Entscheidung (30.03.2009)
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Entscheidung (30.03.2009)
A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. +43 (1) 531 15-4271 Fax +43 (1) 531 15-4285 BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT e-mail: [email protected] www.bks.gv.at GZ 611.976/0005-BKS/2009 BESCHEID Der Bundeskommunikationssenat hat durch den Vorsitzenden Dr. PÖSCHL, die weiteren Mitglieder Dr. PRIMUS, Dr. GITSCHTHALER, Dr. HOLOUBEK und Dr. KARASEK über die Beschwerde der A. gegen den Österreichischen Rundfunk (ORF) wegen Verletzung des ORF-Gesetzes wie folgt entschieden: SPRUCH: I. Der Beschwerde wird gemäß § 36 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit § 37 Abs. 1 ORF-G in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2007 Folge gegeben und es wird festgestellt, dass der Österreichische Rundfunk 1. am 15.11.2008 um ca. 18.59 Uhr im Fernsehprogramm ORF2 Kärnten durch die Ausstrahlung eines kombinierten werblich gestalteten Spots für die „Save and Cash-Card“ der Volksbank, verbunden mit einem Hinweis auf Gewinnmöglichkeiten im Hörfunkprogramm R. K. , die Bestimmungen des § 13 Abs. 7 1. Satz sowie § 13 Abs. 9 ORF-G und durch Unterlassung der Trennung dieser Werbung vom übrigen Programm § 13 Abs. 3 ORF-G verletzt hat; 2. am 16.11.2008 um ca. 18.59 Uhr im Fernsehprogramm ORF2 Kärnten durch die Ausstrahlung eines kombinierten werblich gestalteten Spots für eine „Springer Traumreise auf einem Traumschiff“, verbunden mit einem Hinweis auf weitere diesbezügliche Informationen im Hörfunkprogramm R. K. , die Bestimmungen des § 13 Abs. 7 1. Satz sowie § 13 Abs. 9 ORF-G und durch Unterlassung der Trennung dieser Werbung vom übrigen Programm § 13 Abs. 3 ORF-G verletzt hat. -2– II. Dem ORF wird gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G aufgetragen, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung 1. den Spruchpunkt I.1. der Entscheidung an einem Samstag zwischen 18.58 und 19.20 Uhr im Fernsehprogramm ORF2 Kärnten in folgender Weise durch Verlesung zu veröffentlichen: „Der Bundeskommunikationssenat hat aufgrund einer Beschwerde der A. Folgendes festgestellt: Der ORF hat am 15. November 2008 um ca. 18.59 Uhr im Fernsehprogramm ORF 2 Kärnten einen kombinierten Werbespot für ein Sparprodukt der Volksbank samt Hinweis auf Gewinnmöglichkeiten auf R. K. ausgestrahlt. Dadurch wurde das im ORF-Gesetz vorgesehene Verbot der Bewerbung von Hörfunkprogrammen im Fernsehen verletzt. Ebenso wurde dadurch das Verbot regionaler Fernsehwerbung verletzt. Zuletzt wurde durch die Unterlassung der eindeutigen Trennung dieser Werbung vom übrigen Programm das ORF-Gesetz verletzt.“ 2. den Spruchpunkt I.2. der Entscheidung an einem Sonntag zwischen 18.58 und 19.20 Uhr im Fernsehprogramm ORF2 Kärnten in folgender Weise durch Verlesung zu veröffentlichen: „Der Bundeskommunikationssenat hat aufgrund einer Beschwerde der A. Folgendes festgestellt: Der ORF hat am 16. November 2008 um ca. 18.59 Uhr im Fernsehprogramm ORF 2 Kärnten einen kombinierten Werbespot für eine Springer Traumreise samt Hinweis auf weitere Informationen auf R. K. ausgestrahlt. Dadurch wurde das im ORF-Gesetz vorgesehene Verbot der Bewerbung von Hörfunkprogrammen im Fernsehen verletzt. Ebenso wurde dadurch das Verbot regionaler Fernsehwerbung verletzt. Zuletzt wurde durch die Unterlassung der eindeutigen Trennung dieser Werbung vom übrigen Programm das ORF-Gesetz verletzt.“ Dem ORF wird ferner aufgetragen, dem Bundeskommunikationssenat gemäß § 36 Abs. 5 ORF-G iVm § 11 KOG binnen weiterer zwei Wochen über die Veröffentlichung einen Nachweis in Form der Übermittlung von Aufzeichnungen zu erbringen. Begründung: -3– Mit Schreiben vom 24.12.2008 erhob die A. (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gegen den ORF Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 lit. d ORF-G. Als Beschwerdepunkte machte sie geltend, dass der ORF durch die Ausstrahlung folgender Sendungen das ORF-Gesetz verletzt habe: 1. Am 15.11.2008 sendete der ORF gegen 18.59 Uhr im regionalisierten Fernsehprogramm von ORF 2 Kärnten nach zwei Sendehinweisen einen Spot, in dem durch einen Sprecher folgender Text wiedergegeben wurde: „Schärfen Sie Ihre Sinne und wir füllen Ihr Konto auf. Hören Sie uns zu, spielen Sie mit und gewinnen Sie eine ‚Save and Cash-Card’ – Die Sparkarte der Volksbank im Wert von 7.300,- Euro. Das Angesparte ist jederzeit und weltweit verfügbar. Wissen zahlt sich eben aus. Unser Monatspreis in den 1000 Fragen. Täglich ab 13.00 Uhr in R. K. .“ Der Spot zeigt verschiedene Szenen des Geschehens in einer Filiale der Volksbank. Gezeigt wird auch die Handhabung der Sparkarte an einem Geldautomat der Volksbank. Im Spot ist ein Text mit dem auf die Sparkarte der Volksbank bezogenen Text „Klein im Format – Groß in der Leistung“ zu lesen. Eingeblendet wird auch mehrfach das Logo der Volksbank. 2. Am 16.11.2008 sendete der ORF gegen 18.59 Uhr im regionalisierten Fernsehprogramm von ORF 2 Kärnten nach einem Sendehinweis einen Spot, in dem durch einen Sprecher folgender Text wieder gegeben wurde: „Eine Springer-Traumreise auf einem Traumschiff zu einem Traumpreis. Erleben Sie die Metropolen der Ostsee: Kiel, Tallinn, St. Petersburg und Kopenhagen. Mit den ORF-Kärnten-Moderatoren U.P., W.G. und ‚Sommerfrischler“ K.K. auf dem ORFTraumschiff „MSC Orchestra“. Vom 14. bis 21. Juni 2009. Informationen unter kaernten.orf.at und am 29. November in R. K. Wochenend’.“ Visuell werden verschiedene ansprechende Szenen einer Schiffsreise gezeigt. In rechtlicher Hinsicht brachte die Beschwerdeführerin zu Sachverhaltsteil 1 vor, dass der Spot sowohl vom Text als auch von seiner visuellen Gestaltung her eindeutig werblich gestaltet sei. Der gesprochene Text enthalte qualitativ-wertende Aussagen, wie sie für Werbespots üblich seien. Betont werde die jederzeitige und weltweite Verfügbarkeit der angesparten Guthaben, eine Eigenschaft, die die „Save and Cash-Card“ der Volksbank etwa von einer „einfachen“ Bankomatkarte unterscheide. Durch die Bewerbung des Gewinnspiels mit einem Preis mit einem Wert von 7.300,- Euro werde neben der „Save and Cash-Card“ der Volksbank auch eine mittelbare Werbung für das Hörfunkprogramm von R. K. bewirkt. Der Inhalt der Sendung bleibe im Hintergrund bzw. werde konkret überhaupt nicht -4– angesprochen. Der Zuseher solle durch den in Aussicht gestellten attraktiven Gewinn ins Programm von R. K. „gezogen“ werden. Der inkriminierte Spot stelle kommerzielle Werbung nach § 13 Abs. 1 ORF-G dar. Seine Ausstrahlung in einem regionalen Fernsehprogramm wie ORF 2 Kärnten sei daher gemäß § 13 Abs. 7 erster Satz ORF-G verboten. In Idealkonkurrenz dazu liege verbotene Cross-Promotion nach § 13 Abs. 9 ORFG vor, was der Bundeskommunikationssenat auch schon im Hinblick auf § 13 Abs. 3 ORF-G ausgesprochen habe. Bei Sachverhaltsteil 2 werde ebenfalls durch die Gestaltung des Spots der Tatbestand der Werbung verwirklicht. Die Firma Springer Reisen sei ein in Kärnten bekannter Reiseveranstalter. Der Werbespot bediene sich durch die qualitativ-wertenden Worte „Traumreise“, „Traumschiff“ und „Traumpreis“ der in der Werbung häufig angewandten Sprachfigur der Alliteration. Die erwähnten Adjektive seien zweifellos geeignet, bislang unentschlossene oder uninformierte Zuseher für eine Buchung dieser Reise zu gewinnen, woraus auf die Absatzförderungsabsicht zu schließen sei (vgl. zum Begriff der kommerziellen Werbung Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze², Seite 62). Zur Frage, ob der Spot gegen ein Entgelt ausgestrahlt wurde, sei nach der Rechtsprechung des VwGH ein objektiver Maßstab anzulegen, da ansonsten der Umgehung Tür und Tor geöffnet wäre. Entscheidend sei demnach, ob für die Ausstrahlung des jeweils konkret zu beurteilenden Hinweises nach dem üblichen Verkehrsgebrauch ein Entgelt oder eine Gegenleistung zu leisten wäre (VwGH vom 14.11.2008, GZ 2005/04/0172). Diese Frage sei im vorliegenden Fall eindeutig zu bejahen. Mit der Ausstrahlung des Spots sei daher das regionale Fernsehwerbeverbot gemäß § 13 Abs. 7 1. Satz ORF-G in Idealkonkurrenz mit dem CrossPromotion-Verbot nach § 13 Abs. 9 ORF-G verletzt worden. Zur Beschwerdelegitimation brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie im Versorgungsgebiet Kärnten kommerzielles terrestrisches Privatradio veranstalte und somit in direktem Wettbewerb zum ORF auf dem regionalen Werbe- und Hörermarkt stünde. Durch das Anbieten von Sonderwerbeformen könne sich der ORF einen Wettbewerbsvorteil verschaffen, wobei Auswirkungen auf die Verschiebung der Marktanteile möglich seien. Der inkriminierte Spot schädige die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin. Der ORF trat dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in seiner Stellungnahme vom 20.01.2009 entgegen. In der Sache brachte der ORF vor, dass es sich bei Sachverhaltsteil 1 um einen Programmhinweistrailer auf ein Gewinnspiel handle, bei dem Geld in Form einer Sparkarte gewonnen werden könne. Die Darstellung beschränke sich auf die Nennung des Preises selbst und auf neutrale Zusatz-Informationen, was unter einer Sparkarte zu -5– verstehen sei. Eine werbliche Gestaltung liege daher nicht vor. Da schon der Spot nicht werblich gestaltet sei, könne auch keine Verletzung des Cross-Promotion-Verbotes vorliegen. Es handle sich um einen neutralen Hinweis auf die Sendung „Tausend Fragen“ in R. K. . Selbiges gelte für Sachverhaltsteil 2, der ebenfalls nur einen Sendungshinweis darstelle. Der Spot beschreibe einen Sendungsinhalt, nämlich eine ORF-Reise zu den Metropolen der Ostsee, wobei die Darstellung insgesamt nicht in werblicher Weise erfolge. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Schreiben vom 09.02.2009 auf dieses Vorbringen und legte hinsichtlich Sachverhaltsteil 1 dar, dass sich der ORF auf eine pauschale Bestreitung der Werblichkeit beschränke, ohne auf die dargestellten Sachverhaltselemente einzugehen. Sie wies außerdem darauf hin, dass der Spot zumindest auch am 18.11.2008 und am 24.11.2008 jeweils gegen 19.00 Uhr im regionalisierten Programm von ORF2 Kärnten ausgestrahlt worden sei. Auch bei Sachverhaltsteil 2 fehle ein detailliertes Vorbringen des ORF zur Werblichkeit des Spots. Weiters sei auszuführen, dass auch dieser Spot, und zwar offenbar teilweise auch in Kenntnis der Beschwerde, am 17.11.2008, 22.12.2008, 26.12.2008, 29.12.2008, 01.01.2009, 02.01.2009, 04.01.2009. 05.01.2009 und 06.01.2009 neuerlich gegen 19.00 Uhr im regionalisierten Programm von ORF2 Kärnten ausgestrahlt worden sei. Die Werblichkeit des Spots ergebe sich neben seinem Inhalt auch aus der durch die Häufigkeit seiner Ausstrahlung erzeugten Werbepenetranz. Der ORF erstattete hierauf mit Schreiben vom 05.03.2009 eine weitere Stellungnahme. In dieser brachte er einleitend vor, dass ein Hinzufügen bislang unerwähnter Sachverhalte zu einer laufenden Beschwerde nach § 36 Abs. 4 ORF-G unzulässig sei und insoweit ein Neuerungsverbot bestehe. Nachträglich hinzugefügte Sachverhalte könnten nur dann als neue Beschwerde eingestuft werden, wenn für sie die sechswöchige Frist noch nicht abgelaufen sei. Dementsprechend sei es mit Blick auf Sachverhaltsteil 1 unzulässig, der ursprünglichen Beschwerde die Ausstrahlungen des Spots am 18.11.2008 und am 24.11.2008 hinzuzufügen. Die Beschwerdefrist hierfür sei zudem am 30.12.2008 bzw. am 05.01.2009 abgelaufen. Selbiges gelte für Sachverhaltsteil 2: Die behaupteten Ausstrahlungen am 17.11.2008, 22.12.2008 und 26.12.2008 seien verfristet, da die sechswöchige Frist für die Beschwerde am 29.12.2008, 02.02.2009 bzw. 06.02.2009 geendet habe. Am 26.12.2008 sei der Spot zudem gar nicht ausgestrahlt worden, was durch Zeugen zu belegen wäre. Allgemein sei auszuführen, dass die Werblichkeit eines Spots sich nicht anhand der Häufigkeit der Ausstrahlung bemesse, sondern stets nur am Inhalt der Botschaft, wobei hier auf verkaufsfördernde Anreize, wie Darstellung von Produkteigenschaften, qualitativwertende Aussagen sowie den Gesamteindruck abgestellt werde. Folgte man der -6– Argumentation der Beschwerdeführerin, würde auch die Häufigkeit der Ausstrahlung eines Programmelements ein Indiz für dessen Werblichkeit darstellen, was insbesondere bei Programmhinweisen zu absurden Ergebnissen führen würde. Die Beschwerdeführerin bleibe darüber hinaus eine Darlegung schuldig, nach welchen genauen Parametern die Häufigkeit der Darstellung eine werbliche Einordnung bedingen solle, zumal es auf die Rezipientensicht ankommen müsse. Die Rechtsfolgen würden somit vom für jeden Konsumenten im Einzelfall zu beurteilenden und für den Rundfunkveranstalter daher nie eruierbaren Konsumverhalten abhängen, sodass das Kriterium der Häufigkeit der Ausstrahlung denkbar ungeeignet sei, werbliche von nicht-werblichen Programmelementen abzugrenzen. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Schreiben vom 13.03.2009 und brachte vor, dass die in der Stellungnahme vom 09.02.2009 angeführten Daten der weiteren Ausstrahlungen der Spots nicht zum Zweck einer Ausdehnung der Beschwerde, sondern zur Unterstützung des Arguments der verbotenen Ausstrahlung regionaler Werbung bekannt gegeben worden seien. Sie wären allerdings schon bei einmaliger Ausstrahlung als werblich zu beurteilen. Unbestritten dürfte die Tatsache sein, dass die in kurzen Abständen buchstäblich dutzende Male erfolgte Ausstrahlung des Spots – wie dies bei Werbespots typisch sei – eine besondere Werbepenetranz auslöse und einen weiteren Hinweis auf die Qualifikation des Spots als Werbespot biete. Der Bundeskommunikationssenat hat in die vorgelegten Aufzeichnungen und Unterlagen Einsicht genommen. Der oben wiedergegebene Sachverhalt entspricht den Wahrnehmungen des Bundeskommunikationssenates und wurde auch vom ORF nicht bestritten. Der Bundeskommunikationssenat hat zudem betreffend Sachverhaltsteil 2 am 19.03.2009 Einsicht in die Webseite http://kaernten.orf.at/magazin/aktionen/stories/320143/ genommen. Unter dieser Adresse kann unter anderem ein Prospekt einschließlich Preisinformationen zu der Reise abgerufen werden und werden als weitere Kontaktmöglichkeiten das Springer Reisen Lufthansa City Center in Klagenfurt sowie der ORF-Shop Kärnten angegeben. Rechtlich folgt: Zur Beschwerdelegitimation: -7– Gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. d ORF-G entscheidet der Bundeskommunikationssenat über die Verletzung von Bestimmungen des ORF-G aufgrund von Beschwerden eines Unternehmens, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die behauptete Verletzung berührt werden. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert, weil sie mit dem ORF auf dem regionalen Werbekundenmarkt in Wettbewerb steht und beide um das gleiche regionale Publikum konkurrieren. Durch das Anbieten gesetzwidriger Werbung könnte sich der ORF einen Einnahmenvorteil gegenüber privaten Mitbewerbern schaffen. Dieser Vorteil, ausgenützt zu einer attraktiven Sendezeit, kann auch Auswirkungen auf die Verteilung der Marktanteile zwischen Fernsehen und Radio haben. Weiters wird durch die behauptete gesetzwidrige Bewerbung der Hörfunkprogramme des ORF in seinen Fernsehprogrammen ein Wettbewerbsvorteil erzielt, der ebenfalls Auswirkungen auf die Marktanteile der Beschwerdeführerin haben kann. Die wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin sind daher durch den Beschwerdesachverhalt iSd § 36 Abs. 1 Z 1 lit. d ORF-G jedenfalls berührt. Zum Beschwerdegegenstand: Hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes ist auszuführen, dass dieser sich grundsätzlich nach dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz richtet. Hinsichtlich der Sendungen am 15. und 16.11.2008 sind die Fristen des § 36 Abs. 4 ORF-G jedenfalls gewahrt. Nachträglich hinzugefügte Sachverhalte, beschwerdegegenständlichen insbesondere Sendung, sind weitere Ausstrahlungen grundsätzlich als neue einer bereits Beschwerden einzustufen und können – sofern die sechswöchige Beschwerdefrist des § 36 Abs. 4 ORF-G für sie gewahrt ist – auch gemeinsam mit der ursprünglichen Beschwerde unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 AVG erledigt werden (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze², S. 163). Im vorliegenden Fall hat aber die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Replik vom 13.03.2009 ausdrücklich erklärt, dass sich ihre Beschwerde nur auf die Ausstrahlungen am 15. und 16.11.2008, nicht aber auf die übrigen im Schriftsatz vom 09.02.2009 genannten Ausstrahlungstermine beziehe (wenngleich für die nach dem 28.12.2008 liegenden sechs Termine die Beschwerdefrist noch offen gewesen wäre). Insoweit ist aber der Gegenstand des Verfahrens auf diese beiden Sendungen beschränkt. Zu Spruchpunkt I.1. (Sachverhaltsteil 1): Der Bundeskommunikationssenat kann sich der Auffassung des ORF nicht anschließen, dass es sich bei der Präsentation der „Save and Cash-Card“ im Rahmen des Spots um eine bloße Darstellung und Nennung des Preises und neutrale Zusatz-Informationen zur Spar- -8– Karte handelt. Vielmehr ist festzuhalten, dass die Darstellung mehrere Elemente beinhaltet, die die Grenze zur Werbung überschreiten: Einerseits wird mit dem Hinweis, dass bei der „Save and Cash-Card“ das Angesparte jederzeit und weltweit verfügbar sei, eine bestimmte Eigenschaft des Produktes hervorgehoben. Es handelt sich insofern um eine qualitativwertende Aussage, als bei anderen Veranlagungsformen, namentlich dem klassischen Sparbuch, weder eine jederzeitige Verfügbarkeit noch eine weltweite Behebbarkeit des Angesparten im Sinne der auch bildlich gezeigten Behebung am Bankomaten bzw. Geldausgabeautomaten in den SB-Zonen der Volksbanken möglich ist. Damit wird ein besonderer Produktvorteil, nämlich die hybride Stellung der „Save and Cash-Card“ zwischen Konto und Sparbuch, vergleichend hervorgehoben und damit ein Anreiz zur Inanspruchnahme auf Seiten des Konsumenten verwirklicht. Hinzu tritt die optische Hervorhebung des Vorteils der „Selbstbedienungsfunktion“ des Produktes durch die Darstellung im Gebrauch bei der Auszahlung in einer Volksbank-Filiale (vgl. zum Herausstreichen des Leistungsangebotes oder besonderer Produkteigenschaften schon BKS 23.06.2005, GZ 611.001/0002-BKS/2005, oder jüngst BKS 17.11.2008, GZ 611.009/0014-BKS/2008, auch speziell sachverhaltsähnlich im Hinblick auf OnlineBanking). Der Darstellung wohnt daher insgesamt die objektive Eignung inne, den bislang uninformierten oder unentschlossenen Zuseher für die Inanspruchnahme der Dienstleistung zu gewinnen, woraus auf das Ziel der Absatzförderungseignung zu schließen ist (vgl. VwGH 14.11.2007, Zl. 2005/04/0167; 12.12.2007, Zl. 2005/04/0244; 29.02.2008, Zl. 2005/04/0275). Weder an der Entgeltlichkeit des beworbenen Produktes noch an einer Gegenleistung zu Gunsten des ORF, insbesondere durch die Zurverfügungstellung des Preises, können Zweifel bestehen; auch vom ORF wurden diese Tatbestandselemente nicht bestritten. Der beschwerdegegenständliche Spot erfüllt daher den Tatbestand der kommerziellen Werbung im Sinne des § 13 Abs. 1 ORF-G, woran die Kombination mit einer Gewinnmöglichkeit nichts zu ändern vermag. Aufgrund der regionalisierten Ausstrahlung im Fernsehprogramm ORF2 Kärnten wurde daher gegen das Verbot des § 13 Abs. 7 1. Satz ORF-G verstoßen. Hinzu tritt im vorliegenden Fall der Umstand, dass der Spot die Bewerbung des Preises mit einem Hinweis auf die Sendung „Tausend Fragen“ im ORF-Hörfunkprogramm R. K. kombiniert. Hierzu ist auf die sich im Sachverhalt nur unwesentlich unterscheidenden Entscheidungen BKS 17.11.2008, GZ 611.009/0014-BKS/2008, sowie BKS 15.12.2008, GZ 611.973/0005-BKS/2008, zu verweisen, wonach eine „Kombination“ aus einer bewerbenden Gewinnpräsentation mit einem neutral gehaltenen Hinweis auf eine sich mit dem Gewinn befassende Sendung im Hörfunkprogramm dazu führt, dass die qualitativwertenden Aussagen zugunsten des Preises auf den sonstigen Inhalt des Spots durchschlagen. Das Verbot der Cross-Promotion nach § 13 Abs. 9 ORF-G kann nicht -9– dadurch umgangen werden, dass anstelle der Bewerbung der Sendung die – in untrennbarem Zusammenhang gesendete – Bewerbung des ihr zugrunde liegenden Inhalts, nämlich im vorliegenden Fall der Gewinnmöglichkeit des Preises tritt, und insoweit ein Transfer der Werbewirkung auf das Hörfunkprogramm bewirkt wird. Es ist daher auch eine Verletzung des Verbots der Cross-Promotion nach § 13 Abs. 9 ORF-G festzustellen. Der Spot war weiters nicht vom sonstigen Programm durch optische oder akustische Mittel getrennt, sodass auch eine Verletzung des § 13 Abs. 3 ORF-G vorliegt (vgl. wiederum BKS 17.11.2008, GZ 611.009/0014-BKS/2008, sowie BKS 15.12.2008, GZ 611.973/0005BKS/2008). Zu Spruchpunkt I.2. (Sachverhaltsteil 2): Auch im Fall der „Springer Traumreise“ überschreitet die Darstellung die Grenze zur Werbung. Bereits durch die Aussage, dass die Reise „zu einem Traumpreis“ verfügbar wäre, wird ein geradezu lehrbeispielhaftes Element kommerzieller Werbung eingesetzt, nämlich die Herausstellung eines besonders günstigen Preis-/Leistungsverhältnisses eines Angebotes. Überdies stellt auch die Begriffswahl der „Traumreise“ und des „Traumschiffs“ eine qualitativwertende Darstellung der Eigenschaften der Dienstleistung dar, mit der besondere Produkteigenschaften herausgestrichen werden. Auch die Dauer der optischen Darstellung der Eigenschaften des Schiffs – darunter etwa die mehrmalige Außenansicht, der Blick in die ansprechend ausgestalteten Aufenthaltsräume und Kabinen sowie die Demonstration der sportlichen Betätigungsmöglichkeiten – mit insgesamt rund 30 Sekunden von 45 Sekunden Gesamtdauer überschreitet die Grenze einer zulässigen neutralen Darstellung bei weitem, sodass ein übermäßiges Herausstreichen des Waren- und Leistungsangebotes vorliegt (vgl. diesbezüglich schon BKS 01.06.2005, GZ 611.009/0016-BKS/2005). Die Darstellung ist daher insgesamt objektiv geeignet, den bislang uninformierten oder unentschlossenen Zuseher für den Erwerb bzw. die Inanspruchnahme der Dienstleistung zu gewinnen, woraus auf das Ziel der Absatzförderungseignung zu schließen ist (vgl. VwGH 14.11.2007, Zl. 2005/04/0167; 12.12.2007, Zl. 2005/04/0244; 29.02.2008, Zl. 2005/04/0275). Unerheblich ist, dass der Werbespot in Teilen als Werbung zugunsten von Springer Reisen (vgl. zum objektiven Maßstab des üblichen Verkehrsgebrauchs VwGH 14.11.2008, 2005/04/0172), in Teilen aber auch als Eigenwerbung für den ORF anzusehen sein mag, da der Tatbestand des § 13 Abs. 1 ORF-G beide Erscheinungsformen erfasst. Die Entgeltlichkeit der Dienstleistung selbst steht – wie der Bundeskommunikationssenat durch Einsichtnahme in die Webseite http://kaernten.orf.at/magazin/aktionen/stories/320143 feststellen konnte – schon im Lichte der Preisangaben und der Kontakt- und Buchungsmöglichkeiten im Wege des Reisebüros bzw. des ORF-Shops fest. Da die - 10 – Werbung im regionalisierten Fernsehprogramm ORF2 Kärnten ausgestrahlt wurde, war daher ein Verstoß gegen das Verbot des § 13 Abs. 7 1. Satz ORF-G festzustellen. Ebenso wie bei Spruchpunkt 1 tritt hinzu, dass der Spot die Bewerbung der Kreuzfahrt mit einem Hinweis auf eine Sendung im ORF-Hörfunkprogramm R. K. („Wochenend’“) kombiniert. Der im Kern gleiche Sachverhalt lag auch Spruchpunkt III.2. der Entscheidung BKS 17.11.2008, GZ 611.009/0014-BKS/2008, (Radio Niederösterreich Hörerreise) sowie Spruchpunkt I.2. der Entscheidung BKS 15.12.2008, GZ 611.973/0005-BKS/2008, zu Grunde (ORF Hörerreise), wo ebenfalls die Bewerbung einer Reise mit einem neutral gehaltenen Hinweis auf eine sich mit der Reise befassende Sendung im Hörfunkprogramm als mit § 13 Abs. 9 ORF-G unvereinbar festgestellt wurde. Wie zu Spruchpunkt I.1. bereits ausgeführt, kann das Verbot der Cross-Promotion nach § 13 Abs. 9 ORF-G nicht dadurch umgangen werden, dass anstelle der Bewerbung der Sendung die – in untrennbarem Zusammenhang gesendete – Bewerbung eines ihr zugrunde liegenden Inhalts, nämlich im vorliegenden Fall der Traumreise tritt, und insoweit ein Transfer der Werbewirkung auf das Hörfunkprogramm bewirkt wird. Wiederum liegt daher eine Verletzung des Verbots der Cross-Promotion nach § 13 Abs. 9 ORF-G vor. Weiters war der Spot nicht ordnungsgemäß vom sonstigen Programm getrennt, sodass auch eine Verletzung des § 13 Abs. 3 ORF-G vorliegt. Zu Spruchpunkt II.: Der Ausspruch über die Veröffentlichung der Entscheidung des Bundeskommunikationssenates stützt sich auf § 37 Abs. 4 ORF-G und seine Auslegung im Sinne von VfSlg. 12.497/1990 und VwGH 15.09.2004, Zl. 2003/04/0045. Mit der Veröffentlichung einer Kurzfassung der Entscheidung zu vergleichbaren Sendezeiten soll im Sinne eines „contrarius actus“ der gleiche Veröffentlichungswert erzielt werden. Die Verpflichtung zur Vorlage der Aufzeichnung stützt sich auf § 11 KOG iVm § 36 Abs. 5 ORFG (vgl. dazu VwGH 23.05.2007, Zl. 2006/04/0204). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde - 11 – muss iS des § 24 Abs. 2 VwGG bzw. iS des § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 VfGG von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Spätestens im Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde ist eine Gebühr von 220,- Euro zu entrichten. 30. März 2009 Der Vorsitzende: PÖSCHL Für die Richtigkeit der Ausfertigung: