Strafrecht, Fall 2 - Juristisches Repetitorium Hemmer
Transcription
Strafrecht, Fall 2 - Juristisches Repetitorium Hemmer
- Erlangen - Bayreuth - Regensburg - München - Passau - Augsburg Juristisches Repetitorium Würzburg Frankfurt/M. - Bochum - Konstanz - Heidelberg - Freiburg - Mainz - Berlin - Bonn - Göttingen - Tübingen - Münster - Hamburg - Osnabrück - Gießen - Potsdam Hannover - Kiel - Dresden - Marburg - Trier - Jena - Leipzig - Saarbrücken emmer Köln Bremen - Halle - Rostock - Greifswald - Frankfurt/O. - Bielefeld - Mannheim - Düsseldorf Strafrecht Hauptkurs Folie- Seite 1 Versuch und Rücktritt (zu Fall 2 Teil 1) A. Versuch, § 22 Tatentschluss regelmäßig straflos (Ausnahme: z. B. § 30 II) Vorbereitung regelmäßig straflos (Ausnahme: z. B. §§ 80, 149) VERSUCH Vollendung Beendigung strafbar nach §§ 23 I, 12 strafbar (Ausnahme: Tätige Reue, z. B. § 306e) strafbar I. Strafgrund: „Betätigung eines rechtfeindlichen Willens, deren Eindruck auf die Allgemeinheit zu einer Erschütterung des Rechtsbewusstsein und zur Gefährdung des Rechtsfriedens führen kann.“ („gemischt subjektiv-objektive Theorie“) II. Allgemeine Voraussetzungen 1. Keine Deliktsvollendung bzw. keine Bestrafung wegen vollendeter Tat (Stichwort: fehlende objektive Zurechenbarkeit!) 2. Strafbarkeit des Versuchs §§ 23 I, 12 StGB h/w – Thomas Hauburger - Erlangen - Bayreuth - Regensburg - München - Passau - Augsburg Juristisches Repetitorium Würzburg Frankfurt/M. - Bochum - Konstanz - Heidelberg - Freiburg - Mainz - Berlin - Bonn - Göttingen - Tübingen - Münster - Hamburg - Osnabrück - Gießen - Potsdam Hannover - Kiel - Dresden - Marburg - Trier - Jena - Leipzig - Saarbrücken emmer Köln Bremen - Halle - Rostock - Greifswald - Frankfurt/O. - Bielefeld - Mannheim - Düsseldorf Strafrecht Hauptkurs Folie- Seite 2 III. Prüfungsaufbau: AUFBAU VERSUCH I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Tatentschluss bez. aller objektiven TBM 2. Ggf. sonstige subjektive Merkmale (z. B. Zueignungsabsicht, Habgier, etc.) 3. Unmittelbares Ansetzen II. RW III. Schuld IV. Kein Rücktritt, § 24 1. Tatbestandsmäßigkeit a) Subjektiver TB Tatentschluss: Tatentschluss ist der auf alle objektiven TBM gerichtete Vorsatz. • Strafbarer untauglicher Versuch: (+), wenn die Tat – so wie der Täter sie sich vorgestellt hat – mit den von ihm benutzten Mitteln oder an dem von ihm vorgestellten Objekt nicht zur Vollendung führen konnte (Tatsachenirrtum). Strafbarkeit des untauglichen Versuchs ergibt sich aus § 22 „nach seiner Vorstellung von der Tat“ und dem Umkehrschluss aus § 23 III argumentum e contrario Bsp.: A will den nach seiner Ansicht schlafenden B töten und versetzt diesem einige Messerstiche. B ist jedoch bereits vor einigen Stunden an einem Herzinfarkt gestorben. h/w – Thomas Hauburger - Erlangen - Bayreuth - Regensburg - München - Passau - Augsburg Juristisches Repetitorium Würzburg Frankfurt/M. - Bochum - Konstanz - Heidelberg - Freiburg - Mainz - Berlin - Bonn - Göttingen - Tübingen - Münster - Hamburg - Osnabrück - Gießen - Potsdam Hannover - Kiel - Dresden - Marburg - Trier - Jena - Leipzig - Saarbrücken emmer Köln Bremen - Halle - Rostock - Greifswald - Frankfurt/O. - Bielefeld - Mannheim - Düsseldorf Strafrecht Hauptkurs Folie- Seite 3 • Strafloses Wahndelikt: Der Täter erfasst hier die tatsächlichen Umstände richtig, er nimmt aber irrtümlich an, dass sein Verhalten strafbar sei (Bewertungsirrtum). Bsp.: A begeht einen Suizidversuch und glaubt er würde dafür bestraft. b) Objektiver TB „Unmittelbares Ansetzen“ (+), wenn der Täter - subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht’s los“ überschreitet und - objektiv eine Handlung vorgenommen hat, die nach seiner Vorstellung im Falle des ungestörten Fortlaufs des Geschehens ohne wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung geführt hätte und dadurch eine (nach seiner Vorstellung!) nahe Gefährdung des Rechtsguts begründet wird.1 Grds. unproblematisch: Täter hat bereits Teile des TB verwirklicht (Bsp.: T schlägt O nieder, um ihn auszurauben. Jedoch findet er nur eine leere Geldbörse, die er zurücklässt.) 1 Vgl. zu den unterschiedlichen Begriffsbestimmungen Otto, Grundkurs Strafrecht, § 18, Rn. 22 ff. h/w – Thomas Hauburger - Erlangen - Bayreuth - Regensburg - München - Passau - Augsburg Juristisches Repetitorium Würzburg Frankfurt/M. - Bochum - Konstanz - Heidelberg - Freiburg - Mainz - Berlin - Bonn - Göttingen - Tübingen - Münster - Hamburg - Osnabrück - Gießen - Potsdam Hannover - Kiel - Dresden - Marburg - Trier - Jena - Leipzig - Saarbrücken emmer Köln Bremen - Halle - Rostock - Greifswald - Frankfurt/O. - Bielefeld - Mannheim - Düsseldorf Strafrecht Hauptkurs Folie- Seite 4 Klassische Problemfälle: • beim Alleintäter, § 25 I Alt. 1: 1. „Auflauerungsfälle“ (vgl. BGH NJW 1952, 514 „Pfeffertütenfall“) entscheidend, ob nach der Vorstellung des Täters sich das Opfer dem Gefahrenbereich nähert (Täter nimmt Fußschritte wahr, die dann doch nicht von dem eigentlichen Tatopfer stammen unmittelbares Ansetzten +) oder nicht. 2. „Mitwirkungsfälle“ (vgl. BGHSt 43, 177 ff. „Giftfalle“) nach h.L. ist entscheidend, ob der Täter den Geschehensablauf derart aus den Händen gegeben hat, dass nach seiner Vorstellung der Erfolg jetzt ungehindert eintreten kann oder, ob nach der Tätervorstellung eine Sachlage vorliegt, bei der zur Tatbestandsverwirklichung keine wesentliche Schritte mehr erforderlich sind. 3. „Klingelfälle“ (vgl. BGHSt 26, 201 „Tankwartfall“) entscheidend, ob nach der Tätervorstellung, die Tat (z.B. Raub) unmittelbar nach Öffnen der Tür begangen werden soll oder erst später. h/w – Thomas Hauburger - Erlangen - Bayreuth - Regensburg - München - Passau - Augsburg Juristisches Repetitorium Würzburg Frankfurt/M. - Bochum - Konstanz - Heidelberg - Freiburg - Mainz - Berlin - Bonn - Göttingen - Tübingen - Münster - Hamburg - Osnabrück - Gießen - Potsdam Hannover - Kiel - Dresden - Marburg - Trier - Jena - Leipzig - Saarbrücken emmer Köln Bremen - Halle - Rostock - Greifswald - Frankfurt/O. - Bielefeld - Mannheim - Düsseldorf Strafrecht Hauptkurs Folie- Seite 5 • beim mittelbaren Täter, § 25 I Alt. 2 Bsp.: T täuscht V vor, er wolle mit ihm gemeinsam einen Raub an O begehen und übergibt ihm zu diesem Zweck ein Fläschchen, in dem sich angeblich ein harmloses Schlafmittel befinde, dass er O einflössen soll, um ihn wehrlos zu machen. In Wirklichkeit ist es mit einem tödlichen Gift gefüllt. Kurz vor dem Verabreichen der Substanz durchschaut V den Plan des T und sieht von der Tatausführung ab (vgl. BGHSt 30, 363) 1. Unmittelbares Ansetzen erst (+), wenn der Tatmittler sich an die Verwirklichung des Tatbestandes macht. 2. Unmittelbares Ansetzen schon (+), wenn der mittelbare Täter mit der Einwirkung auf den Tatmittler beginnt. 3. BGH: Unmittelbare Ansetzen (+), wenn Hintermann das aus seiner Sicht zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan hat, indem er die Einwirkung auf den Tatmittler abgeschlossen und das Geschehen aus der Hand gegeben hat, wenn darüber hinaus zu diesem Zeitpunkt aus seiner Sicht das betroffene Rechtsgut bereits unmittelbar konkret gefährdet ist. Für eine unmittelbare Gefährdung des geschützten Rechtsguts ist maßgeblich, dass der Tatmittler im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Einwirkung durch den mittelbaren Täter nach dessen Erwartungen die Tathandlung begehen wird. h/w – Thomas Hauburger - Erlangen - Bayreuth - Regensburg - München - Passau - Augsburg Juristisches Repetitorium Würzburg Frankfurt/M. - Bochum - Konstanz - Heidelberg - Freiburg - Mainz - Berlin - Bonn - Göttingen - Tübingen - Münster - Hamburg - Osnabrück - Gießen - Potsdam Hannover - Kiel - Dresden - Marburg - Trier - Jena - Leipzig - Saarbrücken emmer Köln Bremen - Halle - Rostock - Greifswald - Frankfurt/O. - Bielefeld - Mannheim - Düsseldorf Strafrecht Hauptkurs Folie- Seite 6 • bei der Mittäterschaft, § 25 II Bsp.: T1 und T2 möchten den O bestehlen. Sie verabreden deshalb, dass T1 den O am nächsten Tag um 10.00 Uhr abpasst und in ein Gespräch verwickelt, während T2 sich von hinten anschleicht und die Geldbörse entwendet. T2 verspätet sich jedoch um wenige Minuten und der Plan schlägt fehl, weil die Unterhaltung zwischen T1 und O bereits vorbei ist. 1. e.A. (Einzellösung): Unmittelbares Ansetzen muss für jeden Mittäter gesondert festgestellt werden, weil nur so von einer Mitbeherrschung der Versuchstat gesprochen werden könne. Keine Strafbarkeit des T2 wegen versuchten Diebstahls in Mittäterschaft 2. h.L. (Gesamtlösung): Unmittelbares Ansetzen ist bereits gegeben, wenn einer der Beteiligten nach der Vorstellung aller Mittäter eine Handlung vornimmt, die ohne Zwischenschritte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll. Gesamtlösung entspricht dem Charakter des § 25 II als Zurechnungsnorm. Strafbarkeit des T2 wegen versuchten Diebstahls in Mittäterschaft (+) • bei der Unterlassungstäterschaft, § 13 I 1. e. A.: Verstreichenlassen der ersten Rettungsmöglichkeit Kritik: ggf. Sanktionierung von bloßen Vorbereitungshandlungen 2. a. A.: Verstreichenlassen der letzten Rettungsmöglichkeit Kritik: Wird im Einzelfall Opferschutz nicht gerecht 3. h. M.: Versuchsbeginn (+), wenn nach der Vorstellung des Täters in Folge seines Nicht-Handelns eine konkrete Rechtsgutsgefährdung eintritt 3. Ggf. Strafwürdigkeit insb. Rücktritt vom Versuch, § 24 (s. u.) h/w – Thomas Hauburger - Erlangen - Bayreuth - Regensburg - München - Passau - Augsburg Juristisches Repetitorium Würzburg Frankfurt/M. - Bochum - Konstanz - Heidelberg - Freiburg - Mainz - Berlin - Bonn - Göttingen - Tübingen - Münster - Hamburg - Osnabrück - Gießen - Potsdam Hannover - Kiel - Dresden - Marburg - Trier - Jena - Leipzig - Saarbrücken emmer Köln Bremen - Halle - Rostock - Greifswald - Frankfurt/O. - Bielefeld - Mannheim - Düsseldorf Strafrecht Hauptkurs Folie- Seite 7 Sonderproblem: Versuch des Regelbeispiels e. A.: Versuch nicht möglich, weil Regelbeispiele als Strafzumessungsregelungen keine Tatbestände i. S. d. § 22 sind. BGHSt 33, 374: Versuchsstrafbarkeit grds. möglich, weil Tatbestandsqualifikationen und Regelbeispielen kein Wesensunterschied“ besteht. zwischen echten „tiefgreifender 3 Konstellationen denkbar: 1. Grunddelikt versucht / Regelbeispiel versucht Bsp. (zu § 243): T wird beim Aufhebeln einer Lagerhallentür erwischt. 2. Grunddelikt vollendet / Regelbeispiel versucht Bsp. (zu § 243): T entwendet eine Maschine aus der – unerwartet – unverschlossen gebliebenen Lagerhalle. 3. Grunddelikt versucht / Regelbeispiel eingetreten Bsp. (zu § 243): T bricht die Tür zur Lagerhalle auf, wird aber kurz vor der Entwendung der Maschine geschnappt. h/w – Thomas Hauburger - Erlangen - Bayreuth - Regensburg - München - Passau - Augsburg Juristisches Repetitorium Würzburg Frankfurt/M. - Bochum - Konstanz - Heidelberg - Freiburg - Mainz - Berlin - Bonn - Göttingen - Tübingen - Münster - Hamburg - Osnabrück - Gießen - Potsdam Hannover - Kiel - Dresden - Marburg - Trier - Jena - Leipzig - Saarbrücken emmer Köln Bremen - Halle - Rostock - Greifswald - Frankfurt/O. - Bielefeld - Mannheim - Düsseldorf Strafrecht Hauptkurs Folie- Seite 8 B. Rücktritt vom Versuch, § 24 I. Rechtsnatur: h.M.: Persönlicher Strafaufhebungsgrund II. Prüfungsort: h.M.: nach der Schuld III. Rechtsgrund des Strafausschlusses: h.M.: „Strafzwecktheorie“: Rechtsgrund für die Straflosigkeit liegt in dem fehlenden Bedürfnis zur Bestrafung des Täters, welcher freiwillig in die Legalität zurückkehrt und damit das Vertrauen der Rechtsgemeinschaft in die Geltungskraft des Rechts wieder auflebt. IV. Prüfungsaufbau, § 24 I (Rücktritt beim Alleintäter) Aufbau Rücktritt 1. Kein fehlgeschlagener Versuch 2. Unbeendeter (§ 24 I 1 Alt. 1) / beendeter Versuch (§ 24 I 1 Alt. 2) 3. Rücktrittsverhalten, § 24 I 1 Alt. 1, § 24 I 1 Alt. 2, § 24 I 2 4. Freiwilligkeit h/w – Thomas Hauburger - Erlangen - Bayreuth - Regensburg - München - Passau - Augsburg Juristisches Repetitorium Würzburg Frankfurt/M. - Bochum - Konstanz - Heidelberg - Freiburg - Mainz - Berlin - Bonn - Göttingen - Tübingen - Münster - Hamburg - Osnabrück - Gießen - Potsdam Hannover - Kiel - Dresden - Marburg - Trier - Jena - Leipzig - Saarbrücken emmer Köln Bremen - Halle - Rostock - Greifswald - Frankfurt/O. - Bielefeld - Mannheim - Düsseldorf Strafrecht Hauptkurs Folie- Seite 9 1. Kein fehlgeschlagener Versuch Fehlschlag (+), wenn nach der Vorstellung des Täters die Tatbestandsverwirklichung nicht mehr möglich ist. Umstritten ist, ob ein Versuch bereits fehlgeschlagen ist, wenn dem Täter zwar eine Aktion misslungen ist, er aber noch weitere Möglichkeiten sieht den Erfolg herbeizuführen. a. Einzelaktstheorie Fehlschlag (+), sobald der Täter annimmt, eine ursprünglich zur Erfolgsherbeiführung geeignete Handlung sei misslungen, und zwar auch dann, wenn er glaubt, den Erfolgseintritt noch durch weitere Maßnahmen erreichen zu können. Rücktrittshorizont: Tatbeginn Kritik: reißt einheitlichen Lebensvorgang (natürliche Handlungseinheit!) auseinander, Opferschutz b. Gesamtbetrachtungslehre (h.M. + BGH) Fehlschlag (+), wenn der Täter nach Vornahme der letzten Ausführungshandlung annimmt, dass sein Handeln mit den ihm zu Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr den Taterfolg herbeizuführen vermag. Rücktrittshorizont: Ausführungshorizont h/w – Thomas Hauburger - Erlangen - Bayreuth - Regensburg - München - Passau - Augsburg Juristisches Repetitorium Würzburg Frankfurt/M. - Bochum - Konstanz - Heidelberg - Freiburg - Mainz - Berlin - Bonn - Göttingen - Tübingen - Münster - Hamburg - Osnabrück - Gießen - Potsdam Hannover - Kiel - Dresden - Marburg - Trier - Jena - Leipzig - Saarbrücken emmer Köln Bremen - Halle - Rostock - Greifswald - Frankfurt/O. - Bielefeld - Mannheim - Düsseldorf Strafrecht Hauptkurs Folie- Seite 10 2. Unbeendeter (§ 24 I 1 Alt. 1) / beendeter Versuch (§ 24 I 1 Alt. 2) Ein unbeendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter davon ausgeht, noch nicht alles zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan zu haben. Beendet ist der Versuch, wenn der Täter glaubt, alles für den Erfolgseintritt Erforderliche getan zu haben. P: Welcher Zeitpunkt ist maßgeblich? a) Tatplantheorie: Vorstellung des Täters bei Tatbeginn Kritik: unangemessene Privilegierung des Täters mit der höheren kriminellen Energie b) Lehre vom (korrigierten) Rücktrittshorizont: Vorstellung des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung EXKURS: Rücktritt vom Versuch des Unterlassens BGHSt 48, 147 ff.: Keine Unterscheidung zwischen unbeendeten / beendeten Versuch notwendig, da Rücktrittsverhalten stets in einer erfolgsabwendenden Tätigkeit bestehen muss „Differenzierungslehre“: - Unbeendet (+), wenn der Erfolgseintritt nach Vorstellung des Täters noch durch die ursprünglich gebotene Handlung abgewendet werden kann (z. B. Wiederaufnahme der normalen Ernährung) - Beendet (+), nach Vorstellung des Täters nicht mehr durch die ursprünglich gebotene Handlung abgewendet werden kann, vielmehr andere Maßnahmen erforderlich werden (z. B. künstliche Ernährung im Krankenhaus) Letztendlich Differenzierung nicht notwendig, da hierdurch sich das erforderliche Rücktrittsverhalten nicht ändert und auch die Vollendungsstrafbarkeit bei aus Sicht des Täters „verfrühtem“ Erfolgseintritt nicht entfällt (Fischer, StGB § 24 Rn. 14a; a. A. S/S/Eser, StGB, § 24 Rn. 30) h/w – Thomas Hauburger - Erlangen - Bayreuth - Regensburg - München - Passau - Augsburg Juristisches Repetitorium Würzburg Frankfurt/M. - Bochum - Konstanz - Heidelberg - Freiburg - Mainz - Berlin - Bonn - Göttingen - Tübingen - Münster - Hamburg - Osnabrück - Gießen - Potsdam Hannover - Kiel - Dresden - Marburg - Trier - Jena - Leipzig - Saarbrücken emmer Köln Bremen - Halle - Rostock - Greifswald - Frankfurt/O. - Bielefeld - Mannheim - Düsseldorf Strafrecht Hauptkurs Folie- Seite 11 3. Rücktrittsverhalten, § 24 I 1 Alt. 1, § 24 I 1 Alt. 2, § 24 I 2 a) Unbeendeter Versuch: „weitere Ausführung der Tat aufgeben“, § 24 I 1 Alt. 1 Aufgeben erfordert den Entschluss, auf die konkrete Tat endgültig zu verzichten. P: „Denkzettelfälle“ „Ist ein Aufgeben der Tat noch möglich, wenn der Täter sein außertatbestandliches Ziel bereits erreicht hat?“ e.A.: NEIN, weil keine honorierbare Verzichtsleistung vorliegt, es kann nur ein TE aufgegeben werden der von seiner Zielsetzung her nicht gegenstandslos geworden ist h.M.: JA, weil Täter die „Tat“ i.S.d. § 24 I aufgeben muss und nicht irgendwelche außertatbestandlichen Ziele, andernfalls auch Privilegierung des Täters mit direktem Vorsatz, Opferschutz b) Beendeter Versuch: „deren Vollendung verhindert“, § 24 I 1 Alt. 2 Verhinderung der Vollendung (+), wenn der Täter bewusst und gewollt eine neue Kausalkette in Gang setzt, die für das Ausbleiben der Tatbestandsverwirklichung mitursächlich wird. c) Beendeter untauglicher Versuch: „ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern“, § 24 I 2 Ein ernsthaftes Bemühen kann immer dann angenommen werden, wenn der Täter alles tut, was aus seiner Sicht zur Erfolgsabwendung notwendig und geeignet ist. 4. Freiwilligkeit (+), wenn Täter aufgrund einer autonomen Entscheidung von der Tat Abstand nimmt, er also noch „Herr seiner Entschlüsse“ bleibt. (h.M.) Autonom ist ein Entschluss in diesem Sinne, wenn er Ausdruck freier Selbstbestimmung ist. (Bsp. Gewissensbisse, Reue, Scham, Mitleid, seelische Erschütterung) Unfreiwillig handelt hingegen, wer durch heteronome (fremdbestimmte) Motive zur Aufgabe seiner Ausführungshandlung veranlasst wird. h/w – Thomas Hauburger - Erlangen - Bayreuth - Regensburg - München - Passau - Augsburg Juristisches Repetitorium Würzburg Frankfurt/M. - Bochum - Konstanz - Heidelberg - Freiburg - Mainz - Berlin - Bonn - Göttingen - Tübingen - Münster - Hamburg - Osnabrück - Gießen - Potsdam Hannover - Kiel - Dresden - Marburg - Trier - Jena - Leipzig - Saarbrücken emmer Köln Bremen - Halle - Rostock - Greifswald - Frankfurt/O. - Bielefeld - Mannheim - Düsseldorf Strafrecht Hauptkurs Folie- Seite 12 V. Rücktritt vom Versuch bei mehreren Beteiligten, § 24 II Aufbau Rücktritt, § 24 II 1. Kein fehlgeschlagener Versuch 2. Rücktrittsverhalten, § 24 II 1, § 24 II 2 Alt. 1, § 24 II 2 Alt. 2 3. Freiwilligkeit 1. freiwillige Verhinderung der Vollendung, § 24 II 1 dafür ist vorausgesetzt, dass die Nichtvollendung der Tat zumindest auch auf die freiwilligen Rücktrittsbemühungen des Beteiligten zurückzuführen ist. 2. freiwilliges, ernsthaftes Bemühen um die Verhinderung der Tatvollendung, Erfolg bleibt ohne Zutun des Beteiligten aus, § 24 II 2 Alt. 1 freiwilliges und ernsthaftes Bemühen (wie oben) 3. freiwilliges, ernsthaftes Bemühen um die Verhinderung der Tatvollendung, Erfolgseintritt unabhängig vom früheren Tatbeitrag, § 24 II 2 Alt. 2 • Für einen Rücktritt nach § 24 II 2 ist nicht ausreichend, dass ein Beteiligter nur seinen Tatbeitrag zunichte macht, vielmehr muss der Beteiligte darauf hinwirken, dass die Vollendung unterbleibt. Bsp.: A kann nicht vom versuchten Diebstahl in Mittäterschaft gem. §§ 242 I, 25 II, 22 zurücktreten, wenn er lediglich seine Tatbeteiligung absagt, obwohl er weiß, dass B die Tat auch alleine mit C begehen wird. Dann muss er sich vielmehr, wenn B den Diebstahl begeht, ernsthaft um die Verhinderung der Tatvollendung bemühen, z. B. indem er die Polizei ruft. h/w – Thomas Hauburger