September 2015 - Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands
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September 2015 - Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands
VÖB-AKTUELL September 2015 September 2015 Inhalt I. Über VÖB-Aktuell.....................................................1 II. Bankenaufsicht/Bankenregulierung ......................1 1. Basel IV .....................................................................1 2. Auswirkungen von CRR und CRD IV auf die 2. Regierungsentwurf zur Modernisierung des Vergaberechts ......................................................... 12 3. Referentenentwurf zur Umsetzung der Zahlungskontenrichtlinie ......................................... 12 4. Finanzierung durch Banken .......................................2 BMF-Entwurf zur Anwendung des Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) ................... 13 3. EBA-Leitlinien zur Geschäftsleitereignung.................2 5. Weltweiter Informationsaustausch nach dem 4. Bericht zum Zusammenwirken der Common Reporting Standard der OECD und in Regulierungsvorhaben...............................................3 der EU: Regelung für Förderbanken ....................... 13 5. Bankenabgabe ..........................................................3 6. 4. EU-Anti-Geldwäscherichtlinie . ............................ 14 6. Corporate Governance ..............................................4 7. Aktionärsrechte-Richtlinie........................................ 14 7. Credit Valuation Adjusment .......................................4 8. Zinsänderungsrisiko...................................................5 VII. Zahlungsverkehr ................................................... 15 9. Erste Meldung Risikotragfähigkeitsinformation ..........5 1. PSD II – Finalisierung nach über zwei Jahren 10. Wiederbelebung der Verbriefungsmärkte ..................5 11. Meldung und Offenlegung der Leverage Ratio erwartet ................................................................... 15 2. MaSI – Mindestanforderungen an die Sicherheit in 2015 .......................................................................6 von Internetzahlungen ............................................. 15 III. Bilanzierung .............................................................6 VIII. Fachtagungen/Seminare....................................... 16 1. Expected Credit Losses zwischen Bilanzierung und Bankenaufsichtsrecht .........................................6 2. 3. I. Über VÖB-Aktuell EZB-aufsichtliche Eingriffe in die Rechnungslegung ......................................................7 Der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutsch- Status in IFRS 9 ........................................................7 lands, VÖB, informiert mit VÖB-Aktuell quartalsweise über finanzwirtschaftlich wichtige nationale, europäi- IV. Fördern und Finanzieren.........................................8 sche und internationale Gesetzvorhaben. Dabei posi- 1. Juncker Investitionsprogramm für Europa - tionieren wir uns kurz und prägnant zu aktuellen Vor- EFSI verabschiedet ...................................................8 haben und Themen und berichten über deren jeweiligen Sachstand. V. Kapitalmärkte ...........................................................8 1. OGAW-V-Umsetzungsgesetz ....................................8 2. CSD-Regulierung ......................................................9 3. Omnibus II – Final Report ..........................................9 4. Bail-in und Notenbankfähigkeit von unbesicherten Schuldtiteln (§ 46f KWG-E) ..............10 II. Bankenaufsicht/Bankenregulierung 1. Basel IV 5. PRIIPs-Verordnung..................................................10 6. Schattenbanken-Regulierung, SFT-Verordnung......10 Das in Vorbereitung befindliche Reformpaket des 7. EMIR........................................................................11 Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht „Basel IV“ VI. Recht/Steuern ........................................................11 ze zur Risikobemessung insbesondere auch Überle- 1. Regierungsentwurf zur Umsetzung der gungen zur Vereinfachung des regulatorischen Rah- umfasst neben der Überarbeitung der Standardansät- Wohnimmobilienkreditrichtlinie ................................11 1 VÖB-AKTUELL September 2015 menwerkes beziehungsweise zur Zukunft der modell- Um die negativen Auswirkungen der erhöhten Eigen- basierten Ansätze zur Ermittlung der Unterlegungsan- kapitalanforderungen von Basel III, die in der EU im forderungen. Bei der Vereinfachungsdiskussion geht Rahmen der EU-Bankenverordnung (CRR) umgesetzt es darum, ob interne Modelle der Institute weiterhin für wurden, auf die Vergabe von Krediten an kleine und aufsichtliche Zwecke anerkannt bzw. wie festgestellte mittlere Unternehmen (KMU) zu verringern, werden Modelldefizite beseitigt werden können. Die Vorschlä- die Kapitalanforderungen für diese Kredite in die CRR ge zur Überarbeitung des Standardansatzes zur Be- mit einem Faktor multipliziert. Dieser sorgt dafür, dass messung des Kreditrisikos (KSA) wurden inzwischen die Eigenkapitalanforderungen für Kredite an KMU um substantiell überarbeitet. Nachdem Ratingnoten exter- rund ein Viertel abgesenkt werden. ner Agenturen zunächst keinerlei Verwendung mehr Die EU-Kommission möchte nun die Auswirkungen finden sollten, könnten externe Ratings für bestimmte der CRR auf die Vergabe von Krediten an KMU aber Klassen von Forderungen nunmehr doch wieder auch auf die Finanzierung von Infrastrukturprojekten Grundlage der Risikogewichtung werden, wenn auch überprüfen. Hierzu hat sie ein Konsultationspapier nicht als alleiniges Bestimmungsmerkmal. Positiv ist veröffentlicht und die Europäische Bankenaufsichts- auch, dass einige der vorgeschlagenen, wenig trenn- behörde um eine Expertise zu diesem Thema gebe- scharfen Parameter als Grundlage der Risikogewich- ten. Die EBA hat ihrerseits ein Diskussionspapier zur tung fallen gelassen wurden. Die zuständige Baseler Konsultation gestellt. Arbeitsgruppe will die Vorschläge bis Ende 2015 fer- Unseres Erachtens muss sichergestellt werden, dass tigstellen. Um das Ziel zu erreichen, die Kapitalanfor- die Kapitalanforderungen für Kredite an KMU nicht derungen im KSA nicht systematisch ansteigen zu erhöht werden. Der Mittelstand stellt in den meisten lassen, ist unseres Erachtens eine erneute Konsultati- EU-Mitgliedstaaten das Rückgrat der Volkswirtschaft on der überarbeiteten Vorschläge sowie eine Auswir- dar. Eine unveränderte Übernahme der für internatio- kungsstudie als Grundlage der endgültigen Kalibrie- nal tätige Banken entwickelten Regelungen von Basel rung erforderlich. Im Rahmen des Basel IV-Paktes wir III würde die Kapitalanforderungen um ein Drittel er- auch die künftige Gewichtung von Forderungen an höhen. Die Spielräume der Banken und Sparkassen Staaten diskutiert. Konsens besteht dahingehend, für KMU-Finanzierungen würden damit deutlich einge- dass kein Staat mehr ein Risikogewicht von 0 Prozent schränkt oder Kredite verteuert. erhalten soll. Diskutiert wird derzeit die Systematik entsprechender Kapitalanforderungen. Die zuständige Arbeitsgruppe des Baseler Ausschusses will im Jahr 3. EBA-Leitlinien zur Geschäftsleitereignung 2016 ein Konsultationspapier mit entsprechenden Vorschlägen vorlegen. Im November 2012 hatte die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) ihre Leitlinien zur Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorganes und von 2. Auswirkungen von CRR und CRD IV auf die Inhabern von Schlüsselfunktionen (Fit-and-Proper- Finanzierung durch Banken Leitlinien) veröffentlicht. Mit Verweis auf die Anforderungen an das Leitungsorgan gemäß Art. 91 CRD IV Bankaufsichtliche Eigenkapitalanforderungen können hat das Board of Supervisors (BoS) der EBA im Mai den Spielraum der Banken zur Vergabe von Krediten 2014 eine vergleichende Analyse zu den diesbezügli- einschränken. Kapitalanforderungen, chen aufsichtlichen Praktiken in der EU angestoßen müssen die Banken bei unverändertem Kapital beste- (Peer-Review). Der ausführliche Bericht über die in hende Kredite abbauen. Alternativ können sie sich diesem Zusammenhang festgestellten Erkenntnisse neues Eigenkapital beschaffen. Da die Refinanzierung wurde von der EBA am 22. Juli 2015 veröffentlicht. über Eigenkapital jedoch teurer ist als über Fremdka- Dem Bericht zufolge wurden die Leitlinien von den pital, können sich die Kreditkonditionen verschlech- zuständigen Aufsichtsbehörden weitgehend umge- tern. setzt. Abweichungen bei den derzeitigen Praktiken Steigen die betreffen zum Beispiel die Definition der Eignung, die 2 VÖB-AKTUELL September 2015 von den nationalen Aufsichtsbehörden und Instituten hen zwischen den Regulatoren und zwischen den verwendeten Eignungskriterien, die Vorgehensweise Regulierungsebenen elementar. Die in dem BMF- hinsichtlich der Eignung von Inhabern von Schlüssel- Bericht aufgezeigten Bereiche, in denen das Zusam- funktionen sowie den Begriff der Unabhängigkeit der menspiel der Regulierungen verbessert werden kön- Mitglieder des Leitungsorgans. ne, beispielsweise die ersten Maßnahmen zur Ver- Aufgrund der festgestellten Unterschiede kommt die EBA zu dem Schluss, dass die vorliegende Version der Leitlinien keine ausreichende Konvergenz der Aufsichtspraktiken ermöglicht. Die EBA schlägt deshalb eine Überarbeitung in dem Sinne vor, dass einige Best-Practice-Ansätze aufgegriffen werden sollen. Damit zielt sie unter anderem auf die Praxis der Be- besserung, sind nach unserer Auffassung nur unzureichend. Offen bleibt zudem, wie die Bundesregierung sich im Rahmen künftiger Regulierungsvorhaben insbesondere auch auf europäischer Ebene für eine konsistente Regulierung einsetzen will. Es ist wichtig, dass künftig die Wechselwirkungen wertung von Kandidaten für Schlüsselpositionen, die zwischen Bankaufsichtsrecht und Bilanzrecht hinrei- Anwendung des Proportionalitätsprinzips und die Eig- chend berücksichtigt werden. Aufsichtliche Interpreta- nungskriterien ab. Ein entsprechendes Konsultations- tionen von bilanziellen Vorschriften sowie eigenständi- verfahren wird für das erste Quartal 2016 angekündigt. ge aufsichtliche Bewertungen bzw. Vorgaben führen Der Anpassungsbedarf für deutsche Institute wird sich zu erheblichen Abweichungen von den Bilanzdaten vermutlich in engen Grenzen halten, da Deutschland und erhöhen unnötiger Weise die Komplexität in der in allen Bereichen als „fully applied“ eingeschätzt wur- Steuerung und Beaufsichtigung von Banken. de. Zudem wird die EBA der Europäischen Kommission voraussichtlich eine Änderung der zugrundeliegenden 5. Bankenabgabe CRD IV empfehlen. Dem Zielbild, der im Juli 2014 in Kraft getretenen EUKrisenmanagementrichtlinie (BRRD) sowie der ab 4. Bericht zum Zusammenwirken der Regulierungsvorhaben dem 1. Januar 2016 geltenden SRM-Verordnung entsprechend, sollen Verluste, die aus einer Bankenabwicklung resultieren, in erster Linie von den Anteils- Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) startete eignern und Gläubigern getragen werden. Sofern dies Ende 2014 eine Initiative zur Untersuchung des Zu- nicht ausreichen sollte, sind etwaige Abwicklungsver- sammenwirkens der Regulierungsvorhaben, an der wir fahren durch einen EU-Abwicklungsfonds aufzufan- uns mit unseren Positionen beteiligt hatten. Im Juli gen, der von allen CRR-Instituten durch im Voraus dieses Jahres veröffentlichte das BMF nunmehr unter erhobene Jahresbeiträge aufgebaut werden soll. Die dem Titel „Überprüfung von Regulierungsmaßnahmen Berechnung der EU-Bankenabgabe richtet sich im im Finanzmarkt“ seinen abschließenden Bericht. Un- Kern nach den Vorgaben der Delegierten Verordnung tersucht wurden die Zielgenauigkeit und die Praktika- (EU) Nr. 2015/63 (DV), die unmittelbar in jedem EU- bilität von Regulierungsmaßnahmen mit Blick auf ihre Regulierungsziele „Finanzmarktstabilität“ und „Transparenz“. Eine Überprüfung der Konsistenz der Finanzmarktregulierung soll künftig jeweils zu Beginn der Legislaturperiode vorgenommen werden. Wir begrüßen den Antritt der Bunderegierung, die Mitgliedstaat gilt. Am 14. Juli 2015 wurde im Bundesgesetzblatt eine Neufassung der Restrukturierungsfonds-Verordnung (RStruktFV) veröffentlicht, um die Berechnung der Bankenabgabe an die europäischen Vorgaben anzupassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ab dem Jahr 2016 die RStruktFV nur noch für diejenigen Insti- bestehenden Inkonsistenzen zu erheben und diese tute gilt, deren Beiträge nicht nach der SRM- beseitigen zu wollen. Wenngleich unterschiedliche Verordnung berechnet werden. Vorgaben häufig aufgrund unterschiedlicher Zielset- Die individuellen Beiträge zur Bankenabgabe werden zungen entstanden sind, ist ein abgestimmtes Vorge- durch die zuständige Abwicklungsbehörde erhoben. 3 VÖB-AKTUELL September 2015 Im Rahmen der diesjährigen ersten Erhebung zur EU- und Geschäftsleitung und betont, dass das Vergü- Bankenabgabe sind die Institute in Deutschland ver- tungssystem eines Institutes einen wichtigen Bestand- pflichtet die hierzu erforderlichen Daten an die Bun- teil der Governance- und Anreizstruktur darstellt, mit desanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) bis dessen Hilfe das Management eine angemessene zum 1. September 2015 zu melden. Unterstützt wird Risikokultur etablieren kann. der Meldeprozess von der FMSA durch einen Melde- Durch die neuen Leitlinien soll ein robustes und trans- vordruck sowie einen Leitfaden und eine FAQ-Liste, in parentes Risikomanagement entwickelt werden, das denen die Meldedaten konkretisiert werden. Ab dem nicht zuletzt auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in Jahr 2016 nimmt die Erhebung das Single Resolution ein solides Bankensystem fördert. Board (SRB) wahr. Hinsichtlich der Aufbauphase des EU- Abwicklungsfonds hat die Europäische Bankaufsichts- 7. Credit Valuation Adjusment behörde (EBA) zudem Mitte Juni 2015 einen technischen Ratschlag veröffentlicht. Dieser soll die Grund- Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht hat im lage für drei delegierte Rechtsakte bilden, in denen Juli 2015 ein Konsultationspapier für ein überarbeite- Kriterien für die zeitliche Staffelung der berechneten tes Rahmenwerk zum CVA-Risiko veröffentlicht. Hier- Jahresbeiträge sowie die Anzahl der Jahre festgelegt mit sollen die CVA-Risiken umfassender abgedeckt werden, um die die Aufbauphase für das Erreichen und eine bessere Anerkennung von CVA-Hedges des Zielvolumens verlängert werden kann. Gleichzeitig ermöglicht werden. Es wird ein Gleichlauf mit den werden Kriterien für die Festlegung der jährlichen Industriestandards in der Rechnungslegung ange- Beiträge vorgegeben, sofern die verfügbaren Finanz- strebt, gleichzeitig sollen die Regelungen mit den mittel des EU-Abwicklungsfonds nach der Aufbaupha- Vorschlägen zur Überarbeitung der Handelsbuchvor- se unter das Zielvolumen sinken. schriften konform gehen. Die Vorschriften zur Eigenkapitalunterlegung von CVA-Risiken sollen in Zukunft alle Derivatetransaktio- 6. Corporate Governance nen abdecken, die nicht über einen zentralen Kontrahenten gecleart werden. Dies schließt Margined Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht hat im Juli Transactions genauso ein wie Derivate, die im Anla- 2015 seine überarbeiteten Leitlinien zur Corporate gebuch gehalten werden. Darüber hinaus sind zum Governance bei Banken veröffentlicht. Die insgesamt Zeitwert bewertete Repo- und Leihegeschäfte betrof- dreizehn Prinzipien bauen auf den „Grundsätzen für fen. Die bisher in der CRR vorhandenen Ausnahmen die Verbesserung der Corporate Governance“ aus von nicht-finanziellen Gegenparteien, gruppeninternen dem Jahre 2010 auf. Eine wirkungsvolle Corporate Geschäften, Pensionsfonds und Zentralstaaten sind Governance ist nach Einschätzung des Baseler Aus- damit – analog bisheriger Baseler Dokumente und in schusses entscheidend für das reibungslose Funktio- Übereinstimmung mit den EBA-Empfehlungen – nicht nieren einer Bank, den Bankensektor und die Wirt- in den Vorschlägen enthalten. schaft insgesamt. Zur Integration der Ermittlung der risikogewichteten Der Baseler Ausschuss hat mit seinen Leitlinien einen Aktiva in das Marktpreisrisiko-Framework wird vom international gültigen Rahmen formuliert, innerhalb Baseler Ausschuss ein Rahmenwerk vorgeschlagen, dessen Banken und Aufsichtsbehörden operieren welches mit den Prinzipien des Fundamental Review sollen. Im Fokus steht insbesondere das Ziel, die Be- of deutung einer soliden Risikokultur zu stärken und die Rahmenwerk). Es wird zwischen einem internen Mo- Rolle des Aufsichtsorganes beziehungsweise der dellansatz (IMA-CVA) und einem Standardansatz (SA- Geschäftsleitung bei der Überwachung der Umset- CVA) unterschieden. Darüber hinaus schlägt der Ba- zung eines wirksamen Risikomanagements zu schär- seler Ausschuss als Alternative zu den oben genann- fen. Daneben befasst sich der Baseler Ausschuss ten Ansätzen einen Basis-CVA-Ansatz (BA-CVA) vor, the Trading Book einhergeht (FRTB-CVA- auch mit Fragen zur Kompetenz von Aufsichtsorgan 4 VÖB-AKTUELL der ähnlich dem September 2015 bestehenden CVA-Risiko- Standardansatz ausgestaltet ist. mationen zur Risikotragfähigkeit“ die ersten Meldestichtage und Einreichungsfristen festgesetzt. Grundsätzlich unterliegen Kreditinstitute einer jährlichen Meldepflicht. Die erste Meldung soll zum Stich- 8. tag 31. Dezember erfolgen und der Deutschen Bun- Zinsänderungsrisiko desbank innerhalb einer Frist von sieben Wochen Am 22. Mai 2015 hat die EBA Leitlinien zur Behand- vorgelegt werden. Daneben gilt für jene Kreditinstitute lung von Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch veröf- eine erhöhte Meldefrequenz, deren durchschnittliche fentlicht. Diese Leitlinien konkretisieren die Anforde- Bilanzsumme in den letzten drei Jahren 30 Milliarden rungen des Artikels 98 Absatz 2 CRD, der die Berech- Euro überstiegen hat (bzw. 50 Milliarden Euro auf nung einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung Gruppenebene), die als potenziell systemgefährden- von 200 Basispunkten vorschreibt. Das bisher anzu- des Institut eingestuft wurden oder als Finanzhandels- wendende Rundschreiben 11/2011 der Bundesanstalt institut i. S. d. § 25 f Abs. 1 KWG gelten. In diesem für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wird damit Fall ist die Meldung der Risikotragfähigkeitsinformatio- entbehrlich. Die Umsetzung der Leitlinien in deutsches nen halbjährlich zu den Stichtagen 30. Juni und Recht soll in Zusammenarbeit mit der EZB erfolgen. 31. Dezember einzureichen. Der erste Meldestichtag Darüber hinaus ist auch der Baseler Ausschuss für ist folglich der 30. Juni 2015. Grundsätzlich gilt auch Bankenaufsicht bereits mit einer Überarbeitung der für diese Institute eine Einreichungsfrist von sieben Eigenmittelanforderungen für Zinsänderungsrisiken im Wochen. Für die erste Meldung wird die Einreichungs- Anlagebuch beschäftigt. Im Konsultationspapier vom frist allerdings einmalig bis zum 30. November 2015 8. Juni 2015 werden zwei alternative Ansätze disku- verlängert. tiert: Neben einem Standardansatz für eine Säule-1- Die Meldebögen können zusammen mit den Ausfüll- Unterlegung wird eine prinzipienorientierte Regelung hinweisen („Merkblatt für die Meldungen gemäß §§ 10, in Säule 2 vorgeschlagen. Wir gehen davon aus, dass 11 FinaRisikoV“) auf der Homepage der Deutschen eine Eigenkapitalunterlegung nach starren Regeln Bundesbank abgerufen werden. nicht die Diversität der Geschäftsmodelle europäischer Banken widerspiegeln kann. Gerade die Frage, ob sich die primäre Risikosteuerung nach dem Barwert 10. Wiederbelebung der Verbriefungsmärkte oder nach dem Zinseinkommen richtet, kann nur das Institut selbst sinnvoll entscheiden. Weltweit wird derzeit nach Wegen gesucht, die im Brennpunkt der Finanzkrise 2007/2008 stehenden Verbriefungsmärkte, wiederzubeleben. Im Vorder- 9. Erste Meldung Risikotragfähigkeitsinformation grund steht dabei die Erkenntnis, dass sich nicht alle Arten von Verbriefungen in der Krise schlecht entwi- Seit Jahresbeginn 2015 sind Kreditinstitute und über- ckelt haben. Insbesondere einfache Strukturen mit geordnete Unternehmen verpflichtet, regelmäßig In- einem klaren realwirtschaftlichen Bezug haben auch formationen zu ihrer Risikotragfähigkeit bei der Deut- auf dem Höhepunkt der Krise kaum Verluste aufge- schen Bundesbank einzureichen. Die neue Meldean- wiesen. forderung wird in der „Verordnung zur Einreichung von Um die positiven Wirkungen solcher Verbriefungen Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach wieder nutzen zu können, bemühen sich derzeit Gre- dem Kreditwesengesetz“ (Finanzinformationenverord- mien auf internationaler und europäischer Ebene da- nung – FinaRisikoV) ausgestaltet, die die bisherige rum, Kriterien für „qualitativ hochwertige“ Verbriefun- Finanzinformationsverordnung zum gen zu entwickeln. Auf europäischer Ebene sollen 1. Januar 2015 abgelöst hat. Darüber hinaus hat die diese in eine umfassende „Verbriefungs-Verordnung“ Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in aufgenommen einer „Allgemeinverfügung zur Einreichung der Infor- Kommission derzeit erarbeitet. (FinaV) werden, deren Entwurf die EU- 5 VÖB-AKTUELL September 2015 Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat Wenngleich die Q&As der EBA rechtlich nicht bindend der Europäischen-Kommission hierzu unlängst einen sind, so stellen sie doch für die Institute und die Auf- Bericht vorgelegt. Dabei sind vor allem zwei Dinge sichtspraxis eine wichtige Grundlage dar. Die BaFin positiv zu vermerken: Zum einen möchte die EBA – hatte ihre gleichlautende Sichtweise zur Offenlegung wie auch von uns gefordert – die Möglichkeit eröffnen, und Meldung der Quote bereits im Mai 2015 veröffent- auch kurzfristige Verbriefungen von Handels- oder licht. Daher gehen wir davon aus, dass sie die EBA- Leasingforderungen im Rahmen von sogenannten Entscheidungen in die nationale Verwaltungspraxis ABCP-Programmen als „qualitativ hochwertig“ anzuer- übernimmt. kennen. Zum anderen schlägt die Behörde vor, die Da die EU-Kommission die finalen Meldeformate nicht Eigenkapitalanforderungen für qualifizierte Verbriefun- im Juni im EU-Amtsblatt veröffentlichte, kann der neue gen zu reduzieren, um den Banken einen Anreiz zu Standard in diesem Jahr nicht mehr zur Anwendung bieten, in solche Produkte zu investieren. kommen. Vor dem Hintergrund der Überarbeitung des Datenpunktmodells wird die erstmalige Meldung auf Basis der neuen Meldebögen voraussichtlich erst Mitte 11. Meldung und Offenlegung der Leverage Ratio in 2016 wahrscheinlich. Im Zusammenhang mit dem 2015 avisierten Bericht der EBA zu den Auswirkungen und der Wirksamkeit der LR stellt sich daher die Frage, Während im Januar 2015 ein neues Verständnis zur inwiefern hierfür eine ausreichende Datenreihe zur Berechnung der Leverage Ratio (LR) im Rahmen Verfügung steht. einer delegierten Verordnung (EU) 2015/62 in Kraft trat, ist die Verabschiedung der Durchführungsverordnung zur Umsetzung dieser delegierten Verordnung III. Bilanzierung 1. Expected Credit Losses zwischen Bilanzierung weiterhin ausstehend. Vor dem Hintergrund des Auseinanderfallens der aktuellen Melde- und Offenlegungsanforderungen und den entsprechenden techni- und Bankenaufsichtsrecht schen Melde- und Offenlegungsformaten hatten wir uns für eine Klarstellung durch die Aufsicht eingesetzt. Mit IFRS 9, Finanzinstrumente, hatte der International Die EBA hat im Juni 2015 mittels Questions & Ans- Accounting Standards Board (IASB) sein Modell der wers (Q&As) ihre Sichtweisen insofern klargestellt, eingetretenen Verluste in das Modell der erwarteten dass für die Meldung der LR die bestehende Durch- Verluste verändert. Damit hat er Forderungen nach führungsverordnung einer frühzeitigeren und angemesseneren Bildung von (EU) 680/2014 der EU- Kommission so lange gilt, bis diese von der EUKommission angepasst wurde. Diese Meldetemplates spiegeln das Verständnis zur LR vor der Überarbeitung wider und berücksichtigen demzufolge nicht die Änderungen, die im Rahmen der delegierten Verordnung vorgenommen wurden. Demnach melden die Institute der Aufsicht die LR auf Basis eines bereits Kreditrisikovorsorge im Zuge der Finanzkrise Rechnung getragen. Der Baseler Ausschuss hatte Anfang Februar 2015 auf IFRS 9 rekurriert und seine Auffassung zur Bilanzierung erwarteter Verluste zur Konsultation gestellt. Zu diesem Konsultationspapier sind 44 Stellungnah- überholten Berechnungsschemas. Allerdings kann auf men vorrangig von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die Drei-Monats- Bankenverbänden und international tätigen Kreditinsti- Durchschnittsgröße verzichtet und auf eine Quartal- tuten gegeben. Auch wenn der Baseler Ausschuss in sendgröße abgestellt werden. Darüber hinaus sollen seinem Konsultationspapier darauf hingewiesen hatte, Institute die Form der offenzulegenden Informationen dass der IASB die vorgeschlagenen Anforderungen in Ermangelung eines finalen Offenlegungstemplates als im Einklang mit IFRS 9 ansieht, so wird doch we- eigenständig wählen. Dabei ist jedoch, in Abweichung sentliche Kritik an dem Abweichen von IFRS 9 und zur Meldung der LR, dass überarbeitete Verständnis auch von IFRS 7, Finanzinstrumente: Angaben, geübt. Berechnung der LR als zur Berechnung der LR zugrunde zulegen. 6 VÖB-AKTUELL September 2015 Der Baseler Ausschuss sollte nicht die Rolle eines Im April 2015 hat die EZB den direkt beaufsichtigten Standardsetzers für die Bilanzierung einnehmen. Der Banken dringend empfohlen, Abschreibungen auf Wunsch nach Konsistenz mit IFRS 9 wird klar adres- Engagements der Heta Asset Resolution AG (Heta), siert und zudem auf den Grundsatz der Wesentlichkeit der „Bad Bank“ der Hypo Alpe Adria, in Höhe von wie auch auf den Grundsatz der Proportionalität hin- mindestens 50 Prozent vorzunehmen. Aufgrund ihrer gewiesen. Mit Blick auf die angestrebten Veröffentli- faktischen normativen Kraft werden diese Empfehlun- chungspflichten verweisen die Stellungnahmen zum gen regelmäßig zu Quasi-Verpflichtungen. einen darauf, dass das Konsultationspapier bestehen- Wir erachten generell Eingriffe der Regulatoren in die de Vorgaben nicht duplizieren sollte, zum anderen Rechnungslegung als nicht sachgerecht und sind der erweiterte Veröffentlichungspflichten zur Ermittlung Überzeugung, dass die Sphären von Bankenaufsicht der Kreditrisikovorsorge externe Dritte verunsichern und Bilanzierung vor dem Hintergrund ihrer unter- statt beruhigen. Sollte der Baseler Ausschuss auf schiedlichen Zielsetzungen getrennt bleiben sollten. seinen verschärften Anforderungen beharren, so soll- Bilanzielle Auslegungen oder Interpretationen sollten ten diese ausschließlich im bankaufsichtlichen Melde- den Standardsetzern vorbehalten sein. Die Rech- wesen ihren Niederschlag finden. Zu guter Letzt wei- nungslegungsvorschriften sen insbesondere die Wirtschaftsprüfungsgesellschaf- gelten und durch bankaufsichtliche Auffassungen nicht ten darauf hin, dass ihre Jahresabschlussprüfung sich überschrieben werden. Das bedeutet auch, dass Er- auf die Standards des IASB bezieht und der Baseler messensspielräume in der Rechnungslegung grund- Ausschuss ihnen keine weitergehenden Verpflichtun- sätzlich bewahrt bleiben. sollten uneingeschränkt gen auferlegen sollte. Der Baseler Ausschuss hatte die Veröffentlichung seines finalen Dokumentes für Ende 2015 avisiert. Es 3. Status in IFRS 9 ist die spannende Frage, inwieweit er die breite Kritik Die European Financial Reporting Advisory Group aufgreift. (EFRAG) hat im Mai 2015 ihren Entwurf der Übernahmeempfehlung zu IFRS 9, Finanzinstrumente, zur 2. EZB-aufsichtliche Eingriffe in die Rechnungslegung Konsultation gestellt. EFRAG kommt zu dem Ergebnis, dass IFRS 9 sämtliche Endorsement-Kriterien erfüllt und empfiehlt daher die Übernahme in europäi- Sowohl die ESMA als auch die EZB greifen durch sches Recht. Hinsichtlich des Zusammenspiels mit konkrete Empfehlungen unmittelbar in die Rechnungs- IFRS 4 spricht sich EFRAG für die optionale Verschie- legung von Banken ein. So hat die ESMA seit ihrer bung des Erstanwendungszeitpunktes von IFRS 9 Konstitution mehrfach direkt in die Rechnungslegung speziell für die Versicherungsbranche aus und ver- eingegriffen. Beispielsweise veröffentlichte sie in 2012 weist die weitere Lösung an den IASB zurück. ihre Sichtweisen zur bilanziellen Behandlung von grie- Wir haben uns in unserer Stellungnahme zu der chischen Staatsanleihen und zu Stundungsmaßnah- EFRAG-Übernahmeempfehlung für ein zügiges En- men in IFRS-Abschlüssen von Finanzinstitutionen. dorsement von IFRS 9 ausgesprochen. Nach unserem Darüber hinaus wurden Grundprinzipien der Rech- Dafürhalten stellen die Vorschriften zur Wertminde- nungslegung wie „Wesentlichkeit“ konsultiert und kon- rung gemäß IFRS 9 grundsätzlich eine Verbesserung krete Vorgaben zu den Offenlegungsanforderungen gegenüber IAS 39 dar. Auch hinsichtlich der Vorschrif- bei Finanzinstituten adressiert. Demnach werden die ten zum Hedge Accounting sehen wir Besserungen, IFRS nach erfolgter Übernahme in Europäisches- allerdings ist das Thema Macro Hedge Accounting Recht durch Interpretationen und Hinweise der ESMA noch nicht abgeschlossen. In Bezug auf die avisierte auf europäischer Ebene noch einmal nachgeschärft. EFRAG-Empfehlung an die EU-Kommission, den 7 VÖB-AKTUELL September 2015 IFRS 9-Erstanwendungszeitpunkt für Versicherer auf Beschluss über die Verwaltung und die europäischer Ebene zu verschieben – falls keine in- Hauptelemente des Europäischen Portals für In- ternationale Lösung auf IASB-Ebene zum Tragen vestitionsvorhaben (EIPP) . komme, halten wir für angemessen. Ziel des EFSI ist es, die Finanzierung sogenannter Parallel dazu hat der IASB seine Diskussionen fortge- strategischer Investitionen in einem Gesamtumfang führt. In seiner Juli-Sitzung hat der IASB vorläufig entschieden, Änderungen an IFRS 4 „Versicherungsverträge“ vorzunehmen, um die Auswirkungen der unterschiedlichen Zeitpunkte des Inkrafttretens von IFRS 9 und dem neuen IFRS 4 zu adressieren. Die Erörterungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von von 315 Milliarden Euro zu ermöglichen. Darunter werden Wandel bewirkende und produktive Investitionen mit hohem wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Mehrwert gefasst (in den Bereichen Energie, Verkehr, Breitband, Bildung, Forschung und Innovation sowie Investitionsvorhaben von KMU und Mid-Cap-Unternehmen). IFRS 9 für die Versicherungsbranche werden fortge- Die Finanzierungsunterstützung wird über die EIB- setzt. Gruppe (EIB und EIF) erfolgen. Anders als die „norma- Wir hoffen, dass die EFRAG-Konsultation die inhaltli- len“ EIB-Engagements sollen die Geschäfte ein höhe- che Diskussion im Sinne von Carve-Outs oder Carve- res Risikoprofil aufweisen und ohne Unterstützung des Ins nicht angestoßen hat und den gesamten Endor- EFSI nicht beziehungsweise nicht in dieser Form / in sementprozess nicht maßgeblich verzögert. diesem Umfang realisierbar sein (zum Beispiel Investitionen in Energieeffizienz, Infrastruktur oder Digitale Agenda, die nur mit Beteiligung der öffentlichen Hand IV. Fördern und Finanzieren 1. Juncker Investitionsprogramm für Europa - EFSI ments gesehen. verabschiedet Die Erfolgsaussichten des EFSI hängen zu großen rentabel seien). Die Rolle des EFSI wird daher als Katalysator für höhere private Finanzierungsengage- Teilen von derzeitigen Finanzierungsbedingungen in Mit der im Juni 2015 erfolgten Verabschiedung der den einzelnen Mitgliedsstaaten ab. Aus unserer Sicht Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Par- ist das geforderte, höhere Risikoengagement der EIB laments und des Rates über den Europäischen Fonds für die Durchführung oben beschriebener Projekte in für strategische Investitionen (EFSI), die europäische Deutschland von entscheidender Bedeutung. Das gilt Plattform für Investitionsberatung und das europäische auch für die Finanzierungsunterstützung innovativer Investitionsvorhabenportal Unternehmen durch den Europäischen Investitions- sowie den geänderten Mittelzuweisungen für die EU-Programme Horizont fonds. 2020 und Connecting Europe Facility wurden die Vo- Nach einer ersten Bewertung des EFSI durch die EU- raussetzungen geschaffen, um die von Jean-Claude Kommission bis zum Juli 2018 werden das Parlament Juncker Ende November 2014 angestoßene „Investiti- und der Rat über die Fortführung des EFSI entschei- onsoffensive für Europa zur Förderung von Arbeits- den. plätzen und Wachstum“ zu starten. Darüber hinaus hat die EU-Kommission im Juli 2015 weitere begleitende Maßnahmen verabschiedet. Dazu V. Kapitalmärkte 1. OGAW-V-Umsetzungsgesetz gehören unter anderem: eine Mitteilung über die Rolle der nationalen Förderbanken (NFB) bei der Unterstützung der Investitionsoffensive für Europa Die Umsetzung der Richtlinie zur Änderung der abschließende Regelungen zur Einrichtung der OGAW-Richtlinie (OGAW V-Richtlinie) hat durch den Europäischen Plattform für Investitionsberatung nationalen Gesetzgeber bis zum 18. März 2016 zu (EIAH) erfolgen. Sie dient in erster Linie dem Anlegerschutz 8 VÖB-AKTUELL September 2015 und enthält verschärfte Regelungen zur Zulassung, ropean Securities and Markets Authority, ESMA) dele- Tätigkeit und Haftung von Verwahrstellen. Am 3. Juli giert worden. Hiervon erfasst sind unter anderem auch 2015 hat nunmehr das Bundesministerium der Finan- technische Regulierungsstandards zur Abwicklungs- zen (BMF) den Referentenentwurf zum OGAW V- disziplin, die sicherstellen sollen, dass Wertpapiere bei Umsetzungsgesetz (OGAW V-UmsG) veröffentlicht. der Abwicklung auch tatsächlich geliefert werden. Die Die Umsetzung in das deutsche Recht macht die Anpassung des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) notwendig, was bereits vor dem Inkrafttreten des KAGB absehbar war. Im Hinblick auf Verwahrstellen handelt es sich überwiegend um eine „Eins-zu-Eins“Umsetzung. Grundsätzlich ist die Verankerung des CSD-Verordnung sieht im Falle einer gescheiterten Abwicklung, d.h. Nichtlieferung zum Abwicklungstag, die Einleitung eines Eindeckungskaufes (Buy-in process) vor. Wir begrüßen, dass ESMA die Vorschläge für Eindeckungskäufe bei fehlgeschlagenen Abwicklungen nochmals konsultiert, um somit das nationale Zivilrecht der Mitgliedsstaaten im Bereich des Leis- Anlegerschutzes im KAGB durch das Umsetzungsge- tungsstörungs- und Schadensersatzrecht hinreichend setz zu begrüßen. Im Hinblick auf die vorgeschlage- zu berücksichtigen. nen Regelungen zur Unabhängigkeit von Kapitalverwaltungsgesellschaft und Verwahrstelle kann die Ausweitung auch auf alternative Investmentfondsma- 3. Omnibus II – Final Report nager (AIFM) jedoch zu Nachteilen für den deutschen Standort führen und ist daher kritisch zu betrachten. Die European Securities and Markets Authority (ES- Der Entwurf sieht auch die Kreditvergabe durch AIF MA) hat am 25. Juni 2015 den Endgültigen Bericht für vor, was einen positiven Effekt auf die Finanzierung Durchführungsbestimmungen (RTS) zur Prospektricht- der Realwirtschaft haben kann. Ein regulatorisches linie (PD) veröffentlicht. Es kann festgehalten werden, Ungleichgewicht zu Lasten der Banken bei der Kredit- dass ESMA sehr viele unserer Forderungen aufgegrif- vergabe durch AIF sollte nicht zuletzt im Interesse der fen hat, die wir im Konsultationsprozess eingebracht Risikobegrenzung vermieden werden. Änderungen hatten. Diese waren v. a. auf die zunehmende Kom- ergeben sich auch für die Verkehrsfähigkeit von effek- plexität der Regelungen sowie die fehlende Berück- tiven Stücken von Sondervermögen. Mit Blick auf das sichtigung von Wesentlichkeitsaspekten bezogen. Es deutsch-amerikanische Abkommen zur Steuerehrlich- wurden Regelungen zusammengefasst und gestri- keit (FATCA-Abkommen) sollen diese effektiven Stü- chen. cke aus dem Umlauf genommen und über die Verwah- Unserer Kritik folgend sowie mit Blick auf die Kapital- rung bei der Verwahrstelle eine Identifizierung des marktunion und die Intention der Kommission, den (amerikanischen) Steuerpflichtigen ermöglicht werden. Emissionsprozess regulierter Wertpapiere weniger bürokratisch und kostenintensiv zu gestalten, hat beispielsweise ESMA den Art. 4 RTS a. F., der eine ab- 2. CSD-Regulierung schließende Liste von per Verweis einbeziehbaren Dokumenten enthielt, gänzlich gestrichen. Dies er- Am 17. September 2014 trat die Verordnung über möglicht einen flexibleren Einbezug von Offenle- Zentralverwahrer (Central-Securities-Depositories- gungsdokumenten, womit unnötige Duplizität vermie- Verordnung, CSD-Verordnung) in Kraft. Ziel der Ver- den werden kann. Ebenso wurden Regelungen zum ordnung ist die Verbesserung der Sicherheit und Effizienz in der europäischen Wertpapierabwicklung sowie die Minimierung des Scheiterns der Abwicklung. Die Verordnung gilt in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar und muss nicht gesondert durch den nationalen Gesetzgeber umgesetzt werden. Viele Detailregelungen sind an die europäische Wertpapieraufsicht (Eu- Billigungsprozess, zur Veröffentlichung von Prospekten sowie bezüglich der Bewerbung von Wertpapieren unter der Berücksichtigung von Praxisanforderungen angepasst. Die Kommission hat nun mehr bis zum 30. September 2015 Zeit, die RTS zu billigen. Es bleibt abzuwarten, 9 VÖB-AKTUELL September 2015 ob die Kommission im Zuge der Kapitalmarktunion Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens im noch weitere Veränderungen anregen wird. Bundestag ist für Ende September 2015 vorgesehen. Die neuen Regelungen sollen ab Anfang 2016 gelten. 4. Bail-in und Notenbankfähigkeit von unbesicherten Schuldtiteln (§ 46f KWG-E) 5. PRIIPs-Verordnung Im Rahmen des Abwicklungsmechanismusgesetzes, Die welches die EU-Verordnung zur Abwicklung von Kre- Securities and Markets Authority (ESMA), European ditinstituten und zur Schaffung eines einheitlichen Banking Authority (EBA) und European Insurance and Abwicklungsmechanismus um- Occupational Pensions Authority (EIOPA) haben am setzt, regeln die neu einzuführenden Absätze 5 bis 8 23. Juni 2015 ein weiteres Diskussionspapier zu den des § 46f KWG-RegE die Rangfolge von Forderungen Anforderungen an die Basisinformationsblätter (KID) aus unbesicherten Schuldtiteln für den Insolvenzfall. veröffentlicht. Die Konsultation, welche am 17. August Mit der geplanten Neufassung des § 46f KWG-RegE 2015 beendet wurde, hat insbesondere Methoden zur soll ein gesetzlicher Nachrang für unbesicherte Berechnung eines Risikoindikators, zur Darstellung Schuldtitel eingeführt werden. Unbesicherte Schuldti- von Performance Szenarien sowie eine Differenzie- tel, die derivative Elemente enthalten, welche die An- rung und ein Aggregieren von mit dem PRIIP verbun- forderungen des § 46f Abs. 6 KWG-RegE erfüllen, denen Kosten zur Diskussion gestellt. sollen hinsichtlich der Rangfolge in der Insolvenz nicht Wir haben im Rahmen der Konsultation betont, dass mit den sog. „Plain Vanilla“ Schuldtiteln (klassische Besonderheiten einzelner Produkte im Diskussionspa- Schuldverschreibungen) aus Abs. 7 gleichgestellt pier nicht die notwendige Berücksichtigung fanden. werden und wären damit vom gesetzlichen Nachrang Hierzu haben wir die Aufsichtsbehörden vor allem bei ausgenommen. den Produkten zu einer separaten Konsultation aufge- Der explizite gesetzliche Nachrang von klassischen fordert, die u.E. der Systematik nach kein Investment- Schuldverschreibungen könnte dazu führen, dass die produkt sind und demnach nicht in den Anwendungs- EZB-Fähigkeit dieser Schuldtitel in Frage gestellt wird bereich der PRIIPs-Verordnung fallen. und damit die Liquiditätsbeschaffung einzelner Banken Des Weiteren haben wir uns dafür ausgesprochen, ohne Grund limitieren könnte. Insbesondere kleinere dass eine Darstellung der Kosten in dem PRIIPs-KID und mittlere Banken (Sparkassen und Genossen- die Anforderungen der Kostendarstellung von MiFID II schaftsbanken als Kunden der Landesbanken und der berücksichtigt. (SRM-Verordnung) europäischen Aufsichtsbehörden European genossenschaftlichen Zentralinstitute) und Förderbanken wären betroffen, wenn sie diese Papiere nicht mehr bei der EZB als Sicherheit hinterlegen können. 6. Schattenbanken-Regulierung, SFT-Verordnung Die Refinanzierung für Förderbanken und Banken würde ebenfalls wesentlich erschwert. Wir sind in Unmittelbar vor dem Ende der litauischen Ratspräsi- Kontakt mit der Europäischen Zentralbank, um eine dentschaft konnte für die aus der Diskussion um die Klärung herbeizuführen. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens setzen wir uns dafür ein, dass eine Nachrangigkeit mit den vorgenannten Folgen vermieden wird. Dies haben wir im Rahmen der Stellungnahme der Deutschen Kreditwirt- Regulierung von „Schattenbanken“ hervorgegangene Verordnung zur Meldung und Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFT-Verordnung) eine politische Einigung gefunden werden. Nach der Beendigung der sogenannten Trilogverhandlungen steht nur noch die formelle Annahme der SFT-Verordnung schaft sowie im Rahmen der öffentlichen Anhörung durch EU-Rat und EU-Parlament sowie die Veröffent- des Finanzausschusses am 1. Juli 2015 vorgebracht. lichung im Amtsblatt der EU aus. Der Entwurf beruht 10 VÖB-AKTUELL September 2015 im Wesentlichen auf den Vorschlägen des Financial Anfang August 2015 hat die Europäische Kommission Stability Boards (FSB) und stellt der Sache nach eine die erste delegierte Verordnung zur Einführung einer „EMIR für Repo-Geschäfte“ dar. Besondere Bedeu- Clearingpflicht im Rahmen der EMIR-Verordnung tung hatte für die Öffentlichen Banken die Hinwendung beschlossen. Sie erstreckt sich auf die nachfolgend zu einer klaren Definition von Wertpapierfinanzie- genannten Zinsswaps in Euro, Pfund Sterling, Yen rungsgeschäften, die nunmehr in Form einer eindeuti- und US-Dollar: gen und übersichtlichen Aufzählung solcher Geschäfte Fixed-to-Float-Zinsswaps (IRS), im Gesetzestext zu finden ist. Float-to-Float-Swaps, Der Text enthält darüber hinaus spezifische Anforde- Forward-Rate-Agreements und Overnight-Index-Swaps. rungen an die Transparenz bei Finanzinstrumenten, die als Sicherheit begeben werden, und deren Weiter- Laut Aussage der Bundesanstalt für Finanzdienstleis- verwendung (re-use). Dabei ist zu begrüßen, dass tungsaufsicht (BaFin) beträgt die Einwendungsfrist für eine Verletzung bestimmter Meldevorschriften der Rat und Parlament drei Monate, da materielle Unter- Verordnung nicht das zugrundeliegende Geschäft schiede zwischen der von der Kommission verab- nach einzelstaatlichem Recht unwirksam macht. schiedeten Verordnung und dem ESMA-Final-Report In Ansehung eines Regelwerks für Haircuts wird nun bestehen. Die Frist soll erst nach Rückkehr des Par- der Abschluss der Arbeiten des FSB abgewartet, um laments aus der Sommerpause zu laufen beginnen, die internationale Harmonisierung zu gewährleisten, also Anfang September 2015. Politisch bestünde laut bevor weitere Bestimmungen auf europäischer Ebene BaFin die Erwartung, dass Rat und Parlament ihre getroffen werden. dreimonatige Einwendungsfrist gegebenenfalls nicht Die Verordnung tritt nach der Veröffentlichung im ganz ausschöpfen, so dass die delegierte Verordnung Amtsblatt der EU in Kraft. Weiterhin wird begrüßt, voraussichtlich Ende 2015 oder Anfang 2016 in Kraft dass Meldevorschriften erst gestaffelt infolge der Um- treten wird. setzung von Level-II-Maßnahmen (Delegierte und implementierende Rechtsakte) verpflichtend werden. 7. EMIR VI. Recht/Steuern 1. Regierungsentwurf zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie Die Europäische Kommission hat fünf Jahre nach Verabschiedung der EMIR-Verordnung mit der Veröf- Nach dem Entwurf soll der Beginn der Widerrufsfrist fentlichung eines Konsultationspapiers im Mai 2015 bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen aus- die Überprüfung der EMIR-Verordnung angestoßen. schließlich an die Erteilung der vertraglichen Wider- Die Ergebnisse der Konsultation, im Rahmen derer rufsinformation und nicht mehr zusätzlich an die Erfül- von Marktteilnehmern die bisherigen Erfahrungen mit lung der weiteren vertraglichen Pflichtangaben an- EMIR erfragt werden, bilden die Grundlage für diese knüpfen. Zudem ist für Verträge, die nach dem 20. Überprüfung. Die Konsultation befasst sich vornehm- März 2016 geschlossen werden, vorgesehen, dass lich mit den bereits umgesetzten Teilen. Da die Clea- das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 ringverpflichtung und die Pflicht zur gegenseitigen Tage nach Vertragsschluss erlischt. Ferner sind Im- Besicherung von nicht-geclearten OTC-Geschäften mobiliarförderkredite nach dem neuen Regelungskon- noch nicht umgesetzt sind, sind diese Themen ausge- zept begrifflich Immobiliar-Verbraucherdarlehen, aller- klammert. Hinsichtlich der technischen Standards zu dings mit nur eingeschränktem Pflichtenkreis. den Transaktionsregistermeldungen verweist die EU- Die Voraussetzungen, unter denen im Fall der außer- Kommission auf die Konsultation der ESMA zur Ände- ordentlichen rung der Technischen Standards, die im November Verbraucherdarlehensvertrags die Zahlung einer Vor- 2014 angestoßen wurde. fälligkeitsentschädigung verlangt werden kann, sollen Kündigung eines Immobiliar- Erste delegierte Verordnung zur Clearingpflicht 11 VÖB-AKTUELL September 2015 unverändert fortgelten. Insbesondere ist keine Decke- für die Vergabe von sozialen und anderen besondere lung der Vorfälligkeitsentschädigung vorgesehen. Dienstleistungen, bei denen der Spielraum, den die Schließlich soll mit dem Entwurf der Koalitionsvertrag Richtlinie einräumt, vom deutschen Gesetzgeber nicht 2013 insoweit umgesetzt werden, als Kreditinstitute, ausgenutzt wird. Kritisch sehen wir auch die Verpflich- zu deren Standardgeschäft es zählt, Dispositionskredi- tung aller öffentlichen Auftraggeber, Daten über die te oder geduldete Überziehungen anzubieten, ver- Vergabe unterhalb und oberhalb der Schwellenwerte pflichtet sein sollen, die Information über die Höhe des dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu hierfür jeweils berechneten Sollzinssatzes jedenfalls übermitteln. auch im Rahmen ihres Internetauftritts hervorgehoben anzugeben. Zudem ist die Einführung einer Beratungspflicht geplant, wenn zum Beispiel ein Dispositi- 3. onskredit über sechs Monate ununterbrochen und Referentenentwurf zur Umsetzung der Zahlungskontenrichtlinie durchschnittlich in Höhe von 75 Prozent des vereinbarten Höchstbetrags in Anspruch genommen wird. Die Vorgaben der Zahlungskontenrichtlinie werden Der Umfang der Dokumentation der Beratung soll sich weitestgehend durch Neuschaffung eines Zahlungs- auf Zeit und Ort der Beratung beschränken können. kontengesetzes in deutsches Recht umgesetzt. Es gilt grundsätzlich für alle Zahlungsdienstleister, die auf dem Markt Zahlungskonten anbieten. Zunächst be- 2. Regierungsentwurf zur Modernisierung des Vergaberechts fasst sich das Zahlungskontengesetz mit den Informationspflichten hinsichtlich der für Zahlungskonten erhobenen Entgelte. Eine Information über die maßgeb- Die Umsetzung der EU-Vergaberichtlinie in deutsches lichen entgeltpflichtigen Dienste (Entgeltinformation) Recht wird auf gesetzlicher Ebene wie bisher im Ge- ist dem Verbraucher vor Vertragsabschluss zur Verfü- setz (GWB) gung zu stellen. Für die Bezeichnung der entgeltpflich- erfolgen, wobei die Umsetzung zum Anlass genom- tigen Dienste ist dabei primär die standardisierte Zah- men wird, den bisherigen Vierten Teil des GWB um- lungskontenterminologie, die von der European Ban- fassend zu überarbeiten und neu zu strukturieren. king Authority (EBA) erstellt werden soll, zu verwen- Dieser umfasst künftig die wesentlichen Vorgaben zur den. Vergabe von öffentlichen Aufträgen und von Konzes- Darüber hinaus muss der Verbraucher regemäßig sionen. Wesentliche Vorgaben schließen insbesonde- über alle angefallenen Entgelte (Entgeltaufstellung) re die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts, informiert werden. Weiterhin stellt das Zahlungskon- den Anwendungs-bereich sowie die Vergabearten ein. tengesetz Anforderungen für sogenannte Vergleichs- Der Ablauf des Vergabeverfahrens von der Leistungs- websites auf, die dem Vergleich von Zahlungskonten beschreibung über die Prüfung von Ausschlussgrün- verschiedener Zahlungsdienstleister dienen. den, die Eignungsprüfung, den Zuschlag bis hin zu Ein weiterer Bestandteil des Zahlungskontengesetzes den Bedingungen für die Ausführung des Auftrags ist sind die Regelungen hinsichtlich des Kontenwechsels. erstmals im Gesetz vorgezeichnet. Die elektronische Das Zahlungskontengesetz verpflichtet die Zahlungs- Kommunikation wird entsprechen der europäischen dienstleister, dem Verbraucher beim Kontenwechsel Vorgaben zum Grundsatz im Vergabeverfahren. Unterstützungshilfe zu leisten (Kontenwechselhilfe). Eine abschließende Bewertung des Gesetzentwurfs ist Hierzu ist eine Ermächtigung seitens des Kontoinha- nicht möglich, da viele Aspekte erst in der zukünftigen bers vorgesehen. Im Rahmen der Kontenwechselhilfe Vergabeverordnung im Detail geregelt werden. Diese muss der übertragenden Zahlungsdienstleister dem soll im Herbst 2015 veröffentlicht werden. Positiv am empfangenden Zahlungsdienstleister und dem Ver- Gesetzentwurf ist aus unserer Sicht, dass die durch braucher unter anderem eine Liste der bestehenden das EU-Recht vorgegebenen Ausnahmetatbestände und zu transferierenden Daueraufträge und Last- für Darlehen/Kredite sowie für das Inhouse-Geschäft schriftmandate zur Verfügung stellen. Der empfan- eins-zu-eins umgesetzt werden. Leider gilt dies nicht gende Zahlungsdienstleister muss dann mittels der gegen Wettbewerbsbeschränkungen 12 VÖB-AKTUELL September 2015 erhaltenen Informationen den Kontenwechsel ab- Land ansässigen Inhaber von Finanzkonten um. Sie schließen. geht auf das auf das zwischen Deutschland und den Abschließend beinhaltet das Zahlungskontengesetz USA am 31. Mai 2013 geschlossene FATCA-Abkommen Regelungen zum Zahlungskonto mit grundlegenden zurück. Funktionen (Basiskonto). Als Basiskonto gilt ein Zahlungskonto, wenn es dem Verbraucher grundlegende Zahlungsfunktionen, wie die Ausführung von Überweisungen und Lastschriften, ermöglicht. Im Rahmen der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) hatten wir dem Bundesministerium der Finanzen bereits im Mai des Jahres 2013 eine ausführliche Liste mit Fragen zur Auslegung und Umsetzung der FATCA-Regelungen Verbrauchern wird durch das Zahlungskontengesetz ein gesetzlicher Anspruch auf Eröffnung eines Basiskontos gegenüber Instituten, die Zahlungskonten auf dem Markt anbieten, eingeräumt. Anspruchsberechtigter ist jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union einschließlich Personen ohne festen Wohnsitz und Asylsuchenden. Unter bestimmten Voraussetzungen, beispielsweise wegen eines bereits vorhandenen Zahlungskontos, können Institute die Eröffnung eines Basiskontos ablehnen. vorgelegt. Das BMF hat uns nun über zwei Jahre später im Juni 2015 den Entwurf eines Anwendungsschreibens übersandt. Das lang erwartete Schreiben dient der praktischen Umsetzung des automatischen Informationsaustausches mit den USA. Wir haben gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 20. Juli 2015 dazu nach Konsultation mit unseren Mitgliedern bereits umfassend Stellung genommen. Im Entwurf des Anwendungsschreibens fungieren entsprechend des Annex II des Abkommens mit den USA die Förderinstitute als ausgenommene wirtschaftlich Sollte ein Institut der Eröffnung eines Basiskontos nicht nachkommen, kann ein Verbraucher die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beantragen. Im Falle der unberechtigten Ablehnung der Eröffnung eines Basiskontos kann die BaFin gegenüber dem Institut die Eröffnung anordnen. Ausweislich der Gesetzesbegründung sind Institute, die nur sogenannte Mitarbeiterkonten anbieten, nicht zur Eröffnung von Basiskonten verpflichtet. Für die Führung von Basiskonten können Institute marktübliche Entgelte verlangen. Berechtigte. Wir haben uns entsprechend einem Petitum aus dem Mitgliederkreis nun dafür verwendet, dass auch im Alleineigentum der Landesförderinstitute stehende Beteiligungsgesellschaften ebenfalls als nicht meldend klassifiziert werden. Des Weiteren setzen wir uns dafür ein, dass auch regulierte, zentrale Gegenparteien als nicht meldend gelten. Der Dialog mit dem Bundesministerium der Finanzen wird hierzu fortlaufend fortgesetzt. Unser Bestreben ist es, einen Gleichklang der Vorschriften für FATCA mit dem automatischen weltweiten Informationsaustausch nach dem Vorbild der OECD zu erreichen. Dieses Ansinnen wird im Bundesministerium der Die Vorschriften zum Basiskonto sowie zum Kontowechsel sollen bereits zwei Monate nach Verkündung Finanzen geteilt, in der tatsächlichen Durchführung ist aber noch auf eine strikte Kongruenz zu achten. des Zahlungskontengesetzes in Kraft treten, die Regelungen zur Entgeltinformation und Entgeltaufstellung erst neun Monate nach Ausarbeitung einer standardisierten Zahlungskontenterminologie durch die EBA, die bis spätestens zum 18. September 2016 erfolgen soll. 5. Weltweiter Informationsaustausch nach dem Common Reporting Standard der OECD und in der EU: Regelung für Förderbanken Die OECD hat in 2014 einen Vorschlag für einen automatischen Austausch von Informationen zu Finanzkon4. BMF-Entwurf zur Anwendung des Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) ten veröffentlicht, auf den sich mittlerweile mehr als 51 Länder verständigt haben. Nach einer multilateralen Verständigung beginnen in einer Vorreitergruppe einige Die FATCA-Gesetzgebung in Deutschland setzt den Austausch von Informationen zwischen Deutschland Länder mit der nationalen Umsetzung und wollen im September 2017 bereits erste Meldungen für das Jahr und den USA über die jeweils steuerlich im anderen 13 VÖB-AKTUELL September 2015 2016 untereinander austauschen. Deutschland gehört Europäische-Kommission in ihrem Amtsblatt feststehen, dazu. Das Reporting betrifft Finanzkonten von natürli- womit im Herbst 2015 zu rechnen ist. chen Personen als auch von Rechtsträgern einschließlich sogenannte Trusts und von Stiftungen. Gemeldet werden Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat, Steueriden- 6. 4. EU-Anti-Geldwäscherichtlinie . tifikationsnummer, Geburtsdatum und -ort, Kontonummer, Kontostand zum Ende des Berichtsjahres sowie alle Die 4. Europäische-Anti-Geldwäscherichtlinie bringt Arten von Kapitalerträgen (Zinsen, Dividenden, Einkünfte einige Neuerungen mit sich. So sollen eingetragene aus bestimmten Versicherungsverträgen). Ab dem Jahr Gesellschaften sowie sonstige juristische Personen 2018 werden dann noch zusätzlich sog. Verkaufserlöse präzise und aktuelle Angaben zu ihren wirtschaftlichen berichtet. Allein berichtspflichtig sind solche Finanzkon- Berechtigten vorhalten. Diese Informationen sollen in ten von steuerlich nicht im eigenen Land ansässigen einem zentralen Register in jedem Mitgliedstaat auf- Personen und Rechtsträgern. bewahrt werden. Wir begrüßen diese Vorgaben, da sie Innerhalb der EU wird der Informationsaustausch durch den Kreditinstituten eine wichtige Informationsquelle eine Änderung der Amtshilferichtlinie umgesetzt. Somit bei der Erfüllung ihrer kundenbezogenen Sorgfalts- soll innerhalb der EU ein einheitliches Melderegime herr- pflichten zur Verfügung stellen. Auch die künftige Er- schen. Die Bundesrepublik Deutschland hat durch die mittlung von Drittländern mit strategischen Mängeln in Vorlage eines Regierungsentwurfs für ein Gesetz zum ihren nationalen Geldwäschebekämpfungssystemen automatischen Austausch von Informationen über Fi- durch die EU-Kommission bewerten wir positiv, da sie nanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer die Analyse von Risiken durch die nach der Richtlinie Gesetze vom 15. Juli 2015 mit der nationalen Umset- Verpflichteten erleichtert. Schließlich wird klargestellt, zung begonnen. Wir bemühen uns gemeinsam mit den dass die Verarbeitung personenbezogener Daten auf anderen kreditwirtschaftlichen Verbänden um eine ver- der Grundlage der EU-Anti-Geldwäscherichtlinie zu waltungseffiziente Umsetzung und achten insbesondere Zwecken der Verhinderung von Geldwäsche und Ter- auf eine weitest gehende Übereinstimmung mit der rorismusfinanzierung als Angelegenheit des öffentli- FATCA-Gesetzgebung, dem bilateralen Informationsaus- chen Interesses im Rahmen des Datenschutzrechts tausch mit den USA. Insbesondere klare datenschutz- anzusehen ist. Bei der Behandlung von politisch ex- rechtliche Bestimmungen in deutschen Gesetzen für die ponierten Personen unterscheidet der Wortlaut der Kategorisierung des Kundenbestandes wie der Aufnah- neuen Richtlinie nicht mehr zwischen inländischen und me und Speicherung der steuerlichen Identifikations- ausländischen Personen. Eine solche Unterscheidung nummer gilt es durchzusetzen. Auf EU-Ebene bemühen ist nach bisher aktuellem Recht möglich. Hier wäre es wir uns gemeinsam mit den europäischen Verbänden sinnvoll, wenn der der gesamten überarbeiteten Richt- der Kreditwirtschaft um die Verhinderung der Ausweitung linie zugrundeliegende risikobasierte Ansatz eine Dif- von zu meldenden Daten. Die EU-Kommission diskutiert ferenzierung im Einzelfall zuließe. Zu erwähnen ist hier überraschenderweise die Einführung weiterer Daten- zudem die deutliche Verschärfung der Sanktionen bei felder. Verstößen gegen die Pflichten der neuen EU-Anti- Für die Förderbanken des Bundes und der Länder wollen Geldwäscherichtlinie. wir die Einstufung als „nicht meldende Finanzinstitute“ zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen erreichen und haben 7. Aktionärsrechte-Richtlinie dementsprechend mehrfach das BMF für dieses Petitum sensibilisiert. Das BMF hat bis Juli 2015 der EU- Die Europäische-Kommission hat im April 2014 einen Kommission eine Liste von ausgenommenen Einheiten Vorschlag und Produkten vorgelegt. Hierin sollten die Förderbanken Richtlinie 2007/36/EU vorgelegt. Die derzeitige Aktionärs- des Bundes und der Länder Berücksichtigung finden. rechte-Richtlinie gilt für alle Gesellschaften mit Sitz in Rechtssicher wird dies nach der Veröffentlichung der einem Mitgliedstaat, deren Aktien zum Handel an einem zur Überarbeitung der Aktionärsrechte- 14 VÖB-AKTUELL September 2015 in einem Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen nahme des maximalen Umsetzungszeitraumes durch geregelten Markt zugelassen sind. den deutschen Gesetzgeber ist aktuell auszugehen. Nachdem die Arbeit an der Richtlinie nach den Wahlen Infolge der PSD II wird die European Banking Authority zum Europäischen Parlament wieder aufgenommen (EBA) erstmals direkt bei der Umsetzung von Regulie- worden war, jedoch durch eine Verweisung aus dem rungen zum Zahlungsverkehr involviert. Die EBA wird zuständigen Justizausschuss an das Plenum verzögert durch die PSD II aufgefordert neun regulatorischen tech- wurde, einigte sich das Parlament am 8. Juli 2015 auf nischen Standards (RTS) bzw. Guidelines zu erstellen. seine Position, indem das Plenum positiv über den Be- Dabei wird bereits deutlich, dass es neben der Umset- richt abstimmte. zung der PSD II in nationales Recht durch die Umset- Die Novelle, die Transparenz und langfristige Investitio- zung von EBA RTS bzw. Guidelines zu gesonderten nen in Unternehmen fördern soll, sieht Regelungen zur Zeitplänen kommen dürfte. besseren Identifizierung der Aktionäre vor, präzisiert die Für die Umsetzung der neuen Zahlungsdienste: Zah- Aufgaben der Intermediäre und fordert die Offenlegung lungsauslösedienst, Kontoinformationsdienst und Diens- der Preise, Gebühren und Entgelte für die einzelnen te durch einen sogenannten Drittkartenemittent sind die Dienstleistungen. Die Forderung des Parlaments nach EBA RTS als Schnittstelle von herausragender Bedeu- der Aufnahme des „Country-by-Country-Reporting“, also tung. Diese RTS sollen bereits zwölf Monate nach In- dem Offenlegen der länderspezifischen Steuerpflicht von krafttreten der PSD II der EU-Kommission zur Annahme Unternehmen, in die Richtlinie wird jedoch von vielen als vorgelegt werden. Erst nach der formalen Zustimmung sehr kritisch gesehen. durch die Kommission, die bis zu neun Monate dauern Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter sollen kann, bleiben den Instituten 18 Monate zur Umsetzung Aktionäre in ihre Anlagestrategie einbeziehen, und ihre der RTS bzw. der konkreten technischen Ausgestaltung. Anlagestrategie und deren Ergebnisse sowie Informatio- Damit wäre ein Umsetzungszeitpunkt von frühestens nen über ihr Abstimmungsverhalten bei Hauptversamm- Sommer 2018 wahrscheinlich. Die Guidelines bzgl. der lungen und auf deren Internetseite veröffentlichen. Die Meldung von sicherheitsrelevanten Vorfällen sollen hin- Hauptversammlung soll künftig alle drei Jahre über die gegen bereits 24 Monate nach Inkrafttreten, das heißt Vergütungspolitik für die Unternehmensleitung abstim- zum November 2017 umgesetzt werden. men, wobei verschiedene Auskünfte erteilt werden müs- Der tatsächliche Umfang des Umsatzungsaufwandes für sen. Im Rat der EU besteht bereits eine gemeinsame die Kreditwirtschaft kann auf Basis der bisher vorliegen- generelle Ausrichtung. Die Trilogverhandlungen werden den Informationen noch nicht abschließend bewertet voraussichtlich im September beginnen. werden. Bei einer durch die Deutsche Kreditwirtschaft bereits auf nationaler und europäischer Ebene vorgestellten Lösung für zentrale Web-Schnittstellen für den Zugang Dritter zum Online-Banking der verschiedenen VII. Zahlungsverkehr 1. PSD II – Finalisierung nach über zwei Jahren dest kalkulierbar und die bestehende Online-Banking- erwartet Infrastruktur nebst Nutzung der Sicherheitsmerkmale der Institute bzw. Institutsbereiche wäre der Aufwand zumin- durch Kundeninstitute bereitgestellten SicherheitsverfahNach der erfolgten Einigung im Trilogverfahren, erwarten ren ein geeigneter Anker. wir für September oder Oktober 2015 die Annahme der Richtlinie durch Parlament und Rat. Bis dahin muss noch die laufende Übersetzung des Richtlinientextes in die EU-Sprachen abgeschlossen sein. Für November 2015 2. MaSI – Mindestanforderungen an die Sicherheit von Internetzahlungen ist mit der Veröffentlichung der PSD II im Amtsblatt der EU zu rechnen. Zwei Wochen danach tritt die PSD II in Die European Banking Authority (EBA) hatte in ihren Kraft. Die Umsetzung der PSD II in nationales Recht im Dezember 2014 veröffentlichten „Guidelines for the müsste entsprechend bis November 2017 (24 Monate security of internet payments“ für europäische Zah- nach Inkrafttreten) vollzogen sein. Von der Inanspruch- lungsdienstleister eine Umsetzung bis 1. August 2015 15 VÖB-AKTUELL September 2015 angeregt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) fordert die Umsetzung dieser VÖB-Fachtagung "Bankengeschäftsmodelle: ESG- Anforderungen für deutsche Zahlungsdienstleister mit Integration und SRI – Wo stehen wir?" ihrem Rundschreiben 04/2015 verbindlich bis zum am 25.11.2015 in Berlin 5. Dezember 2015 (Mindestanforderungen an die Sachverständigen-Update-Konferenz 2015 - Konfe- Sicherheit von Internetzahlungen -MaSI). Dieser Anforderungskatalog wurde zudem um Meldepflichten bei schwerwiegenden Zahlungssicherheitsvorfällen auch außerhalb von Internetzahlungen erweitert. Dies renz für Immobiliensachverständige, Erfahrungsaustausch am Vorabend am 27.11.2015 in Bonn gilt u. a. für (Teil-)Ausfälle bei der Bargeldversorgung von mehr als einer Stunde. Die Begrenzung auf diesen Zeitraum ist unter Risikogesichtspunkten als un- Lehrgang: Prozessmanagement-Berater mit Zertifikat vom 28.01.2016 - 15.04.2016 in Bonn verhältnismäßig einzustufen. Gemeinsam mit den DKVerbänden sind wir gegenüber der BaFin aktiv, hierfür Lehrgang: Zertifizierter Anlage- und Vermögensbera- Erleichterungen zu finden bspw. geeignetere Schwell- ter nach § 34d WpHG werte zu definieren. vom 08.10.2015 - 03.11.2015 in Bonn Die MaSI gelten als Spezialregelung zu den Mindestanforderungen für das Risikomanagement (MaRisk) Technologieorientierte Unternehmensgründungen & für web-basierte Internetzahlungen bezogen auf die Grundlagen deutscher und europäischer Förderung Kunde-Bank-Schnittstelle und orientieren sich an Si- vom 17.-18.09.2015 in Bonn cherheitszielen. Die Umsetzung obliegt dem Zahlungsdienstleister mit dem Schwerpunkt Retail- Geschäft. MaSi umfasst im Wesentlichen Sicherheits- Post-Crisis-Marktstandards für Zinsderivate vom 21.-22.09.2015 in Bonn anforderungen an Kartenzahlungen im Internet, Überweisungen im Internet bzw. das Online-Banking sowie die Erstellung von Lastschriftmandaten, sofern Zahlungsdienstleister eingebunden sind. Kompaktes Bankfachwissen für Nicht-Bankkaufleute vom 21.-23.09.2015 in Bonn Mit dem für Herbst erwarteten Inkrafttreten der überarbeiteten Payment Services Directive (PSD II) wird Bildung von Kreditnehmer- und Risikoeinheiten eine weitere Anpassung der oben benannten Mindest- am 21.09.2015 in Berlin anforderungen erfolgen. Hier wird die EBA beauftragt, die darin geforderten regulatorischen technischen Basel IV / CRD V / KWG und CRR II / SolvV – Inhalte Standards zu erarbeiten. Infolge dessen wird die EBA und Weiterentwicklungen erstmals direkt in die Umsetzung von Regulierungen am 21.09.2015 in Bonn im Zahlungsverkehr involviert. Entwicklungen im Risikomanagement von Banken im Lichte der Anforderungen von EZB und EBA VIII. Fachtagungen/Seminare VÖB-Fachtagung "Neue Entwicklungen in der Bankenaufsicht" am 22.09.2015 in Frankfurt a.M. Kreditderivate und Corporate Bonds vom 23.-24.09.2015 in Bonn vom 13.-14.10.2015 in Bonn Ausgewählte Aspekte der handelsrechtlichen FremdVÖB-Fachtagung "Aktueller Stand und Zukunft der regulatorischen Compliance" währungsumrechnung am 25.09.2015 in Hamburg am 02.11.2015 in Bonn 16 VÖB-AKTUELL September 2015 Eigenkapitaldefinitionen und ihre Steuerung am 28.09.2015 in Frankfurt a.M. Grundlagen der Leverage Ratio vom 20.-21.10.2015 in Bonn Update EMIR und Dodd-Frank-Act Grundlagen des Operationellen Risikomanagements am 28.09.2015 in Bonn vom 22.-23.10.2015 in Frankfurt a.M. Implikationen der neuen gesetzlichen Anforderungen Dimensionen des Liquiditätsrisikos auf die Gesamtbanksteuerung vom 22.-23.10.2015 in Hamburg am 29.09.2015 in Frankfurt a.M. Bonitätsanalyse "mal anders" - Risiken systematisch Groß- und Millionenkreditvorschriften reduzieren, Potenziale nachhaltig fokussieren am 30.09.2015 in Frankfurt a.M. am 27.10.2015 in Bonn Geldwäsche- und Betrugsprävention - Erweiterte An- Bilanzgestaltung, Bilanzmanipulation, Bilanzfälschung forderungen an die Institute vom 28.-30.10.2015 in Bonn am 01.10.2015 in Bonn Leasing im Überblick - ein Einstieg in alternative FiNeue Leasingbilanzierung nach IFRS 17 nanzierungsformen am 05.10.2015 in Frankfurt a.M. am 28.10.2015 in Frankfurt a.M. Basel IV / CRD V / KWG und CRR II / SolvV – Inhalte WpHG-Update und die Verantwortung der Compli- und Weiterentwicklungen ance-Funktion am 05.10.2015 in Frankfurt a.M. am 02.11.2015 in Frankfurt a.M. Rechtliche und regulatorische Rahmenbedingungen Beteiligungsanzeigen und sonstige KWG-Anzeigen von Covered Bonds in Europa am 03.11.2015 in Frankfurt a.M. am 06.10.2015 in Frankfurt a.M. Risikofrüherkennung im Firmenkunden-Kreditgeschäft Aktives Bondportfoliomanagement vom 04.-05.11.2015 in Frankfurt a.M. vom 08.-09.10.2015 in Frankfurt a.M. Komplexe Kreditverträge in einem umkämpften KreSyndizierte Kredite - Transaktionsablauf und Ver- ditmarkt tragsgestaltung am 06.11.2015 in Bonn am 08.10.2015 in Bonn Methoden zur risiko- und chancenorientierten ProBankgrundlagen und Bankenmarkt für Akademiker zessprüfung vom 12.-16.10.2015 in Bonn am 09.11.2015 in Frankfurt a.M. Kompaktkurs Bankenaufsicht - CRD IV-Paket, SolvV, Outsourcing - Auslagerung von Geschäftsprozessen MaRisk, Liquidität, Basel- und EU-Entwicklungen nach § 25b KWG und MaRisk vom 12.-13.10.2015 in München am 09.11.2015 in Bonn Neuerungen im Aufsichtsrecht Backoffice OTC-Zinsderivate - was wirklich zählt am 13.10.2015 in Frankfurt a.M. vom 10.-11.11.2015 in Bonn 17 VÖB-AKTUELL September 2015 Risk Management und Risikocontrolling Werden Sie Spezialist in Schuldscheinen und Na- am 26.11.2015 in Bonn menspapieren Aktuelle Gesamtbanksteuerung vom 11.-12.11.2015 in Frankfurt a.M. am 01.12.2015 in Bonn Kreditrisikominderung Cross-Selling mithilfe wirtschaftlicher Unterlagen und am 11.11.2015 in München erfolgreiche Kundenansprache am 03.12.2015 in Frankfurt a.M. Kompaktkurs Bankenaufsicht - CRD IV-Paket, SolvV, MaRisk, Liquidität, Basel- und EU-Entwicklungen Kreditgeschäft - Kreditarten, Bonitätsprüfung und Sco- vom 12.-13.11.2015 in Bonn ring vom 08.-09.12.2015 in Hamburg Interpretation von Jahresabschlusskennzahlen - Einfluss auf das Ratingergebnis und Gestaltungsmöglich- Nähere Informationen und Online-Buchung unter keiten http://www.voeb-bildung.de vom 12.-13.11.2015 in Bonn Ihre Ansprechpartnerin: Aufsichtsrechtliche Behandlung von Verbriefungen Kathleen Weigelt nach Basel III / CRR in der Praxis Telefon: (02 28) 81 92-2 21 E-Mail: [email protected] am 13.11.2015 in Frankfurt a.M. Einführung in das AnaCredit-Meldewesen und Aktuelles aus dem Kreditmeldewesen am 17.11.2015 in Frankfurt a.M. Sie wollen diesen Newsletter abonnieren? Dann schreiben Sie bitte eine E-Mail an [email protected]. Geben Sie einfach den Betreff „Anmeldung VÖB-Aktuell“ an. Hinweise und Anregungen Was muss ein perfekter OTC-Rahmenvertrag regeln? nehmen wir gern entgegen. Alle VÖB-Newsletter kön- am 19.11.2015 in Bonn nen Sie auch online unter www.voeb.de bestellen. Kompaktes Bankfachwissen für Nicht-Bankkaufleute Weitere Newsletter des VÖB vom 23.-25.11.2015 in Frankfurt a.M. VÖB-Aktienmarkt-Prognose VÖB-Finanzmarkt Kreditausfallrisiken reduzieren - Insolvenzfeste Bestellung von Sicherheiten im Firmenkundengeschäft am 24.11.2015 in Frankfurt a.M. VÖB-Mittelstand VÖB-Zahlungsverkehr VÖB-Zinsprognose 18 VÖB-AKTUELL September 2015 Impressum Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB Lennéstraße 11, 10785 Berlin Telefon (0 30) 81 92-1 63 ▪ Telefax (0 30) 81 92-1 67 E-Mail: [email protected] ▪ Internet: www.voeb.de Ansprechpartner: Norman Schirmer Redaktionsschluss: 31. August 2015 19