzweck –Gegründet : 1981
Postfach 1626 * L - 1016 LUXEMBURG *
CCPL LU LL N° IBAN LU41 1111 0691 2965 0000
Vereinssitz:3a, rue des Champs, L - 8285 Kehlen * R.C.S. Luxembourg F5126
URL:
http:/www.naturisme.lu
Kontakt :
Tel: (+352) 30 98 93 * [email protected]
Angegliedert an : Luxemburger Naturisten Föderation (FLN)
Internationale Naturisten Föderation (INF-FNI)
Ein Mitglied, welches der Aufforderung per Einschreibbrief die Jahresbeiträge zu begleichen, nicht innerhalb eines Monats Folge leistet, scheidet völlig rechtmäßig aus. Art. 8. Art. 9. Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden: 1. im Falle der Nichtbeachtung der Satzung und den anderen Vorschriften, 2. im Falle von notorischem Fehlverhalten, 3. wenn sie durch ihr Handeln den Interessen und/oder dem Ruf des Vereins schaden. Der Ausschluss wird durch den Verwaltungsrat beschlossen, mit der Zweidrittel‐
Mehrheit aller Vorstandsmitglieder. Das Mitglied hat das Recht auf Einspruch bei der Generalversammlung. Kapitel III ‐ Verwaltung Die Führung des Vereins obliegt dem Verwaltungsrat, welcher sich aus mindestens 5, maximal 9 Mitglieder bildet. Für das erste Jahr wird die Anzahl auf 9 festgelegt. Nach diesem ersten Jahr kann die Anzahl der Vorstandsmitglieder nur durch die Generalversammlung geändert werden, auf Basis der Zweidrittelmehrheit aller anwesenden und vertretenen Vereinsmitglieder. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit für den Zuschlag des letzten Mandats geht das Mandat an den jüngsten Kandidaten. Art. 10. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie können wiedergewählt werden. Die Kandidaturen für die Posten als Vorstandsmitglied müssen dem Verwaltungsrat mindestens zehn Tage vor der ordentlichen Generalversammlung per Einschreibbrief eingereicht werden. Wenn aus irgendeinem Grund ein Vorstandsmitglied seine Funktion vor Auslaufen seines Mandats aufgibt, wird die Ersetzung während der nächsten Generalversammlung vorgenommen. Das so gewählte Vorstandsmitglied beendet das Mandat seines Vorgängers. Art. 11. Jedes Jahr wählt der Verwaltungsrat den Präsidenten (Vorsitzender) und den Vizepräsidenten (Stellvertretender Vorsitzender) unter den Mitgliedern des genannten Rates. Während der ersten Sitzung nach der ordentlichen Generalversammlung bestimmen die Mitglieder einen ihrer Mitglieder als Schriftführer, mit dem Auftrag der Aufstellung der Sitzungsprotokolle, Führung der Korrespondenzen, Versand der Einberufungen und, allgemein, die Erledigung aller administrativen Arbeiten, sowie die Durchführung aller Entscheidungen seitens des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat bestimmt einen seiner Mitglieder zum Schatzmeister, mit der Aufgabe zur Erhebung der Beiträge, die Ausführung der allgemeinen Buchführung, inklusive der Bestandsaufnahme der materiellen Güter, soweit zutreffend. Art. 12. Der Verwaltungsrat trifft sich so oft die Belange des Vereins es erfordert, aber mindestens drei Mal pro Jahr. Die Sitzungen erfolgen sei es durch Einberufung 2
SPORTS et LOISIRS NATURISTES, LUXEMBOURG
Verein ohne Gewinnzweck –Gegründet : 1981
Postfach 1626 * L - 1016 LUXEMBURG *
CCPL LU LL N° IBAN LU41 1111 0691 2965 0000
Vereinssitz:3a, rue des Champs, L - 8285 Kehlen * R.C.S. Luxembourg F5126
URL:
http:/www.naturisme.lu
Kontakt :
Tel: (+352) 30 98 93 * [email protected]
Angegliedert an : Luxemburger Naturisten Föderation (FLN)
Internationale Naturisten Föderation (INF-FNI)
durch den Vorsitzenden, oder auf ausdrücklicher Anfrage von mindestens drei seiner Mitglieder. Art. 13. Die Arbeiten des Verwaltungsrates erfolgen unter Vorsitz und Leitung des Ratsvorsitzenden. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden obliegt der Vorsitz dem Vizepräsidenten. Die Entscheidungen des Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder getroffen. Der Verwaltungsrat ist nur beschlussfähig wenn die Mehrheit des Vorstandes anwesend ist. Art. 14. Der Verwaltungsrat hat alle weitgehenden Befugnisse um die gängige Geschäftsleitung sicher zu stellen. Alle Entscheidungen die über die gängige Geschäftsleitung hinausgehen unterliegen der Generalversammlung. Der Verein wird juristisch und außergerichtlich durch den Verwaltungsrat vertreten. Der Rat hat das Recht, besondere Vollmachten an eine andere Person oder Institution zu übergeben. Der Verein ist rechtlich durch die Unterschrift des Vorsitzenden und eines Vorstandsmitglieds gebunden. Ist der Vorsitzende verhindert, reichen die Unterschriften des Schatzmeisters und eines Vorstandsmitglieds. Art. 15. Art. 16. Kapitel IV ‐ Generalversammlung Die ordentliche Generalversammlung findet ein Mal pro Jahr, spätestens 3 Monate nach Abschluss des Rechnungsjahres, statt, im Monat Oktober. Der Verwaltungsrat legt das Datum und die Tagesordnung fest. Die Generalversammlung hat zur Aufgabe: a) die Buchhaltung des vorherigen Geschäftsjahres, sowie den vom Verwaltungsrat vorgelegten Haushaltsplan des nächsten Jahres gut zu heißen. b) jährlich zwei Kassenrevisoren zu berufen, welche die Buchhaltung, die Bankkonten sowie die Kasse während des kommenden Geschäftsjahres überprüfen, c) alle zwei Jahre die Hälfte des Verwaltungsrates neu zu wählen, gegebenenfalls abwechselnd aufgerundet respektive abgerundet, d) über jeden weiteren Punkt der Tagesordnung abzustimmen. Der Verwaltungsrat kann eine Generalversammlung einberufen wann immer die Interessen des Vereins dies erfordern. Er ist verpflichtet eine Generalversammlung einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder einen schriftlichen Antrag für eine solche beim Verwaltungsrat einreichen. Die Einberufung muss innerhalb eines Monats nach der Anfrage erfolgen. Jede Einberufung zu den Generalversammlungen wird an alle Mitglieder per regulärer Post zugesandt, mindestens fünfzehn Tage vor dem Datum der Versammlung. Die Einberufungen müssen die Tagesordnung beinhalten. Falls die Generalversammlung zwecks einer Änderung dieser Satzung einberufen wird, muss der Text der vorgeschlagenen Änderung der Einberufung beigelegt werden. Die Generalversammlung ist voll beschlussfähig, ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder, ausgenommen das Gesetz sieht andere Vorschriften vor. 3
SPORTS et LOISIRS NATURISTES, LUXEMBOURG
Verein ohne Gewinnzweck –Gegründet : 1981
Postfach 1626 * L - 1016 LUXEMBURG *
CCPL LU LL N° IBAN LU41 1111 0691 2965 0000
Vereinssitz:3a, rue des Champs, L - 8285 Kehlen * R.C.S. Luxembourg F5126
URL:
http:/www.naturisme.lu
Kontakt :
Tel: (+352) 30 98 93 * [email protected]
Angegliedert an : Luxemburger Naturisten Föderation (FLN)
Internationale Naturisten Föderation (INF-FNI)
Art. 17. Alle Mitglieder haben das Recht an den Generalversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied darf sich durch eine schriftliche Vollmacht vertreten lassen. Kein Mitglied darf mehr als zwei Vollmachten innehalten. Art. 18. Die Generalversammlung findet unter Vorsitz des Verwaltungsratsvorsitzenden statt. Die Generalversammlung darf nur über die auf der Tagesordnung stehenden Punkte befinden. Soweit das Gesetz nicht anders bestimmt, werden die Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der Stimmen aller anwesenden und vertretenen Mitglieder getroffen. Bei gleicher Stimmanzahl, hat die Stimme des Vorsitzenden Vorrang. Art. 19. Die Entscheidungen der Generalversammlung werden in einem schriftlichen Protokoll festgehalten, welches in einem Register eingetragen und mit den Unterschriften des Vorsitzenden und eines Vorstandsmitglieds versehen wird. Anschließend wird das Protokoll im Vereinssitz abgelegt, wo jede interessierte Person Recht auf Einsicht hat. Es wird eine Liste aller anwesenden und vertretenen Mitglieder erstellt, mit Namen und Adresse. Diese Liste wird durch den Vorsitzenden der Versammlung unterzeichnet und dem Protokoll beigefügt. Art. 20. Die Entscheidungen der Generalversammlung werden den Mitgliedern per Rundschreiben mitgeteilt. Art. 21. Kapitel V – Allgemeine Bestimmungen Die Buchhaltung wird durch den Schatzmeister des Vereins geführt. Jeder Posten muss durch eine Rechnung oder ein anderes Dokument belegt werden. Die Buchführung wird durch zwei Kassenrevisoren überprüft. Diese Überprüfungen erfolgen mindestens ein Mal pro Jahr, das letzte Mal nach Abschluss der Buchhaltung desjenigen Geschäftsjahres wofür die Kassenrevisoren berufen worden waren. Art. 22. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August. Jedes Jahr zum 31. August werden die Konten des abgelaufenen Geschäftsjahres durch den Verwaltungsrat abgeschlossen. Art. 23. Im Falle der Auflösung des Vereins bestellt die Generalversammlung zwei Liquidatoren zwecks Auflösung des Besitzes des Vereins. Der Restbetrag wird einem gemeinnützigen Verein zur Verfügung gestellt. Art. 24. Für alle nicht in dieser Satzung vorgesehenen Fälle werden die Bestimmungen des Gesetzes vom 21. April 1928 der Vereine ohne Gewinnzweck angewandt. Rechtskräftig ist allein die Französische Ausgabe SLNL‐STATUTS‐FR 03.11.2014 4

Documents pareils