Bußgeldkatalog 2014 und Neuerungen zum 1.5.2014

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Bußgeldkatalog 2014 und Neuerungen zum 1.5.2014
Neuer Bußgeldkatalog 2014: der aktuelle Punktekatalog im Netz!
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Neuer Bußgeldkatalog 2014 – Punktekatalog mit Bußgeldrechner
Herzlich Willkommen, hier finden Sie den neuen Punkte- und Bußgeldkatalog 2014 inkl. Bußgeldtabelle und
Bußgeldrechner. Ständig aktuell und laut StVO gültig vom 1. April 2013 bis zum 1. Mai 2014.
Bitte wählen Sie jetzt eine Bußgeldtabelle aus dem Bußgeldkatalog 2014 aus:
Abstandsverstöße
Alkohol
Beleuchtung & Warnzeichen
Drogen
Geschwindigkeitsüberschreitung
Halten und Parken
HU, Technik und Papiere
Polizei
Sicherheit
Straßenbenutzung
Straßenverkehr
Überholen
Umweltschutz und Sauberkeit
Unfall
Vorfahrt und Rote Ampel
Wenden und Abbiegen
Bußgeldkatalog 2014 – Das ändert sich bei der Punktereform im Mai
Ab dem 01.05.2014 tritt das neue Fahrereignungsregister in Kraft und das Punktesystem in Flensburg ändert sich
gravierend. Welche Vor- und Nachteile die Reform mit sich bringt und welche Unterschiede zum altbewährten
Punktesystem bestehen, soll dieser Artikel zeigen.
Die Gründe für die Reform des Punktesystems
Mehr Gerechtigkeit, Klarheit und Transparenz sind die Ziele des neuen Punktesystems, denn das bisherige System des
Kraftfahrtbundesamtes in Flensburg gehört zu einem der kompliziertesten Bereiche des Straßenverkehrsrechts. Diesem
Umstand soll nun durch das neue Fahrereignungsregister Abhilfe geschaffen werden. Das neue Punktesystem soll
zudem der Verbesserung der Verkehrssicherheit dienen und nur noch die Verkehrsverstöße speichern, die sich auf die
Sicherheit im Straßenverkehr auswirken.
Das neue Punktesystem im Einzelnen
Bisher konnte ein Fahrer bis zu 18 Punkte für seine Verstöße erhalten. Das neue Punktesystem sieht eine Verkürzung
auf maximal 8 Punkte vor. Hierbei wird zwischen Ordnungswidrigkeiten, groben Ordnungswidrigkeiten, einfachen
Straftaten und Straftaten, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen unterschieden. So manche Verstöße, die nach
dem alten System zu Punkten in Flensburg führten, werden ins neue Fahrereignungsregister gar nicht mehr
eingetragen.
Was wird eingetragen?
ST RAFTA TEN
Straftaten wurden in der Vergangenheit immer dann in Flensburg registriert, wenn sie im Zusammenhang mit dem
Straßenverkehr begangen wurde. Beim neuen Punktesystem muss es sich hierbei zudem um eine Tat handeln, die
wegen ihrer besonderen Schwere in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) aufgeführt ist. So führen rechtskräftige
Verurteilungen wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, das Fahren ohne Führerschein oder Trunkenheit im
Verkehr immer zu einer Eintragung, wohingegen die Beleidigungen im Straßenverkehr nicht mehr zu einer Speicherung
in Flensburg führt.
Weitere Verkehrsverstöße werden nur doch dann im neuen Fahrereignungsregister vermerkt, wenn auch ein
Fahrverbot ausgesprochen wurde. Hierzu zählen Kennzeichenmissbrauch, unterlassene Hilfeleistung, Vollrausch,
Nötigung, fahrlässige Körperversetzung und fahrlässige Tötung
ORD NUNGSWIDR IGKE IT EN
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26.02.2014
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Nicht jeder Verstoß führt nach dem neuen Punktesystem auch zu einer Eintragung in Flensburg. So bleiben
Verwarnungen für Ordnungswidrigkeiten bis zu einem Betrag von 55 € unberücksichtigt. Diese Verstöße werden zwar
geahndet und mit einem Bußgeld belegt, aber nicht mehr im Fahrereignungsregister aufgeführt. Gleiches gilt für das
Überschreiter der Lenk- und Ruhezeiten und für Verstöße, die im Ausland begangen und dort geahndet wurden.
Ab dem 01.05.2014 werden nur noch die Verstöße ins Fahrereignungsregister eingetragen, die sich unmittelbar auf die
Verkehrssicherheit auswirken. So führen zum Beispiel Verstöße gegen die Umweltzone oder die Nichteinhaltung von
Sonntagsfahrverboten unabhängig von der Höhe des Bußgeldes nicht zu einer Eintragung in Flensburg. Der Grund
hierfür liegt in den Zielen des neuen Punktesystems, welches auch der Verbesserung der Verkehrssicherheit dienen
soll. Somit wird ein Verstoß, der sich nicht auf die Verkehrssicherheit auswirkt, auch nicht gespeichert. Allerdings wird
der Verkehrsverstoß mit einem gegebenenfalls höheren Bußgeld geahndet.
Verkehrsverstoß
Bußgeld bisher
Bußgeld ab 01.05.2014
Sonn- und Feiertagsfahrt
75 €
120 €
Umweltzone
40 €
80 €
Fehlendes Kennzeichen
40 €
60 €
Abgedecktes Kennzeichen
50 €
65 €
Fahrtenbuchauflage
50 €
100 €
Die Eintragungsgrenze für Geldbußen wird ab dem 01.05.2014 von 40 € auf 60 € angehoben. Die Begründung hierfür
liegt ebenfalls darin, dass sich das neue Fahrereignungsregister auf verkehrssicherheitsrelevante Verkehrsverstöße
konzentrieren soll. Allerdings werden einige Regelsätze für Ordnungswidrigkeiten nach oben hin angepasst, so dass
diese auch weiterhin zu einer Eintragung in Flensburg führen.
Bußgeld
Bußgeld ab
bisher
01.05.2014
Winterreifenpflicht
40 €
60 €
Parken an unübersichtlichen Stellen und Rettungsfahrzeug behindert
40 €
60 €
Behinderung von Rettungsfahrzeug durch verbotswidriges Parken an
50 €
65 €
Liegen gebliebenes Fahrzeug nicht richtig kenntlich gemacht
40 €
60 €
Falsche Beleuchtung bei Regen, Nebel oder Schnee
40 €
60 €
Rechtswidriges Verhalten an Schulbussen
40 €
60 €
Missachtung der Kindersicherungspflicht
40 €
60 €
Verstoß gegen Ladungssicherungspflichten und Personenbeförderungspflichten
50 €
60 €
Vorfahrt- oder Rotlichtverstoß
50 €
70 €
Fahren ohne Zulassung
50 €
70 €
Hauptpflichtuntersuchung um mehr als 4 Monate versäumt
40 €
60 €
Verkehrsverstoß
Feuerwehrzufahrt
Wie viele Punkte gibt es?
Das neue Punktesystem sieht eine Verkürzung von bisher 18 Punkten auf maximal 8 Punkte vor. Die Bewertung der
einzutragenden Verkehrsverstöße wird stark vereinfacht, um das neue Bewertungssystem klarer und transparenter zu
gestalten. Nach dem bisherigen Bußgeldkatalog werden Ordnungswidrigkeiten mit 1 bis 4 Punkten und Straftaten mit 5
bis 7 Punkten geahndet. Ab dem 01.05.2014 richtet sich die Anzahl der Punkte nach der Schwere der Tag. So gibt es
für Ordnungswidrigkeiten 1 Punkt, für grobe Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot und Straftaten 2 Punkte und
für Straftaten mit Einziehung der Fahrerlaubnis 3 Punkte.
Verkehrsverstoß
Anzahl der Punkte
Ordnungswidrigkeiten
1 Punkt
Grobe Ordnungswidrigkeit mit Regelfahrverbot
2 Punkte
Straftat
2 Punkte
Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis
3 Punkte
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Werden mit einer Tat mehrere Verkehrsverstöße gleichzeitig begangen (Tateinheit), wird mit dem neuen Punktesystem
nur das schwerste Delikt mit seinen Punkten eingetragen. So erhält ein Betrunkener, der zu schnell fährt, nur die
Punkte für seine Alkoholfahrt. Werden hingegen verschiedene Verkehrsverstöße durch verschiedene Taten begangen
(Tatmehrheit), wie etwa mehrere Tempoverstöße mit einem gewissen zeitlichen Abstand, werden diese Delikte
gesondert erfasst und jeweils mit ihren Punkten in Flensburg gespeichert.
Verkehrsverstoß
Punkte bisher
Punkte ab 01.05.2014
21 – 25 km/h zu schnell
2 Punkte
1 Punkt
Gefährliches Überholmanöver
2 Punkte
1 Punkt
Rote Ampel überfahren
3 Punkte
1 Punkt
Innerorts 31 – 40 km/h zu schnell
3 Punkte
2 Punkte
51 – 60 km/h zu schnell
4 Punkte
2 Punkte
Unterlassene Hilfeleistung
5 Punkte
3 Punkte
Fahren ohne Führerschein
6 Punkte
3 Punkte
Verkehrsgefährdung nach Alkoholkonsum
7 Punkte
3 Punkte
Welche Maßnahmen drohen?
Die Maßnahmen des neuen Punktesystems sind ebenso abgestuft wie das Bewertungssystem selbst. Im Vergleich zum
bisherigen System genügen bereits wenige Punkte zum Auslösen einer solchen Maßnahme.
Maßnahme
Punktestand bisher
Punktestand ab 01.05.2014
Vormerkung
-
1 - 3 Punkte
Ermahnung
8 - 13 Punkte
4 - 5 Punkte
Verwarnung
14 - 17 Punkte
6 - 7 Punkte
Entziehung der Fahrerlaubnis
18 Punkte
8 Punkte
Bei 1 bis 3 Punkten wird lediglich eine Bewertung der Fahrereignung im System vorgemerkt. Dies geschieht
automatisch und ohne, dass der Fahrer hiervon benachrichtigt wird. Bei einem Punktestand von 4 bis 5 Punkten wird
der Betroffene von der Behörde erstmals gebührenpflichtig ermahnt und zur Änderung seines Fahrverhaltens
aufgefordert. Hierbei wird er zudem auf die Möglichkeit hingewiesen, an einem Fahreignungsseminar freiwillig
teilzunehmen um Punkte abzubauen. Zudem wird der Betroffene eingehend über das Fahrereignungssystem informiert.
Bei 6 bis 7 Punkten erfolgt eine gebührenpflichtige Verwarnung. Ein Seminar zum Punkteabbau gibt es nach dem
neuen Punktesystem jetzt nicht mehr. Mit dem Erreichen von 8 Punkten wird der Betroffene unwiderlegbar als
ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges angesehen. Es folgt die Entziehung der Fahrerlaubnis. Frühestens nach 6
Monaten darf eine neue Fahrberechtigung erteilt werden, sofern der Betroffene nachweisen kann, dass er zum Führen
eines Kraftfahrzeuges wieder geeignet ist. Dies geschieht regelmäßig durch eine positive medizinisch-psychologische
Untersuchung (MPU).
Allerdings darf nach dem neuen Fahrereignungsregister eine Fahrerlaubnis nur dann entzogen werden, wenn die
Maßnahmen beider Vorstufen (Ermahnung und Verwarnung) ergriffen wurden. Das bedeutet, dass jemand, der ohne
Ermahnung bereits 6 bis 8 Punkte in Flensburg hat, auf 5 Punkte zurückgesetzt wird. Jemand, der zwar ermahnt, aber
vor Erreichen von 8 Punkten noch nicht verwarnt wurde, wird auf 7 Punkte zurückgestuft. Somit soll das neue
Punktesystem sicherstellen, dass jeder Betroffene vor der endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis zweimal von der
Behörde angeschrieben und mit den Folgen des Punktesystems konfrontiert wurde.
Zudem kommt es für das Ergreifen der Maßnahme nicht auf das Datum der Rechtskraft, sondern auf das
Begehungsdatum an. So entstehen die Punkte bereits mit der Begehung der Tag, sofern diese zu einem späteren
Zeitpunkt rechtskräftig geahndet wird. Mit diesem Tattagsprinzip soll eine taktische Verzögerung durch die Einlegung
eines Rechtsmittels vermieden werden.
Wann werden die Punkte gelöscht?
Nach dem alten Punktesystem bleiben Ordnungswidrigkeiten 2 Jahre, Straftaten 5 Jahre und Straftaten mit
Fahrerlaubnisentzug mindestens 10 Jahre eingetragen. Neue Verkehrsverstöße während dieser Tilgungsfrist verhindern
die Löschung der Punkte. Diese Tilgungshemmung gibt es nach dem neuen Punktesystem ab dem 01.05.2014 nicht
mehr. Hierdurch soll das neue Fahrereignungsregister einfacher und transparenter werden. Somit werden
Ordnungswidrigkeiten nach 2,5 Jahren, grobe Ordnungswidrigkeiten und Straftaten nach 5 Jahren und Straftaten mit
Entziehung der Fahrerlaubnis nach 10 Jahren gelöscht. Dies geschieht völlig unabhängig von einer gegebenenfalls
neuen Eintragung in Flensburg.
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Allerdings gilt für bereits vorhandene Eintragung nach dem alten System weiterhin die bereits vermerkte
Tilgungshemmung. Eine neue Eintragung ab dem 01.05.2014 wirkt allerdings nicht tilgungshemmend, selbst dann
nicht, wenn die zugrunde liegende Tat vor dem 01.05.2014 begangen wurde.
Verkehrsverstoß
Tilgungszeitpunkt bisher
Tilgungszeitpunkt ab 01.05.2014
Ordnungswidrigkeiten
2 Jahre
2,5 Jahre
grobe Ordnungswidrigkeiten
2 Jahre
5 Jahre
Straftaten
5 Jahre
5 Jahre
Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis
10 Jahre
10 Jahre
Wie können Punkte abgebaut werden?
Nach dem bisherigen Punktesystem können bei einem Stand von maximal 8 Punkten 4 Punkte durch ein
Aufbauseminar abgebaut werden. Sind bereits 9 bis 13 Punkte in Flensburg gespeichert, können durch dieses Seminar
nur 2 Punkte gestrichen werden. Bei einem Punktestand von 14 bis 17 Punkten hat der Betroffene nach dem alten
Bußgeldkatalog die Möglichkeit, zwei Punkte durch eine verkehrspsychologische Beratung zu löschen. Dieser
Punkteabbau stellt nach dem alten Bußgeldkatalog eine Art Bonussystem dar und ist freiwillig Die Kosten belaufen sich
auf 200 € für das Aufbauseminar und 400 € für die verkehrspsychologische Beratung.
Beim neuen Punktesystem und einem Punktestand von bis zu 5 Punkten, also bis zu dem Zeitpunkt, bei dem eine
Ermahnung erfolgt, kann der Betroffene durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar einen Punkt
abbauen. Hierbei kommt es nach dem geltenden Tattagsprinzp darauf an, dass noch keine weitere Tat begangen
wurde, die später zum Anstieg des Punktekontos auf über 5 Punkte führt.
Bei dem Fahreignungsseminar handelt es sich um eine Kombination aus zwei verkehrspsychologischen Modulen von
einer Dauer von jeweils 90 Minuten und zwei verkehrspsychologischen Einheiten mit einer Dauer von je 75 Minuten.
Bei diesem Seminar, welches in Kleingruppen beim Fahrlehrer und in Einzelsitzungen beim Psychologen stattfindet,
sollen die Hintergründe der Verkehrsverstöße aufgeklärt und eine nachhaltige Verhaltensänderung bewirkt werden. Das
Fahreignungsseminar kostet ca. 400 € und kann nur einmal alle 5 Jahre zum Punkteabbau genutzt werden.
Punktestand bei Abbaumaßnahme
altes Punktesystem
Punktesystem ab 01.05.2014
bis 5 Punkte
-
1 Punkt durch Fahreignungsseminar
bis 8 Punkte
4 Punkte durch Aufbauseminar
-
9 bis 13 Punkte
2 Punkte durch Aufbauseminar
-
14 bis 17 Punkte
2 Punkte durch verkehrspsychologische Beratung
-
Was passiert mit den alten Punkten?
Punkte, die bereits nach dem alten System in Flensburg gespeichert sind, werden nach einem bestimmten
Umrechnungsschlüssel in das neue Fahrereignungsregister übernommen. Allerdings werden zum 01.05.2014 alle
Delikte automatisch gelöscht, die nach dem neuen Recht nicht mehr eintragungsfähig sind. Alle Verkehrsverstöße, die
nicht die Verkehrssicherheit betreffen, werden gestrichen. Hierzu zählen insbesondere Verstöße gegen die
Umweltzonen, Fahrtenbuchauflagen und Kennzeichnungsvorschriften. Durch diese Löschung kann sich der alte
Punktestand erheblich reduzieren. Die nicht gelöschten Delikte bleiben mit ihren entsprechenden Punkten bestehen
und werden mit Hilfe eines bestimmten Schemas auf den Punktestand nach neuem Recht umgestellt.
Altes Punktesystem
Punktesystem ab 01.05.2014
1 – 3 Punkte
1 Punkt
4 – 5 Punkte
2 Punkte
6 – 7 Punkte
3 Punkte
8 – 10 Punkte
4 Punkte
11 – 13 Punkte
5 Punkte
14 – 15 Punkte
6 Punkte
16 – 17 Punkte
7 Punkte
18 Punkte
8 Punkte
Bei der Umstellung ist allerdings zu beachten, dass wenn bei einer alten Eintragung Tilgungsreife eintritt, wieder eine
Umrechnung anhand des alten Punktestandes erfolgt. So wird der alte Punktestand wieder ermittelt, die
entsprechenden Punkte gelöscht und anschließend wird anhand des Schemas der neue Punktestand errechnet. Hat
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zum Beispiel ein Betroffener 8 Punkte nach dem alten System, werden diese anhand des Schemas ab dem 01.05.2014
auf 4 Punkte umgerechnet. Soll nach dem 01.05.2014 eine alte Eintragung mit 3 Punkten gelöscht werden, werden die
4 Punkte wieder ins alte System übertragen. Der Betroffene hat nun wieder 8 Punkte, von denen 3 gelöscht werden.
Die verbleibenden 5 Punkte werden wiederrum anhand des Schemas umgerechnet. Somit hat der Betroffene nach der
Löschung noch 2 Punkte nach dem neuen Punktesystem.
Die Folgen des neuen Punktesystems
Beim neuen Fahrereignungsregister werden grundsätzlich nur noch die Verkehrsverstöße erfasst, die die
Verkehrssicherheit betreffen. Zudem wird die Eintragungsgrenze für Geldbußen von 40 € auf 60 € angehoben und auch
Verwarnungen für Ordnungswidrigkeiten bis zu einem Betrag von 55 € bleiben beim neuen Punktesystem
unberücksichtigt. Allerdings werden die einzelnen Bußgelder deutlich angehoben, so dass nicht selten die
Eintragungsgrenze von 60 € erreicht wird.
Die Punkte im Fahrereignungsregister werden von 18 Punkten auf nur noch 8 Punkte reduziert, wobei alte
Punktestände mit Hilfe eines bestimmten Schemas umgerechnet werden. Die Tilgungshemmung des alten
Punktesystems gibt es beim neuen System nicht mehr, wodurch es zu einer schnelleren Löschung der Punkte kommen
kann. Allerdings finden sich im neuen Bußgeldkatalog kaum noch freiwillige Maßnahmen zum Punkteabbau. Lediglich
bis zu einem Punktestand von 5 Punkten kann der Betroffene mit Hilfe eines Fahreignungsseminars einen Punkt
abbauen.
Die Folgen des neuen Punktesystems können daher für Verkehrssünder verheerend sein, denn Experten rechnen mit
einem 10 %igen Anstieg der Fahrerlaubnisentziehungen. Allerdings sollen durch das neue Punktesystem auch rund
1.000.000 Menschen weniger in Flensburg gespeichert sein, welches auf die Löschung der alten Punktestände für
Delikte zurückzuführen ist, die nach dem neuen Recht nicht mehr zu Punkten in Flensburg führen können.
Bußgelder im deutschen Verkehrsrecht
Für Autofahrer konnte es sich zuweilen lohnen, eine hohe
Parkgebühr einfach nicht zu bezahlen oder aber die Parkzeit zu
überziehen. Oft drohte nur ein Verwarngeld in Höhe von 5
Euro, was meist billiger war als die reguläre Parkgebühr
(Quelle:
Aktueller
geringfügige
Bußgeldkatalog
Überschreitungen
Geschwindigkeit
innerhalb
und
2013
der
/
2014).
zulässigen
außerhalb
Auch
Höchst-
geschlossener
Ortschaften wurden bisher, meist aufgrund der recht geringen
Wurden Sie geblitzt?
Kontrolldichte, als Kavaliersdelikt abgetan. Seit dem 1. April hat
sich das aber geändert! Von da an werden KFZ-Fahrer für
Geschwindigkeitsüberschreitungen,
Abstandverstehen
oder
sonstige Fehlverhalten auf den Straßen mit neuen Strafen aus dem Verkehrsrecht zu Kasse gebeten.
Durch die “Verordnung zur Neufassung der StVO” vom 06.03.2013 (bekannt gegeben am 12. März 2013 im BGBl Teil I
Nr. 12, S. 367 ff) wurde die StVO weitgehend geändert und neu strukturiert. Dadurch haben sich auch Auswirkungen
auf den Bußgeldkatalog ergeben. Durch diese Verbote soll den Verkehrsteilnehmern ein sicheres Fahren auf den
Straßen, Autobahnen und Kraftfahrstraßen gewährt werden.
Die Sätze für Parkverstöße wurden um 5 Euro erhöht. Damit sind nun 10 Euro fällig, wenn die Parkzeit um mehr als 30
Minuten überschritten wurde. 15 Euro sind es bei 1 Stunde, bei bis zu 2 Stunden schon 20 Euro und bei bis zu 3 Stunden
sogar 25 Euro. Wird um mehr als 3 Stunden überzogen, drohen jetzt 30 Euro Strafe. 35 Euro als Höchstsatz muss nun
gezahlt werden, wenn etwa eine Feuerwehrzufahrt oder ein Behindertenparkplatz mit dem Auto zugeparkt wird.
Durch die Erhöhung der Bußgelder könnte der Eine oder Andere gezwungen sein, für die Begleichung dieses
Bußgeldes einen Kredit aufzunehmen! Also: Bitte halten Sie sich an die Verkehrsregeln Auf- und Abseits der Straßen.
Der Bußgeldkatalog informiert Sie über die Verkehrs-Verstöße und ihre juristischen Folgen, wie Bußgeld,
Geldstrafe,
Punkte
im
Verkehrszentralregister in
Flensburg
und
Fahrverbot
(Alle
Angaben
im
Bußgeldkatalog erfolgen ohne Gewähr!).
Ab Mai 2014: Neues Punktesystem und Bußgeldrechner, vor allem für schwere Verkehrsverstöße.
Der Flensburger Punktekatalog wird 2014 grundlegend umgebaut. Bisher gab es für Verkehrsvergehen 1 bis 7 Punkte.
Das neue Punktesystem sieht dann nur noch 1, 2 oder 3 Punkte vor. Ab 8 Punkten wird, statt den bisherigen 18
Punkten, der Führerschein entzogen und ein Fahrverbot auferlegt. Der aktuelle Bußgeldkatalog wir dementsprechend
angepasst.
Bußgeld als Konsequenz von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr
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26.02.2014
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Als Ordnungswidrigkeit wird ein einfacher Verstoß gegen das Straßenverkehrsrecht bezeichnet. Je nach der Schwere des
Verstoßes wird die Regelwidrigkeit unterschiedlich geahndet: Bei „geringfügigen“ Verstößen fällt ein Verwarnungsgeld
an, bei einem „gravierenden“ Verstoß ein Bußgeld mit Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg und eventuell ein
Fahrverbot von mindestens einem Monat.
Wichtig: Auch wer nicht selber mit seinem Fahrzeug unterwegs ist, kann Bußgelder oder Punkte bekommen. Zum
Beispiel dann, wenn er sein Fahrzeug verleiht, obwohl es nicht verkehrstüchtig ist. Der KFZ-Halter kann hier also
genauso gegen das Verkehrsrecht verstoßen, wie der Fahrer, der z.B. eine Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem
geliehen Auto begeht!
Änderungen ergeben sich auch bei den Verstößen bei zu schnellen Fahren. Mit einer Überschreitung der
Höchstgeschwindigkeit von 22 km/h bekommt man als PKW Fahrer schon die ersten Punkte in Flensburg. Wenn man
hierbei auch noch dem Verkehr und den anderen Verkehrsteilnehmern Gefahren aussetzt, Sachbeschädigung begeht
oder Personen gefährdet, erhöht sich das Bußgeld und die Strafe deutlich.
Hat man eine Rote Ampel oder ein Vorfahrtschild überfahren, bei dem Abstand nicht auf den halben Tachowert geachtet,
im Überholverbot überholt oder das Rechtsfahrgebot missachtet, kann es auch sehr schnell teuer werden und das
Verkehrsrecht sieht hier auf Punkte in Flensburg zu.
Das Verwarnungsgeld aus dem Bußgeldkatalog bei geringfügigen Verstößen
Mit einer Verwarnung – meist verbunden mit einem Verwarnungsgeld von 5 bis 35 Euro – werden kleine
Unachtsamkeiten und geringfügigere Verkehrsordnungswidrigkeiten geahndet wie beispielsweise:
◾ das Fahren ohne Erste-Hilfe-Material,
◾ das Unterlassen des Blinkens beim Abbiegen innerhalb geschlossener Ortschaften oder
◾ das Überschreiten der Anmeldefrist für die Hauptuntersuchung
Keine weiteren Folgen zu befürchten hat, wer pünktlich bezahlt. Der kann die Mitteilung über das Verwarnungsgeld
getrost abheften. Aber: Bei nicht fristgerechter Bezahlung steht ein Bußgeldverfahren ins Haus. Die Kosten
dafür können sich dabei stark erhöhen.
Das Bußgeld bei gravierenden Überschreitungen
Wem ein „gravierender“ Verstoß gegen Verkehrsregeln angelastet wird, der bekommt einen Bußgeldbescheid. Wer
diesen Bescheid akzeptiert, muss mit einem Bußgeld von mindestens 40 Euro und mindestens einem Punkt im
Verkehrszentralregister in Flensburg rechnen. Auch mehrere Monate Fahrverbot sind laut Bußgeldrechner 2013 / 2014
möglich. Dieses ist im Bußgeldkatalog bzw. Bußgeldbescheid detailliert aufgeführt. Beispiele hierfür sind:
◾ Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit mit mehr als 21 km/h (mit/ohne Sachbeschädigung)
◾ Überfahren und Missachten von Verkehrszeichen (mit/ohne Sachbeschädigung)
◾ Gefährdung des Verkehr mit einem KFZ oder PKW auf Autobahnen
Konsequenzen bei Straftaten im Straßenverkehr
Wird gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und anderer Gesetze verstoßen, spricht man nicht
mehr von Ordnungswidrigkeiten. Diese Verstöße werden als Straftaten bezeichnet und geahndet. Das können
beispielsweise sein:
◾ Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis oder trotz Fahrverbots,
◾ unerlaubtes Entfernen vom Unfallort als Beteiligter oder
◾ fahrlässige Verletzung oder Tötung eines anderen im Straßenverkehr.
Die Ahndung von Straftaten im Straßenverkehr
Je nach Schwere des Verstoßes und individueller Schuld können die Gerichte laut Bußgeldkatalog folgende Strafen
verhängen:
◾ ein bis drei Monate Fahrverbot,
◾ den Entzug der Fahrerlaubnis, wobei nach Ablauf der Sperrfrist ein neuer Führerschein beantragt werden muss,
◾ Geldstrafen entsprechend der individuellen Einkommensverhältnisse (Staffelung von fünf bis 360 Tagessätzen zu 1
bis 5.000 Euro) oder
◾ eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.
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26.02.2014