Merkblatt für Hundeausführer
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Merkblatt für Hundeausführer
Tierschutz für den Rhein-Sieg-Kreis e.V. | Siebengebirgsallee 105 | 53840 Troisdorf Telefon: 02241-127770-0 | Verwaltung: 02241-127770-16 | Fax: 02241-127770-24 www.tierheim-troisdorf.de | E-Mail: [email protected] AGB zum Tierüberlassungsvertrag Tierpflege Der/die Übernehmer/-in verpflichtet sich, das Tier artgerecht und ausreichend zu füttern und zu tränken, es gut zu behandeln und zu pflegen, sowie ausreichenden Sozialkontakt und Familienanschluss zu gewährleisten. Die gesetzlichen Bestimmungen des Tierschutzes und der hierzu ergangenen Rechtsverordnung sind zu beachten. Jede Misshandlung und Quälerei ist zu unterlassen und darf auch durch Dritte nicht geduldet werden. Das Tier darf nicht an eine Kette oder einer sonstigen widrigen Anbindevorrichtung gelegt und nicht zum Ziehen von Lasten verwendet werden. Tagsüber ist ihm ausreichend Auslauf zu gewähren. Zwinger- oder überwiegende Außenhaltung (gilt nicht für Kleintiere) ist nicht gestattet. Das Tier darf nicht zu vertragswidrigen Zwecken, insbesondere nicht zu Tierversuchen benutzt oder zur Verfügung gestellt werden. Mit dem Tier darf keinesfalls gezüchtet werden. Kastration von Katze/Kater Um die Katzenpopulation einzudämmen, werden die Tiere von uns in der Regel nur gechippt und kastriert abgegeben. Wenn es sich um einen Katzenwelpen oder ein Jungtier handelt, verpflichtet sich der neue Halter, das Tier spätestens bis zum erreichten Alter von 6 Monaten bei einer/-m Tierärztin/Tierarzt ihrer Wahl auf eigene Kosten kastrieren zu lassen. Zur Sicherstellung der Kastration behält der Verein ein „Kastrationspfand“ ein, welches nach Vorlage einer tierärztlichen Kastrationsbescheinigung zurückerstattet wird. Aufenthaltsort Die Weitergabe bzw. Übereignung des Tieres an Dritte ist grundsätzlich nicht gestattet, in Ausnahmefälle und nur nach vorheriger Absprache aber möglich. Der/die neue Besitzer/-in verpflichtet sich, den Tierschutz für den Rhein-Sieg-Kreis e.V. von jeder Änderung seines/ihres Namens oder seiner/ihrer Anschrift unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Es ist nicht gestattet das Tier unter einer anderen Adresse, als im Tierüberlassungsvertrag angegeben, zu halten. Das Entlaufen, das Abhandenkommen oder der Tod eines Tieres muss unverzüglich mitgeteilt werden. Der Tierschutzverein kann sich durch seine Vertreter jederzeit ohne Vorankündigung vom Zustand des Tieres und der Einhaltung des Vertrages am Ort der Haltung überzeugen. Der Vermittlungsbogen ist Bestandteil des Vertrages und in der Anlage zum Tierüberlassungsvertrag beigefügt. Sofern die dort gemachten Angaben fehlerhaft sind und/oder den tatsächlichen Gegebenheiten beim Erwerber nicht entsprechen, steht dem Verein ein sofortiges Rücktrittsrecht zu. Das vermittelte Tier muss in diesem Fall sofort und ohne Erstattung der Schutzgebühr an den Verein bzw. dessen Vertreter/in herausgegeben werden. Rechtliche Grundlagen Der Tierschutz für den Rhein-Sieg-Kreis e.V. übernimmt keine Haftung für das übernommene Tier oder für durch das Tier hervorgerufene Schäden und keine Gewähr für dessen Eigenschaften oder Mängelfreiheit. Das Vorhandensein irgendwelcher Eigenschaften wird nicht zugesichert. Der Tierschutz für den Rhein-Sieg-Kreis e.V. verpflichtet sich, das Tier für den Fall zurückzunehmen, dass der/die Übernehmer/-in Vertragspflichten nicht mehr einhalten kann. Sollte das übernommene Tier in den ersten 14 Tagen nach Übernahme gesundheitliche Probleme zeigen, wenden Sie sich bitte umgehend an das Tierheim des Tierschutzes für den Rhein-Sieg-Kreis e.V. Während dieser 14-tägigen Frist sind Behandlungen/Nachbehandlungen durch den/die Tierarzt/ärztin des Tierheimes kostenlos. Kosten für die Vorstellung und Behandlung des Tieres bei anderen, externen Tierärzten/-innen werden niemals übernommen, auch nicht innerhalb dieser 14-tägigen Frist. Sollte sich herausstellen, dass das Tier sich in einem psychisch oder körperlich unbefriedigendem Zustand befindet oder nicht zeitgerecht kastriert wurde, kann der Tierschutz für den Rhein-Sieg-Kreis e.V. die Rückübereignung (nach Eigentumsübergang) fordern. Mit Übernahme des Tieres sind Sie Halter im Sinne des § 833 BGB. Bei Übernahme eines Hundes unterliegen Sie der Steuerpflicht. Bitte melden Sie daher Hunde innerhalb von 14 Tagen nach Übernahme beim zuständigen Ordnungsamt an. Verstößt der/die Übernehmer/in vorsätzlich oder fahrlässig gegen Vertragsabsprachen, kann der obige Tierschutzverein von dem Vertrag zurücktreten und die Rückgabe bzw. Rückübereignung begehren (§346 BGB). Der/die neue Besitzer/in verpflichtet sich, für den Fall eines Vorstoßes gegen die vertraglichen Vereinbarungen eine Vertragsstrafe von bis zu 1.000 Euro je Einzelfall zu bezahlen. Sollte ein Teil des Vertrages nichtig sein, bleibt das Vertragsverhältnis im Übrigen davon unberührt (§139 BGB). Der Gerichtsstand ist für beide Teile das für den Sitz vom Tierschutz für den Rhein-Sieg-Kreis e.V. örtlich zuständige Amtsgericht Siegburg. Dieser Tierüberlassungsvertrag dient dem Wohle des Tieres und ist entsprechend zu interpretieren. Bei Rückgabe des Tieres erfolgt, unabhängig vom Abgabegrund, keine Erstattung der Schutzgebühr. Stand: 18.04.2012 / I.H.