Bußgeldkatalog 2014 und Neuerungen zum 1.5.2014
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Bußgeldkatalog 2014 und Neuerungen zum 1.5.2014
Neuer Bußgeldkatalog 2014: der aktuelle Punktekatalog im Netz! Seite 1 von 6 Neuer Bußgeldkatalog 2014 – Punktekatalog mit Bußgeldrechner Herzlich Willkommen, hier finden Sie den neuen Punkte- und Bußgeldkatalog 2014 inkl. Bußgeldtabelle und Bußgeldrechner. Ständig aktuell und laut StVO gültig vom 1. April 2013 bis zum 1. Mai 2014. Bitte wählen Sie jetzt eine Bußgeldtabelle aus dem Bußgeldkatalog 2014 aus: Abstandsverstöße Alkohol Beleuchtung & Warnzeichen Drogen Geschwindigkeitsüberschreitung Halten und Parken HU, Technik und Papiere Polizei Sicherheit Straßenbenutzung Straßenverkehr Überholen Umweltschutz und Sauberkeit Unfall Vorfahrt und Rote Ampel Wenden und Abbiegen Bußgeldkatalog 2014 – Das ändert sich bei der Punktereform im Mai Ab dem 01.05.2014 tritt das neue Fahrereignungsregister in Kraft und das Punktesystem in Flensburg ändert sich gravierend. Welche Vor- und Nachteile die Reform mit sich bringt und welche Unterschiede zum altbewährten Punktesystem bestehen, soll dieser Artikel zeigen. Die Gründe für die Reform des Punktesystems Mehr Gerechtigkeit, Klarheit und Transparenz sind die Ziele des neuen Punktesystems, denn das bisherige System des Kraftfahrtbundesamtes in Flensburg gehört zu einem der kompliziertesten Bereiche des Straßenverkehrsrechts. Diesem Umstand soll nun durch das neue Fahrereignungsregister Abhilfe geschaffen werden. Das neue Punktesystem soll zudem der Verbesserung der Verkehrssicherheit dienen und nur noch die Verkehrsverstöße speichern, die sich auf die Sicherheit im Straßenverkehr auswirken. Das neue Punktesystem im Einzelnen Bisher konnte ein Fahrer bis zu 18 Punkte für seine Verstöße erhalten. Das neue Punktesystem sieht eine Verkürzung auf maximal 8 Punkte vor. Hierbei wird zwischen Ordnungswidrigkeiten, groben Ordnungswidrigkeiten, einfachen Straftaten und Straftaten, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen unterschieden. So manche Verstöße, die nach dem alten System zu Punkten in Flensburg führten, werden ins neue Fahrereignungsregister gar nicht mehr eingetragen. Was wird eingetragen? ST RAFTA TEN Straftaten wurden in der Vergangenheit immer dann in Flensburg registriert, wenn sie im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen wurde. Beim neuen Punktesystem muss es sich hierbei zudem um eine Tat handeln, die wegen ihrer besonderen Schwere in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) aufgeführt ist. So führen rechtskräftige Verurteilungen wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, das Fahren ohne Führerschein oder Trunkenheit im Verkehr immer zu einer Eintragung, wohingegen die Beleidigungen im Straßenverkehr nicht mehr zu einer Speicherung in Flensburg führt. Weitere Verkehrsverstöße werden nur doch dann im neuen Fahrereignungsregister vermerkt, wenn auch ein Fahrverbot ausgesprochen wurde. Hierzu zählen Kennzeichenmissbrauch, unterlassene Hilfeleistung, Vollrausch, Nötigung, fahrlässige Körperversetzung und fahrlässige Tötung ORD NUNGSWIDR IGKE IT EN http://www.bussgeld-info.de/ 26.02.2014 Neuer Bußgeldkatalog 2014: der aktuelle Punktekatalog im Netz! Seite 2 von 6 Nicht jeder Verstoß führt nach dem neuen Punktesystem auch zu einer Eintragung in Flensburg. So bleiben Verwarnungen für Ordnungswidrigkeiten bis zu einem Betrag von 55 € unberücksichtigt. Diese Verstöße werden zwar geahndet und mit einem Bußgeld belegt, aber nicht mehr im Fahrereignungsregister aufgeführt. Gleiches gilt für das Überschreiter der Lenk- und Ruhezeiten und für Verstöße, die im Ausland begangen und dort geahndet wurden. Ab dem 01.05.2014 werden nur noch die Verstöße ins Fahrereignungsregister eingetragen, die sich unmittelbar auf die Verkehrssicherheit auswirken. So führen zum Beispiel Verstöße gegen die Umweltzone oder die Nichteinhaltung von Sonntagsfahrverboten unabhängig von der Höhe des Bußgeldes nicht zu einer Eintragung in Flensburg. Der Grund hierfür liegt in den Zielen des neuen Punktesystems, welches auch der Verbesserung der Verkehrssicherheit dienen soll. Somit wird ein Verstoß, der sich nicht auf die Verkehrssicherheit auswirkt, auch nicht gespeichert. Allerdings wird der Verkehrsverstoß mit einem gegebenenfalls höheren Bußgeld geahndet. Verkehrsverstoß Bußgeld bisher Bußgeld ab 01.05.2014 Sonn- und Feiertagsfahrt 75 € 120 € Umweltzone 40 € 80 € Fehlendes Kennzeichen 40 € 60 € Abgedecktes Kennzeichen 50 € 65 € Fahrtenbuchauflage 50 € 100 € Die Eintragungsgrenze für Geldbußen wird ab dem 01.05.2014 von 40 € auf 60 € angehoben. Die Begründung hierfür liegt ebenfalls darin, dass sich das neue Fahrereignungsregister auf verkehrssicherheitsrelevante Verkehrsverstöße konzentrieren soll. Allerdings werden einige Regelsätze für Ordnungswidrigkeiten nach oben hin angepasst, so dass diese auch weiterhin zu einer Eintragung in Flensburg führen. Bußgeld Bußgeld ab bisher 01.05.2014 Winterreifenpflicht 40 € 60 € Parken an unübersichtlichen Stellen und Rettungsfahrzeug behindert 40 € 60 € Behinderung von Rettungsfahrzeug durch verbotswidriges Parken an 50 € 65 € Liegen gebliebenes Fahrzeug nicht richtig kenntlich gemacht 40 € 60 € Falsche Beleuchtung bei Regen, Nebel oder Schnee 40 € 60 € Rechtswidriges Verhalten an Schulbussen 40 € 60 € Missachtung der Kindersicherungspflicht 40 € 60 € Verstoß gegen Ladungssicherungspflichten und Personenbeförderungspflichten 50 € 60 € Vorfahrt- oder Rotlichtverstoß 50 € 70 € Fahren ohne Zulassung 50 € 70 € Hauptpflichtuntersuchung um mehr als 4 Monate versäumt 40 € 60 € Verkehrsverstoß Feuerwehrzufahrt Wie viele Punkte gibt es? Das neue Punktesystem sieht eine Verkürzung von bisher 18 Punkten auf maximal 8 Punkte vor. Die Bewertung der einzutragenden Verkehrsverstöße wird stark vereinfacht, um das neue Bewertungssystem klarer und transparenter zu gestalten. Nach dem bisherigen Bußgeldkatalog werden Ordnungswidrigkeiten mit 1 bis 4 Punkten und Straftaten mit 5 bis 7 Punkten geahndet. Ab dem 01.05.2014 richtet sich die Anzahl der Punkte nach der Schwere der Tag. So gibt es für Ordnungswidrigkeiten 1 Punkt, für grobe Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot und Straftaten 2 Punkte und für Straftaten mit Einziehung der Fahrerlaubnis 3 Punkte. Verkehrsverstoß Anzahl der Punkte Ordnungswidrigkeiten 1 Punkt Grobe Ordnungswidrigkeit mit Regelfahrverbot 2 Punkte Straftat 2 Punkte Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis 3 Punkte http://www.bussgeld-info.de/ 26.02.2014 Neuer Bußgeldkatalog 2014: der aktuelle Punktekatalog im Netz! Seite 3 von 6 Werden mit einer Tat mehrere Verkehrsverstöße gleichzeitig begangen (Tateinheit), wird mit dem neuen Punktesystem nur das schwerste Delikt mit seinen Punkten eingetragen. So erhält ein Betrunkener, der zu schnell fährt, nur die Punkte für seine Alkoholfahrt. Werden hingegen verschiedene Verkehrsverstöße durch verschiedene Taten begangen (Tatmehrheit), wie etwa mehrere Tempoverstöße mit einem gewissen zeitlichen Abstand, werden diese Delikte gesondert erfasst und jeweils mit ihren Punkten in Flensburg gespeichert. Verkehrsverstoß Punkte bisher Punkte ab 01.05.2014 21 – 25 km/h zu schnell 2 Punkte 1 Punkt Gefährliches Überholmanöver 2 Punkte 1 Punkt Rote Ampel überfahren 3 Punkte 1 Punkt Innerorts 31 – 40 km/h zu schnell 3 Punkte 2 Punkte 51 – 60 km/h zu schnell 4 Punkte 2 Punkte Unterlassene Hilfeleistung 5 Punkte 3 Punkte Fahren ohne Führerschein 6 Punkte 3 Punkte Verkehrsgefährdung nach Alkoholkonsum 7 Punkte 3 Punkte Welche Maßnahmen drohen? Die Maßnahmen des neuen Punktesystems sind ebenso abgestuft wie das Bewertungssystem selbst. Im Vergleich zum bisherigen System genügen bereits wenige Punkte zum Auslösen einer solchen Maßnahme. Maßnahme Punktestand bisher Punktestand ab 01.05.2014 Vormerkung - 1 - 3 Punkte Ermahnung 8 - 13 Punkte 4 - 5 Punkte Verwarnung 14 - 17 Punkte 6 - 7 Punkte Entziehung der Fahrerlaubnis 18 Punkte 8 Punkte Bei 1 bis 3 Punkten wird lediglich eine Bewertung der Fahrereignung im System vorgemerkt. Dies geschieht automatisch und ohne, dass der Fahrer hiervon benachrichtigt wird. Bei einem Punktestand von 4 bis 5 Punkten wird der Betroffene von der Behörde erstmals gebührenpflichtig ermahnt und zur Änderung seines Fahrverhaltens aufgefordert. Hierbei wird er zudem auf die Möglichkeit hingewiesen, an einem Fahreignungsseminar freiwillig teilzunehmen um Punkte abzubauen. Zudem wird der Betroffene eingehend über das Fahrereignungssystem informiert. Bei 6 bis 7 Punkten erfolgt eine gebührenpflichtige Verwarnung. Ein Seminar zum Punkteabbau gibt es nach dem neuen Punktesystem jetzt nicht mehr. Mit dem Erreichen von 8 Punkten wird der Betroffene unwiderlegbar als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges angesehen. Es folgt die Entziehung der Fahrerlaubnis. Frühestens nach 6 Monaten darf eine neue Fahrberechtigung erteilt werden, sofern der Betroffene nachweisen kann, dass er zum Führen eines Kraftfahrzeuges wieder geeignet ist. Dies geschieht regelmäßig durch eine positive medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU). Allerdings darf nach dem neuen Fahrereignungsregister eine Fahrerlaubnis nur dann entzogen werden, wenn die Maßnahmen beider Vorstufen (Ermahnung und Verwarnung) ergriffen wurden. Das bedeutet, dass jemand, der ohne Ermahnung bereits 6 bis 8 Punkte in Flensburg hat, auf 5 Punkte zurückgesetzt wird. Jemand, der zwar ermahnt, aber vor Erreichen von 8 Punkten noch nicht verwarnt wurde, wird auf 7 Punkte zurückgestuft. Somit soll das neue Punktesystem sicherstellen, dass jeder Betroffene vor der endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis zweimal von der Behörde angeschrieben und mit den Folgen des Punktesystems konfrontiert wurde. Zudem kommt es für das Ergreifen der Maßnahme nicht auf das Datum der Rechtskraft, sondern auf das Begehungsdatum an. So entstehen die Punkte bereits mit der Begehung der Tag, sofern diese zu einem späteren Zeitpunkt rechtskräftig geahndet wird. Mit diesem Tattagsprinzip soll eine taktische Verzögerung durch die Einlegung eines Rechtsmittels vermieden werden. Wann werden die Punkte gelöscht? Nach dem alten Punktesystem bleiben Ordnungswidrigkeiten 2 Jahre, Straftaten 5 Jahre und Straftaten mit Fahrerlaubnisentzug mindestens 10 Jahre eingetragen. Neue Verkehrsverstöße während dieser Tilgungsfrist verhindern die Löschung der Punkte. Diese Tilgungshemmung gibt es nach dem neuen Punktesystem ab dem 01.05.2014 nicht mehr. Hierdurch soll das neue Fahrereignungsregister einfacher und transparenter werden. Somit werden Ordnungswidrigkeiten nach 2,5 Jahren, grobe Ordnungswidrigkeiten und Straftaten nach 5 Jahren und Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis nach 10 Jahren gelöscht. Dies geschieht völlig unabhängig von einer gegebenenfalls neuen Eintragung in Flensburg. http://www.bussgeld-info.de/ 26.02.2014 Neuer Bußgeldkatalog 2014: der aktuelle Punktekatalog im Netz! Seite 4 von 6 Allerdings gilt für bereits vorhandene Eintragung nach dem alten System weiterhin die bereits vermerkte Tilgungshemmung. Eine neue Eintragung ab dem 01.05.2014 wirkt allerdings nicht tilgungshemmend, selbst dann nicht, wenn die zugrunde liegende Tat vor dem 01.05.2014 begangen wurde. Verkehrsverstoß Tilgungszeitpunkt bisher Tilgungszeitpunkt ab 01.05.2014 Ordnungswidrigkeiten 2 Jahre 2,5 Jahre grobe Ordnungswidrigkeiten 2 Jahre 5 Jahre Straftaten 5 Jahre 5 Jahre Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis 10 Jahre 10 Jahre Wie können Punkte abgebaut werden? Nach dem bisherigen Punktesystem können bei einem Stand von maximal 8 Punkten 4 Punkte durch ein Aufbauseminar abgebaut werden. Sind bereits 9 bis 13 Punkte in Flensburg gespeichert, können durch dieses Seminar nur 2 Punkte gestrichen werden. Bei einem Punktestand von 14 bis 17 Punkten hat der Betroffene nach dem alten Bußgeldkatalog die Möglichkeit, zwei Punkte durch eine verkehrspsychologische Beratung zu löschen. Dieser Punkteabbau stellt nach dem alten Bußgeldkatalog eine Art Bonussystem dar und ist freiwillig Die Kosten belaufen sich auf 200 € für das Aufbauseminar und 400 € für die verkehrspsychologische Beratung. Beim neuen Punktesystem und einem Punktestand von bis zu 5 Punkten, also bis zu dem Zeitpunkt, bei dem eine Ermahnung erfolgt, kann der Betroffene durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar einen Punkt abbauen. Hierbei kommt es nach dem geltenden Tattagsprinzp darauf an, dass noch keine weitere Tat begangen wurde, die später zum Anstieg des Punktekontos auf über 5 Punkte führt. Bei dem Fahreignungsseminar handelt es sich um eine Kombination aus zwei verkehrspsychologischen Modulen von einer Dauer von jeweils 90 Minuten und zwei verkehrspsychologischen Einheiten mit einer Dauer von je 75 Minuten. Bei diesem Seminar, welches in Kleingruppen beim Fahrlehrer und in Einzelsitzungen beim Psychologen stattfindet, sollen die Hintergründe der Verkehrsverstöße aufgeklärt und eine nachhaltige Verhaltensänderung bewirkt werden. Das Fahreignungsseminar kostet ca. 400 € und kann nur einmal alle 5 Jahre zum Punkteabbau genutzt werden. Punktestand bei Abbaumaßnahme altes Punktesystem Punktesystem ab 01.05.2014 bis 5 Punkte - 1 Punkt durch Fahreignungsseminar bis 8 Punkte 4 Punkte durch Aufbauseminar - 9 bis 13 Punkte 2 Punkte durch Aufbauseminar - 14 bis 17 Punkte 2 Punkte durch verkehrspsychologische Beratung - Was passiert mit den alten Punkten? Punkte, die bereits nach dem alten System in Flensburg gespeichert sind, werden nach einem bestimmten Umrechnungsschlüssel in das neue Fahrereignungsregister übernommen. Allerdings werden zum 01.05.2014 alle Delikte automatisch gelöscht, die nach dem neuen Recht nicht mehr eintragungsfähig sind. Alle Verkehrsverstöße, die nicht die Verkehrssicherheit betreffen, werden gestrichen. Hierzu zählen insbesondere Verstöße gegen die Umweltzonen, Fahrtenbuchauflagen und Kennzeichnungsvorschriften. Durch diese Löschung kann sich der alte Punktestand erheblich reduzieren. Die nicht gelöschten Delikte bleiben mit ihren entsprechenden Punkten bestehen und werden mit Hilfe eines bestimmten Schemas auf den Punktestand nach neuem Recht umgestellt. Altes Punktesystem Punktesystem ab 01.05.2014 1 – 3 Punkte 1 Punkt 4 – 5 Punkte 2 Punkte 6 – 7 Punkte 3 Punkte 8 – 10 Punkte 4 Punkte 11 – 13 Punkte 5 Punkte 14 – 15 Punkte 6 Punkte 16 – 17 Punkte 7 Punkte 18 Punkte 8 Punkte Bei der Umstellung ist allerdings zu beachten, dass wenn bei einer alten Eintragung Tilgungsreife eintritt, wieder eine Umrechnung anhand des alten Punktestandes erfolgt. So wird der alte Punktestand wieder ermittelt, die entsprechenden Punkte gelöscht und anschließend wird anhand des Schemas der neue Punktestand errechnet. Hat http://www.bussgeld-info.de/ 26.02.2014 Neuer Bußgeldkatalog 2014: der aktuelle Punktekatalog im Netz! Seite 5 von 6 zum Beispiel ein Betroffener 8 Punkte nach dem alten System, werden diese anhand des Schemas ab dem 01.05.2014 auf 4 Punkte umgerechnet. Soll nach dem 01.05.2014 eine alte Eintragung mit 3 Punkten gelöscht werden, werden die 4 Punkte wieder ins alte System übertragen. Der Betroffene hat nun wieder 8 Punkte, von denen 3 gelöscht werden. Die verbleibenden 5 Punkte werden wiederrum anhand des Schemas umgerechnet. Somit hat der Betroffene nach der Löschung noch 2 Punkte nach dem neuen Punktesystem. Die Folgen des neuen Punktesystems Beim neuen Fahrereignungsregister werden grundsätzlich nur noch die Verkehrsverstöße erfasst, die die Verkehrssicherheit betreffen. Zudem wird die Eintragungsgrenze für Geldbußen von 40 € auf 60 € angehoben und auch Verwarnungen für Ordnungswidrigkeiten bis zu einem Betrag von 55 € bleiben beim neuen Punktesystem unberücksichtigt. Allerdings werden die einzelnen Bußgelder deutlich angehoben, so dass nicht selten die Eintragungsgrenze von 60 € erreicht wird. Die Punkte im Fahrereignungsregister werden von 18 Punkten auf nur noch 8 Punkte reduziert, wobei alte Punktestände mit Hilfe eines bestimmten Schemas umgerechnet werden. Die Tilgungshemmung des alten Punktesystems gibt es beim neuen System nicht mehr, wodurch es zu einer schnelleren Löschung der Punkte kommen kann. Allerdings finden sich im neuen Bußgeldkatalog kaum noch freiwillige Maßnahmen zum Punkteabbau. Lediglich bis zu einem Punktestand von 5 Punkten kann der Betroffene mit Hilfe eines Fahreignungsseminars einen Punkt abbauen. Die Folgen des neuen Punktesystems können daher für Verkehrssünder verheerend sein, denn Experten rechnen mit einem 10 %igen Anstieg der Fahrerlaubnisentziehungen. Allerdings sollen durch das neue Punktesystem auch rund 1.000.000 Menschen weniger in Flensburg gespeichert sein, welches auf die Löschung der alten Punktestände für Delikte zurückzuführen ist, die nach dem neuen Recht nicht mehr zu Punkten in Flensburg führen können. Bußgelder im deutschen Verkehrsrecht Für Autofahrer konnte es sich zuweilen lohnen, eine hohe Parkgebühr einfach nicht zu bezahlen oder aber die Parkzeit zu überziehen. Oft drohte nur ein Verwarngeld in Höhe von 5 Euro, was meist billiger war als die reguläre Parkgebühr (Quelle: Aktueller geringfügige Bußgeldkatalog Überschreitungen Geschwindigkeit innerhalb und 2013 der / 2014). zulässigen außerhalb Auch Höchst- geschlossener Ortschaften wurden bisher, meist aufgrund der recht geringen Wurden Sie geblitzt? Kontrolldichte, als Kavaliersdelikt abgetan. Seit dem 1. April hat sich das aber geändert! Von da an werden KFZ-Fahrer für Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstandverstehen oder sonstige Fehlverhalten auf den Straßen mit neuen Strafen aus dem Verkehrsrecht zu Kasse gebeten. Durch die “Verordnung zur Neufassung der StVO” vom 06.03.2013 (bekannt gegeben am 12. März 2013 im BGBl Teil I Nr. 12, S. 367 ff) wurde die StVO weitgehend geändert und neu strukturiert. Dadurch haben sich auch Auswirkungen auf den Bußgeldkatalog ergeben. Durch diese Verbote soll den Verkehrsteilnehmern ein sicheres Fahren auf den Straßen, Autobahnen und Kraftfahrstraßen gewährt werden. Die Sätze für Parkverstöße wurden um 5 Euro erhöht. Damit sind nun 10 Euro fällig, wenn die Parkzeit um mehr als 30 Minuten überschritten wurde. 15 Euro sind es bei 1 Stunde, bei bis zu 2 Stunden schon 20 Euro und bei bis zu 3 Stunden sogar 25 Euro. Wird um mehr als 3 Stunden überzogen, drohen jetzt 30 Euro Strafe. 35 Euro als Höchstsatz muss nun gezahlt werden, wenn etwa eine Feuerwehrzufahrt oder ein Behindertenparkplatz mit dem Auto zugeparkt wird. Durch die Erhöhung der Bußgelder könnte der Eine oder Andere gezwungen sein, für die Begleichung dieses Bußgeldes einen Kredit aufzunehmen! Also: Bitte halten Sie sich an die Verkehrsregeln Auf- und Abseits der Straßen. Der Bußgeldkatalog informiert Sie über die Verkehrs-Verstöße und ihre juristischen Folgen, wie Bußgeld, Geldstrafe, Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg und Fahrverbot (Alle Angaben im Bußgeldkatalog erfolgen ohne Gewähr!). Ab Mai 2014: Neues Punktesystem und Bußgeldrechner, vor allem für schwere Verkehrsverstöße. Der Flensburger Punktekatalog wird 2014 grundlegend umgebaut. Bisher gab es für Verkehrsvergehen 1 bis 7 Punkte. Das neue Punktesystem sieht dann nur noch 1, 2 oder 3 Punkte vor. Ab 8 Punkten wird, statt den bisherigen 18 Punkten, der Führerschein entzogen und ein Fahrverbot auferlegt. Der aktuelle Bußgeldkatalog wir dementsprechend angepasst. Bußgeld als Konsequenz von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr http://www.bussgeld-info.de/ 26.02.2014 Neuer Bußgeldkatalog 2014: der aktuelle Punktekatalog im Netz! Seite 6 von 6 Als Ordnungswidrigkeit wird ein einfacher Verstoß gegen das Straßenverkehrsrecht bezeichnet. Je nach der Schwere des Verstoßes wird die Regelwidrigkeit unterschiedlich geahndet: Bei „geringfügigen“ Verstößen fällt ein Verwarnungsgeld an, bei einem „gravierenden“ Verstoß ein Bußgeld mit Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg und eventuell ein Fahrverbot von mindestens einem Monat. Wichtig: Auch wer nicht selber mit seinem Fahrzeug unterwegs ist, kann Bußgelder oder Punkte bekommen. Zum Beispiel dann, wenn er sein Fahrzeug verleiht, obwohl es nicht verkehrstüchtig ist. Der KFZ-Halter kann hier also genauso gegen das Verkehrsrecht verstoßen, wie der Fahrer, der z.B. eine Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem geliehen Auto begeht! Änderungen ergeben sich auch bei den Verstößen bei zu schnellen Fahren. Mit einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 22 km/h bekommt man als PKW Fahrer schon die ersten Punkte in Flensburg. Wenn man hierbei auch noch dem Verkehr und den anderen Verkehrsteilnehmern Gefahren aussetzt, Sachbeschädigung begeht oder Personen gefährdet, erhöht sich das Bußgeld und die Strafe deutlich. Hat man eine Rote Ampel oder ein Vorfahrtschild überfahren, bei dem Abstand nicht auf den halben Tachowert geachtet, im Überholverbot überholt oder das Rechtsfahrgebot missachtet, kann es auch sehr schnell teuer werden und das Verkehrsrecht sieht hier auf Punkte in Flensburg zu. Das Verwarnungsgeld aus dem Bußgeldkatalog bei geringfügigen Verstößen Mit einer Verwarnung – meist verbunden mit einem Verwarnungsgeld von 5 bis 35 Euro – werden kleine Unachtsamkeiten und geringfügigere Verkehrsordnungswidrigkeiten geahndet wie beispielsweise: ◾ das Fahren ohne Erste-Hilfe-Material, ◾ das Unterlassen des Blinkens beim Abbiegen innerhalb geschlossener Ortschaften oder ◾ das Überschreiten der Anmeldefrist für die Hauptuntersuchung Keine weiteren Folgen zu befürchten hat, wer pünktlich bezahlt. Der kann die Mitteilung über das Verwarnungsgeld getrost abheften. Aber: Bei nicht fristgerechter Bezahlung steht ein Bußgeldverfahren ins Haus. Die Kosten dafür können sich dabei stark erhöhen. Das Bußgeld bei gravierenden Überschreitungen Wem ein „gravierender“ Verstoß gegen Verkehrsregeln angelastet wird, der bekommt einen Bußgeldbescheid. Wer diesen Bescheid akzeptiert, muss mit einem Bußgeld von mindestens 40 Euro und mindestens einem Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg rechnen. Auch mehrere Monate Fahrverbot sind laut Bußgeldrechner 2013 / 2014 möglich. Dieses ist im Bußgeldkatalog bzw. Bußgeldbescheid detailliert aufgeführt. Beispiele hierfür sind: ◾ Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit mit mehr als 21 km/h (mit/ohne Sachbeschädigung) ◾ Überfahren und Missachten von Verkehrszeichen (mit/ohne Sachbeschädigung) ◾ Gefährdung des Verkehr mit einem KFZ oder PKW auf Autobahnen Konsequenzen bei Straftaten im Straßenverkehr Wird gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und anderer Gesetze verstoßen, spricht man nicht mehr von Ordnungswidrigkeiten. Diese Verstöße werden als Straftaten bezeichnet und geahndet. Das können beispielsweise sein: ◾ Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis oder trotz Fahrverbots, ◾ unerlaubtes Entfernen vom Unfallort als Beteiligter oder ◾ fahrlässige Verletzung oder Tötung eines anderen im Straßenverkehr. Die Ahndung von Straftaten im Straßenverkehr Je nach Schwere des Verstoßes und individueller Schuld können die Gerichte laut Bußgeldkatalog folgende Strafen verhängen: ◾ ein bis drei Monate Fahrverbot, ◾ den Entzug der Fahrerlaubnis, wobei nach Ablauf der Sperrfrist ein neuer Führerschein beantragt werden muss, ◾ Geldstrafen entsprechend der individuellen Einkommensverhältnisse (Staffelung von fünf bis 360 Tagessätzen zu 1 bis 5.000 Euro) oder ◾ eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. http://www.bussgeld-info.de/ 26.02.2014