Plusline 6

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Plusline 6
VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR
GEBRAUCHTFAHRZEUGE
Umfang: PLUSLINE 3 UND PLUSLINE 6 WEB
PL3_6W/072015
INHALTSÜBERSICHT
I. Produktinformationsblatt
II. Kundeninformationen
III. Versicherungsbedingungen für die
Reparaturkostenversicherung
IV. Merkblatt zum Datenschutz
V. Sonstige Belehrungen
I. PRODUKTINFORMATIONSBLATT
Wir haben für Sie in diesem Produktinformationsblatt die
wesentlichen Informationen über das Versicherungsprodukte „Plusline 3 Web“ und „Plusline 6 Web“ auf
einen Blick zusammengefasst. Bitte beachten Sie, dass ein
solches Produktinformationsblatt nicht alle Einzelheiten
einer Versicherung aufführen kann. Die Angaben und
Aufzählungen sind daher nicht abschließend.
Alle
Einzelheiten sind ergänzend in den zu Grunde liegenden
Versicherungsbedingungen aufgeführt.
1. Welche Art von Versicherung wurde abgeschlossen?:
Wir bieten Ihnen Schutz im Rahmen einer
eine
Reparaturkostenversicherung für Ihr versichertes
Fahrzeug.
2. Versicherte und ausgeschlossene Risiken: Es besteht
keine Leistung, wenn der Schaden von Ihnen vorsätzlich
herbeigeführt wurde oder bei Abschluss der Versicherung
vorhersehbar war. Details zu den Leistungsausschlüssen
entnehmen Sie bitte den ausgehändigten Versicherungsbedingungen.
3. Versicherungsprämie: Die Zahlung erfolgt gegen die
entsprechenden
vom
Versicherer
ausgestellten
Rechnungen monatlich oder in den zwischen den
Parteien vereinbarten regelmäßigen Abständen. Der
Versicherungsschutz beginnt und endet zu dem in der
Versicherungspolice genannten Zeitpunkt, sofern die
Prämie rechtzeitig bezahlt wurde. Details zu den
Prämienhöhen befinden sich in den ausgehändigten
Versicherungsunterlagen.
4. Obliegenheiten vor Vertragsabschluss und während
der Vertragslaufzeit, Folgen der Nichtbeachtung: Alle
Angaben, die vor Vertragsabschluss gemacht werden,
müssen wahrheitsgemäß und vollständig sein.
Änderungen, wie z.B. der Anschrift oder des Risikos
müssen auch während der Vertragslaufzeit angezeigt
werden. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung kann den
Versicherungsschutz
gefährden
(s.
dazu
die
Versicherungsbedingungen).
5. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls,
Folgen der Nichtbeachtung: Der Schaden muss möglichst
gering gehalten werden und die Leistungsabteilung der
Mapfre Asistencia möglichst unverzüglich vom Eintritt des
Schadensfalles unterrichtet werden. Ein Verstoß gegen
diese Bestimmung kann den Versicherungsschutz
gefährden oder zu einer Einschränkung (Minderung) der
Leistungsverpflichtung des Versicherers führen.
6. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes: Wann
der Vertrag beginnt und endet, entnehmen Sie bitte dem
Antrag bzw. Versicherungsschein.
7. Möglichkeiten der Beendigung des Vertrages: Sie
können den Vertrag im Versicherungsfall kündigen (s. Art.
17 AVB).
II. KUNDENINFORMATIONEN
1. Identität und ladungsfähige Anschrift des
Versicherers: Versicherer ist die Mapfre Asistencia S.A.,
Niederlassung Deutschland, Johann-Sebastian-Bach-Str.
7, 85591 Vaterstetten;
Telefon: 08106 3809-0, Telefax: 08106 3809-18, E-Mail:
[email protected].
Registergericht: Amtsgericht Münche HRB 170137;
Ständiger Vertreter der Niederlassung: Johannes Mersier,
Vorsitzender des Verwaltungsrats: Rafael Senén García.
Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienst-
tleistungsaufsicht Bereich Versicherungen, Graurheindorfer Str. 108, 53177 Bonn.
2. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers: Unsere
Hauptgeschäftstätigkeit
ist
der
Betrieb
von
Reparaturkosten-, und Garantie-Versicherungen sowie
Kaufpreisabsicherungen für Personenkraftwagen.
3. Vertragsbedingungen und wesentiche Merkmale der
Versicherungsleistung: Dem Versicherungsverhältnis
liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Reparaturkostenversicherung (PL3_6W) und alle weiteren
im Antrag genannten Klauseln und Vereinbarungen sowie
die
Leistungsübersicht
zur
Mapfre
Asistencia
Reparaturkostenversicherung in der bei Antragstellung
geltenden Fassung zugrunde. Der Text der jeweils
vereinbarten Bedingungen ist beigefügt.
Die
Reparaturkostenversicherung versichert die technische
Funktionsfähigkeit der in den Bedingungen aufgeführten
Bauteile eines Kraftfahrzeuges. Der Versicherer leistet
anteilig Entschädigung gemäß Bedingungen, wenn die
Funktionsunfähigkeit eines versicherten Bauteiles eintritt.
4. Gesamtpreis der Versicherung: Die Höhe des
Beitrages, den Sie für den Versicherungsschutz zu
entrichten haben, finden Sie im Antrag bzw. im
Versicherungsschein. Dieser gilt für die vereinbarte
Zahlungsweise und enthält die gesetzliche Versicherungssteuer sowie eventuell Ratenzahlungszuschläge.
5. Zusätzliche Kosten: Zusätzliche vertragliche Kosten
fallen nicht an.
6. Beitragszahlung: Der Vertrag wird gegen Zahlung eines
Einmalbetrages für eine mehrjährige, im Versicherungsschein dokumentierte Laufzeit geschlossen. Die Zahlung
des Beitrages erfolgt im Voraus und ist in jedem Fall
Voraussetzung für die Erlangung des Versicherungsschutzes. Der Erstbeitrag wird nach Abschluss des
Vertrages fällig, jedoch nicht vor dem vereinbarten
Versicherungsbeginn. Bei späterer Zahlung beginnt der
Versicherungsschutz erst mit dem Tag der Zahlung, es sei
denn, die verspätete Zahlung beruht nicht auf Ihrem
Verschulden.
7. Gültigkeitsdauer der zur Verfügung stehenden
Informationen: Die Bedingungen und die Prämien
bleiben mit Ausnahme von gesetzlichen Änderungen
während der Laufzeit des Vertrages gleich, falls wir Sie
nicht über Änderungen frühzeitig informieren.
8. Zustandekommen des Vertrages, Antragsbindefrist,
Beginn des Versicherungsschutzes: Der Vertrag gilt als
geschlossen, wenn wir ihren Antrag oder Sie unser
Angebot angenommen haben. Den Versicherungsvertrag
wird zusammen mit der Finanzierung für das versicherte
Fahrzeug abgeschlossen.
9. Widerrufsbelehrung:
- Widerrufsrecht: Sie können Ihre Vertragserklärung
innerhalb von 14 Tagen Tagen ohne Angabe von Gründen
in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist
beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die
Vertragsbedingungen einschließlich der allgemeinen
Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen
nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes
in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in
Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist
genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der
Widerruf ist zu richten an: MAPFRE ASISTENCIA S. A.,
Niederlassung Deutschland, Johann Sebastian Bach Str. 7,
85591 Vaterstetten, Deutschland, Tel.: + 49(0)8106 38 09
0, Fax: + 49(0)8106 38 09 18, E-Mail: [email protected].
- Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs
endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen
den auf die Zeit des Widerrufs entfallenen Teil der
Prämien, Wenn Sie zugestimmt haben, dass der
Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist
beginnt. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge
erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des
Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor
dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf
zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen)
herauszugeben sind.
- Besondere Hinweise: Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn
der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von
Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr
Widerrufsrecht
ausgeübt
haben.
Ende
der
Widerrufsbelehrung.
10. Laufzeit und Beendigung des Vertrages,
insbesondere durch Kündigung:
Die vereinbarte Laufzeit des Vertrages folgt aus den
konkreten Vertragsvereinbarungen (z.B. dem Antrag) und
ist im Versicherungsschein angegeben. Sofern der Vertrag
für eine mehrjährige Laufzeit abgeschlossen wurde, endet
er mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit, ohne dass es
einer Kündigung bedarf.
11. Anwendbares Recht, zuständiges Gereicht: Auf
diesen Vertrag ist nur deutsches Recht anwendbar. Für
Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der
Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen
der Zivilprozeßordnung auch das Gericht örtlich
zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur
Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung
eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im
Gerichtsbezirk des Firmensitzes der Mapfre Asistencia
S.A., Niederlassung Deutschland ist das Amtsgericht
Ebersberg bzw. das Landgericht München zuständig.
12. Kommunikationssprache: Die Versicherungsbedingungen und sämtliche vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigten Informationen werden in
deutscher Sprache verfasst. Wir führen die
Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages in
deutscher Sprache.
13. Beschwerdemöglichkeiten: Bei Beschwerden haben
Sie die Möglichkeit, unmittelbar den Rechtsweg zu beschreiten. Sie können auch zunächst Ihre Beschwerde
gegenüber dem Vorstand der Mapfre Asistencia S.A.,
Niederlassung Deutschland erheben. Nach einer Kontrolle
des Vorganges und gegebenenfalls der Prüfung von
Kulanzmöglichkeiten erhalten Sie umgehend Nachricht.
Neben der Beschwerde beim Vorstand der Mapfre
Asistencia S.A., Niederlassung Deutschland besteht für Sie
auch die Möglichkeit einer Beschwerde bei der unter 14.
genannten Aufsichtsbehörde.
14. Zuständige Aufsichtsbehörde: Die zuständige
Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108,
53117 Bonn.
III. ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN
1. Versicherungsgegenstand: Der Versicherer leistet
Entschädigung, wenn eines der versicherten Teile
innerhalb
des
versicherten
Zeitraumes
seine
Funktionsfähigkeit unmittelbar verliert.
2. Versicherte Teile:
Der Versicherungsschutz für Plusline 3 Web umfasst die
Baugruppen 1 bis 4. Der Versicherungsschutz für Plusline
6 Web umfasst die Baugruppen 1 bis 8.
Baugruppen:
1. Motor: Motorblock sowie alle mit dem Ölkreislauf in
Verbindung stehenden Innenteile, Zahnriemen mit
Spannrolle und Steuerkette mit Spanner, Motorölkühler,
Ölwanne, Ölfiltergehäuse, Öldruckschalter, Schwung/Antriebsscheibe
mit
Zahnkranz,
Zylinderkopf,
Zylinderkopfdichtung.
2. Schaltgetriebe: Robotisiertes Schaltgetriebe und
Halbautomatik fallen im Schadenfall unter Schaltgetriebe,
Getriebegehäuse und alle in Öl laufende Innenteile,
Kupplungsgeber/-nehmerzylinder.
3. Automatikgetriebe:
Getriebegehäuse und alle Innenteile einschließlich
Drehmomentwandler sowie Steuergerät.
4. Differential/Verteilergetriebe: Achsgetriebegehäuse
(Front-, Heck- und Allradantrieb) einschließlich aller
Innenteile.
5. Kühlsystem: Motorkühler, Heizungskühler, Thermostat, Wasserpumpe, Kühler für Automatikgetriebe, Visco/Thermolüfter, Lüfterkupplung und Thermoschalter.
6. Lenkung: Das mechanische oder hydraulische Lenkgetriebe mit allen Innenteilen, elektrischer Lenkhilfemotor, Hydraulikpumpe mit allen Innenteilen.
7. Kraftstoffanlage: Kraftstoffpumpe, Einspritzpumpe,
Injektoren, Steuergerät, Pumpe-Düse-Element.
8. Turbolader/Kompressor: Turbolader/Kompressor.
Die Kosten für Dichtungen, Dichtungsmanschetten,
Wellendichtringe, Schläuche, Rohrleitungen, Kleinmaterial werden nur dann erstattet, wenn ihr Ersatz im
Falle eines ersatzpflichtigen Schadens an einem der
1
versicherten Bauteile technisch erforderlich ist. Diese
Teile sind separat nicht gedeckt.
3. Versicherungsabschluss:
1. Diese Versicherungen können nur für Fahrzeuge bis zu
einem Alter von 15 Jahre und mit einer maximalen
Kilometerlaufleistung von 200.000 km seit der
Erstzulassung abgeschlossen werden.
2. Ein Abschluss dieser Versicherungen ist nur möglich:
a) Innerhalb von 30 Tagen nach dem Kauf des Fahrzeugs.
b) Als Verlängerung einer bereits bestehenden Garantie.
4. Versicherbare Fahrzeuge und Annahmenrichtlinien:
1. Versichert sind privat genutzte Pkw mit gültiger
Betriebserlaubnis mit einem zulässigen Gesamtgewicht
von maximal 3,5 t.
2. Der versicherte Pkw muss in Deutschland zugelassen
und für den EU-Markt hergestellt worden sein.
3. Die Reparaturkostenversicherungen Plusline 3 und
Plusline 6 Web versichert ausschließlich leistungsstarke
Fahrzeuge bis zu 192 kw.
4. Folgende Fahrzeugmarken oder –modelle sind nicht
versicherbar:
4.1. Audi R8, Audi S/RS, BMW M-Serien, Maybach, Brabus
Carlsson, Lorinsen, Mercedes Benz AMG, Porsche Turbo
Benziner, Jaguar R-Version, Alfa Romeo 8C, Bugatti, De
Tomaso, Ferrari, Lamborghini, Maserati, Mazda RX7 und
RX8, Mitsubishi Lancer Evolution, Nisssan GTR, Subaru
WXR STI, Aston Martin, Bentley, Lotus, Rolls Royces,
Morgan.
4.2. Fahrzeuge aus USA nur auf gesonderte Anfrage außer
Chrysler, Chevrolet/Daewoo, Cadillac, Jeep, Dodge
(Europaversion).
4.3. Fahrzeuge aus China, Indien, Osteuropa, Asien nur
auf gesonderte Anfrage außer KIA, Hyundai, TATA, Daewo
und Ssangyong.
4.4. Transporter, Gasfahrzeuge, Elektroautos und Quads.
5. Dauer: Die Dauer des Versicherungsvertrags wird im
Versicherungsschein angegeben.
6. Geltungsbereich: Der Versicherungsschutz gilt für die
Bundesrepublik Deutschland. Befindet sich das Fahrzeug
vorübergehend – im Einzelfall nicht länger als 10 Wochen
– außerhalb dieses Gebietes, so gilt die Versicherung für
ganz Europa (im geographischen Sinne).
7. Kostenerstattung:
1. Verliert ein versichertes Bauteil oder eine versicherte
Baugruppe innerhalb der Laufzeit der Versicherung
unmittelbar und nicht durch einen Fehler eines nicht
versicherten Bauteils oder einer nicht versicherten
Baugruppe
seine
Funktionsfähigkeit,
hat
der
Versicherungsnehmer Anspruch auf Erstattung der
hierfür erforderlichen Reparaturkosten einschließlich
notwendiger Ersatzteile für die versicherten Bauteile oder
Baugruppen. Nicht erstattet werden Reparaturkosten
aufgrund von Verschleiß.
2. Maßgebend für den Ersatz der Lohnkosten ist die
eingereichte Rechnung, es werden jedoch maximal die
Lohnkosten gemäß den Arbeitszeitrichtwerten des
Herstellers erstattet. Vom Versicherungsumfang umfasste
Materialkosten werden im Höchstfall nach den
unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers,
ausgehend von der Gesamtlaufleistung des versicherten
Pkw bei Schadenseintritt, wie folgt bezahlt:
Erstattung der Materialkosten
Bis 50.000 km
100%
Bis 60.000 km
90%
Bis 70.000 km
80%
Bis 80.000 km
70%
Bis 90.000 km
60%
Bis 100.000 km
50%
Über 100.000 km
40%
Ab einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges von 200.000
km wird die Erstattung der Lohnkosten im Schadenfall der
Erstattungsstaffel der Materialkosten angeglichen. Den
Differenzbetrag trägt der Versicherungsnehmer als
Selbstbehalt. Kulanzzahlungen des Herstellers werden bei
der zu zahlenden Erstattungssumme berücksichtigt.
3. Übersteigen die Reparaturkosten den Wert einer
Austauscheinheit, wie sie bei einem solchen Schaden
üblicherweise eingebaut wird, so beschränkt sich die
Versicherungsleistung auf die Kosten dieser Austauschheinheit einschließlich der Aus- und Einbaukosten unter
Anwendung von Ziffer 2.
4. Die Kosten für Prüf-, Mess- und Einstellarbeiten (nach
den Arbeitszeitrichtwerten des Herstellers) werden
erstatten, wenn sie im Zusammenhang mit der Behebung
eines Schadens erforderlich sind. Die Kosten vom
Hersteller vorgeschriebene oder empfohlene Wartungs-,
Inspektions-, Reinigungs- oder Pflegearbeiten werden
nicht erstattet.
5. Die Kosten für Kraftstoffe, Öle, Kühl- und
Frostschutzmittel,
Hydraulikflüssigkeiten,
Fette,
Reinigungsmittel, Filtereinsätze und für mittelbare oder
unmittelbare Folgeschäden (z. B. Abschleppkosten
Abschleppkosten, Abstellgebühren, Frachtkosten, Mietwagenkosten, Entsorgungskosten, Entschädigung für
entgangene Nutzung, Folgeschäden an nicht versicherten
Bauteilen) werden nicht ersetzt.
6. Die Kosten für Dichtungen, Dichtungsmanschetten,
Wellendichtringe, Schläuche, Rohrleitungen, Kleinmaterial werden nur dann erstattet, wenn ihr Ersatz im
Falle eines ersatzpflichtigen Schadens an einem der in §
versicherten Bauteile technisch erforderlich ist. Diese
Teile sind separat nicht gedeckt.
8. Entschädigungsgrenze:
1. Der Höchstbetrag der
Versicherungspflichtigen
Entschädigung ist pro Schadenfall auf den Zeitwert des
beschädigten Fahrzeuges zur Zeit des Eintritts des
Versicherungsfalles begrenzt, gerechnet nach dem
Händlereinkaufspreis laut DAT/Schwacke/Audatex. Der
maximale Entschädigungs- beträg während der Laufzeit
der Versicherung ist begrenzt auf 5.000 EUR einschl. der
derzeit gültigen Mehrwertsteuer.
Der Versicherungsnehmer trägt pro Schadenfall einen
Selbstbehalt von 10% der Schadenhöhe, mindestens
jedoch 100€.
Es gibt eine Karenzzeit von 30 Tagen.
2. Pro Baugruppe gilt folgende Entschädigungsgrenze:
Entschändigungsgrenze pro Baugruppe
Motor
2.000 €
Schaltgetriebe
2.000 €
Automatikgetriebe
2.000 €
Differential/Verteilergetrie
be
1.500 €
Kühlsystem
500 €
Lenkung
500 €
Kraftstoffanlage
500 €
Turbolader/Kompressor
750 €
9. Ausschlüsse:
Folgende Schäden sind ausgeschlossen:
- die durch Unfall, d.h. ein unmittelbar von außen her
plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis
entstehen.
- die durch unsachgemäße, mut- oder böswillige
Handlungen, Entwendung, insbesondere Diebstahl,
unbefugten Gebrauch, Raub und Unterschlagung, durch
unmittelbare Einwirkung von Tierschäden, Sturm, Hagel,
Frost,
Korrosion,
Blitzschlag,
Erdbeben
oder
Überschwemmung sowie durch Verschmorung, Brand,
Explosion oder Wassereintritt entstehen.
- die durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere
Unruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme oder
sonstige hoheitliche Eingriffe oder durch Kernenergie
entstehen.
- für die ein Dritter als Hersteller, Lieferant oder aus
einem Reparaturauftrag einzutreten hat; die auf einen
Herstellungsfehler oder unsachgemäße Reparatur
zurückzuführen sind oder beim jeweiligen Fahrzeugtyp in
größerer Zahl auftreten – Serienfehler oder eine
grundsätzliche Herstellerkulanz, wegen Art und
Häufigkeit in Betracht kommt; eine Rückrufaktion des
Herstellers nicht durchgeführt wurde.
- die aus der Teilnahme an Fahrveranstaltungen mit
Renncharakter oder aus den dazu gehörigen
Übungsfahrten entstehen.
- die durch Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe oder
durch einen Mangel an Betriebsstoffen (Öle, Kühlwasser,
Schmiermittel etc.) oder Überhitzung entstehen.
- die durch die Veränderung der ursprünglichen
Konstruktion des Fahrzeuges (z. B. Tuning) oder den
Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen verursacht
werden, sofern diese schadensursächlich sind.
- durch Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen
Sache, es sei denn, dass der Schaden mit der
Reparaturbedürftigkeit
nachweislich
nicht
in
Zusammenhang steht.
- an Fahrzeugen, die mindestens zeitweilig zur
gewerbsmäßigen Güter- oder Personenbeförderung
verwendet werden.
10. Prämienbetrag: Je nach Vereinbarung werden die
Prämien entweder duch laufende Zahlungen monatlich,
vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalprämie im Voraus gezahlt.
11. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie; Folgen
verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung:
1. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie: Die erste oder
einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen
eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt
des
vereinbarten
und im
Versicherungsschein
angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der
vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor
Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie
unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach
dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der
Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt
ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des
Versicherungsnehmers
oder
von
getroffenen
Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie
frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
2. Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erstoder Einmalprämie: Wird die erste oder einmalige Prämie
nicht zu dem nach Nr. 1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, ist der Versicherer nach Maßgabe
des § 37 VVG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
oder auch leistungsfrei.
12. Folgeprämie:
1. Fälligkeit: Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten
Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig. Die
Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im
Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung
angegebenen Zeitraums bewirkt ist.
2. Folgen der Nichtzahlung: Die Folgen nicht rechtzeitiger
Zahlung ergeben sich aus § 38 VVG. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist
der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den
Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
13. Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung: Endet
das
Versicherungsverhältnis
vor
Ablauf
der
Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn
rückwirkend aufgehoben oder von Anfang an wegen
arglistiger Täuschung nichtig, so gebührt dem Versicherer
die Prämie oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der
§§ 39 und 80 VVG.
14. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers:
2
1. Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall: Der
Versicherungsnehmer hat
a) sich über die Betriebs- und Wartungsvorschriften des
Fahrzeugherstellers anhand der Betriebs- und
Wartungsanleitung zu unterrichten. Die aktuelle
Wartungssituation des Fahrzeuges ist zu prüfen.
b) darüber hinaus an dem Personenkraftwagen die
Wartungsarbeiten gemäß den Empfehlungen und
Vorschriften des Fahrzeugherstellers bei einer durch den
Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt rechtzeitig
durchführen zu lassen. Bei Wartung in anderen als den
vorgenannten Vertragswerkstätten ist eine vorherige
Abstimmung mit dem Versicherer erforderlich. Über die
durchgeführte Wartung hat sich der Versicherungsnehmer eine Bestätigung ausstellen zu lassen und diese
im Schadenfall oder sonst auf Verlangen vorzulegen.
c) am Kilometerzähler Eingriffe oder sonstige Beeinflussungen zu unterlassen und einen Defekt oder
Austausch des Kilometerzählers unverzüglich unter
Angabe des jeweiligen Kilometerstandes anzuzeigen.
d) jede Mehrfachversicherung anzuzeigen.
e) eintragungspflichtiges (Fahrzeugpapiere) Tuning,
gewerbliche Sach- und/ oder Personenbeförderung,
Fahrzeugumrüstung für alternative Betriebsstoffe (z.B.
Gas, Pflanzenöl) unverzüglich zu melden.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten
Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des
§ 28 VVG zur Kündigung berechtigt. Eine Kündigung des
Versicherers wird mit Zugang wirksam.
2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles:
Der Versicherungsnehmer hat:
a) dafür zu sorgen, daß dem Versicherer der Schaden
unverzüglich und immer vor Beginn von Schadenprüfungs- oder Reparaturarbeiten telefonisch oder
schriftlich angezeigt wird.
b) bei dem Versicherer eine schriftliche Schadenfreigabe/Kostenübernahmebestätigung mit Schadenfreigabenummer anzufordern und deren Eintreffen vor
Beginn von Reparaturen abzuwarten.
c) einem Beauftragten des Versicherers jederzeit die
Untersuchung der beschädigten Sache zu gestatten. Auf
Verlangen sind diesem oder dem Versicherer die für die
Feststellung des Schadens und der Schadenursache
erforderlichen Teile kostenlos auszuhändigen und die
erforderlichen Auskünfte (z.B. Vorlage von Wartungsunterlagen, Schadenmeldebogen) schriftlich zu erteilen.
d) den Schaden nach Möglichkeit zu mindern und alle
zumutbaren Weisungen des Versicherers zu befolgen.
e) die Reparaturrechnung innerhalb eines Monats seit
Rechnungsdatum dem Versicherer einzureichen. Diese
muß die geleisteten Arbeiten, die Teilenummern, die
Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitrichtwerten einzeln und genau ausweisen.
3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung:
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit
nach Nr. 1 oder Nr. 2, so ist der Versicherer nach
Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei. Außer im
Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der
Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die
Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder
die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die
Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des
Versicherers ursächlich ist.
15. Gefahrerhöhung:
1. Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der
Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des
Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder
deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
2. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung,
die ihm bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich
anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen
Willen eintritt.
3. Im Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann
der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine
Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei
sein.
16. Versicherungsleistung:
1. Die Leistungen sind fällig, sobald die Leistungsprüfung
abgeschlossen ist.
2. Ist diese nicht bis zum Ablauf eines Monats seit Vorlage
der angefordeten Unterlagen bei uns beendet, können
Abschlagszahlungen bis zur Höhe der voraussichtlichen
Mindestleistung verlangt werden.
3. Die Leistung ist – soweit sie nicht innerhalb eines
Monats nach Meldung des Schadens erbracht wird – ab
Vorlage der angefordeten Unterlagen bei uns zu
verzinsen. Der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr,
soweit nicht aus rechtlichen Gründen ein höherer Zins zu
zahlen ist. Die Zinsen werden zusammen mit der Leistung
fällig.
4. Bei Berechnung der Fristen zählt der Zeitraum nicht
mit, in dem die Leistungsprüfung infolge eines
Verschuldens des Anspruchstellers nicht beendet und die
Leistung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden
konnte.
17. Kündigung nach dem Versicherungsfall:
1. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede
der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen.
Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Die
Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem
Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung
zulässig.
2. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das
Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu
jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des
Versicherungsjahres in Schriftform zu kündigen.
3. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat
nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
18. Vorübergehende Stilllegung, Veräußerung:
1. Wird das Fahrzeug vorübergehend aus dem Verkehr
gezogen (Stilllegung i. S. d. Straßenverkehrsrechts), so
wird dadurch der Versicherungsvertrag nicht berührt.
2. Wird das versicherte Fahrzeug veräußert, beendet
automatisch den Vertrag.
19. Übergang von Ersatzansprüchen:
1. Übergang von Ersatzansprüchen: Steht dem
Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen
Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer
über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der
Übergang
kann
nicht
zum
Nachteil
des
Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet
sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen
eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in
häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht
geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat
den Schaden vorsätzlich verursacht.
2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen:
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch
oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht
unter
Beachtung
der
geltenden
Formund
Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang des
Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen
Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich
mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese
Obliegenheit, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 86
Abs. 2 VVG leistungsfrei.
20. Ansprüchen gegen Dritte: Soweit im Schadensfall ein
Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus
anderen Versicherungs- verträgen beansprucht werden
kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor.
Bestehen aufgrund desselben Schadensfalles auch
Erstattungsansprüche gleichen Inhaltes gegen Dritte,
kann insgesamt keine Entschädigung verlangt werden, die
den Gesamtschaden übersteigt. Soweit aus anderen
Versicherungsverträgen Entschädigung beansprucht
werden kann, steht es dem Versicherungsnehmer frei,
welchem Versicherer er den Schadensfall meldet. Meldet
der Versicherungsnehmer den Schaden an Mapfre
Asistencia, wird im Rahmen von dieser Versicherung in
Vorleistung getreten.
21. Mitteilungen:
1. Form: Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist
und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes
bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten
Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem
Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben. Erklärungen
und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des
Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in
dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle
gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den
Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung: Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung
seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer
nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung.
22. Verjährung, anzuwendendes Recht und Gerichtstand
1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem
Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem
Versicherer angemeldet worden, zählt bei der
Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und
Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des
Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
2. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
3. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die
inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO
sowie § 215 VVG.
IV. MERKBLATT ZUM DATENSCHUTZ
Vorbemerkung:
Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch
mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV)
erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt,
schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV
einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft vor
missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen
manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der uns
bekanntgegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt.
Danach ist die Datenverarbeitung und -nutzung zulässig,
wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie
erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat. Das
BDSG erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung stets,
wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines
Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zur
Wahrnehmung berechtigter Interessen der speichernden
Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme
besteht, dass das schutzwürdige Interesse des
Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder
Nutzung überwiegt.
Einwilligungserklärung:
Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden
Interessenabwägung und im Hinblick auf eine sichere
Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist in Ihren
Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach
dem BDSG aufgenommen worden. Diese gilt über die
Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus, endet
jedoch schon mit Ablehnung des Antrages oder durch
Ihren jederzeit möglichen Widerruf.
Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz
oder teilweise gestrichen, kommt es u. U. nicht zu einem
Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw.
teilweise gestrichener Einwilligungserklärung kann eine
Datenverarbeitung und -nutzung in dem begrenzten
gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in der Vorbemerkung
beschrieben, erfolgen. Nachfolgend wollen wir Ihnen
einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung
und -nutzung nennen.
1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer:
Wir
speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag
notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im
Antrag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag
versicherungstechnische Daten wie Kundennummer
(Partnernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls
die Angaben eines Dritten, z.B. eines Vermittlers oder
Sachverständigen.
Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben
zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z.B.
die Feststellung Ihrer Reparaturwerkstatt über einen KfzSchaden.
Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein
Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm
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übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in
vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im
In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen
ebenfalls
entsprechende
versicherungstechnische
Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art
des Versicherungsschutzes und des Risikos und
Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien.
Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. In
einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer
Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende
Daten übergeben.
2. Datenübermittlung an andere Versicherer: Nach dem
Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei
Antragstellung, jede Vertragsänderung und im
Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des
Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen
Umstände
anzugeben.
Hierzu
gehören
z.B.
Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige
andere Versicherungen (beantragte, bestehende,
abgelehnte oder gekündigte).
Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle
Widersprüche in den Angaben des Versicherten
aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum
entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich
sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder
entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch
sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie
bei Teilungsabkommen) eines Austausches von
personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei
werden Daten des Betroffenen weitergegeben, z.B. und
Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden wie
Schadenhöhe und Schadentag.
3. Zentrale Hinweissysteme: Bei Prüfung eines Antrags
oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur
Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des
Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband
bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten.
Dazu bestehen bei den Fachverbänden zentrale
Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme
und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit
dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur
soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
4. Datenverarbeitung in und außerhalb der Unternehmensgruppe: Um den Kunden einen umfassenden
Versicherungsschutz anbieten zu können, arbeiten die
Unternehmen
häufig
in
Unternehmensgruppen
zusammen. Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne
Bereiche zentralisiert, wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung.
So wird z.B. Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch
wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der
Gruppe abschließen; und auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum,
Kontonummer und Bankleitzahl, d. h. Ihre allgemeinen
Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, werden in einer
zentralen Datensammlung geführt. Dabei sind die sog.
Partnerdaten (z.B. Name, Adresse, Kundennummer,
Kontonummer, Bankleitzahl, bestehende Verträge) von
allen Unternehmen der Gruppe abfragbar.
Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig
zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der
zuständige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge
können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt
verbucht werden. Die übrigen allgemeinen Antrags-,
Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den
Versicherungsunternehmen der Gruppe abfragbar. Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung
des jeweiligen Kunden durch die einzelnen Unternehmen
verwendet werden, spricht das Gesetz auch hier von
„Datenübermittlung“, bei der die Vorschriften des
Bundesdatenschutzgesetzes
zu
beachten
sind.
Branchenspezifische Daten - wie z.B. Bonitätsdaten bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung der
jeweiligen Betreuung durch das Unternehmen.
In Ihren Versicherungsangelegenheiten können Sie
gegebenenfalls durch einen unserer Vermittler betreut
werden. Vermittler in diesem Sinn sind neben
Einzelpersonen auch Versicherungsgesellschaften. Um
seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können,
erhält der Vermittler zu diesen Zwecken von uns die für
die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus
Ihren Antrags-, Vertrags- und (ggf.) Leistungsdaten, z.B.
Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und
Höhe von Versicherungsleistungen. Unsere Vermittler
verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen
Daten im Rahmen der genannten Beratung und
Betreuung des Kunden. Auch werden Sie von uns über
Änderungen der kundenrelevanten Daten informiert.
Jeder Vermittler ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet,
die Bestimmungen des BDSG und seine besonderen
Verschwiegenheitspflichten (z.B. Berufsgeheimnis und
Datengeheimnis) zu beachten. Der für Ihre Betreuung
zuständige Vermittler wird Ihnen mitgeteilt. Endet seine
Tätigkeit für unser Unternehmen (z.B. durch Kündigung
des Vermittlervertrages oder bei Pensionierung), regelt
das Unternehmen Ihre Betreuung neu; Sie werden
hierüber informiert.
5. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre
Rechte: Sie haben als Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz neben dem eingangs erwähnten
Widerrufsrecht ein Recht auf Auskunft sowie unter
bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung,
Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Datei
gespeicherten Daten. Wegen eventueller weiterer
Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie sich bitte an
den betrieblichen Datenschutzbeauftragten Ihres
Versicherers. Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf
Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung wegen
der beim Rückversicherer gespeicherten Daten stets an
Ihren Versicherer.
6. Kontakt: Fragen, Anregungen oder Beschwerden zum
Thema Datenschutz können Sie jederzeit entweder
telefonisch an die Hotline oder schriftlich an unseren
Datenschutzbeauftragten richten: Mapfre Asistencia S.A.
Niederlassung Deutschland, Datenschutzbeauftragter,
85591 München; E-Mail: datenschutzbeauftragter@
mapfreasistencia.de.
V. SONSTIGE BELEHRUNGEN
1. Mitteilung nach § 19 Absatz 5 VVG über die Folgen
einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht:
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, damit wir
Ihren Antrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es
notwendig, dass Sie die beiliegenden Fragen
wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind
auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe
Bedeutung beimessen.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz
gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige
Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen
einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der
nachstehenden Information entnehmen.
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung
verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen
Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben,
wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir
nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme
in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen,
sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Welche Folgen können eintreten, wenn eine
vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes:
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können
wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie
nachweisen, dass weder Vorsatz
noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger
Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein
Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis
der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts
besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den
Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir
dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen,
dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand –
weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalles
– noch für die Feststellung oder den Umfang unserer
Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht
entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig
verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des
Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der
Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
2. Kündigung:
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die
vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig
oder schuldlos verletzt haben,
können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von
einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist
ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis
der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
Bedingungen, geschlossen hätten.
3. Vertragsänderung:
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir
den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen
auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die
Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen
Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie
die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen
Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode
Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen
wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten
Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines
Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die
Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht
werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
4. Ausübung unserer Rechte:
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung
oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats
schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem
Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der
Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht
begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer
Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir
unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir
nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese
die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur
Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen,
wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die
Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur
Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren
nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist
beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht
vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
5. Stellvertretung durch eine andere Person
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine
andere Person vertreten, so sind bezüglich der
Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der
Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die
Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres
Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist
zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die
Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem
Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt.
2. Mitteilung nach § 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei
Verletzungen
von
Obliegenheiten
nach
dem
Versicherungsfall:
Aufgrund der mit Ihnen getroffenen vertraglichen
Vereinbarungen können wir von Ihnen nach Eintritt des
Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns jede Auskunft
erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder
des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist und
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uns die sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht
insoweit ermöglichen, als Sie uns alle Angaben machen,
die zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sind. Wir
können ebenfalls verlangen, dass Sie uns Belege zur
Verfügung stellen, soweit es Ihnen zugemutet werden
kann.
Bei Fragen im Schadenfall:
Bei Fragen zur Versicherung:
Bei Fragen zur Rechnung:
(Halterwechsel, Adressänderung...)
Machen Sie entgegen der vertraglichen Vereinbarungen
vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben
oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege
nicht zur Verfügung, verlieren Sie Ihren Anspruch auf die
Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig
gegen diese Obliegenheiten, verlieren Sie Ihren Anspruch
zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung
im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen.
Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie
die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben.
Tel: 08106 / 38 09 200
Fax: 08106 / 38 09 19
[email protected]
Tel: 08106 / 38 09 330
Fax: 08106 / 38 09 18
[email protected]
Tel: 08106 / 38 09 200
Fax: 08106 / 38 09 19
[email protected]
Wir sind für Sie da: Mo - Fr von 8:00 bis 18:00 Uhr
www.mapfrewarranty.de
Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur
Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen bleiben wir
jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie
nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige
Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war.
Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur
Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen arglistig,
werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur
Leistung frei. Wenn das Recht auf die vertragliche
Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist
auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur
Beschaffung von Belegen verpflichtet.
3. Belehrung nach § 37 Abs. 2 VVG über die Folgen der
nicht rechtzeitigen Zahlung des Erstbeitrages:
Zahlen Sie den Erstbeitrag nicht rechtzeitig, können wir
vom Vertrag zurücktreten, solange Sie die Zahlung nicht
bewirkt haben. Unser Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen,
wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu
vertreten haben. Ist der Erstbeitrag bei Eintritt des
Versicherungsfalles nicht gezahlt, sind wir nicht zur
Leistung verpflichtet, es sei denn, Sie haben die
Nichtzahlung nicht zu vertreten.
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