Vertragspartnerbedingungen zur Teilnahme am REA Card POS

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Vertragspartnerbedingungen zur Teilnahme am REA Card POS
Vertragspartnerbedingungen
zur Teilnahme am REA Card POS-Service
1. Gegenstand der Bedingungen
1.1 Die nachfolgenden Vertragspartnerbedingungen finden ausschließlich Anwendung gegenüber Per­sonen,
die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer). Sie regeln die Teilnahme am POS-Service (REA Card POS-Service) der REA Card GmbH (nachfolgend
REA genannt), für den Nutzer (nachfolgend Unternehmen genannt), sowie die Bedingungen der Vermietung
von POS-Hardware und -Diensten. Bestandteile vom POS-Service sind das electronic cash-/Maestro-System
der deutschen Kreditwirtschaft, das Online-Lastschriftverfahren (OLV), die Abwicklung von elek­tronischen Offline-Lastschriften sowie das Routing von Autorisierungsanfragen bei Umsätzen mit Kredit­karten sowie weiteren Online Bezahlsystemen. REA vermietet und wartet dem Unternehmen REA Card POS-Hardware, -Onlinedienste und Einrichtungen. Vor­aussetzung und Grundlage für die Vermietung von POS-Hardware/-Dienste
sind die Vertragspartnerbedingungen zur Teilnahme am REA Card POS-Service.Weiterhin realisiert REA die
Kommunikation zwischen POS-Terminals/-Diensten und den Autorisierungssystemen der Kartenemittenten.
1.2 Im Rahmen des electronic cash-Systems ermöglicht das Unternehmen Inhabern von ec-Karten von
Kredit­instituten in Deutschland sowie der Postbank- und zugelassener Bankkarten (siehe Technischer Anhang
zu den Bedingungen für die Teilnahme am electronic cash-System der deutschen Kreditwirtschaft (Händlerbedingungen)), gegen Vorlage der Karte und Eingabe der persönlichen Geheimzahl (PIN) bargeldlos zu Barzahlungspreisen und -bedingungen zu bezahlen.
1.3 Der Einsatz weiterer Karten anderer Systeme bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
1.4 Abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Nutzern wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
Sie werden auch durch die Teilnahme am POS-Service nicht zum Vertragsinhalt, es sei denn, REA hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
2. Teilnahmevoraussetzungen
2.1 Die Terminals und Dienste werden von REA zur Verfügung gestellt. Die POS-Terminals und Dienste entsprechen den Zulassungs­bedingungen der deutschen Kreditwirtschaft. Die Kosten der Überlassung, der Installation und des Betriebs sowie etwaiger Updates der POS-Terminals und Dienste sowie die Verbindungsgebühren bis zum POS-Service, Bereitstellungsgebühren und laufende Gebühren für Anschlüsse, Endstelleneinrichtungen und den Nach­richtenaustausch trägt das Unternehmen.
2.2 Die Terminals stehen im Eigentum von REA. Sie verbleiben in deren Eigentum auch im Verkaufsfalle bis
zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises (Lieferung unter Eigentumsvorbehalt).
2.3 Im Verhältnis zwischen dem Unternehmen und der deutschen Kreditwirtschaft gelten in ihrer jeweiligen
Fassung die Bedingungen für die Teilnahme am electronic cash-System (girocard-System) der deutschen
Kreditwirtschaft (Händlerbedingungen) nebst technischem Anhang.
2.4 Nach den Vorschriften des Geldwäschegesetzes muss das Unternehmen bzw. seine Vertreter vor der
Freischaltung eines Terminals ordnungsgemäß identifiziert werden. REA muss daher vor der Freischaltung
auf die vollständige Durchführung der Identifizierung bestehen. Das Unternehmen verpflichtet sich, die von
REA insofern geforderten Angaben unverzüglich, vollständig und richtig zu erteilen sowie REA in gleicher
Weise unverzüglich über etwaige Änderungen zu unterrichten. Für den Fall, dass das Unternehmen auch
nach dreimaliger Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist der vorstehenden Aufforderung zur
vollständigen Übermittlung der benötigten Daten nicht nachgekommen ist, ist REA berechtigt, den Vertrag
außerordentlich fristlos zu kündigen. Das Unternehmen haftet in diesem Falle gegenüber REA auf Schadenersatz. Ziffer 8.3 findet entsprechende Anwendung.
3. Leistungsumfang des REA Card POS-Service
3.1 Datenübermittlung und Kartenprüfung bei ec- und zugelassenen Bankkarten: REA bzw. der von ihr beauftragte technische Netzbetreiber, realisiert im Rahmen des electronic cash-/edc/Maestro-Systems und des
OLV die Übermittlung der ihr übertragenen Nachrichten zum zuständigen Autorisierungssystem (Online-Anfrage) sowie die Rückübermittlung der Antwort auf die Autorisierungsanfrage an das POS-Terminal-/Dienste.
3.2 REA steht im Hinblick darauf, dass zwischen der Abgabe der Sperrmeldung und der Speicherung dieser
Sperre in den Sperrdateien der zuständigen Autorisierungssysteme einige Zeit vergehen kann, nicht dafür ein,
dass Last­schriften wegen Kartensperre im Zeitpunkt der Sperrdatei-Abfrage nicht zurückgegeben werden. Positiv autorisierte Umsatzdaten werden vom POS-Service gespeichert. Sofern das Unternehmen auch elektronische Umsatzdaten ohne Online-Abfrage zum POS-Service überträgt, werden diese Umsatzdaten vom POSService ebenfalls gespeichert.
3.3 Kreditkartenrouting: Sofern das Unternehmen auch Umsätze mit Kreditkarten zulässt, realisiert POS-Service die Übermittlung der von ihr übertragenen Nachrichten zum zuständigen Autorisierungssystem sowie die
Rückübermittlung der Antwort auf die Autorisierungsanfrage an das POS-Terminal.
3.4 Zwischenspeicherung: REA Card POS-Service speichert nach den Auflagen des Kreditgewerbes die am
Betreiber­rechner / Konzentrator anfallenden Daten für
–die Erstellung von Umsatzdateien nach den Richtlinien des einheitlichen Datenträgeraustausches zur
Abwicklung des Zahlungsverkehrs,
–die Abrechnung der Entgelte nach den Bedingungen der deutschen Kreditwirtschaft
(Ziff. 6. der Bedingungen für die Teilnahme am electronic cash-System der deutschen Kreditwirtschaft).
3.5 Bereitstellung der Daten an die deutsche Kreditwirtschaft: REA Card POS-Service erstellt täglich nach den
Angaben des Unternehmens eine oder mehrere Umsatzdateien und übermittelt diese an einem der darauffolgenden Werktagen per Datenfernübertragung an die vom Unternehmen im Auftrag angegebene Bankverbindung für Gutschriften. REA übernimmt keine Verantwortung für den Inhalt der erfassten Daten und für Fehler
des mit diesen Daten durchgeführten Zahlungsverkehrs.
3.6 Telefonservice: REA stellt dem Unternehmen einen Telefonservice zur Verfügung. Dieser nimmt Störungsmeldungen entgegen und erstellt eine Fehlerdiagnose. Deutet die Diagnose auf eine Störung im Bereich des
Tele­kommunikationsdienstleisters hin, informiert die Hotline das entsprechende Unternehmen.
3.7 Wartung / Instandhaltung: Auftretende Störungen sind unverzüglich REA mitzuteilen. Sofern eine Terminalstörung vor Ort nicht behoben werden kann, wird das Terminal gegen ein betriebsbereites Terminal ausgetauscht. Die Entgelte dafür sind, mit Ausnahme der Kosten für den Versand vom Unternehmen zu REA, in der
Wartungspauschale des Terminals enthalten. Instandhaltungsmaßnahmen dürfen nur von autorisierten Mitarbeitern von REA ausgeführt werden. Für Schäden und zusätzliche Aufwendungen, die dadurch erforderlich
werden, dass das Unternehmen dritte Personen mit Instandhaltungsmaßnahmen beauftragt hat, hat allein
dieses zu tragen. Von der Wartungs­pauschale nicht umfasst sind Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen,
die auf einen nicht ordnungs­gemäßen Gebrauch der Einrichtung oder auf sonstige nicht von REA zu vertretende
äußerer Einwirkungen oder unsachgemäße Behandlung, die Einschaltung von Fremdprodukten ohne vorherige
Zustimmung von REA oder die Durchführung von Arbeiten an den Endeinrichtungen durch andere als die von
REA beauftragten Personen oder Firmen zurückzu­führen sind. Derartige Instandhaltungsmaßnahmen werden
nur nach gesondertem Auftrag und Rechnung vorgenommen. Dies gilt auch für Arbeiten, die notwendig geworden sind, weil auftretende Störungen oder Schäden nicht unverzüglich der REA mitgeteilt wurden.
4. Haftung
4.1 Für Schäden, die mittelbar entstehen, haftet REA
–bei Vorsatz
–bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter,
–beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wenn die Zusicherung bezweckt hat, den Nutzer gegen den
eingetretenen Schaden abzusichern,
–soweit eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz nicht ausgeschlossen werden kann.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet REA auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftiger­
weise vorhersehbaren Schaden.
4.2 Hinsichtlich Schadensersatzansprüchen bleibt die Haftung für vorsätzliche oder grob fahrlässig verursachte Schäden und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die auf einer
fahrlässigen Verletzung von REA beruhen, unberührt. Einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
steht diejenige eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungshilfen gleich.
4.3 Hat das Unternehmen durch ein schuldhaftes Verhalten, insbesondere durch eine Verletzung seiner
Sorgfalts­pflichten, zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfange REA und das Unternehmen den Schaden zu tragen haben. Ist der Schaden auf einen Fehler im Datennetz oder auf einen Missbrauch des Datennetzes zurückzuführen, haftet REA
nur in dem Umfang, in dem ihr der Telekommunikationsdienstleister haftet. REA haftet nicht für Schäden, die
durch unsachgemäße Aufbewahrung/Nutzung von Zugangsdaten oder anderer für den Zahlungsverkehr relevanter Daten dem Unternehmen entstehen.
4.4 Weitere Ansprüche, aus welchem Rechtsgrund auch immer sind ausgeschlossen.
5. Entgelte
Die Preise des REA Card POS-Service ergeben sich aus den bei den Vertragsabschluss gültigen Leistungsverzeichnissen/Preislisten der REA. REA ist berechtigt, die Preise nach billigem Ermessen der allgemeinen
Marktentwicklung anzupassen. REA ist berechtigt, die Entgelte eines jeden Monats dem Konto des Unternehmens zu belasten.
Um die Abrechnung der Autorisierungspreise für Sie und uns zu vereinfachen und um für Sie vergleichbare Konditionen zu erreichen, bieten wir Ihnen für sämtliche Banken einen einzigen Autorisierungspreis an.
Hierzu haben die Banken dem mit uns kooperierenden Händlerkonzentrator (technischer Netzbetreiber)
bereits das Recht eingeräumt, die mit diesen ausgehandelten Entgelte im Wege einer Mischkalkulation zusammenzuführen und den von Ihnen zu zahlenden Autorisierungspreis für die Banken einheitlich festzulegen. Dabei wurde der von den Banken angebotenen Preise zunächst nach dem zu erwartenden Umsatz
gewichtet. Dann wurde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken der Ihnen angebotene Preis als eine Art Mittelwert einseitig festgelegt. Sofern hierbei als Folge der Kalkulation ein Überschuss erzielt wird, gestatten die Banken dem mit uns kooperierenden Händlerkonzentrator (technischer
Netzbetreiber), diesen als Anteil für seine Bemühungen einzubehalten. Im Gegenzug muss er aber auch
eine etwaige Unterdeckung den Banken gegenüber ausgleichen.
6. Pflichten des Unternehmens
6.1 Das Unternehmen gewährleistet, dass REA oder von ihr Beauftragte auf Wunsch nach vorheriger Terminabsprache während der üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den POS-Terminals und Datenübermittlungsanschlüssen erhalten und diese überprüfen können.
6.2 Das Unternehmen wird REA über Störungen, Mängel und Schäden der Einrichtungen, über die Geltendmachung angeblicher Rechte durch Dritte sowie über alle Vorgänge, die auf eine missbräuchliche Nutzung
der electronic cash-/Maestro-Systeme hindeuten, unverzüglich unterrichten. Außerdem ist das Unter­nehmen
verpflichtet, Zahlungsverkehrsprobleme unverzüglich nach Bekanntwerden, spätestens aber 3 Monate nach
dem betreffenden Geschäftsvorfall zu melden. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Reklamation nur bei Übernahme der Recherchekosten durch das Unternehmen möglich.
7. Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherung
7.1 REA verpflichtet sich, alle Informationen, die das Unternehmen ihr zur Durchführung der vereinbarten
Leistungen überlässt, nur für die Zwecke vom POS-Service zu benutzen und sie während der Dauer und nach
Beendigung der Teilnahme des Unternehmens am POS-Service vertraulich zu behandeln und nicht weiterzugeben. Diese Ver­pflichtung gilt entsprechend für das Unternehmen.
7.2 Für alle zwischengespeicherten Daten besteht mehrfache Zugangssicherung und regelmäßige inhaltliche
Sicherung. Die Einhaltung der Vorschriften der Datenschutzgesetze wird von beiden Parteien gewährleistet.
8. Vertragsdauer, Kündigung
8.1 Die Vertragslaufzeit beträgt 60 Monate, sofern nichts anderes vereinbart worden ist. Die Laufzeit von
Miet- und Wartungsverträgen beginnt mit dem Versand bzw. der Installation. Sollte die Installation ver­weigert
werden, fällt eine Pauschale für den angefallenen Verwaltungsaufwand in Höhe von 500 € an. Dem Unternehmen ist ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die vorgenannte Pauschale. Nach Ablauf dieser Vertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag
automatisch auf unbestimmte Zeit zu den dann gültigen Bedingungen, es sei denn, eine der Vertragsparteien
hat den Vertrag zuvor schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt. Nach
Verlängerung der Vertragslaufzeit auf unbestimmte Zeit kann der Vertrag von jeder der Parteien schriftlich mit
einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gekündigt werden.
8.2 Beide Parteien sind aus wichtigem Grund zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt. Ein
wichtiger Grund, der REA zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere dann vor, wenn das
Unternehmen in Höhe von mehr als 2 Monatsraten in Verzug gerät. Darüber hinaus steht REA ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall zu, dass Anpassungen an den Terminals vorgenommen werden müssen, so dass diese in der bisherigen Form nicht mehr verwendet werden können. Die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung besteht in diesem Falle lediglich zu dem Zeitpunkt, zu dem das Terminal mit der seitherigen Ausstattung nicht mehr zweckentsprechend eingesetzt werden kann. REA verpflichtet sich jedoch,
dem Kunden für diesen Fall – soweit zumutbar – ein Angebot auf Abschluss eines neuen Vertrages vorzulegen,
der der Veränderung des Terminals Rechnung trägt.
8.3 Kommt das Unternehmen seinen Zahlungsverpflichtungen mindestens zweimal nicht nach und macht REA
aus diesem Grund vom Recht der außerordentlichen Kündigung Gebrauch, so sind, neben den bereits entstandenen
Forderungen, als Einmalbetrag 50% der Summe der Monatsmieten und Service­gebühren, bzw. des Netzservice
der restlichen Vertragslaufzeit an REA zu zahlen. Dem Unternehmen bleibt vorbehalten, den Nachweis zu führen,
dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die vorgenannte Pauschale.
9. Zahlungsverzug
Kommt das Unternehmen seinen Zahlungsverpflichtungen mindestens zweimal nicht nach, kann REA die unter 3
beschriebenen Leistungen, bis zum Eingang aller offenen Forderungen, aussetzen. Die vollständige Miete wird
für diesen Zeitraum weiterhin berechnet.
10. Zweck des Miet- und Wartungsvertrages
10.1 Die vermieteten Einrichtungen ermöglichen Unternehmen die Teilnahme am REA Card POS-Service. Der
Vertrag beinhaltet in jedem Fall eine einfache Depotwartung: Im Falle eines Hardwaredefektes erfolgt die Lieferung einer funktionsfähigen Geräteeinheit. Nach Erhalt der Lieferung muss das defekte Gerät an REA zurückgeschickt werden. Diese Transportkosten werden vom Kunden getragen.
10.2 Der Mietvertrag kann optional um einen Vollwartungsvertrag erweitert werden: der zusätzliche Leistungsumfang umfasst den Austausch der defekten Geräteeinheit vor Ort durch eine von REA autorisierte Person. Die
Servicezeiten sind Montag bis Freitag 8-23 Uhr, Samstag 9-23 Uhr und Sonntag 10 bis 23 Uhr. Der Geräte­
austausch erfolgt frühestens am ersten Werktag nach Eingang der Meldung über den Geräteausfall bei REA.
11. Pflichten des Unternehmens
Das Unternehmen verpflichtet sich, mit den ihm überlassenen Geräten sorgsam umzugehen und an ihnen
keine Änderungen oder Reparaturen vorzunehmen. Reparaturmaßnahmen, die nicht durch einen dem Gerät
anhaftenden Fehler bedingt sind, werden von REA auf Kosten des Unternehmens durchgeführt. Das Unternehmen haftet für den Verlust oder die Beschädigung der ihm überlassenen Geräte, es sei denn, es hätte diese
Umstände nicht zu vertreten.
12. Entsorgung von Altgeräten nach dem ElektroG
Hat das Unternehmen Elektro- oder Elektronikgeräte im Sinne des ElektroG, welche REA an das Unternehmen
geliefert hat, gekauft oder in sonstiger Weise das Eigentum an diesen erworben, so übernimmt REA nach Nutzungs­
beendigung die ordnungsgemäße Entsorgung des Gerätes. Die Entsorgung erfolgt auf Kosten von REA. Das
Unternehmen hat hierzu das Gerät auf eigene Kosten und Gefahr am Sitz von REA zur Entsorgung abzuliefern
und die Ablieferung wenigstens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Das Unternehmen verpflichtet sich
ferner, Geräte, welche endgültig nicht mehr genutzt werden, spätestens drei Monate nach endgültiger Beendigung der Nutzung an REA abzuliefern. Der Anspruch von REA auf Ablieferung der Geräte auf Kosten des Unternehmens verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung der Geräte.
13. Schriftformerfordernis
Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform und sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch REA
gültig. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden sind ohne
schriftliche Bestätigung durch REA unwirksam.
14. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, anstelle
der unwirksamen Bestimmungen eine solche Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlich gewollten Sinn
und Zweck der unwirksamen Bestimmung im Rahmen des Gesamtvertrages möglichst nahekommt.
15. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand
15.1 Erfüllungsort für diesen Vertrag ist Mühltal.
15.2 Für Rechtsbeziehungen zwischen REA und dem Unternehmen gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinandermaßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts.
15.3 Gerichtsstand ist das für den Sitz von REA zuständige Gericht. REA ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz
des Unternehmens Klage zu erheben.
Stand 11/2014
Bedingungen für die Teilnahme am electronic cash-System
der deutschen Kreditwirtschaft (gütlig ab 11/2014)
1. Teilnahme am electronic cash-System der deutschen Kreditwirtschaft
Das Unternehmen ist berechtigt, am electronic cash-System der deutschen Kreditwirtschaft nach Maßgabe
dieser Bedingungen teilzunehmen. Das electronic cash-System ermöglicht die bargeldlose Zahlung an automatisierten Kassen – electronic cash-Terminals. Vertragspartner des Unternehmens im Zusammenhang mit
der Autorisierung jeder einzelnen Zahlungstransaktion ist der jeweilige kartenausgebende Zahlungsdienstleister (siehe Nr. 5). Die Gesamtheit der am electronic cash-System teilnehmenden Zahlungsdienstleister
wird im Folgenden als Kreditwirtschaft bezeichnet.
2. Kartenakzeptanz
An den electronic cash-Terminals des Unternehmens sind die von Zahlungsdienstleistern emittierten Debitkarten, die mit einem electronic cash-Zeichen gemäß Kap. 2.5 des Technischen Anhangs versehen sind, zu
akzeptieren. Den Unternehmen bleibt es unbenommen, Rabatte zu gewähren oder einen Aufschlag auf den
Barzahlungspreis und einen eventuellen Barauszahlungsbetrag (siehe Nr. 13) vorzunehmen. Auf einen eventuellen Aufschlag sowie auf eine Nichtakzeptanz von Debitkarten von Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung wird der Karteninhaber vom Unternehmen vor einer Zahlung mittels Aufkleber, elektronisch oder auf sonstige geeignete Art und Weise hingewiesen. Ein eventueller Aufschlag muss angemessen
und an den tatsächlichen Kosten des Unternehmens ausgerichtet sein. Soweit die Kreditwirtschaft mit in anderen Staaten ansässigen Betreibern oder Teilnehmern garantierter und PIN gestützter Debitkartensysteme
(Kooperationspartner) entsprechende Kooperationsvereinbarungen getroffen hat, ist das Unternehmen verpflichtet, auch die im System eines Kooperationspartners von einem Zahlungsdienstleister ausgegebenen
Debitkarten für die bargeldlose Zahlung an electronic cash-Terminals zu den im electronic cash-System geltenden Bedingungen zu akzeptieren. Der Netzbetreiber wird das Unternehmen über die Debitkarten der Kooperationspartner, die im Rahmen des electronic cash-Systems zu akzeptieren sind, unterrichten und diese
bei der technischen Abwicklung im Rahmen des electronic cash-Systems berücksichtigen. Die Akzeptanz von
Karten weiterer Systeme an electronic cash-Terminals ist hiervon nicht berührt, soweit sie die ordnungsgemäße Verarbeitung der im electronic cash-System zu akzeptierenden Karten nicht beeinträchtigt.
3. Anschluss des Unternehmens an das Betreibernetz eines Netzbetreibers
Die Teilnahme des Unternehmens am electronic cash-System setzt, sofern das Unternehmen nicht selbst
die Aufgabe des Netzbetreibers übernimmt, den Anschluss an ein Betreibernetz auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und einem Netzbetreiber voraus. Aufgabe des Betreibernetzes ist, die electronic cash-Terminals mit den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft, in denen
die electronic cash-Umsätze genehmigt werden, zu verbinden. Der Netzbetreiber ist für die Aufstellung der
electronic cash-Terminals, deren Anschluss an den Betreiberrechner sowie deren technische Betreuung einschließlich der Einbringung von kryptographischen Schlüsseln verantwortlich. Sofern hierfür das Verfahren
zur Online-Personalisierung von Terminal-Hardewaresicherheitsmodulen (OPT-Verfahren) zur Anwendung
kommt, ist er für die Durchleitung von kryptographischen Schlüsseln im Rahmen jenes Verfahrens verantwortlich. Der Netzbetreiber hat sicherzustellen, dass das Betreibernetz die von der Kreditwirtschaft vorgegebenen Sicherheitsanforderungen erfüllt.
4. Austausch von für den Terminalbetrieb erforderlichen kryptographischen Schlüsseln
Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des electronic cash-Systems besteht die Notwendigkeit die kryptographischen Schlüssel in regelmäßigen Abständen oder anlassbezogen auszutauschen. Die für den Betrieb des
Terminals erforderlichen kryptographischen Schlüssel werden von der Kreditwirtschaft erstellt. Das Unternehmen ist verpflichtet, diese kryptographischen Schlüssel, so wie sie von der Kreditwirtschaft bereitgestellt
werden, abzunehmen. Dies erfolgt über den Netzbetreiber. Sofern für die Einbringung das OPT-Verfahren
Verwendung findet, schließt das Unternehmen hierzu eine entsprechende Vereinbarung mit einem von ihm
gewählten Zahlungsdienstleister (Terminal-Zahlungsdienstleister) oder mit einem von diesem beauftragten
Netzbetreiber.
5. Umsatzautorisierung durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister
Der kartenausgebende Zahlungsdienstleister, der dem electronic cash-System angeschlossen ist, gibt mit
der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am electronic cash-Terminal autorisierten Betrages (electronic cash-Umsatz) begleicht. Akzeptiert das Unternehmen
an seinem electronic cash-Terminal die im System eines Kooperationspartners von einem Kreditinstitut
ausgegebene Debitkarte, so gibt der kartenausgebende Zahlungsdienstleister im System des Kooperationspartners mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des
am electronic cash-Terminal autorisierten Betrages (electronic cash-Umsatz) begleicht. Voraussetzung für
die Begleichung des electronic cash-Umsatzes ist, dass das electronic cash-Terminal gegenüber dem Netzbetreiber zugelassen, nach den mit dem Netzbetreiber vereinbarten Verfahren betrieben wurde und die in
Nr. 2 und 7 genannten Anforderungen vom Unternehmen eingehalten wurden. Ist der kartenausgebende
Zahlungsdienstleister dem electronic cash-System angeschlossen, ist weiterhin Voraussetzung, dass der
electronic cash-Umsatz einem Zahlungsdienstleister des Unternehmens (Inkasso-Zahlungsdienstleister)
innerhalb von 8 Tagen eingereicht wurde. Die Einreichung des electronic cash-Umsatzes durch das Unternehmen bei seinem Zahlungsdienstleister ist nicht Bestandteil der Autorisierung des Umsatzes durch den
kartenausgebenden Zahlungsdienstleister gegenüber dem Unternehmen. Durch eine Stornierung des electronic cash-Umsatzes entfällt die Zahlungsverpflichtung des kartenausgebenden Zahlungsdienstleisters.
Das angeschlossene Unternehmen ist verpflichtet, der Kreditwirtschaft auf Anforderung, die über den
Netzbetreiber geleitet wird, näher spezifizierte Unterlagen bezüglich des reklamierten electronic cash-Umsatzes (z. B. Belegkopie, Händlerjournal) unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von 10 Tagen
nach Erhalt der Anfrage zur Verfügung zu stellen.
6. Entgelte
Für den Betrieb des electronic cash-Systems und die Genehmigung der electronic cash-Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das
mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen
Anforderungen des electronic cash-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben.
Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen
kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eckpunkte in
Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt
(z. B. möglicherweise die Angabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem
Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern, muss
es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der
Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen,
wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung oder die
(vorübergehende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n).
Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von electronic cash-Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die electronic cash-Entgelte getrennt von seinem sonstigen
Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den
Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen
dem Unternehmen bzw. seinem Beauftragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anforderungen des Netzbetreibers vereinbart worden ist.
7. Betrieb von Terminals nach Maßgabe der Vorgaben des Technischen Anhangs
Das Unternehmen wird die electronic cash-Terminals für die nach diesen Bedingungen zugelassenen Karten
(siehe Nr. 2) ausschließlich nach der im beigefügten Technischen Anhang formulierten »Betriebsanleitung«
betreiben. Die darin enthaltenen Anforderungen sind Bestandteil dieser Bedingungen. Um insbesondere ein
Ausspähen der PIN bei der Eingabe am Terminal auszuschließen, sind bei der Aufstellung von Terminals die
im beigefügten Technischen Anhang aufgeführten Sicherheitsanforderungen zu beachten. Das Unternehmen hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des electronic cashSystems beeinträchtigen könnte. Für die Teilnahme am electronic cash System dürfen nur Terminals eingesetzt werden, die über eine Zulassung der Kreditwirtschaft verfügen. Notwendige Anpassungen am Terminal
sind nach Vorgabe der Kreditwirtschaft termingerecht umzusetzen, so dass geltende Zulassungsbestimmungen eingehalten werden. Nicht umgestellte Terminals dürfen nach Fristablauf nicht im electronic cashNetz betrieben werden.
8. Eingabe der persönlichen Geheimzahl (PIN) beim Bezahlvorgang
Zur Bezahlung an electronic cash-Terminals ist neben der Karte die persönliche Geheimzahl (PIN) einzugeben.
Die PIN darf nur durch den Karteninhaber eingegeben werden.
9. Zutrittsgewährung
Das Unternehmen gewährleistet, dass Beauftragte der Kreditwirtschaft auf Wunsch Zutritt zu den electronic
cash-Terminals erhalten und diese überprüfen können.
10. Einzug von electronic cash-Umsätzen
Der Einzug der electronic cash-Umsätze erfolgt aufgrund gesonderter Vereinbarungen zwischen dem Unternehmen und dem gewählten Zahlungsdienstleister und ist nicht Gegenstand dieser Bedingungen. Der Netzbetreiber hat sich bereit erklärt, das Unternehmen bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs dadurch zu unterstützen, dass er aus den electronic cash bzw. Umsätzen des Unternehmens Lastschriftdateien erstellt
und diese unter anderem
–dem Unternehmen zur Einreichung bei seinem kontoführenden Zahlungsdienstleister
bzw. einer von diesem benannten Zentralstelle zur Verfügung stellt,
–die Einreichung beim kontoführenden Zahlungsdienstleister des Unternehmens in dessen Auftrag
selbst vornimmt
–oder nach Abtretung der Forderung durch das Unternehmen seinem kontoführenden Zahlungs dienstleister zur Einziehung übergibt.
11. Aufbewahrungsfristen
Das Unternehmen wird die Händlerjournale von electronic cash-Terminals, ungeachtet der gesetzlichen
Aufbewahrungsfristen, für mindestens 15 Monate aufbewahren und auf Verlangen dem Inkasso-Zahlungsdienstleister, über das der electronic cash-Umsatz eingezogen wurde, zur Verfügung stellen. Einwendungen
und sonstige Beanstandungen von Karteninhabern nach Nr. 2 Satz 1, die das Vertragsverhältnis mit dem
Unternehmen betreffen, werden unmittelbar gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht.
12. Akzeptanzzeichen
Das Unternehmen hat auf das electronic cash-System mit einem zur Verfügung gestellten Zeichen gemäß
Kap. 2.5 des Technischen Anhangs und auf die Akzeptanz von Karten der Kooperationspartner mit dem zur
Verfügung gestellten EAPS-Zeichen deutlich hinzuweisen. Dabei darf das Unternehmen einen Zahlungsdienstleister oder eine Gruppe von Zahlungsdienstleister werblich nicht herausstellen.
13. Sonderbestimmungen für die Auszahlung von Bargeld durch das Unternehmen
Falls ein Unternehmen im Rahmen des electronic cash-Verfahrens die Möglichkeit der Bargeldauszahlung
anbietet, gelten dafür zusätzlich folgende Bestimmungen:
–Die Auszahlung von Bargeld ist nur in Verbindung mit einer electronic cash-Transaktion zur Bezahlung
von Waren und Dienstleistungen des Unternehmens zulässig. Die Höhe der electronic cash-Transaktion
soll mindestens 20,00 Euro betragen.
–Die Auszahlung von Bargeld erfolgt ausschließlich aufgrund einer zwingenden Autorisierung des
angeforderten Betrages durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister.
–Vorbehaltlich eines hinreichenden Bargeldbestandes in der Kasse ist das Unternehmen an das Ergebnis
der Autorisierung des Zahlungsdienstleisters gebunden.
–Die Barauszahlung darf höchstens 200,00 Euro betragen.
–Das Unternehmen wird hinsichtlich des Angebotes der Auszahlung von Bargeld keine Differenzierung
zwischen Karteninhabern verschiedener kartenausgebender Zahlungsdienstleister vornehmen. Dabei kann
der Händler den jeweiligen Bargeldbestand in der Kasse berücksichtigen.
14. Änderung der Bedingungen
Änderungen dieser Bedingungen werden dem Unternehmen schriftlich bekannt gegeben. Ist mit dem
Unternehmen ein elektronischer Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem
Wege übermittelt werden, wenn die Art der Übermittlung es dem Unternehmen erlaubt, die Änderungen in
lesbarer Form zu speichern oder auszudrucken. Sie gelten als genehmigt, wenn das Unternehmen nicht
schriftlich oder auf dem vereinbarten elektronischen Weg Widerspruch bei seinem kontoführenden Zahlungs­
dienstleister erhebt. Auf diese Folge wird das Unternehmen bei der Bekanntgabe der Änderung besonders
hingewiesen. Das Unternehmen muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe
der Änderung an seinen kontoführenden Zahlungsdienstleister absenden.
15. Rechtswahl, Gerichtsstand und Sprache
Diese Bedingungen und ihre Anlagen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für Auseinandersetzungen, die diese Bedingungen betreffen, ist Berlin. Ein beklagter
Zahlungsdienstleister und das Unternehmen können auch an ihrem Geschäftssitz verklagt werden. Bei Übersetzungen ist jeweils die Fassung in deutscher Sprache verbindlich.
Stand 11/2014
Technischer Anhang zu den Bedingungen für die Teilnahme am
electronic cash-System der deutschen Kreditwirtschaft (Händlerbedingungen)
1. Zugelassene Karten
An Terminals des electronic cash-Systems der deutschen Kreditwirtschaft können von deutschen Kreditinstituten herausgegebene Karten, die mit einem electronic cash-Zeichen gemäß Kap. 2.5 versehen sind, eingesetzt werden.
2. Betriebsanleitung
2.1 Sicherheitsanforderungen (Sichtschutz)
Die Systemsicherheit wird grundsätzlich durch den Netzbetreiber gewährleistet. Der Händler trägt seinerseits durch geeignete Maßnahmen zum Sichtschutz dazu bei, eine unbeobachtete Eingabe der Geheimzahl
des Kunden zu gewährleisten. Hierzu zählen insbesondere:
– Der Standort der Kundenbedieneinheit sollte so gewählt und gestaltet werden, dass der Sichtschutz
zusammen mit dem Körper des Kunden eine optimale Abschirmung der Eingabe ermöglicht.
– Handgeräte sollten dem Kunden in die Hand gegeben werden.
– Tischgeräte sollten verschiebbar sein, so dass sich der Kunde auf wechselnde Verhältnisse einstellen kann.
– Videokameras und Spiegel sollten so aufgestellt werden, dass die PIN-Eingabe mit ihrer Hilfe nicht
beobachtet werden kann.
– Vor dem Eingabegerät sollten Abstandszonen eingerichtet werden.
2.2 Allgemeine Forderungen an Terminals
Der Netzbetreiber ist verpflichtet, nur Terminals an sein Netz anzuschließen, die den Anforderungen der Kreditwirtschaft genügen (vgl. Ziffer 3 der Händlerbedingungen). Diese beschränken sich auf
– den reibungslosen Ablauf der Transaktionen unter Einhaltung weniger Grundfunktionen,
– die Gestaltung der sogenannten Kundenschnittstelle (Display/Kundenbelege/PIN-Eingabetastatur), um ein
einheitliches Erscheinungsbild des Systems zu gewährleisten und insbesondere
– die Systemsicherheit, die die sichere Übertragung von Kaufdaten und persönlicher Geheimzahl (PIN) durch
Einsatz geeigneter Soft- und Hardware gewährleistet.
2.3 Ablauf von electronic cash-Transaktionen
Ein electronic cash-Terminal umfasst folgende Komponenten, die in einem oder verschiedenen Geräten angeordnet sein können:
– Kundenbedieneinheit zur Eingabe der persönlichen Geheimzahl,
– Kartenleser zum Übernehmen der Karten-Daten (Magnetstreifen/Chip),
– Händlereinheit für Bedienungshandlungen des Kassenpersonals,
– Drucker zum Ausgeben der Kundenbelege.
Bei bedienten Terminals werden Zahlungen unter Mitwirkung des Kassenpersonals abgewickelt, bei unbedienten (Waren- und Tankautomaten) ausschließlich durch den Kunden.
Das Terminal muss die Funktionen
– Autorisierung (Genehmigung) und
– automatische Stornierung (Annullierung ohne Mitwirkung des Händlers oder des Kunden)
von bargeldlosen Zahlungen unterstützen können. Die Funktion der manuellen Stornierung (Rückgängigmachen unter Mitwirkung des Händlers und/oder Kunden) ist optional und hängt von der Unterstützung durch
den Netzbetreiber ab.
Der Zahlungsvorgang läuft in folgenden Schritten ab (empfohlene Reihenfolge):
1. Karte einstecken/durchziehen
2. Leistung auswählen (nur bei unbedienten Terminals)
3. Betrag bestätigen
4. Geheimzahl eingeben
5. Geheimzahl bestätigen
6. Anzeige des Ergebnisses
7. Karte entnehmen (Chipkartenleser)
Alternativ können Schritt 3 und Schritt 5 gleichzeitig und nach Schritt 4 ausgeführt werden (kombinierte Bestätigung), wenn der Betrag, die Eingabemaske für die Geheimzahl und die Aufforderung zur Bestätigung zusammen angezeigt werden. Alle im Terminal ablaufenden Vorgänge müssen im Händlerjournal protokolliert
werden, das auch elektronisch im Hintergrund geführt werden kann. Nach jedem Bedienungsschritt muss
der Kunde einen Vorgang abbrechen oder korrigieren können. Die letzte Bestätigung muss durch ihn erfolgen.
2.4. Beschreibung der Kundenschnittstelle
Die Kundenschnittstelle des Terminals umfasst
–die Anzeige-Einrichtung (Display an der Kundeneinheit) und
–die Belegausgabe.
Das Display informiert den Kunden unmittelbar über den Abschluss eines Vorgangs. Folgende Texte sind vorgesehen:
Zahlung erfolgt Betrag storniert
Zahlung nicht möglich Storno nicht möglich
Geheimzahl falsch
Geheimzahl zu oft falsch
Karte nicht zugelassen Karte ungültig
Karte verfallen Systemfehler
Der dem Kunden bei erfolgreich abgeschlossenen Vorgängen - Autorisierungen und manuelle Stornierungen
- ausgehändigte Beleg muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a) online-Transaktionen:
»Kartenzahlung« – fester Text
Händlerbezeichnung, -ort
Name des Zahlungssystems – Empfehlung: »electronic cash«
Nummer des Terminals
Datum/Uhrzeit
ec-Nummer – zusätzliche Identifikation des Vorgangs
Bankleitzahl
Kontonummer – Bei Terminals vom Typ Tankautomat »#……#«
(letzte vier Stellen der Kontonummer)
Maximalbetrag – nur bei unbedienten Terminals des Typs »Tankautomat«
Betrag – Zahlungsbetrag
oder Storno – stornierter Betrag
AID-Parameter – Wert aus der Autorisierungs-Antwort
Autorisierungsmerkmal – Zeichen für erfolgte Genehmigung
»Zahlung erfolgt« – Text bei genehmigten Zahlungen
»Betrag storniert« – Text bei erfolgreichen Stornierungen
b) offline-Transaktionen des Chips (zusätzliche Angaben):
Kartennummer
Kartenfolgenummer
Verfalldatum
Storno-ID – Identifikation des Storno im Chip
Die aufgeführten Angaben sind im Falle von Kundenreklamationen von Bedeutung. Bei nicht erfolgreichen
Vorgängen können Belege erzeugt werden, die keine Genehmigungsinformationen enthalten dürfen (AIDPar./Aut.-Merkmal bzw. Param./Trans.-Zertifikat). Statt »Zahlung erfolgt« bzw. »Betrag storniert« ist ein Fehlertext zu drucken.
2.5 electronic cash Piktogramme
Mindestens das abgebildete Piktogramm »electronic cash PIN-Pad« oder »girocard« ist als Akzeptanzzeichen
im Kassenbereich zu verwenden. Bei neu eingerichteten Kassen-Standorten ist lediglich »girocard« als
Akzeptanzzeichen zu verwenden.
ec electronic cash
electronikc cash PIN-Pad
girocard
2.6 EAPS-Zeichen
Bei neu eingerichteten Kassen-Standorten ist das EAPS-Zeichen im Kassenbereich zusätzlich zur Regelung
unter 2.5 zu verwenden.
Bedingungen für die Teilnahme am System GeldKarte
1. Das Unternehmen nimmt am System GeldKarte der deutschen Kreditwirtschaft nach Maßgabe dieser Bedingungen teil. Hierzu erhält es von seinem Kreditinstitut eine Händlerkarte oder entsprechende Software,
die die erforderlichen Authentisierungsschlüssel der Kreditwirtschaft und eine entsprechende Kennung (in
der Regel die Kontonummer) bei seinem Kreditinstitut enthält, so dass die GeldKarten-Umsätze dem Unternehmen gutgeschrieben werden können.
Alle dem Unternehmen zur Verfügung gestellten Medien bleiben im Eigentum des Kreditinstituts. Die Medien dürfen nicht zu anderen Zwecken als zur Durchführung der vorgesehenen Zahlungsverkehrsanwendungen verwendet werden. Das Unternehmen hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des Systems GeldKarte beeinträchtigen könnte.
2. Das Unternehmen ist verpflichtet, nur solche GeldKarten-Terminals einzusetzen, die von der Kreditwirtschaft zugelassen sind. Das Unternehmen hat sich die Zulassung vom Hersteller des Terminals nachweisen
zu lassen.
3. An seinen GeldKarten-Terminals akzeptiert das Unternehmen die von den deutschen Kreditinstituten
emittierten Debitkarten sowie die sonstigen in Anlage 1 aufgelisteten Karten zu Barzahlungspreisen und
-bedingungen. Die Verwendung von Karten anderer Systeme an den GeldKarten-Terminals des Unternehmens ist hiervon unberührt, soweit die ordnungsgemäße Verarbeitung der in Satz 1 genannten Karten nicht
beeinträchtigt ist.
4. Mit Abschluss eines ordnungsgemäßen Bezahlvorgangs mittels GeldKarte an zugelassenen GeldKartenTerminals erwirbt das Unternehmen eine Garantie gegen das kartenausgebende Kreditinstitut in Höhe des
getätigten Umsatzes.
5. Für den Betrieb des GeldKarten-Systems und die Garantie wird dem Unternehmen ein Entgelt in Höhe
von 0,3 %, mindestens 0,01 € je Umsatz berechnet.
6. Der Händler ist verpflichtet, alle GeldKarten-Umsätze bei seinem Kreditinstitut oder einer von dieser benannten Stelle einzureichen. Um die Sicherheit des Systems zu gewährleisten und um zu verhindern, dass
zum Beispiel gefälschte oder verfälschte Umsätze bzw. Umsätze mehrfach eingereicht werden, prüft das
Kreditinstitut oder die beauftragte Stelle die Ordnungsmäßigkeit der eingereichten Umsätze. Stellt es dabei
keine Fehler fest, werden die Umsätze zum Einzug freigegeben.
7. Das Unternehmen hat auf das GeldKarten-System mit dem zur Verfügung gestellten Logo deutlich hinzuweisen. Dabei darf das Unternehmen ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe werblich nicht herausstellen. Sobald ein Unternehmen an dem System GeldKarte der deutschen Kreditwirtschaft nicht mehr
teilnimmt, ist es verpflichtet, sämtliche Akzeptanzzeichen, die auf das System GeldKarte hinweisen, zu entfernen.
8. Änderungen dieser Bedingungen werden dem Unternehmen schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als
genehmigt, wenn das Unternehmen nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird das Unternehmen bei einer Bekanntgabe der Änderung besonders hingewiesen. Der Widerspruch des Unternehmens
muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderung an das kontoführende Kreditinstitut abgesandt sein.
Anlage 1:
Gemäß Punkt 3 der obigen Bedingungen sind an GeldKarten-Terminals neben der von den deutschen Kreditinstituten unter der Deutschen Bundespost Postbank emittierten GeldKarten zur Zeit folgende sonstige
Karten einsetzbar:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Bank-Card der Volksbanken und Raiffeisenbanken
S-Card der Sparkassen und Girozentralen
Kundenkarte der Deutschen Bank
Dresdner ServiceCard
Commerzbank ServiceCard
Postbank Card
Stand 11/2014
Preis- und Leistungsverzeichnis
der REA Card GmbH
1. Definition der Leistungen zu Ziffer 3. im Vertrag
Zahlungsverkehrssystem
a.) »Miete«
REA Card vermietet dem Kunden das/die unter »Zahlungsverkehrssystem« genauer bestimmte ec-Terminal(s)
gegen Berechnung einer monatlichen Miete. Der im Feld »Miete mtl.« angegebene Betrag wird je Gerät und
Monat fällig. Das Feld »Anzahl« bestimmt die Anzahl der gemieteten Geräten des genannten Typs.
b.) »Kauf«
REA Card verkauft dem Kunden das/die unter »Zahlungsverkehrssystem« genauer bestimmte ec-Terminal(s)
gegen Berechnung eines einmalig fälligen Kaufpreises. Das Feld »Anzahl« bestimmt die Anzahl der gekauften
Geräte des genannten Typs.
c.) Im Bereich »Typ« wird das/die verkaufte(n)/vermietete(n) ec-Terminal(s) genauer bestimmt.
–Stationäre ec-Terminals: Im Falle von Wartungsmaßnahmen sowie für die Vornahme von Upgrades ist eine
Verbindung des ec-Terminals mit dem Internet erforderlich. Die Einwahl erfolgt über einen externen Inter­net­
anbieter. Die hierdurch entstehenden Kosten werden dem Inhaber des Telefonanschlusses (Kunden) über
seine monatliche Telefonrechnung belastet.
–Mobile ec-Terminals: Wartungsmaßnahmen und Upgrades können über die REA Card SIM-Karte erfolgen.
Die Kosten der Wartung sind dabei von den für die GSM-Karte berechneten Gebühren umfasst. Nutzt der
Kunde eine andere SIM-Karte, fallen Gebühren je nach seinem Mobilfunkanbieter und seinem individuellen
Tarif an. Diese Kosten können im Einzelfall erheblich höher sein als bei Nutzung der REA Card SIM-Karte.
Bei Nutzung der eigenen SIM-Karte muss sichergestellt sein, dass GPRS freigeschaltet ist. Ansonsten ist eine
Update-Funktion am mobilen ec-Terminal nicht möglich.
–eCommerce Terminals: Für die Nutzung eines zu Mailorder-/Telephone-Order Zwecken über eine Web­
oberfläche in einem mit Passwort/Benutzername geschützten Bereichs zugänglichen virtuellen Terminals ist
ein beim Unternehmen funktionierender Internetanschluss notwendig.
Die Nutzung der eCommerce Schnittstelle bedarf einer softwaretechnischen Anbindung. Die Aufwände dafür
trägt das Unternehmen. REA stellt ausschließlich die zur Zahlungsabwicklung notwendige Schnittstelle zu
POS Zahlungssystemen zur Verfügung. Hierfür kann sich REA auch Dritter bedienen.
Servicepakete
Unter Ziffer 3.3. des REA Card Vertrages wird angegeben, ob und welches Servicepaket der Kunde für sein/
seine Gerät(e) in Anspruch nimmt. Im Feld »Servicepaket mtl.« wird festgelegt, welchen Betrag der Kunde
für die Inanspruchnahme je gekauften/gemietetem Zahlungsverkehrssystem für das Servicepaket zu entrichten hat. Die Inanspruchnahme des Servicepaketes gilt für die gesamte Laufzeit des Vertrages und kann
nicht separat gekündigt werden. Der Wechsel des Servicepaketes ist nicht möglich ohne Zustimmung von
REA. Es besteht kein Anspruch auf einen Wechsel.
a.) »Basis«
Wurde »Basis« gewählt, so nimmt der Kunde das Servicepaket »Basis« in Anspruch. Dieses beinhaltet:
– Netzservice: REA stellt dem Kunden einen Zugang zu einem für die Nutzung der vereinbarten Zahlungsarten
zugelassenen Hintergrundsystem zur Verfügung.
– Hotline: REA stellt dem Kunden telefonische Unterstützung durch eine Hotline zur Verfügung. Diese ist
mindestens 40 Stunden pro Woche besetzt.
– Depotwartung: REA stellt dem Kunden den Depotwartungsservice für die im Vertrag eingeschlossenen
ec-Terminals zur Verfügung. Im Defektfall muß der Kunde die REA Hotline kontaktieren, welche eine telefonische Diagnose der Störung mit dem Kunden durchführt.
Bleibt diese erfolglos, so versendet REA am folgenden Werktag (Mo-Fr) ein gleichartiges, funktionsfähiges
­Gerät per Paketdienst an den Kunden.
Der Kunde nimmt das Austauschgerät in Betrieb (ggf. mit telefonischer Unterstützung der REA Hotline).
Bei gekauften Geräten: Das Austauschgerät geht in das Eigentum des Kunden über. Der Kunde sendet dafür
das defekte Gerät an REA zurück und dieses geht in das Eigentum von REA über.
Die Kosten und Gefahren für den Versand trägt jeweils der Versender.
b.) »Business«
Wurde »Business« gewählt, so nimmt der Kunde das Servicepaket »Business« in Anspruch. Dieses beinhaltet:
Leistungen wie Servicepaket »Basis« und zusätzlich werden die ersten 100 Transaktionen eines Kalendermonats nicht berechnet.
weitere Leistungen
Unter Punkt 3.5. sind weitere Leistungen im Vertrag vereinbart.
a.) »Bereitstellung«
Unter »Bereitstellung« sind Pauschalen festgelegt, welche der Kunde je Monat und ec-Terminal für folgende
Leistungen zu entrichten hat:
»GSM-Karte« bedeutet, dass REA dem Kunden eine Mobilfunk-SIM-Karte zur ausschließlichen Nutzen im
ec-Terminal überlässt. Die Karte darf vom Kunden ausschließlich zur Durchführung von Transaktionen (siehe
oben) genutzt werden. Keinesfalls darf die Karte in einem anderen Gerät als dem ec-Terminal genutzt werden.
Der Kunde trägt evtl. anfallende Gebühren für eine nicht vertragsgemäße Nutzung. Die SIM-Karte geht nicht
in das Eigentum des Kunden über und ist nach Beendigung des Vertrages zurückzugeben.
»Prepaid-Funktion« bedeutet, dass REA das Terminal für die Nutzung eines Services zum Verkauf von HandyAufladungen freischaltet, für den der Kunde einen separaten Vertrag mit einem entsprechenden Dienstleister
geschlossen hat.
»Zentrales Clearing« bedeutet, dass REA Card das Terminal für das Zentrale Clearing gemäß Ziffer 1 dieses
Preis- und Leistungsverzeichnisses freigeschaltet hat.
»REA-Schutzbrief« bedeutet, dass dem Kunden mietweise zur Verfügung gestellte Terminal verbleibt im Eigentum von REA. Der Kunde ist verpflichtet, das Terminal sorgfältig aufzubewahren und gegen jede Form der
Beschädigung zu schützen. Er haftet für den Schaden, der REA durch die Verletzung dieser Verpflichtung entsteht. Durch die Vereinbarung des REA-Schutzbriefes stellt REA den Kunden von der Haftung für jede Form
der fahrlässigen Beschädigung oder Zerstörung des Terminals während der Vertragslaufzeit frei. REA sorgt für
diesen Fall für eine umgehende Reparatur oder Stellung eines Ersatzgerätes auf eigene Rechnung. Die Haftung des Kunden für Vorsatz sowie auch die Haftung des Kunden für anderweitige Pflichtverletzungen im
Rahmen der Vertragsabwicklung bleibt unberührt.
»DCC-Funktion« bedeutet, dass REA das Terminal für den Service »dynamische Währungswechsel« freischaltet und das Routing einer Transaktion einer Kreditkarte aus einem »Nicht-Euro-Ausland« zu einem
spezialisierten DDC-Service Anbieter und damit dem Kunden des Kunden die Zahlung in seiner Heimat­
währung auf Wunsch ermöglicht.
»TaxFree-Funktion«bedeutet, dass REA das Terminal für den Service »Mehrwertsteuer-Rückerstattung« freischaltet und dem Kunden ermöglicht einen »TaxFree-Bon« über das Terminal auszudrucken, so dass der
Kunde des Kunden einen Antrag stellen kann, sich seine bezahlte Mehrwertsteuer rückerstatten zu lassen.
b.) »Installation«
Hier wird festgelegt, wie das /die ec-Terminal beim Kunden installiert werden. Der Kunde muß dafür die unter
»Installationsgebühr« genannte Pauschale je Terminal und Installationsvorgang bezahlen (aus Verschulden
des Kunden abgebrochene Installationsversuche werden berechnet).
»Eigeninstallation« bedeutet, dass REA das ec-Terminal mit einem Paketdienst an den Kunden versendet.
Der Kunde nimmt das Gerät selbst in Betrieb.
»durch REA Card« bedeutet, dass ein von REA Card beauftragter Techniker vor Ort beim Kunden die Installation des Gerätes vornimmt. Der Kunde muß am vereinbarten Installationstermin den Zugang zum Installa­
tionsort und die Installationsvoraussetzungen gemäß Blatt »Technische Voraussetzungen« gewährleisten.
»durch Vertriebspartner« ist wie »durch REA Card« zu verstehen; allerdings erfolgt die Installation durch den
Handelsvertreter, der den Vertrag mit dem Kunden abgeschlossen hat. In allen Fällen, in denen das ec-Terminal
nicht durch den Handelsvertreter überbracht wird erfolgt der Versand durch REA. Versandkosten hierfür gehen zu Lasten des Kunden.
Bei der Installation von eCommerce Terminals erfolgt die Installation seitens REA durch die zur Verfügungsstellung einer entsprechenden nur für den Händler zugänglichen Programminstanz, mit der der Service seitens des Händlers genutzt werden kann. Hierunter fällt nicht die programmtechnische Anbindung des Webshops des Unternehmens an die eCommerce Schnittstelle.
»Konfigurationsgebühr« ist die genannte Pauschale, die der Kunde für die Installation und Konfiguration der
Betriebssoftware auf dem ec-Terminal bzw. im Falle der eCommerce Terminals für die Einrichtung der Funktionalitäten und zur Verfügungstellung der für den Händler notwendigen Zugangsdaten zu entrichten hat.
c.) »Versandkosten«
a) Terminal (ggf. mit Zubehör bei Erstbestellung) incl. Versicherung 13,50 €.
b) Zubehör bei Nachbestellung mindestens 3,90 €. Ab einem Bestellwert von 50,00 € erfolgt die Lieferung
versandkostenfrei.
Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
c.) »Exklusiv«
Wurde »Exklusiv« gewählt, so nimmt der Kunde das Servicepaket »Exklusiv« in Anspruch. Dieses beinhaltet:
Leistungen wie Servicepaket »Basis« und zusätzlich werden die ersten 200 Transaktionen eines Kalendermonats nicht berechnet.
2. Definition der Leistungen zu Ziffer 4. im Vertrag
»ec-cash Autorisierungsentgelt«
Das Entgelt wird an den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt. Das Vertragsunternehmen
akzeptiert hiermit die diese Zahlungspflicht begründenden Autorisierungsentgeltabreden, die der Netzbetreiber in seinem Namen mit der Kreditwirtschaft abgeschlossen hat. Es gilt die aktuelle Preisliste des jeweiligen Netzbetreibers.
d.) »Exklusiv plus«
Wurde »Exklusiv plus« gewählt, so nimmt der Kunde das Servicepaket »Exklusiv plus« in Anspruch. Dieses
­­beinhaltet:
Leistungen wie Servicepaket »Basis« und zusätzlich werden die ersten 300 Transaktionen eines Kalender­
monats nicht berechnet.
»Clearing«
Auf dem Vertrag besteht die Auswahlmöglichkeit zwischen dem direkten Clearing (Ankreuzoption Clearing:
­Direkt) und dem zentralen Clearing über ein Sammelkonto (Ankreuzoption Clearing: zentral).
Transaktionsgebühren
Unter Ziffer 3.4. des Vertrages werden die vom Kunden an REA zu entrichtenden Transaktionsgebühren
­festgelegt. Transaktion/Transaktionen werden mit »Tx« abgekürzt.
a.) »Tx Zahlungsverkehrssystem«
Mit dieser Bezeichnung sind alle Vorgänge gemeint, die der Kunde im bargeldlosen Zahlungsverkehr über das
ec-Terminal tätigt. Dies unabhängig davon, ob die Transaktion erfolgreich abgeschlossen (also z.B. von der
Bank bestätigt) wurde oder nicht (z.B. eine Ablehnung durch die Kartenausgebende Bank erfolgte). Darin eingeschlossen sind Transaktionen aus Verwaltungsfunktionen, also Kassenschnitt-Transaktionen, Netzdiagnosen,
Storno– und Gutschriftstransaktionen, Inbetriebnahme–Vorgänge, Personalisierungs–Transaktionen usw.
Evtl. anfallende Autorisierungs- und Garantiegebühren der Kartensystembetreiber sind vom Kunden zu tragen.
Für Maestro- und Kreditkartenumsätze werden vom Acquirer in der Regel sog. »Disagien« berechnet, welche
Bestandteil des Vertrages zwischen Kunde und Acquirer sind.
Kosten für den Transport der Nachrichten durch von Dritten bereitgestellte Netze (Telefonkosten etc.) gehen
zu Lasten des Kunden. Der angegebene Preis ist je Vorgang zu entrichten.
b.) »Tx DFÜ GSM/GPRS«
Unter diese Bezeichnung wird ein Preis festgelegt, der vom Kunden bei Ausführung einer Transaktion gemäß
a) zusätzlich zum dort genannten Preis zu zahlen ist, da die Datenübertragung via GSM-Mobilfunk und mittels einer von REA überlassenen SIM-Karte durchgeführt wird.
c.) »Tx Prepaid«
Schaltet REA auf Basis eines separat abzuschließenden Vertrages die Funktion »Prepaid« frei, so kann der
Kunde über das ec-Terminal Aufladungen von Prepaid-Handys an seine Endkunden verkaufen. Die Vorgänge
zur Anforderung einer Aufladebestätigung sind Transaktionen im Sinne dieses Punktes und kosten den an­
gegebenen Preis je Vorgang zzgl. der Postengebühr »Tx-Zahlungsverkehrssystem« gemäß a.).
d) »GPRS Flatrate«
Unter dieser Bezeichnung wird ein Preis festgelegt, der vom Kunden zur Ausführung von Transaktionen gemäß a) monatlich unabhängig von der Anzahl der tatsächlich getätigten Transaktionen zu zahlen ist, da die
Datenübertragung im Mobilfunk via GPRS und mittels einer REA SIM-Karte durchgeführt wird.
direktes Clearing: Im direkten Clearing wird der von REA Card eingeschaltete technische Netzbetreiber nach
Auslösung des Kassenschnittes am Terminal alle durchgeführten Transaktionen mit ec-Karten (Lastschriften
und electronic cash Transaktionen) als DTA-Dateien beim Kreditinstitut des Kunden einreichen. Der Kunde
muß mit seinem Kredit­institut einen Vertrag über die Verarbeitung dieser Dateien im Lastschriftverfahren
abschließen. Andernfalls werden die Buchungen vom Kreditinstitut nicht angenommen oder ausgeführt. Für
den Einzug der Transaktio­nen berechnen einige Banken zusätzliche Postengebühren, deren Höhe sich nach
dem Kontovertrag mit dem Kunden richtet.
zentrales Clearing: Bei Wahl dieser Option durch den Kunden veranlasst REA Card, dass nach dem Kassenschnitt die Umsätze des Kunden von einem Dienstleister (VÖB, transact, ingenico) auf dessen zentrales Konto
eingezogen und per Überweisung an den Kunden ausgezahlt werden. Der Geldeingang erfolgt 2-3 Bankarbeitstage nach Durchführung des Kassenschnitts am Terminal. Ein etwaiges Insolvenzrisiko des Dienstleisters
hat insofern der Kunde zu tragen. Die Umsätze des Kunden befinden sich zu keinem Zeitpunkt auf Konten der
REA Card GmbH.
»OLV Acquiring« mit Zusatzvereinbarung (wenn nötig)
Beim Bezahlvorgang wird online anhand verschiedener Prüfkriterien automatisch entschieden, ob die Zahlung als Lastschrift mit Unterschrift oder als ec-cash mit PIN abgewickelt wird. Der erfolgreiche Abschluss
der Zahlung gilt als Zahlungsgarantie im Rahmen einer Forderungsabtretung sofern die gesonderten AGBs
eingehalten werden. Mehr dazu auf der entsprechend zu unterzeichnenden Zusatzvereinbarung und den
dazu gehörigen AGBs.
3. Definition der Leistungen zu Ziffer 6. im Vertrag
Im Bereich »Anschlussart« wird festgelegt, mit welchem Kommunikationsmodul zur Verbindungsherstellung das
ec-Terminal ausgerüstet wird. Dabei steht
DFÜ-ISDN
für die Ausstattung mit einem ISDN-Terminaladapter
DFÜ-Analog
für die Ausstattung mit einem Telefonmodem
DFÜ-GSM
für die Ausstattung mit einem Modem für GSM-Mobilfunk
DFÜ-GPRS für die Ausstattung mit einem Modem für GPRS-Mobilfunk
DFÜ-DSL/LAN (RJ 45) für die Ausstattung mit einer Netzwerkkarte für Ethernet-Netzwerke
DFÜ-WLAN für die Ausstattung mit einer Netzwerkkarte für Ethernet-Netzwerke
Stand 11/2014
Allgemeine Vertragsbedingungen
der Ingenico Payment Services GmbH zum Vertrag über den Ankauf von
Rücklastschriften aus dem Online-Lastschriftverfahren (OLV®)mit Abwicklung
über easy accounting „OLV®-Acquiring“ Stand 03/2014*
1.
Vertragsgegenstand
1.1
Für die Nutzung der in diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen
beschriebenen Leistungen ist der Abschluss eines Vertrages über den über
den Ankauf von Rücklastschriften aus dem Online-Lastschriftverfahren
(OLV®) mit Abwicklung über easy accounting „ zwingende Voraussetzung.
Im Rahmen von OLV®-Acquiring erwirbt Ingenico Payment Services im
Wege des Echten Factorings nach Maßgabe dieses Vertrages Forderungen
des Unternehmens gegen deren Kunden (im Folgenden "Karteninhaber“).
Ingenico Payment Services wird im Einvernehmen mit dem Unternehmen
sowohl die Transaktionsart OLV® als auch electronic cash am Point of Sale
einsetzen, um ein bestmögliches Verfahren aus Kosten und Ausfallrisiko zu
erzielen. Das Unternehmen verpflichtet sich, am Point of Sale zunächst jede
Transaktion in der Transaktionsart OLV® ab zu wickeln. Die Transaktionsart
electronic cash wird automatisch ausschließlich bei Überschreiten der von
Ingenico Payment Services im Sinne von Ziffer 6.2 zu definierenden OLV®Transaktionslimite verwendet werden (im Folgenden ,,auto-ec-cashFunktion’’ genannt). Die manuelle oder systemische Vorauswahl der
Transaktionsart electronic cash am Point of Sale durch das Unternehmen ist
ebenso unzulässig wie die manuelle oder systemische Übersteuerung des
von Ingenico Payment Services empfohlenen Zahlverfahrens. Die auto-eccash-Funktion und die OLV®-Transaktionslimite sind in Anlage 2 erläutert
und definiert. Die Möglichkeit, auto-ec-cash einzusetzen, ist mit der
bestehenden Terminal- und Kasseninfrastruktur in den Filialen des
Unternehmens gegeben. Beide Parteien verpflichten sich, über die Laufzeit
dieses Vertrages die auto-ec-cash-Fähigkeit beizubehalten.
1.2
2.
Von Ingenico Payment Services zu erwerbende Forderungen
Ingenico Payment Services kauft von dem Unternehmen die in Ziffer 2.1
bezeichneten
Forderungen (im Folgenden "Vertragsforderungen") des Unternehmens
gegen die Karteninhaber aus den Verkäufen von Waren und der Erbringung
von Dienstleistungen (im Folgenden "Grundgeschäfte") an, sofern die in
Ziffer 4 genannten Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
2.1
2.2
Vertragsforderungen sind Forderungen aus einem Grundgeschäft, zu deren
Erfüllung das Unternehmen mit dem Karteninhaber eine OLV®Lastschriftzahlung vereinbart, die Lastschrift jedoch aus einem der
nachfolgend genannten Gründe von der Bank des Karteninhabers nicht
eingelöst und rückabgewickelt wird (Rücklastschrift):
(a) Ohne Angabe von Gründen mit Schlüssel "0" gemäß Ziffer 1 Abs. 4 der
Anlage 1 des Abkommens über den Lastschriftverkehr vom 03.09.2007
(im Folgenden "Lastschriftabkommen");
(b) Mit Angabe "KONTO ERLOSCHEN" und Schlüssel "1" gemäß Ziffer 1
Abs. 4 der Anlage 1 zum Lastschriftabkommen; oder
(c) Mit Angabe "Wegen Widerspruchs" und Schlüssel "5" gemäß Ziffer 1 Abs.
4 der Anlage 1 zum Lastschriftabkommen.
Insoweit übernimmt Ingenico Payment Services das Risiko der mangelhaften
Bonität des Karteninhabers (Delkredererisiko) und des (angeblich)
unberechtigten Gebrauchs der Zahlungskarte durch den Karteninhaber
(Missbrauchsrisiko).
3.
Kauf und Übertragung der Forderungen
3.1
Die einzelnen Kaufverträge zu zukünftigen Vertragsforderungen kommen
bereits mit Abschluss des Vertrages zum Echten Factoring zustande; die
Wirksamkeit der einzelnen Kaufverträge steht jedoch unter dem Vorbehalt
des Eintritts aller in Ziffer 4 beschriebenen aufschiebenden Bedingungen
bezüglich der jeweiligen Vertragsforderung.
Das Unternehmen tritt hiermit sämtliche gemäß Ziffer 3.1 von Ingenico
Payment Services gekauften zukünftigen Vertragsforderungen an Ingenico
Payment Services ab. Ingenico Payment Services nimmt diese Abtretung
hiermit an. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Abtretung ist die Verbuchung der
Rücklastschrift gem. Ziffer 2.1 auf dem Rücklastschriftenkonto von Ingenico
Payment Services.
3.2
4.
Aufschiebende Bedingungen für den Forderungskauf
(a)
Die Transaktionsverarbeitung der Lastschrift erfolgt in dem jeweiligen
Kalendermonat zu mindestens 99,7% online. Ein Ankauf erfolgt nicht, wenn
die kalendermonatliche Offline-Quote bezogen auf das jeweilige
OLV®/Offline-Wertvolumen größer 0,3% ist.
Die Übermittlung des Original-Lastschriftbeleg für die jeweilige Vertragsforderung oder sonstiger für die Lastschriftbearbeitung erforderlicher
(b)
(c)
(d)
(e)
(f)
(g)
(h)
(i)
(j)
(k)
(l)
(m)
(n)
(o)
Unterlagen erfolgt binnen 7 Kalendertagen ab Anforderung durch Ingenico
Payment Services, die ihrerseits unverzüglich nach Kenntniserlangung von
der zugrunde liegenden Rücklastschrift zu erfolgen hat.
Bei einer Rücklastschrift gemäß Ziffer 2.1 (c) wird der Widerspruch nicht aus
einem anderen Grund als dem Missbrauch der ec-/Maestro-Karte erklärt.
Bei Geltendmachung der Vertragsforderung werden vom Karteninhaber in
dokumentierter Form (z.B. per Fax oder E-Mail) keine Einwendungen aus
dem Grundgeschäft gegen die Vertragsforderung erhoben.
Von Ingenico Payment Services festgesetzte OLV®-Transaktionslimite im
Sinne von Anlage 1 zu diesem Vertrag, die elektronisch in Gestalt von
Antwortcodes an das Unternehmen übermittelt werden, werden von dem
Unternehmen nicht systemisch oder manuell übersteuert.
Für die jeweilige Vertragsforderung werden die Kartennummer, der
Transaktionsbetrag und das Transaktionsdatum sowie die Kennung des
Unternehmens (Terminal-ID) binnen 5 Kalendertagen ab Entstehung der
Vertragsforderung vollständig elektronisch an Ingenico Payment Services
übermittelt.
Der Lastschriftbeleg wird vom Karteninhaber ordnungsgemäß unterzeichnet.
Eine ordnungsgemäße Unterzeichnung liegt insbesondere dann nicht vor,
wenn die Unterschrift auf dem Lastschriftbeleg fehlt oder eine eindeutige
Namensab-weichung zu dem auf der Zahlungskarte aufgedruckten Namen
vorliegt.
Der Bontext auf dem Lastschriftbeleg entspricht dem von Ingenico Payment
Services vorgegebenen Muster gemäß Anlage 2.
Das OLV®-Lastschriftverfahren wird nicht zur Bezahlung von Geschäften
außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs des Unternehmens oder zur
Auszahlung von Bargeld eingesetzt.
Die Vertragsforderung stammt nicht aus dem Verkauf von sog. (Geschenk-)
Gutscheinen, bei denen der Karteninhaber einen gewissen Betrag an das
Unternehmen zahlt und dafür eine Urkunde oder ein anderes Trägermedium
erhält, in der in der Regel der Betrag des Guthabens genannt ist, für die der
Inhaber des (Geschenk-)Gutscheins eine Leistung des Unternehmens
einfordern kann und bei denen der Gutscheinbetrag ganz oder teilweise als
Bargeld an den Karteninhaber ausbezahlt wird. Hiervon ausgenommen sind
Vertragsforderungen aus dem Verkauf von (Geschenk-) Gutscheinen, deren
aktuelles Guthaben einen Betrag in Höhe von EUR 10,00 nicht übersteigt.
Die Vertragsforderung stammt nicht aus Sicherheitsleistungen des
Karteninhabers für künftige Ansprüche aus Mietverhältnissen zwischen dem
Unternehmen und dem Karteninhaber über Maschinen im Vermiet-Service
des Unternehmens, die in Form von Einzahlungen auf Konten des
Unternehmens geleistet werden sollen.
Die Vertragsforderung wurde nicht von einem Karteninhaber getätigt, der zum
Zeitpunkt der Transaktion minderjährig war.
Die maßgebliche Rücklastschrift wird elektronisch an Ingenico Payment
Services übermittelt;
Die Vertragsforderung ist bereits im Zeitpunkt der elektronischen
Übermittlung ihrer zugrunde liegenden Daten an Ingenico Payment Services
fällig, wird nicht gegenüber dem Karteninhaber gestundet und mit dem
Karteninhaber wird kein Vollstreckungsstillhalteabkommen geschlossen.
Die Vertragsforderung stammt nicht aus einem einheitlichen Kaufvorgang, bei
dem ein mehrfacher Kartendurchzug erfolgt ist (Kaufpreissplitting /
Teilzahlung)
5.
Rechtsfolgen bei Fehlen einer aufschiebenden Bedingung gem. Ziffer 4
5.1
Falls sich herausstellt, dass eine oder mehrere der in Ziffer 4 genannten
aufschiebenden Bedingungen nicht vorgelegen haben, kann Ingenico
Payment Services bezüglich dieser Vertragsforderung die Rückerstattung des
Kaufpreises verlangen Zug um Zug gegen die Rückabtretung der
Vertragsforderung.
Die Datenbestände der vom Fehlen einer aufschiebenden Bedingung gem.
Ziffer 4 betroffenen Vertragsforderung werden an das Unternehmen zurück
übermittelt. Ingenico Payment Services wird sämtliche sich in ihrem Besitz
befindlichen Unterlagen und Belege für jede vom Fehlen einer
aufschiebenden Bedingung gem. Ziffer 4 betroffenen Vertragsforderung an
das Unternehmen abgeben.
Der nominale Forderungsbetrag der vom Fehlen einer aufschiebenden
Bedingung gem. Ziffer 4 betroffenen Vertragsforderung sowie die der
Ingenico Payment Services bis zum Rückerstattungsverlangen gem. Ziffer 5.1
im Zusammenhang mit der betreffenden Vertragsforderung entstandenen
internen und externen Aufwendungen (z.B. Bankgebühren für die
Rücklastschrift oder die Mitteilung der persönlichen Daten des
5.2
5.3
www.payment-services.ingenico.com
Ingenico Payment Services GmbH . Am Gierath 20 . 40885 Ratingen . (T) +49 2102.973-0 . (F) +49 2102.973-400 . [email protected]
Geschäftsführer: Christoph Dühr . Frank Hartmann . Peter Meussen . Dr. Markus Weber
Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sitz der Gesellschaft: Ratingen . HRB NR. 43846 . Amtsgericht Düsseldorf . Steuer-Nr. 147/5816/0960 . Ust-ID Deutschland: DE 185996311
*Entspricht inhaltlich dem Stand 03/2014, unter Berücksichtigung der Umfirmierung der easycash GmbH in die Ingenico Payment Services GmbH im Juni 2014.
5.4
Zahlungspflichtigen durch die kontoführende Bank, Bearbeitungsaufwand von
Ingenico Payment Services, etc.) sind Ingenico Payment Services von dem
Unternehmen zu erstatten.
Ingenico Payment Services ist berechtigt, die ihr gem. Ziffer 5.3 zustehenden
fälligen Erstattungsansprüche am Ende jeden Kalendermonats dem
Abrechnungskonto des Unternehmens zu belasten. Hierzu erteilt das
Unternehmen der Ingenico Payment Services im Rahmen der Vereinbarung
zu „OLV®-Acquiring“ ein SEPA Lastschriftmandat.
6.
Mitwirkungspflichten des Unternehmens
6.1
Das Unternehmen ist verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen,
um die Anzahl der Rücklastschriften und insbesondere der Totalausfälle
gering zu halten. Das Unternehmen wird zu diesem Zweck insbesondere alle
notwendigen Maßnahmen ergreifen, um für den Eintritt der aufschiebenden
Bedingungen gemäß Ziffer 4 zu sorgen.
Das Unternehmen räumt Ingenico Payment Services das Recht ein, jederzeit
die in Anlage 1 definierten OLV®-Transaktionslimite zu verändern, d.h. diese
zu erhöhen bzw. zu verringern.
Das Unternehmen und Ingenico Payment Services haben die
Vorgehensweise bei Zahlungen der Karteninhaber in den Filialen des
Unternehmens (Selbstzahler) und zur Prüfung von Einreden gegen das
Grundgeschäft (Reklamationen) einvernehmlich abgestimmt und werden
diese gemäß Anlage 3 durchführen.
Das Unternehmen ist verpflichtet, den in Anlage 4 enthaltenen Aushangtext
in jeder Filiale mit Kartenzahlungsakzeptanz frei zugänglich öffentlich auszuhängen.
6.2
6.3
6.4
7.
7.1
7.2
Haftung des Unternehmens
Das
Unternehmen
haftet
für
den
rechtlichen
Bestand
der
Vertragsforderungen und die Freiheit von Rechtsmängeln bis zu deren
Erfüllung. Diese Haftung wird durch Kenntnis des Mangels auf Seiten von
Ingenico Payment Services nicht ausgeschlossen. Die Übernahme des
Missbrauchsrisikos durch Ingenico Payment Services gem. Ziffer 2.2 bleibt
hiervon unberührt.
Das Unternehmen wird Ingenico Payment Services von allen Aufwendungen
und Kosten (insbesondere Gehältern und Abfindungen) freistellen, die
daraus resultieren, dass Mitarbeiter des Unternehmens einen
Betriebsübergang auf Ingenico Payment Services gemäß § 613a BGB
reklamieren.
8.
Haftung von Ingenico Payment Services
8.1
Ingenico Payment Services haftet im Falle von Schadensersatz wie folgt:
a) Bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der schuldhaften Verletzung von
Leben, Körper oder Gesundheit haftet Ingenico Payment Services ohne
Begrenzung der Schadenshöhe.
b) Darüber hinaus haftet Ingenico Payment Services nur für die schuldhafte
Verletzung solcher Pflichten, bei denen es sich um eine für die Erreichung
des Vertragszweckes wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) handelt.
c) Die Haftung von Ingenico Payment Services gemäß der vorstehenden
Ziffer 8.1 b) ist auf den durch die jeweilige Leistung verursachten
typischen (unmittelbaren) Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen
Ingenico Payment Services bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu
diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste. In der Höhe ist
die Haftung von Ingenico Payment Services auf einen Betrag in Höhe von
EUR 25.000,- pro Schadens-fall, insgesamt auf einen Betrag in Höhe von
EUR 50.000,- pro Kalenderjahr begrenzt.
Ingenico Payment Services haftet nicht für die Wiederbeschaffung von
Daten, es sei denn, sie hat deren Vernichtung vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht und das Unternehmen hat sichergestellt, dass diese
Daten aus anderem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruierbar
sind.
Ingenico Payment Services haftet nicht für Ausfälle oder Engpässe in der
außerhalb ihres eigenen Verantwortungsbereiches liegenden technischen
Infrastruktur. Hierzu gehören z.B. Telekommunikationsleitungen von
Telekommunikationsunternehmen
oder
Leitungen
an
den
Terminalstandorten.
8.2
8.3
9.
Laufzeit und Kündigung des Vertrages
9.1
Die feste Vertragslaufzeit ist in der Vereinbarung zu OLV®-Acquiring (Vertrag
über den Ankauf von Rücklastschriften aus dem Online-Lastschriftverfahren
(OLV®)) geregelt. Nach Ablauf dieser Vertragslaufzeit verlängert sich der
Vertrag jeweils automatisch um ein Jahr, wenn er nicht von einer der
Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum
jeweiligen Vertragsende gekündigt wird.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt
unberührt. Ein Recht von Ingenico Payment Services zur fristlosen
außerordentlichen Kündigung besteht insbesondere dann, wenn
a) Ingenico Payment Services die Fortführung der nach diesem Vertrag
geschuldeten Tätigkeiten ohne eine behördliche Erlaubnis unzulässig oder
von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht untersagt wird,
b) die monatliche Summe der Totalausfälle (vgl. Anlage 1) in zwei
aufeinander folgenden Kalendermonaten (Bemessungsmonate) jeweils
mindestens 115% des Monatsdurchschnitts der Totalausfälle im
Referenzzeitraum (siehe unten) beträgt,
9.2
9.3
c) die monatliche Summe der Totalausfälle (vgl. Anlage 1) in einem
Kalendermonat (Bemessungsmonat) mindestens 200% des Monatsdurchschnitts der Totalausfälle im Referenzzeitraum (siehe unten) beträgt,
oder
d) die monatliche Primärausfallquote (vgl. Anlage 1) in zwei aufeinander
folgenden Kalendermonaten (Bemessungsmonate) jeweils mindestens
130%
der
monatsdurchschnittlichen
Primärausfallquote
im
Referenzzeitraum (siehe unten) beträgt. Referenzzeitraum im Sinne von
Bst. (b), (c) und (d) sind die drei Kalendermonate, die dem/den
Bemessungsmonat/en vorausgegangen sind.
Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.
10.
Schlussbestimmungen
10.1 Dieser Vertrag gibt die Vereinbarungen der Parteien im Hinblick auf den
Vertragsgegenstand vollständig wieder. Nebenabreden bestehen nicht.
10.2 Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Dies gilt insbesondere auch für die Aufhebung des Formzwangs.
10.3 Änderungen dieser Bedingungen werden dem Unternehmen schriftlich
bekannt gegeben. Ist mit dem Unternehmen ein elektronischer
Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem
Wege übermittelt werden, wenn die Art der Übermittlung es dem
Unternehmen erlaubt, die Änderungen in lesbarer Form zu speichern oder
auszudrucken. Sie gelten als genehmigt, wenn das Unternehmen nicht
schriftlich oder auf dem vereinbarten elektronischen Weg Widerspruch
erhebt. Auf diese Folge wird das Unternehmen bei der Bekanntgabe der
Änderung besonders hingewiesen. Das Unternehmen muss den
Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung
an Ingenico Payment Services absenden.
10.4 Ingenico Payment Services ist berechtigt, sich zur Erfüllung der
Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung Dritter zu bedienen. Auf
Anforderung wird Ingenico Payment Services das Unternehmen informieren,
wen Ingenico Payment Services für welche Tätigkeit einsetzt.
10.5 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist
Ratingen.
10.6 Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen dieses
Vertrages, lässt die Wirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen unberührt. An
die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt mit
Rückwirkung diejenige wirksame oder durchführbare Regelung, die dem von
den Parteien wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt, beziehungsweise
diejenige Regelung, die von den Parteien anstelle der zu ersetzenden
Bestimmung, im Hinblick auf den erstrebten Erfolg, vereinbart worden wäre,
wenn sie die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der zu ersetzenden
Bestimmung erkannt hätten. Entsprechendes gilt bei einer Regelungslücke.
Sollte durch eine Vorgabe der Datenschutzbehörden oder einer anderen
Aufsichtsbehörden eine Änderung der bestehenden Rahmenbedingungen
notwendig werden, ist Ingenico Payment Services berechtigt, eine
entsprechende Anpassung unter Berücksichtigung des von den Parteien
wirtschaftlich Gewollten und Vereinbarten vorzunehmen. Sollte Ingenico
Payment Services die Dienstleistung insgesamt untersagt werden, ist
Ingenico Payment Services zur fristlosen Kündigung der Vereinbarung
berechtigt, Schadensersatz-ansprüche stehen dem Unternehmen nicht zu.
10.7 Sämtliche Benachrichtigungen und sonstigen Mitteilungen, die für die
Abwicklung dieses Vertrages notwendig sind, insbesondere Nachfragen und
Aufforderungen sowie rechtsgeschäftliche Erklärungen, sind entweder
persönlich, schriftlich oder per E-Mail an nachstehend aufgeführte Personen,
unter Verwendung der dort angegebenen Adressdetails der Vertragsparteien,
zuzustellen.
www.payment-services.ingenico.com
Ingenico Payment Services GmbH . Am Gierath 20 . 40885 Ratingen . (T) +49 2102.973-0 . (F) +49 2102.973-400 . [email protected]
Geschäftsführer: Christoph Dühr . Frank Hartmann . Peter Meussen . Dr. Markus Weber
Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sitz der Gesellschaft: Ratingen . HRB NR. 43846 . Amtsgericht Düsseldorf . Steuer-Nr. 147/5816/0960 . Ust-ID Deutschland: DE 185996311
*Entspricht inhaltlich dem Stand 03/2014, unter Berücksichtigung der Umfirmierung der easycash GmbH in die Ingenico Payment Services GmbH im Juni 2014.
Anlage 1
Definitionen
OLV®-Transaktionslimite
Als OLV®-Transaktionslimiten im Sinne dieses Vertrages gelten
der maximale Verfügungsrahmen pro Karte innerhalb von einem Tag (OLV®-1-Tageslimit),
der maximale Verfügungsrahmen pro Karte innerhalb von einer Woche (OLV®-7-Tageslimit),
der maximale Verfügungsrahmen pro Karte innerhalb von einem Monat (OLV®-13-Tageslimit),
die Anzahl der maximal zulässigen Käufe innerhalb eines festgelegten Zeitraumes (OLV®-Frequenzzähler),
die Anzahl der maximal zulässigen Kauforte innerhalb eines festgelegten Zeitraumes (OLV®-Wanderungszähler),
der maximal zulässige Kaufbetrag im Offline-Betrieb (Offline-Limit und Notbetriebslimit) sowie
die minimal und maximal zulässigen Kaufbeträge im OLV®-Betrieb (electronic cash-Limite).
auto-ec-cash
Im Rahmen der regulären Online-Transaktionsabwicklung über ein „auto-ec-cash-fähiges“ Terminal mit PinPad ist der Einsatz des „auto-ec-cash-Verfahrens“ im IngenicoNetzbetrieb möglich. Ziel hierbei ist es, eine aus Risikosicht optimierte Nutzung der Zahlungsart OLV® mit electronic cash zu kombinieren.
Grundsätzlich werden im Rahmen der Nutzung der Möglichkeit „auto-ec-cash“ bei Erreichen vorher definierter OLV®-Transaktionslimite (1-, 7-, 13-Tageslimit, Frequenz- und
Wanderungszähler) eindeutige Antwortcodes vom Ingenico-Netzbetrieb an das autorisierende Terminal gemeldet. Diese Antwortcodes führen dazu, dass das Terminal
automatisiert, ohne weiteren Benutzereingriff, eine electronic cash Zahlung mit PIN vornimmt. Durch diese Kombination von Lastschrift- und PIN-basierten Zahlverfahren
(electronic cash) wird sichergestellt, dass restriktive OLV®-Transaktionslimite eingestellt werden können und eine optimale Risikosteuerung ermöglicht wird.
Ablehnungen von Kunden aus dem electronic cash-Verfahren sind möglich, sind aber dann Ablehnungen, die direkt von der Bank des Zahlungspflichtigen autorisiert und
angewiesen wurden. Der Kunde bzw. Zahlungspflichtige sollte sich somit direkt an seine Hausbank wenden, um den Grund einer Ablehnung mitgeteilt zu bekommen. Ein
manuelles Übersteuern der electronic cash Zahlung ist nicht vorgesehen.
Es findet eine Risikomischung zwischen den Zahlverfahren OLV® und electronic cash statt.
Im Rahmen der electronic cash-Abwicklung kommen die regulären Fremdgebühren der Kreditwirtschaft zum Tragen.
Zahlungsausfälle
Primärausfall: Als Primärausfall im Sinne dieses Vertrages gilt die Summe der Kaufbeträge der Rücklastschriften, die gemäß Ziffer 2 als Vertragsforderung an
Ingenico übermittelt wurden.
Primärausfallquote: Verhältnis des Primärausfalles zu den Umsätzen aus dem OLV®/Offline-Lastschriftverfahren bezogen auf das Kaufdatum.
Totalausfall: Als Totalausfall im Sinne dieses Vertrages gilt die Summe der nicht von Ingenico beigetriebenen (Teil-) Forderungen inkl. Fremdkosten, die aus einer
Vertragsforderung gemäß Ziffer 2 resultieren. Als nicht beigetrieben gelten Forderungen, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
o
Kartenmissbrauch (100% Totalausfall);
o
Geringfügigkeit oder sonstige Gründe (z.B. nicht bezahlte Nebenforderungen nach Zahlung der Hauptforderung), bei denen eine Mahnung aus
betriebswirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll ist (100% Totalausfall);
o
fehlende und bei der bezogenen Bank nicht ermittelbare Anschrift des Karteninhabers (100% Totalausfall);
o
kein Zahlungseingang nach der zweiten Mahnung erfolgt. Da in diesem Status die Beitreibung noch nicht final beendet ist, wird der Totalausfall auf 90%
der (Teil-)Forderung inkl. Fremdkosten festgesetzt (90% Totalausfall).
Totalausfallquote: Verhältnis des Totalausfalles zu den Umsätzen aus dem OLV®/Offline- Lastschriftverfahren bezogen auf das Kaufdatum.
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Ingenico Payment Services GmbH . Am Gierath 20 . 40885 Ratingen . (T) +49 2102.973-0 . (F) +49 2102.973-400 . [email protected]
Geschäftsführer: Christoph Dühr . Frank Hartmann . Peter Meussen . Dr. Markus Weber
Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sitz der Gesellschaft: Ratingen . HRB NR. 43846 . Amtsgericht Düsseldorf . Steuer-Nr. 147/5816/0960 . Ust-ID Deutschland: DE 185996311
*Entspricht inhaltlich dem Stand 03/2014, unter Berücksichtigung der Umfirmierung der easycash GmbH in die Ingenico Payment Services GmbH im Juni 2014.
Anlage 2
Ingenico Bontext
Erteilung einer Einzugsermächtigung und eines SEPA-Lastschriftmandats
Einzugsermächtigung
Ich ermächtige das oben / umseitig genannte Unternehmen sowie die Ingenico Payment Services GmbH, Am Gierath 20, 40885 Ratingen („Ingenico“), den heute fälligen,
umseitigen Betrag von meinem Konto per Lastschrift einzuziehen.
SEPA-Lastschriftmandat
Ich ermächtige das oben / umseitig genannte Unternehmen sowie die Ingenico Payment Services GmbH, Am Gierath 20, 40885 Ratingen („Ingenico“), Gläubiger-ID
DE16E0100000020245 einmalig eine Zahlung von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von obigem Unternehmen
auf mein Konto gezogene Lastschrift einzulösen.
Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem
Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.
Adressweitergabe
Ich weise mein Kreditinstitut unwiderruflich an, bei Nichteinlösung der Lastschrift dem Unternehmen sowie der Credit & Collections Service GmbH auf Anforderung meinen
Namen und meine Anschrift zur Geltendmachung der Forderung mitzuteilen.
----------------------------------------------------------------------www.payment-services.ingenico.com
(Unterschrift)
Datenschutzrechtliche Information
Meine Zahlungsdaten (Kontonummer, Bankleitzahl, Kartenverfallsdatum, Kartenfolgenummer, Datum, Uhrzeit, Zahlungsbetrag, Terminalkennung, Ort, Unternehmen und
Filiale) werden zur Kartenprüfung und Zahlungsabwicklung an Ingenico weitergegeben. An Ingenico wird ferner gemeldet, wenn eine Lastschrift nicht eingelöst wurde
(Rücklastschrift). Wenn Sie im Zusammenhang mit einem Widerruf einer Lastschrift erklärtermaßen Rechte aus dem zugrundeliegenden Geschäft (z.B. wegen eines
Sachmangels bei einem Kauf) geltend gemacht haben, wird die Meldung umgehend gelöscht. Zudem werden die Zahlungsdaten zur Verhinderung von Kartenmissbrauch
und gemeinsam mit den Rücklastschriftdaten zur Begrenzung des Risikos von Zahlungsausfällen gespeichert und genutzt. Ingenico erteilt insoweit auch an andere Händler,
die an ihrem System angeschlossen sind, Empfehlungen, ob eine Zahlung mit girocard und Unterschrift akzeptiert werden kann. Soweit eine Zahlung mit girocard und
Unterschrift nicht akzeptiert wird, besteht die Möglichkeit, eine positive Autorisierung durch das kartenausgebende Kreditinstitut vorausgesetzt, mittels Eingabe der PIN die
Zahlung bargeldlos vorzunehmen.
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Ingenico Payment Services GmbH . Am Gierath 20 . 40885 Ratingen . (T) +49 2102.973-0 . (F) +49 2102.973-400 . [email protected]
Geschäftsführer: Christoph Dühr . Frank Hartmann . Peter Meussen . Dr. Markus Weber
Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sitz der Gesellschaft: Ratingen . HRB NR. 43846 . Amtsgericht Düsseldorf . Steuer-Nr. 147/5816/0960 . Ust-ID Deutschland: DE 185996311
*Entspricht inhaltlich dem Stand 03/2014, unter Berücksichtigung der Umfirmierung der easycash GmbH in die Ingenico Payment Services GmbH im Juni 2014.
Anlage 3
Ablaufbeschreibung „Selbstzahler“ & „Reklamationen“
Selbstzahler
Das gesamte Forderungsmanagement wird von einer hierauf spezialisierten Einheit in der deutschen Ingenico Gruppe, der Credit & Collections Service GmbH (nachfolgend
„CCS“ genannt) im Auftrag der Ingenico erbracht.
Grundsätzlich sind Kunden, die Rücklastschriften durch Barzahlung in der Filiale oder durch Überweisung begleichen möchten („Selbstzahler“), an die CCS zu verweisen.
Karteninhabern stehen hierzu die nachfolgend genannten Kontaktkanäle zur Verfügung:
Telefon: 02102 – 7704 166 (Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr)
Telefax: 02102 – 7704 373
E-Mail: [email protected]
CCS wird dem Unternehmen ein Muster eines Kontaktflyer mit den oben genannten Daten zur Verfügung stellen.
Sofern Karteninhaber, abweichend von der oben beschriebenen Vorgehensweise, nicht von einer Barzahlung in der Filiale abzubringen sind oder eine Zahlung per
Überweisung auf ein Konto von des Unternehmens geleistet haben, so wird CCS spätestens am folgenden Werktag vom Unternehmen informiert. Die Information erfolgt per
E-Mail an [email protected] über die „Selbstzahler-Meldung“.
Die „Selbstzahler-Meldung“ enthält für jede Zahlung:
den Ursprungsbetrag,
die einbehaltenen/bezahlten Bankgebühren,
den Umsatztag,
die Filiale (in welcher der Umsatz getätigt wurde),
das bezogene Konto (der Rücklastschrift),
den Namen des Kunden (falls vorhanden).
Nach Eingang der „Selbstzahler-Meldung“ werden die Zahlungseingänge taggleich von CCS erfasst.
Ingenico wird innerhalb einer Kalenderwoche nach Erhalt der „Selbstzahler-Meldung“ über den Forderungsbetrag zzgl. der ggf. erhobenen Bankgebühren eine Rechnung
stellen und den Rechnungsbetrag per Lastschrift gemäß der in Anlage 1 erteilten Einzugsermächtigung von dem Konto vom Unternehmeneinziehen.
Die Filialen des Unternehmens erheben bei Bareinzahlungen des Karteninhabers ein Bearbeitungsentgelt von EUR 7,60. Auf deren Bezahlung durch den Karteninhaber
wird nicht bestanden, wenn dieser andernfalls die Forderung gar nicht bezahlen würde.
Der Ablauf des Selbstzahlungsvorgangs ist in der folgenden Abbildung dargestellt.
Buchung
Filiale
Zentrale
2
1
Liste der
Selbstzahler
Zahlung
3
(innerh. 1 Tag)
4
Käufer
CCS
Beendigung der
Beitreibung
(innerh. 1 Tag)
Reklamationen (Einreden gegen das Grundgeschäft)
Falls ein Karteninhaber bei Ingenico schriftlich eine Einrede gegen das Grundgeschäft (Reklamation) einlegt, wird der Vorgang innerhalb von drei Arbeitstagen zur Prüfung
an das unternehmen weitergeleitet.
Das Unternehmen prüft die Reklamation des Kunden und teilt Ingenico innerhalb von 14 Arbeitstagen das Ergebnis der Prüfung mit.
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Ingenico Payment Services GmbH . Am Gierath 20 . 40885 Ratingen . (T) +49 2102.973-0 . (F) +49 2102.973-400 . [email protected]
Geschäftsführer: Christoph Dühr . Frank Hartmann . Peter Meussen . Dr. Markus Weber
Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sitz der Gesellschaft: Ratingen . HRB NR. 43846 . Amtsgericht Düsseldorf . Steuer-Nr. 147/5816/0960 . Ust-ID Deutschland: DE 185996311
*Entspricht inhaltlich dem Stand 03/2014, unter Berücksichtigung der Umfirmierung der easycash GmbH in die Ingenico Payment Services GmbH im Juni 2014.
Bei einer berechtigten Reklamation wird Ingenico dem unternehmen alle Unterlagen, die den Vorgang betreffen, zur Verfügung stellen und innerhalb einer Kalenderwoche
über den Forderungsbetrag zzgl. der ggf. erhobenen Bankgebühren und Bearbeitungsentgelte eine Rechnung stellen sowie den Rechnungsbetrag per Lastschrift gemäß
der im Vertrag erteilten Einzugsermächtigung von dem Konto des unternehmens einziehen.
Bei einer berechtigten Reklamation entsperrt Ingenico den Kunden in der HWD® sofern keine weiteren offenen Forderungen gegen den Karteninhaber vorliegen.
Der Ablauf ist in der nachfolgenden Abbildung dargestellt.
Prüfung der Reklamation
Filiale
Zentrale
3
Ergebnis
4
Weiterleitung
(innerh. 14
Tagen)
Reklamation
2
(innerh. 3
Tagen)
1
Käufer
CCS
5
Beendigung der
Beitreibung
(innerh. 1 Tag)
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Ingenico Payment Services GmbH . Am Gierath 20 . 40885 Ratingen . (T) +49 2102.973-0 . (F) +49 2102.973-400 . [email protected]
Geschäftsführer: Christoph Dühr . Frank Hartmann . Peter Meussen . Dr. Markus Weber
Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sitz der Gesellschaft: Ratingen . HRB NR. 43846 . Amtsgericht Düsseldorf . Steuer-Nr. 147/5816/0960 . Ust-ID Deutschland: DE 185996311
*Entspricht inhaltlich dem Stand 03/2014, unter Berücksichtigung der Umfirmierung der easycash GmbH in die Ingenico Payment Services GmbH im Juni 2014.
Anlage 4
Aushangtext OLV®-Kartenzahlung
Kundeninformation zur Zahlung mit girocard und Unterschrift in Zusammenarbeit mit Ingenico Payment Services GmbH, Am Gierath 20, 40885 Ratingen
(„Ingenico“)
Wir leiten folgende Zahlungsinformationen - ohne Namen – an Ingenico weiter:
Ihre Kontonummer und Bankleitzahl, das Kartenverfallsdatum und die Kartenfolgenummer Ihrer EC-Karte;
Datum, Uhrzeit, Betrag der Zahlung, Terminal-Kennung (Ort, Unternehmen und Filiale).
Diese Daten werden zur Prüfung und Durchführung Ihrer Zahlung benötigt. Darüber hinaus dienen sie zur Verhinderung von Kartenmissbrauch und zur Begrenzung des
Risikos von Zahlungsausfällen. Dazu sind Höchstbeträge für Zahlungen innerhalb bestimmter Zeiträume festgelegt.
Das Unternehmen kann für unterschiedliche EC-Karten unterschiedliche Höchstbeträge festlegen.
An Ingenico wird ferner gemeldet, wenn eine Lastschrift nicht eingelöst wurde (Rücklastschrift). Wenn Sie im Zusammenhang mit einem Widerruf einer Lastschrift
erklärtermaßen Rechte aus dem zugrundeliegenden Geschäft (z.B. wegen eines Sachmangels bei einem Kauf) geltend gemacht haben, wird die Meldung umgehend
gelöscht. Dies dient zur Verhinderung künftiger Zahlungsausfälle. Sobald die Forderung beglichen wird, wird die Meldung gelöscht.
Mit Hilfe dieser Informationen kann Ingenico an Händler, die deren System angeschlossen sind, Empfehlungen für ihre Entscheidung erteilen, ob sie eine Zahlung mit
girocard und Unterschrift akzeptieren wollen.
Ingenico kann zu diesem Zweck
Rücklastschriftinformationen von allen bei ihm angeschlossenen Händlern verwenden;
zur Verhinderung von Kartenmissbrauch und Zahlungsausfällen Zahlungsinformationen auch händlerübergreifend auswerten (verwenden);
darüber hinaus nur solche Zahlungsinformationen auswerten (verwenden), die er vom selben Händler erhalten hat.
Soweit eine Zahlung mit girocard und Unterschrift nicht akzeptiert wird, besteht die Möglichkeit, eine positive Autorisierung durch das kartenausgebende Kreditinstitut
vorausgesetzt, mittels Eingabe der PIN die Zahlung bargeldlos vorzunehmen.
Eine Nutzung Ihrer Daten für Bonitätszwecke/zum Zweck der Bonitätsprüfung findet nicht statt. Ihre Zahlungsdaten werden ausschließlich für die Entscheidung darüber
genutzt, ob dem jeweiligen Händler eine Zahlung mit girocard und Unterschrift empfohlen wird.
Nähere Informationen erhalten Sie unter www.payment-services.ingenico.com
Ingenico Payment Services GmbH / Am Gierath 20 / 40885 Ratingen / [email protected]
www.payment-services.ingenico.com
Ingenico Payment Services GmbH . Am Gierath 20 . 40885 Ratingen . (T) +49 2102.973-0 . (F) +49 2102.973-400 . [email protected]
Geschäftsführer: Christoph Dühr . Frank Hartmann . Peter Meussen . Dr. Markus Weber
Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sitz der Gesellschaft: Ratingen . HRB NR. 43846 . Amtsgericht Düsseldorf . Steuer-Nr. 147/5816/0960 . Ust-ID Deutschland: DE 185996311
*Entspricht inhaltlich dem Stand 03/2014, unter Berücksichtigung der Umfirmierung der easycash GmbH in die Ingenico Payment Services GmbH im Juni 2014.

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