Satzung neu
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Satzung neu
Satzung § 1 Name, Sitz (1) Der Name des Vereins lautet „Softairteam Oberhavel“. Die Abkürzung des Vereinsnamen lautet „SATO“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“ (2) Er hat seinen Sitz in 16727 Velten (3) Der Zweck des Vereins dient der Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Arte, sowie Förderung der Körperbeherrschung, der Konzentrationsfähigkeit und Belehrung seiner aktiven Mitglieder, insbesondere der Jugend, sowie Pflege der Geselligkeit und Kameradschaft. § 2 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge (1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf Antrag jede natürliche Person, bei minderjährigen mit Zustimmung von mindestens einem Erziehungsberechtigten, jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. (2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden. (3) Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung im Rahmen einer Beitragsordnung. Näheres regelt die Beitragsordnung. § 3 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod. (2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, sie wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Jahresende. (3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereines verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. § 4 Maßregelungen Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen, können folgende Maßregelungen verhängt werden: (a) Verweis (b) Verbot der Teilnahme am Sporttreiben und an den Veranstaltungen des Vereines für die Dauer von bis zu 4 (vier) Wochen. (c) Ausschluss aus dem Verein. § 5 Rechte, Pflichten (1) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. (2) Sie sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet § 6 Organe des Vereines (1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. § 7 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem ersten, zweiten und dritten Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem technischen Leiter und dem Schriftführer. (2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt. (3) Der Verein wird nach außen vertreten durch den ersten Vorsitzenden jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. (4) Rechtsgeschäfte ab einen Geschäftswert von 10.000,00 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn sie mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abgeschlossen wurden. (5) Der Vorstand ist verantwortlich für: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Die Führung der laufenden Geschäfte. Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Die Verwaltung des Vereinsvermögens. Die Aufstellung eines Haushaltsplanentwurfes für jedes Geschäftsjahr. Die Buchführung Die Erstellung des Jahresberichtes Die Vorbereitung und die Einberufung der Mitgliederversammlung § 8 Kassenprüfung (1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von einem Jahr. Diese überprüfen am Ende eines Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung. § 9 Stimmrecht und Wählbarkeit (1) Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und aktives Wahlrecht. (2) Gewählt werden können nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. (3) Mitglieder die kein Stimmrecht haben, können als Gäste teilnehmen. § 10 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung (1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich dem Vorstand zugewiesen sind. Sie kontrolliert die Arbeit des Vorstandes. (2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindesten einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung ist einer Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassung beizufügen. (3) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes oder von einer vom Vorstand beauftragten Person geleitet. Über den wesentlichen Hergang der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. (4) Über die in der Mitgliederversammlung erfolgten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, welche vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind. (5) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenenthaltungen werden nicht berücksichtigt. (6) Satzungsänderungen bedürfen einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (7) Entfällt § 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung (1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angaben von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. (2) In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden. § 12 Auflösung des Vereines, Liquidatoren (1) Über die Auflösung des Vereines entscheidet eine hierfür besonders einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit. (2) Bei Auflösung des Vereines fällt das Vermögen an eine Körperschaft öffentlichen Rechtes oder an einem anderen Verein im Landkreis Oberhavel zwecks Verwendung zur Förderung des Sports (3) Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Kassenwart bestellt, wenn durch die Mitgliederversammlung beim Auflösungsbeschluss keine anderen Liquidatoren bestellt werden.