allarmenische erklärung zum 100. jahrestag des völkermordes an

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allarmenische erklärung zum 100. jahrestag des völkermordes an
ALLARMENISCHE ERKLÄRUNG ZUM 100.
JAHRESTAG DES VÖLKERMORDES AN DEN ARMENIERN
Der staatliche Ausschuss für die Koordinierung der Veranstaltungen zum
100. Jahrestag des Völkermordes an den Armeniern, im Einvernehmen mit
den in der Diaspora tätigen regionalen Ausschüssen,
-indem er den gemeinsamen Willen des armenischen Volkes zum Ausdruck
bringt,
-gestützt auf die Unabhängigkeitserklärung vom 23. August 1990 und die
Verfassung der Republik Armenien,
-unter Verweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der
UNO aus dem Jahre 1948, wonach die angeborene Würde und die gleichen
und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der
Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und des Friedens auf
der Welt bilden,
-geleitet von den Grundsätzen und Bestimmungen gemäß der Resolution
96(1) der UN-Generalversammlung vom 11. Dezember 1946, der UN
-Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung
des Völkermordes, der UN-Konvention vom 26. November 1968 über die
Nichtanwendbarkeit von Verjährungsvorschriften auf Kriegsverbrechen
und Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie dem internationalen Pakt
vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte und allen
anderen völkerrechtlichen Akten über die Menschenrechte,
-in Anbetracht der Tatsache, dass bei der Verabschiedung der Konvention
über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes eine internationale
Zusammenarbeit im Kampf gegen diese Straftat für die UNO von
besonderer Wichtigkeit war,
-nachdrücklich auf die Unzulässigkeit der Straflosigkeit wegen der in den
Tatbestandsmerkmalen des Völkermordes enthaltenen Straftaten und auf
die Tatsache hinweisend, dass dieses Verbrechen nicht verjährt,
-in der Verurteilung der durch das Osmanische Reich und andere
türkische Regime geplanten und gegen das armenische Volk kontinuierlich
begangenen völkermörderischen Taten in den Jahren 1894-1923,
Heimatentzug, Massaker zwecks der Vernichtung des Armenientums,
ethnischen Säuberungen, der Vernichtung des armenischen Erbes sowie
der Leugnung des Völkermordes, aller Versuche, eine Verantwortung
zu vermeiden, die begangenen Verbrechen zu verschweigen bzw. zu
rechtfertigen als Ermutigung zur Fortsetzung eines Verbrechens und zum
Begehen neuer Völkermorde,
-in Erwägung der in den Jahren 1919-1921 gefällten Urteile der
Kriegsgerichte zu diesem schweren Verbrechen gegen die rechtlichen und
humanen Gesetze als eine juristische Beurteilung des Geschehenen,
-in Anerkennung der Bezeichnung, seitens der internationalen
Gemeinschaft im Jahre 1915, durch eine gemeinsame Erklärung der
Staaten der Entente vom 24. Mai 1915, des gegen das armenische Volk
begangene schwerste Verbrechen, zum ersten Mal in der Geschichte als
“ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit und die Zivilisation-“ und der
Notwendigkeit, die Osmanischen Behörden zur Verantwortung zu ziehen,
sowie der Rolle und der Bedeutung des Friedensvertrags vom 10. August
1920 von Sèvres und des Schiedsspruchs des US-Präsidenten Woodrow
Wilson vom 22. November 1920 angesichts der Überwindung der Folgen
des Völkermordes an den Armeniern:
1. gedenkt der eineinhalb Millionen unschuldigen Opfer des Völkermordes
an den Armeniern und beugt sich mit Dankbarkeit vor den gefallenen und
überlebenden Helden, die für das Leben und die Würde gekämpft haben.
2. bekräftigt erneut das Bekenntnis des armenischen Volkes zur
Fortsetzung des internationalen Kampfes für die Verhütung der
Völkermorde, für die Wiederherstellung der Rechte der einem Genozid
ausgesetzten Völker und für die Herstellung historischer Gerechtigkeit.
3. bedankt sich bei denjenigen Staaten, internationalen, religiösen und
öffentlichen Organisationen, die den politischen Mut besaßen, um den
Völkermord an den Armeniern anzuerkennen und ihn als eine entsetzliche
Gräueltat gegen die Menschlichkeit zu verurteilen und die auch heute
weiterhin rechtliche Schritte in dieser Richtung vornehmen, aber auch
gefährliche Ausdrucksformen der Leugnung zu verhüten versuchen.
4. spricht seine Anerkennung all jenen Nationen, Institutionen und
Persönlichkeiten aus, die oft auf eigene Gefahr vielfältige humanitäre Hilfe
geleistet, sowie Armenier, die vor der Gefahr der Vernichtung standen,
gerettet haben, sichere und friedliche Bedingungen für das den Völkermord
überlebende Armenientum geschaffen und somit der Tätigkeit der
Waisenpflege und der internationalen ‘armenophilen’ Bewegung einen
heftigen Ruck gegeben haben.
5. wendet sich an die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, an
internationale Organisationen, an Menschen guten Willens - unabhängig
von ihrer Nationalität und Religion - damit sie mit vereinten Kräften
der historischen Gerechtigkeit Geltung verschaffen und den Opfern des
Genozids an den Armeniern ein ehrendes Gedenken bewahren,
6. drückt den gemeinsamen Willen Armeniens und des armenischen Volkes
aus, den Genozid an den Armeniern und deren Vertreibung aus ihrer
Heimat international anerkennen zu lassen und die Folgen des Genozids
zu beseitigen. Daher wird ein umfassendes Dossier für Entschädigungen
vorbereitet, welches der Wiederherstellung individueller, kommunaler und
allnationaler Rechte sowie der rechtmäßigen Interessen zugrunde liegen
soll,
7. verurteilt die unrechtmäßige Blockade Armeniens seitens der Republik
Türkei, deren antiarmenische Haltung auf internationaler Ebene, die
Aufstellung von Vorbedingungen bei der Regelung der zwischenstaatlichen
Beziehungen und bewertet diese als Folge des bis heute ungesühnten
Völkermordes an den Armeniern, Meds Yeghern.
8. appelliert an die Republik Türkei, den vom Osmanischen Reich
begangenen Völkermord an den Armeniern anzuerkennen und zu
verurteilen sowie der Opfer dieses Verbrechens gegen die Menschlichkeit
zu gedenken. Die Türkei möge sich dadurch mit der eigenen Geschichte
und dem eigenen historischen Gedächtnis auseinandersetzen und sich von
der Leugnung und Banalisierung des Genozids verabschieden.
Unterstützt jenen Teil der türkischen Zivilgesellschaft und deren Vertreter,
welche heute den Mut zeigen, der offiziellen Haltung ihrer Regierung zu
widersprechen.
9. Drückt die Hoffnung aus, dass die Anerkennung und Verurteilung
des Völkermordes an den Armeniern seitens der Türkei einen wichtigen
Ausgangspunkt für den Versöhnungsprozeß zwischen dem armenischen
und türkischen Volk bilden möge.
10. stellt mit Genugtuung fest, dass die Überlebenden des Genozids
während der letzten hundert Jahre
- ihren Willen und ihr Selbstbewusstsein zum Ausdruck gebracht und
erneut eine souveräne Staatlichkeit gegründet haben,
- ihre nationalen Werte bewahrt, eine Renaissance der Kultur, der
Wissenschaften, der Bildung herbeigeführt und so ihren Beitrag zur
Entwicklung des internationalen Erbes geleistet haben.
- mächtige und effektive geistliche und weltliche Strukturen in der
armenischen Diaspora geschaffen haben, die den weltweit zerstreuten
armenischen Gemeinschaften den Erhalt ihrer Identität ermöglichten,
Respekt und Anerkennung verschafften und ihre gerechten Interessen
verteidigen konnten.
- dank gemeinsamer Anstrengungen und eines umfassenden
Rückkehrprogramms für die Diaspora-Armenier in die Heimat den
nationalen Genpool gefestigt und neu erschaffen haben, dem als Folge des
Genozids der Verlust gedroht hatte.
- im Ersten und Zweiten Weltkrieg ihren wertvollen Beitrag zur
internationalen Sicherheit und zur Wahrung des Friedens geleistet und
in den Unabhängigkeitskämpfen von Sardarapat und Arzach Siege
davongetragen haben.
11. Betrachtet das 100. Gedenkjahr des Genozids an den Armeniern als eine
wichtige Etappe, um sich mit dem Leitspruch „Ich gedenke und fordere“
weiterhin für die historische Gerechtigkeit einzusetzen.
12. Appelliert an die nächsten Generationen, patriotisch, selbstbewusst und
vorbildlich das heilige heimatliche Erbe zu bewahren und sich nachhaltig
einzubringen, damit
- die freie und demokratische Republik Armenien weiter gedeihe,
- die unabhängige Republik Arzach wachse und erblühe,
- die weltweit zerstreuten Armenier engagiert zusammenwirken,
- die Bestrebungen der Armenier in Erfüllung gehen.