Richtlinien der Kantonalen Kommission der Loterie - AFS-FVS
Transcription
Richtlinien der Kantonalen Kommission der Loterie - AFS-FVS
Richtlinien der Kantonalen Kommission der Loterie Romande für den Sport (LoRo-Sport-Kommission) vom 1. Januar 2014 über die Gewährung einer finanzieller Unterstützung für den Leistungs- und Freizeitsport Die LoRo-Sport-Kommission gestützt auf die Verordnung vom 29. Juni 2010 über die Verteilung der Loterie RomandeGelder zugunsten des Sports; erlässt folgende Richtlinien: Art. 1 Grundlagen Sie sieht vor, dass ein Teil der Gelder zur Unterstützung des Leistungs- und Freizeitsport gewährt werden. Art. 2 Nutzniessende In der Regel können jene Verbände, Vereine und Klubs (Nutzniessende) jährlich in den Genuss eines ordentlichen Beitrags kommen, die Mitglied des FVS sind. Art. 3 Kriterien - Als Mitglied wird die natürliche Person angesehen, die statutarisch einem Sportverband oder individuell einem Dachverband angeschlossen ist. - Das registrierte Mitglied zahlt dem Verband einen Jahresbeitrag oder verfügt über eine Lizenz in der betreffenden Sportart. - In seiner Sportart kann das registrierte Mitglied nur einmal gezählt werden. - Der Zusammenschluss von mehreren Personen mit einem einzigen Mitgliederbeitrag zählt als Einzelnmitglied. - Passivmitglieder oder Sponsoren können nicht als Mitglieder deklariert werden. Umfrage betreffend Mitglieder Gemäss dem von der Kommission LoRo-Sport erteilten Mandat führt der FVS periodisch Umfragen bei den Nutzniessenden durch. Eine solche Umfrage findet in der Regel alle zwei Jahre statt. Die Anzahl Mitglieder kann bei den zuständigen Organen überprüft werden. Im Zweifelsfall kann die Kommission LoRo-Sport oder der FVS einen Verband vorladen, um zusätzliche Informationen zu erhalten, oder die Anzahl Mitglieder überprüfen lassen. -2Art. 4 Bedingungen Sämtliche Verbände und Vereine, die eine finanzielle Unterstützung beabsichtigen müssen: - die Erhebungsumfrage beantworten. - alle zwei Jahre dem FVS ein Dossier, welches die kantonale oder regionale Struktur der Förderung des Nachwuchses und des Spitzensportes in seiner Sportart beinhaltet abliefern. Nach der ersten finanziellen Unterstützung muss ein Bericht über die Entwicklung und die Resultate der Struktur dem Dossier beigefügt werden. - an der jährlichen Delegiertenversammlung des FVS teilnehmen. Das angewendete Kriterium zur Erteilung einer finanziellen Unterstützung ist die Anzahl der Mitglieder aus der Erhebung und die Beachtung der Bedingungen. Art. 5 Gewährung eines ordentlichen Beitrags Der ordentliche Beitrag setzt sich wie folgt zusammen: Verbände - Grundbeitrag: - Beitrag pro Mitglied: Vereine - Beitrag pro Mitglied: 2’500 Franken; der zur Verfügung Gesamtbetrag wird durch die Anzahl sämtlicher Mitglieder geteilt. Dies ergibt den Betrag pro Mitglied. Dieser Gesamtbetrag wird jedes Jahr neu festgelegt. der zur Verfügung Gesamtbetrag wird durch die Anzahl sämtlicher Mitglieder geteilt. Dies ergibt den Betrag pro Mitglied. Dieser Gesamtbetrag wird jedes Jahr neu festgelegt. Sanktionen Wer die Erhebungsumfrage des FVS nicht beantwortet, dem wird keine finanzielle Unterstützung überwiesen. Jährlicher Verteilungsplan Die Kommission LoRo-Sport erstellt, vorbehaltlich des Einverständnisses des Staatsrates, einen jährlichen Verteilungsplan zu Handen der Direktion. Art. 6 Gesuch / Abrechnung Die Nutzniessenden stellen weder ein Gesuch noch eine Abrechnung. Art. 7 Verpflichtung der Nutzniessenden Die Nutzniessenden sind gehalten, die finanzielle Unterstützung als solche in ihrer Jahresrechnung zu führen und werden aufgefordert, das Logo der Loterie Romande-Sport in ihre Druckerzeugnisse aufzunehmen. Die Unterstützungshilfe wird nur auf dem Konto des Nutzneissendens (kein privates Konto) überwiesen werden. Ein Einzahlungsschein oder eine Kopie des Briefkopfes des Kontoauszuges soll der Abrechnung beigelegt werden. Die Kommission LoRo-Sport kann von ihnen die Jahresrechnung, die Bilanz und wenn nötig weitere Unterlagen verlangen. -3- Art. 8 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2014 in Kraft. Der Präsident 11.09.2013 Ref : Verordnung vom 29. Juni 2010 über die Verteilung Loterie Romande-Gelder zugunsten des Sports http://www.fr.ch/publ/fr/pub/recueil_officiel/2010/livraison_no_27.htm http://www.fr.ch/publ/de/pub/amtlich_sammlung/2010/lieferung_nr_27.htm