Kl.Anfrage Grüne - Niedersächsischer Landtag
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Kl.Anfrage Grüne - Niedersächsischer Landtag
Niedersächsischer Landtag − 16. Wahlperiode Drucksache 16/5523 Kleine Anfrage mit Antwort Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Meta Janssen-Kucz (GRÜNE), eingegangen am 17.09.2012 Umgang mit Datenschutz will gelernt sein - Wie geht die Polizei mit neuen Medien in Niedersachsen um? Seit März 2011 betreibt die Polizeidirektion Hannover eine eigene Facebookseite. Die dort veröffentlichten Fahndungsaufrufe wurden nach anhaltender Kritik aufgrund von möglichen Verstößen gegen den Datenschutz durch Links auf die offizielle Webpräsents der Polizeidirektion Hannover ersetzt. Das Pilotprojekt der polizeilichen Fanpages wurde im Juni 2012 auf sämtliche Polizeidirektionen, die Polizeiakademie und das LKA Niedersachsen ausgedehnt. Laut Berichterstattung der HAZ vom 9. August 2012 unterlief der Polizei Hannover bei Ermittlungen im Bereich der Kinderpornografie ein folgenreicher Fehler auf ihrer Facebookseite. Dort wurde zeitweise ein Link zu einer Webseite gesetzt, gegen die wegen mutmaßlich kinderpornografischer Inhalte ermittelt wurde. Die Dynamik des sozialen Netzwerks führte anschließend zu einer vielfachen Verbreitung des Links zur mutmaßlich kinderpornografischen Webseite. Laut Aussage des niedersächsischen Innenministeriums sei der Vorgang „unglücklich gelaufen“, und es soll sich dabei um einen „individuellen Fehler“ gehandelt haben. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Fanpages der Polizei in Niedersachsen gibt es mit Stand August 2012 insgesamt, und von wem (z. B. welche Polizeiinspektion) werden sie seit wann betrieben und gepflegt? 2. Wie viele Mitarbeiter sind jeweils für die Fanpages zuständig und berechtigt, Inhalte, Informationen und Links einzustellen? 3. Mit welchem personellen Aufwand wird eine „24-Stunden-Überwachung“ der Fanpages jeweils sichergestellt, und wie hoch sind bzw. werden die jährlichen Kosten inklusiv der technischen Kosten für die jeweiligen Fanpages insgesamt sein? 4. Wie und mit welchem Umfang wurden bisher die jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgebildet, qualifiziert und für ihre Tätigkeit sensibilisiert, und wie wird künftig die Qualifizierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter konkret sichergestellt? 5. Welche konkreten rechtlichen Vorschriften und Richtlinien liegen den Aktivitäten der Polizeibehörden zugrunde, und wo sind sie veröffentlicht? 6. Welche Art der Ausbildung, Fortbildung bzw. Schulung erhalten die für die Facebookauftritte zuständigen Landesbediensteten im Umgang mit den neuen Medien, der Kommunikation in sozialen Netzwerken und der Blogosphäre (Social Web), insbesondere im Bereich des Datenschutzes bzw. des Datenschutzrechts, bevor sie berechtigt sind, Inhalte, Informationen und Links bei den Facebookauftritten der niedersächsischen Polizei einzustellen? 7. Von wem wurde und wird die Ausbildung, Fortbildung bzw. Schulung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durchgeführt, und wie hoch sind die Kosten, die für Ausbildung, Fortbildung bzw. Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den jeweiligen Polizeidienststellen mit Facebookauftritt bzw. Fanpage bisher entstanden sind bzw. dadurch jährlich entstehen? 1 Niedersächsischer Landtag – 16. Wahlperiode Drucksache 16/5523 8. Aus welchem Grund wurde von der Polizei Hannover ein Link zu einer Webseite mit mutmaßlich kinderpornografischen Inhalten gesetzt, der zu einer vielfachen Verbreitung der Webseite geführt hat? a) Welche konkreten Sicherungsmaßnahmen und -vorschriften gibt es, um solche eklatanten Fehler zu vermeiden? b) Wie wird die Tätigkeit der beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter konkret überwacht? c) Welche Konsequenzen hat das Innenministerium aus dem Vorfall gezogen? 9. Auf welche Art und Weise plant die Landesregierung sicherzustellen, dass in Zukunft alle datenschutzrechtlichen Gesetze und Richtlinien von der Polizei, insbesondere im Hinblick auf den Umgang mit den neuen Medien, die Kommunikation in sozialen Netzwerken und der Blogosphäre (Social Web), eingehalten werden? 10. Wie bewertet die Landesregierung den bekannt gewordenen Beschluss der Sächsischen Staatsregierung, „eine Software zur Beobachtung (Monitoring) der Kommunikation in sozialen Netzwerken und der Blogosphäre (Social Web)“ anzuschaffen? 11. Nutzt die niedersächsische Polizei dir Möglichkeit der „verdeckten Ermittler“ bei Facebook bzw. anderen sozialen Netzwerken? Wenn ja: a) Seit wann, in welchem Umfang und über welche Fanpages? b) Warum und mit welchen Auftrag? c) Nutzen die jeweiligen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten ihre Klarnamen oder Pseudonyme? d) Geben sich die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten mit ihren Klarnamen oder mit dem Pseudonym als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Polizei Niedersachsen zu erkennen, und wie begründet das Innenministerium jeweils die Nutzung mit Klarnamen oder Pseudonym? (An die Staatskanzlei übersandt am 21.09.2012 - II/72 - 1500) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport - P/B 21.36 – 01425-1 - Hannover, den 30.11.2012 Angesichts der Bedeutung, die die sozialen Netzwerke im sogenannten Web 2.0 für die moderne Kommunikation erlangt haben, hat sich auch die Polizei Niedersachsen als bürgernahe und innovative Organisation für die Nutzung dieser neuen Medien entschieden. Sie nutzt das soziale Netzwerk Facebook zur Präsentation, Information und Kommunikation und auch, um in geeigneten Fällen die Bevölkerung um Mithilfe (z. B. im Rahmen von Fahndungsaufrufen) zu bitten und an die Unterstützungsbereitschaft zu appellieren. Beginnend im Jahr 2011, erprobte die niedersächsische Polizei zunächst im Rahmen von drei verschiedenen Pilotprojekten die Nutzung sogenannter Fanpages bei Facebook für die Nachwuchswerbung, für die allgemeine Öffentlichkeitsarbeit und Prävention sowie für die polizeiliche Öffentlichkeitsfahndung. Die Ergebnisse der Pilotprojekte haben insgesamt überzeugt. Seit Mitte dieses Jahres betreiben alle niedersächsischen Polizeibehörden, die Polizeiakademie und das Landeskriminalamt Niedersachsen (LKA NI) eigene Fanpages bei Facebook. Das LKA NI 2 Niedersächsischer Landtag – 16. Wahlperiode Drucksache 16/5523 fungiert dabei als Zentralstelle für die Einstellung polizeilicher Öffentlichkeitsfahndungen mit Personenbezug in das Internet. Als Teil der öffentlichen Verwaltung mit hoheitlichen Befugnissen unterliegt die Polizei anderen Regularien als private Internetnutzer. Ein besonderes Anliegen muss es daher sein, die Belange des Datenschutzes und hier insbesondere das grundrechtlich verbriefte Recht auf informationelle Selbstbestimmung bei der Nutzung von sozialen Netzwerken im Internet zu beachten. Die Sensibilisierung für dieses Thema ist dabei aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Datenschutzes für die Arbeit der Polizei selbstverständlicher Bestandteil der Ausbildung aller niedersächsischer Polizeibeamtinnen und -beamten. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Die Polizei Niedersachsen hat seit Mitte 2012 neun Fanpages im sozialen Netzwerk Facebook eingerichtet. Sie werden von den Polizeidirektionen (PD) Braunschweig, Göttingen, Hannover, Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück sowie der Zentralen Polizeidirektion (ZPD), der Polizeiakademie und dem LKA NI betrieben und gepflegt. Zu 2: Der Aufwand für die Administration einer Fanpage in den Behörden und der Polizeiakademie umfasst jeweils eine Vollzeiteinheit. Berechtigungen zur Administration der Fanpage werden auch vor dem Hintergrund von Vertretungsregelungen für mehrere Beschäftigte vergeben. Die eingerichteten Fanpages werden von den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit begleitet. Im LKA NI hat das „Service Center Fahndung“ mit seiner Einrichtung die Betreuung der Fanpage übernommen. In der Polizeiakademie Niedersachsen wird die Administration durch den Organisationsbereich „Nachwuchswerbung“ gewährleistet. Die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Berechtigungen zum Einstellen von Inhalten auf die Fanpages hängt von der Organisationsentscheidung der jeweiligen Behörden ab. Bei zentraler Administration von Fanpages (LKA NI, ZPD, Polizeiakademie, PD Hannover, PD Göttingen, PD Braunschweig und PD Osnabrück) haben bis zu drei Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechende Berechtigungen; bei dezentraler Administration (PD Lüneburg und PD Oldenburg) sind bis zu zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter berechtigt, Inhalte und Links auf die Fanpages einzustellen. Zu 3: Dem LKA NI wurde Mitte 2012 die Zentralstellenfunktion für die Einstellung polizeilicher Öffentlichkeitsfahndungen mit Personenbezug in das Internet übertragen. Die Fanpage des LKA NI ist die zentrale Fahndungsseite der Polizei Niedersachsen im sozialen Netzwerk Facebook. Eine 24-Stunden-Betreuung dieser Seite ist im LKA NI über das „Service Center Fahndung“ durch drei Mitarbeiterinnen sowie durch das Lage- und Informationszentrum (LIZ) gewährleistet. Auch in den anderen Polizeibehörden und der Polizeiakademie werden die Fanpages außerhalb der Geschäftszeiten durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Lagezentren betreut. Für die 24-Stunden-Betreuung wird kein zusätzliches Personal vorgehalten. Weitere Kosten für die Einrichtung der Fanpages fallen nicht an. Zu 4: Die jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben überwiegend umfassende Erfahrungen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit. Sie sind den täglichen Umgang mit Online-Medien gewöhnt und wissen um die besondere Sensibilität, die bei öffentlichen Äußerungen erforderlich ist. Bereits während des dreijährigen Studiums an der Polizeiakademie befassen sich die angehenden niedersächsischen Polizeibeamtinnen und -beamten mit den Besonderheiten und Risiken der neuen Medien. Die einschlägigen Vorschriften und datenschutzrechtlichen Regelungen sind Gegenstand der Ausbildung. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Polizei, die in besonderem Maße mit neuen Medien arbeiten, gibt es darüber hinaus spezielle Seminarangebote, sowohl der Polizeibehörden als auch der Polizeiakademie. 3 Niedersächsischer Landtag – 16. Wahlperiode Drucksache 16/5523 Zu 5: Die gesetzlichen Grundlagen für Maßnahmen der Öffentlichkeitsfahndung bilden die §§ 131 Abs. 3, 131 a Abs. 3, 131 b, 131 c Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO). Die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) ergänzen und konkretisieren die strafprozessualen Regelungen. Anwendung finden insbesondere die Ziffern 39 ff. und 40 Abs. 2 RiStBV in Verbindung mit der Anlage B zur RiStBV, in der Regelungen zur Öffentlichkeitsfahndung enthalten sind. Es handelt sich dabei um Verwaltungsvorschriften der Justiz. Ferner finden der Gemeinsame Runderlass des Niedersächsischen Justizministeriums und des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 20.06.2005 (Nds. MBl. S. 530) sowie die Polizeidienstvorschrift (PDV) 384.1 „Fahndung“, die zum Standardbestand aller Polizeidienststellen gehört, Anwendung. Im Bereich der Gefahrenabwehr ist § 44 Abs. 2 Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) maßgeblich und benennt die Voraussetzungen für die öffentliche Bekanntgabe personenbezogener Daten. Darüber hinaus regeln die mit Zustimmung des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom LKA NI im Rahmen der dortigen Richtlinienkompetenz herausgegebene „Richtlinie Öffentlichkeitsfahndung in Sozialen Netzwerken im Internet“ vom 07.06.2012 u. a. Grundsätze, Verantwortlichkeiten und die Ablauforganisation entsprechender Fahndungsaufrufe. Grundlegende Informationen zur Nutzung von sozialen Medien durch die Beschäftigten des Landes Niedersachsen finden sich darüber hinaus in dem am 05.09.2012 veröffentlichten Behörden-Leitfaden „Umgang mit webbasierten sozialen Medien (Social Media)“ des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport. Wegen der Rechtsgrundlagen für den Einsatz eines „verdeckten Ermittlers“ in sozialen Netzwerken wird auf die Ausführungen zu Frage 11 verwiesen. Zu 6: Es wird auf die Ausführungen zu Frage 4 verwiesen. Zu 7: Der Umgang mit den neuen Medien ist Gegenstand verschiedener dezentral durchgeführter Seminare für Polizeibeamtinnen und -beamte. In diesem Jahr führt die Polizeiakademie darüber hinaus eine spezifische Fortbildung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch, die mit der Betreuung und Überwachung von Facebook-Auftritten der Polizei befasst sind. Auf der Grundlage der Verrechnungsdaten zur Kosten- und Leistungsrechnung Polizei sind für diese Fortbildungsveranstaltung mit 29 Teilnehmern Kosten in Höhe von 11 225,34 Euro angefallen. Zu 8: Über die sogenannte Online-Wache der niedersächsischen Polizei und in Form von Kommentaren zu älteren Meldungen auf der Fanpage der PD Hannover bei Facebook gingen am Wochenende des 23. und 24. Juli 2012 Hinweise auf eine Facebook-Seite mit vermeintlich kinderpornografischem Inhalt ein. Mitarbeiter der PD Hannover entschlossen sich dazu, die Facebook-Fans der PD Hannover über den Ermittlungsstand zu dieser Internetseite in Kenntnis zu setzen. Sie posteten daher auf der Facebook-Fanpage der PD Hannover einen Hinweis. Versehentlich wurde in diesem Posting der Name der fraglichen Internetseite (nicht der Link) genannt. Eine Prüfung des LKA NI ergab, dass auf der in Rede stehenden Facebook-Seite keine strafrechtlich relevanten kinderpornografischen Inhalte vorhanden waren. Zu 8 a: Bei dem geschilderten Vorfall handelte es sich um einen individuellen Fehler. Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat diesen gleichwohl zum Anlass genommen, um die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Polizei erneut und grundsätzlich mit Erlass vom 25. Juli 2012 hinsichtlich des sorgsamen Umgangs mit dem Internet und den sozialen Netzwerken zu sensibilisieren. Daneben wird das Thema „Umgang der Polizei Niedersachsen mit den neuen Medien“ in Dienstbesprechungen auf verschiedenen Ebenen behandelt. 4 Niedersächsischer Landtag – 16. Wahlperiode Drucksache 16/5523 Zu 8 b: Die Überwachung erfolgt im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht durch die Vorgesetzten. Darüber hinaus führt das Landespräsidium für Polizei, Brand- und Katastrophenschutz stichprobenartige Kontrollen durch. Zu 8 c: Es wird auf die Antwort zu 8 a verwiesen. Zu 9: Es wird auf die vorstehenden Ausführungen sowie die Antworten zu der Mündlichen Anfrage Nr. 6 der Abgeordneten Meta Janssen-Kucz (GRÜNE) in der 130. Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 24. Februar 2012 „Ende der Facebook-Fahndung der Polizei Niedersachsen - Was geschieht mit den nicht mehr zu löschenden Daten?“ sowie zu der Mündlichen Anfrage Nr. 9 des Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen (FDP) in der 134. Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 23. März 2012 „Bessere Ermittlungserfolge durch ,facebook’? - Der Internetauftritt der Polizei Hannover“ verwiesen. Zu 10: Die Niedersächsische Landesregierung hat nicht die Absicht, eine Software zur Beobachtung (Monitoring) der Kommunikation in sozialen Netzwerken und der Blogosphäre (Social Web) einzusetzen. Sie sieht keine Veranlassung, etwaige anderslautende Beschlüsse anderer Bundesländer zu bewerten. Zu 11 a: Nach Etablierung der verschiedenen sozialen Netzwerke, wie z. B. Facebook, ergaben sich jeweils sukzessive Erfordernisse zu Ermittlungen durch die Polizei Niedersachsen in diesen interaktiven Plattformen im Internet. Seitdem erfolgte im Rahmen des gesetzlichen Auftrages der Gefahrenabwehr, Strafverfolgung und Strafvollstreckung (offene Haftbefehle) primär eine offene Datenerhebung in den allgemein zugänglichen Bereichen der sozialen Netzwerke. Vielfach wurden aber auch verdeckte Ermittlungsmaßnahmen erforderlich, um die Aufgabenerfüllung nicht zu gefährden. In keinem Fall werden Ermittlungen jedoch über polizeiliche (Facebook-)Fanpages durchgeführt. Eine quantitative Dokumentation von Ermittlungshandlungen im Sinne der §§ 161 und 163 StPO und des § 11 Nds. SOG wird weder zentral vom LKA NI noch dezentral von den Polizeibehörden vorgenommen. Über den Gesamtumfang von verdeckten personalen Ermittlungen im Internet kann deshalb keine Aussage getroffen werden. Verdeckte Ermittlungen gemäß § 110 a ff. StPO und § 36 a Nds. SOG, zu denen besondere Berichtspflichten gemäß § 37 a Nds. SOG bestehen, hat die niedersächsische Polizei in sozialen Netzwerken bislang nicht durchgeführt. Zu 11 b: Um konkrete Gefahren abwehren, Straftaten aufklären und offene Haftbefehle vollstrecken zu können, sind anlassbezogen auch verdeckte Ermittlungsmaßnahmen in den sozialen Netzwerken erforderlich. Beispielhaft sind über soziale Netzwerke angekündigte Facebook-Partys, Amok-Lagen oder Suizidversuche zu nennen sowie Fälle des sexuellen Missbrauchs durch Cyber-Grooming, d. h. das gezielte Ansprechen von Personen im Internet mit der Anbahnung von Sexualkontakten, Stalking oder Cyber-Mobbing. Darüber hinaus können verdeckt gewonnene Informationen aus sozialen Netzwerken der Polizei entscheidende Hinweise für die Ergreifung von flüchtigen Straftätern im Rahmen von Zielfahndungen geben. Zu 11 c und d: Bei der Nutzung von sozialen Netzwerken werden in diesem Kontext keine Klarnamen verwendet. Dies entspricht den Anforderungen der polizeilichen Tätigkeit. 5 Niedersächsischer Landtag – 16. Wahlperiode Drucksache 16/5523 In Einzelfällen werden im Rahmen von Ermittlungsverfahren, z. B. wegen sexueller Nötigung, die Facebook-Accounts der Opfer mit ihrer Zustimmung durch Polizeibeamte genutzt, oder die Opfer überlassen aus ermittlungstaktischen Gründen der Polizei freiwillig den Zugang zu einem geschlossenen Chat mit ihren Nutzerdaten. Uwe Schünemann 6 (Ausgegeben am 07.12.2012)