Merkblatt für Hundeausführer

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Merkblatt für Hundeausführer
Tierschutz für den Rhein-Sieg-Kreis e.V. | Siebengebirgsallee 105 | 53840 Troisdorf
Telefon: 02241-127770-0 | Verwaltung: 02241-127770-16 | Fax: 02241-127770-24
www.tierheim-troisdorf.de | E-Mail: [email protected]
AGB zum Tierüberlassungsvertrag
Tierpflege
Der/die Übernehmer/-in verpflichtet sich, das Tier
artgerecht und ausreichend zu füttern und zu tränken, es gut zu behandeln und zu pflegen, sowie ausreichenden Sozialkontakt und Familienanschluss zu
gewährleisten. Die gesetzlichen Bestimmungen des
Tierschutzes und der hierzu ergangenen Rechtsverordnung sind zu beachten. Jede Misshandlung und
Quälerei ist zu unterlassen und darf auch durch Dritte
nicht geduldet werden.
Das Tier darf nicht an eine Kette oder einer sonstigen
widrigen Anbindevorrichtung gelegt und nicht zum
Ziehen von Lasten verwendet werden. Tagsüber ist
ihm ausreichend Auslauf zu gewähren. Zwinger- oder
überwiegende Außenhaltung (gilt nicht für Kleintiere)
ist nicht gestattet.
Das Tier darf nicht zu vertragswidrigen Zwecken,
insbesondere nicht zu Tierversuchen benutzt oder
zur Verfügung gestellt werden. Mit dem Tier darf
keinesfalls gezüchtet werden.
Kastration von Katze/Kater
Um die Katzenpopulation einzudämmen, werden die
Tiere von uns in der Regel nur gechippt und kastriert
abgegeben. Wenn es sich um einen Katzenwelpen
oder ein Jungtier handelt, verpflichtet sich der neue
Halter, das Tier spätestens bis zum erreichten Alter
von 6 Monaten bei einer/-m Tierärztin/Tierarzt ihrer
Wahl auf eigene Kosten kastrieren zu lassen. Zur
Sicherstellung der Kastration behält der Verein ein
„Kastrationspfand“ ein, welches nach Vorlage einer
tierärztlichen Kastrationsbescheinigung zurückerstattet wird.
Aufenthaltsort
Die Weitergabe bzw. Übereignung des Tieres an
Dritte ist grundsätzlich nicht gestattet, in Ausnahmefälle und nur nach vorheriger Absprache aber möglich. Der/die neue Besitzer/-in verpflichtet sich, den
Tierschutz für den Rhein-Sieg-Kreis e.V. von jeder
Änderung seines/ihres Namens oder seiner/ihrer
Anschrift unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Es ist
nicht gestattet das Tier unter einer anderen Adresse,
als im Tierüberlassungsvertrag angegeben, zu halten. Das Entlaufen, das Abhandenkommen oder der
Tod eines Tieres muss unverzüglich mitgeteilt werden.
Der Tierschutzverein kann sich durch seine Vertreter
jederzeit ohne Vorankündigung vom Zustand des
Tieres und der Einhaltung des Vertrages am Ort der
Haltung überzeugen.
Der Vermittlungsbogen ist Bestandteil des Vertrages
und in der Anlage zum Tierüberlassungsvertrag beigefügt. Sofern die dort gemachten Angaben fehlerhaft sind und/oder den tatsächlichen Gegebenheiten
beim Erwerber nicht entsprechen, steht dem Verein
ein sofortiges Rücktrittsrecht zu. Das vermittelte Tier
muss in diesem Fall sofort und ohne Erstattung der
Schutzgebühr an den Verein bzw. dessen Vertreter/in
herausgegeben werden.
Rechtliche Grundlagen
Der Tierschutz für den Rhein-Sieg-Kreis e.V. übernimmt keine Haftung für das übernommene Tier
oder für durch das Tier hervorgerufene Schäden und
keine Gewähr für dessen Eigenschaften oder Mängelfreiheit. Das Vorhandensein irgendwelcher Eigenschaften wird nicht zugesichert.
Der Tierschutz für den Rhein-Sieg-Kreis e.V. verpflichtet sich, das Tier für den Fall zurückzunehmen,
dass der/die Übernehmer/-in Vertragspflichten nicht
mehr einhalten kann.
Sollte das übernommene Tier in den ersten 14 Tagen nach Übernahme gesundheitliche Probleme
zeigen, wenden Sie sich bitte umgehend an das
Tierheim des Tierschutzes für den Rhein-Sieg-Kreis
e.V. Während dieser 14-tägigen Frist sind Behandlungen/Nachbehandlungen durch den/die Tierarzt/ärztin des Tierheimes kostenlos. Kosten für die
Vorstellung und Behandlung des Tieres bei anderen,
externen Tierärzten/-innen werden niemals übernommen, auch nicht innerhalb dieser 14-tägigen
Frist.
Sollte sich herausstellen, dass das Tier sich in einem
psychisch oder körperlich unbefriedigendem Zustand
befindet oder nicht zeitgerecht kastriert wurde, kann
der Tierschutz für den Rhein-Sieg-Kreis e.V. die
Rückübereignung (nach Eigentumsübergang) fordern.
Mit Übernahme des Tieres sind Sie Halter im Sinne
des § 833 BGB. Bei Übernahme eines Hundes unterliegen Sie der Steuerpflicht. Bitte melden Sie daher
Hunde innerhalb von 14 Tagen nach Übernahme
beim zuständigen Ordnungsamt an.
Verstößt der/die Übernehmer/in vorsätzlich oder
fahrlässig gegen Vertragsabsprachen, kann der
obige Tierschutzverein von dem Vertrag zurücktreten
und die Rückgabe bzw. Rückübereignung begehren
(§346 BGB).
Der/die neue Besitzer/in verpflichtet sich, für den Fall
eines Vorstoßes gegen die vertraglichen Vereinbarungen eine Vertragsstrafe von bis zu 1.000 Euro je
Einzelfall zu bezahlen.
Sollte ein Teil des Vertrages nichtig sein, bleibt das
Vertragsverhältnis im Übrigen davon unberührt (§139
BGB). Der Gerichtsstand ist für beide Teile das für
den Sitz vom Tierschutz für den Rhein-Sieg-Kreis
e.V. örtlich zuständige Amtsgericht Siegburg.
Dieser Tierüberlassungsvertrag dient dem Wohle des
Tieres und ist entsprechend zu interpretieren. Bei
Rückgabe des Tieres erfolgt, unabhängig vom Abgabegrund, keine Erstattung der Schutzgebühr.
Stand: 18.04.2012 / I.H.

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