allarmenische erklärung zum 100. jahrestag des völkermordes an
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allarmenische erklärung zum 100. jahrestag des völkermordes an
ALLARMENISCHE ERKLÄRUNG ZUM 100. JAHRESTAG DES VÖLKERMORDES AN DEN ARMENIERN Der staatliche Ausschuss für die Koordinierung der Veranstaltungen zum 100. Jahrestag des Völkermordes an den Armeniern, im Einvernehmen mit den in der Diaspora tätigen regionalen Ausschüssen, -indem er den gemeinsamen Willen des armenischen Volkes zum Ausdruck bringt, -gestützt auf die Unabhängigkeitserklärung vom 23. August 1990 und die Verfassung der Republik Armenien, -unter Verweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der UNO aus dem Jahre 1948, wonach die angeborene Würde und die gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und des Friedens auf der Welt bilden, -geleitet von den Grundsätzen und Bestimmungen gemäß der Resolution 96(1) der UN-Generalversammlung vom 11. Dezember 1946, der UN -Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes, der UN-Konvention vom 26. November 1968 über die Nichtanwendbarkeit von Verjährungsvorschriften auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie dem internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte und allen anderen völkerrechtlichen Akten über die Menschenrechte, -in Anbetracht der Tatsache, dass bei der Verabschiedung der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes eine internationale Zusammenarbeit im Kampf gegen diese Straftat für die UNO von besonderer Wichtigkeit war, -nachdrücklich auf die Unzulässigkeit der Straflosigkeit wegen der in den Tatbestandsmerkmalen des Völkermordes enthaltenen Straftaten und auf die Tatsache hinweisend, dass dieses Verbrechen nicht verjährt, -in der Verurteilung der durch das Osmanische Reich und andere türkische Regime geplanten und gegen das armenische Volk kontinuierlich begangenen völkermörderischen Taten in den Jahren 1894-1923, Heimatentzug, Massaker zwecks der Vernichtung des Armenientums, ethnischen Säuberungen, der Vernichtung des armenischen Erbes sowie der Leugnung des Völkermordes, aller Versuche, eine Verantwortung zu vermeiden, die begangenen Verbrechen zu verschweigen bzw. zu rechtfertigen als Ermutigung zur Fortsetzung eines Verbrechens und zum Begehen neuer Völkermorde, -in Erwägung der in den Jahren 1919-1921 gefällten Urteile der Kriegsgerichte zu diesem schweren Verbrechen gegen die rechtlichen und humanen Gesetze als eine juristische Beurteilung des Geschehenen, -in Anerkennung der Bezeichnung, seitens der internationalen Gemeinschaft im Jahre 1915, durch eine gemeinsame Erklärung der Staaten der Entente vom 24. Mai 1915, des gegen das armenische Volk begangene schwerste Verbrechen, zum ersten Mal in der Geschichte als “ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit und die Zivilisation-“ und der Notwendigkeit, die Osmanischen Behörden zur Verantwortung zu ziehen, sowie der Rolle und der Bedeutung des Friedensvertrags vom 10. August 1920 von Sèvres und des Schiedsspruchs des US-Präsidenten Woodrow Wilson vom 22. November 1920 angesichts der Überwindung der Folgen des Völkermordes an den Armeniern: 1. gedenkt der eineinhalb Millionen unschuldigen Opfer des Völkermordes an den Armeniern und beugt sich mit Dankbarkeit vor den gefallenen und überlebenden Helden, die für das Leben und die Würde gekämpft haben. 2. bekräftigt erneut das Bekenntnis des armenischen Volkes zur Fortsetzung des internationalen Kampfes für die Verhütung der Völkermorde, für die Wiederherstellung der Rechte der einem Genozid ausgesetzten Völker und für die Herstellung historischer Gerechtigkeit. 3. bedankt sich bei denjenigen Staaten, internationalen, religiösen und öffentlichen Organisationen, die den politischen Mut besaßen, um den Völkermord an den Armeniern anzuerkennen und ihn als eine entsetzliche Gräueltat gegen die Menschlichkeit zu verurteilen und die auch heute weiterhin rechtliche Schritte in dieser Richtung vornehmen, aber auch gefährliche Ausdrucksformen der Leugnung zu verhüten versuchen. 4. spricht seine Anerkennung all jenen Nationen, Institutionen und Persönlichkeiten aus, die oft auf eigene Gefahr vielfältige humanitäre Hilfe geleistet, sowie Armenier, die vor der Gefahr der Vernichtung standen, gerettet haben, sichere und friedliche Bedingungen für das den Völkermord überlebende Armenientum geschaffen und somit der Tätigkeit der Waisenpflege und der internationalen ‘armenophilen’ Bewegung einen heftigen Ruck gegeben haben. 5. wendet sich an die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, an internationale Organisationen, an Menschen guten Willens - unabhängig von ihrer Nationalität und Religion - damit sie mit vereinten Kräften der historischen Gerechtigkeit Geltung verschaffen und den Opfern des Genozids an den Armeniern ein ehrendes Gedenken bewahren, 6. drückt den gemeinsamen Willen Armeniens und des armenischen Volkes aus, den Genozid an den Armeniern und deren Vertreibung aus ihrer Heimat international anerkennen zu lassen und die Folgen des Genozids zu beseitigen. Daher wird ein umfassendes Dossier für Entschädigungen vorbereitet, welches der Wiederherstellung individueller, kommunaler und allnationaler Rechte sowie der rechtmäßigen Interessen zugrunde liegen soll, 7. verurteilt die unrechtmäßige Blockade Armeniens seitens der Republik Türkei, deren antiarmenische Haltung auf internationaler Ebene, die Aufstellung von Vorbedingungen bei der Regelung der zwischenstaatlichen Beziehungen und bewertet diese als Folge des bis heute ungesühnten Völkermordes an den Armeniern, Meds Yeghern. 8. appelliert an die Republik Türkei, den vom Osmanischen Reich begangenen Völkermord an den Armeniern anzuerkennen und zu verurteilen sowie der Opfer dieses Verbrechens gegen die Menschlichkeit zu gedenken. Die Türkei möge sich dadurch mit der eigenen Geschichte und dem eigenen historischen Gedächtnis auseinandersetzen und sich von der Leugnung und Banalisierung des Genozids verabschieden. Unterstützt jenen Teil der türkischen Zivilgesellschaft und deren Vertreter, welche heute den Mut zeigen, der offiziellen Haltung ihrer Regierung zu widersprechen. 9. Drückt die Hoffnung aus, dass die Anerkennung und Verurteilung des Völkermordes an den Armeniern seitens der Türkei einen wichtigen Ausgangspunkt für den Versöhnungsprozeß zwischen dem armenischen und türkischen Volk bilden möge. 10. stellt mit Genugtuung fest, dass die Überlebenden des Genozids während der letzten hundert Jahre - ihren Willen und ihr Selbstbewusstsein zum Ausdruck gebracht und erneut eine souveräne Staatlichkeit gegründet haben, - ihre nationalen Werte bewahrt, eine Renaissance der Kultur, der Wissenschaften, der Bildung herbeigeführt und so ihren Beitrag zur Entwicklung des internationalen Erbes geleistet haben. - mächtige und effektive geistliche und weltliche Strukturen in der armenischen Diaspora geschaffen haben, die den weltweit zerstreuten armenischen Gemeinschaften den Erhalt ihrer Identität ermöglichten, Respekt und Anerkennung verschafften und ihre gerechten Interessen verteidigen konnten. - dank gemeinsamer Anstrengungen und eines umfassenden Rückkehrprogramms für die Diaspora-Armenier in die Heimat den nationalen Genpool gefestigt und neu erschaffen haben, dem als Folge des Genozids der Verlust gedroht hatte. - im Ersten und Zweiten Weltkrieg ihren wertvollen Beitrag zur internationalen Sicherheit und zur Wahrung des Friedens geleistet und in den Unabhängigkeitskämpfen von Sardarapat und Arzach Siege davongetragen haben. 11. Betrachtet das 100. Gedenkjahr des Genozids an den Armeniern als eine wichtige Etappe, um sich mit dem Leitspruch „Ich gedenke und fordere“ weiterhin für die historische Gerechtigkeit einzusetzen. 12. Appelliert an die nächsten Generationen, patriotisch, selbstbewusst und vorbildlich das heilige heimatliche Erbe zu bewahren und sich nachhaltig einzubringen, damit - die freie und demokratische Republik Armenien weiter gedeihe, - die unabhängige Republik Arzach wachse und erblühe, - die weltweit zerstreuten Armenier engagiert zusammenwirken, - die Bestrebungen der Armenier in Erfüllung gehen.