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In welchem Zustand befindet sich das Staatswesen der Bundesrepublik Deutschland?
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In welchem Zustand befindet sich das
Staatswesen der Bundesrepublik Deutschland?
Baerbel Hoeppner
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16. Mai 2014 um 08:19
Johannes Schuma…
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Die Bundesrepublik Deutschland wird heute beherrscht von einer repräsentativen und von
materiellen Interessen geleiteten Oligarchie mit – oft aus nationalsozialistischer Zeit
stammendem oder auf diesem aufbauenden – Bedarfsrecht an Stelle des seit dem 23. Mai
1949 als ranghöchste Rechtsnorm in Kraft befindlichem Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland.
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Die wichtigsten Grundlagen des Grundgesetzes, die freiheitliche demokratische
Grundordnung, die Grundrechte und deren Schutz, werden durch staatliche Institutionen
missachtet und der »Mangel« an Obrigkeitshörigkeit und die Berufung auf die Grundrechte
mit dem missbrauchten staatlichen Gewaltmonopol beantwortet. Ausbildung an Demokratie
und Grundrechte fehlen heute sowohl in den Schulen, als auch in den staatlichen
Institutionen, welche für deren Umsetzung verantwortlich sind.
Das Große Geheimnis des deutschen »Rechtsstaats« wird offenbar anhand einer nicht nur
verfassungsrechtlich ungeheuerlichen Aussage des Abgeordneten des 17. Bundestages
Rainer Brüderle (FDP) zur Abstimmung über den ESM-Vertrag (Plenarprotokoll 17/188, S.
97, Sten. Ber. 188. Sitzung. Berlin, Freitag, den 29. Juni 2012, S. 22707 D)[7], in welcher er
der uninteressierten Öffentlichkeit darlegt, wie das Grundgesetz durch die »normative Kraft
des Faktischen« (Jellinek) außer Kraft und an seine Stelle zweckorientiertes und
ungeschriebenes Bedarfsrecht gesetzt wird:
»Wir betreten auch verfassungsrechtliches Neuland. Wir ändern keinen
Grundgesetzartikel, aber wir ändern die innere Verfasstheit unserer Republik.
Manche sprechen von einer stillen Verfassungsänderung.«
Das demokratische Defizit der Bundesrepublik Deutschland ist der Mangel an wirksamen
Straftatbeständen zur effektiven Prävention und Verfolgung von rechtswidrigem Missbrauch
staatlicher Gewalt durch Amtsträger. Jede Straftat zugunsten der Behörden, wie
Verfassungsbruch, Grundrechteverletzungen, Hochverrat, Amtsmissbrauch und rechtswidrige
Enteignung sind durch Gesetzgeber oder Gerichte straffrei gestellt. Wahlmanipulationen sind
entweder gesetzlich zugunsten der herrschenden Parteien geregelt oder nicht effektiv
verfolgbar. Nationalsozialistische Gesetzesanwendung und Rechtslehre sowie
verfassungswidrige Gesetze verhindern bis heute die Anwendung des Grundgesetzes und
die Durchsetzung der Grundrechte. Grundgesetzlich erlaubte Abwehr des Missbrauchs
staatlicher Gewalt wird mit der Klassifizierung als Person minderen Rechts und dem
bürgerlichen Tod zu Lebzeiten bestraft.
Die Staatsgewalt geht nicht vom Volke aus, sondern wird von eigentlichen Dienern des
Staates in ihrer Funktion als Amtsträger für persönliche Interessen missbraucht. Die Würde
des Menschen und die sie spezifizierenden Grundrechte werden tagtäglich missachtet. Der
Verpflichtung der staatlichen Gewalt zur Achtung und zum Schutze dieser Würde und
Grundrechte wird nicht nachgekommen. Die Bindung der Gesetzgebung, Verwaltung und
Rechtsprechung an die Grundrechte als unmittelbar wirkende Abwehrrechte des Bürgers
gegen den Staat als Schutz vor einer übermäßigen Ausdehnung der Staatsgewalt wird
ignoriert und an ihre Stelle tritt die »normative Kraft des Faktischen« der Staatsgewalt als
Bedarfsrecht zur Abwehr der Grundrechte des einzelnen Bürgers. Öffentliches Recht für den
Bürger wird zu öffentlicher Gewalt gegen den Bürger.
Besteht dieser Bürger, als Teil des Souveräns, auf der Einhaltung und Durchsetzung seiner
verfassungsmäßig garantierten Grundrechte, muss er mit Zwangsmaßnahmen rechnen,
gegen die er sich allenfalls in langwierigen Gerichtsprozessen zur Wehr setzen darf, welche
er selbst bezahlen muss und an deren Ende ein unkontrolliertes Bundesverfassungsgericht
steht, welches die Verfassungsbeschwerde angeblich nicht annehmen und diese
Nichtannahme angeblich auch nicht begründen muss: Das verfassungsmäßige Grundrecht
auf Justizgewährleistung wird durch verfassungswidriges Gesetz liquidiert.
Grundrechte gelten heute nur, wenn sich ein sein Amt missbrauchender Amtsträger in seiner
Ehre verletzt fühlt, weil sein Opfer sich öffentlich wehrt, oder wenn dem Volk die Abhängigkeit
der Presse von den Brosamen des angeblich freien Marktes und ihre Unterwerfung unter die
herrschende Kaste als Meinungs- und Pressefreiheit verkauft werden soll. Politische und
justizielle Menschenrechtsverletzungen gibt es nur in China oder bedarfsweise in jedem
anderen Land, welches die käuflichen Werte der westlichen Wertegemeinschaft nicht oder
angeblich nicht teilt, weshalb wir unsere Freiheit auch am Hindukusch verteidigen sollen –
nur nicht im eigenen Land.
Der Bürger muss sich heute, über 60 Jahre nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes, von
Amtsträgern erklären lassen, dass es seine Pflicht sei, nationalsozialistische oder auf solchen
basierende und/oder verfassungswidrige Gesetze zu befolgen, während des Bürgers
Berufung auf seine verfassungsmäßigen Grundrechte bestenfalls ein mitleidiges Lächeln
hervorruft.
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Grundrechte sind vor Gericht erhandelbare und käufliche Privilegien geworden. An die Stelle
des Paradieses tritt das Bundesverfassungsgericht und Gott ist eine vom Parteienproporz
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In welchem Zustand befindet sich das Staatswesen der Bundesrepublik Deutschland?
gesteuerte Marionette. Die Kontrollinstanzen werden von den zu Kontrollierenden besetzt
und haben sich jeder Kontrolle durch das Volk entzogen. An die Stelle des Rechtsstaates tritt
die Hoffnung auf Gnadengewährung durch das allmächtige Amt. Die Gewaltenteilung
funktioniert nach dem Motto: Getrennt marschieren, gemeinsam zuschlagen. Der Bürger ist
der Feind im eigenen Land, ein Staatsfeind.
Wer sich über Grundrechtsverletzungen beschwert, dem wird gesagt: »Sie können ja
klagen.«, wissend um die Ummöglichkeit einer nachträglichen Heilung einer vollzogenen
Verletzung der Grundrechte – angesichts der Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht
eine rechtsstaatliche Unmöglichkeit. Dem entgegen müsste der Staat, insoweit er in die
unmittelbar geltenden Grundrechte eingreifen will, bei negativer Bescheidung durch den
Grundrechtsträger, die Gerichte anrufen.
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Anna Bauer
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Was sind die Ursachen für diese Zustände?
Die Grundlagen wurden bereits in der Zeit vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes gelegt,
indem keine effektive Entnazifizierung erwünscht war und deshalb die meisten Verbrecher
aus der Zeit des Dritten Reiches kurze Zeit nach dessen militärischer Kapitulation wieder in
Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung eingesetzt und von ihren Kollegen in den
Ämtern durch »Persilscheine« von aller Verantwortung frei gesprochen wurden. Ich war’s
nicht – Hitler war’s.
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Zudem waren die »neuen« Lehrer an den neuen alten Hochschulen, insbesondere an den
neuen alten juristischen Fakultäten, welche nun Demokratie lehren sollten, die gleichen
»alten«, welche noch einige Jahre vorher damit beschäftigt waren, ihren Studenten die
nationalsozialistische Gesinnung zu vermitteln. Sie alle haben ihrem Führer Treue bis in den
Tod geschworen. Carl Schmitt, Hermann von Mangoldt, Theodor Maunz u.v.a. werden heute
noch in Gerichten und an Hochschulen zitiert und verehrt. Ihre verfassungswidrigen
Meinungen werden als »herrschende« bezeichnet und genießen höheren Respekt als das
Grundgesetz, welches mit ihrer Hilfe systematisch in sein Gegenteil »ausgelegt und
teleologisch reduziert« wird.
Helmut Rosenow
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Karin Jäckel
Ein ehemaliger SA-Rottenführer und für diverse Todesurteile verantwortlicher Staatsanwalt
am Sondergericht in Bamberg, Willi Geiger, später Richter am Bundesgerichtshof und am
Bundesverfassungsgericht, entwarf das Bundesverfassungsgerichtsgesetz, welches dessen
Richtern unkontrollierte Allmacht verleiht, während der erste Präsident des
Bundesverfassungsgerichts, Hermann Höpker-Aschoff, als Chefjurist von Görings
Haupttreuhandstelle Ost mit verantwortlich war für die juristische Legitimation des
Massenmordes an den Einwohnern der besetzten osteuropäischen Gebiete und der
Verteilung ihres Eigentums, inklusive der herausgebrochenen Goldzähne, an den »deutschen
Volkskörper« zur Beruhigung dessen »Gewissens« in der Wohlfühldiktatur.
Die daraus entstandene Macht des Maßnahmenstaates wurde niemals als Macht des Volkes
in dessen Hände gelegt. Die Ausrede ist nach wie vor, es wäre dafür nicht reif. Dass diese
Ausrede jedoch von den Verursachern dieser Zustände gebraucht wurde, ist bis heute ein
offenes Geheimnis. Man konnte sich damals wie heute fest auf den Mangel an politischem
Willen eines großen Teiles des Volkes verlassen und der zu Recht kritische Rest wurde und
wird gern zu unliebsamen Querulanten erklärt und gegebenenfalls zwangspsychiatrisiert – im
Bedarfsfall auch ohne ordnungsgemäße Gesetze.
Selbstverständlich wird heute niemand mehr wegen seiner der herrschenden Meinung
entgegenstehenden politischen Gesinnung getötet, heute verwesen die Kritiker im Getriebe
der Verwaltung oder ihr Widerstand wird missbraucht, um die Überlegenheit der
herrschenden Klasse zu demonstrieren. Widerstand ist teuer im Lande und Kritik wird zum
Privileg. Statt Zwangsarbeit gibt es Hartz-IV, statt Lager die Residenzpflicht, statt Folter den
Entzug der Lebensgrundlagen. Der Deckname dafür lautet: Soziale Hängematte. Dafür
werden die Opfer von Sozialschmarotzern als Sozialschmarotzer verhöhnt.
Das Grundgesetz kann sich nicht gegen seinen Missbrauch durch die herrschende Klasse
wehren, gegen staatliche Willkür hilft kein Gesetz – diesen Schutz müssen die Bürger selbst
übernehmen. Das Bundesamt für Verfassungsschutz erkennt in diesem Fall, trotz
gegenteiliger gesetzlicher Verpflichtung, keine Zuständigkeit.
Wie können diese Zustände geändert werden?
Zunächst müssen alle Bürger grundsätzlich verpflichtend schon ab dem Besuch der Schule
und auch berufsbegleitend am Grundgesetz und ihren Grundrechten ausgebildet werden.
Weiterhin müssen Amtsträger persönlich haftbar für Amtsmissbrauch gemacht werden, wozu
zunächst einmal der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs wieder eingeführt werden muss,
da er von den Nationalsozialisten gestrichen wurde und bis heute nicht als allgemeiner
Straftatbestand im StGB erscheint. Weiterhin müssen Amtsträger persönlich und sachlich
unabhängig sein, weshalb sich jede politische und materielle Abhängigkeit verbietet. Die
vermeintliche Gewaltenteilung muss in eine Trennung der staatlichen Gewalten umgewandelt
sowie von unabhängigen Gremien kontrolliert und auch sanktioniert werden können. Werden
nur diese Bedingungen erfüllt, ist absehbar, dass von den heutigen Amtsträgern kaum
jemand bereit sein wird, sich solchen Restriktionen zu unterwerfen.
Vor allem jedoch müssen alle aus der Zeit des Nationalsozialismus stammenden und heute
noch angewendeten Gesetze und Verordnungen, wie beispielsweise das
Einkommensteuergesetz vom 16.10.1934 oder die Justizbeitreibungsordnung vom
11.03.1937, umgehend für nichtig erklärt werden, da es nicht hinnehmbar ist, dass auf dem
Boden des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland nach wie vor Führerbefehle
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ausgeführt oder von Adolf Hitler unterzeichnete und erlassene Gesetze angewendet werden.
Dem unter Juristen verbreiteten verfassungswidrigen Wunsch nach dem Erhalt so genannter
vorkonstitutioneller Gesetze oder Einzelnormen, welche nicht mit dem Grundgesetz in
Einklang stehen, muss eine entschiedene Absage erteilt werden, ansonsten das
Grundgesetz als Schutz vor derartigen Gesetzen ein Phantom bleibt.
Gleiches gilt für Grundrechte einschränkende vorkonstitutionelle Gesetze, welche angeblich
nicht den eindeutigen Bestimmungen des Grundgesetzes für Grundrechte einschränkende
Gesetze unterlägen, weil die durch sie »erlaubten« Grundrechtseinschränkungen bereits in
der Zeit des Nationalsozialismus gang und gäbe waren. Eine derartige Zuneigung zu
Gesetzen aus der Zeit des Nationalsozialismus ist für eine Demokratie nicht ertragbar –
unabhängig ob diese Meinung von Juristen vertreten wird oder von Erfüllungsgehilfen der
Legislative bzw. Exekutive. Aus dieser Zeit stammt auch die rechtsverachtende und noch
heute gern vertretene Ansicht vieler Amtsträger, auch rechtswidrige Entscheidungen müssten
aus dem Grunde der Rechtssicherheit vollzogen werden können. Absurder lässt sich der
Rechtsstaat nicht in Abrede stellen.
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Insoweit sind alle heute angewendeten Gesetze, Verordnungen und Einzelnormen auf ihre
Übereinstimmung mit den Vorschriften des Grundgesetzes hin zu überprüfen und
gegebenenfalls aus dem Rechtsverkehr zu ziehen.
Jenny Wüpping
Als Beispiel absoluter Missachtung des Grundgesetzes sei hier die so genannte Hartz-IVGesetzgebung erwähnt. Nach den Vorschriften des Grundgesetzes über Grundrechte
einschränkende Gesetze (Art. 19 Abs. 1 GG) sind die dem zugrunde liegenden
Sozialgesetzbücher reiner Rechtsschein ohne jede verfassungsrechtliche Ermächtigung.
Allein das SGB-II schränkt in mehr als 40 Fällen eklatant die Grundrechte seiner Opfer ein,
ohne dass auch nur annähernd den dafür geltenden Vorschriften des Grundgesetzes
Rechnung getragen wird, wodurch es unzulässige Verletzungen von Grundrechten scheinbar
gesetzlich erlaubt. Es handelt sich hier auf Grund des Wissens des Gesetzgebers, der
Exekutive und der Rechtsprechung um vorsätzliche Willkür ohne jede gesetzliche Gültigkeit
im Sinne des Grundgesetzes. Amtlich erzeugter Rechtsschein an Stelle von Recht und
Gesetz.
Heike Blumentritt
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Rechtsschutz gegen derartige Nicht-Gesetze wird jedoch nicht gewährt im Rechtsstaat
Deutschland, da der dafür vom Grundgesetz vorgeschriebene Rechtsweg gemäß Art. 19
Abs. 4 Satz 2 GG zu den ordentlichen Gerichten von den Opfern nicht eröffnet werden kann,
weil der Gesetzgeber den Erlass der dafür benötigten Prozessgesetze seit über 60 Jahren
verweigert – mit Zustimmung der Rechtsprechung, allen voran das lediglich subsidiär wirken
könnende Bundesverfassungsgericht, welches den Kläger, insoweit es ihm überhaupt eine
Antwort zukommen lässt, rechtlich unzutreffend mit der Ansicht abspeist, gegen solche
Gesetze könne nur innerhalb eines Jahres nach ihrem Erlass rechtlich vorgegangen werden.
So soll angeblicher Fristablauf einer in dieser Form nicht vorhandenen Vorschrift die
deklaratorische Feststellung der Nichtigkeit solcher Nicht-Gesetze verhindern –
selbstverständlich im Namen des Volkes. Das Bundesverfassungsgericht als Hüter der
Verfassungswidrigkeit.Deshalb müssen hinsichtlich der für diese dringend erforderlichen
Änderungen benötigten politischen Arbeit auch alle die freiheitliche demokratische
Grundordnung und das Grundgesetz anerkennen und verteidigen wollenden politischen
Gruppierungen im Sinne des Artikel 21 GG als Partei gelten dürfen, ohne jede Anerkennung
durch eine andere Instanz als dem Grundgesetz selbst. Sie alle müssen zu Wahlen
zugelassen werden und nicht durch die einfachgesetzliche Hintertür des
Bundeswahlgesetzes durch den Bundeswahlleiter als vom Bundesinnenminster Kontrollierter
an demokratischen Wahlen gehindert werden, damit die »etablierten Parteien« keine
Konkurrenz bekommen.
Es kann in einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht angehen, dass dem
Grundgesetz nach frei gegründete politische Parteien nach einem Parteiengesetz, dessen
Bedingungen die es erlassen habenden Parteien nicht unterworfen waren, einerseits in
bestimmten Abständen zu Wahlen antreten sollen, um einen bereits durch das Grundgesetz
garantierten Anspruch auf die Rechte von Parteien vor nicht demokratisch gewählten
Amtsträgern zu bestätigen, die Zulassung zu diesen Wahlen – zwar ohne entsprechendes
Gesetz – jedoch faktisch von Wahlleitern entschieden wird, welche den Innenministerien
unterworfen sind, welche wiederum von um ihre Macht fürchtende Parteien besetzt werden.
Nach der Wahl kann die nicht zugelassene Partei dann wiederum eine Beschwerde beim
Bundesverfassungsgericht einreichen, dessen wissenschaftliche Mitarbeiter eigentlich über
deren Annahme entscheiden und dessen Richter wiederum von den Parteien zum »Schutze
des Grundgesetzes« erwählt wurden, gegen deren Missbrauch des Grundgesetzes sich die
zur Wahl nicht zugelassene Partei erfolglos zur Wehr setzt. Später kann dann verkündet
werden, die Partei sei gar keine Partei gewesen, da sie sich nicht an Wahlen beteiligt hätte,
was wiederum vom Bundesverfassungsgericht bestätigt wird und da die Partei also gar keine
Partei war, ist sie etwaigen Restriktionen der Innenminister schutzlos ausgeliefert. Man kann
ja klagen.
Auch staatliche Subventionen von Parteien an sich gehören verboten, ebenso die Annahme
von Spenden, welche eine bestimmte Höhe überschreiten oder nicht von natürlichen
Personen stammen. Das Steueraufkommen des Staates ist kein Selbstbedienungsladen und
die Bereitstellung von Steuergeldern an einige bestimmte und die dafür benötigten
gesetzlichen Grundlagen selbst bestimmen könnenden Parteien kann nicht der
ausschlaggebende Faktor sein, dass eine Partei zur Volksvertretung gewählt wird, weil sie
mit dem Geld der Bürger deren Aufmerksamkeit auf sich und von anderen Parteien ablenken
kann.
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Eine sich zur Wahl stellen wollende Partei muss durch ihre Arbeit überzeugen können und
nicht durch die von ihr dem Steueraufkommen entzogenen finanziellen Mittel für Wahlkampfund Werbungskosten, parteieigene Stiftungen, Gehälter von Funktionären und andere
Annehmlichkeiten. Deren Finanzierung obliegt allein der Partei und ihren Mitgliedern und
nicht dem dieser Partei nicht zugehörigen Bürger. Diese auf verfassungsrechtlich in Frage zu
stellenden Umwegen zustande kommende Zwangsbesteuerung der Bürger für Parteien
kommt einer Zwangsmitgliedschaft in Parteien gleich, welche die von dieser
Zwangsbesteuerung und den damit verbundenen Steuerentnahmen betroffenen Bürger unter
Umständen gar nicht wählen möchten. Deshalb auch bedarf das heutige Parteiengesetz als
Ermächtigung zur Plünderung der Staatskassen durch die gewählten Parteien einer
dringenden Revision.
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Ebenso muss ein neues und für alle Bundesländer verbindliches wirklich demokratisches
Wahlgesetz erlassen werden, welches jeder Stimme, ob Zustimmung oder Ablehnung, das
gleiche Stimmgewicht verleiht und dem Bürger die Möglichkeit gibt, nicht nur darüber zu
entscheiden, welche Personen die Gesetze verabschieden sollen, sondern auch welche
Personen diese Gesetze umsetzen und rechtlich verteidigen sollen.
Rene Lopatta
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Jenny Wüpping
Letztendlich muss es nach der Umsetzung o.a. Maßnahmen die Möglichkeit geben, dass das
Volk selbst darüber entscheidet, ob es das Grundgesetz und die darin garantierten
Grundrechte in der derzeitigen Form als seine eigene und von ihm selbst verabschiedete
Verfassung anerkennen will – dieser Frage muss sich eine Demokratie stellen können. Dazu
ist die Wahl zu einem Verfassungskonvent nötig.
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