Entscheidung (10.08.2006)
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Entscheidung (10.08.2006)
A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. (++43)-1-53115/4277 Fax (++43)-1-53115/4285 BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT e-mail: [email protected] www.bks.gv.at GZ 611.001/0008-BKS/2006 BESCHEID Der Bundeskommunikationssenat hat durch den Vorsitzenden Dr. SCHALICH, die weiteren Mitglieder Dr. PÖSCHL, Dr. GEISSLER, Dr. KARASEK und das Ersatzmitglied Dr. LEITL über die Berufung der PULS City TV GmbH gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 15.05.2006, KOA 3.100/06-004, wie folgt entschieden: Spruch: Die Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 PrTV-G in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2004 abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Begründung: 1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid stellte die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) fest, dass die PULS City TV GmbH (im Folgenden: PULS City) die Bestimmung des § 38 2. Satz PrTV-G über die Trennung von Werbung von anderen Programmteilen dadurch verletzt hat, dass sie im Rahmen ihres am 09.01.2006 ausgestrahlten Programms um ca. 08:01 Uhr nach dem Ende eines Werbeblocks keinen Werbetrenner eingespielt hat. Weiters erkannte die KommAustria auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung in bestimmter im Bescheid näher bezeichneten Weise und trug der PULS City auf, Aufzeichnungen zum Nachweis der Veröffentlichung unverzüglich vorzulegen. 2. Bei ihrer Beurteilung ging die KommAustria von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus: -2Die PULS City ist auf Grund des Bescheides der KommAustria vom 29.07.2002, KOA 3.100/02-001, Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung von terrestrischem Fernsehen für das Versorgungsgebiet „Wien und Umgebung“ und verbreitet in diesem Versorgungsgebiet unter dem Namen „Puls TV“ ein werbefinanziertes Fernsehprogramm. Im Rahmen des am 09.01.2006 von 08:00 bis 10:00 Uhr gesendeten Programms strahlte die PULS City unter anderem Folgendes aus: Um ca. 08:01 Uhr endet ein Werbespot von T-Mobile mit den Worten „Und das Motorola V3 gibt’s jetzt ab 0 Euro dazu.“ Dazu sind Finger zu sehen, die auf der Tastatur eines MotorolaHandys tippen. Oben links steht in Magenta „ab € 0,-“ und am unteren Bildrand „Jetzt gratis Freischaltung“. Unmittelbar darauf folgt nach einer Schwarzblende ein Kameraschwenk über eine Europafahne, die im Sendestudio über dem darin stehenden Tisch hängt. Dazu singt der Moderator zur Melodie der Eurovision-Erkennungsmelodie (Präludium aus „Te Deum“ von Marc-Antoine Charpentier). Die Kamera schwenkt weiter auf die beiden Moderatoren, die, mit Europafähnchen wedelnd, scherzend die EU-Präsidentschaft Österreichs thematisieren. 3. Die Feststellung des Sachverhalts der KommAustria gründet sich auf die von derselben am 09.01.2006 erstellten Aufzeichnungen und den Stellungnahmen der PULS City vom 16.02.2006 und vom 22.03.2006. Der Sachverhalt wird von der Berufungswerberin im Wesentlichen nicht bestritten. Die Stellungnahmen der Berufungswerberin vom 16.02.2006 und vom 22.03.2006 waren nicht geeignet, die geäußerten Bedenken der KommAustria hinsichtlich der vermuteten Verletzung des § 38 PrTV-G zu entkräften. 4. Die KommAustria hat den vorstehenden Sachverhalt wie folgt rechtlich beurteilt: Das Fehlen eines Trenners zwischen dem Werbespot von T-Mobile und der anschließenden Moderation verstoße gegen das Gebot des § 38 2. Satz PrTV-G, wonach Werbung als solche klar erkennbar und durch optische oder akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein muss. Das von der PULS City vorgebrachte Argument, dass normalerweise an solchen Stellen eine fünf Sekunden dauernde Signation eingespielt werde, was diesmal aufgrund eines technischen Gebrechens unterblieben wäre, spiele keine Rolle, da das Verschulden bei der Feststellung von Werbeverstößen durch die KommAustria gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 lit b KOG nicht relevant sei. -3Nach der Rechtsprechung des Bundeskommunikationssenates zu der dem § 38 PrTV-G ähnlichen Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G erfordere der Zweck dieser Bestimmung, dass sowohl am Beginn eines Werbeblocks eine akustische Trennung vorgenommen werden müsse, um eine Täuschung über den werbenden Charakter der folgenden Ausstrahlung zu vermeiden, als auch an dessen Ende, damit dem Zuhörer der erneute Beginn der fortgesetzten redaktionellen Sendung angekündigt werde (23.05.2005, GZ 611.001/0004BKS/2005). Diese Grundsätze seien auch auf § 38 PrTV-G zu übertragen. Das Vorbringen der PULS City, dass bei rein optischen Trennern dem Zuseher das Verfolgen des Werbeblocks nicht erspart bleibe, sei für die KommAustria insofern nicht nachvollziehbar, da in einem Fernsehprogramm die Trennung auch durch akustische Mittel vorgenommen werden könne. Im vorliegenden Sachverhalt liege aber weder eine solche akustische noch eine optische oder kombinierte Trennung vor. Auch dem Argument der PULS City, dass nach dem Ende des Werbeblocks das Singen des Moderators unmissverständlich den Beginn des redaktionellen Programms kennzeichne, hält die KommAustria entgegen, dass die Kamerafahrt über die Europafahne bzw. das Singen des Moderators nicht eindeutig einem werblichen oder redaktionellen Beitrag zugeordnet werden könne. Somit weise diese Sequenz auch nicht die Qualität eines unmissverständlichen Anfangs des redaktionellen Programms auf. Da im Ergebnis keine eindeutige akustische oder optische Trennung vorliege, werde den Anforderungen des § 38 PrTV-G hinsichtlich der eindeutigen Trennung der Werbung von anderen Programmteilen nicht entsprochen, sodass eine Verletzung des § 38 PrTV-G vorliege. 5. Die PULS City erhob gegen diesen Bescheid Berufung und bekämpft den Bescheid im vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts. Die Berufungswerberin führt aus, dass keine Verletzung des Trennungsgebotes des § 38 PrTV-G vorliege, da § 38 PrTV-G keine bestimmte Form der Trennung vorschreibe und somit sowohl rein optische als auch rein akustische oder kombinierte Trenner möglich seien. Nach der Entscheidung des Bundeskommunikationssenates vom 11.11.2004, GZ 611.009/0009-BKS/2004, stelle auch ein unmissverständlicher Beginn des redaktionellen Programms neben einem ausdrücklichen Werbetrenner oder einer allgemein bekannten Signation eine ausreichende Trennung (im Sinne des § 13 ORF-G) dar. Dieser Ansicht folge die KommAustria auch im Anwendungsbereich des § 38 PrTV-G und sehe in zwei im Wesentlichen gleichartigen Abfolgen von Werbeblock und redaktionellem Programm, die im Rahmen der Auswertungen der Sendungen ebenfalls am 09.01.2006 im selben Programm festgestellt wurden, von der -4weiteren Verfolgung ab, da sie den unmissverständlichen Anfang des redaktionellen Programms für ausreichend erachtet habe. Dass eine differenzierte Behandlung des vorliegenden Sachverhalts nicht sachgerecht sei, ergebe sich nach Ansicht der Berufungswerberin daraus, dass für den Zuschauer bereits mit Beginn des Programms erkennbar sei, dass es sich um den Moderator Norbert Oberhauser handle, der die Eurovisions-Erkennungsmelodie singt, während die Europafahne einige Sekunden im Bild erscheint. Damit könne ein einigermaßen verständiger Zuseher geradezu ausschließen, dass es sich hierbei um den Teil einer Werbeeinschaltung handle. Nach Ansicht der Berufungswerberin müsse auch beachtet werden, dass die im § 38 PrTV-G manifestierte Kennzeichnungspflicht keinen Selbstzweck darstellen soll, sondern ihr Ziel darin liege, Verwechslungen zwischen Fernsehwerbung und anderen (redaktionellen) Programmelementen auszuschließen. Da das redaktionelle Programm regelmäßig, und auch im vorliegenden Fall, als solches erkennbar wäre, sei das Schutzbedürfnis der Fernsehzuschauer beim Übergang von Werbung zu redaktionellen Inhalten geringer als im umgekehrten Fall. Darüber hinaus bezweifelt die Berufungswerberin, dass ein rein optischer Trenner geeignet sei zu verhindern, dass der Zuseher die Werbung gegen seinen Willen verfolgen muss, um den Beginn des redaktionellen Programms nicht zu versäumen. Demgegenüber stelle der Beginn des redaktionellen Programms mit dem singenden Moderator und der kurz darauf folgenden Einblendung der Moderatoren eine klar erkennbare Abgrenzung vom vorangehenden Werbeblock dar, sodass von keiner Verletzung des § 38 PrTV-G auszugehen sei. 6. Der Bundeskommunikationssenat hat in die vorliegenden Aufzeichnungen Einsicht genommen. Die oben wiedergegebenen Feststellungen der KommAustria hinsichtlich des Sachverhalts (vgl. Punkt 2.) entsprechen den Wahrnehmungen des Bundeskommunikationssenates. Rechtlich folgt: Der Bundeskommunikationssenat hat sich bereits mehrfach mit der Trennung von Werbung vom Programm auseinandergesetzt und in seinen Entscheidungen auch festgehalten, dass um die Anforderungen des § 38 PrTV-G zu erfüllen, kumulativ zwei Voraussetzungen vorliegen müssen: einerseits muss die Werbeeinschaltung klar als solche erkennbar sein und andererseits muss Werbung durch akustische oder optische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt werden (vgl. dazu den Bescheid vom 23.06.2006, GZ -5611.001/0024-BKS/2005, oder zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G den Bescheid vom 23.06.2005, GZ 611.001/0006-BKS/2005, bzw. zu § 13 Abs. 3 ORF-G die Bescheide vom 16.12.2005, GZ 611.009/0067-BKS/2005, und vom 23.05.2005, GZ 611.009/0019-BKS/2004). Dem Grundsatz der eindeutigen Trennung wird nur dann entsprochen, wenn das zur Trennung verwendete Mittel ausreichend deutlich und dazu geeignet ist, dem Betrachter den Beginn oder das Ende eines Werbeblocks eindeutig zu signalisieren (vgl. 23.05.2005, GZ 611.001/0004-BKS/2005; 23.05.2005, GZ 611.009/0018BKS/2004; 16.12.2005, GZ 611.009/0067-BKS/2005). § 38 PrTV-G erfordert somit sowohl zu Beginn einer Werbeeinschaltung eine Trennung in optischer oder akustischer Form, um eine Täuschung über den werbenden Charakter der Einschaltung zu vermeiden, als auch am Ende der Werbeeinschaltung, um den Zuseher den Anfang oder die Fortsetzung einer redaktionellen Sendung anzukündigen (11.11.2004, GZ 611.009/0009-BKS/2004; 23.06.2006, GZ 611.001/0024-BKS/2005). Die Unterlassung einer solchen Trennung führt zu einer Verletzung des § 38 PrTV-G. Gemessen an diesen Grundsätzen fehlt es im vorliegenden Sachverhalt an der nach § 38 PrTV-G erforderlichen Trennung zwischen dem Ende des Werbespots von T-Mobile und der anschließenden Sendung. Es liegt keine ausreichend deutliche Trennung vor, die geeignet ist, dem Zuseher in unmissverständlicher Weise den Beginn oder die Fortsetzung des redaktionellen Programms zu signalisieren. Weder die in den Beginnsequenzen vorgenommene Kamerafahrt über die Europafahne noch das Singen des Moderators können vom Zuschauer sofort eindeutig einer Werbeeinschaltung oder dem redaktionellen Programm zugeordnet werden. Demnach ist es für den Zuseher nicht sofort auszuschließen, dass es sich hier noch um einen weiteren Werbespot handelt. Im Gegensatz zu einer Begrüßung der Zuseher und der Erwähnung des Sendungstitels oder Sendernamens fehlt es an einem charakteristischen Beginn des redaktionellen Teiles (etwa im Sinne von „Hier ist Ö3, Österreichs Hitradio“, vgl. 11.11.2004, GZ 611.009/0009BKS/2004). Der Verweis der Berufungswerberin auf zwei ihrer Meinung nach im Wesentlichen gleichartige Situationen im Programm vom 09.01.2006, bei welchen nach der Auswertung der Sendungen durch die KommAustria zunächst ebenfalls eine Verletzung des § 38 PrTV-G vermutet wurde, die jedoch aufgrund ausreichender Trennung nicht weiter verfolgt wurden, geht ins Leere. Wie die Sendungsauswertungen der KommAustria vom 09.01.2006 und die eigene Beobachtung des Bundeskommunikationssenates ergeben, liegt keine Gleichartigkeit der Situationen vor. Anders als im verfahrensgegenständlichen Fall sind in beiden Fällen der Abfolge von Werbeblock und redaktionellem Programm jeweils der Beginn des redaktionellen Programms deutlich zu erkennen. Unmittelbar dem Werbeblock -6folgend sind nach einer Schwarzblende die beiden Moderatoren Johanna Setzer und Norbert Oberhauser zu sehen, die den kommenden Beitrag anmoderieren. Dabei beginnt Frau Setzer ihre Moderation mit den Worten „Wunderschönes Aufstehen, fein, dass sie wieder mit dabei sind an diesem Montagmorgen im Café Puls.“ bzw. mit „Schön, dass sie jetzt auch wieder bei uns auf der Couch gelandet sind. Hier ist wie gewohnt das Café Puls.“ Hierbei handelt es sich nach zutreffender Ansicht der KommAustria unmissverständlich um den Beginn des redaktionellen Programms im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Bundeskommunikationssenates (vgl. wiederum „Hier ist Ö3, Österreichs Hitradio“, 11.11.2004, GZ 611.009/0009-BKS/2004, oder 06.09.2005, GZ 611.009/0021-BKS/2005). Hinzu tritt, dass aus unterbliebenen Feststellungen von Rechtsverletzungen kein Anspruch abgeleitet werden kann, dass auch im gegenständlichen Fall eine solche zu unterbleiben habe. Dem Vorbringen der Berufungswerberin, wonach § 38 PrTV-G das Ziel verfolge, die Verwechslung zwischen Fernsehwerbung und anderen Programmteilen für den Zuseher auszuschließen und das Schutzbedürfnis des Zusehers beim Übergang von Werbeeinschaltungen zum redaktionellen Programm geringer sei als im umgekehrten Fall, ist entgegenzuhalten, dass eine derartige Differenzierung schon allein vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckt ist. Bezug nehmend auf das Vorbringen der Berufungswerberin, dass eine rein optische Trennung am Ende des Werbeblocks nicht zweckmäßig sei, da ein solcher Trenner vom Zuseher leicht übersehen werden könne, ist festzuhalten, dass – wie schon die KommAustria in ihrem Bescheid zutreffend festgehalten hat – der Wortlaut des § 38 PrTV-G entweder eine optische oder eine akustische Trennung oder eine Kombination aus akustischer oder optischer Trennung vorsieht. Im vorliegenden Fall jedoch wurde von keiner der angeführten Möglichkeiten der Trennung zwischen dem Werbeblock und dem redaktionellen Programm Gebrauch gemacht, weshalb die Frage, welche Art der Trennung für den Zuseher am deutlichsten wäre, nicht weiter von Belang ist. Dass schließlich entsprechend dem Vorbringen der Berufungswerberin die üblicherweise an dieser Stelle eingespielte Signation an diesem Tag aufgrund eines technischen Gebrechens unterblieben ist, spielt – wie schon die KommAustria zutreffend dargelegt hat – keine Rolle, da sich die Frage des Verschuldens gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 lit. b KOG nicht auf die Beurteilung von Werbeverstößen auswirkt. Da keine optisch oder akustisch eindeutige Trennung vorliegt und der (Wieder-)Beginn des redaktionellen Programms für den Zuseher nicht deutlich und zweifelsfrei erkennbar ist, -7wurden die Anforderungen der eindeutigen Trennung zwischen den Werbeeinschaltungen und dem redaktionellen Programmteilen nicht erfüllt. Demnach liegt eine Verletzung des § 38 PrTV-G vor. Im Hinblick auf die vollinhaltliche Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheids war auch der Berufung im Hinblick auf Spruchpunkt 2 (Auftrag zur Veröffentlichung) der Erfolg zu versagen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde muss iS des § 24 Abs. 2 VwGG bzw. iS des § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 VfGG von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Spätestens im Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde ist eine Gebühr von EUR 180 zu entrichten. 10. August 2006 Der Vorsitzende: SCHALICH Für die Richtigkeit der Ausfertigung: