Gewerbezentralregister - Handwerkskammer Wiesbaden
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Gewerbezentralregister - Handwerkskammer Wiesbaden
Gewerbezentralregister (Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister) 1. Allgemeines Das Gewerbezentralregister wird, wie auch das Bundeszentralregister, vom Bundesamt für Justiz - in Bonn geführt. Der Inhalt des Gewerbezentralregisters ergibt sich aus § 149 II 1 GewO, der die eintragungspflichtigen Vorgänge abschließend aufführt. Einzutragen sind danach näher umschriebene Verwaltungsentscheidungen der Gewerbebehörden wegen Unzuverlässigkeit (§ 149 II Nummer 1 GewO), gewisse Verzichtserklärungen eines Zulassungsinhabers (§ 149 II Nummer 2 GewO) und rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen bestimmter Ordnungswidrigkeiten, sofern ein Bußgeld von mehr als 100,00 € verhängt wurde (§149 II Nummer 3 GewO). Voraussetzung für die Eintragungspflicht ist, dass sich die Entscheidung etc. auf eine Betätigung im Rahmen eines Gewerbes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung bezieht. Gemäß § 153 l GewO können Eintragungen frühestens nach Ablauf einer Frist von drei Jahren, beginnend mit dem Tage des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung, getilgt werden. 2. Verfahren der Auskunftserteilung Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister erteilt die Registerbehörde gemäß § 150 l GewO nach einem entsprechenden Antrag. Gemäß § 150 II 1 GewO ist der Antrag bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu stellen. In Hessen ist der Antrag bei der Zentralen Meldestelle des Einwohnermeldeamtes zu stellen. Eine direkte Antragstellung beim Bundesamt für Justiz ist nicht möglich. Lediglich wenn der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereiches der GewO lebt, kann er den Antrag unmittelbar bei dem Bundesamt für Justiz stellen. a. Auskunftsrecht des Betroffenen Gemäß § 150 GewO hat der Betroffene unmittelbar ein einklagbares Recht auf Auskunft über den ihn betreffenden Inhalt des Registers. Betroffener in diesem Sinne ist jede natürliche oder juristische Person oder die Personenvereinigung, über die Auskunft erteilt werden soll, § 6 l S. 41 GZRVwV. Berechtigt zur Antragstellung ist nur der Betroffene selbst oder sein gesetzlicher Vertreter. b. Weitere Auskunftsberechtigte Auskunftsberechtigt gemäß § 150a GewO sind ferner Behörden, die dort näher bezeichnete Aufgaben wahrnehmen, Gerichte und Staatsanwaltschaften, Kriminaldienst verrichtende Dienststellen der Polizei, zuständige Behörden für die Aufhebung der in § 149 II Nummer 3 GewO bezeichneten Bußgeldentscheidungen. Auch zur Vorbereitung vergaberechtlicher Entscheidungen im Rahmen von Ausschreibungen holen Behörden und öffentliche Auftraggeber Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister ein. Gemäß § 150 II GewO hat der Antragsteller seine Identität bei Stellung des Antrages nachzuweisen. Natürliche Personen müssen den Antrag auch immer persönlich bei dem Einwohnermeldeamt stellen. Eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist gemäß § 150 II GewO grundsätzlich unzulässig (dies gilt selbst für einen Rechtsanwalt). Handwerkskammer Wiesbaden · Bierstadter Straße 45 · 65189 Wiesbaden Seite 1 von 3 Wird der Antrag von einer juristischen Person gestellt, ist das Erscheinen der für die juristische Person (zum Beispiel Aktiengesellschaft) Handelnden häufig schwierig. Die Praxis der zuständigen Landesbehörden geht dahin, auch schriftliche Antragstellung zu akzeptieren. Es ist sinnvoll, in diesem Fall dem Antrag eine Vollmacht der aus dem Handelsregisterauszug usw. ersichtlichen Geschäftsleitung in Verbindung mit einer Kopie des Handelsregisterauszuges beziehungsweise des Vereinsregisters oder Genossenschaftsregisterauszuges beizufügen. Generell ist es bei Anträgen juristischer Personen zu empfehlen, stets bei Antragstellung den Handelsregisterauszug vorzulegen, bei eingetragenen Vereinen den Auszug aus dem Vereinsregister und bei Genossenschaften den Auszug aus dem Genossenschaftsregister des jeweils zuständigen Amtsgerichts. c. Gebühr Für die Erteilung der Auskunft fällt seit dem 1. Januar 2002 eine Gebühr in Höhe von 13,00 Euro an. Selbige ist bei der den Antrag aufnehmenden Meldebehörde zu entrichten. Zwecks Verfahrensbeschleunigung empfiehlt es sich grundsätzlich, bei Antragstellung einen Verrechnungsscheck beizulegen. Die Anzahl der Anträge unterliegt keiner Begrenzung. d. Übermittlung der Auskunft In verfahrenstechnischer Hinsicht wird die Auskunft normalerweise direkt an die Anschrift des Antragstellers übersandt. Lediglich in den Fällen, in denen eine gewerberechtliche Erlaubnis zu erteilen ist, darf die Auskunft auch direkt an die über die gewerberechtliche Zulassung entscheidende Stelle übermittelt werden. Auch bei Auskünften zum Zwecke der Eintragung in ein Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis oder zur Vorlage bei einer Behörde zum Zwecke der Erlangung öffentlicher Aufträge wird die Auskunft stets direkt an die Anschrift des Antragstellers übermittelt. Die dem Antragsteller zu erteilende Auskunft wird nur per Post, übermittelt. Eilbotenzustellungen erfolgen nur, wenn der Antragsteller bei Antragstellung dem Antragsvordruck einen entsprechend frankierten Rückumschlag beifügt. e. Eilbedürftigkeit Zeichnen sich Anträge durch eine besondere Eilbedürftigkeit aus, besteht für die den Antrag aufnehmenden Behörden, jedoch nicht dem Antragsteller selbst, die Möglichkeit, den Antrag per Telefax unter der Nummer: 0228 99410-5340 direkt an das Bundesamt für Justiz zu übermitteln. Liegt ein Fall besonderer Eilbedürftigkeit vor, hat der Antragsteller die Möglichkeit, sich einen ausgefertigten Antrag von der den Antrag aufnehmenden Behörde in einem verschlossenen Umschlag aushändigen zu lassen und damit direkt bei der Registerbehörde in Bonn vorzusprechen. Die Anschrift lautet: Bundesamt für Justiz, Gewerbezentralregister, Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn Sofern der/die Betroffene(n) sich zum Beispiel durch den Handelsregisterauszug und/oder durch eine Vollmacht der Geschäftsleitung und ein gültiges Personaldokument ausweisen können, erhalten sie die Auskunft unmittelbar oder sofort. Für weitere Fragen stehen Ihnen die folgenden Stellen unter der angegebenen Nummer telefonisch zur Verfügung: Bundesamt für Justiz Natürliche Personen: 0228 99410-5348, 0228 99410-5349 Juristische Personen: 0228 99410-5351 Handwerkskammer Wiesbaden · Bierstadter Straße 45 · 65189 Wiesbaden Seite 2 von 3 Für Fragen zu polizeilichen Führungszeugnisse: Bundeszentralregister 0228 9941040 Montag bis Freitag: 9:00 Uhr bis 11:00 Uhr Montag bis Donnerstag: 13:30 Uhr bis 15:00 Uhr Ansprechpartner: RA Markus Theil Telefon 0611 136–123 Telefax 0611 136–171 [email protected] Franz-Josef Herter Telefon 0611 136–168 Telefax 0611 136–171 [email protected] RA Markus Bruns, LL.M. Telefon 0611 136–104 Telefax 0611 136–171 [email protected] Handwerkskammer Wiesbaden · Bierstadter Straße 45 · 65189 Wiesbaden Seite 3 von 3