Richtlinien der Kantonalen Kommission der Loterie - AFS-FVS

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Richtlinien der Kantonalen Kommission der Loterie - AFS-FVS
Richtlinien der Kantonalen Kommission der Loterie Romande für den Sport
(LoRo-Sport-Kommission) vom 1. Januar 2014
über die Gewährung einer finanzieller Unterstützung für den Leistungs- und
Freizeitsport
Die LoRo-Sport-Kommission
gestützt auf die Verordnung vom 29. Juni 2010 über die Verteilung der Loterie RomandeGelder zugunsten des Sports;
erlässt folgende Richtlinien:
Art. 1
Grundlagen
Sie sieht vor, dass ein Teil der Gelder zur Unterstützung des Leistungs- und Freizeitsport
gewährt werden.
Art. 2
Nutzniessende
In der Regel können jene Verbände, Vereine und Klubs (Nutzniessende) jährlich in den
Genuss eines ordentlichen Beitrags kommen, die Mitglied des FVS sind.
Art. 3
Kriterien
- Als Mitglied wird die natürliche Person angesehen, die statutarisch einem Sportverband
oder individuell einem Dachverband angeschlossen ist.
- Das registrierte Mitglied zahlt dem Verband einen Jahresbeitrag oder verfügt über eine
Lizenz in der betreffenden Sportart.
- In seiner Sportart kann das registrierte Mitglied nur einmal gezählt werden.
- Der Zusammenschluss von mehreren Personen mit einem einzigen Mitgliederbeitrag zählt
als Einzelnmitglied.
- Passivmitglieder oder Sponsoren können nicht als Mitglieder deklariert werden.
Umfrage betreffend Mitglieder
Gemäss dem von der Kommission LoRo-Sport erteilten Mandat führt der FVS periodisch
Umfragen bei den Nutzniessenden durch. Eine solche Umfrage findet in der Regel alle zwei
Jahre statt. Die Anzahl Mitglieder kann bei den zuständigen Organen überprüft werden. Im
Zweifelsfall kann die Kommission LoRo-Sport oder der FVS einen Verband vorladen, um
zusätzliche Informationen zu erhalten, oder die Anzahl Mitglieder überprüfen lassen.
-2Art. 4 Bedingungen
Sämtliche Verbände und Vereine, die eine finanzielle Unterstützung beabsichtigen müssen:
- die Erhebungsumfrage beantworten.
- alle zwei Jahre dem FVS ein Dossier, welches die kantonale oder regionale Struktur der
Förderung des Nachwuchses und des Spitzensportes in seiner Sportart beinhaltet abliefern.
Nach der ersten finanziellen Unterstützung muss ein Bericht über die Entwicklung und die
Resultate der Struktur dem Dossier beigefügt werden.
- an der jährlichen Delegiertenversammlung des FVS teilnehmen.
Das angewendete Kriterium zur Erteilung einer finanziellen Unterstützung ist die Anzahl der
Mitglieder aus der Erhebung und die Beachtung der Bedingungen.
Art. 5
Gewährung eines ordentlichen Beitrags
Der ordentliche Beitrag setzt sich wie folgt zusammen:
Verbände
- Grundbeitrag:
- Beitrag pro Mitglied:
Vereine
- Beitrag pro Mitglied:
2’500 Franken;
der zur Verfügung Gesamtbetrag wird durch die Anzahl
sämtlicher Mitglieder geteilt. Dies ergibt den Betrag pro
Mitglied. Dieser Gesamtbetrag wird jedes Jahr neu
festgelegt.
der zur Verfügung Gesamtbetrag wird durch die Anzahl
sämtlicher Mitglieder geteilt. Dies ergibt den Betrag pro
Mitglied. Dieser Gesamtbetrag wird jedes Jahr neu
festgelegt.
Sanktionen
Wer die Erhebungsumfrage des FVS nicht beantwortet, dem wird keine finanzielle
Unterstützung überwiesen.
Jährlicher Verteilungsplan
Die Kommission LoRo-Sport erstellt, vorbehaltlich des Einverständnisses des Staatsrates,
einen jährlichen Verteilungsplan zu Handen der Direktion.
Art. 6
Gesuch / Abrechnung
Die Nutzniessenden stellen weder ein Gesuch noch eine Abrechnung.
Art. 7
Verpflichtung der Nutzniessenden
Die Nutzniessenden sind gehalten, die finanzielle Unterstützung als solche in ihrer
Jahresrechnung zu führen und werden aufgefordert, das Logo der Loterie Romande-Sport in
ihre Druckerzeugnisse aufzunehmen.
Die Unterstützungshilfe wird nur auf dem Konto des Nutzneissendens (kein privates Konto)
überwiesen werden.
Ein Einzahlungsschein oder eine Kopie des Briefkopfes des Kontoauszuges soll der
Abrechnung beigelegt werden.
Die Kommission LoRo-Sport kann von ihnen die Jahresrechnung, die Bilanz und wenn nötig
weitere Unterlagen verlangen.
-3-
Art. 8
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2014 in Kraft.
Der Präsident
11.09.2013
Ref : Verordnung vom 29. Juni 2010 über die Verteilung Loterie Romande-Gelder zugunsten des Sports
http://www.fr.ch/publ/fr/pub/recueil_officiel/2010/livraison_no_27.htm
http://www.fr.ch/publ/de/pub/amtlich_sammlung/2010/lieferung_nr_27.htm