September 2015 - Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

Transcription

September 2015 - Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands
VÖB-AKTUELL
September 2015
September 2015
Inhalt
I.
Über VÖB-Aktuell.....................................................1
II.
Bankenaufsicht/Bankenregulierung ......................1
1.
Basel IV .....................................................................1
2.
Auswirkungen von CRR und CRD IV auf die
2.
Regierungsentwurf zur Modernisierung des
Vergaberechts ......................................................... 12
3.
Referentenentwurf zur Umsetzung der
Zahlungskontenrichtlinie ......................................... 12
4.
Finanzierung durch Banken .......................................2
BMF-Entwurf zur Anwendung des Foreign
Account Tax Compliance Act (FATCA) ................... 13
3.
EBA-Leitlinien zur Geschäftsleitereignung.................2
5.
Weltweiter Informationsaustausch nach dem
4.
Bericht zum Zusammenwirken der
Common Reporting Standard der OECD und in
Regulierungsvorhaben...............................................3
der EU: Regelung für Förderbanken ....................... 13
5.
Bankenabgabe ..........................................................3
6.
4. EU-Anti-Geldwäscherichtlinie . ............................ 14
6.
Corporate Governance ..............................................4
7.
Aktionärsrechte-Richtlinie........................................ 14
7.
Credit Valuation Adjusment .......................................4
8.
Zinsänderungsrisiko...................................................5
VII.
Zahlungsverkehr ................................................... 15
9.
Erste Meldung Risikotragfähigkeitsinformation ..........5
1.
PSD II – Finalisierung nach über zwei Jahren
10.
Wiederbelebung der Verbriefungsmärkte ..................5
11.
Meldung und Offenlegung der Leverage Ratio
erwartet ................................................................... 15
2.
MaSI – Mindestanforderungen an die Sicherheit
in 2015 .......................................................................6
von Internetzahlungen ............................................. 15
III.
Bilanzierung .............................................................6
VIII. Fachtagungen/Seminare....................................... 16
1.
Expected Credit Losses zwischen Bilanzierung
und Bankenaufsichtsrecht .........................................6
2.
3.
I.
Über VÖB-Aktuell
EZB-aufsichtliche Eingriffe in die
Rechnungslegung ......................................................7
Der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutsch-
Status in IFRS 9 ........................................................7
lands, VÖB, informiert mit VÖB-Aktuell quartalsweise
über finanzwirtschaftlich wichtige nationale, europäi-
IV.
Fördern und Finanzieren.........................................8
sche und internationale Gesetzvorhaben. Dabei posi-
1.
Juncker Investitionsprogramm für Europa -
tionieren wir uns kurz und prägnant zu aktuellen Vor-
EFSI verabschiedet ...................................................8
haben und Themen und berichten über deren jeweiligen Sachstand.
V.
Kapitalmärkte ...........................................................8
1.
OGAW-V-Umsetzungsgesetz ....................................8
2.
CSD-Regulierung ......................................................9
3.
Omnibus II – Final Report ..........................................9
4.
Bail-in und Notenbankfähigkeit von
unbesicherten Schuldtiteln (§ 46f KWG-E) ..............10
II.
Bankenaufsicht/Bankenregulierung
1.
Basel IV
5.
PRIIPs-Verordnung..................................................10
6.
Schattenbanken-Regulierung, SFT-Verordnung......10
Das in Vorbereitung befindliche Reformpaket des
7.
EMIR........................................................................11
Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht „Basel IV“
VI.
Recht/Steuern ........................................................11
ze zur Risikobemessung insbesondere auch Überle-
1.
Regierungsentwurf zur Umsetzung der
gungen zur Vereinfachung des regulatorischen Rah-
umfasst neben der Überarbeitung der Standardansät-
Wohnimmobilienkreditrichtlinie ................................11
1
VÖB-AKTUELL
September 2015
menwerkes beziehungsweise zur Zukunft der modell-
Um die negativen Auswirkungen der erhöhten Eigen-
basierten Ansätze zur Ermittlung der Unterlegungsan-
kapitalanforderungen von Basel III, die in der EU im
forderungen. Bei der Vereinfachungsdiskussion geht
Rahmen der EU-Bankenverordnung (CRR) umgesetzt
es darum, ob interne Modelle der Institute weiterhin für
wurden, auf die Vergabe von Krediten an kleine und
aufsichtliche Zwecke anerkannt bzw. wie festgestellte
mittlere Unternehmen (KMU) zu verringern, werden
Modelldefizite beseitigt werden können. Die Vorschlä-
die Kapitalanforderungen für diese Kredite in die CRR
ge zur Überarbeitung des Standardansatzes zur Be-
mit einem Faktor multipliziert. Dieser sorgt dafür, dass
messung des Kreditrisikos (KSA) wurden inzwischen
die Eigenkapitalanforderungen für Kredite an KMU um
substantiell überarbeitet. Nachdem Ratingnoten exter-
rund ein Viertel abgesenkt werden.
ner Agenturen zunächst keinerlei Verwendung mehr
Die EU-Kommission möchte nun die Auswirkungen
finden sollten, könnten externe Ratings für bestimmte
der CRR auf die Vergabe von Krediten an KMU aber
Klassen von Forderungen nunmehr doch wieder
auch auf die Finanzierung von Infrastrukturprojekten
Grundlage der Risikogewichtung werden, wenn auch
überprüfen. Hierzu hat sie ein Konsultationspapier
nicht als alleiniges Bestimmungsmerkmal. Positiv ist
veröffentlicht und die Europäische Bankenaufsichts-
auch, dass einige der vorgeschlagenen, wenig trenn-
behörde um eine Expertise zu diesem Thema gebe-
scharfen Parameter als Grundlage der Risikogewich-
ten. Die EBA hat ihrerseits ein Diskussionspapier zur
tung fallen gelassen wurden. Die zuständige Baseler
Konsultation gestellt.
Arbeitsgruppe will die Vorschläge bis Ende 2015 fer-
Unseres Erachtens muss sichergestellt werden, dass
tigstellen. Um das Ziel zu erreichen, die Kapitalanfor-
die Kapitalanforderungen für Kredite an KMU nicht
derungen im KSA nicht systematisch ansteigen zu
erhöht werden. Der Mittelstand stellt in den meisten
lassen, ist unseres Erachtens eine erneute Konsultati-
EU-Mitgliedstaaten das Rückgrat der Volkswirtschaft
on der überarbeiteten Vorschläge sowie eine Auswir-
dar. Eine unveränderte Übernahme der für internatio-
kungsstudie als Grundlage der endgültigen Kalibrie-
nal tätige Banken entwickelten Regelungen von Basel
rung erforderlich. Im Rahmen des Basel IV-Paktes wir
III würde die Kapitalanforderungen um ein Drittel er-
auch die künftige Gewichtung von Forderungen an
höhen. Die Spielräume der Banken und Sparkassen
Staaten diskutiert. Konsens besteht dahingehend,
für KMU-Finanzierungen würden damit deutlich einge-
dass kein Staat mehr ein Risikogewicht von 0 Prozent
schränkt oder Kredite verteuert.
erhalten soll. Diskutiert wird derzeit die Systematik
entsprechender Kapitalanforderungen. Die zuständige
Arbeitsgruppe des Baseler Ausschusses will im Jahr
3.
EBA-Leitlinien zur Geschäftsleitereignung
2016 ein Konsultationspapier mit entsprechenden
Vorschlägen vorlegen.
Im November 2012 hatte die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) ihre Leitlinien zur Beurteilung der
Eignung von Mitgliedern des Leitungsorganes und von
2.
Auswirkungen von CRR und CRD IV auf die
Inhabern von Schlüsselfunktionen (Fit-and-Proper-
Finanzierung durch Banken
Leitlinien) veröffentlicht. Mit Verweis auf die Anforderungen an das Leitungsorgan gemäß Art. 91 CRD IV
Bankaufsichtliche Eigenkapitalanforderungen können
hat das Board of Supervisors (BoS) der EBA im Mai
den Spielraum der Banken zur Vergabe von Krediten
2014 eine vergleichende Analyse zu den diesbezügli-
einschränken.
Kapitalanforderungen,
chen aufsichtlichen Praktiken in der EU angestoßen
müssen die Banken bei unverändertem Kapital beste-
(Peer-Review). Der ausführliche Bericht über die in
hende Kredite abbauen. Alternativ können sie sich
diesem Zusammenhang festgestellten Erkenntnisse
neues Eigenkapital beschaffen. Da die Refinanzierung
wurde von der EBA am 22. Juli 2015 veröffentlicht.
über Eigenkapital jedoch teurer ist als über Fremdka-
Dem Bericht zufolge wurden die Leitlinien von den
pital, können sich die Kreditkonditionen verschlech-
zuständigen Aufsichtsbehörden weitgehend umge-
tern.
setzt. Abweichungen bei den derzeitigen Praktiken
Steigen
die
betreffen zum Beispiel die Definition der Eignung, die
2
VÖB-AKTUELL
September 2015
von den nationalen Aufsichtsbehörden und Instituten
hen zwischen den Regulatoren und zwischen den
verwendeten Eignungskriterien, die Vorgehensweise
Regulierungsebenen elementar. Die in dem BMF-
hinsichtlich der Eignung von Inhabern von Schlüssel-
Bericht aufgezeigten Bereiche, in denen das Zusam-
funktionen sowie den Begriff der Unabhängigkeit der
menspiel der Regulierungen verbessert werden kön-
Mitglieder des Leitungsorgans.
ne, beispielsweise die ersten Maßnahmen zur Ver-
Aufgrund der festgestellten Unterschiede kommt die
EBA zu dem Schluss, dass die vorliegende Version
der Leitlinien keine ausreichende Konvergenz der
Aufsichtspraktiken ermöglicht. Die EBA schlägt deshalb eine Überarbeitung in dem Sinne vor, dass einige
Best-Practice-Ansätze aufgegriffen werden sollen.
Damit zielt sie unter anderem auf die Praxis der Be-
besserung, sind nach unserer Auffassung nur unzureichend. Offen bleibt zudem, wie die Bundesregierung sich im Rahmen künftiger Regulierungsvorhaben
insbesondere auch auf europäischer Ebene für eine
konsistente Regulierung einsetzen will.
Es ist wichtig, dass künftig die Wechselwirkungen
wertung von Kandidaten für Schlüsselpositionen, die
zwischen Bankaufsichtsrecht und Bilanzrecht hinrei-
Anwendung des Proportionalitätsprinzips und die Eig-
chend berücksichtigt werden. Aufsichtliche Interpreta-
nungskriterien ab. Ein entsprechendes Konsultations-
tionen von bilanziellen Vorschriften sowie eigenständi-
verfahren wird für das erste Quartal 2016 angekündigt.
ge aufsichtliche Bewertungen bzw. Vorgaben führen
Der Anpassungsbedarf für deutsche Institute wird sich
zu erheblichen Abweichungen von den Bilanzdaten
vermutlich in engen Grenzen halten, da Deutschland
und erhöhen unnötiger Weise die Komplexität in der
in allen Bereichen als „fully applied“ eingeschätzt wur-
Steuerung und Beaufsichtigung von Banken.
de.
Zudem wird die EBA der Europäischen Kommission
voraussichtlich eine Änderung der zugrundeliegenden
5.
Bankenabgabe
CRD IV empfehlen.
Dem Zielbild, der im Juli 2014 in Kraft getretenen EUKrisenmanagementrichtlinie (BRRD) sowie der ab
4.
Bericht
zum
Zusammenwirken
der
Regulierungsvorhaben
dem 1. Januar 2016 geltenden SRM-Verordnung entsprechend, sollen Verluste, die aus einer Bankenabwicklung resultieren, in erster Linie von den Anteils-
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) startete
eignern und Gläubigern getragen werden. Sofern dies
Ende 2014 eine Initiative zur Untersuchung des Zu-
nicht ausreichen sollte, sind etwaige Abwicklungsver-
sammenwirkens der Regulierungsvorhaben, an der wir
fahren durch einen EU-Abwicklungsfonds aufzufan-
uns mit unseren Positionen beteiligt hatten. Im Juli
gen, der von allen CRR-Instituten durch im Voraus
dieses Jahres veröffentlichte das BMF nunmehr unter
erhobene Jahresbeiträge aufgebaut werden soll. Die
dem Titel „Überprüfung von Regulierungsmaßnahmen
Berechnung der EU-Bankenabgabe richtet sich im
im Finanzmarkt“ seinen abschließenden Bericht. Un-
Kern nach den Vorgaben der Delegierten Verordnung
tersucht wurden die Zielgenauigkeit und die Praktika-
(EU) Nr. 2015/63 (DV), die unmittelbar in jedem EU-
bilität von Regulierungsmaßnahmen mit Blick auf ihre
Regulierungsziele „Finanzmarktstabilität“ und „Transparenz“. Eine Überprüfung der Konsistenz der Finanzmarktregulierung soll künftig jeweils zu Beginn
der Legislaturperiode vorgenommen werden.
Wir begrüßen den Antritt der Bunderegierung, die
Mitgliedstaat gilt.
Am 14. Juli 2015 wurde im Bundesgesetzblatt eine
Neufassung der Restrukturierungsfonds-Verordnung
(RStruktFV) veröffentlicht, um die Berechnung der
Bankenabgabe an die europäischen Vorgaben anzupassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ab dem
Jahr 2016 die RStruktFV nur noch für diejenigen Insti-
bestehenden Inkonsistenzen zu erheben und diese
tute gilt, deren Beiträge nicht nach der SRM-
beseitigen zu wollen. Wenngleich unterschiedliche
Verordnung berechnet werden.
Vorgaben häufig aufgrund unterschiedlicher Zielset-
Die individuellen Beiträge zur Bankenabgabe werden
zungen entstanden sind, ist ein abgestimmtes Vorge-
durch die zuständige Abwicklungsbehörde erhoben.
3
VÖB-AKTUELL
September 2015
Im Rahmen der diesjährigen ersten Erhebung zur EU-
und Geschäftsleitung und betont, dass das Vergü-
Bankenabgabe sind die Institute in Deutschland ver-
tungssystem eines Institutes einen wichtigen Bestand-
pflichtet die hierzu erforderlichen Daten an die Bun-
teil der Governance- und Anreizstruktur darstellt, mit
desanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) bis
dessen Hilfe das Management eine angemessene
zum 1. September 2015 zu melden. Unterstützt wird
Risikokultur etablieren kann.
der Meldeprozess von der FMSA durch einen Melde-
Durch die neuen Leitlinien soll ein robustes und trans-
vordruck sowie einen Leitfaden und eine FAQ-Liste, in
parentes Risikomanagement entwickelt werden, das
denen die Meldedaten konkretisiert werden. Ab dem
nicht zuletzt auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in
Jahr 2016 nimmt die Erhebung das Single Resolution
ein solides Bankensystem fördert.
Board (SRB) wahr.
Hinsichtlich
der
Aufbauphase
des
EU-
Abwicklungsfonds hat die Europäische Bankaufsichts-
7.
Credit Valuation Adjusment
behörde (EBA) zudem Mitte Juni 2015 einen technischen Ratschlag veröffentlicht. Dieser soll die Grund-
Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht hat im
lage für drei delegierte Rechtsakte bilden, in denen
Juli 2015 ein Konsultationspapier für ein überarbeite-
Kriterien für die zeitliche Staffelung der berechneten
tes Rahmenwerk zum CVA-Risiko veröffentlicht. Hier-
Jahresbeiträge sowie die Anzahl der Jahre festgelegt
mit sollen die CVA-Risiken umfassender abgedeckt
werden, um die die Aufbauphase für das Erreichen
und eine bessere Anerkennung von CVA-Hedges
des Zielvolumens verlängert werden kann. Gleichzeitig
ermöglicht werden. Es wird ein Gleichlauf mit den
werden Kriterien für die Festlegung der jährlichen
Industriestandards in der Rechnungslegung ange-
Beiträge vorgegeben, sofern die verfügbaren Finanz-
strebt, gleichzeitig sollen die Regelungen mit den
mittel des EU-Abwicklungsfonds nach der Aufbaupha-
Vorschlägen zur Überarbeitung der Handelsbuchvor-
se unter das Zielvolumen sinken.
schriften konform gehen.
Die Vorschriften zur Eigenkapitalunterlegung von
CVA-Risiken sollen in Zukunft alle Derivatetransaktio-
6.
Corporate Governance
nen abdecken, die nicht über einen zentralen Kontrahenten gecleart werden. Dies schließt Margined
Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht hat im Juli
Transactions genauso ein wie Derivate, die im Anla-
2015 seine überarbeiteten Leitlinien zur Corporate
gebuch gehalten werden. Darüber hinaus sind zum
Governance bei Banken veröffentlicht. Die insgesamt
Zeitwert bewertete Repo- und Leihegeschäfte betrof-
dreizehn Prinzipien bauen auf den „Grundsätzen für
fen. Die bisher in der CRR vorhandenen Ausnahmen
die Verbesserung der Corporate Governance“ aus
von nicht-finanziellen Gegenparteien, gruppeninternen
dem Jahre 2010 auf. Eine wirkungsvolle Corporate
Geschäften, Pensionsfonds und Zentralstaaten sind
Governance ist nach Einschätzung des Baseler Aus-
damit – analog bisheriger Baseler Dokumente und in
schusses entscheidend für das reibungslose Funktio-
Übereinstimmung mit den EBA-Empfehlungen – nicht
nieren einer Bank, den Bankensektor und die Wirt-
in den Vorschlägen enthalten.
schaft insgesamt.
Zur Integration der Ermittlung der risikogewichteten
Der Baseler Ausschuss hat mit seinen Leitlinien einen
Aktiva in das Marktpreisrisiko-Framework wird vom
international gültigen Rahmen formuliert, innerhalb
Baseler Ausschuss ein Rahmenwerk vorgeschlagen,
dessen Banken und Aufsichtsbehörden operieren
welches mit den Prinzipien des Fundamental Review
sollen. Im Fokus steht insbesondere das Ziel, die Be-
of
deutung einer soliden Risikokultur zu stärken und die
Rahmenwerk). Es wird zwischen einem internen Mo-
Rolle des Aufsichtsorganes beziehungsweise der
dellansatz (IMA-CVA) und einem Standardansatz (SA-
Geschäftsleitung bei der Überwachung der Umset-
CVA) unterschieden. Darüber hinaus schlägt der Ba-
zung eines wirksamen Risikomanagements zu schär-
seler Ausschuss als Alternative zu den oben genann-
fen. Daneben befasst sich der Baseler Ausschuss
ten Ansätzen einen Basis-CVA-Ansatz (BA-CVA) vor,
the
Trading
Book
einhergeht
(FRTB-CVA-
auch mit Fragen zur Kompetenz von Aufsichtsorgan
4
VÖB-AKTUELL
der
ähnlich
dem
September 2015
bestehenden
CVA-Risiko-
Standardansatz ausgestaltet ist.
mationen zur Risikotragfähigkeit“ die ersten Meldestichtage und Einreichungsfristen festgesetzt.
Grundsätzlich unterliegen Kreditinstitute einer jährlichen Meldepflicht. Die erste Meldung soll zum Stich-
8.
tag 31. Dezember erfolgen und der Deutschen Bun-
Zinsänderungsrisiko
desbank innerhalb einer Frist von sieben Wochen
Am 22. Mai 2015 hat die EBA Leitlinien zur Behand-
vorgelegt werden. Daneben gilt für jene Kreditinstitute
lung von Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch veröf-
eine erhöhte Meldefrequenz, deren durchschnittliche
fentlicht. Diese Leitlinien konkretisieren die Anforde-
Bilanzsumme in den letzten drei Jahren 30 Milliarden
rungen des Artikels 98 Absatz 2 CRD, der die Berech-
Euro überstiegen hat (bzw. 50 Milliarden Euro auf
nung einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung
Gruppenebene), die als potenziell systemgefährden-
von 200 Basispunkten vorschreibt. Das bisher anzu-
des Institut eingestuft wurden oder als Finanzhandels-
wendende Rundschreiben 11/2011 der Bundesanstalt
institut i. S. d. § 25 f Abs. 1 KWG gelten. In diesem
für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wird damit
Fall ist die Meldung der Risikotragfähigkeitsinformatio-
entbehrlich. Die Umsetzung der Leitlinien in deutsches
nen halbjährlich zu den Stichtagen 30. Juni und
Recht soll in Zusammenarbeit mit der EZB erfolgen.
31. Dezember einzureichen. Der erste Meldestichtag
Darüber hinaus ist auch der Baseler Ausschuss für
ist folglich der 30. Juni 2015. Grundsätzlich gilt auch
Bankenaufsicht bereits mit einer Überarbeitung der
für diese Institute eine Einreichungsfrist von sieben
Eigenmittelanforderungen für Zinsänderungsrisiken im
Wochen. Für die erste Meldung wird die Einreichungs-
Anlagebuch beschäftigt. Im Konsultationspapier vom
frist allerdings einmalig bis zum 30. November 2015
8. Juni 2015 werden zwei alternative Ansätze disku-
verlängert.
tiert: Neben einem Standardansatz für eine Säule-1-
Die Meldebögen können zusammen mit den Ausfüll-
Unterlegung wird eine prinzipienorientierte Regelung
hinweisen („Merkblatt für die Meldungen gemäß §§ 10,
in Säule 2 vorgeschlagen. Wir gehen davon aus, dass
11 FinaRisikoV“) auf der Homepage der Deutschen
eine Eigenkapitalunterlegung nach starren Regeln
Bundesbank abgerufen werden.
nicht die Diversität der Geschäftsmodelle europäischer
Banken widerspiegeln kann. Gerade die Frage, ob
sich die primäre Risikosteuerung nach dem Barwert
10.
Wiederbelebung der Verbriefungsmärkte
oder nach dem Zinseinkommen richtet, kann nur das
Institut selbst sinnvoll entscheiden.
Weltweit wird derzeit nach Wegen gesucht, die im
Brennpunkt der Finanzkrise 2007/2008 stehenden
Verbriefungsmärkte, wiederzubeleben. Im Vorder-
9.
Erste Meldung Risikotragfähigkeitsinformation
grund steht dabei die Erkenntnis, dass sich nicht alle
Arten von Verbriefungen in der Krise schlecht entwi-
Seit Jahresbeginn 2015 sind Kreditinstitute und über-
ckelt haben. Insbesondere einfache Strukturen mit
geordnete Unternehmen verpflichtet, regelmäßig In-
einem klaren realwirtschaftlichen Bezug haben auch
formationen zu ihrer Risikotragfähigkeit bei der Deut-
auf dem Höhepunkt der Krise kaum Verluste aufge-
schen Bundesbank einzureichen. Die neue Meldean-
wiesen.
forderung wird in der „Verordnung zur Einreichung von
Um die positiven Wirkungen solcher Verbriefungen
Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach
wieder nutzen zu können, bemühen sich derzeit Gre-
dem Kreditwesengesetz“ (Finanzinformationenverord-
mien auf internationaler und europäischer Ebene da-
nung – FinaRisikoV) ausgestaltet, die die bisherige
rum, Kriterien für „qualitativ hochwertige“ Verbriefun-
Finanzinformationsverordnung
zum
gen zu entwickeln. Auf europäischer Ebene sollen
1. Januar 2015 abgelöst hat. Darüber hinaus hat die
diese in eine umfassende „Verbriefungs-Verordnung“
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in
aufgenommen
einer „Allgemeinverfügung zur Einreichung der Infor-
Kommission derzeit erarbeitet.
(FinaV)
werden,
deren
Entwurf
die
EU-
5
VÖB-AKTUELL
September 2015
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat
Wenngleich die Q&As der EBA rechtlich nicht bindend
der Europäischen-Kommission hierzu unlängst einen
sind, so stellen sie doch für die Institute und die Auf-
Bericht vorgelegt. Dabei sind vor allem zwei Dinge
sichtspraxis eine wichtige Grundlage dar. Die BaFin
positiv zu vermerken: Zum einen möchte die EBA –
hatte ihre gleichlautende Sichtweise zur Offenlegung
wie auch von uns gefordert – die Möglichkeit eröffnen,
und Meldung der Quote bereits im Mai 2015 veröffent-
auch kurzfristige Verbriefungen von Handels- oder
licht. Daher gehen wir davon aus, dass sie die EBA-
Leasingforderungen im Rahmen von sogenannten
Entscheidungen in die nationale Verwaltungspraxis
ABCP-Programmen als „qualitativ hochwertig“ anzuer-
übernimmt.
kennen. Zum anderen schlägt die Behörde vor, die
Da die EU-Kommission die finalen Meldeformate nicht
Eigenkapitalanforderungen für qualifizierte Verbriefun-
im Juni im EU-Amtsblatt veröffentlichte, kann der neue
gen zu reduzieren, um den Banken einen Anreiz zu
Standard in diesem Jahr nicht mehr zur Anwendung
bieten, in solche Produkte zu investieren.
kommen. Vor dem Hintergrund der Überarbeitung des
Datenpunktmodells wird die erstmalige Meldung auf
Basis der neuen Meldebögen voraussichtlich erst Mitte
11.
Meldung und Offenlegung der Leverage Ratio in
2016 wahrscheinlich. Im Zusammenhang mit dem
2015
avisierten Bericht der EBA zu den Auswirkungen und
der Wirksamkeit der LR stellt sich daher die Frage,
Während im Januar 2015 ein neues Verständnis zur
inwiefern hierfür eine ausreichende Datenreihe zur
Berechnung der Leverage Ratio (LR) im Rahmen
Verfügung steht.
einer delegierten Verordnung (EU) 2015/62 in Kraft
trat, ist die Verabschiedung der Durchführungsverordnung zur Umsetzung dieser delegierten Verordnung
III.
Bilanzierung
1.
Expected Credit Losses zwischen Bilanzierung
weiterhin ausstehend. Vor dem Hintergrund des Auseinanderfallens der aktuellen Melde- und Offenlegungsanforderungen und den entsprechenden techni-
und Bankenaufsichtsrecht
schen Melde- und Offenlegungsformaten hatten wir
uns für eine Klarstellung durch die Aufsicht eingesetzt.
Mit IFRS 9, Finanzinstrumente, hatte der International
Die EBA hat im Juni 2015 mittels Questions & Ans-
Accounting Standards Board (IASB) sein Modell der
wers (Q&As) ihre Sichtweisen insofern klargestellt,
eingetretenen Verluste in das Modell der erwarteten
dass für die Meldung der LR die bestehende Durch-
Verluste verändert. Damit hat er Forderungen nach
führungsverordnung
einer frühzeitigeren und angemesseneren Bildung von
(EU)
680/2014
der
EU-
Kommission so lange gilt, bis diese von der EUKommission angepasst wurde. Diese Meldetemplates
spiegeln das Verständnis zur LR vor der Überarbeitung wider und berücksichtigen demzufolge nicht die
Änderungen, die im Rahmen der delegierten Verordnung vorgenommen wurden. Demnach melden die
Institute der Aufsicht die LR auf Basis eines bereits
Kreditrisikovorsorge im Zuge der Finanzkrise Rechnung getragen. Der Baseler Ausschuss hatte Anfang
Februar 2015 auf IFRS 9 rekurriert und seine Auffassung zur Bilanzierung erwarteter Verluste zur Konsultation gestellt.
Zu diesem Konsultationspapier sind 44 Stellungnah-
überholten Berechnungsschemas. Allerdings kann auf
men vorrangig von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,
die
Drei-Monats-
Bankenverbänden und international tätigen Kreditinsti-
Durchschnittsgröße verzichtet und auf eine Quartal-
tuten gegeben. Auch wenn der Baseler Ausschuss in
sendgröße abgestellt werden. Darüber hinaus sollen
seinem Konsultationspapier darauf hingewiesen hatte,
Institute die Form der offenzulegenden Informationen
dass der IASB die vorgeschlagenen Anforderungen
in Ermangelung eines finalen Offenlegungstemplates
als im Einklang mit IFRS 9 ansieht, so wird doch we-
eigenständig wählen. Dabei ist jedoch, in Abweichung
sentliche Kritik an dem Abweichen von IFRS 9 und
zur Meldung der LR, dass überarbeitete Verständnis
auch von IFRS 7, Finanzinstrumente: Angaben, geübt.
Berechnung
der
LR
als
zur Berechnung der LR zugrunde zulegen.
6
VÖB-AKTUELL
September 2015
Der Baseler Ausschuss sollte nicht die Rolle eines
Im April 2015 hat die EZB den direkt beaufsichtigten
Standardsetzers für die Bilanzierung einnehmen. Der
Banken dringend empfohlen, Abschreibungen auf
Wunsch nach Konsistenz mit IFRS 9 wird klar adres-
Engagements der Heta Asset Resolution AG (Heta),
siert und zudem auf den Grundsatz der Wesentlichkeit
der „Bad Bank“ der Hypo Alpe Adria, in Höhe von
wie auch auf den Grundsatz der Proportionalität hin-
mindestens 50 Prozent vorzunehmen. Aufgrund ihrer
gewiesen. Mit Blick auf die angestrebten Veröffentli-
faktischen normativen Kraft werden diese Empfehlun-
chungspflichten verweisen die Stellungnahmen zum
gen regelmäßig zu Quasi-Verpflichtungen.
einen darauf, dass das Konsultationspapier bestehen-
Wir erachten generell Eingriffe der Regulatoren in die
de Vorgaben nicht duplizieren sollte, zum anderen
Rechnungslegung als nicht sachgerecht und sind der
erweiterte Veröffentlichungspflichten zur Ermittlung
Überzeugung, dass die Sphären von Bankenaufsicht
der Kreditrisikovorsorge externe Dritte verunsichern
und Bilanzierung vor dem Hintergrund ihrer unter-
statt beruhigen. Sollte der Baseler Ausschuss auf
schiedlichen Zielsetzungen getrennt bleiben sollten.
seinen verschärften Anforderungen beharren, so soll-
Bilanzielle Auslegungen oder Interpretationen sollten
ten diese ausschließlich im bankaufsichtlichen Melde-
den Standardsetzern vorbehalten sein. Die Rech-
wesen ihren Niederschlag finden. Zu guter Letzt wei-
nungslegungsvorschriften
sen insbesondere die Wirtschaftsprüfungsgesellschaf-
gelten und durch bankaufsichtliche Auffassungen nicht
ten darauf hin, dass ihre Jahresabschlussprüfung sich
überschrieben werden. Das bedeutet auch, dass Er-
auf die Standards des IASB bezieht und der Baseler
messensspielräume in der Rechnungslegung grund-
Ausschuss ihnen keine weitergehenden Verpflichtun-
sätzlich bewahrt bleiben.
sollten
uneingeschränkt
gen auferlegen sollte.
Der Baseler Ausschuss hatte die Veröffentlichung
seines finalen Dokumentes für Ende 2015 avisiert. Es
3.
Status in IFRS 9
ist die spannende Frage, inwieweit er die breite Kritik
Die European Financial Reporting Advisory Group
aufgreift.
(EFRAG) hat im Mai 2015 ihren Entwurf der Übernahmeempfehlung zu IFRS 9, Finanzinstrumente, zur
2.
EZB-aufsichtliche
Eingriffe
in
die
Rechnungslegung
Konsultation gestellt. EFRAG kommt zu dem Ergebnis, dass IFRS 9 sämtliche Endorsement-Kriterien
erfüllt und empfiehlt daher die Übernahme in europäi-
Sowohl die ESMA als auch die EZB greifen durch
sches Recht. Hinsichtlich des Zusammenspiels mit
konkrete Empfehlungen unmittelbar in die Rechnungs-
IFRS 4 spricht sich EFRAG für die optionale Verschie-
legung von Banken ein. So hat die ESMA seit ihrer
bung des Erstanwendungszeitpunktes von IFRS 9
Konstitution mehrfach direkt in die Rechnungslegung
speziell für die Versicherungsbranche aus und ver-
eingegriffen. Beispielsweise veröffentlichte sie in 2012
weist die weitere Lösung an den IASB zurück.
ihre Sichtweisen zur bilanziellen Behandlung von grie-
Wir haben uns in unserer Stellungnahme zu der
chischen Staatsanleihen und zu Stundungsmaßnah-
EFRAG-Übernahmeempfehlung für ein zügiges En-
men in IFRS-Abschlüssen von Finanzinstitutionen.
dorsement von IFRS 9 ausgesprochen. Nach unserem
Darüber hinaus wurden Grundprinzipien der Rech-
Dafürhalten stellen die Vorschriften zur Wertminde-
nungslegung wie „Wesentlichkeit“ konsultiert und kon-
rung gemäß IFRS 9 grundsätzlich eine Verbesserung
krete Vorgaben zu den Offenlegungsanforderungen
gegenüber IAS 39 dar. Auch hinsichtlich der Vorschrif-
bei Finanzinstituten adressiert. Demnach werden die
ten zum Hedge Accounting sehen wir Besserungen,
IFRS nach erfolgter Übernahme in Europäisches-
allerdings ist das Thema Macro Hedge Accounting
Recht durch Interpretationen und Hinweise der ESMA
noch nicht abgeschlossen. In Bezug auf die avisierte
auf europäischer Ebene noch einmal nachgeschärft.
EFRAG-Empfehlung an die EU-Kommission, den
7
VÖB-AKTUELL
September 2015
IFRS 9-Erstanwendungszeitpunkt für Versicherer auf

Beschluss
über
die
Verwaltung
und
die
europäischer Ebene zu verschieben – falls keine in-
Hauptelemente des Europäischen Portals für In-
ternationale Lösung auf IASB-Ebene zum Tragen
vestitionsvorhaben (EIPP) .
komme, halten wir für angemessen.
Ziel des EFSI ist es, die Finanzierung sogenannter
Parallel dazu hat der IASB seine Diskussionen fortge-
strategischer Investitionen in einem Gesamtumfang
führt. In seiner Juli-Sitzung hat der IASB vorläufig
entschieden, Änderungen an IFRS 4 „Versicherungsverträge“ vorzunehmen, um die Auswirkungen der
unterschiedlichen Zeitpunkte des Inkrafttretens von
IFRS 9 und dem neuen IFRS 4 zu adressieren. Die
Erörterungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von
von 315 Milliarden Euro zu ermöglichen. Darunter
werden Wandel bewirkende und produktive Investitionen mit hohem wirtschaftlichen, ökologischen und
gesellschaftlichen Mehrwert gefasst (in den Bereichen
Energie, Verkehr, Breitband, Bildung, Forschung und
Innovation sowie Investitionsvorhaben von KMU und
Mid-Cap-Unternehmen).
IFRS 9 für die Versicherungsbranche werden fortge-
Die Finanzierungsunterstützung wird über die EIB-
setzt.
Gruppe (EIB und EIF) erfolgen. Anders als die „norma-
Wir hoffen, dass die EFRAG-Konsultation die inhaltli-
len“ EIB-Engagements sollen die Geschäfte ein höhe-
che Diskussion im Sinne von Carve-Outs oder Carve-
res Risikoprofil aufweisen und ohne Unterstützung des
Ins nicht angestoßen hat und den gesamten Endor-
EFSI nicht beziehungsweise nicht in dieser Form / in
sementprozess nicht maßgeblich verzögert.
diesem Umfang realisierbar sein (zum Beispiel Investitionen in Energieeffizienz, Infrastruktur oder Digitale
Agenda, die nur mit Beteiligung der öffentlichen Hand
IV.
Fördern und Finanzieren
1.
Juncker Investitionsprogramm für Europa - EFSI
ments gesehen.
verabschiedet
Die Erfolgsaussichten des EFSI hängen zu großen
rentabel seien). Die Rolle des EFSI wird daher als
Katalysator für höhere private Finanzierungsengage-
Teilen von derzeitigen Finanzierungsbedingungen in
Mit der im Juni 2015 erfolgten Verabschiedung der
den einzelnen Mitgliedsstaaten ab. Aus unserer Sicht
Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Par-
ist das geforderte, höhere Risikoengagement der EIB
laments und des Rates über den Europäischen Fonds
für die Durchführung oben beschriebener Projekte in
für strategische Investitionen (EFSI), die europäische
Deutschland von entscheidender Bedeutung. Das gilt
Plattform für Investitionsberatung und das europäische
auch für die Finanzierungsunterstützung innovativer
Investitionsvorhabenportal
Unternehmen durch den Europäischen Investitions-
sowie
den
geänderten
Mittelzuweisungen für die EU-Programme Horizont
fonds.
2020 und Connecting Europe Facility wurden die Vo-
Nach einer ersten Bewertung des EFSI durch die EU-
raussetzungen geschaffen, um die von Jean-Claude
Kommission bis zum Juli 2018 werden das Parlament
Juncker Ende November 2014 angestoßene „Investiti-
und der Rat über die Fortführung des EFSI entschei-
onsoffensive für Europa zur Förderung von Arbeits-
den.
plätzen und Wachstum“ zu starten.
Darüber hinaus hat die EU-Kommission im Juli 2015
weitere begleitende Maßnahmen verabschiedet. Dazu
V.
Kapitalmärkte
1.
OGAW-V-Umsetzungsgesetz
gehören unter anderem:

eine Mitteilung über die Rolle der nationalen
Förderbanken (NFB) bei der Unterstützung der

Investitionsoffensive für Europa
Die Umsetzung der Richtlinie zur Änderung der
abschließende Regelungen zur Einrichtung der
OGAW-Richtlinie (OGAW V-Richtlinie) hat durch den
Europäischen Plattform für Investitionsberatung
nationalen Gesetzgeber bis zum 18. März 2016 zu
(EIAH)
erfolgen. Sie dient in erster Linie dem Anlegerschutz
8
VÖB-AKTUELL
September 2015
und enthält verschärfte Regelungen zur Zulassung,
ropean Securities and Markets Authority, ESMA) dele-
Tätigkeit und Haftung von Verwahrstellen. Am 3. Juli
giert worden. Hiervon erfasst sind unter anderem auch
2015 hat nunmehr das Bundesministerium der Finan-
technische Regulierungsstandards zur Abwicklungs-
zen (BMF) den Referentenentwurf zum OGAW V-
disziplin, die sicherstellen sollen, dass Wertpapiere bei
Umsetzungsgesetz (OGAW V-UmsG) veröffentlicht.
der Abwicklung auch tatsächlich geliefert werden. Die
Die Umsetzung in das deutsche Recht macht die Anpassung
des
Kapitalanlagegesetzbuches
(KAGB)
notwendig, was bereits vor dem Inkrafttreten des
KAGB absehbar war. Im Hinblick auf Verwahrstellen
handelt es sich überwiegend um eine „Eins-zu-Eins“Umsetzung. Grundsätzlich ist die Verankerung des
CSD-Verordnung sieht im Falle einer gescheiterten
Abwicklung, d.h. Nichtlieferung zum Abwicklungstag,
die Einleitung eines Eindeckungskaufes (Buy-in process) vor. Wir begrüßen, dass ESMA die Vorschläge
für Eindeckungskäufe bei fehlgeschlagenen Abwicklungen nochmals konsultiert, um somit das nationale
Zivilrecht der Mitgliedsstaaten im Bereich des Leis-
Anlegerschutzes im KAGB durch das Umsetzungsge-
tungsstörungs- und Schadensersatzrecht hinreichend
setz zu begrüßen. Im Hinblick auf die vorgeschlage-
zu berücksichtigen.
nen Regelungen zur Unabhängigkeit von Kapitalverwaltungsgesellschaft und Verwahrstelle kann die
Ausweitung auch auf alternative Investmentfondsma-
3.
Omnibus II – Final Report
nager (AIFM) jedoch zu Nachteilen für den deutschen
Standort führen und ist daher kritisch zu betrachten.
Die European Securities and Markets Authority (ES-
Der Entwurf sieht auch die Kreditvergabe durch AIF
MA) hat am 25. Juni 2015 den Endgültigen Bericht für
vor, was einen positiven Effekt auf die Finanzierung
Durchführungsbestimmungen (RTS) zur Prospektricht-
der Realwirtschaft haben kann. Ein regulatorisches
linie (PD) veröffentlicht. Es kann festgehalten werden,
Ungleichgewicht zu Lasten der Banken bei der Kredit-
dass ESMA sehr viele unserer Forderungen aufgegrif-
vergabe durch AIF sollte nicht zuletzt im Interesse der
fen hat, die wir im Konsultationsprozess eingebracht
Risikobegrenzung vermieden werden. Änderungen
hatten. Diese waren v. a. auf die zunehmende Kom-
ergeben sich auch für die Verkehrsfähigkeit von effek-
plexität der Regelungen sowie die fehlende Berück-
tiven Stücken von Sondervermögen. Mit Blick auf das
sichtigung von Wesentlichkeitsaspekten bezogen. Es
deutsch-amerikanische Abkommen zur Steuerehrlich-
wurden Regelungen zusammengefasst und gestri-
keit (FATCA-Abkommen) sollen diese effektiven Stü-
chen.
cke aus dem Umlauf genommen und über die Verwah-
Unserer Kritik folgend sowie mit Blick auf die Kapital-
rung bei der Verwahrstelle eine Identifizierung des
marktunion und die Intention der Kommission, den
(amerikanischen) Steuerpflichtigen ermöglicht werden.
Emissionsprozess regulierter Wertpapiere weniger
bürokratisch und kostenintensiv zu gestalten, hat beispielsweise ESMA den Art. 4 RTS a. F., der eine ab-
2.
CSD-Regulierung
schließende Liste von per Verweis einbeziehbaren
Dokumenten enthielt, gänzlich gestrichen. Dies er-
Am 17. September 2014 trat die Verordnung über
möglicht einen flexibleren Einbezug von Offenle-
Zentralverwahrer
(Central-Securities-Depositories-
gungsdokumenten, womit unnötige Duplizität vermie-
Verordnung, CSD-Verordnung) in Kraft. Ziel der Ver-
den werden kann. Ebenso wurden Regelungen zum
ordnung ist die Verbesserung der Sicherheit und Effizienz in der europäischen Wertpapierabwicklung sowie die Minimierung des Scheiterns der Abwicklung.
Die Verordnung gilt in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar und muss nicht gesondert durch den nationalen
Gesetzgeber umgesetzt werden. Viele Detailregelungen sind an die europäische Wertpapieraufsicht (Eu-
Billigungsprozess, zur Veröffentlichung von Prospekten sowie bezüglich der Bewerbung von Wertpapieren
unter der Berücksichtigung von Praxisanforderungen
angepasst.
Die Kommission hat nun mehr bis zum 30. September
2015 Zeit, die RTS zu billigen. Es bleibt abzuwarten,
9
VÖB-AKTUELL
September 2015
ob die Kommission im Zuge der Kapitalmarktunion
Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens im
noch weitere Veränderungen anregen wird.
Bundestag ist für Ende September 2015 vorgesehen.
Die neuen Regelungen sollen ab Anfang 2016 gelten.
4.
Bail-in
und
Notenbankfähigkeit
von
unbesicherten Schuldtiteln (§ 46f KWG-E)
5.
PRIIPs-Verordnung
Im Rahmen des Abwicklungsmechanismusgesetzes,
Die
welches die EU-Verordnung zur Abwicklung von Kre-
Securities and Markets Authority (ESMA), European
ditinstituten und zur Schaffung eines einheitlichen
Banking Authority (EBA) und European Insurance and
Abwicklungsmechanismus
um-
Occupational Pensions Authority (EIOPA) haben am
setzt, regeln die neu einzuführenden Absätze 5 bis 8
23. Juni 2015 ein weiteres Diskussionspapier zu den
des § 46f KWG-RegE die Rangfolge von Forderungen
Anforderungen an die Basisinformationsblätter (KID)
aus unbesicherten Schuldtiteln für den Insolvenzfall.
veröffentlicht. Die Konsultation, welche am 17. August
Mit der geplanten Neufassung des § 46f KWG-RegE
2015 beendet wurde, hat insbesondere Methoden zur
soll ein gesetzlicher Nachrang für unbesicherte
Berechnung eines Risikoindikators, zur Darstellung
Schuldtitel eingeführt werden. Unbesicherte Schuldti-
von Performance Szenarien sowie eine Differenzie-
tel, die derivative Elemente enthalten, welche die An-
rung und ein Aggregieren von mit dem PRIIP verbun-
forderungen des § 46f Abs. 6 KWG-RegE erfüllen,
denen Kosten zur Diskussion gestellt.
sollen hinsichtlich der Rangfolge in der Insolvenz nicht
Wir haben im Rahmen der Konsultation betont, dass
mit den sog. „Plain Vanilla“ Schuldtiteln (klassische
Besonderheiten einzelner Produkte im Diskussionspa-
Schuldverschreibungen) aus Abs. 7 gleichgestellt
pier nicht die notwendige Berücksichtigung fanden.
werden und wären damit vom gesetzlichen Nachrang
Hierzu haben wir die Aufsichtsbehörden vor allem bei
ausgenommen.
den Produkten zu einer separaten Konsultation aufge-
Der explizite gesetzliche Nachrang von klassischen
fordert, die u.E. der Systematik nach kein Investment-
Schuldverschreibungen könnte dazu führen, dass die
produkt sind und demnach nicht in den Anwendungs-
EZB-Fähigkeit dieser Schuldtitel in Frage gestellt wird
bereich der PRIIPs-Verordnung fallen.
und damit die Liquiditätsbeschaffung einzelner Banken
Des Weiteren haben wir uns dafür ausgesprochen,
ohne Grund limitieren könnte. Insbesondere kleinere
dass eine Darstellung der Kosten in dem PRIIPs-KID
und mittlere Banken (Sparkassen und Genossen-
die Anforderungen der Kostendarstellung von MiFID II
schaftsbanken als Kunden der Landesbanken und der
berücksichtigt.
(SRM-Verordnung)
europäischen
Aufsichtsbehörden
European
genossenschaftlichen Zentralinstitute) und Förderbanken wären betroffen, wenn sie diese Papiere nicht
mehr bei der EZB als Sicherheit hinterlegen können.
6.
Schattenbanken-Regulierung, SFT-Verordnung
Die Refinanzierung für Förderbanken und Banken
würde ebenfalls wesentlich erschwert. Wir sind in
Unmittelbar vor dem Ende der litauischen Ratspräsi-
Kontakt mit der Europäischen Zentralbank, um eine
dentschaft konnte für die aus der Diskussion um die
Klärung herbeizuführen.
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens setzen wir
uns dafür ein, dass eine Nachrangigkeit mit den vorgenannten Folgen vermieden wird. Dies haben wir im
Rahmen der Stellungnahme der Deutschen Kreditwirt-
Regulierung von „Schattenbanken“ hervorgegangene
Verordnung zur Meldung und Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFT-Verordnung) eine
politische Einigung gefunden werden. Nach der Beendigung der sogenannten Trilogverhandlungen steht
nur noch die formelle Annahme der SFT-Verordnung
schaft sowie im Rahmen der öffentlichen Anhörung
durch EU-Rat und EU-Parlament sowie die Veröffent-
des Finanzausschusses am 1. Juli 2015 vorgebracht.
lichung im Amtsblatt der EU aus. Der Entwurf beruht
10
VÖB-AKTUELL
September 2015
im Wesentlichen auf den Vorschlägen des Financial
Anfang August 2015 hat die Europäische Kommission
Stability Boards (FSB) und stellt der Sache nach eine
die erste delegierte Verordnung zur Einführung einer
„EMIR für Repo-Geschäfte“ dar. Besondere Bedeu-
Clearingpflicht im Rahmen der EMIR-Verordnung
tung hatte für die Öffentlichen Banken die Hinwendung
beschlossen. Sie erstreckt sich auf die nachfolgend
zu einer klaren Definition von Wertpapierfinanzie-
genannten Zinsswaps in Euro, Pfund Sterling, Yen
rungsgeschäften, die nunmehr in Form einer eindeuti-
und US-Dollar:
gen und übersichtlichen Aufzählung solcher Geschäfte

Fixed-to-Float-Zinsswaps (IRS),
im Gesetzestext zu finden ist.

Float-to-Float-Swaps,
Der Text enthält darüber hinaus spezifische Anforde-

Forward-Rate-Agreements und

Overnight-Index-Swaps.
rungen an die Transparenz bei Finanzinstrumenten,
die als Sicherheit begeben werden, und deren Weiter-
Laut Aussage der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
verwendung (re-use). Dabei ist zu begrüßen, dass
tungsaufsicht (BaFin) beträgt die Einwendungsfrist für
eine Verletzung bestimmter Meldevorschriften der
Rat und Parlament drei Monate, da materielle Unter-
Verordnung nicht das zugrundeliegende Geschäft
schiede zwischen der von der Kommission verab-
nach einzelstaatlichem Recht unwirksam macht.
schiedeten Verordnung und dem ESMA-Final-Report
In Ansehung eines Regelwerks für Haircuts wird nun
bestehen. Die Frist soll erst nach Rückkehr des Par-
der Abschluss der Arbeiten des FSB abgewartet, um
laments aus der Sommerpause zu laufen beginnen,
die internationale Harmonisierung zu gewährleisten,
also Anfang September 2015. Politisch bestünde laut
bevor weitere Bestimmungen auf europäischer Ebene
BaFin die Erwartung, dass Rat und Parlament ihre
getroffen werden.
dreimonatige Einwendungsfrist gegebenenfalls nicht
Die Verordnung tritt nach der Veröffentlichung im
ganz ausschöpfen, so dass die delegierte Verordnung
Amtsblatt der EU in Kraft. Weiterhin wird begrüßt,
voraussichtlich Ende 2015 oder Anfang 2016 in Kraft
dass Meldevorschriften erst gestaffelt infolge der Um-
treten wird.
setzung von Level-II-Maßnahmen (Delegierte und
implementierende Rechtsakte) verpflichtend werden.
7.
EMIR
VI.
Recht/Steuern
1.
Regierungsentwurf
zur
Umsetzung
der
Wohnimmobilienkreditrichtlinie
Die Europäische Kommission hat fünf Jahre nach
Verabschiedung der EMIR-Verordnung mit der Veröf-
Nach dem Entwurf soll der Beginn der Widerrufsfrist
fentlichung eines Konsultationspapiers im Mai 2015
bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen aus-
die Überprüfung der EMIR-Verordnung angestoßen.
schließlich an die Erteilung der vertraglichen Wider-
Die Ergebnisse der Konsultation, im Rahmen derer
rufsinformation und nicht mehr zusätzlich an die Erfül-
von Marktteilnehmern die bisherigen Erfahrungen mit
lung der weiteren vertraglichen Pflichtangaben an-
EMIR erfragt werden, bilden die Grundlage für diese
knüpfen. Zudem ist für Verträge, die nach dem 20.
Überprüfung. Die Konsultation befasst sich vornehm-
März 2016 geschlossen werden, vorgesehen, dass
lich mit den bereits umgesetzten Teilen. Da die Clea-
das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14
ringverpflichtung und die Pflicht zur gegenseitigen
Tage nach Vertragsschluss erlischt. Ferner sind Im-
Besicherung von nicht-geclearten OTC-Geschäften
mobiliarförderkredite nach dem neuen Regelungskon-
noch nicht umgesetzt sind, sind diese Themen ausge-
zept begrifflich Immobiliar-Verbraucherdarlehen, aller-
klammert. Hinsichtlich der technischen Standards zu
dings mit nur eingeschränktem Pflichtenkreis.
den Transaktionsregistermeldungen verweist die EU-
Die Voraussetzungen, unter denen im Fall der außer-
Kommission auf die Konsultation der ESMA zur Ände-
ordentlichen
rung der Technischen Standards, die im November
Verbraucherdarlehensvertrags die Zahlung einer Vor-
2014 angestoßen wurde.
fälligkeitsentschädigung verlangt werden kann, sollen
Kündigung
eines
Immobiliar-
Erste delegierte Verordnung zur Clearingpflicht
11
VÖB-AKTUELL
September 2015
unverändert fortgelten. Insbesondere ist keine Decke-
für die Vergabe von sozialen und anderen besondere
lung der Vorfälligkeitsentschädigung vorgesehen.
Dienstleistungen, bei denen der Spielraum, den die
Schließlich soll mit dem Entwurf der Koalitionsvertrag
Richtlinie einräumt, vom deutschen Gesetzgeber nicht
2013 insoweit umgesetzt werden, als Kreditinstitute,
ausgenutzt wird. Kritisch sehen wir auch die Verpflich-
zu deren Standardgeschäft es zählt, Dispositionskredi-
tung aller öffentlichen Auftraggeber, Daten über die
te oder geduldete Überziehungen anzubieten, ver-
Vergabe unterhalb und oberhalb der Schwellenwerte
pflichtet sein sollen, die Information über die Höhe des
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu
hierfür jeweils berechneten Sollzinssatzes jedenfalls
übermitteln.
auch im Rahmen ihres Internetauftritts hervorgehoben
anzugeben. Zudem ist die Einführung einer Beratungspflicht geplant, wenn zum Beispiel ein Dispositi-
3.
onskredit über sechs Monate ununterbrochen und
Referentenentwurf
zur
Umsetzung
der
Zahlungskontenrichtlinie
durchschnittlich in Höhe von 75 Prozent des vereinbarten Höchstbetrags in Anspruch genommen wird.
Die Vorgaben der Zahlungskontenrichtlinie werden
Der Umfang der Dokumentation der Beratung soll sich
weitestgehend durch Neuschaffung eines Zahlungs-
auf Zeit und Ort der Beratung beschränken können.
kontengesetzes in deutsches Recht umgesetzt. Es gilt
grundsätzlich für alle Zahlungsdienstleister, die auf
dem Markt Zahlungskonten anbieten. Zunächst be-
2.
Regierungsentwurf
zur
Modernisierung
des
Vergaberechts
fasst sich das Zahlungskontengesetz mit den Informationspflichten hinsichtlich der für Zahlungskonten erhobenen Entgelte. Eine Information über die maßgeb-
Die Umsetzung der EU-Vergaberichtlinie in deutsches
lichen entgeltpflichtigen Dienste (Entgeltinformation)
Recht wird auf gesetzlicher Ebene wie bisher im Ge-
ist dem Verbraucher vor Vertragsabschluss zur Verfü-
setz
(GWB)
gung zu stellen. Für die Bezeichnung der entgeltpflich-
erfolgen, wobei die Umsetzung zum Anlass genom-
tigen Dienste ist dabei primär die standardisierte Zah-
men wird, den bisherigen Vierten Teil des GWB um-
lungskontenterminologie, die von der European Ban-
fassend zu überarbeiten und neu zu strukturieren.
king Authority (EBA) erstellt werden soll, zu verwen-
Dieser umfasst künftig die wesentlichen Vorgaben zur
den.
Vergabe von öffentlichen Aufträgen und von Konzes-
Darüber hinaus muss der Verbraucher regemäßig
sionen. Wesentliche Vorgaben schließen insbesonde-
über alle angefallenen Entgelte (Entgeltaufstellung)
re die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts,
informiert werden. Weiterhin stellt das Zahlungskon-
den Anwendungs-bereich sowie die Vergabearten ein.
tengesetz Anforderungen für sogenannte Vergleichs-
Der Ablauf des Vergabeverfahrens von der Leistungs-
websites auf, die dem Vergleich von Zahlungskonten
beschreibung über die Prüfung von Ausschlussgrün-
verschiedener Zahlungsdienstleister dienen.
den, die Eignungsprüfung, den Zuschlag bis hin zu
Ein weiterer Bestandteil des Zahlungskontengesetzes
den Bedingungen für die Ausführung des Auftrags ist
sind die Regelungen hinsichtlich des Kontenwechsels.
erstmals im Gesetz vorgezeichnet. Die elektronische
Das Zahlungskontengesetz verpflichtet die Zahlungs-
Kommunikation wird entsprechen der europäischen
dienstleister, dem Verbraucher beim Kontenwechsel
Vorgaben zum Grundsatz im Vergabeverfahren.
Unterstützungshilfe zu leisten (Kontenwechselhilfe).
Eine abschließende Bewertung des Gesetzentwurfs ist
Hierzu ist eine Ermächtigung seitens des Kontoinha-
nicht möglich, da viele Aspekte erst in der zukünftigen
bers vorgesehen. Im Rahmen der Kontenwechselhilfe
Vergabeverordnung im Detail geregelt werden. Diese
muss der übertragenden Zahlungsdienstleister dem
soll im Herbst 2015 veröffentlicht werden. Positiv am
empfangenden Zahlungsdienstleister und dem Ver-
Gesetzentwurf ist aus unserer Sicht, dass die durch
braucher unter anderem eine Liste der bestehenden
das EU-Recht vorgegebenen Ausnahmetatbestände
und zu transferierenden Daueraufträge und Last-
für Darlehen/Kredite sowie für das Inhouse-Geschäft
schriftmandate zur Verfügung stellen. Der empfan-
eins-zu-eins umgesetzt werden. Leider gilt dies nicht
gende Zahlungsdienstleister muss dann mittels der
gegen
Wettbewerbsbeschränkungen
12
VÖB-AKTUELL
September 2015
erhaltenen Informationen den Kontenwechsel ab-
Land ansässigen Inhaber von Finanzkonten um. Sie
schließen.
geht auf das auf das zwischen Deutschland und den
Abschließend beinhaltet das Zahlungskontengesetz
USA am 31. Mai 2013 geschlossene FATCA-Abkommen
Regelungen zum Zahlungskonto mit grundlegenden
zurück.
Funktionen (Basiskonto). Als Basiskonto gilt ein Zahlungskonto, wenn es dem Verbraucher grundlegende
Zahlungsfunktionen, wie die Ausführung von Überweisungen und Lastschriften, ermöglicht.
Im Rahmen der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) hatten
wir dem Bundesministerium der Finanzen bereits im Mai
des Jahres 2013 eine ausführliche Liste mit Fragen zur
Auslegung und Umsetzung der FATCA-Regelungen
Verbrauchern wird durch das Zahlungskontengesetz
ein gesetzlicher Anspruch auf Eröffnung eines Basiskontos gegenüber Instituten, die Zahlungskonten
auf dem Markt anbieten, eingeräumt. Anspruchsberechtigter ist jeder Verbraucher mit rechtmäßigem
Aufenthalt in der Europäischen Union einschließlich
Personen ohne festen Wohnsitz und Asylsuchenden.
Unter bestimmten Voraussetzungen, beispielsweise
wegen eines bereits vorhandenen Zahlungskontos,
können Institute die Eröffnung eines Basiskontos ablehnen.
vorgelegt. Das BMF hat uns nun über zwei Jahre später
im Juni 2015 den Entwurf eines Anwendungsschreibens
übersandt. Das lang erwartete Schreiben dient der praktischen Umsetzung des automatischen Informationsaustausches mit den USA. Wir haben gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 20. Juli
2015 dazu nach Konsultation mit unseren Mitgliedern
bereits umfassend Stellung genommen.
Im Entwurf des Anwendungsschreibens fungieren entsprechend des Annex II des Abkommens mit den USA
die Förderinstitute als ausgenommene wirtschaftlich
Sollte ein Institut der Eröffnung eines Basiskontos
nicht nachkommen, kann ein Verbraucher die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beantragen. Im Falle der unberechtigten Ablehnung der
Eröffnung eines Basiskontos kann die BaFin gegenüber dem Institut die Eröffnung anordnen. Ausweislich
der Gesetzesbegründung sind Institute, die nur sogenannte Mitarbeiterkonten anbieten, nicht zur Eröffnung
von Basiskonten verpflichtet. Für die Führung von
Basiskonten können Institute marktübliche Entgelte
verlangen.
Berechtigte. Wir haben uns entsprechend einem Petitum
aus dem Mitgliederkreis nun dafür verwendet, dass auch
im Alleineigentum der Landesförderinstitute stehende
Beteiligungsgesellschaften ebenfalls als nicht meldend
klassifiziert werden. Des Weiteren setzen wir uns dafür
ein, dass auch regulierte, zentrale Gegenparteien als
nicht meldend gelten. Der Dialog mit dem Bundesministerium der Finanzen wird hierzu fortlaufend fortgesetzt.
Unser Bestreben ist es, einen Gleichklang der Vorschriften für FATCA mit dem automatischen weltweiten Informationsaustausch nach dem Vorbild der OECD zu erreichen. Dieses Ansinnen wird im Bundesministerium der
Die Vorschriften zum Basiskonto sowie zum Kontowechsel sollen bereits zwei Monate nach Verkündung
Finanzen geteilt, in der tatsächlichen Durchführung ist
aber noch auf eine strikte Kongruenz zu achten.
des Zahlungskontengesetzes in Kraft treten, die Regelungen zur Entgeltinformation und Entgeltaufstellung
erst neun Monate nach Ausarbeitung einer standardisierten Zahlungskontenterminologie durch die EBA,
die bis spätestens zum 18. September 2016 erfolgen
soll.
5.
Weltweiter Informationsaustausch nach dem
Common Reporting Standard der OECD und in
der EU: Regelung für Förderbanken
Die OECD hat in 2014 einen Vorschlag für einen automatischen Austausch von Informationen zu Finanzkon4.
BMF-Entwurf
zur
Anwendung
des
Foreign
Account Tax Compliance Act (FATCA)
ten veröffentlicht, auf den sich mittlerweile mehr als 51
Länder verständigt haben. Nach einer multilateralen
Verständigung beginnen in einer Vorreitergruppe einige
Die FATCA-Gesetzgebung in Deutschland setzt den
Austausch von Informationen zwischen Deutschland
Länder mit der nationalen Umsetzung und wollen im
September 2017 bereits erste Meldungen für das Jahr
und den USA über die jeweils steuerlich im anderen
13
VÖB-AKTUELL
September 2015
2016 untereinander austauschen. Deutschland gehört
Europäische-Kommission in ihrem Amtsblatt feststehen,
dazu. Das Reporting betrifft Finanzkonten von natürli-
womit im Herbst 2015 zu rechnen ist.
chen Personen als auch von Rechtsträgern einschließlich sogenannte Trusts und von Stiftungen. Gemeldet
werden Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat, Steueriden-
6.
4. EU-Anti-Geldwäscherichtlinie .
tifikationsnummer, Geburtsdatum und -ort, Kontonummer, Kontostand zum Ende des Berichtsjahres sowie alle
Die 4. Europäische-Anti-Geldwäscherichtlinie bringt
Arten von Kapitalerträgen (Zinsen, Dividenden, Einkünfte
einige Neuerungen mit sich. So sollen eingetragene
aus bestimmten Versicherungsverträgen). Ab dem Jahr
Gesellschaften sowie sonstige juristische Personen
2018 werden dann noch zusätzlich sog. Verkaufserlöse
präzise und aktuelle Angaben zu ihren wirtschaftlichen
berichtet. Allein berichtspflichtig sind solche Finanzkon-
Berechtigten vorhalten. Diese Informationen sollen in
ten von steuerlich nicht im eigenen Land ansässigen
einem zentralen Register in jedem Mitgliedstaat auf-
Personen und Rechtsträgern.
bewahrt werden. Wir begrüßen diese Vorgaben, da sie
Innerhalb der EU wird der Informationsaustausch durch
den Kreditinstituten eine wichtige Informationsquelle
eine Änderung der Amtshilferichtlinie umgesetzt. Somit
bei der Erfüllung ihrer kundenbezogenen Sorgfalts-
soll innerhalb der EU ein einheitliches Melderegime herr-
pflichten zur Verfügung stellen. Auch die künftige Er-
schen. Die Bundesrepublik Deutschland hat durch die
mittlung von Drittländern mit strategischen Mängeln in
Vorlage eines Regierungsentwurfs für ein Gesetz zum
ihren nationalen Geldwäschebekämpfungssystemen
automatischen Austausch von Informationen über Fi-
durch die EU-Kommission bewerten wir positiv, da sie
nanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer
die Analyse von Risiken durch die nach der Richtlinie
Gesetze vom 15. Juli 2015 mit der nationalen Umset-
Verpflichteten erleichtert. Schließlich wird klargestellt,
zung begonnen. Wir bemühen uns gemeinsam mit den
dass die Verarbeitung personenbezogener Daten auf
anderen kreditwirtschaftlichen Verbänden um eine ver-
der Grundlage der EU-Anti-Geldwäscherichtlinie zu
waltungseffiziente Umsetzung und achten insbesondere
Zwecken der Verhinderung von Geldwäsche und Ter-
auf eine weitest gehende Übereinstimmung mit der
rorismusfinanzierung als Angelegenheit des öffentli-
FATCA-Gesetzgebung, dem bilateralen Informationsaus-
chen Interesses im Rahmen des Datenschutzrechts
tausch mit den USA. Insbesondere klare datenschutz-
anzusehen ist. Bei der Behandlung von politisch ex-
rechtliche Bestimmungen in deutschen Gesetzen für die
ponierten Personen unterscheidet der Wortlaut der
Kategorisierung des Kundenbestandes wie der Aufnah-
neuen Richtlinie nicht mehr zwischen inländischen und
me und Speicherung der steuerlichen Identifikations-
ausländischen Personen. Eine solche Unterscheidung
nummer gilt es durchzusetzen. Auf EU-Ebene bemühen
ist nach bisher aktuellem Recht möglich. Hier wäre es
wir uns gemeinsam mit den europäischen Verbänden
sinnvoll, wenn der der gesamten überarbeiteten Richt-
der Kreditwirtschaft um die Verhinderung der Ausweitung
linie zugrundeliegende risikobasierte Ansatz eine Dif-
von zu meldenden Daten. Die EU-Kommission diskutiert
ferenzierung im Einzelfall zuließe. Zu erwähnen ist
hier überraschenderweise die Einführung weiterer Daten-
zudem die deutliche Verschärfung der Sanktionen bei
felder.
Verstößen gegen die Pflichten der neuen EU-Anti-
Für die Förderbanken des Bundes und der Länder wollen
Geldwäscherichtlinie.
wir die Einstufung als „nicht meldende Finanzinstitute“
zum automatischen Austausch von Informationen über
Finanzkonten in Steuersachen erreichen und haben
7.
Aktionärsrechte-Richtlinie
dementsprechend mehrfach das BMF für dieses Petitum
sensibilisiert. Das BMF hat bis Juli 2015 der EU-
Die Europäische-Kommission hat im April 2014 einen
Kommission eine Liste von ausgenommenen Einheiten
Vorschlag
und Produkten vorgelegt. Hierin sollten die Förderbanken
Richtlinie 2007/36/EU vorgelegt. Die derzeitige Aktionärs-
des Bundes und der Länder Berücksichtigung finden.
rechte-Richtlinie gilt für alle Gesellschaften mit Sitz in
Rechtssicher wird dies nach der Veröffentlichung der
einem Mitgliedstaat, deren Aktien zum Handel an einem
zur
Überarbeitung
der
Aktionärsrechte-
14
VÖB-AKTUELL
September 2015
in einem Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen
nahme des maximalen Umsetzungszeitraumes durch
geregelten Markt zugelassen sind.
den deutschen Gesetzgeber ist aktuell auszugehen.
Nachdem die Arbeit an der Richtlinie nach den Wahlen
Infolge der PSD II wird die European Banking Authority
zum Europäischen Parlament wieder aufgenommen
(EBA) erstmals direkt bei der Umsetzung von Regulie-
worden war, jedoch durch eine Verweisung aus dem
rungen zum Zahlungsverkehr involviert. Die EBA wird
zuständigen Justizausschuss an das Plenum verzögert
durch die PSD II aufgefordert neun regulatorischen tech-
wurde, einigte sich das Parlament am 8. Juli 2015 auf
nischen Standards (RTS) bzw. Guidelines zu erstellen.
seine Position, indem das Plenum positiv über den Be-
Dabei wird bereits deutlich, dass es neben der Umset-
richt abstimmte.
zung der PSD II in nationales Recht durch die Umset-
Die Novelle, die Transparenz und langfristige Investitio-
zung von EBA RTS bzw. Guidelines zu gesonderten
nen in Unternehmen fördern soll, sieht Regelungen zur
Zeitplänen kommen dürfte.
besseren Identifizierung der Aktionäre vor, präzisiert die
Für die Umsetzung der neuen Zahlungsdienste: Zah-
Aufgaben der Intermediäre und fordert die Offenlegung
lungsauslösedienst, Kontoinformationsdienst und Diens-
der Preise, Gebühren und Entgelte für die einzelnen
te durch einen sogenannten Drittkartenemittent sind die
Dienstleistungen. Die Forderung des Parlaments nach
EBA RTS als Schnittstelle von herausragender Bedeu-
der Aufnahme des „Country-by-Country-Reporting“, also
tung. Diese RTS sollen bereits zwölf Monate nach In-
dem Offenlegen der länderspezifischen Steuerpflicht von
krafttreten der PSD II der EU-Kommission zur Annahme
Unternehmen, in die Richtlinie wird jedoch von vielen als
vorgelegt werden. Erst nach der formalen Zustimmung
sehr kritisch gesehen.
durch die Kommission, die bis zu neun Monate dauern
Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter sollen
kann, bleiben den Instituten 18 Monate zur Umsetzung
Aktionäre in ihre Anlagestrategie einbeziehen, und ihre
der RTS bzw. der konkreten technischen Ausgestaltung.
Anlagestrategie und deren Ergebnisse sowie Informatio-
Damit wäre ein Umsetzungszeitpunkt von frühestens
nen über ihr Abstimmungsverhalten bei Hauptversamm-
Sommer 2018 wahrscheinlich. Die Guidelines bzgl. der
lungen und auf deren Internetseite veröffentlichen. Die
Meldung von sicherheitsrelevanten Vorfällen sollen hin-
Hauptversammlung soll künftig alle drei Jahre über die
gegen bereits 24 Monate nach Inkrafttreten, das heißt
Vergütungspolitik für die Unternehmensleitung abstim-
zum November 2017 umgesetzt werden.
men, wobei verschiedene Auskünfte erteilt werden müs-
Der tatsächliche Umfang des Umsatzungsaufwandes für
sen. Im Rat der EU besteht bereits eine gemeinsame
die Kreditwirtschaft kann auf Basis der bisher vorliegen-
generelle Ausrichtung. Die Trilogverhandlungen werden
den Informationen noch nicht abschließend bewertet
voraussichtlich im September beginnen.
werden. Bei einer durch die Deutsche Kreditwirtschaft
bereits auf nationaler und europäischer Ebene vorgestellten Lösung für zentrale Web-Schnittstellen für den Zugang Dritter zum Online-Banking der verschiedenen
VII.
Zahlungsverkehr
1.
PSD II – Finalisierung nach über zwei Jahren
dest kalkulierbar und die bestehende Online-Banking-
erwartet
Infrastruktur nebst Nutzung der Sicherheitsmerkmale der
Institute bzw. Institutsbereiche wäre der Aufwand zumin-
durch Kundeninstitute bereitgestellten SicherheitsverfahNach der erfolgten Einigung im Trilogverfahren, erwarten
ren ein geeigneter Anker.
wir für September oder Oktober 2015 die Annahme der
Richtlinie durch Parlament und Rat. Bis dahin muss noch
die laufende Übersetzung des Richtlinientextes in die
EU-Sprachen abgeschlossen sein. Für November 2015
2.
MaSI – Mindestanforderungen an die Sicherheit
von Internetzahlungen
ist mit der Veröffentlichung der PSD II im Amtsblatt der
EU zu rechnen. Zwei Wochen danach tritt die PSD II in
Die European Banking Authority (EBA) hatte in ihren
Kraft. Die Umsetzung der PSD II in nationales Recht
im Dezember 2014 veröffentlichten „Guidelines for the
müsste entsprechend bis November 2017 (24 Monate
security of internet payments“ für europäische Zah-
nach Inkrafttreten) vollzogen sein. Von der Inanspruch-
lungsdienstleister eine Umsetzung bis 1. August 2015
15
VÖB-AKTUELL
September 2015
angeregt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) fordert die Umsetzung dieser
VÖB-Fachtagung "Bankengeschäftsmodelle: ESG-
Anforderungen für deutsche Zahlungsdienstleister mit
Integration und SRI – Wo stehen wir?"
ihrem Rundschreiben 04/2015 verbindlich bis zum
am 25.11.2015 in Berlin
5. Dezember 2015 (Mindestanforderungen an die
Sachverständigen-Update-Konferenz 2015 - Konfe-
Sicherheit von Internetzahlungen -MaSI). Dieser Anforderungskatalog wurde zudem um Meldepflichten
bei
schwerwiegenden
Zahlungssicherheitsvorfällen
auch außerhalb von Internetzahlungen erweitert. Dies
renz für Immobiliensachverständige, Erfahrungsaustausch am Vorabend
am 27.11.2015 in Bonn
gilt u. a. für (Teil-)Ausfälle bei der Bargeldversorgung
von mehr als einer Stunde. Die Begrenzung auf diesen Zeitraum ist unter Risikogesichtspunkten als un-
Lehrgang: Prozessmanagement-Berater mit Zertifikat
vom 28.01.2016 - 15.04.2016 in Bonn
verhältnismäßig einzustufen. Gemeinsam mit den DKVerbänden sind wir gegenüber der BaFin aktiv, hierfür
Lehrgang: Zertifizierter Anlage- und Vermögensbera-
Erleichterungen zu finden bspw. geeignetere Schwell-
ter nach § 34d WpHG
werte zu definieren.
vom 08.10.2015 - 03.11.2015 in Bonn
Die MaSI gelten als Spezialregelung zu den Mindestanforderungen für das Risikomanagement (MaRisk)
Technologieorientierte Unternehmensgründungen &
für web-basierte Internetzahlungen bezogen auf die
Grundlagen deutscher und europäischer Förderung
Kunde-Bank-Schnittstelle und orientieren sich an Si-
vom 17.-18.09.2015 in Bonn
cherheitszielen. Die Umsetzung obliegt dem Zahlungsdienstleister
mit
dem
Schwerpunkt
Retail-
Geschäft. MaSi umfasst im Wesentlichen Sicherheits-
Post-Crisis-Marktstandards für Zinsderivate
vom 21.-22.09.2015 in Bonn
anforderungen an Kartenzahlungen im Internet, Überweisungen im Internet bzw. das Online-Banking sowie
die Erstellung von Lastschriftmandaten, sofern Zahlungsdienstleister eingebunden sind.
Kompaktes Bankfachwissen für Nicht-Bankkaufleute
vom 21.-23.09.2015 in Bonn
Mit dem für Herbst erwarteten Inkrafttreten der überarbeiteten Payment Services Directive (PSD II) wird
Bildung von Kreditnehmer- und Risikoeinheiten
eine weitere Anpassung der oben benannten Mindest-
am 21.09.2015 in Berlin
anforderungen erfolgen. Hier wird die EBA beauftragt,
die darin geforderten regulatorischen technischen
Basel IV / CRD V / KWG und CRR II / SolvV – Inhalte
Standards zu erarbeiten. Infolge dessen wird die EBA
und Weiterentwicklungen
erstmals direkt in die Umsetzung von Regulierungen
am 21.09.2015 in Bonn
im Zahlungsverkehr involviert.
Entwicklungen im Risikomanagement von Banken im
Lichte der Anforderungen von EZB und EBA
VIII. Fachtagungen/Seminare
VÖB-Fachtagung "Neue Entwicklungen in der Bankenaufsicht"
am 22.09.2015 in Frankfurt a.M.
Kreditderivate und Corporate Bonds
vom 23.-24.09.2015 in Bonn
vom 13.-14.10.2015 in Bonn
Ausgewählte Aspekte der handelsrechtlichen FremdVÖB-Fachtagung "Aktueller Stand und Zukunft der
regulatorischen Compliance"
währungsumrechnung
am 25.09.2015 in Hamburg
am 02.11.2015 in Bonn
16
VÖB-AKTUELL
September 2015
Eigenkapitaldefinitionen und ihre Steuerung
am 28.09.2015 in Frankfurt a.M.
Grundlagen der Leverage Ratio
vom 20.-21.10.2015 in Bonn
Update EMIR und Dodd-Frank-Act
Grundlagen des Operationellen Risikomanagements
am 28.09.2015 in Bonn
vom 22.-23.10.2015 in Frankfurt a.M.
Implikationen der neuen gesetzlichen Anforderungen
Dimensionen des Liquiditätsrisikos
auf die Gesamtbanksteuerung
vom 22.-23.10.2015 in Hamburg
am 29.09.2015 in Frankfurt a.M.
Bonitätsanalyse "mal anders" - Risiken systematisch
Groß- und Millionenkreditvorschriften
reduzieren, Potenziale nachhaltig fokussieren
am 30.09.2015 in Frankfurt a.M.
am 27.10.2015 in Bonn
Geldwäsche- und Betrugsprävention - Erweiterte An-
Bilanzgestaltung, Bilanzmanipulation, Bilanzfälschung
forderungen an die Institute
vom 28.-30.10.2015 in Bonn
am 01.10.2015 in Bonn
Leasing im Überblick - ein Einstieg in alternative FiNeue Leasingbilanzierung nach IFRS 17
nanzierungsformen
am 05.10.2015 in Frankfurt a.M.
am 28.10.2015 in Frankfurt a.M.
Basel IV / CRD V / KWG und CRR II / SolvV – Inhalte
WpHG-Update und die Verantwortung der Compli-
und Weiterentwicklungen
ance-Funktion
am 05.10.2015 in Frankfurt a.M.
am 02.11.2015 in Frankfurt a.M.
Rechtliche und regulatorische Rahmenbedingungen
Beteiligungsanzeigen und sonstige KWG-Anzeigen
von Covered Bonds in Europa
am 03.11.2015 in Frankfurt a.M.
am 06.10.2015 in Frankfurt a.M.
Risikofrüherkennung im Firmenkunden-Kreditgeschäft
Aktives Bondportfoliomanagement
vom 04.-05.11.2015 in Frankfurt a.M.
vom 08.-09.10.2015 in Frankfurt a.M.
Komplexe Kreditverträge in einem umkämpften KreSyndizierte Kredite - Transaktionsablauf und Ver-
ditmarkt
tragsgestaltung
am 06.11.2015 in Bonn
am 08.10.2015 in Bonn
Methoden zur risiko- und chancenorientierten ProBankgrundlagen und Bankenmarkt für Akademiker
zessprüfung
vom 12.-16.10.2015 in Bonn
am 09.11.2015 in Frankfurt a.M.
Kompaktkurs Bankenaufsicht - CRD IV-Paket, SolvV,
Outsourcing - Auslagerung von Geschäftsprozessen
MaRisk, Liquidität, Basel- und EU-Entwicklungen
nach § 25b KWG und MaRisk
vom 12.-13.10.2015 in München
am 09.11.2015 in Bonn
Neuerungen im Aufsichtsrecht
Backoffice OTC-Zinsderivate - was wirklich zählt
am 13.10.2015 in Frankfurt a.M.
vom 10.-11.11.2015 in Bonn
17
VÖB-AKTUELL
September 2015
Risk Management und Risikocontrolling
Werden Sie Spezialist in Schuldscheinen und Na-
am 26.11.2015 in Bonn
menspapieren
Aktuelle Gesamtbanksteuerung
vom 11.-12.11.2015 in Frankfurt a.M.
am 01.12.2015 in Bonn
Kreditrisikominderung
Cross-Selling mithilfe wirtschaftlicher Unterlagen und
am 11.11.2015 in München
erfolgreiche Kundenansprache
am 03.12.2015 in Frankfurt a.M.
Kompaktkurs Bankenaufsicht - CRD IV-Paket, SolvV,
MaRisk, Liquidität, Basel- und EU-Entwicklungen
Kreditgeschäft - Kreditarten, Bonitätsprüfung und Sco-
vom 12.-13.11.2015 in Bonn
ring
vom 08.-09.12.2015 in Hamburg
Interpretation von Jahresabschlusskennzahlen - Einfluss auf das Ratingergebnis und Gestaltungsmöglich-
Nähere Informationen und Online-Buchung unter
keiten
http://www.voeb-bildung.de
vom 12.-13.11.2015 in Bonn
Ihre Ansprechpartnerin:
Aufsichtsrechtliche Behandlung von Verbriefungen
Kathleen Weigelt
nach Basel III / CRR in der Praxis
Telefon: (02 28) 81 92-2 21
E-Mail: [email protected]
am 13.11.2015 in Frankfurt a.M.
Einführung in das AnaCredit-Meldewesen und Aktuelles aus dem Kreditmeldewesen
am 17.11.2015 in Frankfurt a.M.
Sie wollen diesen Newsletter abonnieren?
Dann schreiben Sie bitte eine E-Mail an [email protected]. Geben Sie einfach den Betreff „Anmeldung VÖB-Aktuell“ an. Hinweise und Anregungen
Was muss ein perfekter OTC-Rahmenvertrag regeln?
nehmen wir gern entgegen. Alle VÖB-Newsletter kön-
am 19.11.2015 in Bonn
nen Sie auch online unter www.voeb.de bestellen.
Kompaktes Bankfachwissen für Nicht-Bankkaufleute
Weitere Newsletter des VÖB
vom 23.-25.11.2015 in Frankfurt a.M.
VÖB-Aktienmarkt-Prognose
VÖB-Finanzmarkt
Kreditausfallrisiken reduzieren - Insolvenzfeste Bestellung von Sicherheiten im Firmenkundengeschäft
am 24.11.2015 in Frankfurt a.M.
VÖB-Mittelstand
VÖB-Zahlungsverkehr
VÖB-Zinsprognose
18
VÖB-AKTUELL
September 2015
Impressum
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands,
VÖB
Lennéstraße 11, 10785 Berlin
Telefon (0 30) 81 92-1 63 ▪ Telefax (0 30) 81 92-1 67
E-Mail: [email protected] ▪ Internet: www.voeb.de
Ansprechpartner: Norman Schirmer
Redaktionsschluss: 31. August 2015
19

Documents pareils