Statuten - Trading Cards Schweiz

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Statuten - Trading Cards Schweiz
Statuten
Verein Swiss Trading Card Association [STCA]
1. Name und Sitz Unter dem Namen „Swiss Trading Card Association“ besteht ein
Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 4632 Trimbach (bei Olten). Er ist
politisch und konfessionell unabhängig.
2. Ziel und Zweck
Der Verein verfolgt folgende Ziele:
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Aufbau einer regionalen Community, welche sich mit Sammelkarten (engl.
Trading Card Game [TCG]) befasst.
Veranstalten von Events/Turnieren mit regionalem und nationalem
Einzugsgebiet.
Betreiben einer offiziellen Liga.
Veranstalten von Turnieren für die internationale Qualifikation.
Der Verein bezweckt folgendes:
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Bereitstellen einer Lokation um gemeinsam Aktivitäten rund um
Sammelkarten zu erleben. Gemeinsames Spielen; Erfahrungsaustausch
zwischen Spielern; Einführen von neuen Interessierten; Tauschen von Karten;
Verkaufen von Karten.
Die Lokation ist für Vereinsmitglieder sowie weitere Interessierte, zu den
Öffnungszeiten, öffentlich zugänglich.
Veranstalten von regionalen und nationalen Events und Turnieren, sowie von
Turnieren für die internationale Qualifikation.
Den Spielern die Möglichkeit geben Ihre Qualifikation durch gewertet Spiele
sowie Statistiken zu verbessern und somit den Tournier-Erfolg zu erhöhen.
Kontaktsuche und Zusammenarbeit mit Interessenverbänden mit einer
ähnlichen und/oder gleichen Ausrichtung.
Aktive Suche und Ausbildung von potentiellen Spielern.
Bereitstellung eines Online-Portals mit verschiedenen Diensten die Ziele und
Zwecke unterstützen. Die Online-Plattform läuft unter der Domain www.tcs.ch und steht für Trading Cards Switzerland.
Tätigkeiten welche mittel- bis langfristig, die aufgelisteten Ziele und Zwecke (oder
deren Grundidee) fördern, sind erwünscht.
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die
Organe sind ehrenamtlich tätig.
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3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
-
Mitgliederbeiträge
Gönnerbeiträge
Erträge aus eigenen Veranstaltungen
Erträge aus Verkauf von Sammelkarten und Zubehör
Sponsoring und Werbung
Spenden und Zuwendungen aller Art
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung
festgesetzt.
Aktivmitglieder
bezahlen
einen
höheren
Beitrag
als
Passivmitglieder. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind
vom Beitrag befreit.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4. Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen
Vereinszweck unterstützen.
werden, die den
Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und
Einrichtungen des Vereins nutzen.
Passivmitglieder mit Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen sein,
welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.
Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf
Vorschlag des Vorstands die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Die
Ehrenmitgliedschaft erfolgt immer auf den 1. Tag eines festgelegten Monats. Wird
die Ehrenmitgliedschaft innerhalb des Geschäftsjahres festgelegt, kann der
restliche Mitgliederbeitrag pro rata (Auf Anzahl Monate) zurückbezahlt werden.
Gönnermitglieder mit Stimmrecht bezahlen einen Jahresbeitrag, der mindestens
dem der Aktivmitglieder entspricht. Gönner mit einem kleineren Betrag erhalten
kein Stimmrecht.
Soweit durch die Kompetenzen-Regelung nicht festgelegt sind Aufnahmegesuche
an den Vorstand zu richten. Die verantwortlich Instanz (Vorstandsmitglied oder
gemäss Kompetenzen-Regelung) entscheidet über die Aufnahme. Der Vorstand
kann an Mitglieder welche wesentlich zum Erfolg/Bestand des Vereins beisteuern,
in gemeinsamer Übereinkunft, erweiterte Kompetenzen/Konditionen ermöglichen.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
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-
bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der
juristischen Person.
6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens 4
Wochen vor Jahresende schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Für das
angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Vorstand aus dem
Verein ausgeschlossen werden.
Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied
Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen.
kann
den
Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom
Vorstand automatisch ausgeschlossen werden.
7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle (Soweit gesetzlich nicht gefordert, übernimmt eine
Person aus dem Vorstand diese Funktion)
8. Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche
Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder 10 Tage im Voraus schriftlich
unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Traktandierungsanträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens
4 Wochen schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer
ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen.
Die Versammlung hat spätestens 4 Wochen nach Eingang des Begehrens zu
erfolgen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende unentziehbare
Kompetenzen:
Aufgaben und
a. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b. Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
c. Entgegennahme
des
Revisionsberichts
und
Genehmigung
Jahresrechnung
d. Entlastung des Vorstandes
der
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e.
1 Wahl
des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie
der Kontrollstelle.
f. Festsetzung des Mitgliederbeiträge
g. Kenntnisnahme des Jahresbudgets
h. Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramm
i. Beschlussfassung über weitere von den Mitgliedern oder dem Vorstand
eingebrachte Geschäfte.
j. 2Änderung der Statuten
k. Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern (soweit diese an die
Versammlung weitergezogen werden).
l. 3Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des
Liquidationserlöses.
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von
der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen
Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.
Statutenänderungen
Stimmberechtigten.
benötigen
die
Zustimmung
einer
2/3
Mehr.
Bei
Mehrheit
der
Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Er erlässt Reglemente.
Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene
Entschädigung beauftragen. Der Verein verzichtet darauf eigenes Personal
einzustellen und vergibt die Aufträge an ein externes Unternehmen.
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder
gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Der Vorstand konstituiert sich bis auf den Präsidenten selber.
1
Die Wahl einer dieser Stellen findet ausschliesslich bei einer der folgenden Bedingungen statt:
 Ein Mitglied des Vorstands dankt ab.
 Eine Mehrheit im Vorstand wünscht sich eine weitere Person im Vorstand.
 Ein Mitglied nachweislich meist abweichende Ziele zu den Statuten verfolgt.
 Von Gesetzes wegen.
2
Um die Ausrichtung des Vereins im Sinne der Vereinsgründung zu erhalten, können nur Statuten-Änderungen
zur Abstimmung kommen, welche durch eine Mehrheit des Vorstandes befürwortet wird.
3
Um die Ausrichtung des Vereins im Sinne der Vereinsgründung zu erhalten, kann eine Vereinsauflösung nur
zur Abstimmung kommen, wenn dies durch eine Mehrheit des Vorstandes befürwortet wird.
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Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes
Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung
verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung
Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
verlangt,
ist
die
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der
effektiven Spesen.
10. Die Revisionsstelle
Der Vorstand bestimmt eine Person aus der eigenen Reihe, welche die
Buchführung kontrolliert und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle
durchführen.
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung
Bericht und Antrag.
11. Zeichnungsberechtigung
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift zweier Mitglieder des
Vorstandes.
12. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche
Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
13. Auflösung des Vereins
Um die Ausrichtung des Vereins im Sinne der Vereinsgründung zu erhalten, kann
eine Vereinsauflösung nur zur Abstimmung kommen, wenn dies durch eine
Mehrheit des Vorstandes befürwortet wird. Die Auflösung des Vereins kann durch
Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen und mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder
aufgelöst werden.
Nehmen weniger als 50% aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb
eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann
der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als
50% der Mitglieder anwesend sind.
Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen lokalen,
gemeinnützigen Organisation, wenn möglich mit gleichem oder ähnlichem Zweck
gespendet.
Die Verteilung des Vereinsvermögens unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Diese Regelung ist unwiderruflich.
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