1.Sachsen-Anhaltinischer Prinzenclub e.V.
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1.Sachsen-Anhaltinischer Prinzenclub e.V.
1 1.Sachsen-Anhaltinischer Prinzenclub e.V. Satzung § 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins Der Verein trägt den Namen „1.Sachsen-Anhaltinischer Prinzenclub e.V.“. Er hat seinen Sitz in Quedlinburg und ist eingetragen unter der Vereinsregisternummer 1598 beim Amtsgericht Stendal. Der 1. Sachsen-Anhaltinische Prinzenclub e. V. ist eine Vereinigung ehemaliger Prinzen, hervorgegangen aus Prinzenpaaren des Quedlinburger Carneval Vereines e. V. und Gastprinzenpaaren der vorangegangenen Harzer Prinzentreffen, zur Pflege des Fastnachts-, Karnevals- und Faschingsbrauchtums, der Förderung des traditionellen Kulturgutes und der Jugend im regionalen, überregionalen und europäischen Rahmen. Der 1.Sachsen-Anhaltinische Prinzenclub e.V. ist Mitglied im Landesverband Sachsen-Anhalt, Bund Deutscher Karneval und Närrische Europäische Gemeinschaft. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: - Förderung und Pflege des Fastnachts-, Karnevals- und Faschingsbrauchtums, insbesondere des Sprach- und Liedgutes, - Förderung und Pflege kultureller Tradition im europäischen Sprachraum - Förderung der regionalen und überregionalen Jugendarbeit, insbesondere die Durchführung von traditionellen, kulturellen und sportlichen Projekten, - Förderung von Kultur-, Bildungs- und Brauchtumsveranstaltungen, insbesondere die Durchführung von Brauchtums- und Prinzentreffen im regionalen und überregionalen Rahmen Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist politisch und konfessionell ungebunden. Es werden Beiträge erhoben, welche in einer gesonderten Beitragsordnung festgelegt sind. § 2 Mitgliedschaft Mitglieder des Vereins sind aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder. Aktive Mitglieder sind amtierende Prinzen und Exprinzen, die sich im Verein nachhaltig engagieren. Ehrenmitglieder sind Einzelpersonen, die sich um die Pflege des Karnevals oder die Förderung des 1.Sachsen-Anhaltinischen Prinzenclubs e.V. besondere Verdienste erworben haben. Sie tragen die Bezeichnung „Ehrenprinz“ und werden vom geschäftsführenden Vorstand vorgeschlagen, von der Jahreshauptversammlung bestätigt und vom Präsidenten ernannt, auch wenn sie keine Karnevalsprinzen sind oder waren. Die Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung verpflichtet den Präsidenten zur Ernennung. 2 Die Aufnahme in den 1.Sachsen-Anhaltinischen Prinzenclub e.V. als aktives Mitglied erfolgt schriftlich unter Verwendung des vereinsüblichen Formulars. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines neuen Mitglieds innerhalb seiner Vorstandsitzungen mit einfacher Mehrheit der jeweils anwesenden Mitglieder. Enthaltungen werden als nichtanwesende Mitglieder gewertet. § 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder Alle aktiven und Ehrenmitglieder des 1.Sachsen-Anhaltinischen Prinzenclubs e.V. haben das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und der Jahreshauptversammlung, sowie zur Antragstellung und auch zur Abstimmung auf diesen. Alle aktiven und Ehrenmitglieder haben die Pflicht: - die Satzung anzuerkennen, die Beschlüsse der Organe zu befolgen und stets im Interesse des Vereins zu handeln. - pünktlich die festgesetzten Beiträge zu entrichten. Solange die fälligen Beiträge rückständig sind, ruhen die Rechte gemäß Abs.1. - im Rahmen ihres jeweiligen Status’ den Verein zu fördern. Dies bedeutet bei aktiven Mitgliedern etwa die regelmäßige Teilnahme an den Treffen des Vereins. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft im 1.Sachsen-Anhaltinischen Prinzenclub e.V. endet: a) durch schriftlich erklärten Austritt. Dieser kann nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss an den Vorstand erfolgen, welcher in seiner nächsten Vorstandssitzung über die Austrittserklärung befindet. b) durch Tod. c) durch Ausschluss aus dem Verein. Dieser erfolgt automatisch für Mitglieder, die mit der Beitragszahlung trotz zweimaliger Mahnung und dem Verstreichen-Lassen der, mit den Mahnungen gesetzten, angemessenen Zahlungsfristen im Verzug sind. Im Übrigen kann der Ausschluss nur durch einen 2/3 Mehrheitsbeschluss der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung erfolgen. Enthaltungen werden als nichtanwesende Mitglieder gewertet. Gründe für den Ausschluss sind dabei insbesondere schwerwiegende Verstöße des Mitglieds gegen die ihm nach dieser Satzung obliegenden Pflichten. § 5 Mittel des Vereines Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 6 Die Organe des 1.Sachsen-Anhaltinischen Prinzenclubs e.V. Die Organe des 1.Sachsen-Anhaltinischen Prinzenclubs e.V. sind: - die Jahreshauptversammlung - der Vorstand - die Revisionskommission § 7 Die Jahreshauptversammlung Die Jahreshauptversammlung ist das höchste Organ des 1.Sachsen-Anhaltinischen Prinzenclubs e.V. Sie tritt turnusmäßig einmal im Geschäftsjahr zusammen. Zur Jahreshauptversammlung ist bis spätestens vier Wochen vor dem konkreten Termin durch den Vorstand schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Jahreshauptversammlung ist ausschließlich zuständig für: - die Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten und des geschäftsführenden Vorstandes, - die Entgegennahme des Jahresberichtes des Schatzmeisters, - die Entgegennahme des Prüfberichtes der Revisionskommission, - die Entlastung des Vorstandes, - die Wahl des Vorstandes und der Revisoren, - Änderung der Satzung und der Beitragsordnung, - Ernennung von Ehrenmitgliedern, - Festlegung der Länge der Legislaturperioden der gewählten Organe, - den Beschluss zur Auflösung des Vereins. Anträge zu den Punkten des vorhergehenden Absatzes sind bis spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung über einen Vertreter des geschäftsführenden Vorstandes einzureichen. Anträge, die verspätet gestellt werden, können nur nach Zustimmung durch die Jahreshauptversammlung behandelt werden. Außerhalb des Turnus gemäß Abs.1 ist eine außerordentliche Jahreshauptversammlung einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangt. Die Einladungsfrist beträgt im Falle außerordentlicher Jahreshauptversammlungen 2 Wochen. 4 Die Jahreshauptversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, wobei Enthaltungen als nicht anwesende Mitglieder gezählt werden. Satzungsänderungen bedürfen jedoch einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder, der Beschluss zur Auflösung des Vereins der Mehrheit von 4/5 aller stimmberechtigten Mitglieder. Über die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung führt der Schriftführer Protokoll, welches von den Mitgliedern eingesehen werden kann. Die Durchführung der Wahlen ist in einer gesonderten Wahlordnung geregelt. § 8 Der Vorstand Der Vorstand setzt sich aus folgenden Funktionsträgern zusammen: dem Präsidenten als höchsten Repräsentanten des Vereins, dem Schriftführer (Vizepräsident) dem Schatzmeister. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister. Vertretungsberechtigt sind der Präsident und ein weiteres Vorstandsmitglied iSd. § 26 BGB oder ein Vizepräsident und der Schatzmeister. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit, wobei alle Vorstandsmitglieder die gleiche Stimme haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören im Wesentlichen: - die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Versammlungen, - die Erarbeitung von Beschlussvorlagen, - die Veranstaltungsplanung, - die Finanzplanung, - die Vertretung des Vereins in und gegenüber anderen Vereinen und in der Öffentlichkeit. § 9 Die Revisionskommission Die Revisionskommission prüft die Finanzverwaltung des Vorstandes im Hinblick auf die ordnungsgemäße Buchung und der Zweckmäßigkeit der Finanzmittelverwendung. Sie beantragt ferner die Entlastung des Vorstandes. Sie ist ausschließlich der Jahreshauptversammlung rechenschaftspflichtig. 5 § 10 Auflösung des 1.Sachsen-Anhaltinischen Prinzenclubs e.V. Ein Antrag auf Auflösung des 1.Sachsen-Anhaltinischen Prinzenclubs e.V. kann von jedem Mitglied gestellt werden. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Quedlinburg die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat. § 11 Schlussbestimmungen Die Ordnungen des Vereins (z. B. Geschäftsordnung, Beitragsordnung, Wahlordnung usw.) sind nicht Gegenstand dieser Satzung. Quedlinburg, 15.11.2009