3. Entwicklung der Rechtslage - Fachschaft Jura
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3. Entwicklung der Rechtslage - Fachschaft Jura
STEUERN & STUDIUM: DIE ABSETZBARKEIT VON STUDIENKOSTEN EINE ÜBERSICHT ÜBER DIE AKTUELLE RECHTS- UND GESETZESLAGE Vortrag an der LMU München am 20. November 2013 Veranstalter: Fachschaft Jura Ansprechpartnerin: Frau Viktoria Schweiger, 1. Vorsitzende Referent: Dipl.-Kfm. Raymond Kudraß Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Rating-Analyst (Univ.) © WP/ StB Raymond Kudraß, München 1 Inhalte 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Ziel der Absetzbarkeit von Studienkosten Steuerliche Grundlagen Entwicklung der Rechts- und Gesetzeslage Welche Kosten können abgesetzt werden? Kostentragung/ Kostennachweise Erläuterungen zu den Beispielen im Anhang Schuhkarton- und Ordner-Lösung Beratung für Studenten und deren Familien Konkrete Gestaltungsempfehlungen für Studierende Anhang: Beispiele Obwohl dieses Skript mit äußerster Sorgfalt erstellt wurde, kann schon wegen der laufenden Aktualisierung durch neue Rechtsprechung und Gesetzgebung für den Inhalt keine Gewähr gegeben werden. Alle Rechte vorbehalten. Eine Vervielfältigung ist nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung des Herausgebers gestattet. Herausgegeben im Oktober 2013. © WP/ StB Raymond Kudraß, München 2 Das Ziel der Absetzbarkeit von Studienkosten Ziel ist es, die Kosten des Studiums über die Studienjahre auch bei keinem oder nur geringem Einkommen als steuerlich anzuerkennende Verluste vorzutragen, um diese kumulierten Verluste mit dem späteren ersten Berufseinkommen zu verrechnen und mit den dann ersparten Steuern einen Teil der Studienkosten zu refinanzieren. © WP/ StB Raymond Kudraß, München 3 2. Steuerliche Grundlagen Kosten: - Studiengebühren - MVV Bachelor - Weggehen - Lebenshaltungskosten Master - Miete Promotion Finanzierung durch: Eltern* + Bafög + Nebenjob * Kindergeld erhalten Eltern für Ihre studierenden Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zzgl. 6 Monaten des früheren gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes und den jetzt 6-23 Monaten der neuen Freiwilligendienste einschl. der Tätigkeit als Entwicklungshelfer © WP/ StB Raymond Kudraß, München 4 2. Steuerliche Grundlagen Nebenjob: Unterscheide: Geringfügige Beschäftigung auf Lohnsteuerkarte (z.B. Werkstudent) Zu verrechnen mit den Studienkosten Geringfügige Beschäftigung mit Pauschalabgaben zur Sozialversicherung und Pauschalsteuer Nicht zu verrechnen mit den Studienkosten * Nur geringfügige Beschäftigungen i.S.v. § 8 SGB IV (= mit Pauschalabgaben i.H.v. 30 % zu SV u. Steuern, Abwicklung über Minijobzentrale) bleiben verrechnungsfrei * © WP/ StB Raymond Kudraß, München 5 2. Steuerliche Grundlagen Steuersätze ohne Soli / KiSt! zu verst.Eink. Beispiel Bei einem zu versteuernden Einkommen von € 40.000 beträgt der Grenzsteuersatz 39,5 % inkl. Soli und KiSt, während der Durchschnittssteuersatz bei 25,1 % liegt. Das bedeutet in diesem Fall: € 1.000.- Verlustvortrag aus Studiumskosten führen im ersten Berufsjahr zu € 395.- an Steuerrückerstattung! © WP/ StB Raymond Kudraß, München 6 2. Steuerliche Grundlagen Definition Werbungskosten: = Ausgaben, bei denen • • • • ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen im Inland aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht. Dieser Grundsatz gilt immer und für alle Ausgaben grundsätzlich. (Problematisch ist der Nachweis dieses Zusammenhangs bei Studienabbrechern und bei einem Fachwechsel; Nachweis i.d.R. nicht möglich bei Seniorenstudium) © WP/ StB Raymond Kudraß, München 7 2. Steuerliche Grundlagen Definition Sonderausgaben: = Ausgaben, die weder Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind = „private Ausgaben, die steuerlich gefördert werden“ Beispiele: • • • • • • Unterhaltsleistungen Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge Beiträge zu Lebensversicherungen Spenden Kirchensteuerbeiträge und eben lt. Gesetzgeber Studienkosten der „echten Erstis“ © WP/ StB Raymond Kudraß, München 8 2. Steuerliche Grundlagen Kosten für ein Hochschulstudium Werbungskosten § 9 EStG keine / nur geringe positive/n Einkünfte Verlustvortrag Sonderausgaben § 10 EStG Überwiegend positive Einkünfte oder Zusammenveranlagung Werbungskosten in voller Höhe Überwiegend positive Einkünfte oder Zusammenveranlagung Sonderausgabenabzug bis 6.000 € © WP/ StB Raymond Kudraß, München keine / nur geringe positive/n Einkünfte Kein Verlustvortrag Studienkosten gehen steuerlich verloren 9 2. Steuerliche Grundlagen Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben Immer und nur dann, wenn die Einnahmen geringer sind als die dafür getätigten (Werbungs-) Kosten entsteht ein (vortragsfähiger) Verlust. Dieser Verlustvortrag ist der Höhe und der Zeit nach hier unbegrenzt vortragbar, kann also bis zum ersten und ggf. weiteren Berufsjahren vorgetragen und mit dem dortigen Einkommen verrechnet werden. Zu beachten ist, dass jeweils jährlich eine Verrechnung des Verlustvortrages mit dem ggf. später vorhandenen Überschuss der Einnahmen über die Kosten zu erfolgen hat. Beispiel: Studienbeginn im WS 2011/12: Berechnung des Überschusses der Werbungskosten über die Einnahmen in den Jahren 2011-2016: -6, -8, +7, -15, -6, ergibt -28 © WP/ StB Raymond Kudraß, München 10 3. Zur Entwicklung der Rechts- und Gesetzeslage Zum Verhältnis von Rechtsprechung und Gesetzen: (grob vereinfacht) Oberstes Prinzip: Verfassungsrecht, ggf. EU-Recht Höchste deutsche Gerichte wie BFH, BGH etc. - prüfen die Gesetze auf Verfassungsmäßigkeit - legen die Rechtsfragen bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit dem BVerfG vor - BVerfG prüft das Gesetz dann u.a. auf -- Folgerichtigkeit u. Widerspruchsfreiheit -- unter Berücksichtigung des Wortlauts sowie -- des aus dem Willen des Gesetzgebers abgeleiteten Sinn und Zweck Stellt das BVerfG ggf. die Verfassungswidrigkeit eines Steuergesetzes fest, kann es - rückwirkend, per sofort oder erst künftig die Nichtanwendbarkeit erklären - bestimmt es aber meist eine Frist, bis zu der der Gesetzgeber einen wieder verfassungsgemäßen Zustand herbei zu führen hat. Der EuGH hat die Möglichkeit, europäischem Recht den Vorrang vor deutschem Recht einzuräumen. © WP/ StB Raymond Kudraß, München 11 3. Zur Entwicklung der Rechts- und Gesetzeslage Zum Verhältnis von Rechtsprechung und Gesetzen: (grob vereinfacht) Legt der Bundesfinanzhof (BFH) als höchstes deutsches Steuergericht ein Gesetz anders aus, als es der Gesetzgeber wünscht (ohne dass dieses Gesetz verfassungswidrig sein muss), kann der Gesetzgeber a) b) mittels Veröffentlichung der Entscheidung im Bundessteuerblatt Teil II die Finanzverwaltung anweisen, das Urteil mit der Folge der Bindungswirkung für vergleichbare Sachverhalte anzuerkennen oder die Entscheidung mit einem sog. Nichtanwendungserlass belegen und nicht veröffentlichen lassen. Folge ist dann: Keine Anwendung des Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus und damit Zwang für vergleichbar Betroffene, erneut durch alle Instanzen zu klagen. Gesetzgeber: Kann jederzeit neue Gesetze erlassen (die dann wieder der Prüfung durch die Gerichte obliegen) © WP/ StB Raymond Kudraß, München 12 3. Zur Entwicklung der Rechts- und Gesetzeslage Zum Verhältnis von Rechtsprechung und Gesetzgeber: (grob vereinfacht) Ist wegen der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes oder einer Rechtsfrage ein Verfahren vor dem EuGH, dem BVerfG oder dem BFH anhängig, besteht ein Rechtsanspruch auf Aussetzung und Ruhen eines Einspruchsverfahrens. Die Beurteilung des Sachverhalts durch das Finanzamt ruht dann solange, bis das Urteil ergangen ist. Fällt das Urteil dann (ggf. nach Jahren) positiv aus, nützt das demjenigen, der seinen Steuerbescheid „offen gehalten hat“, während alle anderen, die keinen Einspruch erhoben haben, leer ausgehen. © WP/ StB Raymond Kudraß, München 13 3. Entwicklung der Rechtslage Änderung der Rechtsprechung des BFH zu Berufsausbildungskosten ab 2002 BFH vom 17.12.2002 VI R 137/01, BStBl. II 2003, 407 Grundfall zum berufsbegleitenden Studium: RA-Gehilfin mit AKAD-Studium zur Betriebswirtin (FH) BFH vom 27.05.2003 VI R 33/01, DStR 2003, 1160 Ausbildung zum Berufspiloten auf Grund eines Schulungsvertrages mit dem Flugunternehmen BFH 04.11.2003 VI R 96/01, DStR 2004,261 Kosten einer Krankengymnastin für anschließendes Medizinstudium mit Promotion BFH v. 22.07.2003 VI R 48/02, BFH/NV 2004, 34 Vergebliche Ausbildungskosten eines EDVAnwendungsberaters für Steuerberaterprüfung © WP/ StB Raymond Kudraß, München 14 3. Entwicklung der Gesetzeslage Und wie hat der Gesetzgeber auf diese Änderung der Rechtsprechung reagiert? Durch „Nichtanwendungsgesetz“ vom 09.07.2004 mit der Neufassung des § 12 Nr. 5 EStG: Nichtabzugsfähige Ausgaben sind: „Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für sein Erststudium, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.“ Aber: Die Rechtsprechung hat sich weiterentwickelt ! © WP/ StB Raymond Kudraß, München 15 3. Entwicklung der Rechtslage Weiterentwicklung der Rechtsprechung des BFH seit 2003: Entscheidend für die Einstufung der Studienkosten als Werbungskosten ist, dass das Studium Berufswissen vermittelt und auf die Erzielung von (steuerpflichtigen) Einnahmen gerichtet ist. © WP/ StB Raymond Kudraß, München 16 3. Entwicklung der Rechtslage Kosten des Hochschulstudiums nach Berufsausbildung BFH vom 18.06.2009 VI R 14/07, DStR 2009, 1952 Ausgebildete Buchhändlerin studiert Sonderschulpädagogik VI R 6/07, BFH/NV 2009, 1796 Ausgebildete Hotelfachfrau studiert Tourismusmanagement an der Hochschule (FH) VI R 49/07, BFH/NV 2009, 1799 Ausgebildeter Koch studiert Hotelmanagement (FH) VI R 79/06, Datev-Lexinform Dok. Nr. 0587998 Staatlich geprüfter Wirtschaftsassistent studiert Weltwirtschaftssprachen (FH) VI R 31/07, BFH/NV 2009, 1997 Ausgebildeter Bürokaufmann studiert berufsbegl. für den Abschluss als „Betriebswirt für betriebl. Altersversorgung“ (FH) © WP/ StB Raymond Kudraß, München 17 3. Entwicklung der Rechtslage Kosten des Hochschulstudiums BMF-Schreiben vom 22.09.2010 in Reaktion auf die neuen Urteile Anerkennung der Studiumskosten als vorweggenommene Werbungskosten bei - Abgeschlossener Berufsausbildung - Berufsbegleitendem Studium - Zweitstudium (auch Master) - Promotionsstudium Aber nicht: Erststudium direkt nach dem Abi BFH v. 28.07.2011 VI R 7/10 und VI R 38/10 Anerkennung auch der Erststudiumskosten direkt nach dem Abi: Abiturientin beginnt, nach erfolgloser Klage, Medizinstudium in Ungarn und erstmalige Berufsausbildung zum Verkehrsflugzeugführer Erste Reaktion BMF: Pressemitteilung vom 19.08.2011 Das BMF „prüft nunmehr die gesetzgeberischen und verwaltungstechnischen Gestaltungsmöglichkeiten“ © WP/ StB Raymond Kudraß, München 18 3. Entwicklung der Gesetzeslage Und wie reagierte der Gesetzgeber auf die Bestätigung der Rechtsprechung dieses Mal ? Mit dem „Nichtanwendungsgesetz“ vom 26.10.2011 mit Neufassung des § 12 Nr. 5 EStG: Nichtabzugsfähige Ausgaben sind: „Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für sein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.“ und Ergänzung des § 9 EStG um einen neuen Absatz 6, nach dem Erstausbildungskosten keine Werbungskosten sind! © WP/ StB Raymond Kudraß, München 19 3. Entwicklung der Gesetzeslage Noch: Gesetzesneufassung Anhebung des beschränkten Sonderausgabenabzugs für Studenten in der Erstausbildung auf € 6.000.- p.a.. (wirkt sich nur bei entsprechenden Einkünften über dem Grundfreibetrag aus!) Geltung des erhöhten Sonderausgabenabzugs: seit 1.1.2012 Die Aushebelung der Rechtsprechung soll dieses Mal rückwirkend seit 2004 gelten, weil es sich nur um eine „Klarstellung“ für die von der Regelung betroffenen Studierenden in der Erstausbildung handele. Für alle anderen Studierenden ändert sich nichts! © WP/ StB Raymond Kudraß, München 20 3. Entwicklung der Rechtslage Erste Reaktion des BFH am Tag des Gesetzentwurfes (26.10.2011): Sprecher d. BFH kündigt selbständige Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe an. Veröffentlichte Meinungen von BFH-Richtern * und die ausführliche Begründung der neuen Urteile verdeutlichen erhebliche Einwendungen des BFH gegen jedes erneute Nichtanwendungsgesetz und können nur als Aufforderung verstanden werden, am Werbungskostenabzug auch nach Geltung des neuen Gesetzes festzuhalten und diesen ggf. auch rückwirkend zu beantragen. *„Konkret berufsbezogene Bildungsaufwendungen sind keine Kosten der Lebensführung!“ und „Für Studenten und Auszubildende gilt es nun, ihre Ausbildungskosten innerhalb der Festsetzungsfristen im Rahmen einer ESt- oder einer Verlustfeststellungserklärung geltend zu machen.“ (Dr. Schallmoser in Steuk 2011, Heft 17, S. 370) Der Finanzverwaltung sind aber die Hände gebunden, solange wegen der Gesetzesneufassung kein neues Verfahren beim BFH anhängig ist. © WP/ StB Raymond Kudraß, München 21 3. Zur Entwicklung der Rechtslage Die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesneufassung betreffen vor allem: Das Veranlassungsprinzip: Entscheidend nach dem BFH ist alleine, dass das Studium Berufswissen vermittelt und auf die Erzielung von (steuerpflichtigen) Einnahmen gerichtet ist, also der berufliche Veranlassungszusammenhang zwischen Berufsbildungsausgaben und Einkünfteerzielung anzuerkennen ist! „Insbesondere die Zuordnung von Aufwendungen für ein Erststudium zum Privatbereich ohne Beachtung der für das Studium veranlassenden Umstände sei eine unzulässige Typisierung.“ (Drenseck, vors. Richter des BFH in DStR 42/2004, S.1767 in seinen Anmerkungen zur bereits damaligen Gesetzesänderung) © WP/ StB Raymond Kudraß, München 22 3. Zur Entwicklung der Rechtslage Die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesneufassung betreffen auch das „objektive Nettoprinzip“ *: Es handelt sich um Erwerbsaufwendungen, die nach dem Gebot der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit analog der Gründe für die - Wiedereinführung der Arbeitszimmerkosten und - der ersten 20 km der Entfernungspauschale zum steuerlichen Abzug zuzulassen sind, weil sie zur Erzielung der steuerlichen Einnahmen aus dem angestrebten Beruf unumgänglich sind. * Nur der Saldo aus (zukünftigen) Erwerbseinnahmen einerseits und beruflichen Erwerbsaufwendungen andererseits darf besteuert werden © WP/ StB Raymond Kudraß, München 23 3. Zur Entwicklung der Rechtslage Zweifel an der Übereinstimmung der Gesetzesneufassung mit der grundlegenden Rechtsprechung betreffen auch den Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte: Beispiel: - 2 Studentinnen der Sonderpädagogik - im gleichen Semester - im gleichen Seminar - kaufen das gleiche Lehrbuch: Eine Studentin soll kraft Abschluss ihrer Ausbildung zur Buchhändlerin vor dem Studium dieses Buch als Werbungskosten für Ihren späteren Beruf abziehen können und die andere nur deshalb nicht, weil sie ihre Lehre vor dem Studium nicht abgeschlossen hat ? (z.B. wg. Schwangerschaft oder Pflege der Großeltern) © WP/ StB Raymond Kudraß, München 24 3. Zur Entwicklung der Rechtslage Zum möglichen Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte: Beispiel: Von 2 Auszubildenden zum Verkehrsflugzeugführer (Piloten) hat einer während der Zivildienstes die Ausbildung zum Rettungssanitäter absolviert und der andere nicht. Kann es denn von dem erfolgreichen Absolvieren eines solchen Kurses vor dem Studium abhängen, ob der eine Student die gesamten Kosten der Pilotenausbildung von rund T€ 40 absetzen kann und der andere nicht ? © WP/ StB Raymond Kudraß, München 25 3. Zur Entwicklung der Rechtslage Weitere Beispiele zur Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte: - Ungleichbehandlung der letzten 2 Jahre des gleichen Studiengangs vor und nach der Bologna-Reform: Der Masterstudent darf absetzen, der Diplomand nicht! - Egal welche Berufsausbildung abgeschlossen ist: Nach BMF-Schreiben kann dann jeder Erststudent alle berufsbezogenen Studienkosten abziehen, also auch die eines Studienabbruchs („vergebliche“ Werbungskosten); hingegen soll der „echte Ersti“ noch nicht einmal dann absetzen können, wenn er sein Studium konsequent bis zur ersten Stelle in „seinem“ akademischen Beruf durchzieht ? © WP/ StB Raymond Kudraß, München 26 3. Zur Entwicklung der Rechtslage Aufgrund dieser Zweifel waren und sind seit Anfang 2012 bereits mehrere Verfahren * vor dem BVerfG bzw. dem BFH anhängig ! Damit besteht erneut ein Rechtsanspruch auf Aussetzung und Ruhen von Einspruchsverfahren, gegen ablehnende Steuerbescheide, gegen die innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Einspruch erhoben wurde. Somit herrscht wieder die vergleichbare Rechtssituation wie vor den Urteilen des BFH vom 28.07.2011 bzw. wie vor dem 04.11.2003! * z.B. FG Niedersachsen v. 03.11.11, Rev. VIII R 49/11; FG BW v. 14.12.11, Sprungklage BVerfG; FG Düsseldorf v. 14.12.11, VI R 02/12;; FG Münster v. 20.12.11, FG München 15.03.12, VI R 52/12 VI R 08/12; FG Köln v. 22.05.12, VI R 38/13 und 17.07.13, VI R n.n.) © WP/ StB Raymond Kudraß, München 27 3. Klarstellung zur Rechts- und Gesetzeslage Was gilt derzeit mit Stand Ende 2013: Die Abzugsvoraussetzungen für Erststudiumskosten als vorweggenommene Werbungskosten liegen vor bei: • Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung • Berufsbegleitendem Erststudium • Zweitstudium • Master (gilt als Zweitstudium!) • Promotion © WP/ StB Raymond Kudraß, München 28 3. Klarstellung zur Rechts- und Gesetzeslage Was gilt derzeit mit Stand Ende 2013: Auch für die Erststudierenden in der Erstausbildung gilt es, innerhalb der Einspruchs- und Verjährungsfristen alle Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten geltend zu machen. Im Falle der Ablehnung durch das FA sollte mit dem speziellen Hinweis auf die anhängigen Verfahren Einspruch eingelegt und die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. © WP/ StB Raymond Kudraß, München 29 3. Zur Entwicklung der Rechtslage Und wenn der BFH erneut erst in einigen Jahren positiv entscheidet: • die Verluste werden dann auch rückwirkend verrechnet • Steuererstattungen verzinsen sich ab dem 15. Monat nach dem Veranlagungsjahr mit 0,5 % mtl. (6,0 % pro Jahr)! Fazit: Die betroffenen Studierenden in der Erstausbildung müssen für sich selbst entscheiden, ob sie die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesänderung teilen und ob die Chancen, im Falle einer erneut positiven Entscheidung der Gerichte, einen nicht unbeträchtlichen Teil der Studienkosten über die Steuerersparnis refinanzieren zu können, den Aufwand wert sind, den das Belegesammeln und die Abgabe einer Steuererklärung pro Jahr mit sich bringen! Für alle anderen Studierenden gilt : Das Weitersammeln lohnt sowieso ! © WP/ StB Raymond Kudraß, München 30 3. Zur Gesetzeslage Wie lange können noch Steuererklärungen abgegeben werden? Normalfall: bis 31.05. des Jahres für das Vorjahr Ausnahme: Bei steuerlicher Vertretung regelmäßig bis 31.12. d. Kj. Ansonsten grundsätzlich in allen offenen Fällen, d.h. • bei bisheriger Nichtabgabe einer Steuererklärung: bis zu 4 Jahre zurück, also einschl. 2009 bis Ende 2013 • bei allen abgegebenen Erklärungen grundsätzlich nur innerhalb der vierwöchigen Einspruchsfrist; aber: Ausnahmen denkbar zur Berichtigung bestandskräftiger Bescheide! Hinweis: Mit BFH-Urteil vom 18.12.2012 (VI R 16/11) wurde die Klage auf Geltung einer 7-jährigen Festsetzungsfrist für sog. Antragsveranlagungen verneint. © WP/ StB Raymond Kudraß, München 31 3. Überblick zur Rechts- und Gesetzeslage Ausbildungsverhältnis oder berufsbegleitend ja Betriebsausgaben/ Werbungskosten ja (vorweggenommene) Betriebsausgaben/ Werbungskosten nein Studium nach abgeschl. Berufsausbildung und Zweitstudium nein Erststudium in Erstausbildung Ja ?* Nein?* (vorweggenommene) Betriebsausgaben/ Werbungskosten *Ja nach BFH v. 28.07.2011 und v. 04.11.2003; nein nach Gesetzesneufassung v. 07.12.11 (nur Sonderausg. bis € 6.000.- p.a.); Neu anhängige Verfahren u.a. BVerfG wg. Vorlage FG Baden-W. v. 14.12.11; Revision BFH VIII R 49/11 wg. FG NS und VI R 8/12 wg. FG Münster © WP/ StB Raymond Kudraß, München 32 3. Zur Entwicklung der Rechtslage Wann gilt eine Berufserstausbildung als abgeschlossen? Nach Meinung der Finanzverwaltung früher: - Nach Berufsbildung im dualen System oder innerbetrieblich - Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz und - Ausbildungsdauer von mind. 2 Jahren Demgegenüber neu nach BFH: Eine erstmalige Berufsausbildung setzt - weder ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz - noch eine bestimmte Ausbildungsdauer voraus. Ausreichend ist, dass - die Ausbildung berufsbezogen ist, - eine Voraussetzung für die geplante Berufsausbildung darstellt und - die Ausbildung dazu befähigt, aus der angestrebten Tätigkeit Einnahmen zu erzielen. © WP/ StB Raymond Kudraß, München 33 3. Klarstellung zur Rechts- und Gesetzeslage Wann gilt eine Berufserstausbildung als abgeschlossen? Staatlich anerkannter Wirtschaftsassistent (BFH vom 18.09.2009, VI R 79/06; veröff. erst in 03/2012!; Ausbildung an Berufskolleg trotz Möglichkeit des Erwerbs der Fachhochschulreife!) Analog anerkannt: - Rettungssanitäter (BFH vom 27.10.2011, VI R 52/10) - Sprachaufenthalte im Ausland -- Au-pair-Ausbildung (BFH v. 15.03.2012, III R 58/08) (Au-pair per se keine Erstausb., aber mit system. Sprachausbildung > 10 Stdn. wtl. im D.) -- besonderer Sprachunterricht (Einzelunterricht, fachlicher Sprachunterricht wie z.B. Englisch für Juristen oder Vorträge in Fremdsprache; auch < 10 Stdn. wtl.) -- Sprachunterricht, wenn Voraussetzung nach Ausbildungs- oder Prüfungsordnung oder zur Vorbereitung auf notw. Fremdsprachentest (TOEFL oder IELTS als zwingende Zulassungsvoraussetzung für das Studium oder ausbildungsrelevanter Sprachtest; ohne zeitliche Mindestanforderungen!) © WP/ StB Raymond Kudraß, München 34 3. Klarstellung zur Rechts- und Gesetzeslage Wann gilt eine Berufserstausbildung als abgeschlossen? sowie jüngst analog anerkannt: - Flugbegleiterin (BFH vom 28.02.2013, VI R 6/12) Begründungen u.a.: In Abgrenzung zur Allgemeinbildung befindet sich in Berufsausbildung, wer - sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, - sich aber ernstlich darauf vorbereitet, - Maßnahmen ergreift, bei denen es um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlage für den angestrebten Beruf geeignet sind, - mit der Berufsausbildung eine notwendige Voraussetzung für eine geplante Berufsausübung erfüllt und - die Ausbildung befähigt, aus der angestrebten Tätigkeit Einkünfte zu erzielen. Indizien: - Planmäßige Ausgestaltung der Ausbildung - Ausrichtung am Ausbildungsziel und der dazu erforderlichen Qualifikationen - Schulungen mit theoretischen und praktischen Inhalten - Prüfungen (auch firmenintern) © WP/ StB Raymond Kudraß, München 35 3. Klarstellung zur Rechts- und Gesetzeslage Ergebnis der neuen Rechtsprechung, die inzwischen von der Finanzverwaltung anerkannt wird: Das neue gesetzliche Abzugsverbot trifft nur die Kosten einer „echten“ Erstausbildung. Aufwendungen für eine Ausbildung nach vorangegangener Berufserstausbildung (auch wenn es sich um ein erstes Studium nach einer nichtakademischen Ausbildung handelt) sind auch weiterhin als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit einer nachfolgenden Berufstätigkeit besteht. © WP/ StB Raymond Kudraß, München 36 4. Welche Kosten können abgesetzt werden? Wohnkosten - Geltendmachung 1. Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung Kernvoraussetzung: Wohnung am Studienort und eigener Haupt-Hausstand außerhalb des Studienortes = am Wohnort Indizien: - Entfernung beider Wohnungen; - Zahl der Heimfahrten; - Größe u. Ausstattung der Wohnung am Wohnort; - Möglichkeit eines eigenständigen Wohnens und Wirtschaftens; - Mitbestimmung der Haushaltsführung (nicht nur Eingliederung in elterlichen Haushalt); - Dauer u. Häufigkeit der Aufenthalte (Unterbrechung i.W. nur durch Studium u. Urlaub); - persönliche Beziehungen am Wohnort; - finanzielle Beteiligung (bis einschl. 2013 nur Indiz, ab 2014 ein Muss) Objektive Feststellungslast: Beim Studierenden © WP/ StB Raymond Kudraß, München 37 4. Welche Kosten können abgesetzt werden? Wohnkosten (i.d.R. größte Einzelposition) Prüfungsreihenfolge: 1. Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung ? Dann: Geltendmachung sämtlicher Kosten wie z.B. - Abschreibung auf die Einrichtung - Miete mit Nebenkosten - Kosten der Wohnungssuche samt Makler u.a.m. Achtung: Aufgrund Reform des Reisekostenrechts sind ab 2014 die kompletten Wohnungskosten nur noch bei Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung absetzbar ! Diese Gesetzesverschärfung wirkt aber definitiv nicht rückwirkend ! Auch bei der Abgabe der Steuererklärungen erst in späteren Jahren bleibt es für die Veranlagungsjahre bis einschl. 2013 bei der Absetzbarkeit der Unterkunftskosten am Studienort auch dann, wenn kein eigener Haushalt am Heimat-Wohnort geführt wird, dort aber der Lebensmittelpunkt verbleibt. © WP/ StB Raymond Kudraß, München 38 4. Welche Kosten können abgesetzt werden? Wohnkosten - Geltendmachung Prüfungsreihenfolge: 2. Vorliegen des Lebensmittelpunkts am Wohnort und nicht am Studienort ? Bis einschl. 2013 gilt: Die vollen Kosten der Unterkunft eines Studenten am Studienort können als Werbungskosten zu berücksichtigen sein, wenn der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen nicht am Studienort, sondern am (Heimat-) Wohnort liegt. (= regelmäßiger Aufenthaltsort, der fortwährend genutzt und von dem aus das Privatleben geführt wird) Aber: Unterschied zu 1: Keine eigene Haushaltsführung notwendig! Merke: Bei Alleinstehenden verlagert sich der Lebensmittelpunkt i.d.R. im Laufe der Zeit an den Beschäftigungsort, während die Heimatwohnung zunehmend nur mehr für Besuchszwecke genutzt wird; Folge: Besondere Umstände sind darzulegen, wenn der Lebensmittelpunkt am Heimatort verbleiben soll Achtung: Nach derzeitigem Gesetz Werbungskosten nur bei Zweitausbildung, d.h. bei den Erststudierenden in der Erstausbildung „nur“ Sonderausgabenabzug möglich ! © WP/ StB Raymond Kudraß, München 39 4. Welche Kosten können abgesetzt werden? Wohnkosten - Geltendmachung Prüfungsreihenfolge: 3. Vorliegen eines steuerlich anerkannten Arbeitszimmers ? (nachrangig zu prüfen, wenn 1. und 2. nicht vorliegen) Voraussetzung für steuerliche Anerkennung eines Arbeitszimmers: Erfüllung der strengen Kriterien der Finanzverwaltung (insb. Abgeschlossenheit des Raumes, Glaubhaftmachung einer privaten Nutzung von nur untergeordneter Bedeutung, kein anderer Arbeitsplatz verfügbar ) Kostenbegrenzung: grundsätzlich € 1.250.- p.a.; Ausnahme ohne Begrenzung denkbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet, möglich z.B. bei Promotion 4. Kann evtl. eine „Arbeitsecke“ abgesetzt werden ? (nachrangig zu prüfen, wenn 1.- 3. nicht vorliegen) Bei Anerkennung durch die Rechtsprechung (Verfahren vor dem BFH anhängig; AZ. X R 32/11); Kostenbegrenzung wie zu 3. © WP/ StB Raymond Kudraß, München 40 4. Welche weiteren Kosten können abgesetzt werden? • Arbeitsmittel (Schreibtisch, Stuhl, Regal, Computer, Telefon- und Internetgebühren, Mobiltelefone, Software, IT-Geräte, …) • Auslandspraktika / Auslandsstudien • Fachliteratur • Fahrtkosten: Wohnung – Ausbildungsort und Lern-/Arbeitsgruppen (Neu: Abrechnung nach Reisekostengrundsätzen! Lt. Meinung BayLfSt: Fahrtkosten i.R. eines „echten“ Erststudiums 30 ct. je Entfernungs-km, dagegen bei Zweitstudium je gefahrenem km) • Studien und Lehrgangsgebühren einschl. Verwaltungskosten • Umzugskosten u.a. Transportkosten für Möbel, Makler, ggf. Pauschalen • Verpflegungsmehraufwendungen • … © WP/ StB Raymond Kudraß, München 41 5. Kostentragung Was muss hinsichtlich der Kostentragung beachtet werden? Die Studierenden müssen selbst mit diesen Kosten belastet sein, d.h. • Wohnung / Studentenappartement selbst anmieten • Arbeitsmittel, Fachliteratur selbst anschaffen • Fahrtkosten selbst tragen • Studiengebühren nicht von den Eltern zahlen lassen • Umzugskosten, Makler etc. vom eigenen Konto bezahlen und dies aus der monatlichen Unterhaltspauschale der Eltern bezahlen! © WP/ StB Raymond Kudraß, München 42 5. Kostennachweise Was tun, wenn keine Belege über die Studienkosten mehr vorliegen? Oft helfen die Pauschalen, (wie für die Fahrtkosten, Internet und Telefon, Umzug, Verpflegung ...) ansonsten die Kontoauszüge, (rückwirkender Ausdruck bis zu 10 Jahre bei den Banken möglich) zusätzlich alles, was die Kosten glaubhaft macht ! (z.B. Arbeitspapiere zu Sitzungen von Lerngemeinschaften, Benzinabbuchungen, Bescheinigungen jeder Art, Garantiescheine, Reparaturrechnungen, Terminkalender, Zeugnisse ...) © WP/ StB Raymond Kudraß, München 43 6. Erläuterungen zu den Beispielen im Anhang Ungünstige Gestaltungsalternative: Beispiel 1: • • • • Beginn des Erststudiums nach abgeschlossener Berufsausbildung im WS 2013/14 Geltendmachung u. Anerkennung nur weniger Kosten von € 8.000.- über 3 Studienjahre als kumulierte Verluste Beginn der ersten Vollberufstätigkeit am 01.09. des Kalenderjahres 2016 (nach Bachelor) Niedriger Verdienst im Jahr der ersten Berufstätigkeit von nur € 12.000.- brutto Folge für Berechnung der Steuerbelastung 2016: Bruttoeinkünfte: € 12.000.abzgl. „normale Werbungskosten“ - € 2.000.= Gesamtbetrag der Einkünfte = € 10.000.abzgl. Sonderausgaben (KV-, RV-Beiträge etc.) - € 2.000.= zu versteuerndes Einkommen: = € 8.000.- Konsequenz: Steuervorteil aus 3 Jahren Studium: Null, weil - wegen Unterschreitung des Grundfreibetrages - das Einkommen auch ohne Studienkosten steuerfrei bliebe und die mühsam kumulierten Verlustvorträge aus den Vorjahren trotzdem mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte zu verrechnen sind. © WP/ StB Raymond Kudraß, München 44 6. Erläuterungen zu den Beispielen im Anhang Aber es gilt der immer zu beachtende Grundsatz: Tue nie etwas alleine der Steuer wegen ! Ist der Job als nur per 01.09. oder 01.10. eines Jahres zu bekommen, gilt es, sich demgegenüber die nur einmalige Steuermindererstattung von bis zu ca. € 3.000.- * bewusst zu machen, auf die bei Stellenantritt erst zum 1.1. des Folgejahres nicht verzichtet werden müsste. * Gerechnet auf Verlustvorträge von T€ 10 bei einem Steuersatz von 30 % © WP/ StB Raymond Kudraß, München 45 6. Erläuterungen zu den Beispielen im Anhang Günstigere Gestaltungsalternativen Beispiel 2: • • • • • • • Vor Beginn des Erststudiums: Abschluss Berufserstausbildung zum Rettungssanitäter Studienbeginn zum Bachelor im WS 2013/14, anschließend Master ab WS 2015/16 Eltern zahlen Pauschale, alle Studienkosten einschl. Miete zahlt Student selbst Insg. zwei Auslandssemester „in Harvard“ mit Kosten von € 40.000.Akribische Sammlung aller Kosten und jährliche Einreichung beim FA Masterabschluss SS 2018 mit einem kumulierten Verlustvortrag von € 80.000.Beginn der ersten Berufstätigkeit ab 1.1.2019 mit einem Jahreseinkommen von €°80.000.Folge: Steuerersparnis von ca. € 29.000.- (= rund 1/3 der gesamten Studienkosten) Beispiel 3: • Wie oben, mit dem Unterschied, dass die Ausbildung zum Rettungssanitäter erst nach dem ersten Studienjahr in den Semesterferien absolviert wird Folge: Kosten des ersten Studienjahres bleiben wegen Beurteilung als Sonderausgaben nach derzeitigem Gesetz steuerlich ohne Auswirkung; ansonsten ohne Änderung © WP/ StB Raymond Kudraß, München 46 7. Schuhkarton-Lösung © Getty Images, E000264 So bringen Sie uns Ihre Unterlagen - wir machen das Beste daraus! © WP/ StB Raymond Kudraß, München 47 7. Ordner-Lösung Qualitativ hochwertiger Ordner Steuern & Studium Blauer Einband, Hebelmechanik, 4 cm Stärke mit Inhaltsverzeichnis Checklisten Folien zum Einstecken der Belege Entweder zum Abholpreis von € 10,00 incl. MwSt in der Kanzlei oder zzgl. Porto- und Versandkosten zum Bestellen über die Homepage (www.kanzlei-kudrass.de) Sie senden uns Ihre Unterlagen - wir machen das Beste daraus! © WP/ StB Raymond Kudraß, München 48 8. Beratung für Studenten Gesetzesänderungen mit bes. Bedeutung f. Studierende Seit 1.1.2012: Wegfall der Einkünfte- und Bezüge-Grenze beim Kindergeld d.h. die Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern bis zum 25. Lebensjahr (zzgl. Bundesfreiwilligendienst, freiw. Soziales Jahr) entfällt! Aber Vorsicht: Neue Kindergeldfalle der „schädlichen Erwerbstätigkeit“ „Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.“ © WP/ StB Raymond Kudraß, München 49 8. Beratung für Studenten Klarstellung durch BMF-Schreiben* Grundsatz ab 1.1.2012: Unbeachtlichkeit der Einkünfte und Bezüge für die steuerliche Berücksichtigung eines volljährigen Kindes Aber: • Dies gilt nur bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums und dem Nachweis, dass das Kind weiterhin für einen Beruf ausgebildet wird und • es darf keine „ausbildungshindernde“ (= schädliche) Erwerbstätigkeit vorliegen! Unschädlich ist es, wenn: - 20 Stunden regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht überschritten werden, - und ein Ausbildungsdienstverhältnis oder - ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen * Vgl. BMF-Schreiben v. 07.12.2011 zur steuerl. Berücksichtigung volljähriger Kinder nach Wegfall der Einkünfte- und BezügeGrenze durch StVereinf.gesetz 2011 ab 1.1.2012; © WP/ StB Raymond Kudraß, München 50 8. Beratung für Studenten Ergebnis: Für Studierende mit Kindergeldbezug ist bei Erwerbstätigkeit zu beachten: • Die regelmäßige Arbeitszeit darf pro Kj. nicht mehr als 20 Stdn. wöchentlich betragen • Eine vorübergehende (höchstens 2 Monate dauernde) Ausweitung der Beschäftigung auf mehr als 20 Stunden ist unbeachtlich, wenn innerhalb eines Kj. die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt (Bsp: 2 Monate 40 Stdn., 4 Monate 20 Stdn., 3 Mon. 15 Stdn. u. 3 Mon. 0 Stdn. je pro Woche) • Demgegenüber begründet eine Vollzeiterwerbstätigkeit in den Semesterferien, die über 2 Monate hinausgeht, auch dann eine Einstufung als schädlich, wenn die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden im Kj. nicht überschreitet (Bsp: wie oben, aber 3 Monate a 40 Stdn. pro Woche) • Nicht anzuwenden sind diese Regelungen für Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet sind © WP/ StB Raymond Kudraß, München 51 8. Beratung für Studenten Aktuelle Gesetzesänderungen mit bes. Bedeutung f. Studierende: Seit 1.1.2013: - Anhebung der (nicht mit den Studienkosten zu verrechnenden) Gehaltsgrenze für geringfügig Beschäftigte auf € 450.- mtl. bei genereller Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit Achtung: Neue BaföG-Hinzuverdienstgrenze beträgt ab 2013 € 406,66 durchschnittlich (€ 4.880.- p.a.)! - Anpassung steuerfreier Grundfreibetrag ab 1.1.2013 um € 126.auf € 8.130.- und ab 1.1.2014 um € 224.- auf € 8.354.- - Erhöhung Werbungskostenpauschale (aufgeschoben) - Erleichterte Absetzung eines Arbeitszimmers (aufgeschoben) © WP/ StB Raymond Kudraß, München 52 8. Beratung für Studenten Aktuelle Gesetzesvorhaben mit bes. Bedeutung f. Studierende: Ab 2014: - Reform des Reisekostenrechts (bereits sicher!*) (Ersatz des Begriffs der regelmäßigen Arbeitsstätte durch „erste Tätigkeitsstätte“ Folge: Gravierende Nachteile f. Studenten bzgl. km-Pauschale u. Wohnungskosten; Letztere nur noch bei doppelter Haushaltsführung in voller Höhe absetzbar) Aber: Geltung nur für die Zukunft, d.h. für die Studienjahre bis einschl. 2013 gilt auch weiterhin die wesentlich günstigere Gesetzeslage! Später: Bei ggf. erneut positiver Rechtsprechung des BFH bzgl. „echter“ Erststudiumskosten in der Erstausbildung evtl.: Begrenzung des Werbungskostenabzugs von Studiumskosten? Ferner: In Anpassung an die Rechtsprechungsentwicklung muss immer mit gesetzgeberischen Maßnahmen gerechnet werden ! * Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts, BGBl I 2013, 285) © WP/ StB Raymond Kudraß, München 53 8. Beratung für Studenten und deren Familien Themenbereich Familie • Einkünfteverteilung innerhalb der Familie (Optimierung nach Steuern) • Elternberatungsbedarf (Altersvorsorge, Weichenstellung Unternehmensnachfolge, Vermögensstrukturberatung, Vorsorgeplanung mit „Packen des Notfallkoffers“!) • Elterngeld, Familiengründung, Kindbegünstigungen • Heimkostendurchsetzung für Großeltern Themenbereich Studis • Existenzgründung, Businesspläne, Förderprogramme • Jobs und alles, was Studenten dabei beachten sollten ( Arbeitszeit- und Verdienstgrenzen i.V.m. Aushilfstätigkeiten/ geringfügiger Beschäftigung/ Kindergeld/ Minijobs und Familienversicherung, BAFÖG, Rentenversicherung, Sozialversicherungsbeiträge u.a.m.) • Studienkredite und Finanzierungsfragen (Worauf sollten Sie achten?) • Vorsorgeprodukte (als neutraler Sparringpartner) © WP/ StB Raymond Kudraß, München 54 9. Konkrete Gestaltungsempfehlungen für Studenten Zum Erhalt des Kindergelds: • Beachtung der neuen Begrenzung der Arbeitszeiten (im Durchschnitt unter 20 Stdn. wöchentlich und nicht mehr als 2 Monate p.a. Vollzeit) Zur Refinanzierung der Studienkosten durch später ersparte Steuern: • Abschluss einer anerkannten Berufserstausbildung, wenn möglich noch vor, ansonsten so rasch wie möglich noch während des Bachelorstudiums • Auch bei Erststudium in der Erstausbildung: Wahrung der Chance auf erneut positive Rechtsprechung durch den BFH oder das BVerfG durch Geltendmachung aller Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten mit Einspruch gegen ablehnende Bescheide und Antrag auf Ruhen des Verfahrens (wg. anhängiger Verfahren) • Beachtung der Verjährungsgrenzen bzgl. der Geltendmachung der Kosten © WP/ StB Raymond Kudraß, München 55 9. Konkrete Gestaltungsempfehlungen für Studenten Zur Refinanzierung der Studienkosten durch später ersparte Steuern: Versuchen Sie • bei Berufsstart zum Ende eines Jahres möglichst wenige der Verlustvorträge zu verbrauchen, weil unverbrauchte Verluste nicht verloren gehen • besser (bei entsprechender Möglichkeit) den Berufsstart so früh wie möglich an den Jahresanfang zu legen, um damit eine möglichst hohe Steuerprogression zu erreichen • sich den steuerlichen Mechanismus bewusst zu machen, dass der Refinanzierungseffekt für Ihre Studienkosten aus ersparten Steuern umso höher ist, je höher Ihr Einkommen im ersten Berufsjahr ist, weil nur derjenige viel an Steuern sparen kann, der auch viel an Steuern bezahlt © WP/ StB Raymond Kudraß, München 56 Wir wünschen Ihnen viel Erfolg für Ihr Studium, alles Gute für Ihren weiteren Berufsweg und ein Steuerleben lang viel Freude mit dem Finanzamt ! © WP/ StB Raymond Kudraß, München 57 Wir beraten schwerpunktmäßig Studierende und Jungakademiker/innen sowie deren Eltern Dipl.-Kfm. Raymond Kudraß Wirtschaftsprüfer / Steuerberater Schackstr.1 80539 München Tel.: 089/ 360 490-60 Fax: 089/ 360 490-53 [email protected] www.kanzlei-kudrass.de (mit jeweils aktuellen Informationen zur weiteren Entwicklung der Rechts- und Gesetzeslage i.S. Abzugsfähigkeit von Studienkosten) © WP/ StB Raymond Kudraß, München 58