BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT GZ 611.009/0021

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BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT GZ 611.009/0021
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GZ 611.009/0021-BKS/2005
B E S CH E I D
Der Bundeskommunikationssenat hat durch den Vorsitzenden Dr. SCHALICH, die weiteren
Mitglieder Dr. PÖSCHL, Dr. GEISSLER, Dr. KARASEK und das Ersatzmitglied Dr. LEITL
über die Anzeige der Kommunikationsbehörde Austria, im folgenden kurz KommAustria,
gem. § 11a a KOG iVm § 2 Abs. 1 Z 4 lit a KOG vom 25.2.2005, KOA 3.500/05-6,
entschieden:
Spruch:
I.
Gemäß § 11a KOG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 in Verbindung
mit § 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 ORF-G in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
97/2004 wird festgestellt, dass der ORF am 10.01.2005 durch die um ca. 22.00 Uhr in ORF1
erfolgte Ausstrahlung der Sendung „Monk“ unmittelbar nach mehreren Werbespots durch
Unterlassung der eindeutigen optischen oder akustischen Trennung der Werbung von
anderen Programmteilen § 13 Abs. 3 ORF-G verletzt hat.
II.
Gemäß § 11a KOG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 in Verbindung
mit § 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 ORF-G in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
97/2004 wird festgestellt, dass der ORF am 10.01.2005 durch die um ca. 22.42 Uhr in ORF1
erfolgte Ausstrahlung von Werbung für CDs unmittelbar nach einem Programmhinweis durch
Unterlassung der eindeutigen optischen oder akustischen Trennung dieser Werbung von
anderen Programmteilen § 13 Abs. 3 ORF-G verletzt hat.
-2–
III.
Gemäß § 11a KOG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 in Verbindung
mit § 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 ORF-G in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
97/2004 wird festgestellt, dass der ORF am 10.01.2005 durch die um ca. 22.43 Uhr in ORF1
erfolgte Ausstrahlung der Sendung „C.S.I. Miami“ unmittelbar nach mehreren Werbespots
durch Unterlassung der eindeutigen optischen oder akustischen Trennung der Werbung von
anderen Programmteilen § 13 Abs. 3 ORF-G verletzt hat.
IV.
Gemäß § 11a KOG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 in Verbindung
mit § 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 ORF-G in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
97/2004 wird festgestellt, dass der ORF am 10.01.2005 durch die Ausstrahlung von
Werbespots vor einer Folge der Serie „Auf der Flucht“ um ca. 23.28 Uhr in ORF1 die
Bestimmung des § 13 Abs. 3 ORF-G nicht verletzt hat.
V.
Dem ORF wird gemäß § 37 Abs. 4 ORF G aufgetragen,
a) den Einleitungssatz und den Spruchpunkt I. der Entscheidung innerhalb von vier Wochen
ab Zustellung dieser Entscheidung im Fernsehprogramm ORF1 an einem Werktag zwischen
21.45 und 22.15 Uhr zu verlesen;
b) den Einleitungssatz und den Spruchpunkt II. der Entscheidung innerhalb von vier Wochen
ab Zustellung dieser Entscheidung im Fernsehprogramm ORF1 an einem Werktag zwischen
22.30 und 23.00 Uhr zu verlesen;
c) den Einleitungssatz und den Spruchpunkt III. der Entscheidung innerhalb von vier Wochen
ab Zustellung dieser Entscheidung im Fernsehprogramm ORF1 an einem Werktag zwischen
22.30 und 23.00 Uhr zu verlesen;
und dem Bundeskommunikationssenat gemäß § 36 Abs. 5 ORF-G binnen weiterer zwei
Wochen darüber einen Nachweis in Form der Übermittlung von Aufzeichnungen zu
erbringen.
-3–
Begründung:
Mit Schriftsatz vom 25.02.2005 erstattete die KommAustria gemäß § 11a KOG eine Anzeige
beim Bundeskommunikationssenat betreffend die Ergebnisse der Auswertung von
Sendungen des Österreichischen Rundfunks am 10.01.2005 im Programm ORF1 und
übermittelte entsprechende Aufzeichnungen. Der Bundeskommunikationssenat hat durch
Einsichtnahme in diese Aufzeichnungen folgenden Sachverhalt festgestellt:
I. Von 21.53 bis 22.00 Uhr werden verschiedene Werbesendungen in einem Werbeblock
ausgestrahlt. Nach dem letzten Werbespot („Airwick“) beginnt gegen 22.00 Uhr unmittelbar
nach einer Schwarzblende eine Folge der Serie „Monk“. Die Einleitung bzw. Signation der
Serie „Monk“ wird erst ca. 2 Minuten nach dem Beginn der Sendung gegen 22.02 Uhr
ausgestrahlt.
II. Nach dem Ende der Folge der Serie „Monk“ gegen 22.40 Uhr werden Sendungshinweise
auf weitere ORF-Sendungen („Monk“, „C.S.I Miami“, „Medicopter 117“ und auf die Sendung
„Wenn wir uns wieder sehen“) gezeigt. Unmittelbar danach wird gegen 22.42 Uhr eine mit
„ORF-Werbung“ am linken unteren Bildrand gekennzeichnete Werbesendung für eine CD
„Megahits 2005, Die Erste“ und eine mit „ORF-Werbung“ am linken oberen Bildrand
gekennzeichnete Werbesendung für eine DVD „6. Staffel“ der Serie „Sex and the City“
ausgestrahlt. Anschließend wird ein „Werbetrenner“ des ORF ausgestrahlt, der herkömmlich
den Beginn von Werbesendungen vom Programm trennt. Danach folgen Werbespots.
III. Nach zwei Werbespots (zuletzt für „Supradyn“) beginnt gegen 22.43 Uhr unmittelbar nach
einer Schwarzblende eine Folge der Serie „C.S.I. Miami“. Die Einleitung bzw. Signation der
Serie „C.S.I. Miami“ wird erst ca. 2 Minuten nach dem Beginn der Sendung gegen 22.45 Uhr
ausgestrahlt.
IV. Von ca. 23.27 bis 23.28 Uhr werden Werbesendungen in einem Werbeblock ausgestrahlt
(zuletzt für die Firma „Telering“). Unmittelbar nach einer Schwarzblende beginnt um ca.
23.28 Uhr eine Folge der Serie „Auf der Flucht – die Jagd geht weiter“. Die Einleitung bzw.
Signation dieser Sendung wird unmittelbar am Beginn der Sendung ausgestrahlt,
insbesondere wird der Sendungstitel groß im Bild eingeblendet.
Die KommAustria wertete den Sendungsablauf bzw. dessen Inhalt hinsichtlich sämtlicher
Sachverhaltsteile als Verstoß gegen § 13 Abs. 3 ORF-G, der eine eindeutige optische oder
akustische Trennung der Werbung von anderen Programmteilen gebietet. Im Falle der
Sachverhaltsteile I., III. und IV. wäre ohne entsprechende Trennung unmittelbar nach der
Ausstrahlung von Werbespots das Programm fortgesetzt worden, wobei auch die
Ausstrahlung der Signation bzw. Sendungseinleitung zur Serie „Auf der Flucht – die Jagd
geht weiter“ um 23.28 Uhr nicht als ausreichende Trennung im Sinne der Rechtsprechung
des
Bundeskommunikationssenates
vom
14.12.2004,
GZ
611.009/0010-BKS/2004
angesehen wurde. Hinsichtlich des nahtlosen Übergangs von den Programmhinweisen zur
CD-Werbung in Sachverhaltsteil II. nahm die KommAustria an, dass die bloße Erkennbarkeit
der Werbung durch die Einblendung des Schriftzuges „ORF-Werbung“ allein nicht ausreiche,
-4–
den kumulativen Erfordernissen der Erkennbarkeit und Trennung in § 13 Abs. 3 ORF-G
Genüge zu tun.
Der ORF ist in seiner Stellungnahme vom 22.03.2005 den Ausführungen der KommAustria
entgegengetreten.
Der ORF berief sich insbesondere auf seine transparenten Werberichtlinien und auf den
Grundsatz „in dubio pro libertate“, welcher bei der Auslegung des Fernsehwerberechts zur
Anwendung kommen solle.
In der Sache selbst brachte der ORF vor, dass bei den Sachverhaltsteilen I., III. und IV.
jeweils am Ende der Werbung und vor Wiederbeginn des Programms eine deutlich
wahrnehmbare Schwarzblende gesendet worden wäre, was, unter Verweis auf andere
bereits abgegebenen Stellungnahmen in sachverhaltsähnlichen Verfahren vor dem
Bundeskommunikationssenat, eine geeignete Trennung im Sinne des § 13 Abs. 3 ORF-G
darstellen würde. Der durchschnittliche Fernsehkonsument wäre durchaus in der Lage die
Unterschiede zwischen Werbung und Programm wahrzunehmen, zumal auch zusätzliche
Elemente wie etwa die Einblendung der Senderkennung oder ein Hinweis auf Untertitel
hinzutreten würden. Auch der Vorspann und Titel der Filme selbst sei ein geeignetes
Trennungselement, selbst wenn diese nicht immer am Beginn der Sendung stünden.
Hinsichtlich
des
Sachverhaltsteiles
II.
verwies
der
ORF
auf
seine
ebenfalls
in
sachverhaltsähnlichen Verfahren vor dem Bundeskommunikationssenat abgegebenen
Stellungnahmen und legte seine Auffassung dar, dass durch die Kennzeichnung durch den
Schriftzug „ORF-Werbung“ auch eine ausreichende Trennung von Werbung und Programm
erfolgt wäre. Unter Verweis auf die „Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in
Bezug auf bestimmte Aspekte der Bestimmungen der Richtlinie »Fernsehen ohne Grenzen«
über die Fernsehwerbung“ nimmt der ORF an, dass bei der Split-Screen-Werbung ebenfalls
dem Trennungsgebot durch eine räumliche Trennung durch optische und/oder akustische
Mittel Genüge getan werde. Eine Trennung zeitlicher Art zwischen dem redaktionellen Inhalt
und der kommerziellen Kommunikation sei nicht unbedingt erforderlich, sofern durch die vom
Fernsehveranstalter eingesetzten Mittel das vom Gesetzgeber gewünschte Ergebnis erzielt
werden könne, nämlich die Verhinderung der Verwechslung des Programms mit der
Werbung.
Ein Verstoß gegen § 13 Abs. 3 ORF-G liege daher in keinem der inkriminierten Fälle vor.
Die Sachverhaltsfeststellung gründet sich auf die beschriebene Wahrnehmung seitens des
Bundeskommunikationssenats. Der festgestellte Sachverhalt wurde vom ORF im Grunde
nicht bestritten.
-5–
Rechtlich folgt:
Zu Spruchpunkt I. und III.
§ 13 Abs. 3 ORF G lautet:
„(3) Werbung muss klar als solche erkennbar sein. Sie ist durch optische oder akustische
Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen.“
Dem gegenständlichen Sachverhalt liegt die Frage zugrunde, was als ausreichende
Trennung
im
Sinne
der
vorstehenden
Bestimmung
anzusehen
ist.
Der
Bundeskommunikationssenat hat im Bescheid vom 23.05.2005, GZ 611.009/0019BKS/2004, dargelegt, dass eine Schwarzblende als Trennung zwischen Werbung und
Programm nicht als ausreichende eindeutige Trennung im Sinne des § 13 Abs. 3 ORF-G
angesehen
werden
kann,
zumal
derartige,
nur
wenige
Augenblicke
dauernde
Schwarzblenden bei der Ausstrahlung von Fernsehsendungen in vielfacher Art und Weise
eingesetzt werden. Insbesondere finden Schwarzblenden auch bei der Abgrenzung
zwischen einzelnen Werbespots Verwendung, sodass der Bundeskommunikationssenat die
Auffassung vertritt, dass ihnen schon aus diesem Grund die grundsätzlich Eignung fehlt, vom
Zuseher als eindeutige Trennung zwischen der Werbung und dem nachfolgenden oder
vorangehenden sonstigen Programm wahrgenommen zu werden.
In den vorliegenden Fällen (Sachverhaltsteile I. und III.) geht der zuvor ausgestrahlte
Werbeblock – abgesehen von der Schwarzblende – nahtlos in die beginnende Ausstrahlung
der Serien „Monk“ bzw. „C.S.I. Miami“ über. Insbesondere wird (anders als im Fall des
Sachverhaltsteiles IV.) zu Beginn keine Einleitungssequenz oder Signation ausgestrahlt,
diese folgt vielmehr jeweils erst ca. 2 Minuten nach dem Beginn der Serie. Damit ist für den
durchschnittlichen aufmerksamen Zuseher aber zunächst nicht erkennbar, ob er sich noch
im Werbeblock befindet oder ob das redaktionelle Programm bereits wieder begonnen hat.
Daran vermag auch die vom ORF eingewendete Tatsache nichts zu ändern, dass mit Beginn
der Sendung am rechten oberen Bildrand die ORF1-Senderkennung oder bei der Serie
„Monk“ ein Hinweis auf die Teletext-Untertitelung für Gehörlose links oben eingeblendet wird.
Dem Zuseher kann nämlich nicht zugemutet werden, den Bildschirm laufend auf derartige
Änderungen hin absuchen zu müssen um festzustellen, ob das redaktionelle Programm
wieder begonnen hat oder ob noch Werbung ausgestrahlt wird. Das Argument der Trennung
von Werbung und Programm durch die Einblendung der Senderkennung läuft darüber
hinaus auch deshalb ins Leere, da beispielsweise im inkriminierten Sachverhaltsteil II. nach
Beginn der Werbung für die CD noch mehrere Sekunden lang die ORF1-Senderkennung
-6–
eingeblendet bleibt und erst mitten im Werbespot aus dem Bild verschwindet, sodass von
einer „eindeutigen“ Trennung durch die Senderkennung keine Rede sein kann.
In den beiden vorliegenden Fällen wurde daher durch die Unterlassung der eindeutigen
Trennung
der
Werbung
vom
nachfolgenden
Programm
die
Bestimmung
des
§ 13 Abs. 3 ORF-G verletzt.
Zu Spruchpunkt II.
Im bereits zitierten Bescheid vom 23.05.2005, GZ 611.009/0019-BKS/2004, hat der
Bundeskommunikationssenat unter anderem ausgeführt, dass die Formulierung des § 13
Abs. 3 ORF-G auf die Bestimmungen des Art. 10 Abs. 1 der Fernsehrichtlinie (89/552/EWG
in der Fassung 97/36/EG) und auch die wortidente Bestimmung des Art. 13 des
Europaratsübereinkommens zum grenzüberschreitenden Fernsehen (BGBl. III Nr. 164/1998,
in der Fassung BGBl. III Nr. 64/2002) zurückgeht. Beide Rechtsinstrumente sprechen davon,
dass „Werbung klar als solche erkennbar sein muss und [Hervorhebung nicht im Original]
durch optische und/oder akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt
sein muss“. Die Bestimmung des § 13 Abs. 3 ORF-G teilt die Regelung in zwei Sätze. Schon
daraus ergibt sich, dass das Argument des ORF, dass es genüge, wenn Werbung durch
ihren Inhalt eindeutig erkennbar ist, nicht zu überzeugen vermag, weil damit nur einer der
beiden vom Gesetz kumulativ und nicht alternativ aufgestellten Anforderungen Genüge
getan ist. Es besteht daher im Hinblick auf den Regelungsgehalt des § 13 Abs. 3 ORF-G
kein Zweifel, für dessen Fall eine Abwägung im Sinne der vom ORF ins Treffen geführten
„Freiheit des Rundfunkveranstalters“ (in dubio pro libertate) in Betracht zu ziehen wäre.
Auch die Argumente des ORF in Hinblick auf die Übertragung der Grundsätze der SplitScreen-Werbung auf den vorliegenden Sachverhalt vermögen nicht zu überzeugen: Die
Ausführungen der Kommission in ihrer Mitteilung eröffnen keineswegs generell die
Möglichkeit des Abgehens vom Gebot der Trennung von redaktionellem Inhalt und Werbung.
Es ist nach Ansicht des Bundeskommunikationssenates vielmehr davon auszugehen, dass
es sich bei der Split-Screen-Technik im Fernsehen um eine besonders auffällige Form der
Werbung handelt, zumal der Zuseher durch die Aufschaltung des Split-Screens (zumeist im
laufenden Programm) mit zwei parallelen Sendeinhalten konfrontiert wird, nämlich einerseits
der kommerziellen Kommunikation und andererseits dem redaktionellen Inhalt. Die
Besonderheit der Bildgestaltung (die Mitteilung spricht von zwei verschiedenen auf dem
Bildschirm sichtbaren Bildern) erfordert jedenfalls eine erhöhte Aufmerksamkeit des
durchschnittlichen Zusehers, muss er sich doch am Bildschirm orientieren und selbständig
feststellen, bei welchem Teil des gesendeten Bildes es sich nun um Werbung handelt und
-7–
bei welchem nicht. Die Mitteilung hält daher auch ausdrücklich fest, dass die räumliche
Trennung dergestalt erfolgen müsse, dass Werbung leicht als solche erkennbar und von
anderen Programmteilen unterscheidbar ist. Der Meinung des ORF, dass die Möglichkeit der
räumlichen Trennung in Form des Split-Screens nun in einem Größenschluss auch bei jenen
Werbespots Anwendung finden könne, die laufend durch die Einblendung eines
entsprechenden Inserts als Werbung optisch gekennzeichnet sind, ist vor dem Hintergrund
des vom Gesetzgeber intendierten Zieles nicht zu folgen. Die bloße Einblendung des Inserts
„ORF Werbung“ ist per se nicht geeignet, beim Zuseher jene erhöhte Aufmerksamkeit zu
erregen, die von vornherein eine Verwechslung des vorangehenden redaktionellen
Programmhinweises mit der kommerziellen Werbung ausschließt. Wollte man dem
durchschnittlichen Zuseher nämlich nicht zumuten, den gesamten Bildschirm laufend nach
derartigen Inserts absuchen zu müssen, kann vom Erfordernis der zeitlichen Trennung der
Werbung von anderen Programminhalten tatsächlich nur dann abgerückt werden, wenn
bereits die gewählte Form der optischen und/oder akustischen Trennung beim Zuseher eine
erhöhte Aufmerksamkeit erfordert, wie dies bei der Split-Screen-Technik der Fall ist.
Damit ist nun unter Zugrundelegung dieser Ausführungen im vorliegenden Fall zwar die
Erkennbarkeit der Werbung durch die Einblendung des hierfür vorgesehenen Schriftzuges
„ORF-Werbung“ gegeben. Es findet jedoch andererseits weder eine eindeutige akustische
noch eine eindeutige optische Trennung der Werbespots von den zuvor ausgestrahlten
Programmhinweisen statt, sondern diese gehen vielmehr nahtlos ineinander über. Erst im
Nachhinein werden ein ORF-Logo sowie ein ORF-Werbetrenner zum nachfolgenden
Werbeblock eingeblendet. Es war daher im vorliegenden Fall von einer Verletzung des
§ 13 Abs. 3 ORF-G auszugehen.
Zu Spruchpunkt IV.
Auch zu dem oben unter IV. dargestellten Sachverhalt vertritt die KommAustria die
Auffassung, dass dem Gebot des § 13 Abs. 3 ORF-G nicht Rechnung getragen wurde.
Unter
Zugrundelegung
der
oben
bereits
dargestellten
Grundsätze
gelangt
der
Bundeskommunikationssenat allerdings zu einer anderen Beurteilung:
Zu Recht verweist die KommAustria selbst auf gewisse Parallelen zu dem dem Bescheid
des
Bundeskommunikationssenates
vom
11.11.2004,
GZ
611.009/0009-BKS/2004,
zugrundeliegenden Sachverhalt und dessen rechtlicher Beurteilung. In dieser Entscheidung
hat der Bundeskommunikationssenat ausgesprochen, dass eine allgemein bekannte
Signation als hinreichendes Mittel zur Trennung anzusehen ist.
In zwei ähnlich gelagerten Fällen, die dem Bescheid vom 23.05.2005, GZ 611.009/0019BKS/2004, zu Grunde lagen, hat der Bundeskommunikationssenat mittlerweile diesen
-8–
Grundsatz aus dem Hörfunkbereich auf den Fernsehbereich übertragen und festgestellt,
dass wenn nach der Ausstrahlung der Werbespots eine längere Einleitungssequenz für die
jeweils nachfolgenden Sendung einschließlich einer deutlich erkennbaren Signation
ausgestrahlt wird, dem Erfordernis der eindeutigen Trennung gemäß § 13 Abs. 3 ORF-G
Rechnung getragen werden kann. Dies insbesondere dann, wenn aufgrund der spezifischen
Gestaltung der Einleitungssequenz (etwa durch die Dauer verbunden mit einer besonderen
optischen oder akustischen Präsentation bzw. deren Inhalt) für den durchschnittlichen
Fernsehzuschauer unmittelbar von Beginn an jeder Zweifel darüber ausgeschlossen ist,
dass es sich beim nachfolgenden (d.h. der Einleitungssequenz folgenden) Programminhalt
nicht um Werbung handelt.
Diese Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Die Folge der Serie „Auf der Flucht – die
Jagd geht weiter“ beginnt unmittelbar mit ihrer Einleitungssequenz, einer markanten
Titelmelodie und nach wenigen Momenten mit der großflächigen Einblendung des
Sendungstitels, sodass kein Zweifel aufkommen kann, dass es sich hierbei um keinen
Werbespot handelt.
Entgegen der Anzeige der KommAustria liegt daher eine Verletzung des § 13 Abs. 3 ORF-G
nicht vor. Zur darüber hinaus vom ORF eingewendeten Trennung durch eine Schwarzblende
vgl. oben die Begründung zu Spruchpunkt I. und III.
Zu Spruchpunkt V.
Der Ausspruch über die Veröffentlichung stützt sich auf § 37 Abs. 4 ORF-G und das
Erkenntnis
des
Verfassungsgerichtshofes
VfSlg.
12.497/1991
zur
wortgleichen
Vorgängerbestimmung des § 37 Abs. 4 ORF-G, nämlich zu § 29 Abs. 4 des
Rundfunkgesetzes, wonach „für Rechtsverletzungen, die dem Rundfunk als Medium
unterlaufen sind, die angemessene Unterrichtung der Öffentlichkeit über eine verurteilende
Entscheidung (...) stets erforderlich sein [wird]“ (so ausdrücklich: VwGH, 15.09.2004, Zl.
2003/04/0045, 0060). Hinsichtlich des Zeitpunktes und des Ortes der Veröffentlichung war im
Lichte des zitierten Erkenntnisses davon auszugehen, dass die Veröffentlichung in Form der
Verlesung als öffentlicher „contrarius actus“ im selben Programm zu einem vergleichbaren
Zeitpunkt aufzutragen ist, um „tunlichst den gleichen Veröffentlichungswert“ zu erzielen. Der
Ausspruch, über die Veröffentlichung einen Nachweis zu erbringen, stützt sich auf § 36 Abs.
5 ORF-G, wonach der ORF dem Bundeskommunikationssenat auf dessen Aufforderung
Aufzeichnungen seiner Sendungen zur Verfügung zu stellen hat, und dient der Überprüfung
des bescheidkonformen Verhaltens hinsichtlich des Spruchpunktes V.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
-9–
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof und/oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde
muss iS des § 24 Abs. 2 VwGG bzw. iS des § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1
VerfGG von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Spätestens im Zeitpunkt der
Überreichung der Beschwerde ist eine Gebühr von EUR 180 zu entrichten.
6. September 2005
Der Vorsitzende:
SCHALICH
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung: