statuten tennisclub russikon

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statuten tennisclub russikon
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Statuten TCR, Ausgabe 2006
STATUTEN TENNISCLUB RUSSIKON
ALLGEMEINES
1.
Name, Zweck, Sitz und Haftbarkeit
1.1.
Unter dem Namen Tennisclub Russikon (nachfolgend abgekürzt Club genannt) besteht, mit Sitz in
Russikon, ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit dem Zwecke, die Ausübung des Tennissportes
als Freizeit- und Leistungssport zu ermöglichen und zu fördern.
Der Club hat seinen Sitz in Russikon. Er ist Mitglied des Schweizerischen Tennis-Verbandes und
seiner Unterverbände.
1.2.
Der Club haftet mit dem Clubvermögen für Clubverbindlichkeiten. Eine persönliche Haftung der
Mitglieder für Clubverbindlichkeiten ist ausgeschlossen. Für Unfälle und Schadenereignisse jeder Art
auf der Anlage lehnt der Club jede Haftung ab, unter Vorbehalt gesetzlicher Bestimmungen.
1.3.
Der Club ist politisch und konfessionell neutral.
1.4.
Das Clubjahr beginnt jeweils am 1. Januar.
MITGLIEDSCHAFT
2.
Mitgliedschaftsarten
2.1.
Der Club umfasst:
2.2.
Aktivmitglieder sind Personen, die das 20. Altersjahr im laufenden Jahr erreichen.
2.3.
Studenten, Lehrlinge und Schüler sind Personen, die das Juniorenalter überschritten, jedoch das 26.
Altersjahr bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres nicht erreicht haben und in Ausbildung stehen,
d.h. nicht erwerbstätig sind.
2.4.
Junioren sind Personen, die bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres das 17. Altersjahr noch nicht
erreicht haben. Die Aufnahme von Junioren bedarf der zusätzlichen Zustimmung der Eltern.
2.5.
Passivmitglieder sind Freunde und Gönner des Clubs, die diesen durch regelmässige Beiträge
finanziell unterstützen.
2.6.
Die Generalversammlung kann Personen, die sich um den Club besonders verdient gemacht haben,
auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen.
3.
Erwerb der Mitgliedschaft
3.1.
Aufnahmegesuche haben schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Ueber die Aufnahme neuer Mitglieder
entscheidet der Vorstand. Dieser informiert die Generalversammlung.
3.2.
Der Wechsel von einer Mitgliedschaftsart in die andere erfolgt automatisch bei Eintreten der
statutarischen Voraussetzungen.
-
Ehrenmitglieder
Aktivmitglieder
Studenten, Lehrlinge und Schüler
Junioren
Passivmitglieder
Der Wechsel zu den Passivmitgliedern jedoch kann nur nach Gesuch des entsprechenden Mitgliedes,
und nach Erfüllung der laufenden Verpflichtungen auf den 1. Januar des folgenden Jahres erfolgen.
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3.3.
Uebertrittsregelung für Studenten und Lehrlinge in die Aktiv-Mitgliedschaft
Pro Mitgliedschaftsjahr als StudentIn werden Fr. 50. -- angerechnet, sofern das Mitglied die
Aktivmitgliedschaft ohne Unterbruch erlangt. Konkret bedeutet dies, dass Studenten und Studentinnen,
welche zuvor sechs oder mehr Jahre Mitglied waren, bei Mitgliedschaftsfortsetzung keine
Eintrittsgebühr entrichten müssen.
4.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1.
Wer dem Club beitritt, unterzieht sich dessen Statuten und Reglementen.
4.2.
Die Mitglieder (mit Ausnahme der Passivmitglieder) sind im Rahmen der Club-Reglemente berechtigt,
die Clubanlagen zu benützen.
Passivmitglieder sind auf der Clubanlage willkommen, ohne spielberechtigt zu sein. Sie sind
berechtigt, an allen geselligen Clubanlässen teilzunehmen.
4.3.
Mit Ausnahme der Passivmitglieder und Junioren haben alle Mitglieder an der Generalversammlung
Stimm- und Wahlrecht. In den Vorstand können jedoch nur Aktivmitglieder gewählt werden.
4.4.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den jeweils von der Generalversammlung festgelegten finanziellen
Leistungen bis Ende April des laufenden Jahres nachzukommen. Der Vorstand kann säumige
Mitglieder von allen Mitgliederrechten suspendieren und vom Club ausschliessen.
Die Mitglieder sind weiter verpflichtet, die gemieteten Anlagen mit Sorgfalt zu behandeln. Jedes
Mitglied ist für den Schaden selbst haftbar, den es dem Club zufügt.
5.
Beendigung der Mitgliedschaft
5.1.
Der Austritt aus dem Club kann nur auf Ende eines Kalenderjahres unter schriftlicher Mitteilung an den
Vorstand erklärt werden.
5.2.
Mitglieder, die den Statuten, Beschlüssen oder Interessen des Clubs zuwider handeln, die dem
Ansehen des Clubs oder des Tennissports ganz allgemein Schaden zufügen oder ihren finanziellen
Verpflichtungen gegenüber dem Club nicht nachkommen, können durch den Vorstand, nach
vorausgegangenem schriftlichen Verweis, ausgeschlossen werden. Einem Ausgeschlossenen steht
das Rekursrecht an die nächstfolgende Generalversammlung offen. Diese entscheidet mit einfachem
Mehr und endgültig. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.
5.3
Austretende Mitglieder und Ausgeschlossene haben ihren laufenden finanziellen Verpflichtungen
vollständig nachzukommen. Austretende Mitglieder und ausgeschlossene haben keinen Anspruch auf
das Vereinsvermögen. Die Anteilscheine werden bei Austritt zinslos zurückerstattet, sofern die
laufenden Verpflichtungen erfüllt sind.
ORGANISATION
6.
Organe des Clubs
Organe des Clubs sind: - die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
7.
Die Generalversammlung
7.1.
Die Generalversammlung findet jährlich vor Saisonbeginn statt. Die Einladung mit Traktandenliste
muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage im voraus zugestellt werden.
7.2.
Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand oder auf schriftliches Begehren von
mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder einberufen. Einladungen und Traktandenliste für
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ausserordentliche Generalversammlungen sind den Mitgliedern ebenfalls 14 Tage im voraus
zuzustellen.
7.3.
In die Kompetenz der Generalversammlung fallen:
- Genehmigung des Protokolls
- Abnahme des Jahresberichtes
- Abnahme der Jahresrechung und des Berichtes der Kontrollstelle
- Genehmigung des Budgets
- Festsetzung der Jahresbeiträge
- Festsetzung der Eintrittsgebühren
- Festsetzung des maximalen Mitgliederbestandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Rechungsrevisoren
- Genehmigung von Reglementen
- Beschlussfassung über Rekurse bei Ausschliessungen
- Revision der Statuten
- Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes
- Beschlussfassung über die Anträge
7.4.
Anträge der Mitglieder an die Generalversammlung müssen dem Vorstand bis Ende Januar schriftlich
mitgeteilt werden. Ueber Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste figurieren, kann an der
Generalversammlung nur dann Beschluss gefasst werden, wenn 2/3 der anwesenden
Stimmberechtigten dies befürworten.
7.5.
Die Beschlüsse an den Generalversammlungen werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden
Stimmberechtigten gefasst, wo diese Statuten nicht ein qualifiziertes Mehr verlangen. Bei
Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, es sei
denn, 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten verlangten geheime Abstimmung.
8.
VORSTAND
8.1.
Der Vorstand ist das ausführende Organ des Clubs. Er vertritt den Club nach aussen. Der Vorstand
beschliesst über sämtliche Geschäfte, soweit sie nicht in die Kompetenz der Generalversammlung
fallen. Er bestimmt Spezialkommissionen.
8.2.
Der Vorstand besteht aus mindestens 3, maximal 7 Mitgliedern.
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Er regelt die Zuständigkeiten in folgenden Bereichen:
- Vertretung nach aussen
- Vorsitz in Vorstandssitzungen
- Stellvertretungen
- Aktuariat
- Finanzen
- Spielleitung
- Platzwartung
Er informiert die Mitglieder über die für die verschiedenen Bereiche zuständigen Vorstandsmitglieder.
8.3.
Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich.
8.4.
Der Vorstand kann nicht budgetierte, einmalige Ausgaben nur dann beschliessen, wenn es die
Dringlichkeit des Geschäftes nicht erlaubt, die nächste ordentliche Generalversammlung abzuwarten,
oder wenn es die Natur des Geschäftes nicht rechtfertigt, eine ausserordentliche Generalversammlung
einzuberufen.
8.5.
Für den Club zeichnen rechtsverbindlich zwei Vorstandsmitglieder zu zweien. Für den PC- und
Bankverkehr führt der Verantwortliche für die Finanzen Einzelunterschrift.
8.6.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn von der Anzahl der Mitglieder minus 1 Mitglieder anwesend
sind. Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit
hat der Vorsitzende, bzw. in dessen Abwesenheit der Stellvertreter, Stichentscheid.
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9.
Die Rechnungsrevisoren
9.1.
Die Generalversammlung wählt aus den Mitgliedern 2 Rechnungsrevisoren und 1 Stellvertreter. Diese
dürfen dem Vorstand nicht angehören.
9.2.
Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.
9.3.
Die Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnung des Clubs, die Bücher und die Belege zu prüfen
und der Generalversammlung schriftlichen Bericht und Antrag über Abnahme der Jahresrechnung zu
stellen.
FINANZEN
10.
Mittel
10.1.
Der Club beschafft sich die nötigen Mittel durch:
- Mitgliederbeiträge
- Eintrittsgebühren
- Anteilscheine
- Zinsen
- Clubhausbetrieb
10.2.
Die Mitgliederbeiträge müssen so hoch bemessen sein, dass die Hypothekarzinsen und die übrigen
Kosten voraussichtlich gedeckt werden können.
10.3.
An der ordentlichen Generalversammlung ist die Jahresrechnung des vergangenen Jahres sowie das
Budget des laufenden Jahres zur Genehmigung vorzulegen.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
11.
Auflösung des Clubs
11.1.
Die Auflösung des Clubs oder seine Fusion mit einem anderen Club sind nur anlässlich einer
besonders zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung auf schriftlichen Antrag des
Vorstandes oder von 2/5 der stimmberechtigten Mitglieder beschliessbar.
11.2.
Ueber die Auflösung oder Fusion des Clubs entscheidet an dieser Generalversammlung das 2/3-Mehr
der anwesenden Stimmberechtigten.
11.3.
Ein nach Auflösung des Vereins verbleibendes Vermögen soll, nach Deckung von Dritt-Guthaben und
der Rückzahlung von Anteilscheinen, in den Dienst der Sportförderung in Russikon gestellt werden.
12.
Statutenrevisionen
12.1.
Die Statuten können durch jede Generalversammlung revidiert werden, sofern die Statuten-Revision
anlässlich der Einladung zur Generalversammlung traktandiert war.
12.2.
Für Statutenrevisionen ist das 2/3-Mehr der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
13.
Beschlussbestimmungen
Die Statuten treten mit der Genehmigung durch die Gründungsversammlung in Kraft.
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Die vorliegende Fassung wurde durch die Generalversammlung vom 24.03.2006 beschlossen.
Russikon, 24. März 2006
Der Kassier: Hans Jörg Leimer
Die Aktuarin: Bea Fiedler

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