Görtz Rechtsanwälte Arbeitsrecht Neues im Arbeitsrecht: Zeitarbeit

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Görtz Rechtsanwälte Arbeitsrecht Neues im Arbeitsrecht: Zeitarbeit
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Görtz Rechtsanwälte
Arbeitsrecht
Rechtsanwältin
Natalia Dinnebier
Im Frühjahr 2016 wurde von der Großen Koalition in Umsetzung des Koalitionsvertrags eine
Reihe wichtiger Änderungen zu den geltenden
Arbeitsgesetzen beschlossen, über die wir Sie
nachfolgend genauer informieren möchten.
1.
Arbeitnehmerüberlassung
Am 01.06.2016 wurde von der Bundesregierung der Gesetzesentwurf zur Änderung des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
(AÜG)
und anderer Gesetze verabschiedet. Das Änderungsgesetz soll am 01.01.2017 in Kraft
treten.
Eine der wichtigsten Änderungen im ÄUG wird
die gesetzliche Beschränkung der zeitlichen
Dauer der Arbeitnehmerüberlassung auf längstens 18 aufeinanderfolgende Monate sein.
Damit löst die Große Koalition ihr Wahlversprechen ein, den Einsatz von Leiharbeitnehmern einzuschränken und den Missbrauch der
Werkverträge effektiv zu bekämpfen. Ob sich
die zeitliche Beschränkung der Überlassungs-
Rundschreiben VI/2016
Neues im Arbeitsrecht:
Zeitarbeit, Werkverträge
Mutterschutz
dauer als ein effektives arbeitspolitisches Instrument erweist oder nur zum „Drehtüreffekt“
führen wird, bei dem die einzelnen Zeitarbeiter
schlicht ausgewechselt werden, bleibt abzuwarten.
Im Gesetzesentwurf sind Ausnahmen von der
zeitlichen Beschränkung der Überlassungsdauer vorgesehen, sofern eine abweichende
Möglichkeit bezüglich der Einsatzdauer für
Leiharbeitnehmer in dem Tarifvertrag der jeweiligen Einsatzbranche vorgesehen ist. Im
Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages
können dann diese Regelungen auch durch
nicht tarifgebundene Unternehmen auf der
Betriebsverfassungsebene mittels einer Betriebsvereinbarung übernommen werden. Die
betriebsverfassungsrechtlich
organisierten
Unternehmen sind dadurch eindeutig privilegiert. Die Überlassungshöchstdauer beträgt
jedoch weiterhin 24 Monate.
Der „equal-pay“-Grundsatz wird erneut betont:
grundsätzlich sollen Leiharbeitnehmer spätestens nach 9 Monaten den gleichen Lohn erhal-
© Görtz Rechtsanwälte
3.
ten wie die Stammbelegschaft. Die Lohngleichstellung kann ausnahmsweise erst nach
12 Monaten erfolgen, wenn die Löhne der
Leiharbeitnehmer vom Betrieb bereits vor Ablauf der 9-Monats-Frist erhöht wurden. Eine
geringere Entlohnung in den ersten 9 Monaten
der Entleihdauer ist nur aufgrund eine entsprechenden Regelung im Tarifvertrag möglich.
Am 04.05.2016 hat das Bundeskabinett den
Gesetzesentwurf zur Neuregelung des Mutterschutzrechts (MuSchG) beschlossen. Das
Gesetz soll ebenfalls am 01.01.2017 in Kraft
treten. Die Kernpunkte der geplanten Reform
sind:
Der Einsatz der Leiharbeitnehmer als Streikbrecher wird als Ordnungswidrigkeit mit einem
Bußgeld bis zu EUR 500.000,00 geahndet.
Sofern die Leiharbeitnehmer nicht die Aufgaben der streikenden Arbeitnehmer erledigen,
wird deren Einsatz im bestreikten Betrieb jedoch nicht generell untersagt.
Der Gesetzesentwurf sieht ferner Änderungen
im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vor,
wonach der Betriebsrat über den Einsatz von
Personen, die nicht im Arbeitsverhältnis zum
Arbeitgeber des Betriebes stehen, informiert
werden muss. Es handelt sich lediglich um ein
Informations- und kein Mitbestimmungsrecht.
Kraft gesetzlicher Regelung sind die Leiharbeitnehmer bei den betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten zu berücksichtigen.
2.
-
längere Schutzfristen bei behinderten
Kindern (die Schutzfrist nach der Geburt
eines behinderten Kindes soll von 8 auf
12 Wochen verlängert werden)
-
Kündigungsschutz bei Fehlgeburten
nach der 12. Schwangerschaftswoche
-
erweiterter Anwendungsbereich des
MuSchG (das MuSchG soll künftig auch
für Schülerinnen und Studentinnen, sowie
für arbeitnehmerähnliche Personen, z. B.
Praktikanten und Bundesfreiwillige gelten)
-
bessere Arbeitsbedingungen für werdende Mütter
Bei dieser Gelegenheit möchten wir Sie bereits
jetzt auf unsere für den kommenden Herbst
geplante arbeitsrechtliche Veranstaltung in
Form eines „Arbeitgeberfrühstücks“ aufmerksam machen, bei der wir vor einem kleinen
Teilnehmerkreis über die ab dem 01.01.2017
in Kraft tretenden Gesetzesänderungen und
Entwicklungen in der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung eingehend referieren werden. Der
genaue Termin wird in Kürze auf unserer
Homepage bekannt gegeben.
Abgrenzung von Arbeits- und Werkvertrag
Die Große Koalition hat sich ferner darauf geeinigt, dass in Abgrenzung von Arbeitsvertrag
und Werkvertrag der Arbeitnehmerbegriff im
neuen § 611a BGB legal definiert wird.
Nach dem Gesetzesentwurf gilt derjenige als
Arbeitnehmer, „wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen
zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit
verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt,
Durchführung, Dauer und Ort der Tätigkeit
betreffen.“ Damit hat der Gesetzgeber in die
legale Definition des Arbeitsverhältnisses die
bereits seit einiger Zeit vom BAG entwickelten
Abgrenzungskriterien vollumfänglich übernommen.
Rundschreiben VI/2016
Reform des Mutterschutzgesetzes
Natalia Dinnebier
Rechtsanwältin
Für Arbeits-, Verkehrs- und Medizinrecht
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