Vertragspartnerbedingungen zur Teilnahme am REA Card POS
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Vertragspartnerbedingungen zur Teilnahme am REA Card POS
Vertragspartnerbedingungen zur Teilnahme am REA Card POS-Service 1. Gegenstand der Bedingungen 1.1 Die nachfolgenden Vertragspartnerbedingungen finden ausschließlich Anwendung gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer). Sie regeln die Teilnahme am POS-Service (REA Card POS-Service) der REA Card GmbH (nachfolgend REA genannt), für den Nutzer (nachfolgend Unternehmen genannt), sowie die Bedingungen der Vermietung von POS-Hardware und -Diensten. Bestandteile vom POS-Service sind das electronic cash-/Maestro-System der deutschen Kreditwirtschaft, das Online-Lastschriftverfahren (OLV), die Abwicklung von elektronischen Offline-Lastschriften sowie das Routing von Autorisierungsanfragen bei Umsätzen mit Kreditkarten sowie weiteren Online Bezahlsystemen. REA vermietet und wartet dem Unternehmen REA Card POS-Hardware, -Onlinedienste und Einrichtungen. Voraussetzung und Grundlage für die Vermietung von POS-Hardware/-Dienste sind die Vertragspartnerbedingungen zur Teilnahme am REA Card POS-Service.Weiterhin realisiert REA die Kommunikation zwischen POS-Terminals/-Diensten und den Autorisierungssystemen der Kartenemittenten. 1.2 Im Rahmen des electronic cash-Systems ermöglicht das Unternehmen Inhabern von ec-Karten von Kreditinstituten in Deutschland sowie der Postbank- und zugelassener Bankkarten (siehe Technischer Anhang zu den Bedingungen für die Teilnahme am electronic cash-System der deutschen Kreditwirtschaft (Händlerbedingungen)), gegen Vorlage der Karte und Eingabe der persönlichen Geheimzahl (PIN) bargeldlos zu Barzahlungspreisen und -bedingungen zu bezahlen. 1.3 Der Einsatz weiterer Karten anderer Systeme bedarf einer gesonderten Vereinbarung. 1.4 Abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Nutzern wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch durch die Teilnahme am POS-Service nicht zum Vertragsinhalt, es sei denn, REA hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. 2. Teilnahmevoraussetzungen 2.1 Die Terminals und Dienste werden von REA zur Verfügung gestellt. Die POS-Terminals und Dienste entsprechen den Zulassungsbedingungen der deutschen Kreditwirtschaft. Die Kosten der Überlassung, der Installation und des Betriebs sowie etwaiger Updates der POS-Terminals und Dienste sowie die Verbindungsgebühren bis zum POS-Service, Bereitstellungsgebühren und laufende Gebühren für Anschlüsse, Endstelleneinrichtungen und den Nachrichtenaustausch trägt das Unternehmen. 2.2 Die Terminals stehen im Eigentum von REA. Sie verbleiben in deren Eigentum auch im Verkaufsfalle bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises (Lieferung unter Eigentumsvorbehalt). 2.3 Im Verhältnis zwischen dem Unternehmen und der deutschen Kreditwirtschaft gelten in ihrer jeweiligen Fassung die Bedingungen für die Teilnahme am electronic cash-System (girocard-System) der deutschen Kreditwirtschaft (Händlerbedingungen) nebst technischem Anhang. 2.4 Nach den Vorschriften des Geldwäschegesetzes muss das Unternehmen bzw. seine Vertreter vor der Freischaltung eines Terminals ordnungsgemäß identifiziert werden. REA muss daher vor der Freischaltung auf die vollständige Durchführung der Identifizierung bestehen. Das Unternehmen verpflichtet sich, die von REA insofern geforderten Angaben unverzüglich, vollständig und richtig zu erteilen sowie REA in gleicher Weise unverzüglich über etwaige Änderungen zu unterrichten. Für den Fall, dass das Unternehmen auch nach dreimaliger Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist der vorstehenden Aufforderung zur vollständigen Übermittlung der benötigten Daten nicht nachgekommen ist, ist REA berechtigt, den Vertrag außerordentlich fristlos zu kündigen. Das Unternehmen haftet in diesem Falle gegenüber REA auf Schadenersatz. Ziffer 8.3 findet entsprechende Anwendung. 3. Leistungsumfang des REA Card POS-Service 3.1 Datenübermittlung und Kartenprüfung bei ec- und zugelassenen Bankkarten: REA bzw. der von ihr beauftragte technische Netzbetreiber, realisiert im Rahmen des electronic cash-/edc/Maestro-Systems und des OLV die Übermittlung der ihr übertragenen Nachrichten zum zuständigen Autorisierungssystem (Online-Anfrage) sowie die Rückübermittlung der Antwort auf die Autorisierungsanfrage an das POS-Terminal-/Dienste. 3.2 REA steht im Hinblick darauf, dass zwischen der Abgabe der Sperrmeldung und der Speicherung dieser Sperre in den Sperrdateien der zuständigen Autorisierungssysteme einige Zeit vergehen kann, nicht dafür ein, dass Lastschriften wegen Kartensperre im Zeitpunkt der Sperrdatei-Abfrage nicht zurückgegeben werden. Positiv autorisierte Umsatzdaten werden vom POS-Service gespeichert. Sofern das Unternehmen auch elektronische Umsatzdaten ohne Online-Abfrage zum POS-Service überträgt, werden diese Umsatzdaten vom POSService ebenfalls gespeichert. 3.3 Kreditkartenrouting: Sofern das Unternehmen auch Umsätze mit Kreditkarten zulässt, realisiert POS-Service die Übermittlung der von ihr übertragenen Nachrichten zum zuständigen Autorisierungssystem sowie die Rückübermittlung der Antwort auf die Autorisierungsanfrage an das POS-Terminal. 3.4 Zwischenspeicherung: REA Card POS-Service speichert nach den Auflagen des Kreditgewerbes die am Betreiberrechner / Konzentrator anfallenden Daten für –die Erstellung von Umsatzdateien nach den Richtlinien des einheitlichen Datenträgeraustausches zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs, –die Abrechnung der Entgelte nach den Bedingungen der deutschen Kreditwirtschaft (Ziff. 6. der Bedingungen für die Teilnahme am electronic cash-System der deutschen Kreditwirtschaft). 3.5 Bereitstellung der Daten an die deutsche Kreditwirtschaft: REA Card POS-Service erstellt täglich nach den Angaben des Unternehmens eine oder mehrere Umsatzdateien und übermittelt diese an einem der darauffolgenden Werktagen per Datenfernübertragung an die vom Unternehmen im Auftrag angegebene Bankverbindung für Gutschriften. REA übernimmt keine Verantwortung für den Inhalt der erfassten Daten und für Fehler des mit diesen Daten durchgeführten Zahlungsverkehrs. 3.6 Telefonservice: REA stellt dem Unternehmen einen Telefonservice zur Verfügung. Dieser nimmt Störungsmeldungen entgegen und erstellt eine Fehlerdiagnose. Deutet die Diagnose auf eine Störung im Bereich des Telekommunikationsdienstleisters hin, informiert die Hotline das entsprechende Unternehmen. 3.7 Wartung / Instandhaltung: Auftretende Störungen sind unverzüglich REA mitzuteilen. Sofern eine Terminalstörung vor Ort nicht behoben werden kann, wird das Terminal gegen ein betriebsbereites Terminal ausgetauscht. Die Entgelte dafür sind, mit Ausnahme der Kosten für den Versand vom Unternehmen zu REA, in der Wartungspauschale des Terminals enthalten. Instandhaltungsmaßnahmen dürfen nur von autorisierten Mitarbeitern von REA ausgeführt werden. Für Schäden und zusätzliche Aufwendungen, die dadurch erforderlich werden, dass das Unternehmen dritte Personen mit Instandhaltungsmaßnahmen beauftragt hat, hat allein dieses zu tragen. Von der Wartungspauschale nicht umfasst sind Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen, die auf einen nicht ordnungsgemäßen Gebrauch der Einrichtung oder auf sonstige nicht von REA zu vertretende äußerer Einwirkungen oder unsachgemäße Behandlung, die Einschaltung von Fremdprodukten ohne vorherige Zustimmung von REA oder die Durchführung von Arbeiten an den Endeinrichtungen durch andere als die von REA beauftragten Personen oder Firmen zurückzuführen sind. Derartige Instandhaltungsmaßnahmen werden nur nach gesondertem Auftrag und Rechnung vorgenommen. Dies gilt auch für Arbeiten, die notwendig geworden sind, weil auftretende Störungen oder Schäden nicht unverzüglich der REA mitgeteilt wurden. 4. Haftung 4.1 Für Schäden, die mittelbar entstehen, haftet REA –bei Vorsatz –bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter, –beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wenn die Zusicherung bezweckt hat, den Nutzer gegen den eingetretenen Schaden abzusichern, –soweit eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz nicht ausgeschlossen werden kann. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet REA auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftiger weise vorhersehbaren Schaden. 4.2 Hinsichtlich Schadensersatzansprüchen bleibt die Haftung für vorsätzliche oder grob fahrlässig verursachte Schäden und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Verletzung von REA beruhen, unberührt. Einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung steht diejenige eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungshilfen gleich. 4.3 Hat das Unternehmen durch ein schuldhaftes Verhalten, insbesondere durch eine Verletzung seiner Sorgfaltspflichten, zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfange REA und das Unternehmen den Schaden zu tragen haben. Ist der Schaden auf einen Fehler im Datennetz oder auf einen Missbrauch des Datennetzes zurückzuführen, haftet REA nur in dem Umfang, in dem ihr der Telekommunikationsdienstleister haftet. REA haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Aufbewahrung/Nutzung von Zugangsdaten oder anderer für den Zahlungsverkehr relevanter Daten dem Unternehmen entstehen. 4.4 Weitere Ansprüche, aus welchem Rechtsgrund auch immer sind ausgeschlossen. 5. Entgelte Die Preise des REA Card POS-Service ergeben sich aus den bei den Vertragsabschluss gültigen Leistungsverzeichnissen/Preislisten der REA. REA ist berechtigt, die Preise nach billigem Ermessen der allgemeinen Marktentwicklung anzupassen. REA ist berechtigt, die Entgelte eines jeden Monats dem Konto des Unternehmens zu belasten. Um die Abrechnung der Autorisierungspreise für Sie und uns zu vereinfachen und um für Sie vergleichbare Konditionen zu erreichen, bieten wir Ihnen für sämtliche Banken einen einzigen Autorisierungspreis an. Hierzu haben die Banken dem mit uns kooperierenden Händlerkonzentrator (technischer Netzbetreiber) bereits das Recht eingeräumt, die mit diesen ausgehandelten Entgelte im Wege einer Mischkalkulation zusammenzuführen und den von Ihnen zu zahlenden Autorisierungspreis für die Banken einheitlich festzulegen. Dabei wurde der von den Banken angebotenen Preise zunächst nach dem zu erwartenden Umsatz gewichtet. Dann wurde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken der Ihnen angebotene Preis als eine Art Mittelwert einseitig festgelegt. Sofern hierbei als Folge der Kalkulation ein Überschuss erzielt wird, gestatten die Banken dem mit uns kooperierenden Händlerkonzentrator (technischer Netzbetreiber), diesen als Anteil für seine Bemühungen einzubehalten. Im Gegenzug muss er aber auch eine etwaige Unterdeckung den Banken gegenüber ausgleichen. 6. Pflichten des Unternehmens 6.1 Das Unternehmen gewährleistet, dass REA oder von ihr Beauftragte auf Wunsch nach vorheriger Terminabsprache während der üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den POS-Terminals und Datenübermittlungsanschlüssen erhalten und diese überprüfen können. 6.2 Das Unternehmen wird REA über Störungen, Mängel und Schäden der Einrichtungen, über die Geltendmachung angeblicher Rechte durch Dritte sowie über alle Vorgänge, die auf eine missbräuchliche Nutzung der electronic cash-/Maestro-Systeme hindeuten, unverzüglich unterrichten. Außerdem ist das Unternehmen verpflichtet, Zahlungsverkehrsprobleme unverzüglich nach Bekanntwerden, spätestens aber 3 Monate nach dem betreffenden Geschäftsvorfall zu melden. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Reklamation nur bei Übernahme der Recherchekosten durch das Unternehmen möglich. 7. Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherung 7.1 REA verpflichtet sich, alle Informationen, die das Unternehmen ihr zur Durchführung der vereinbarten Leistungen überlässt, nur für die Zwecke vom POS-Service zu benutzen und sie während der Dauer und nach Beendigung der Teilnahme des Unternehmens am POS-Service vertraulich zu behandeln und nicht weiterzugeben. Diese Verpflichtung gilt entsprechend für das Unternehmen. 7.2 Für alle zwischengespeicherten Daten besteht mehrfache Zugangssicherung und regelmäßige inhaltliche Sicherung. Die Einhaltung der Vorschriften der Datenschutzgesetze wird von beiden Parteien gewährleistet. 8. Vertragsdauer, Kündigung 8.1 Die Vertragslaufzeit beträgt 60 Monate, sofern nichts anderes vereinbart worden ist. Die Laufzeit von Miet- und Wartungsverträgen beginnt mit dem Versand bzw. der Installation. Sollte die Installation verweigert werden, fällt eine Pauschale für den angefallenen Verwaltungsaufwand in Höhe von 500 € an. Dem Unternehmen ist ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die vorgenannte Pauschale. Nach Ablauf dieser Vertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch auf unbestimmte Zeit zu den dann gültigen Bedingungen, es sei denn, eine der Vertragsparteien hat den Vertrag zuvor schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt. Nach Verlängerung der Vertragslaufzeit auf unbestimmte Zeit kann der Vertrag von jeder der Parteien schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gekündigt werden. 8.2 Beide Parteien sind aus wichtigem Grund zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt. Ein wichtiger Grund, der REA zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere dann vor, wenn das Unternehmen in Höhe von mehr als 2 Monatsraten in Verzug gerät. Darüber hinaus steht REA ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall zu, dass Anpassungen an den Terminals vorgenommen werden müssen, so dass diese in der bisherigen Form nicht mehr verwendet werden können. Die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung besteht in diesem Falle lediglich zu dem Zeitpunkt, zu dem das Terminal mit der seitherigen Ausstattung nicht mehr zweckentsprechend eingesetzt werden kann. REA verpflichtet sich jedoch, dem Kunden für diesen Fall – soweit zumutbar – ein Angebot auf Abschluss eines neuen Vertrages vorzulegen, der der Veränderung des Terminals Rechnung trägt. 8.3 Kommt das Unternehmen seinen Zahlungsverpflichtungen mindestens zweimal nicht nach und macht REA aus diesem Grund vom Recht der außerordentlichen Kündigung Gebrauch, so sind, neben den bereits entstandenen Forderungen, als Einmalbetrag 50% der Summe der Monatsmieten und Servicegebühren, bzw. des Netzservice der restlichen Vertragslaufzeit an REA zu zahlen. Dem Unternehmen bleibt vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die vorgenannte Pauschale. 9. Zahlungsverzug Kommt das Unternehmen seinen Zahlungsverpflichtungen mindestens zweimal nicht nach, kann REA die unter 3 beschriebenen Leistungen, bis zum Eingang aller offenen Forderungen, aussetzen. Die vollständige Miete wird für diesen Zeitraum weiterhin berechnet. 10. Zweck des Miet- und Wartungsvertrages 10.1 Die vermieteten Einrichtungen ermöglichen Unternehmen die Teilnahme am REA Card POS-Service. Der Vertrag beinhaltet in jedem Fall eine einfache Depotwartung: Im Falle eines Hardwaredefektes erfolgt die Lieferung einer funktionsfähigen Geräteeinheit. Nach Erhalt der Lieferung muss das defekte Gerät an REA zurückgeschickt werden. Diese Transportkosten werden vom Kunden getragen. 10.2 Der Mietvertrag kann optional um einen Vollwartungsvertrag erweitert werden: der zusätzliche Leistungsumfang umfasst den Austausch der defekten Geräteeinheit vor Ort durch eine von REA autorisierte Person. Die Servicezeiten sind Montag bis Freitag 8-23 Uhr, Samstag 9-23 Uhr und Sonntag 10 bis 23 Uhr. Der Geräte austausch erfolgt frühestens am ersten Werktag nach Eingang der Meldung über den Geräteausfall bei REA. 11. Pflichten des Unternehmens Das Unternehmen verpflichtet sich, mit den ihm überlassenen Geräten sorgsam umzugehen und an ihnen keine Änderungen oder Reparaturen vorzunehmen. Reparaturmaßnahmen, die nicht durch einen dem Gerät anhaftenden Fehler bedingt sind, werden von REA auf Kosten des Unternehmens durchgeführt. Das Unternehmen haftet für den Verlust oder die Beschädigung der ihm überlassenen Geräte, es sei denn, es hätte diese Umstände nicht zu vertreten. 12. Entsorgung von Altgeräten nach dem ElektroG Hat das Unternehmen Elektro- oder Elektronikgeräte im Sinne des ElektroG, welche REA an das Unternehmen geliefert hat, gekauft oder in sonstiger Weise das Eigentum an diesen erworben, so übernimmt REA nach Nutzungs beendigung die ordnungsgemäße Entsorgung des Gerätes. Die Entsorgung erfolgt auf Kosten von REA. Das Unternehmen hat hierzu das Gerät auf eigene Kosten und Gefahr am Sitz von REA zur Entsorgung abzuliefern und die Ablieferung wenigstens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Das Unternehmen verpflichtet sich ferner, Geräte, welche endgültig nicht mehr genutzt werden, spätestens drei Monate nach endgültiger Beendigung der Nutzung an REA abzuliefern. Der Anspruch von REA auf Ablieferung der Geräte auf Kosten des Unternehmens verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung der Geräte. 13. Schriftformerfordernis Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform und sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch REA gültig. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden sind ohne schriftliche Bestätigung durch REA unwirksam. 14. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine solche Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlich gewollten Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung im Rahmen des Gesamtvertrages möglichst nahekommt. 15. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand 15.1 Erfüllungsort für diesen Vertrag ist Mühltal. 15.2 Für Rechtsbeziehungen zwischen REA und dem Unternehmen gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinandermaßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 15.3 Gerichtsstand ist das für den Sitz von REA zuständige Gericht. REA ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Unternehmens Klage zu erheben. Stand 11/2014 Bedingungen für die Teilnahme am electronic cash-System der deutschen Kreditwirtschaft (gütlig ab 11/2014) 1. Teilnahme am electronic cash-System der deutschen Kreditwirtschaft Das Unternehmen ist berechtigt, am electronic cash-System der deutschen Kreditwirtschaft nach Maßgabe dieser Bedingungen teilzunehmen. Das electronic cash-System ermöglicht die bargeldlose Zahlung an automatisierten Kassen – electronic cash-Terminals. Vertragspartner des Unternehmens im Zusammenhang mit der Autorisierung jeder einzelnen Zahlungstransaktion ist der jeweilige kartenausgebende Zahlungsdienstleister (siehe Nr. 5). Die Gesamtheit der am electronic cash-System teilnehmenden Zahlungsdienstleister wird im Folgenden als Kreditwirtschaft bezeichnet. 2. Kartenakzeptanz An den electronic cash-Terminals des Unternehmens sind die von Zahlungsdienstleistern emittierten Debitkarten, die mit einem electronic cash-Zeichen gemäß Kap. 2.5 des Technischen Anhangs versehen sind, zu akzeptieren. Den Unternehmen bleibt es unbenommen, Rabatte zu gewähren oder einen Aufschlag auf den Barzahlungspreis und einen eventuellen Barauszahlungsbetrag (siehe Nr. 13) vorzunehmen. Auf einen eventuellen Aufschlag sowie auf eine Nichtakzeptanz von Debitkarten von Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung wird der Karteninhaber vom Unternehmen vor einer Zahlung mittels Aufkleber, elektronisch oder auf sonstige geeignete Art und Weise hingewiesen. Ein eventueller Aufschlag muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Unternehmens ausgerichtet sein. Soweit die Kreditwirtschaft mit in anderen Staaten ansässigen Betreibern oder Teilnehmern garantierter und PIN gestützter Debitkartensysteme (Kooperationspartner) entsprechende Kooperationsvereinbarungen getroffen hat, ist das Unternehmen verpflichtet, auch die im System eines Kooperationspartners von einem Zahlungsdienstleister ausgegebenen Debitkarten für die bargeldlose Zahlung an electronic cash-Terminals zu den im electronic cash-System geltenden Bedingungen zu akzeptieren. Der Netzbetreiber wird das Unternehmen über die Debitkarten der Kooperationspartner, die im Rahmen des electronic cash-Systems zu akzeptieren sind, unterrichten und diese bei der technischen Abwicklung im Rahmen des electronic cash-Systems berücksichtigen. Die Akzeptanz von Karten weiterer Systeme an electronic cash-Terminals ist hiervon nicht berührt, soweit sie die ordnungsgemäße Verarbeitung der im electronic cash-System zu akzeptierenden Karten nicht beeinträchtigt. 3. Anschluss des Unternehmens an das Betreibernetz eines Netzbetreibers Die Teilnahme des Unternehmens am electronic cash-System setzt, sofern das Unternehmen nicht selbst die Aufgabe des Netzbetreibers übernimmt, den Anschluss an ein Betreibernetz auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und einem Netzbetreiber voraus. Aufgabe des Betreibernetzes ist, die electronic cash-Terminals mit den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft, in denen die electronic cash-Umsätze genehmigt werden, zu verbinden. Der Netzbetreiber ist für die Aufstellung der electronic cash-Terminals, deren Anschluss an den Betreiberrechner sowie deren technische Betreuung einschließlich der Einbringung von kryptographischen Schlüsseln verantwortlich. Sofern hierfür das Verfahren zur Online-Personalisierung von Terminal-Hardewaresicherheitsmodulen (OPT-Verfahren) zur Anwendung kommt, ist er für die Durchleitung von kryptographischen Schlüsseln im Rahmen jenes Verfahrens verantwortlich. Der Netzbetreiber hat sicherzustellen, dass das Betreibernetz die von der Kreditwirtschaft vorgegebenen Sicherheitsanforderungen erfüllt. 4. Austausch von für den Terminalbetrieb erforderlichen kryptographischen Schlüsseln Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des electronic cash-Systems besteht die Notwendigkeit die kryptographischen Schlüssel in regelmäßigen Abständen oder anlassbezogen auszutauschen. Die für den Betrieb des Terminals erforderlichen kryptographischen Schlüssel werden von der Kreditwirtschaft erstellt. Das Unternehmen ist verpflichtet, diese kryptographischen Schlüssel, so wie sie von der Kreditwirtschaft bereitgestellt werden, abzunehmen. Dies erfolgt über den Netzbetreiber. Sofern für die Einbringung das OPT-Verfahren Verwendung findet, schließt das Unternehmen hierzu eine entsprechende Vereinbarung mit einem von ihm gewählten Zahlungsdienstleister (Terminal-Zahlungsdienstleister) oder mit einem von diesem beauftragten Netzbetreiber. 5. Umsatzautorisierung durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister Der kartenausgebende Zahlungsdienstleister, der dem electronic cash-System angeschlossen ist, gibt mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am electronic cash-Terminal autorisierten Betrages (electronic cash-Umsatz) begleicht. Akzeptiert das Unternehmen an seinem electronic cash-Terminal die im System eines Kooperationspartners von einem Kreditinstitut ausgegebene Debitkarte, so gibt der kartenausgebende Zahlungsdienstleister im System des Kooperationspartners mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am electronic cash-Terminal autorisierten Betrages (electronic cash-Umsatz) begleicht. Voraussetzung für die Begleichung des electronic cash-Umsatzes ist, dass das electronic cash-Terminal gegenüber dem Netzbetreiber zugelassen, nach den mit dem Netzbetreiber vereinbarten Verfahren betrieben wurde und die in Nr. 2 und 7 genannten Anforderungen vom Unternehmen eingehalten wurden. Ist der kartenausgebende Zahlungsdienstleister dem electronic cash-System angeschlossen, ist weiterhin Voraussetzung, dass der electronic cash-Umsatz einem Zahlungsdienstleister des Unternehmens (Inkasso-Zahlungsdienstleister) innerhalb von 8 Tagen eingereicht wurde. Die Einreichung des electronic cash-Umsatzes durch das Unternehmen bei seinem Zahlungsdienstleister ist nicht Bestandteil der Autorisierung des Umsatzes durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister gegenüber dem Unternehmen. Durch eine Stornierung des electronic cash-Umsatzes entfällt die Zahlungsverpflichtung des kartenausgebenden Zahlungsdienstleisters. Das angeschlossene Unternehmen ist verpflichtet, der Kreditwirtschaft auf Anforderung, die über den Netzbetreiber geleitet wird, näher spezifizierte Unterlagen bezüglich des reklamierten electronic cash-Umsatzes (z. B. Belegkopie, Händlerjournal) unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt der Anfrage zur Verfügung zu stellen. 6. Entgelte Für den Betrieb des electronic cash-Systems und die Genehmigung der electronic cash-Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen des electronic cash-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eckpunkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt (z. B. möglicherweise die Angabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung oder die (vorübergehende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von electronic cash-Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die electronic cash-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauftragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anforderungen des Netzbetreibers vereinbart worden ist. 7. Betrieb von Terminals nach Maßgabe der Vorgaben des Technischen Anhangs Das Unternehmen wird die electronic cash-Terminals für die nach diesen Bedingungen zugelassenen Karten (siehe Nr. 2) ausschließlich nach der im beigefügten Technischen Anhang formulierten »Betriebsanleitung« betreiben. Die darin enthaltenen Anforderungen sind Bestandteil dieser Bedingungen. Um insbesondere ein Ausspähen der PIN bei der Eingabe am Terminal auszuschließen, sind bei der Aufstellung von Terminals die im beigefügten Technischen Anhang aufgeführten Sicherheitsanforderungen zu beachten. Das Unternehmen hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des electronic cashSystems beeinträchtigen könnte. Für die Teilnahme am electronic cash System dürfen nur Terminals eingesetzt werden, die über eine Zulassung der Kreditwirtschaft verfügen. Notwendige Anpassungen am Terminal sind nach Vorgabe der Kreditwirtschaft termingerecht umzusetzen, so dass geltende Zulassungsbestimmungen eingehalten werden. Nicht umgestellte Terminals dürfen nach Fristablauf nicht im electronic cashNetz betrieben werden. 8. Eingabe der persönlichen Geheimzahl (PIN) beim Bezahlvorgang Zur Bezahlung an electronic cash-Terminals ist neben der Karte die persönliche Geheimzahl (PIN) einzugeben. Die PIN darf nur durch den Karteninhaber eingegeben werden. 9. Zutrittsgewährung Das Unternehmen gewährleistet, dass Beauftragte der Kreditwirtschaft auf Wunsch Zutritt zu den electronic cash-Terminals erhalten und diese überprüfen können. 10. Einzug von electronic cash-Umsätzen Der Einzug der electronic cash-Umsätze erfolgt aufgrund gesonderter Vereinbarungen zwischen dem Unternehmen und dem gewählten Zahlungsdienstleister und ist nicht Gegenstand dieser Bedingungen. Der Netzbetreiber hat sich bereit erklärt, das Unternehmen bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs dadurch zu unterstützen, dass er aus den electronic cash bzw. Umsätzen des Unternehmens Lastschriftdateien erstellt und diese unter anderem –dem Unternehmen zur Einreichung bei seinem kontoführenden Zahlungsdienstleister bzw. einer von diesem benannten Zentralstelle zur Verfügung stellt, –die Einreichung beim kontoführenden Zahlungsdienstleister des Unternehmens in dessen Auftrag selbst vornimmt –oder nach Abtretung der Forderung durch das Unternehmen seinem kontoführenden Zahlungs dienstleister zur Einziehung übergibt. 11. Aufbewahrungsfristen Das Unternehmen wird die Händlerjournale von electronic cash-Terminals, ungeachtet der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen, für mindestens 15 Monate aufbewahren und auf Verlangen dem Inkasso-Zahlungsdienstleister, über das der electronic cash-Umsatz eingezogen wurde, zur Verfügung stellen. Einwendungen und sonstige Beanstandungen von Karteninhabern nach Nr. 2 Satz 1, die das Vertragsverhältnis mit dem Unternehmen betreffen, werden unmittelbar gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht. 12. Akzeptanzzeichen Das Unternehmen hat auf das electronic cash-System mit einem zur Verfügung gestellten Zeichen gemäß Kap. 2.5 des Technischen Anhangs und auf die Akzeptanz von Karten der Kooperationspartner mit dem zur Verfügung gestellten EAPS-Zeichen deutlich hinzuweisen. Dabei darf das Unternehmen einen Zahlungsdienstleister oder eine Gruppe von Zahlungsdienstleister werblich nicht herausstellen. 13. Sonderbestimmungen für die Auszahlung von Bargeld durch das Unternehmen Falls ein Unternehmen im Rahmen des electronic cash-Verfahrens die Möglichkeit der Bargeldauszahlung anbietet, gelten dafür zusätzlich folgende Bestimmungen: –Die Auszahlung von Bargeld ist nur in Verbindung mit einer electronic cash-Transaktion zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen des Unternehmens zulässig. Die Höhe der electronic cash-Transaktion soll mindestens 20,00 Euro betragen. –Die Auszahlung von Bargeld erfolgt ausschließlich aufgrund einer zwingenden Autorisierung des angeforderten Betrages durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. –Vorbehaltlich eines hinreichenden Bargeldbestandes in der Kasse ist das Unternehmen an das Ergebnis der Autorisierung des Zahlungsdienstleisters gebunden. –Die Barauszahlung darf höchstens 200,00 Euro betragen. –Das Unternehmen wird hinsichtlich des Angebotes der Auszahlung von Bargeld keine Differenzierung zwischen Karteninhabern verschiedener kartenausgebender Zahlungsdienstleister vornehmen. Dabei kann der Händler den jeweiligen Bargeldbestand in der Kasse berücksichtigen. 14. Änderung der Bedingungen Änderungen dieser Bedingungen werden dem Unternehmen schriftlich bekannt gegeben. Ist mit dem Unternehmen ein elektronischer Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege übermittelt werden, wenn die Art der Übermittlung es dem Unternehmen erlaubt, die Änderungen in lesbarer Form zu speichern oder auszudrucken. Sie gelten als genehmigt, wenn das Unternehmen nicht schriftlich oder auf dem vereinbarten elektronischen Weg Widerspruch bei seinem kontoführenden Zahlungs dienstleister erhebt. Auf diese Folge wird das Unternehmen bei der Bekanntgabe der Änderung besonders hingewiesen. Das Unternehmen muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung an seinen kontoführenden Zahlungsdienstleister absenden. 15. Rechtswahl, Gerichtsstand und Sprache Diese Bedingungen und ihre Anlagen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für Auseinandersetzungen, die diese Bedingungen betreffen, ist Berlin. Ein beklagter Zahlungsdienstleister und das Unternehmen können auch an ihrem Geschäftssitz verklagt werden. Bei Übersetzungen ist jeweils die Fassung in deutscher Sprache verbindlich. Stand 11/2014 Technischer Anhang zu den Bedingungen für die Teilnahme am electronic cash-System der deutschen Kreditwirtschaft (Händlerbedingungen) 1. Zugelassene Karten An Terminals des electronic cash-Systems der deutschen Kreditwirtschaft können von deutschen Kreditinstituten herausgegebene Karten, die mit einem electronic cash-Zeichen gemäß Kap. 2.5 versehen sind, eingesetzt werden. 2. Betriebsanleitung 2.1 Sicherheitsanforderungen (Sichtschutz) Die Systemsicherheit wird grundsätzlich durch den Netzbetreiber gewährleistet. Der Händler trägt seinerseits durch geeignete Maßnahmen zum Sichtschutz dazu bei, eine unbeobachtete Eingabe der Geheimzahl des Kunden zu gewährleisten. Hierzu zählen insbesondere: – Der Standort der Kundenbedieneinheit sollte so gewählt und gestaltet werden, dass der Sichtschutz zusammen mit dem Körper des Kunden eine optimale Abschirmung der Eingabe ermöglicht. – Handgeräte sollten dem Kunden in die Hand gegeben werden. – Tischgeräte sollten verschiebbar sein, so dass sich der Kunde auf wechselnde Verhältnisse einstellen kann. – Videokameras und Spiegel sollten so aufgestellt werden, dass die PIN-Eingabe mit ihrer Hilfe nicht beobachtet werden kann. – Vor dem Eingabegerät sollten Abstandszonen eingerichtet werden. 2.2 Allgemeine Forderungen an Terminals Der Netzbetreiber ist verpflichtet, nur Terminals an sein Netz anzuschließen, die den Anforderungen der Kreditwirtschaft genügen (vgl. Ziffer 3 der Händlerbedingungen). Diese beschränken sich auf – den reibungslosen Ablauf der Transaktionen unter Einhaltung weniger Grundfunktionen, – die Gestaltung der sogenannten Kundenschnittstelle (Display/Kundenbelege/PIN-Eingabetastatur), um ein einheitliches Erscheinungsbild des Systems zu gewährleisten und insbesondere – die Systemsicherheit, die die sichere Übertragung von Kaufdaten und persönlicher Geheimzahl (PIN) durch Einsatz geeigneter Soft- und Hardware gewährleistet. 2.3 Ablauf von electronic cash-Transaktionen Ein electronic cash-Terminal umfasst folgende Komponenten, die in einem oder verschiedenen Geräten angeordnet sein können: – Kundenbedieneinheit zur Eingabe der persönlichen Geheimzahl, – Kartenleser zum Übernehmen der Karten-Daten (Magnetstreifen/Chip), – Händlereinheit für Bedienungshandlungen des Kassenpersonals, – Drucker zum Ausgeben der Kundenbelege. Bei bedienten Terminals werden Zahlungen unter Mitwirkung des Kassenpersonals abgewickelt, bei unbedienten (Waren- und Tankautomaten) ausschließlich durch den Kunden. Das Terminal muss die Funktionen – Autorisierung (Genehmigung) und – automatische Stornierung (Annullierung ohne Mitwirkung des Händlers oder des Kunden) von bargeldlosen Zahlungen unterstützen können. Die Funktion der manuellen Stornierung (Rückgängigmachen unter Mitwirkung des Händlers und/oder Kunden) ist optional und hängt von der Unterstützung durch den Netzbetreiber ab. Der Zahlungsvorgang läuft in folgenden Schritten ab (empfohlene Reihenfolge): 1. Karte einstecken/durchziehen 2. Leistung auswählen (nur bei unbedienten Terminals) 3. Betrag bestätigen 4. Geheimzahl eingeben 5. Geheimzahl bestätigen 6. Anzeige des Ergebnisses 7. Karte entnehmen (Chipkartenleser) Alternativ können Schritt 3 und Schritt 5 gleichzeitig und nach Schritt 4 ausgeführt werden (kombinierte Bestätigung), wenn der Betrag, die Eingabemaske für die Geheimzahl und die Aufforderung zur Bestätigung zusammen angezeigt werden. Alle im Terminal ablaufenden Vorgänge müssen im Händlerjournal protokolliert werden, das auch elektronisch im Hintergrund geführt werden kann. Nach jedem Bedienungsschritt muss der Kunde einen Vorgang abbrechen oder korrigieren können. Die letzte Bestätigung muss durch ihn erfolgen. 2.4. Beschreibung der Kundenschnittstelle Die Kundenschnittstelle des Terminals umfasst –die Anzeige-Einrichtung (Display an der Kundeneinheit) und –die Belegausgabe. Das Display informiert den Kunden unmittelbar über den Abschluss eines Vorgangs. Folgende Texte sind vorgesehen: Zahlung erfolgt Betrag storniert Zahlung nicht möglich Storno nicht möglich Geheimzahl falsch Geheimzahl zu oft falsch Karte nicht zugelassen Karte ungültig Karte verfallen Systemfehler Der dem Kunden bei erfolgreich abgeschlossenen Vorgängen - Autorisierungen und manuelle Stornierungen - ausgehändigte Beleg muss mindestens folgende Angaben enthalten: a) online-Transaktionen: »Kartenzahlung« – fester Text Händlerbezeichnung, -ort Name des Zahlungssystems – Empfehlung: »electronic cash« Nummer des Terminals Datum/Uhrzeit ec-Nummer – zusätzliche Identifikation des Vorgangs Bankleitzahl Kontonummer – Bei Terminals vom Typ Tankautomat »#……#« (letzte vier Stellen der Kontonummer) Maximalbetrag – nur bei unbedienten Terminals des Typs »Tankautomat« Betrag – Zahlungsbetrag oder Storno – stornierter Betrag AID-Parameter – Wert aus der Autorisierungs-Antwort Autorisierungsmerkmal – Zeichen für erfolgte Genehmigung »Zahlung erfolgt« – Text bei genehmigten Zahlungen »Betrag storniert« – Text bei erfolgreichen Stornierungen b) offline-Transaktionen des Chips (zusätzliche Angaben): Kartennummer Kartenfolgenummer Verfalldatum Storno-ID – Identifikation des Storno im Chip Die aufgeführten Angaben sind im Falle von Kundenreklamationen von Bedeutung. Bei nicht erfolgreichen Vorgängen können Belege erzeugt werden, die keine Genehmigungsinformationen enthalten dürfen (AIDPar./Aut.-Merkmal bzw. Param./Trans.-Zertifikat). Statt »Zahlung erfolgt« bzw. »Betrag storniert« ist ein Fehlertext zu drucken. 2.5 electronic cash Piktogramme Mindestens das abgebildete Piktogramm »electronic cash PIN-Pad« oder »girocard« ist als Akzeptanzzeichen im Kassenbereich zu verwenden. Bei neu eingerichteten Kassen-Standorten ist lediglich »girocard« als Akzeptanzzeichen zu verwenden. ec electronic cash electronikc cash PIN-Pad girocard 2.6 EAPS-Zeichen Bei neu eingerichteten Kassen-Standorten ist das EAPS-Zeichen im Kassenbereich zusätzlich zur Regelung unter 2.5 zu verwenden. Bedingungen für die Teilnahme am System GeldKarte 1. Das Unternehmen nimmt am System GeldKarte der deutschen Kreditwirtschaft nach Maßgabe dieser Bedingungen teil. Hierzu erhält es von seinem Kreditinstitut eine Händlerkarte oder entsprechende Software, die die erforderlichen Authentisierungsschlüssel der Kreditwirtschaft und eine entsprechende Kennung (in der Regel die Kontonummer) bei seinem Kreditinstitut enthält, so dass die GeldKarten-Umsätze dem Unternehmen gutgeschrieben werden können. Alle dem Unternehmen zur Verfügung gestellten Medien bleiben im Eigentum des Kreditinstituts. Die Medien dürfen nicht zu anderen Zwecken als zur Durchführung der vorgesehenen Zahlungsverkehrsanwendungen verwendet werden. Das Unternehmen hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des Systems GeldKarte beeinträchtigen könnte. 2. Das Unternehmen ist verpflichtet, nur solche GeldKarten-Terminals einzusetzen, die von der Kreditwirtschaft zugelassen sind. Das Unternehmen hat sich die Zulassung vom Hersteller des Terminals nachweisen zu lassen. 3. An seinen GeldKarten-Terminals akzeptiert das Unternehmen die von den deutschen Kreditinstituten emittierten Debitkarten sowie die sonstigen in Anlage 1 aufgelisteten Karten zu Barzahlungspreisen und -bedingungen. Die Verwendung von Karten anderer Systeme an den GeldKarten-Terminals des Unternehmens ist hiervon unberührt, soweit die ordnungsgemäße Verarbeitung der in Satz 1 genannten Karten nicht beeinträchtigt ist. 4. Mit Abschluss eines ordnungsgemäßen Bezahlvorgangs mittels GeldKarte an zugelassenen GeldKartenTerminals erwirbt das Unternehmen eine Garantie gegen das kartenausgebende Kreditinstitut in Höhe des getätigten Umsatzes. 5. Für den Betrieb des GeldKarten-Systems und die Garantie wird dem Unternehmen ein Entgelt in Höhe von 0,3 %, mindestens 0,01 € je Umsatz berechnet. 6. Der Händler ist verpflichtet, alle GeldKarten-Umsätze bei seinem Kreditinstitut oder einer von dieser benannten Stelle einzureichen. Um die Sicherheit des Systems zu gewährleisten und um zu verhindern, dass zum Beispiel gefälschte oder verfälschte Umsätze bzw. Umsätze mehrfach eingereicht werden, prüft das Kreditinstitut oder die beauftragte Stelle die Ordnungsmäßigkeit der eingereichten Umsätze. Stellt es dabei keine Fehler fest, werden die Umsätze zum Einzug freigegeben. 7. Das Unternehmen hat auf das GeldKarten-System mit dem zur Verfügung gestellten Logo deutlich hinzuweisen. Dabei darf das Unternehmen ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe werblich nicht herausstellen. Sobald ein Unternehmen an dem System GeldKarte der deutschen Kreditwirtschaft nicht mehr teilnimmt, ist es verpflichtet, sämtliche Akzeptanzzeichen, die auf das System GeldKarte hinweisen, zu entfernen. 8. Änderungen dieser Bedingungen werden dem Unternehmen schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn das Unternehmen nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird das Unternehmen bei einer Bekanntgabe der Änderung besonders hingewiesen. Der Widerspruch des Unternehmens muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderung an das kontoführende Kreditinstitut abgesandt sein. Anlage 1: Gemäß Punkt 3 der obigen Bedingungen sind an GeldKarten-Terminals neben der von den deutschen Kreditinstituten unter der Deutschen Bundespost Postbank emittierten GeldKarten zur Zeit folgende sonstige Karten einsetzbar: 1. 2. 3. 4. 5. 6. Bank-Card der Volksbanken und Raiffeisenbanken S-Card der Sparkassen und Girozentralen Kundenkarte der Deutschen Bank Dresdner ServiceCard Commerzbank ServiceCard Postbank Card Stand 11/2014 Preis- und Leistungsverzeichnis der REA Card GmbH 1. Definition der Leistungen zu Ziffer 3. im Vertrag Zahlungsverkehrssystem a.) »Miete« REA Card vermietet dem Kunden das/die unter »Zahlungsverkehrssystem« genauer bestimmte ec-Terminal(s) gegen Berechnung einer monatlichen Miete. Der im Feld »Miete mtl.« angegebene Betrag wird je Gerät und Monat fällig. Das Feld »Anzahl« bestimmt die Anzahl der gemieteten Geräten des genannten Typs. b.) »Kauf« REA Card verkauft dem Kunden das/die unter »Zahlungsverkehrssystem« genauer bestimmte ec-Terminal(s) gegen Berechnung eines einmalig fälligen Kaufpreises. Das Feld »Anzahl« bestimmt die Anzahl der gekauften Geräte des genannten Typs. c.) Im Bereich »Typ« wird das/die verkaufte(n)/vermietete(n) ec-Terminal(s) genauer bestimmt. –Stationäre ec-Terminals: Im Falle von Wartungsmaßnahmen sowie für die Vornahme von Upgrades ist eine Verbindung des ec-Terminals mit dem Internet erforderlich. Die Einwahl erfolgt über einen externen Internet anbieter. Die hierdurch entstehenden Kosten werden dem Inhaber des Telefonanschlusses (Kunden) über seine monatliche Telefonrechnung belastet. –Mobile ec-Terminals: Wartungsmaßnahmen und Upgrades können über die REA Card SIM-Karte erfolgen. Die Kosten der Wartung sind dabei von den für die GSM-Karte berechneten Gebühren umfasst. Nutzt der Kunde eine andere SIM-Karte, fallen Gebühren je nach seinem Mobilfunkanbieter und seinem individuellen Tarif an. Diese Kosten können im Einzelfall erheblich höher sein als bei Nutzung der REA Card SIM-Karte. Bei Nutzung der eigenen SIM-Karte muss sichergestellt sein, dass GPRS freigeschaltet ist. Ansonsten ist eine Update-Funktion am mobilen ec-Terminal nicht möglich. –eCommerce Terminals: Für die Nutzung eines zu Mailorder-/Telephone-Order Zwecken über eine Web oberfläche in einem mit Passwort/Benutzername geschützten Bereichs zugänglichen virtuellen Terminals ist ein beim Unternehmen funktionierender Internetanschluss notwendig. Die Nutzung der eCommerce Schnittstelle bedarf einer softwaretechnischen Anbindung. Die Aufwände dafür trägt das Unternehmen. REA stellt ausschließlich die zur Zahlungsabwicklung notwendige Schnittstelle zu POS Zahlungssystemen zur Verfügung. Hierfür kann sich REA auch Dritter bedienen. Servicepakete Unter Ziffer 3.3. des REA Card Vertrages wird angegeben, ob und welches Servicepaket der Kunde für sein/ seine Gerät(e) in Anspruch nimmt. Im Feld »Servicepaket mtl.« wird festgelegt, welchen Betrag der Kunde für die Inanspruchnahme je gekauften/gemietetem Zahlungsverkehrssystem für das Servicepaket zu entrichten hat. Die Inanspruchnahme des Servicepaketes gilt für die gesamte Laufzeit des Vertrages und kann nicht separat gekündigt werden. Der Wechsel des Servicepaketes ist nicht möglich ohne Zustimmung von REA. Es besteht kein Anspruch auf einen Wechsel. a.) »Basis« Wurde »Basis« gewählt, so nimmt der Kunde das Servicepaket »Basis« in Anspruch. Dieses beinhaltet: – Netzservice: REA stellt dem Kunden einen Zugang zu einem für die Nutzung der vereinbarten Zahlungsarten zugelassenen Hintergrundsystem zur Verfügung. – Hotline: REA stellt dem Kunden telefonische Unterstützung durch eine Hotline zur Verfügung. Diese ist mindestens 40 Stunden pro Woche besetzt. – Depotwartung: REA stellt dem Kunden den Depotwartungsservice für die im Vertrag eingeschlossenen ec-Terminals zur Verfügung. Im Defektfall muß der Kunde die REA Hotline kontaktieren, welche eine telefonische Diagnose der Störung mit dem Kunden durchführt. Bleibt diese erfolglos, so versendet REA am folgenden Werktag (Mo-Fr) ein gleichartiges, funktionsfähiges Gerät per Paketdienst an den Kunden. Der Kunde nimmt das Austauschgerät in Betrieb (ggf. mit telefonischer Unterstützung der REA Hotline). Bei gekauften Geräten: Das Austauschgerät geht in das Eigentum des Kunden über. Der Kunde sendet dafür das defekte Gerät an REA zurück und dieses geht in das Eigentum von REA über. Die Kosten und Gefahren für den Versand trägt jeweils der Versender. b.) »Business« Wurde »Business« gewählt, so nimmt der Kunde das Servicepaket »Business« in Anspruch. Dieses beinhaltet: Leistungen wie Servicepaket »Basis« und zusätzlich werden die ersten 100 Transaktionen eines Kalendermonats nicht berechnet. weitere Leistungen Unter Punkt 3.5. sind weitere Leistungen im Vertrag vereinbart. a.) »Bereitstellung« Unter »Bereitstellung« sind Pauschalen festgelegt, welche der Kunde je Monat und ec-Terminal für folgende Leistungen zu entrichten hat: »GSM-Karte« bedeutet, dass REA dem Kunden eine Mobilfunk-SIM-Karte zur ausschließlichen Nutzen im ec-Terminal überlässt. Die Karte darf vom Kunden ausschließlich zur Durchführung von Transaktionen (siehe oben) genutzt werden. Keinesfalls darf die Karte in einem anderen Gerät als dem ec-Terminal genutzt werden. Der Kunde trägt evtl. anfallende Gebühren für eine nicht vertragsgemäße Nutzung. Die SIM-Karte geht nicht in das Eigentum des Kunden über und ist nach Beendigung des Vertrages zurückzugeben. »Prepaid-Funktion« bedeutet, dass REA das Terminal für die Nutzung eines Services zum Verkauf von HandyAufladungen freischaltet, für den der Kunde einen separaten Vertrag mit einem entsprechenden Dienstleister geschlossen hat. »Zentrales Clearing« bedeutet, dass REA Card das Terminal für das Zentrale Clearing gemäß Ziffer 1 dieses Preis- und Leistungsverzeichnisses freigeschaltet hat. »REA-Schutzbrief« bedeutet, dass dem Kunden mietweise zur Verfügung gestellte Terminal verbleibt im Eigentum von REA. Der Kunde ist verpflichtet, das Terminal sorgfältig aufzubewahren und gegen jede Form der Beschädigung zu schützen. Er haftet für den Schaden, der REA durch die Verletzung dieser Verpflichtung entsteht. Durch die Vereinbarung des REA-Schutzbriefes stellt REA den Kunden von der Haftung für jede Form der fahrlässigen Beschädigung oder Zerstörung des Terminals während der Vertragslaufzeit frei. REA sorgt für diesen Fall für eine umgehende Reparatur oder Stellung eines Ersatzgerätes auf eigene Rechnung. Die Haftung des Kunden für Vorsatz sowie auch die Haftung des Kunden für anderweitige Pflichtverletzungen im Rahmen der Vertragsabwicklung bleibt unberührt. »DCC-Funktion« bedeutet, dass REA das Terminal für den Service »dynamische Währungswechsel« freischaltet und das Routing einer Transaktion einer Kreditkarte aus einem »Nicht-Euro-Ausland« zu einem spezialisierten DDC-Service Anbieter und damit dem Kunden des Kunden die Zahlung in seiner Heimat währung auf Wunsch ermöglicht. »TaxFree-Funktion«bedeutet, dass REA das Terminal für den Service »Mehrwertsteuer-Rückerstattung« freischaltet und dem Kunden ermöglicht einen »TaxFree-Bon« über das Terminal auszudrucken, so dass der Kunde des Kunden einen Antrag stellen kann, sich seine bezahlte Mehrwertsteuer rückerstatten zu lassen. b.) »Installation« Hier wird festgelegt, wie das /die ec-Terminal beim Kunden installiert werden. Der Kunde muß dafür die unter »Installationsgebühr« genannte Pauschale je Terminal und Installationsvorgang bezahlen (aus Verschulden des Kunden abgebrochene Installationsversuche werden berechnet). »Eigeninstallation« bedeutet, dass REA das ec-Terminal mit einem Paketdienst an den Kunden versendet. Der Kunde nimmt das Gerät selbst in Betrieb. »durch REA Card« bedeutet, dass ein von REA Card beauftragter Techniker vor Ort beim Kunden die Installation des Gerätes vornimmt. Der Kunde muß am vereinbarten Installationstermin den Zugang zum Installa tionsort und die Installationsvoraussetzungen gemäß Blatt »Technische Voraussetzungen« gewährleisten. »durch Vertriebspartner« ist wie »durch REA Card« zu verstehen; allerdings erfolgt die Installation durch den Handelsvertreter, der den Vertrag mit dem Kunden abgeschlossen hat. In allen Fällen, in denen das ec-Terminal nicht durch den Handelsvertreter überbracht wird erfolgt der Versand durch REA. Versandkosten hierfür gehen zu Lasten des Kunden. Bei der Installation von eCommerce Terminals erfolgt die Installation seitens REA durch die zur Verfügungsstellung einer entsprechenden nur für den Händler zugänglichen Programminstanz, mit der der Service seitens des Händlers genutzt werden kann. Hierunter fällt nicht die programmtechnische Anbindung des Webshops des Unternehmens an die eCommerce Schnittstelle. »Konfigurationsgebühr« ist die genannte Pauschale, die der Kunde für die Installation und Konfiguration der Betriebssoftware auf dem ec-Terminal bzw. im Falle der eCommerce Terminals für die Einrichtung der Funktionalitäten und zur Verfügungstellung der für den Händler notwendigen Zugangsdaten zu entrichten hat. c.) »Versandkosten« a) Terminal (ggf. mit Zubehör bei Erstbestellung) incl. Versicherung 13,50 €. b) Zubehör bei Nachbestellung mindestens 3,90 €. Ab einem Bestellwert von 50,00 € erfolgt die Lieferung versandkostenfrei. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. c.) »Exklusiv« Wurde »Exklusiv« gewählt, so nimmt der Kunde das Servicepaket »Exklusiv« in Anspruch. Dieses beinhaltet: Leistungen wie Servicepaket »Basis« und zusätzlich werden die ersten 200 Transaktionen eines Kalendermonats nicht berechnet. 2. Definition der Leistungen zu Ziffer 4. im Vertrag »ec-cash Autorisierungsentgelt« Das Entgelt wird an den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt. Das Vertragsunternehmen akzeptiert hiermit die diese Zahlungspflicht begründenden Autorisierungsentgeltabreden, die der Netzbetreiber in seinem Namen mit der Kreditwirtschaft abgeschlossen hat. Es gilt die aktuelle Preisliste des jeweiligen Netzbetreibers. d.) »Exklusiv plus« Wurde »Exklusiv plus« gewählt, so nimmt der Kunde das Servicepaket »Exklusiv plus« in Anspruch. Dieses beinhaltet: Leistungen wie Servicepaket »Basis« und zusätzlich werden die ersten 300 Transaktionen eines Kalender monats nicht berechnet. »Clearing« Auf dem Vertrag besteht die Auswahlmöglichkeit zwischen dem direkten Clearing (Ankreuzoption Clearing: Direkt) und dem zentralen Clearing über ein Sammelkonto (Ankreuzoption Clearing: zentral). Transaktionsgebühren Unter Ziffer 3.4. des Vertrages werden die vom Kunden an REA zu entrichtenden Transaktionsgebühren festgelegt. Transaktion/Transaktionen werden mit »Tx« abgekürzt. a.) »Tx Zahlungsverkehrssystem« Mit dieser Bezeichnung sind alle Vorgänge gemeint, die der Kunde im bargeldlosen Zahlungsverkehr über das ec-Terminal tätigt. Dies unabhängig davon, ob die Transaktion erfolgreich abgeschlossen (also z.B. von der Bank bestätigt) wurde oder nicht (z.B. eine Ablehnung durch die Kartenausgebende Bank erfolgte). Darin eingeschlossen sind Transaktionen aus Verwaltungsfunktionen, also Kassenschnitt-Transaktionen, Netzdiagnosen, Storno– und Gutschriftstransaktionen, Inbetriebnahme–Vorgänge, Personalisierungs–Transaktionen usw. Evtl. anfallende Autorisierungs- und Garantiegebühren der Kartensystembetreiber sind vom Kunden zu tragen. Für Maestro- und Kreditkartenumsätze werden vom Acquirer in der Regel sog. »Disagien« berechnet, welche Bestandteil des Vertrages zwischen Kunde und Acquirer sind. Kosten für den Transport der Nachrichten durch von Dritten bereitgestellte Netze (Telefonkosten etc.) gehen zu Lasten des Kunden. Der angegebene Preis ist je Vorgang zu entrichten. b.) »Tx DFÜ GSM/GPRS« Unter diese Bezeichnung wird ein Preis festgelegt, der vom Kunden bei Ausführung einer Transaktion gemäß a) zusätzlich zum dort genannten Preis zu zahlen ist, da die Datenübertragung via GSM-Mobilfunk und mittels einer von REA überlassenen SIM-Karte durchgeführt wird. c.) »Tx Prepaid« Schaltet REA auf Basis eines separat abzuschließenden Vertrages die Funktion »Prepaid« frei, so kann der Kunde über das ec-Terminal Aufladungen von Prepaid-Handys an seine Endkunden verkaufen. Die Vorgänge zur Anforderung einer Aufladebestätigung sind Transaktionen im Sinne dieses Punktes und kosten den an gegebenen Preis je Vorgang zzgl. der Postengebühr »Tx-Zahlungsverkehrssystem« gemäß a.). d) »GPRS Flatrate« Unter dieser Bezeichnung wird ein Preis festgelegt, der vom Kunden zur Ausführung von Transaktionen gemäß a) monatlich unabhängig von der Anzahl der tatsächlich getätigten Transaktionen zu zahlen ist, da die Datenübertragung im Mobilfunk via GPRS und mittels einer REA SIM-Karte durchgeführt wird. direktes Clearing: Im direkten Clearing wird der von REA Card eingeschaltete technische Netzbetreiber nach Auslösung des Kassenschnittes am Terminal alle durchgeführten Transaktionen mit ec-Karten (Lastschriften und electronic cash Transaktionen) als DTA-Dateien beim Kreditinstitut des Kunden einreichen. Der Kunde muß mit seinem Kreditinstitut einen Vertrag über die Verarbeitung dieser Dateien im Lastschriftverfahren abschließen. Andernfalls werden die Buchungen vom Kreditinstitut nicht angenommen oder ausgeführt. Für den Einzug der Transaktionen berechnen einige Banken zusätzliche Postengebühren, deren Höhe sich nach dem Kontovertrag mit dem Kunden richtet. zentrales Clearing: Bei Wahl dieser Option durch den Kunden veranlasst REA Card, dass nach dem Kassenschnitt die Umsätze des Kunden von einem Dienstleister (VÖB, transact, ingenico) auf dessen zentrales Konto eingezogen und per Überweisung an den Kunden ausgezahlt werden. Der Geldeingang erfolgt 2-3 Bankarbeitstage nach Durchführung des Kassenschnitts am Terminal. Ein etwaiges Insolvenzrisiko des Dienstleisters hat insofern der Kunde zu tragen. Die Umsätze des Kunden befinden sich zu keinem Zeitpunkt auf Konten der REA Card GmbH. »OLV Acquiring« mit Zusatzvereinbarung (wenn nötig) Beim Bezahlvorgang wird online anhand verschiedener Prüfkriterien automatisch entschieden, ob die Zahlung als Lastschrift mit Unterschrift oder als ec-cash mit PIN abgewickelt wird. Der erfolgreiche Abschluss der Zahlung gilt als Zahlungsgarantie im Rahmen einer Forderungsabtretung sofern die gesonderten AGBs eingehalten werden. Mehr dazu auf der entsprechend zu unterzeichnenden Zusatzvereinbarung und den dazu gehörigen AGBs. 3. Definition der Leistungen zu Ziffer 6. im Vertrag Im Bereich »Anschlussart« wird festgelegt, mit welchem Kommunikationsmodul zur Verbindungsherstellung das ec-Terminal ausgerüstet wird. Dabei steht DFÜ-ISDN für die Ausstattung mit einem ISDN-Terminaladapter DFÜ-Analog für die Ausstattung mit einem Telefonmodem DFÜ-GSM für die Ausstattung mit einem Modem für GSM-Mobilfunk DFÜ-GPRS für die Ausstattung mit einem Modem für GPRS-Mobilfunk DFÜ-DSL/LAN (RJ 45) für die Ausstattung mit einer Netzwerkkarte für Ethernet-Netzwerke DFÜ-WLAN für die Ausstattung mit einer Netzwerkkarte für Ethernet-Netzwerke Stand 11/2014 Allgemeine Vertragsbedingungen der Ingenico Payment Services GmbH zum Vertrag über den Ankauf von Rücklastschriften aus dem Online-Lastschriftverfahren (OLV®)mit Abwicklung über easy accounting „OLV®-Acquiring“ Stand 03/2014* 1. Vertragsgegenstand 1.1 Für die Nutzung der in diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen beschriebenen Leistungen ist der Abschluss eines Vertrages über den über den Ankauf von Rücklastschriften aus dem Online-Lastschriftverfahren (OLV®) mit Abwicklung über easy accounting „ zwingende Voraussetzung. Im Rahmen von OLV®-Acquiring erwirbt Ingenico Payment Services im Wege des Echten Factorings nach Maßgabe dieses Vertrages Forderungen des Unternehmens gegen deren Kunden (im Folgenden "Karteninhaber“). Ingenico Payment Services wird im Einvernehmen mit dem Unternehmen sowohl die Transaktionsart OLV® als auch electronic cash am Point of Sale einsetzen, um ein bestmögliches Verfahren aus Kosten und Ausfallrisiko zu erzielen. Das Unternehmen verpflichtet sich, am Point of Sale zunächst jede Transaktion in der Transaktionsart OLV® ab zu wickeln. Die Transaktionsart electronic cash wird automatisch ausschließlich bei Überschreiten der von Ingenico Payment Services im Sinne von Ziffer 6.2 zu definierenden OLV®Transaktionslimite verwendet werden (im Folgenden ,,auto-ec-cashFunktion’’ genannt). Die manuelle oder systemische Vorauswahl der Transaktionsart electronic cash am Point of Sale durch das Unternehmen ist ebenso unzulässig wie die manuelle oder systemische Übersteuerung des von Ingenico Payment Services empfohlenen Zahlverfahrens. Die auto-eccash-Funktion und die OLV®-Transaktionslimite sind in Anlage 2 erläutert und definiert. Die Möglichkeit, auto-ec-cash einzusetzen, ist mit der bestehenden Terminal- und Kasseninfrastruktur in den Filialen des Unternehmens gegeben. Beide Parteien verpflichten sich, über die Laufzeit dieses Vertrages die auto-ec-cash-Fähigkeit beizubehalten. 1.2 2. Von Ingenico Payment Services zu erwerbende Forderungen Ingenico Payment Services kauft von dem Unternehmen die in Ziffer 2.1 bezeichneten Forderungen (im Folgenden "Vertragsforderungen") des Unternehmens gegen die Karteninhaber aus den Verkäufen von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen (im Folgenden "Grundgeschäfte") an, sofern die in Ziffer 4 genannten Bedingungen kumulativ erfüllt sind: 2.1 2.2 Vertragsforderungen sind Forderungen aus einem Grundgeschäft, zu deren Erfüllung das Unternehmen mit dem Karteninhaber eine OLV®Lastschriftzahlung vereinbart, die Lastschrift jedoch aus einem der nachfolgend genannten Gründe von der Bank des Karteninhabers nicht eingelöst und rückabgewickelt wird (Rücklastschrift): (a) Ohne Angabe von Gründen mit Schlüssel "0" gemäß Ziffer 1 Abs. 4 der Anlage 1 des Abkommens über den Lastschriftverkehr vom 03.09.2007 (im Folgenden "Lastschriftabkommen"); (b) Mit Angabe "KONTO ERLOSCHEN" und Schlüssel "1" gemäß Ziffer 1 Abs. 4 der Anlage 1 zum Lastschriftabkommen; oder (c) Mit Angabe "Wegen Widerspruchs" und Schlüssel "5" gemäß Ziffer 1 Abs. 4 der Anlage 1 zum Lastschriftabkommen. Insoweit übernimmt Ingenico Payment Services das Risiko der mangelhaften Bonität des Karteninhabers (Delkredererisiko) und des (angeblich) unberechtigten Gebrauchs der Zahlungskarte durch den Karteninhaber (Missbrauchsrisiko). 3. Kauf und Übertragung der Forderungen 3.1 Die einzelnen Kaufverträge zu zukünftigen Vertragsforderungen kommen bereits mit Abschluss des Vertrages zum Echten Factoring zustande; die Wirksamkeit der einzelnen Kaufverträge steht jedoch unter dem Vorbehalt des Eintritts aller in Ziffer 4 beschriebenen aufschiebenden Bedingungen bezüglich der jeweiligen Vertragsforderung. Das Unternehmen tritt hiermit sämtliche gemäß Ziffer 3.1 von Ingenico Payment Services gekauften zukünftigen Vertragsforderungen an Ingenico Payment Services ab. Ingenico Payment Services nimmt diese Abtretung hiermit an. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Abtretung ist die Verbuchung der Rücklastschrift gem. Ziffer 2.1 auf dem Rücklastschriftenkonto von Ingenico Payment Services. 3.2 4. Aufschiebende Bedingungen für den Forderungskauf (a) Die Transaktionsverarbeitung der Lastschrift erfolgt in dem jeweiligen Kalendermonat zu mindestens 99,7% online. Ein Ankauf erfolgt nicht, wenn die kalendermonatliche Offline-Quote bezogen auf das jeweilige OLV®/Offline-Wertvolumen größer 0,3% ist. Die Übermittlung des Original-Lastschriftbeleg für die jeweilige Vertragsforderung oder sonstiger für die Lastschriftbearbeitung erforderlicher (b) (c) (d) (e) (f) (g) (h) (i) (j) (k) (l) (m) (n) (o) Unterlagen erfolgt binnen 7 Kalendertagen ab Anforderung durch Ingenico Payment Services, die ihrerseits unverzüglich nach Kenntniserlangung von der zugrunde liegenden Rücklastschrift zu erfolgen hat. Bei einer Rücklastschrift gemäß Ziffer 2.1 (c) wird der Widerspruch nicht aus einem anderen Grund als dem Missbrauch der ec-/Maestro-Karte erklärt. Bei Geltendmachung der Vertragsforderung werden vom Karteninhaber in dokumentierter Form (z.B. per Fax oder E-Mail) keine Einwendungen aus dem Grundgeschäft gegen die Vertragsforderung erhoben. Von Ingenico Payment Services festgesetzte OLV®-Transaktionslimite im Sinne von Anlage 1 zu diesem Vertrag, die elektronisch in Gestalt von Antwortcodes an das Unternehmen übermittelt werden, werden von dem Unternehmen nicht systemisch oder manuell übersteuert. Für die jeweilige Vertragsforderung werden die Kartennummer, der Transaktionsbetrag und das Transaktionsdatum sowie die Kennung des Unternehmens (Terminal-ID) binnen 5 Kalendertagen ab Entstehung der Vertragsforderung vollständig elektronisch an Ingenico Payment Services übermittelt. Der Lastschriftbeleg wird vom Karteninhaber ordnungsgemäß unterzeichnet. Eine ordnungsgemäße Unterzeichnung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Unterschrift auf dem Lastschriftbeleg fehlt oder eine eindeutige Namensab-weichung zu dem auf der Zahlungskarte aufgedruckten Namen vorliegt. Der Bontext auf dem Lastschriftbeleg entspricht dem von Ingenico Payment Services vorgegebenen Muster gemäß Anlage 2. Das OLV®-Lastschriftverfahren wird nicht zur Bezahlung von Geschäften außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs des Unternehmens oder zur Auszahlung von Bargeld eingesetzt. Die Vertragsforderung stammt nicht aus dem Verkauf von sog. (Geschenk-) Gutscheinen, bei denen der Karteninhaber einen gewissen Betrag an das Unternehmen zahlt und dafür eine Urkunde oder ein anderes Trägermedium erhält, in der in der Regel der Betrag des Guthabens genannt ist, für die der Inhaber des (Geschenk-)Gutscheins eine Leistung des Unternehmens einfordern kann und bei denen der Gutscheinbetrag ganz oder teilweise als Bargeld an den Karteninhaber ausbezahlt wird. Hiervon ausgenommen sind Vertragsforderungen aus dem Verkauf von (Geschenk-) Gutscheinen, deren aktuelles Guthaben einen Betrag in Höhe von EUR 10,00 nicht übersteigt. Die Vertragsforderung stammt nicht aus Sicherheitsleistungen des Karteninhabers für künftige Ansprüche aus Mietverhältnissen zwischen dem Unternehmen und dem Karteninhaber über Maschinen im Vermiet-Service des Unternehmens, die in Form von Einzahlungen auf Konten des Unternehmens geleistet werden sollen. Die Vertragsforderung wurde nicht von einem Karteninhaber getätigt, der zum Zeitpunkt der Transaktion minderjährig war. Die maßgebliche Rücklastschrift wird elektronisch an Ingenico Payment Services übermittelt; Die Vertragsforderung ist bereits im Zeitpunkt der elektronischen Übermittlung ihrer zugrunde liegenden Daten an Ingenico Payment Services fällig, wird nicht gegenüber dem Karteninhaber gestundet und mit dem Karteninhaber wird kein Vollstreckungsstillhalteabkommen geschlossen. Die Vertragsforderung stammt nicht aus einem einheitlichen Kaufvorgang, bei dem ein mehrfacher Kartendurchzug erfolgt ist (Kaufpreissplitting / Teilzahlung) 5. Rechtsfolgen bei Fehlen einer aufschiebenden Bedingung gem. Ziffer 4 5.1 Falls sich herausstellt, dass eine oder mehrere der in Ziffer 4 genannten aufschiebenden Bedingungen nicht vorgelegen haben, kann Ingenico Payment Services bezüglich dieser Vertragsforderung die Rückerstattung des Kaufpreises verlangen Zug um Zug gegen die Rückabtretung der Vertragsforderung. Die Datenbestände der vom Fehlen einer aufschiebenden Bedingung gem. Ziffer 4 betroffenen Vertragsforderung werden an das Unternehmen zurück übermittelt. Ingenico Payment Services wird sämtliche sich in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen und Belege für jede vom Fehlen einer aufschiebenden Bedingung gem. Ziffer 4 betroffenen Vertragsforderung an das Unternehmen abgeben. Der nominale Forderungsbetrag der vom Fehlen einer aufschiebenden Bedingung gem. Ziffer 4 betroffenen Vertragsforderung sowie die der Ingenico Payment Services bis zum Rückerstattungsverlangen gem. Ziffer 5.1 im Zusammenhang mit der betreffenden Vertragsforderung entstandenen internen und externen Aufwendungen (z.B. Bankgebühren für die Rücklastschrift oder die Mitteilung der persönlichen Daten des 5.2 5.3 www.payment-services.ingenico.com Ingenico Payment Services GmbH . Am Gierath 20 . 40885 Ratingen . (T) +49 2102.973-0 . (F) +49 2102.973-400 . [email protected] Geschäftsführer: Christoph Dühr . Frank Hartmann . Peter Meussen . Dr. Markus Weber Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Sitz der Gesellschaft: Ratingen . HRB NR. 43846 . Amtsgericht Düsseldorf . Steuer-Nr. 147/5816/0960 . Ust-ID Deutschland: DE 185996311 *Entspricht inhaltlich dem Stand 03/2014, unter Berücksichtigung der Umfirmierung der easycash GmbH in die Ingenico Payment Services GmbH im Juni 2014. 5.4 Zahlungspflichtigen durch die kontoführende Bank, Bearbeitungsaufwand von Ingenico Payment Services, etc.) sind Ingenico Payment Services von dem Unternehmen zu erstatten. Ingenico Payment Services ist berechtigt, die ihr gem. Ziffer 5.3 zustehenden fälligen Erstattungsansprüche am Ende jeden Kalendermonats dem Abrechnungskonto des Unternehmens zu belasten. Hierzu erteilt das Unternehmen der Ingenico Payment Services im Rahmen der Vereinbarung zu „OLV®-Acquiring“ ein SEPA Lastschriftmandat. 6. Mitwirkungspflichten des Unternehmens 6.1 Das Unternehmen ist verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Anzahl der Rücklastschriften und insbesondere der Totalausfälle gering zu halten. Das Unternehmen wird zu diesem Zweck insbesondere alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um für den Eintritt der aufschiebenden Bedingungen gemäß Ziffer 4 zu sorgen. Das Unternehmen räumt Ingenico Payment Services das Recht ein, jederzeit die in Anlage 1 definierten OLV®-Transaktionslimite zu verändern, d.h. diese zu erhöhen bzw. zu verringern. Das Unternehmen und Ingenico Payment Services haben die Vorgehensweise bei Zahlungen der Karteninhaber in den Filialen des Unternehmens (Selbstzahler) und zur Prüfung von Einreden gegen das Grundgeschäft (Reklamationen) einvernehmlich abgestimmt und werden diese gemäß Anlage 3 durchführen. Das Unternehmen ist verpflichtet, den in Anlage 4 enthaltenen Aushangtext in jeder Filiale mit Kartenzahlungsakzeptanz frei zugänglich öffentlich auszuhängen. 6.2 6.3 6.4 7. 7.1 7.2 Haftung des Unternehmens Das Unternehmen haftet für den rechtlichen Bestand der Vertragsforderungen und die Freiheit von Rechtsmängeln bis zu deren Erfüllung. Diese Haftung wird durch Kenntnis des Mangels auf Seiten von Ingenico Payment Services nicht ausgeschlossen. Die Übernahme des Missbrauchsrisikos durch Ingenico Payment Services gem. Ziffer 2.2 bleibt hiervon unberührt. Das Unternehmen wird Ingenico Payment Services von allen Aufwendungen und Kosten (insbesondere Gehältern und Abfindungen) freistellen, die daraus resultieren, dass Mitarbeiter des Unternehmens einen Betriebsübergang auf Ingenico Payment Services gemäß § 613a BGB reklamieren. 8. Haftung von Ingenico Payment Services 8.1 Ingenico Payment Services haftet im Falle von Schadensersatz wie folgt: a) Bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet Ingenico Payment Services ohne Begrenzung der Schadenshöhe. b) Darüber hinaus haftet Ingenico Payment Services nur für die schuldhafte Verletzung solcher Pflichten, bei denen es sich um eine für die Erreichung des Vertragszweckes wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) handelt. c) Die Haftung von Ingenico Payment Services gemäß der vorstehenden Ziffer 8.1 b) ist auf den durch die jeweilige Leistung verursachten typischen (unmittelbaren) Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen Ingenico Payment Services bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste. In der Höhe ist die Haftung von Ingenico Payment Services auf einen Betrag in Höhe von EUR 25.000,- pro Schadens-fall, insgesamt auf einen Betrag in Höhe von EUR 50.000,- pro Kalenderjahr begrenzt. Ingenico Payment Services haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, sie hat deren Vernichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht und das Unternehmen hat sichergestellt, dass diese Daten aus anderem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruierbar sind. Ingenico Payment Services haftet nicht für Ausfälle oder Engpässe in der außerhalb ihres eigenen Verantwortungsbereiches liegenden technischen Infrastruktur. Hierzu gehören z.B. Telekommunikationsleitungen von Telekommunikationsunternehmen oder Leitungen an den Terminalstandorten. 8.2 8.3 9. Laufzeit und Kündigung des Vertrages 9.1 Die feste Vertragslaufzeit ist in der Vereinbarung zu OLV®-Acquiring (Vertrag über den Ankauf von Rücklastschriften aus dem Online-Lastschriftverfahren (OLV®)) geregelt. Nach Ablauf dieser Vertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag jeweils automatisch um ein Jahr, wenn er nicht von einer der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum jeweiligen Vertragsende gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein Recht von Ingenico Payment Services zur fristlosen außerordentlichen Kündigung besteht insbesondere dann, wenn a) Ingenico Payment Services die Fortführung der nach diesem Vertrag geschuldeten Tätigkeiten ohne eine behördliche Erlaubnis unzulässig oder von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht untersagt wird, b) die monatliche Summe der Totalausfälle (vgl. Anlage 1) in zwei aufeinander folgenden Kalendermonaten (Bemessungsmonate) jeweils mindestens 115% des Monatsdurchschnitts der Totalausfälle im Referenzzeitraum (siehe unten) beträgt, 9.2 9.3 c) die monatliche Summe der Totalausfälle (vgl. Anlage 1) in einem Kalendermonat (Bemessungsmonat) mindestens 200% des Monatsdurchschnitts der Totalausfälle im Referenzzeitraum (siehe unten) beträgt, oder d) die monatliche Primärausfallquote (vgl. Anlage 1) in zwei aufeinander folgenden Kalendermonaten (Bemessungsmonate) jeweils mindestens 130% der monatsdurchschnittlichen Primärausfallquote im Referenzzeitraum (siehe unten) beträgt. Referenzzeitraum im Sinne von Bst. (b), (c) und (d) sind die drei Kalendermonate, die dem/den Bemessungsmonat/en vorausgegangen sind. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. 10. Schlussbestimmungen 10.1 Dieser Vertrag gibt die Vereinbarungen der Parteien im Hinblick auf den Vertragsgegenstand vollständig wieder. Nebenabreden bestehen nicht. 10.2 Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt insbesondere auch für die Aufhebung des Formzwangs. 10.3 Änderungen dieser Bedingungen werden dem Unternehmen schriftlich bekannt gegeben. Ist mit dem Unternehmen ein elektronischer Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege übermittelt werden, wenn die Art der Übermittlung es dem Unternehmen erlaubt, die Änderungen in lesbarer Form zu speichern oder auszudrucken. Sie gelten als genehmigt, wenn das Unternehmen nicht schriftlich oder auf dem vereinbarten elektronischen Weg Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird das Unternehmen bei der Bekanntgabe der Änderung besonders hingewiesen. Das Unternehmen muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung an Ingenico Payment Services absenden. 10.4 Ingenico Payment Services ist berechtigt, sich zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung Dritter zu bedienen. Auf Anforderung wird Ingenico Payment Services das Unternehmen informieren, wen Ingenico Payment Services für welche Tätigkeit einsetzt. 10.5 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Ratingen. 10.6 Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages, lässt die Wirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt mit Rückwirkung diejenige wirksame oder durchführbare Regelung, die dem von den Parteien wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt, beziehungsweise diejenige Regelung, die von den Parteien anstelle der zu ersetzenden Bestimmung, im Hinblick auf den erstrebten Erfolg, vereinbart worden wäre, wenn sie die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der zu ersetzenden Bestimmung erkannt hätten. Entsprechendes gilt bei einer Regelungslücke. Sollte durch eine Vorgabe der Datenschutzbehörden oder einer anderen Aufsichtsbehörden eine Änderung der bestehenden Rahmenbedingungen notwendig werden, ist Ingenico Payment Services berechtigt, eine entsprechende Anpassung unter Berücksichtigung des von den Parteien wirtschaftlich Gewollten und Vereinbarten vorzunehmen. Sollte Ingenico Payment Services die Dienstleistung insgesamt untersagt werden, ist Ingenico Payment Services zur fristlosen Kündigung der Vereinbarung berechtigt, Schadensersatz-ansprüche stehen dem Unternehmen nicht zu. 10.7 Sämtliche Benachrichtigungen und sonstigen Mitteilungen, die für die Abwicklung dieses Vertrages notwendig sind, insbesondere Nachfragen und Aufforderungen sowie rechtsgeschäftliche Erklärungen, sind entweder persönlich, schriftlich oder per E-Mail an nachstehend aufgeführte Personen, unter Verwendung der dort angegebenen Adressdetails der Vertragsparteien, zuzustellen. www.payment-services.ingenico.com Ingenico Payment Services GmbH . Am Gierath 20 . 40885 Ratingen . (T) +49 2102.973-0 . (F) +49 2102.973-400 . [email protected] Geschäftsführer: Christoph Dühr . Frank Hartmann . Peter Meussen . Dr. Markus Weber Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Sitz der Gesellschaft: Ratingen . HRB NR. 43846 . Amtsgericht Düsseldorf . Steuer-Nr. 147/5816/0960 . Ust-ID Deutschland: DE 185996311 *Entspricht inhaltlich dem Stand 03/2014, unter Berücksichtigung der Umfirmierung der easycash GmbH in die Ingenico Payment Services GmbH im Juni 2014. Anlage 1 Definitionen OLV®-Transaktionslimite Als OLV®-Transaktionslimiten im Sinne dieses Vertrages gelten der maximale Verfügungsrahmen pro Karte innerhalb von einem Tag (OLV®-1-Tageslimit), der maximale Verfügungsrahmen pro Karte innerhalb von einer Woche (OLV®-7-Tageslimit), der maximale Verfügungsrahmen pro Karte innerhalb von einem Monat (OLV®-13-Tageslimit), die Anzahl der maximal zulässigen Käufe innerhalb eines festgelegten Zeitraumes (OLV®-Frequenzzähler), die Anzahl der maximal zulässigen Kauforte innerhalb eines festgelegten Zeitraumes (OLV®-Wanderungszähler), der maximal zulässige Kaufbetrag im Offline-Betrieb (Offline-Limit und Notbetriebslimit) sowie die minimal und maximal zulässigen Kaufbeträge im OLV®-Betrieb (electronic cash-Limite). auto-ec-cash Im Rahmen der regulären Online-Transaktionsabwicklung über ein „auto-ec-cash-fähiges“ Terminal mit PinPad ist der Einsatz des „auto-ec-cash-Verfahrens“ im IngenicoNetzbetrieb möglich. Ziel hierbei ist es, eine aus Risikosicht optimierte Nutzung der Zahlungsart OLV® mit electronic cash zu kombinieren. Grundsätzlich werden im Rahmen der Nutzung der Möglichkeit „auto-ec-cash“ bei Erreichen vorher definierter OLV®-Transaktionslimite (1-, 7-, 13-Tageslimit, Frequenz- und Wanderungszähler) eindeutige Antwortcodes vom Ingenico-Netzbetrieb an das autorisierende Terminal gemeldet. Diese Antwortcodes führen dazu, dass das Terminal automatisiert, ohne weiteren Benutzereingriff, eine electronic cash Zahlung mit PIN vornimmt. Durch diese Kombination von Lastschrift- und PIN-basierten Zahlverfahren (electronic cash) wird sichergestellt, dass restriktive OLV®-Transaktionslimite eingestellt werden können und eine optimale Risikosteuerung ermöglicht wird. Ablehnungen von Kunden aus dem electronic cash-Verfahren sind möglich, sind aber dann Ablehnungen, die direkt von der Bank des Zahlungspflichtigen autorisiert und angewiesen wurden. Der Kunde bzw. Zahlungspflichtige sollte sich somit direkt an seine Hausbank wenden, um den Grund einer Ablehnung mitgeteilt zu bekommen. Ein manuelles Übersteuern der electronic cash Zahlung ist nicht vorgesehen. Es findet eine Risikomischung zwischen den Zahlverfahren OLV® und electronic cash statt. Im Rahmen der electronic cash-Abwicklung kommen die regulären Fremdgebühren der Kreditwirtschaft zum Tragen. Zahlungsausfälle Primärausfall: Als Primärausfall im Sinne dieses Vertrages gilt die Summe der Kaufbeträge der Rücklastschriften, die gemäß Ziffer 2 als Vertragsforderung an Ingenico übermittelt wurden. Primärausfallquote: Verhältnis des Primärausfalles zu den Umsätzen aus dem OLV®/Offline-Lastschriftverfahren bezogen auf das Kaufdatum. Totalausfall: Als Totalausfall im Sinne dieses Vertrages gilt die Summe der nicht von Ingenico beigetriebenen (Teil-) Forderungen inkl. Fremdkosten, die aus einer Vertragsforderung gemäß Ziffer 2 resultieren. Als nicht beigetrieben gelten Forderungen, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist: o Kartenmissbrauch (100% Totalausfall); o Geringfügigkeit oder sonstige Gründe (z.B. nicht bezahlte Nebenforderungen nach Zahlung der Hauptforderung), bei denen eine Mahnung aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll ist (100% Totalausfall); o fehlende und bei der bezogenen Bank nicht ermittelbare Anschrift des Karteninhabers (100% Totalausfall); o kein Zahlungseingang nach der zweiten Mahnung erfolgt. Da in diesem Status die Beitreibung noch nicht final beendet ist, wird der Totalausfall auf 90% der (Teil-)Forderung inkl. Fremdkosten festgesetzt (90% Totalausfall). Totalausfallquote: Verhältnis des Totalausfalles zu den Umsätzen aus dem OLV®/Offline- Lastschriftverfahren bezogen auf das Kaufdatum. www.payment-services.ingenico.com Ingenico Payment Services GmbH . Am Gierath 20 . 40885 Ratingen . (T) +49 2102.973-0 . (F) +49 2102.973-400 . [email protected] Geschäftsführer: Christoph Dühr . Frank Hartmann . Peter Meussen . Dr. Markus Weber Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Sitz der Gesellschaft: Ratingen . HRB NR. 43846 . Amtsgericht Düsseldorf . Steuer-Nr. 147/5816/0960 . Ust-ID Deutschland: DE 185996311 *Entspricht inhaltlich dem Stand 03/2014, unter Berücksichtigung der Umfirmierung der easycash GmbH in die Ingenico Payment Services GmbH im Juni 2014. Anlage 2 Ingenico Bontext Erteilung einer Einzugsermächtigung und eines SEPA-Lastschriftmandats Einzugsermächtigung Ich ermächtige das oben / umseitig genannte Unternehmen sowie die Ingenico Payment Services GmbH, Am Gierath 20, 40885 Ratingen („Ingenico“), den heute fälligen, umseitigen Betrag von meinem Konto per Lastschrift einzuziehen. SEPA-Lastschriftmandat Ich ermächtige das oben / umseitig genannte Unternehmen sowie die Ingenico Payment Services GmbH, Am Gierath 20, 40885 Ratingen („Ingenico“), Gläubiger-ID DE16E0100000020245 einmalig eine Zahlung von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von obigem Unternehmen auf mein Konto gezogene Lastschrift einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Adressweitergabe Ich weise mein Kreditinstitut unwiderruflich an, bei Nichteinlösung der Lastschrift dem Unternehmen sowie der Credit & Collections Service GmbH auf Anforderung meinen Namen und meine Anschrift zur Geltendmachung der Forderung mitzuteilen. ----------------------------------------------------------------------www.payment-services.ingenico.com (Unterschrift) Datenschutzrechtliche Information Meine Zahlungsdaten (Kontonummer, Bankleitzahl, Kartenverfallsdatum, Kartenfolgenummer, Datum, Uhrzeit, Zahlungsbetrag, Terminalkennung, Ort, Unternehmen und Filiale) werden zur Kartenprüfung und Zahlungsabwicklung an Ingenico weitergegeben. An Ingenico wird ferner gemeldet, wenn eine Lastschrift nicht eingelöst wurde (Rücklastschrift). Wenn Sie im Zusammenhang mit einem Widerruf einer Lastschrift erklärtermaßen Rechte aus dem zugrundeliegenden Geschäft (z.B. wegen eines Sachmangels bei einem Kauf) geltend gemacht haben, wird die Meldung umgehend gelöscht. Zudem werden die Zahlungsdaten zur Verhinderung von Kartenmissbrauch und gemeinsam mit den Rücklastschriftdaten zur Begrenzung des Risikos von Zahlungsausfällen gespeichert und genutzt. Ingenico erteilt insoweit auch an andere Händler, die an ihrem System angeschlossen sind, Empfehlungen, ob eine Zahlung mit girocard und Unterschrift akzeptiert werden kann. Soweit eine Zahlung mit girocard und Unterschrift nicht akzeptiert wird, besteht die Möglichkeit, eine positive Autorisierung durch das kartenausgebende Kreditinstitut vorausgesetzt, mittels Eingabe der PIN die Zahlung bargeldlos vorzunehmen. www.payment-services.ingenico.com Ingenico Payment Services GmbH . Am Gierath 20 . 40885 Ratingen . (T) +49 2102.973-0 . (F) +49 2102.973-400 . [email protected] Geschäftsführer: Christoph Dühr . Frank Hartmann . Peter Meussen . Dr. Markus Weber Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Sitz der Gesellschaft: Ratingen . HRB NR. 43846 . Amtsgericht Düsseldorf . Steuer-Nr. 147/5816/0960 . Ust-ID Deutschland: DE 185996311 *Entspricht inhaltlich dem Stand 03/2014, unter Berücksichtigung der Umfirmierung der easycash GmbH in die Ingenico Payment Services GmbH im Juni 2014. Anlage 3 Ablaufbeschreibung „Selbstzahler“ & „Reklamationen“ Selbstzahler Das gesamte Forderungsmanagement wird von einer hierauf spezialisierten Einheit in der deutschen Ingenico Gruppe, der Credit & Collections Service GmbH (nachfolgend „CCS“ genannt) im Auftrag der Ingenico erbracht. Grundsätzlich sind Kunden, die Rücklastschriften durch Barzahlung in der Filiale oder durch Überweisung begleichen möchten („Selbstzahler“), an die CCS zu verweisen. Karteninhabern stehen hierzu die nachfolgend genannten Kontaktkanäle zur Verfügung: Telefon: 02102 – 7704 166 (Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr) Telefax: 02102 – 7704 373 E-Mail: [email protected] CCS wird dem Unternehmen ein Muster eines Kontaktflyer mit den oben genannten Daten zur Verfügung stellen. Sofern Karteninhaber, abweichend von der oben beschriebenen Vorgehensweise, nicht von einer Barzahlung in der Filiale abzubringen sind oder eine Zahlung per Überweisung auf ein Konto von des Unternehmens geleistet haben, so wird CCS spätestens am folgenden Werktag vom Unternehmen informiert. Die Information erfolgt per E-Mail an [email protected] über die „Selbstzahler-Meldung“. Die „Selbstzahler-Meldung“ enthält für jede Zahlung: den Ursprungsbetrag, die einbehaltenen/bezahlten Bankgebühren, den Umsatztag, die Filiale (in welcher der Umsatz getätigt wurde), das bezogene Konto (der Rücklastschrift), den Namen des Kunden (falls vorhanden). Nach Eingang der „Selbstzahler-Meldung“ werden die Zahlungseingänge taggleich von CCS erfasst. Ingenico wird innerhalb einer Kalenderwoche nach Erhalt der „Selbstzahler-Meldung“ über den Forderungsbetrag zzgl. der ggf. erhobenen Bankgebühren eine Rechnung stellen und den Rechnungsbetrag per Lastschrift gemäß der in Anlage 1 erteilten Einzugsermächtigung von dem Konto vom Unternehmeneinziehen. Die Filialen des Unternehmens erheben bei Bareinzahlungen des Karteninhabers ein Bearbeitungsentgelt von EUR 7,60. Auf deren Bezahlung durch den Karteninhaber wird nicht bestanden, wenn dieser andernfalls die Forderung gar nicht bezahlen würde. Der Ablauf des Selbstzahlungsvorgangs ist in der folgenden Abbildung dargestellt. Buchung Filiale Zentrale 2 1 Liste der Selbstzahler Zahlung 3 (innerh. 1 Tag) 4 Käufer CCS Beendigung der Beitreibung (innerh. 1 Tag) Reklamationen (Einreden gegen das Grundgeschäft) Falls ein Karteninhaber bei Ingenico schriftlich eine Einrede gegen das Grundgeschäft (Reklamation) einlegt, wird der Vorgang innerhalb von drei Arbeitstagen zur Prüfung an das unternehmen weitergeleitet. Das Unternehmen prüft die Reklamation des Kunden und teilt Ingenico innerhalb von 14 Arbeitstagen das Ergebnis der Prüfung mit. www.payment-services.ingenico.com Ingenico Payment Services GmbH . Am Gierath 20 . 40885 Ratingen . (T) +49 2102.973-0 . (F) +49 2102.973-400 . [email protected] Geschäftsführer: Christoph Dühr . Frank Hartmann . Peter Meussen . Dr. Markus Weber Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Sitz der Gesellschaft: Ratingen . HRB NR. 43846 . Amtsgericht Düsseldorf . Steuer-Nr. 147/5816/0960 . Ust-ID Deutschland: DE 185996311 *Entspricht inhaltlich dem Stand 03/2014, unter Berücksichtigung der Umfirmierung der easycash GmbH in die Ingenico Payment Services GmbH im Juni 2014. Bei einer berechtigten Reklamation wird Ingenico dem unternehmen alle Unterlagen, die den Vorgang betreffen, zur Verfügung stellen und innerhalb einer Kalenderwoche über den Forderungsbetrag zzgl. der ggf. erhobenen Bankgebühren und Bearbeitungsentgelte eine Rechnung stellen sowie den Rechnungsbetrag per Lastschrift gemäß der im Vertrag erteilten Einzugsermächtigung von dem Konto des unternehmens einziehen. Bei einer berechtigten Reklamation entsperrt Ingenico den Kunden in der HWD® sofern keine weiteren offenen Forderungen gegen den Karteninhaber vorliegen. Der Ablauf ist in der nachfolgenden Abbildung dargestellt. Prüfung der Reklamation Filiale Zentrale 3 Ergebnis 4 Weiterleitung (innerh. 14 Tagen) Reklamation 2 (innerh. 3 Tagen) 1 Käufer CCS 5 Beendigung der Beitreibung (innerh. 1 Tag) www.payment-services.ingenico.com Ingenico Payment Services GmbH . Am Gierath 20 . 40885 Ratingen . (T) +49 2102.973-0 . (F) +49 2102.973-400 . [email protected] Geschäftsführer: Christoph Dühr . Frank Hartmann . Peter Meussen . Dr. Markus Weber Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Sitz der Gesellschaft: Ratingen . HRB NR. 43846 . Amtsgericht Düsseldorf . Steuer-Nr. 147/5816/0960 . Ust-ID Deutschland: DE 185996311 *Entspricht inhaltlich dem Stand 03/2014, unter Berücksichtigung der Umfirmierung der easycash GmbH in die Ingenico Payment Services GmbH im Juni 2014. Anlage 4 Aushangtext OLV®-Kartenzahlung Kundeninformation zur Zahlung mit girocard und Unterschrift in Zusammenarbeit mit Ingenico Payment Services GmbH, Am Gierath 20, 40885 Ratingen („Ingenico“) Wir leiten folgende Zahlungsinformationen - ohne Namen – an Ingenico weiter: Ihre Kontonummer und Bankleitzahl, das Kartenverfallsdatum und die Kartenfolgenummer Ihrer EC-Karte; Datum, Uhrzeit, Betrag der Zahlung, Terminal-Kennung (Ort, Unternehmen und Filiale). Diese Daten werden zur Prüfung und Durchführung Ihrer Zahlung benötigt. Darüber hinaus dienen sie zur Verhinderung von Kartenmissbrauch und zur Begrenzung des Risikos von Zahlungsausfällen. Dazu sind Höchstbeträge für Zahlungen innerhalb bestimmter Zeiträume festgelegt. Das Unternehmen kann für unterschiedliche EC-Karten unterschiedliche Höchstbeträge festlegen. An Ingenico wird ferner gemeldet, wenn eine Lastschrift nicht eingelöst wurde (Rücklastschrift). Wenn Sie im Zusammenhang mit einem Widerruf einer Lastschrift erklärtermaßen Rechte aus dem zugrundeliegenden Geschäft (z.B. wegen eines Sachmangels bei einem Kauf) geltend gemacht haben, wird die Meldung umgehend gelöscht. Dies dient zur Verhinderung künftiger Zahlungsausfälle. Sobald die Forderung beglichen wird, wird die Meldung gelöscht. Mit Hilfe dieser Informationen kann Ingenico an Händler, die deren System angeschlossen sind, Empfehlungen für ihre Entscheidung erteilen, ob sie eine Zahlung mit girocard und Unterschrift akzeptieren wollen. Ingenico kann zu diesem Zweck Rücklastschriftinformationen von allen bei ihm angeschlossenen Händlern verwenden; zur Verhinderung von Kartenmissbrauch und Zahlungsausfällen Zahlungsinformationen auch händlerübergreifend auswerten (verwenden); darüber hinaus nur solche Zahlungsinformationen auswerten (verwenden), die er vom selben Händler erhalten hat. Soweit eine Zahlung mit girocard und Unterschrift nicht akzeptiert wird, besteht die Möglichkeit, eine positive Autorisierung durch das kartenausgebende Kreditinstitut vorausgesetzt, mittels Eingabe der PIN die Zahlung bargeldlos vorzunehmen. Eine Nutzung Ihrer Daten für Bonitätszwecke/zum Zweck der Bonitätsprüfung findet nicht statt. Ihre Zahlungsdaten werden ausschließlich für die Entscheidung darüber genutzt, ob dem jeweiligen Händler eine Zahlung mit girocard und Unterschrift empfohlen wird. Nähere Informationen erhalten Sie unter www.payment-services.ingenico.com Ingenico Payment Services GmbH / Am Gierath 20 / 40885 Ratingen / [email protected] www.payment-services.ingenico.com Ingenico Payment Services GmbH . Am Gierath 20 . 40885 Ratingen . (T) +49 2102.973-0 . (F) +49 2102.973-400 . [email protected] Geschäftsführer: Christoph Dühr . Frank Hartmann . Peter Meussen . Dr. Markus Weber Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Sitz der Gesellschaft: Ratingen . HRB NR. 43846 . Amtsgericht Düsseldorf . Steuer-Nr. 147/5816/0960 . Ust-ID Deutschland: DE 185996311 *Entspricht inhaltlich dem Stand 03/2014, unter Berücksichtigung der Umfirmierung der easycash GmbH in die Ingenico Payment Services GmbH im Juni 2014.