Plusline 6
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VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR GEBRAUCHTFAHRZEUGE Umfang: PLUSLINE 3 UND PLUSLINE 6 WEB PL3_6W/072015 INHALTSÜBERSICHT I. Produktinformationsblatt II. Kundeninformationen III. Versicherungsbedingungen für die Reparaturkostenversicherung IV. Merkblatt zum Datenschutz V. Sonstige Belehrungen I. PRODUKTINFORMATIONSBLATT Wir haben für Sie in diesem Produktinformationsblatt die wesentlichen Informationen über das Versicherungsprodukte „Plusline 3 Web“ und „Plusline 6 Web“ auf einen Blick zusammengefasst. Bitte beachten Sie, dass ein solches Produktinformationsblatt nicht alle Einzelheiten einer Versicherung aufführen kann. Die Angaben und Aufzählungen sind daher nicht abschließend. Alle Einzelheiten sind ergänzend in den zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen aufgeführt. 1. Welche Art von Versicherung wurde abgeschlossen?: Wir bieten Ihnen Schutz im Rahmen einer eine Reparaturkostenversicherung für Ihr versichertes Fahrzeug. 2. Versicherte und ausgeschlossene Risiken: Es besteht keine Leistung, wenn der Schaden von Ihnen vorsätzlich herbeigeführt wurde oder bei Abschluss der Versicherung vorhersehbar war. Details zu den Leistungsausschlüssen entnehmen Sie bitte den ausgehändigten Versicherungsbedingungen. 3. Versicherungsprämie: Die Zahlung erfolgt gegen die entsprechenden vom Versicherer ausgestellten Rechnungen monatlich oder in den zwischen den Parteien vereinbarten regelmäßigen Abständen. Der Versicherungsschutz beginnt und endet zu dem in der Versicherungspolice genannten Zeitpunkt, sofern die Prämie rechtzeitig bezahlt wurde. Details zu den Prämienhöhen befinden sich in den ausgehändigten Versicherungsunterlagen. 4. Obliegenheiten vor Vertragsabschluss und während der Vertragslaufzeit, Folgen der Nichtbeachtung: Alle Angaben, die vor Vertragsabschluss gemacht werden, müssen wahrheitsgemäß und vollständig sein. Änderungen, wie z.B. der Anschrift oder des Risikos müssen auch während der Vertragslaufzeit angezeigt werden. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung kann den Versicherungsschutz gefährden (s. dazu die Versicherungsbedingungen). 5. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls, Folgen der Nichtbeachtung: Der Schaden muss möglichst gering gehalten werden und die Leistungsabteilung der Mapfre Asistencia möglichst unverzüglich vom Eintritt des Schadensfalles unterrichtet werden. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung kann den Versicherungsschutz gefährden oder zu einer Einschränkung (Minderung) der Leistungsverpflichtung des Versicherers führen. 6. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes: Wann der Vertrag beginnt und endet, entnehmen Sie bitte dem Antrag bzw. Versicherungsschein. 7. Möglichkeiten der Beendigung des Vertrages: Sie können den Vertrag im Versicherungsfall kündigen (s. Art. 17 AVB). II. KUNDENINFORMATIONEN 1. Identität und ladungsfähige Anschrift des Versicherers: Versicherer ist die Mapfre Asistencia S.A., Niederlassung Deutschland, Johann-Sebastian-Bach-Str. 7, 85591 Vaterstetten; Telefon: 08106 3809-0, Telefax: 08106 3809-18, E-Mail: [email protected]. Registergericht: Amtsgericht Münche HRB 170137; Ständiger Vertreter der Niederlassung: Johannes Mersier, Vorsitzender des Verwaltungsrats: Rafael Senén García. Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienst- tleistungsaufsicht Bereich Versicherungen, Graurheindorfer Str. 108, 53177 Bonn. 2. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers: Unsere Hauptgeschäftstätigkeit ist der Betrieb von Reparaturkosten-, und Garantie-Versicherungen sowie Kaufpreisabsicherungen für Personenkraftwagen. 3. Vertragsbedingungen und wesentiche Merkmale der Versicherungsleistung: Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Reparaturkostenversicherung (PL3_6W) und alle weiteren im Antrag genannten Klauseln und Vereinbarungen sowie die Leistungsübersicht zur Mapfre Asistencia Reparaturkostenversicherung in der bei Antragstellung geltenden Fassung zugrunde. Der Text der jeweils vereinbarten Bedingungen ist beigefügt. Die Reparaturkostenversicherung versichert die technische Funktionsfähigkeit der in den Bedingungen aufgeführten Bauteile eines Kraftfahrzeuges. Der Versicherer leistet anteilig Entschädigung gemäß Bedingungen, wenn die Funktionsunfähigkeit eines versicherten Bauteiles eintritt. 4. Gesamtpreis der Versicherung: Die Höhe des Beitrages, den Sie für den Versicherungsschutz zu entrichten haben, finden Sie im Antrag bzw. im Versicherungsschein. Dieser gilt für die vereinbarte Zahlungsweise und enthält die gesetzliche Versicherungssteuer sowie eventuell Ratenzahlungszuschläge. 5. Zusätzliche Kosten: Zusätzliche vertragliche Kosten fallen nicht an. 6. Beitragszahlung: Der Vertrag wird gegen Zahlung eines Einmalbetrages für eine mehrjährige, im Versicherungsschein dokumentierte Laufzeit geschlossen. Die Zahlung des Beitrages erfolgt im Voraus und ist in jedem Fall Voraussetzung für die Erlangung des Versicherungsschutzes. Der Erstbeitrag wird nach Abschluss des Vertrages fällig, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Bei späterer Zahlung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Tag der Zahlung, es sei denn, die verspätete Zahlung beruht nicht auf Ihrem Verschulden. 7. Gültigkeitsdauer der zur Verfügung stehenden Informationen: Die Bedingungen und die Prämien bleiben mit Ausnahme von gesetzlichen Änderungen während der Laufzeit des Vertrages gleich, falls wir Sie nicht über Änderungen frühzeitig informieren. 8. Zustandekommen des Vertrages, Antragsbindefrist, Beginn des Versicherungsschutzes: Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn wir ihren Antrag oder Sie unser Angebot angenommen haben. Den Versicherungsvertrag wird zusammen mit der Finanzierung für das versicherte Fahrzeug abgeschlossen. 9. Widerrufsbelehrung: - Widerrufsrecht: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbedingungen einschließlich der allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: MAPFRE ASISTENCIA S. A., Niederlassung Deutschland, Johann Sebastian Bach Str. 7, 85591 Vaterstetten, Deutschland, Tel.: + 49(0)8106 38 09 0, Fax: + 49(0)8106 38 09 18, E-Mail: [email protected]. - Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit des Widerrufs entfallenen Teil der Prämien, Wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben sind. - Besondere Hinweise: Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ende der Widerrufsbelehrung. 10. Laufzeit und Beendigung des Vertrages, insbesondere durch Kündigung: Die vereinbarte Laufzeit des Vertrages folgt aus den konkreten Vertragsvereinbarungen (z.B. dem Antrag) und ist im Versicherungsschein angegeben. Sofern der Vertrag für eine mehrjährige Laufzeit abgeschlossen wurde, endet er mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 11. Anwendbares Recht, zuständiges Gereicht: Auf diesen Vertrag ist nur deutsches Recht anwendbar. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozeßordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im Gerichtsbezirk des Firmensitzes der Mapfre Asistencia S.A., Niederlassung Deutschland ist das Amtsgericht Ebersberg bzw. das Landgericht München zuständig. 12. Kommunikationssprache: Die Versicherungsbedingungen und sämtliche vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigten Informationen werden in deutscher Sprache verfasst. Wir führen die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages in deutscher Sprache. 13. Beschwerdemöglichkeiten: Bei Beschwerden haben Sie die Möglichkeit, unmittelbar den Rechtsweg zu beschreiten. Sie können auch zunächst Ihre Beschwerde gegenüber dem Vorstand der Mapfre Asistencia S.A., Niederlassung Deutschland erheben. Nach einer Kontrolle des Vorganges und gegebenenfalls der Prüfung von Kulanzmöglichkeiten erhalten Sie umgehend Nachricht. Neben der Beschwerde beim Vorstand der Mapfre Asistencia S.A., Niederlassung Deutschland besteht für Sie auch die Möglichkeit einer Beschwerde bei der unter 14. genannten Aufsichtsbehörde. 14. Zuständige Aufsichtsbehörde: Die zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. III. ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN 1. Versicherungsgegenstand: Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn eines der versicherten Teile innerhalb des versicherten Zeitraumes seine Funktionsfähigkeit unmittelbar verliert. 2. Versicherte Teile: Der Versicherungsschutz für Plusline 3 Web umfasst die Baugruppen 1 bis 4. Der Versicherungsschutz für Plusline 6 Web umfasst die Baugruppen 1 bis 8. Baugruppen: 1. Motor: Motorblock sowie alle mit dem Ölkreislauf in Verbindung stehenden Innenteile, Zahnriemen mit Spannrolle und Steuerkette mit Spanner, Motorölkühler, Ölwanne, Ölfiltergehäuse, Öldruckschalter, Schwung/Antriebsscheibe mit Zahnkranz, Zylinderkopf, Zylinderkopfdichtung. 2. Schaltgetriebe: Robotisiertes Schaltgetriebe und Halbautomatik fallen im Schadenfall unter Schaltgetriebe, Getriebegehäuse und alle in Öl laufende Innenteile, Kupplungsgeber/-nehmerzylinder. 3. Automatikgetriebe: Getriebegehäuse und alle Innenteile einschließlich Drehmomentwandler sowie Steuergerät. 4. Differential/Verteilergetriebe: Achsgetriebegehäuse (Front-, Heck- und Allradantrieb) einschließlich aller Innenteile. 5. Kühlsystem: Motorkühler, Heizungskühler, Thermostat, Wasserpumpe, Kühler für Automatikgetriebe, Visco/Thermolüfter, Lüfterkupplung und Thermoschalter. 6. Lenkung: Das mechanische oder hydraulische Lenkgetriebe mit allen Innenteilen, elektrischer Lenkhilfemotor, Hydraulikpumpe mit allen Innenteilen. 7. Kraftstoffanlage: Kraftstoffpumpe, Einspritzpumpe, Injektoren, Steuergerät, Pumpe-Düse-Element. 8. Turbolader/Kompressor: Turbolader/Kompressor. Die Kosten für Dichtungen, Dichtungsmanschetten, Wellendichtringe, Schläuche, Rohrleitungen, Kleinmaterial werden nur dann erstattet, wenn ihr Ersatz im Falle eines ersatzpflichtigen Schadens an einem der 1 versicherten Bauteile technisch erforderlich ist. Diese Teile sind separat nicht gedeckt. 3. Versicherungsabschluss: 1. Diese Versicherungen können nur für Fahrzeuge bis zu einem Alter von 15 Jahre und mit einer maximalen Kilometerlaufleistung von 200.000 km seit der Erstzulassung abgeschlossen werden. 2. Ein Abschluss dieser Versicherungen ist nur möglich: a) Innerhalb von 30 Tagen nach dem Kauf des Fahrzeugs. b) Als Verlängerung einer bereits bestehenden Garantie. 4. Versicherbare Fahrzeuge und Annahmenrichtlinien: 1. Versichert sind privat genutzte Pkw mit gültiger Betriebserlaubnis mit einem zulässigen Gesamtgewicht von maximal 3,5 t. 2. Der versicherte Pkw muss in Deutschland zugelassen und für den EU-Markt hergestellt worden sein. 3. Die Reparaturkostenversicherungen Plusline 3 und Plusline 6 Web versichert ausschließlich leistungsstarke Fahrzeuge bis zu 192 kw. 4. Folgende Fahrzeugmarken oder –modelle sind nicht versicherbar: 4.1. Audi R8, Audi S/RS, BMW M-Serien, Maybach, Brabus Carlsson, Lorinsen, Mercedes Benz AMG, Porsche Turbo Benziner, Jaguar R-Version, Alfa Romeo 8C, Bugatti, De Tomaso, Ferrari, Lamborghini, Maserati, Mazda RX7 und RX8, Mitsubishi Lancer Evolution, Nisssan GTR, Subaru WXR STI, Aston Martin, Bentley, Lotus, Rolls Royces, Morgan. 4.2. Fahrzeuge aus USA nur auf gesonderte Anfrage außer Chrysler, Chevrolet/Daewoo, Cadillac, Jeep, Dodge (Europaversion). 4.3. Fahrzeuge aus China, Indien, Osteuropa, Asien nur auf gesonderte Anfrage außer KIA, Hyundai, TATA, Daewo und Ssangyong. 4.4. Transporter, Gasfahrzeuge, Elektroautos und Quads. 5. Dauer: Die Dauer des Versicherungsvertrags wird im Versicherungsschein angegeben. 6. Geltungsbereich: Der Versicherungsschutz gilt für die Bundesrepublik Deutschland. Befindet sich das Fahrzeug vorübergehend – im Einzelfall nicht länger als 10 Wochen – außerhalb dieses Gebietes, so gilt die Versicherung für ganz Europa (im geographischen Sinne). 7. Kostenerstattung: 1. Verliert ein versichertes Bauteil oder eine versicherte Baugruppe innerhalb der Laufzeit der Versicherung unmittelbar und nicht durch einen Fehler eines nicht versicherten Bauteils oder einer nicht versicherten Baugruppe seine Funktionsfähigkeit, hat der Versicherungsnehmer Anspruch auf Erstattung der hierfür erforderlichen Reparaturkosten einschließlich notwendiger Ersatzteile für die versicherten Bauteile oder Baugruppen. Nicht erstattet werden Reparaturkosten aufgrund von Verschleiß. 2. Maßgebend für den Ersatz der Lohnkosten ist die eingereichte Rechnung, es werden jedoch maximal die Lohnkosten gemäß den Arbeitszeitrichtwerten des Herstellers erstattet. Vom Versicherungsumfang umfasste Materialkosten werden im Höchstfall nach den unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers, ausgehend von der Gesamtlaufleistung des versicherten Pkw bei Schadenseintritt, wie folgt bezahlt: Erstattung der Materialkosten Bis 50.000 km 100% Bis 60.000 km 90% Bis 70.000 km 80% Bis 80.000 km 70% Bis 90.000 km 60% Bis 100.000 km 50% Über 100.000 km 40% Ab einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges von 200.000 km wird die Erstattung der Lohnkosten im Schadenfall der Erstattungsstaffel der Materialkosten angeglichen. Den Differenzbetrag trägt der Versicherungsnehmer als Selbstbehalt. Kulanzzahlungen des Herstellers werden bei der zu zahlenden Erstattungssumme berücksichtigt. 3. Übersteigen die Reparaturkosten den Wert einer Austauscheinheit, wie sie bei einem solchen Schaden üblicherweise eingebaut wird, so beschränkt sich die Versicherungsleistung auf die Kosten dieser Austauschheinheit einschließlich der Aus- und Einbaukosten unter Anwendung von Ziffer 2. 4. Die Kosten für Prüf-, Mess- und Einstellarbeiten (nach den Arbeitszeitrichtwerten des Herstellers) werden erstatten, wenn sie im Zusammenhang mit der Behebung eines Schadens erforderlich sind. Die Kosten vom Hersteller vorgeschriebene oder empfohlene Wartungs-, Inspektions-, Reinigungs- oder Pflegearbeiten werden nicht erstattet. 5. Die Kosten für Kraftstoffe, Öle, Kühl- und Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeiten, Fette, Reinigungsmittel, Filtereinsätze und für mittelbare oder unmittelbare Folgeschäden (z. B. Abschleppkosten Abschleppkosten, Abstellgebühren, Frachtkosten, Mietwagenkosten, Entsorgungskosten, Entschädigung für entgangene Nutzung, Folgeschäden an nicht versicherten Bauteilen) werden nicht ersetzt. 6. Die Kosten für Dichtungen, Dichtungsmanschetten, Wellendichtringe, Schläuche, Rohrleitungen, Kleinmaterial werden nur dann erstattet, wenn ihr Ersatz im Falle eines ersatzpflichtigen Schadens an einem der in § versicherten Bauteile technisch erforderlich ist. Diese Teile sind separat nicht gedeckt. 8. Entschädigungsgrenze: 1. Der Höchstbetrag der Versicherungspflichtigen Entschädigung ist pro Schadenfall auf den Zeitwert des beschädigten Fahrzeuges zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles begrenzt, gerechnet nach dem Händlereinkaufspreis laut DAT/Schwacke/Audatex. Der maximale Entschädigungs- beträg während der Laufzeit der Versicherung ist begrenzt auf 5.000 EUR einschl. der derzeit gültigen Mehrwertsteuer. Der Versicherungsnehmer trägt pro Schadenfall einen Selbstbehalt von 10% der Schadenhöhe, mindestens jedoch 100€. Es gibt eine Karenzzeit von 30 Tagen. 2. Pro Baugruppe gilt folgende Entschädigungsgrenze: Entschändigungsgrenze pro Baugruppe Motor 2.000 € Schaltgetriebe 2.000 € Automatikgetriebe 2.000 € Differential/Verteilergetrie be 1.500 € Kühlsystem 500 € Lenkung 500 € Kraftstoffanlage 500 € Turbolader/Kompressor 750 € 9. Ausschlüsse: Folgende Schäden sind ausgeschlossen: - die durch Unfall, d.h. ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis entstehen. - die durch unsachgemäße, mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub und Unterschlagung, durch unmittelbare Einwirkung von Tierschäden, Sturm, Hagel, Frost, Korrosion, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmung sowie durch Verschmorung, Brand, Explosion oder Wassereintritt entstehen. - die durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche Eingriffe oder durch Kernenergie entstehen. - für die ein Dritter als Hersteller, Lieferant oder aus einem Reparaturauftrag einzutreten hat; die auf einen Herstellungsfehler oder unsachgemäße Reparatur zurückzuführen sind oder beim jeweiligen Fahrzeugtyp in größerer Zahl auftreten – Serienfehler oder eine grundsätzliche Herstellerkulanz, wegen Art und Häufigkeit in Betracht kommt; eine Rückrufaktion des Herstellers nicht durchgeführt wurde. - die aus der Teilnahme an Fahrveranstaltungen mit Renncharakter oder aus den dazu gehörigen Übungsfahrten entstehen. - die durch Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe oder durch einen Mangel an Betriebsstoffen (Öle, Kühlwasser, Schmiermittel etc.) oder Überhitzung entstehen. - die durch die Veränderung der ursprünglichen Konstruktion des Fahrzeuges (z. B. Tuning) oder den Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen verursacht werden, sofern diese schadensursächlich sind. - durch Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache, es sei denn, dass der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit nachweislich nicht in Zusammenhang steht. - an Fahrzeugen, die mindestens zeitweilig zur gewerbsmäßigen Güter- oder Personenbeförderung verwendet werden. 10. Prämienbetrag: Je nach Vereinbarung werden die Prämien entweder duch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalprämie im Voraus gezahlt. 11. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie; Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung: 1. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie: Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. 2. Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erstoder Einmalprämie: Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder auch leistungsfrei. 12. Folgeprämie: 1. Fälligkeit: Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist. 2. Folgen der Nichtzahlung: Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung ergeben sich aus § 38 VVG. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. 13. Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung: Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so gebührt dem Versicherer die Prämie oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG. 14. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers: 2 1. Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall: Der Versicherungsnehmer hat a) sich über die Betriebs- und Wartungsvorschriften des Fahrzeugherstellers anhand der Betriebs- und Wartungsanleitung zu unterrichten. Die aktuelle Wartungssituation des Fahrzeuges ist zu prüfen. b) darüber hinaus an dem Personenkraftwagen die Wartungsarbeiten gemäß den Empfehlungen und Vorschriften des Fahrzeugherstellers bei einer durch den Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt rechtzeitig durchführen zu lassen. Bei Wartung in anderen als den vorgenannten Vertragswerkstätten ist eine vorherige Abstimmung mit dem Versicherer erforderlich. Über die durchgeführte Wartung hat sich der Versicherungsnehmer eine Bestätigung ausstellen zu lassen und diese im Schadenfall oder sonst auf Verlangen vorzulegen. c) am Kilometerzähler Eingriffe oder sonstige Beeinflussungen zu unterlassen und einen Defekt oder Austausch des Kilometerzählers unverzüglich unter Angabe des jeweiligen Kilometerstandes anzuzeigen. d) jede Mehrfachversicherung anzuzeigen. e) eintragungspflichtiges (Fahrzeugpapiere) Tuning, gewerbliche Sach- und/ oder Personenbeförderung, Fahrzeugumrüstung für alternative Betriebsstoffe (z.B. Gas, Pflanzenöl) unverzüglich zu melden. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam. 2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles: Der Versicherungsnehmer hat: a) dafür zu sorgen, daß dem Versicherer der Schaden unverzüglich und immer vor Beginn von Schadenprüfungs- oder Reparaturarbeiten telefonisch oder schriftlich angezeigt wird. b) bei dem Versicherer eine schriftliche Schadenfreigabe/Kostenübernahmebestätigung mit Schadenfreigabenummer anzufordern und deren Eintreffen vor Beginn von Reparaturen abzuwarten. c) einem Beauftragten des Versicherers jederzeit die Untersuchung der beschädigten Sache zu gestatten. Auf Verlangen sind diesem oder dem Versicherer die für die Feststellung des Schadens und der Schadenursache erforderlichen Teile kostenlos auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte (z.B. Vorlage von Wartungsunterlagen, Schadenmeldebogen) schriftlich zu erteilen. d) den Schaden nach Möglichkeit zu mindern und alle zumutbaren Weisungen des Versicherers zu befolgen. e) die Reparaturrechnung innerhalb eines Monats seit Rechnungsdatum dem Versicherer einzureichen. Diese muß die geleisteten Arbeiten, die Teilenummern, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitrichtwerten einzeln und genau ausweisen. 3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung: Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder Nr. 2, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 15. Gefahrerhöhung: 1. Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. 2. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. 3. Im Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein. 16. Versicherungsleistung: 1. Die Leistungen sind fällig, sobald die Leistungsprüfung abgeschlossen ist. 2. Ist diese nicht bis zum Ablauf eines Monats seit Vorlage der angefordeten Unterlagen bei uns beendet, können Abschlagszahlungen bis zur Höhe der voraussichtlichen Mindestleistung verlangt werden. 3. Die Leistung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens erbracht wird – ab Vorlage der angefordeten Unterlagen bei uns zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr, soweit nicht aus rechtlichen Gründen ein höherer Zins zu zahlen ist. Die Zinsen werden zusammen mit der Leistung fällig. 4. Bei Berechnung der Fristen zählt der Zeitraum nicht mit, in dem die Leistungsprüfung infolge eines Verschuldens des Anspruchstellers nicht beendet und die Leistung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden konnte. 17. Kündigung nach dem Versicherungsfall: 1. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. 2. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Schriftform zu kündigen. 3. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 18. Vorübergehende Stilllegung, Veräußerung: 1. Wird das Fahrzeug vorübergehend aus dem Verkehr gezogen (Stilllegung i. S. d. Straßenverkehrsrechts), so wird dadurch der Versicherungsvertrag nicht berührt. 2. Wird das versicherte Fahrzeug veräußert, beendet automatisch den Vertrag. 19. Übergang von Ersatzansprüchen: 1. Übergang von Ersatzansprüchen: Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. 2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen: Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Formund Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 86 Abs. 2 VVG leistungsfrei. 20. Ansprüchen gegen Dritte: Soweit im Schadensfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungs- verträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Bestehen aufgrund desselben Schadensfalles auch Erstattungsansprüche gleichen Inhaltes gegen Dritte, kann insgesamt keine Entschädigung verlangt werden, die den Gesamtschaden übersteigt. Soweit aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung beansprucht werden kann, steht es dem Versicherungsnehmer frei, welchem Versicherer er den Schadensfall meldet. Meldet der Versicherungsnehmer den Schaden an Mapfre Asistencia, wird im Rahmen von dieser Versicherung in Vorleistung getreten. 21. Mitteilungen: 1. Form: Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt. 2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung: Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung. 22. Verjährung, anzuwendendes Recht und Gerichtstand 1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. 2. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 3. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO sowie § 215 VVG. IV. MERKBLATT ZUM DATENSCHUTZ Vorbemerkung: Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekanntgegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die Datenverarbeitung und -nutzung zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zur Wahrnehmung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Einwilligungserklärung: Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist in Ihren Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach dem BDSG aufgenommen worden. Diese gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus, endet jedoch schon mit Ablehnung des Antrages oder durch Ihren jederzeit möglichen Widerruf. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es u. U. nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitung und -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen. Nachfolgend wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung und -nutzung nennen. 1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer: Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag versicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Partnernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z.B. eines Vermittlers oder Sachverständigen. Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z.B. die Feststellung Ihrer Reparaturwerkstatt über einen KfzSchaden. Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm 3 übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben. 2. Datenübermittlung an andere Versicherer: Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jede Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z.B. Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, z.B. und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden wie Schadenhöhe und Schadentag. 3. Zentrale Hinweissysteme: Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen bei den Fachverbänden zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. 4. Datenverarbeitung in und außerhalb der Unternehmensgruppe: Um den Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können, arbeiten die Unternehmen häufig in Unternehmensgruppen zusammen. Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert, wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wird z.B. Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen; und auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, Kontonummer und Bankleitzahl, d. h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, werden in einer zentralen Datensammlung geführt. Dabei sind die sog. Partnerdaten (z.B. Name, Adresse, Kundennummer, Kontonummer, Bankleitzahl, bestehende Verträge) von allen Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt verbucht werden. Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den Versicherungsunternehmen der Gruppe abfragbar. Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch die einzelnen Unternehmen verwendet werden, spricht das Gesetz auch hier von „Datenübermittlung“, bei der die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten sind. Branchenspezifische Daten - wie z.B. Bonitätsdaten bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung der jeweiligen Betreuung durch das Unternehmen. In Ihren Versicherungsangelegenheiten können Sie gegebenenfalls durch einen unserer Vermittler betreut werden. Vermittler in diesem Sinn sind neben Einzelpersonen auch Versicherungsgesellschaften. Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vermittler zu diesen Zwecken von uns die für die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und (ggf.) Leistungsdaten, z.B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen. Unsere Vermittler verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen Daten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des Kunden. Auch werden Sie von uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten informiert. Jeder Vermittler ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z.B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten. Der für Ihre Betreuung zuständige Vermittler wird Ihnen mitgeteilt. Endet seine Tätigkeit für unser Unternehmen (z.B. durch Kündigung des Vermittlervertrages oder bei Pensionierung), regelt das Unternehmen Ihre Betreuung neu; Sie werden hierüber informiert. 5. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte: Sie haben als Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz neben dem eingangs erwähnten Widerrufsrecht ein Recht auf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten. Wegen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie sich bitte an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten Ihres Versicherers. Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung wegen der beim Rückversicherer gespeicherten Daten stets an Ihren Versicherer. 6. Kontakt: Fragen, Anregungen oder Beschwerden zum Thema Datenschutz können Sie jederzeit entweder telefonisch an die Hotline oder schriftlich an unseren Datenschutzbeauftragten richten: Mapfre Asistencia S.A. Niederlassung Deutschland, Datenschutzbeauftragter, 85591 München; E-Mail: datenschutzbeauftragter@ mapfreasistencia.de. V. SONSTIGE BELEHRUNGEN 1. Mitteilung nach § 19 Absatz 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht: Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, damit wir Ihren Antrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die beiliegenden Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen. Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes: Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand – weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles – noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 2. Kündigung: Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 3. Vertragsänderung: Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. 4. Ausübung unserer Rechte: Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. 5. Stellvertretung durch eine andere Person Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 2. Mitteilung nach § 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall: Aufgrund der mit Ihnen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen können wir von Ihnen nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist und 4 uns die sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit ermöglichen, als Sie uns alle Angaben machen, die zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sind. Wir können ebenfalls verlangen, dass Sie uns Belege zur Verfügung stellen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann. Bei Fragen im Schadenfall: Bei Fragen zur Versicherung: Bei Fragen zur Rechnung: (Halterwechsel, Adressänderung...) Machen Sie entgegen der vertraglichen Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren Sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten, verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Tel: 08106 / 38 09 200 Fax: 08106 / 38 09 19 [email protected] Tel: 08106 / 38 09 330 Fax: 08106 / 38 09 18 [email protected] Tel: 08106 / 38 09 200 Fax: 08106 / 38 09 19 [email protected] Wir sind für Sie da: Mo - Fr von 8:00 bis 18:00 Uhr www.mapfrewarranty.de Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei. Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet. 3. Belehrung nach § 37 Abs. 2 VVG über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung des Erstbeitrages: Zahlen Sie den Erstbeitrag nicht rechtzeitig, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange Sie die Zahlung nicht bewirkt haben. Unser Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Ist der Erstbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung nicht zu vertreten. 5