1.Sachsen-Anhaltinischer Prinzenclub e.V.

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1.Sachsen-Anhaltinischer Prinzenclub e.V.
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1.Sachsen-Anhaltinischer Prinzenclub e.V.
Satzung
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Verein trägt den Namen „1.Sachsen-Anhaltinischer Prinzenclub e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Quedlinburg und ist eingetragen unter der Vereinsregisternummer 1598
beim Amtsgericht Stendal.
Der 1. Sachsen-Anhaltinische Prinzenclub e. V. ist eine Vereinigung ehemaliger Prinzen,
hervorgegangen aus Prinzenpaaren des Quedlinburger Carneval Vereines e. V. und
Gastprinzenpaaren der vorangegangenen Harzer Prinzentreffen, zur Pflege des
Fastnachts-, Karnevals- und Faschingsbrauchtums, der Förderung des traditionellen
Kulturgutes und der Jugend im regionalen, überregionalen und europäischen Rahmen.
Der 1.Sachsen-Anhaltinische Prinzenclub e.V. ist Mitglied im Landesverband Sachsen-Anhalt,
Bund Deutscher Karneval und Närrische Europäische Gemeinschaft.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Förderung und Pflege des Fastnachts-, Karnevals- und Faschingsbrauchtums,
insbesondere des Sprach- und Liedgutes,
- Förderung und Pflege kultureller Tradition im europäischen Sprachraum
- Förderung der regionalen und überregionalen Jugendarbeit, insbesondere die
Durchführung von traditionellen, kulturellen und sportlichen Projekten,
- Förderung von Kultur-, Bildungs- und Brauchtumsveranstaltungen, insbesondere die
Durchführung von Brauchtums- und Prinzentreffen im regionalen und
überregionalen Rahmen
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Er ist politisch und konfessionell ungebunden.
Es werden Beiträge erhoben, welche in einer gesonderten Beitragsordnung festgelegt sind.
§ 2 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins sind aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Aktive Mitglieder sind amtierende Prinzen und Exprinzen, die sich im Verein nachhaltig
engagieren.
Ehrenmitglieder sind Einzelpersonen, die sich um die Pflege des Karnevals oder die Förderung
des 1.Sachsen-Anhaltinischen Prinzenclubs e.V. besondere Verdienste erworben haben.
Sie tragen die Bezeichnung „Ehrenprinz“ und werden vom geschäftsführenden Vorstand
vorgeschlagen, von der Jahreshauptversammlung bestätigt und vom Präsidenten ernannt,
auch wenn sie keine Karnevalsprinzen sind oder waren. Die Bestätigung durch die
Jahreshauptversammlung verpflichtet den Präsidenten zur Ernennung.
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Die Aufnahme in den 1.Sachsen-Anhaltinischen Prinzenclub e.V. als aktives Mitglied erfolgt
schriftlich unter Verwendung des vereinsüblichen Formulars.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines neuen Mitglieds innerhalb seiner
Vorstandsitzungen mit einfacher Mehrheit der jeweils anwesenden Mitglieder.
Enthaltungen werden als nichtanwesende Mitglieder gewertet.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle aktiven und Ehrenmitglieder des 1.Sachsen-Anhaltinischen Prinzenclubs e.V. haben das
Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und der Jahreshauptversammlung,
sowie zur Antragstellung und auch zur Abstimmung auf diesen.
Alle aktiven und Ehrenmitglieder haben die Pflicht:
- die Satzung anzuerkennen, die Beschlüsse der Organe zu befolgen und stets im Interesse
des Vereins zu handeln.
- pünktlich die festgesetzten Beiträge zu entrichten. Solange die fälligen Beiträge
rückständig sind, ruhen die Rechte gemäß Abs.1.
- im Rahmen ihres jeweiligen Status’ den Verein zu fördern. Dies bedeutet bei aktiven
Mitgliedern etwa die regelmäßige Teilnahme an den Treffen des Vereins.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im 1.Sachsen-Anhaltinischen Prinzenclub e.V. endet:
a) durch schriftlich erklärten Austritt. Dieser kann nur zum Ende des laufenden
Geschäftsjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss an den Vorstand erfolgen,
welcher in seiner nächsten Vorstandssitzung über die Austrittserklärung befindet.
b) durch Tod.
c) durch Ausschluss aus dem Verein. Dieser erfolgt automatisch für Mitglieder, die mit
der Beitragszahlung trotz zweimaliger Mahnung und dem Verstreichen-Lassen
der, mit den Mahnungen gesetzten, angemessenen Zahlungsfristen im Verzug sind.
Im Übrigen kann der Ausschluss nur durch einen 2/3 Mehrheitsbeschluss der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung erfolgen. Enthaltungen
werden als nichtanwesende Mitglieder gewertet.
Gründe für den Ausschluss sind dabei insbesondere schwerwiegende Verstöße des Mitglieds
gegen die ihm nach dieser Satzung obliegenden Pflichten.
§ 5 Mittel des Vereines
Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Die Organe des 1.Sachsen-Anhaltinischen Prinzenclubs e.V.
Die Organe des 1.Sachsen-Anhaltinischen Prinzenclubs e.V. sind:
- die Jahreshauptversammlung
- der Vorstand
- die Revisionskommission
§ 7 Die Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung ist das höchste Organ des 1.Sachsen-Anhaltinischen Prinzenclubs
e.V. Sie tritt turnusmäßig einmal im Geschäftsjahr zusammen. Zur
Jahreshauptversammlung ist bis spätestens vier Wochen vor dem konkreten Termin durch
den Vorstand schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Das
Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Die Jahreshauptversammlung ist ausschließlich zuständig für:
- die Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten und des geschäftsführenden
Vorstandes,
- die Entgegennahme des Jahresberichtes des Schatzmeisters,
- die Entgegennahme des Prüfberichtes der Revisionskommission,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl des Vorstandes und der Revisoren,
- Änderung der Satzung und der Beitragsordnung,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Festlegung der Länge der Legislaturperioden der gewählten Organe,
- den Beschluss zur Auflösung des Vereins.
Anträge zu den Punkten des vorhergehenden Absatzes sind bis spätestens 14 Tage vor der
Hauptversammlung über einen Vertreter des geschäftsführenden Vorstandes einzureichen.
Anträge, die verspätet gestellt werden, können nur nach Zustimmung durch die
Jahreshauptversammlung behandelt werden.
Außerhalb des Turnus gemäß Abs.1 ist eine außerordentliche Jahreshauptversammlung
einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder
dies unter Angabe der Gründe verlangt. Die Einladungsfrist beträgt im Falle
außerordentlicher Jahreshauptversammlungen 2 Wochen.
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Die Jahreshauptversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, wobei Enthaltungen als nicht anwesende
Mitglieder gezählt werden. Satzungsänderungen bedürfen jedoch einer 2/3 Mehrheit der
anwesenden Mitglieder, der Beschluss zur Auflösung des Vereins der Mehrheit von 4/5
aller stimmberechtigten Mitglieder.
Über die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung führt der Schriftführer Protokoll, welches
von den Mitgliedern eingesehen werden kann.
Die Durchführung der Wahlen ist in einer gesonderten Wahlordnung geregelt.
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus folgenden Funktionsträgern zusammen:
dem Präsidenten als höchsten Repräsentanten des Vereins,
dem Schriftführer (Vizepräsident)
dem Schatzmeister.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister.
Vertretungsberechtigt sind der Präsident und ein weiteres Vorstandsmitglied iSd. § 26
BGB oder ein Vizepräsident und der Schatzmeister.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit, wobei alle Vorstandsmitglieder
die gleiche Stimme haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Präsidenten.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören im Wesentlichen:
- die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Versammlungen,
- die Erarbeitung von Beschlussvorlagen,
- die Veranstaltungsplanung,
- die Finanzplanung,
- die Vertretung des Vereins in und gegenüber anderen Vereinen und in der Öffentlichkeit.
§ 9 Die Revisionskommission
Die Revisionskommission prüft die Finanzverwaltung des Vorstandes im Hinblick auf die
ordnungsgemäße Buchung und der Zweckmäßigkeit der Finanzmittelverwendung.
Sie beantragt ferner die Entlastung des Vorstandes.
Sie ist ausschließlich der Jahreshauptversammlung rechenschaftspflichtig.
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§ 10 Auflösung des 1.Sachsen-Anhaltinischen Prinzenclubs e.V.
Ein Antrag auf Auflösung des 1.Sachsen-Anhaltinischen Prinzenclubs e.V. kann von jedem
Mitglied gestellt werden.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Quedlinburg die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Schlussbestimmungen
Die Ordnungen des Vereins (z. B. Geschäftsordnung, Beitragsordnung, Wahlordnung usw.) sind
nicht Gegenstand dieser Satzung.
Quedlinburg, 15.11.2009

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