Ferner rügt sie einen Verstoß gegen den Grundsatz der - EUR-Lex

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Ferner rügt sie einen Verstoß gegen den Grundsatz der - EUR-Lex
24.11.2007
Amtsblatt der Europäischen Union
DE
Ferner rügt sie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Solidarität und der loyalen Zusammenarbeit, indem sie der Kommission
vorwirft, sie sei nicht in einen Dialog eingetreten und habe es
der Klägerin nicht ermöglicht, streitige Fragen vor dem Erlass
der angefochtenen Verordnung zu klären.
Schließlich trägt die Klägerin vor, dass die angefochtene Verordnung gegen das Recht auf freie Ausübung einer wirtschaftlichen
Betätigung verstoße, da das aufgestellte Fangverbot Personen
betreffe, die in der Praxis die Art der von ihnen ausgeübten
Tätigkeit nicht ändern könnten und für die der Fischfang die einzige Quelle für den Lebensunterhalt sei; dies gelte umso mehr,
als das Verbot absolut sei und keinerlei Ausnahmen zulasse.
(1) ABl. L 180, S. 3.
(2) ABl. L 367, S. 1.
C 283/39
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Marke
„Roland Garros“ für Waren der Klassen 3, 16,18, 22, 28, 32, 41
und 42.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe des Widerspruchs für alle angegriffenen Waren.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde gilt als nicht
eingelegt, weil die Beschwerdegebühr nicht fristgerecht entrichtet
wurde.
Klage, eingereicht am 27. September 2007 — Italien/
Kommission
(Rechtssache T-381/07)
(2007/C 283/71)
Klage, eingereicht am 25. September 2007 — Kaloudis/
HABM — Fédération Française de Tennis (Roland Garros
SPORTSWEAR)
(Rechtssache T-380/07)
(2007/C 283/70)
Sprache der Klageschrift: Französisch
Parteien
Kläger: Dimitrios Kaloudis (Dassia-Korfu, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Kaloudis)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken,
Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Fédération
Française de Tennis (Paris, Frankreich)
Anträge
Der Kläger beantragt,
— die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM
vom 19. Juli 2007 aufzuheben;
— der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Roland Garros
SPORTSWEAR Nr. 3114477 für die Klasse 25 stattzugeben;
— die Kosten dem anderen Beteiligten im Verfahren vor der
Beschwerdekammer aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Kläger.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „Roland Garros
SPORTSWEAR“ für Waren der Klasse 25 — Anmeldung
Nr. 3114477.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Markenoder Zeichenrechts: Fédération Française de Tennis.
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin:
Italienische
Republik
P. Gentili, Avvocato dello Stato)
(Prozessbevollmächtigter:
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt
— die Mitteilung der Europäischen Kommission, Generaldirektion Regionalpolitik, vom 18. Juli 2007, Nr. 007584 — Programme und Projekte auf Zypern, in Griechenland, Ungarn,
Italien, Malta und den Niederlanden betreffend Zahlungen
der Kommission, die vom beantragten Betrag abweichen,
Az. DOCUP Toskana Ziel 2 (Nr. CCI 2000 IT 16 2DO 001)
— für nichtig zu erklären;
— die Mitteilung der Europäischen Kommission, Generaldirektion Regionalpolitik, vom 21. August 2007, Nr. 009059 —
Programme und Projekte auf Zypern, in Griechenland,
Ungarn, Italien, Malta und den Niederlanden betreffend
Bestätigung und Anmeldung der Zwischenaufstellungen der
Ausgaben und des Auszahlungsantrags, Az. DOCUP Veneto
Ziel 2 2000-2006 (Nr. CCI 2000 IT 16 2DO 005) — für
nichtig zu erklären;
— die Mitteilung der Europäischen Kommission, Generaldirektion Regionalpolitik, vom 21. August 2007, Nr. 009061 —
Programme und Projekte auf Zypern, in Griechenland,
Ungarn, Italien, Malta und den Niederlanden betreffend
Zahlungen der Kommission, die vom beantragten Betrag
abweichen, Az. DOCUP Ziel 2 „Latium“ 2000-2006
(Nr. CCI 2000 IT 16 2DO 009) — für nichtig zu erklären;
— die Mitteilung der Europäischen Kommission, Generaldirektion Regionalpolitik vom 29. August 2007, Nr. 009249 —
Programme und Projekte auf Zypern, in Griechenland,
Ungarn, Italien, Malta und den Niederlanden betreffend
Zahlungen der Kommission, die vom beantragten Betrag
abweichen, Az. DOCUP Piemont 2000-2006 (Nr. CCI 2000
IT 16 2DO 007) — für nichtig zu erklären;

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