Bewertung der Prüfung nach § 8 Einrichtungenqualitätsgesetz (EQG
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Bewertung der Prüfung nach § 8 Einrichtungenqualitätsgesetz (EQG
Bewertung der Prüfung nach § 8 Einrichtungenqualitätsgesetz (EQG M-V) für Einrichtungen nach SGB XII Angaben zur Einrichtung: Lebenshilfe f. M. m. geistiger Behinderung Wohnstätte in 18233 Kirch Mulsow Garvensorfer Weg 7 Ansprechpartnerin/Ansprechpartner in der Einrichtung: Ingrid Hellmich Tag der Prüfung: 27.08.2014 Name des Prüfenden: Juliane Schnabel Qualitätsbereich 5. Personal 7. Dienstpläne/ -Organisation 9. Fortbildung 11. Einarbeitung neuer Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter 12. Einzug neuer Bewohnerinnen/Bewohner 13. Sterbebegleitung 14. Qualitätsmanagement 15. Dokumentation von Teilhabe und Assistenz 16. Assistenz- und Teilhabeplanung 17. Umgang mit Arzneimitteln 18. Freiheitsentziehende/Freiheitseinschränkende Maßnahmen 19. Verpflegung 20. Wahrung der Selbstständigkeit 21. Teilhabe/Tagesstrukturierung 22. Bauliche Mindestanforderungen 23. Hygiene 24. Verwaltete Gelder/ Wertsachen 25. Spenden 26. Mitwirkung der Bewohnerinnen/Bewohner 1 2 2 0 0 1 1 4 1 4 0 3 3 4 1 2 1 1 2 Anzahl erfüllter Kriterien Kriterium von 1 Kriterium erfüllt Kriterien von 2 Kriterien erfüllt Kriterien von 2 Kriterien erfüllt Kriterium von * 0 Kriterium erfüllt Kriterium von 0 Kriterium erfüllt Kriterium von * 1 Kriterium erfüllt Kriterium von 1 Kriterium erfüllt Kriterien von 4 Kriterien erfüllt Kriterien von 1 Kriterien erfüllt Kriterien von * 4 Kriterien erfüllt Kriterium von * 0 Kriterium erfüllt Kriterien von 3 Kriterien erfüllt Kriterien von 3 Kriterien erfüllt Kriterien von 4 Kriterien erfüllt Kriterium von 1 Kriterium erfüllt Kriterien von 2 Kriterien erfüllt Kriterium von * 1 Kriterium erfüllt Kriterium von * 1 Kriterium erfüllt Kriterien von * 2 Kriterien erfüllt * Anzahl der Kriterien ändert sich, wenn ein Bewertungskriterium für die Einrichtung nicht zutrifft erfüllt überwiegend erfüllt teilweise erfüllt nicht erfüllt 100 % - 90 % 89 % - 75 % 74 % - 50 % unter 50 % Erfüllungsgrad trifft nicht zu t.n.z.