Strafrecht, Fall 2 - Juristisches Repetitorium Hemmer

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Strafrecht, Fall 2 - Juristisches Repetitorium Hemmer
- Erlangen - Bayreuth - Regensburg - München - Passau - Augsburg
Juristisches Repetitorium Würzburg
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Versuch und Rücktritt (zu Fall 2 Teil 1)
A. Versuch, § 22
Tatentschluss
regelmäßig straflos (Ausnahme: z. B. § 30 II)
Vorbereitung
regelmäßig straflos (Ausnahme: z. B. §§ 80, 149)
VERSUCH
Vollendung
Beendigung
strafbar nach §§ 23 I, 12
strafbar (Ausnahme: Tätige Reue, z. B. § 306e)
strafbar
I. Strafgrund:
„Betätigung eines rechtfeindlichen Willens, deren Eindruck auf die Allgemeinheit zu
einer Erschütterung des Rechtsbewusstsein und zur Gefährdung des Rechtsfriedens
führen kann.“ („gemischt subjektiv-objektive Theorie“)
II. Allgemeine Voraussetzungen
1. Keine Deliktsvollendung
bzw. keine Bestrafung wegen vollendeter Tat
(Stichwort: fehlende objektive Zurechenbarkeit!)
2. Strafbarkeit des Versuchs
§§ 23 I, 12 StGB
h/w – Thomas Hauburger
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III. Prüfungsaufbau:
AUFBAU VERSUCH
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Tatentschluss bez. aller objektiven TBM
2. Ggf. sonstige subjektive Merkmale (z. B. Zueignungsabsicht, Habgier, etc.)
3. Unmittelbares Ansetzen
II. RW
III. Schuld
IV. Kein Rücktritt, § 24
1. Tatbestandsmäßigkeit
a) Subjektiver TB
Tatentschluss: Tatentschluss ist der auf alle objektiven TBM gerichtete Vorsatz.
• Strafbarer untauglicher Versuch: (+), wenn die Tat – so wie der Täter sie sich
vorgestellt hat – mit den von ihm benutzten Mitteln oder an dem von ihm
vorgestellten Objekt nicht zur Vollendung führen konnte (Tatsachenirrtum).
Strafbarkeit des untauglichen Versuchs ergibt sich aus § 22 „nach seiner
Vorstellung von der Tat“ und dem Umkehrschluss aus § 23 III
argumentum e
contrario
Bsp.: A will den nach seiner Ansicht schlafenden B töten und versetzt diesem
einige Messerstiche. B ist jedoch bereits vor einigen Stunden an einem Herzinfarkt
gestorben.
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• Strafloses Wahndelikt: Der Täter erfasst hier die tatsächlichen Umstände richtig, er
nimmt aber irrtümlich an, dass sein Verhalten strafbar sei (Bewertungsirrtum).
Bsp.: A begeht einen Suizidversuch und glaubt er würde dafür bestraft.
b) Objektiver TB
„Unmittelbares Ansetzen“ (+), wenn der Täter
- subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht’s los“ überschreitet und
- objektiv eine Handlung vorgenommen hat, die nach seiner Vorstellung im Falle des
ungestörten Fortlaufs des Geschehens ohne wesentliche Zwischenschritte zur
Tatbestandsverwirklichung geführt hätte und dadurch eine (nach seiner Vorstellung!)
nahe Gefährdung des Rechtsguts begründet wird.1
Grds. unproblematisch: Täter hat bereits Teile des TB verwirklicht
(Bsp.: T schlägt O nieder, um ihn auszurauben. Jedoch findet er nur eine leere
Geldbörse, die er zurücklässt.)
1
Vgl. zu den unterschiedlichen Begriffsbestimmungen Otto, Grundkurs Strafrecht, § 18, Rn. 22 ff.
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Klassische Problemfälle:
• beim Alleintäter, § 25 I Alt. 1:
1. „Auflauerungsfälle“ (vgl. BGH NJW 1952, 514 „Pfeffertütenfall“)
entscheidend, ob nach der Vorstellung des Täters sich das Opfer dem
Gefahrenbereich nähert (Täter nimmt Fußschritte wahr, die dann doch nicht
von dem eigentlichen Tatopfer stammen
unmittelbares Ansetzten +) oder
nicht.
2. „Mitwirkungsfälle“ (vgl. BGHSt 43, 177 ff. „Giftfalle“)
nach h.L. ist entscheidend, ob der Täter den Geschehensablauf derart aus
den Händen gegeben hat, dass nach seiner Vorstellung der Erfolg jetzt
ungehindert eintreten kann oder, ob nach der Tätervorstellung eine Sachlage
vorliegt, bei der zur Tatbestandsverwirklichung keine wesentliche Schritte mehr
erforderlich sind.
3. „Klingelfälle“ (vgl. BGHSt 26, 201 „Tankwartfall“)
entscheidend, ob nach der Tätervorstellung, die Tat (z.B. Raub) unmittelbar
nach Öffnen der Tür begangen werden soll oder erst später.
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• beim mittelbaren Täter, § 25 I Alt. 2
Bsp.: T täuscht V vor, er wolle mit ihm gemeinsam einen Raub an O begehen und
übergibt ihm zu diesem Zweck ein Fläschchen, in dem sich angeblich ein harmloses
Schlafmittel befinde, dass er O einflössen soll, um ihn wehrlos zu machen. In
Wirklichkeit ist es mit einem tödlichen Gift gefüllt. Kurz vor dem Verabreichen der
Substanz durchschaut V den Plan des T und sieht von der Tatausführung ab (vgl.
BGHSt 30, 363)
1. Unmittelbares Ansetzen erst (+),
wenn der Tatmittler sich an die Verwirklichung des Tatbestandes macht.
2. Unmittelbares Ansetzen schon (+),
wenn der mittelbare Täter mit der Einwirkung auf den Tatmittler beginnt.
3. BGH: Unmittelbare Ansetzen (+),
wenn Hintermann das aus seiner Sicht zur Tatbestandsverwirklichung
Erforderliche getan hat, indem er die Einwirkung auf den Tatmittler
abgeschlossen und das Geschehen aus der Hand gegeben hat, wenn darüber
hinaus zu diesem Zeitpunkt aus seiner Sicht das betroffene Rechtsgut bereits
unmittelbar konkret gefährdet ist.
Für eine unmittelbare Gefährdung des geschützten Rechtsguts ist maßgeblich,
dass der Tatmittler im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Einwirkung
durch den mittelbaren Täter nach dessen Erwartungen die Tathandlung
begehen wird.
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• bei der Mittäterschaft, § 25 II
Bsp.: T1 und T2 möchten den O bestehlen. Sie verabreden deshalb, dass T1 den O
am nächsten Tag um 10.00 Uhr abpasst und in ein Gespräch verwickelt, während
T2 sich von hinten anschleicht und die Geldbörse entwendet. T2 verspätet sich
jedoch um wenige Minuten und der Plan schlägt fehl, weil die Unterhaltung
zwischen T1 und O bereits vorbei ist.
1. e.A. (Einzellösung):
Unmittelbares Ansetzen muss für jeden Mittäter gesondert festgestellt werden,
weil nur so von einer Mitbeherrschung der Versuchstat gesprochen werden
könne.
Keine Strafbarkeit des T2 wegen versuchten Diebstahls in Mittäterschaft
2. h.L. (Gesamtlösung):
Unmittelbares Ansetzen ist bereits gegeben, wenn einer der Beteiligten nach der
Vorstellung aller Mittäter eine Handlung vornimmt, die ohne Zwischenschritte in
die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll. Gesamtlösung entspricht dem
Charakter des § 25 II als Zurechnungsnorm.
Strafbarkeit des T2 wegen versuchten Diebstahls in Mittäterschaft (+)
• bei der Unterlassungstäterschaft, § 13 I
1. e. A.: Verstreichenlassen der ersten Rettungsmöglichkeit
Kritik: ggf. Sanktionierung von bloßen Vorbereitungshandlungen
2. a. A.: Verstreichenlassen der letzten Rettungsmöglichkeit
Kritik: Wird im Einzelfall Opferschutz nicht gerecht
3. h. M.: Versuchsbeginn (+), wenn nach der Vorstellung des Täters in
Folge seines Nicht-Handelns eine konkrete Rechtsgutsgefährdung eintritt
3. Ggf. Strafwürdigkeit
insb. Rücktritt vom Versuch, § 24 (s. u.)
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Sonderproblem: Versuch des Regelbeispiels
e. A.: Versuch nicht möglich, weil Regelbeispiele als Strafzumessungsregelungen keine
Tatbestände i. S. d. § 22 sind.
BGHSt 33, 374: Versuchsstrafbarkeit grds. möglich, weil
Tatbestandsqualifikationen
und
Regelbeispielen
kein
Wesensunterschied“ besteht.
zwischen echten
„tiefgreifender
3 Konstellationen denkbar:
1. Grunddelikt versucht / Regelbeispiel versucht
Bsp. (zu § 243): T wird beim Aufhebeln einer Lagerhallentür erwischt.
2. Grunddelikt vollendet / Regelbeispiel versucht
Bsp. (zu § 243): T entwendet eine Maschine aus der – unerwartet –
unverschlossen gebliebenen Lagerhalle.
3. Grunddelikt versucht / Regelbeispiel eingetreten
Bsp. (zu § 243): T bricht die Tür zur Lagerhalle auf, wird aber kurz vor der
Entwendung der Maschine geschnappt.
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B. Rücktritt vom Versuch, § 24
I. Rechtsnatur: h.M.: Persönlicher Strafaufhebungsgrund
II. Prüfungsort: h.M.: nach der Schuld
III. Rechtsgrund des Strafausschlusses: h.M.: „Strafzwecktheorie“:
Rechtsgrund für die Straflosigkeit liegt in dem fehlenden Bedürfnis zur Bestrafung des
Täters, welcher freiwillig in die Legalität zurückkehrt und damit das Vertrauen der
Rechtsgemeinschaft in die Geltungskraft des Rechts wieder auflebt.
IV. Prüfungsaufbau, § 24 I (Rücktritt beim Alleintäter)
Aufbau Rücktritt
1. Kein fehlgeschlagener Versuch
2. Unbeendeter (§ 24 I 1 Alt. 1) / beendeter Versuch (§ 24 I 1 Alt. 2)
3. Rücktrittsverhalten, § 24 I 1 Alt. 1, § 24 I 1 Alt. 2, § 24 I 2
4. Freiwilligkeit
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1. Kein fehlgeschlagener Versuch
Fehlschlag (+), wenn nach der Vorstellung des Täters die Tatbestandsverwirklichung nicht
mehr möglich ist.
Umstritten ist, ob ein Versuch bereits fehlgeschlagen ist, wenn dem Täter zwar eine
Aktion misslungen ist, er aber noch weitere Möglichkeiten sieht den Erfolg
herbeizuführen.
a. Einzelaktstheorie
Fehlschlag (+), sobald der Täter annimmt, eine ursprünglich zur
Erfolgsherbeiführung geeignete Handlung sei misslungen, und zwar auch dann,
wenn er glaubt, den Erfolgseintritt noch durch weitere Maßnahmen erreichen zu
können.
Rücktrittshorizont: Tatbeginn
Kritik: reißt einheitlichen Lebensvorgang (natürliche Handlungseinheit!)
auseinander, Opferschutz
b. Gesamtbetrachtungslehre (h.M. + BGH)
Fehlschlag (+), wenn der Täter nach Vornahme der letzten Ausführungshandlung
annimmt, dass sein Handeln mit den ihm zu Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr
den Taterfolg herbeizuführen vermag.
Rücktrittshorizont: Ausführungshorizont
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2. Unbeendeter (§ 24 I 1 Alt. 1) / beendeter Versuch (§ 24 I 1 Alt. 2)
Ein unbeendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter davon ausgeht, noch nicht alles zur
Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan zu haben.
Beendet ist der Versuch, wenn der Täter glaubt, alles für den Erfolgseintritt Erforderliche
getan zu haben.
P: Welcher Zeitpunkt ist maßgeblich?
a) Tatplantheorie: Vorstellung des Täters bei Tatbeginn
Kritik: unangemessene Privilegierung des Täters mit der höheren kriminellen
Energie
b) Lehre vom (korrigierten) Rücktrittshorizont: Vorstellung des Täters nach
Abschluss der letzten Ausführungshandlung
EXKURS: Rücktritt vom Versuch des Unterlassens
BGHSt 48, 147 ff.: Keine Unterscheidung zwischen unbeendeten / beendeten Versuch
notwendig, da Rücktrittsverhalten stets in einer erfolgsabwendenden Tätigkeit bestehen
muss
„Differenzierungslehre“:
- Unbeendet (+), wenn der Erfolgseintritt nach Vorstellung des Täters noch durch die
ursprünglich gebotene Handlung abgewendet werden kann (z. B. Wiederaufnahme
der normalen Ernährung)
- Beendet (+), nach Vorstellung des Täters nicht mehr durch die ursprünglich gebotene
Handlung abgewendet werden kann, vielmehr andere Maßnahmen erforderlich
werden (z. B. künstliche Ernährung im Krankenhaus)
Letztendlich Differenzierung nicht notwendig, da hierdurch sich das erforderliche
Rücktrittsverhalten nicht ändert und auch die Vollendungsstrafbarkeit bei aus Sicht des
Täters „verfrühtem“ Erfolgseintritt nicht entfällt (Fischer, StGB § 24 Rn. 14a; a. A.
S/S/Eser, StGB, § 24 Rn. 30)
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3. Rücktrittsverhalten, § 24 I 1 Alt. 1, § 24 I 1 Alt. 2, § 24 I 2
a) Unbeendeter Versuch: „weitere Ausführung der Tat aufgeben“, § 24 I 1 Alt. 1
Aufgeben erfordert den Entschluss, auf die konkrete Tat endgültig zu verzichten.
P: „Denkzettelfälle“
„Ist ein Aufgeben der Tat noch möglich, wenn der Täter
sein außertatbestandliches Ziel bereits erreicht hat?“
e.A.: NEIN, weil keine honorierbare Verzichtsleistung vorliegt, es kann nur ein TE
aufgegeben werden der von seiner Zielsetzung her nicht gegenstandslos geworden ist
h.M.: JA, weil Täter die „Tat“ i.S.d. § 24 I aufgeben muss und nicht irgendwelche
außertatbestandlichen Ziele, andernfalls auch Privilegierung des Täters mit direktem
Vorsatz, Opferschutz
b) Beendeter Versuch: „deren Vollendung verhindert“, § 24 I 1 Alt. 2
Verhinderung der Vollendung (+), wenn der Täter bewusst und gewollt eine neue
Kausalkette in Gang setzt, die für das Ausbleiben der Tatbestandsverwirklichung
mitursächlich wird.
c) Beendeter untauglicher Versuch: „ernsthaft bemüht, die Vollendung zu
verhindern“, § 24 I 2
Ein ernsthaftes Bemühen kann immer dann angenommen werden, wenn der Täter
alles tut, was aus seiner Sicht zur Erfolgsabwendung notwendig und geeignet ist.
4. Freiwilligkeit
(+), wenn Täter aufgrund einer autonomen Entscheidung von der Tat Abstand nimmt, er
also noch „Herr seiner Entschlüsse“ bleibt. (h.M.)
Autonom ist ein Entschluss in diesem Sinne, wenn er Ausdruck freier
Selbstbestimmung ist.
(Bsp. Gewissensbisse, Reue, Scham, Mitleid, seelische Erschütterung)
Unfreiwillig handelt hingegen, wer durch heteronome (fremdbestimmte) Motive zur
Aufgabe seiner Ausführungshandlung veranlasst wird.
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V. Rücktritt vom Versuch bei mehreren Beteiligten, § 24 II
Aufbau Rücktritt, § 24 II
1. Kein fehlgeschlagener Versuch
2. Rücktrittsverhalten, § 24 II 1, § 24 II 2 Alt. 1, § 24 II 2 Alt. 2
3. Freiwilligkeit
1. freiwillige Verhinderung der Vollendung, § 24 II 1
dafür ist vorausgesetzt, dass die Nichtvollendung der Tat zumindest auch auf die
freiwilligen Rücktrittsbemühungen des Beteiligten zurückzuführen ist.
2. freiwilliges, ernsthaftes Bemühen um die Verhinderung der Tatvollendung, Erfolg
bleibt ohne Zutun des Beteiligten aus, § 24 II 2 Alt. 1
freiwilliges und ernsthaftes Bemühen (wie oben)
3. freiwilliges, ernsthaftes Bemühen um die Verhinderung der Tatvollendung,
Erfolgseintritt unabhängig vom früheren Tatbeitrag, § 24 II 2 Alt. 2
• Für einen Rücktritt nach § 24 II 2 ist nicht ausreichend, dass ein Beteiligter nur seinen
Tatbeitrag zunichte macht, vielmehr muss der Beteiligte darauf hinwirken, dass die
Vollendung unterbleibt.
Bsp.: A kann nicht vom versuchten Diebstahl in Mittäterschaft gem. §§ 242 I, 25 II, 22
zurücktreten, wenn er lediglich seine Tatbeteiligung absagt, obwohl er weiß, dass B
die Tat auch alleine mit C begehen wird. Dann muss er sich vielmehr, wenn B den
Diebstahl begeht, ernsthaft um die Verhinderung der Tatvollendung bemühen, z. B.
indem er die Polizei ruft.
h/w – Thomas Hauburger