Görtz Rechtsanwälte Arbeitsrecht Neues im Arbeitsrecht: Zeitarbeit
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Görtz Rechtsanwälte Arbeitsrecht Neues im Arbeitsrecht: Zeitarbeit
Mittlerer Pfad 19, 70499 Stuttgart Tel. 0711 / 365 917 0 www.goertz-kanzlei.de Keplerstraße 7, 74072 Heilbronn Tel. 07131 / 594 390 0 [email protected] Görtz Rechtsanwälte Arbeitsrecht Rechtsanwältin Natalia Dinnebier Im Frühjahr 2016 wurde von der Großen Koalition in Umsetzung des Koalitionsvertrags eine Reihe wichtiger Änderungen zu den geltenden Arbeitsgesetzen beschlossen, über die wir Sie nachfolgend genauer informieren möchten. 1. Arbeitnehmerüberlassung Am 01.06.2016 wurde von der Bundesregierung der Gesetzesentwurf zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und anderer Gesetze verabschiedet. Das Änderungsgesetz soll am 01.01.2017 in Kraft treten. Eine der wichtigsten Änderungen im ÄUG wird die gesetzliche Beschränkung der zeitlichen Dauer der Arbeitnehmerüberlassung auf längstens 18 aufeinanderfolgende Monate sein. Damit löst die Große Koalition ihr Wahlversprechen ein, den Einsatz von Leiharbeitnehmern einzuschränken und den Missbrauch der Werkverträge effektiv zu bekämpfen. Ob sich die zeitliche Beschränkung der Überlassungs- Rundschreiben VI/2016 Neues im Arbeitsrecht: Zeitarbeit, Werkverträge Mutterschutz dauer als ein effektives arbeitspolitisches Instrument erweist oder nur zum „Drehtüreffekt“ führen wird, bei dem die einzelnen Zeitarbeiter schlicht ausgewechselt werden, bleibt abzuwarten. Im Gesetzesentwurf sind Ausnahmen von der zeitlichen Beschränkung der Überlassungsdauer vorgesehen, sofern eine abweichende Möglichkeit bezüglich der Einsatzdauer für Leiharbeitnehmer in dem Tarifvertrag der jeweiligen Einsatzbranche vorgesehen ist. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können dann diese Regelungen auch durch nicht tarifgebundene Unternehmen auf der Betriebsverfassungsebene mittels einer Betriebsvereinbarung übernommen werden. Die betriebsverfassungsrechtlich organisierten Unternehmen sind dadurch eindeutig privilegiert. Die Überlassungshöchstdauer beträgt jedoch weiterhin 24 Monate. Der „equal-pay“-Grundsatz wird erneut betont: grundsätzlich sollen Leiharbeitnehmer spätestens nach 9 Monaten den gleichen Lohn erhal- © Görtz Rechtsanwälte 3. ten wie die Stammbelegschaft. Die Lohngleichstellung kann ausnahmsweise erst nach 12 Monaten erfolgen, wenn die Löhne der Leiharbeitnehmer vom Betrieb bereits vor Ablauf der 9-Monats-Frist erhöht wurden. Eine geringere Entlohnung in den ersten 9 Monaten der Entleihdauer ist nur aufgrund eine entsprechenden Regelung im Tarifvertrag möglich. Am 04.05.2016 hat das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf zur Neuregelung des Mutterschutzrechts (MuSchG) beschlossen. Das Gesetz soll ebenfalls am 01.01.2017 in Kraft treten. Die Kernpunkte der geplanten Reform sind: Der Einsatz der Leiharbeitnehmer als Streikbrecher wird als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu EUR 500.000,00 geahndet. Sofern die Leiharbeitnehmer nicht die Aufgaben der streikenden Arbeitnehmer erledigen, wird deren Einsatz im bestreikten Betrieb jedoch nicht generell untersagt. Der Gesetzesentwurf sieht ferner Änderungen im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vor, wonach der Betriebsrat über den Einsatz von Personen, die nicht im Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber des Betriebes stehen, informiert werden muss. Es handelt sich lediglich um ein Informations- und kein Mitbestimmungsrecht. Kraft gesetzlicher Regelung sind die Leiharbeitnehmer bei den betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten zu berücksichtigen. 2. - längere Schutzfristen bei behinderten Kindern (die Schutzfrist nach der Geburt eines behinderten Kindes soll von 8 auf 12 Wochen verlängert werden) - Kündigungsschutz bei Fehlgeburten nach der 12. Schwangerschaftswoche - erweiterter Anwendungsbereich des MuSchG (das MuSchG soll künftig auch für Schülerinnen und Studentinnen, sowie für arbeitnehmerähnliche Personen, z. B. Praktikanten und Bundesfreiwillige gelten) - bessere Arbeitsbedingungen für werdende Mütter Bei dieser Gelegenheit möchten wir Sie bereits jetzt auf unsere für den kommenden Herbst geplante arbeitsrechtliche Veranstaltung in Form eines „Arbeitgeberfrühstücks“ aufmerksam machen, bei der wir vor einem kleinen Teilnehmerkreis über die ab dem 01.01.2017 in Kraft tretenden Gesetzesänderungen und Entwicklungen in der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung eingehend referieren werden. Der genaue Termin wird in Kürze auf unserer Homepage bekannt gegeben. Abgrenzung von Arbeits- und Werkvertrag Die Große Koalition hat sich ferner darauf geeinigt, dass in Abgrenzung von Arbeitsvertrag und Werkvertrag der Arbeitnehmerbegriff im neuen § 611a BGB legal definiert wird. Nach dem Gesetzesentwurf gilt derjenige als Arbeitnehmer, „wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen.“ Damit hat der Gesetzgeber in die legale Definition des Arbeitsverhältnisses die bereits seit einiger Zeit vom BAG entwickelten Abgrenzungskriterien vollumfänglich übernommen. Rundschreiben VI/2016 Reform des Mutterschutzgesetzes Natalia Dinnebier Rechtsanwältin Für Arbeits-, Verkehrs- und Medizinrecht [email protected] Tel: 0711 / 365 917 0 www.goertz-kanzlei.de Rundschreiben von Görtz Rechtsanwälte stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen diese nicht. Görtz Rechtsanwälte ist Urheber und umfassender Rechteinhaber an den Texten der Rundschreiben. 2 © Görtz Rechtsanwälte