Ferner rügt sie einen Verstoß gegen den Grundsatz der - EUR-Lex
Transcription
Ferner rügt sie einen Verstoß gegen den Grundsatz der - EUR-Lex
24.11.2007 Amtsblatt der Europäischen Union DE Ferner rügt sie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Solidarität und der loyalen Zusammenarbeit, indem sie der Kommission vorwirft, sie sei nicht in einen Dialog eingetreten und habe es der Klägerin nicht ermöglicht, streitige Fragen vor dem Erlass der angefochtenen Verordnung zu klären. Schließlich trägt die Klägerin vor, dass die angefochtene Verordnung gegen das Recht auf freie Ausübung einer wirtschaftlichen Betätigung verstoße, da das aufgestellte Fangverbot Personen betreffe, die in der Praxis die Art der von ihnen ausgeübten Tätigkeit nicht ändern könnten und für die der Fischfang die einzige Quelle für den Lebensunterhalt sei; dies gelte umso mehr, als das Verbot absolut sei und keinerlei Ausnahmen zulasse. (1) ABl. L 180, S. 3. (2) ABl. L 367, S. 1. C 283/39 Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Marke „Roland Garros“ für Waren der Klassen 3, 16,18, 22, 28, 32, 41 und 42. Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe des Widerspruchs für alle angegriffenen Waren. Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt, weil die Beschwerdegebühr nicht fristgerecht entrichtet wurde. Klage, eingereicht am 27. September 2007 — Italien/ Kommission (Rechtssache T-381/07) (2007/C 283/71) Klage, eingereicht am 25. September 2007 — Kaloudis/ HABM — Fédération Française de Tennis (Roland Garros SPORTSWEAR) (Rechtssache T-380/07) (2007/C 283/70) Sprache der Klageschrift: Französisch Parteien Kläger: Dimitrios Kaloudis (Dassia-Korfu, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Kaloudis) Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Fédération Française de Tennis (Paris, Frankreich) Anträge Der Kläger beantragt, — die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 19. Juli 2007 aufzuheben; — der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Roland Garros SPORTSWEAR Nr. 3114477 für die Klasse 25 stattzugeben; — die Kosten dem anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen. Klagegründe und wesentliche Argumente Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Kläger. Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „Roland Garros SPORTSWEAR“ für Waren der Klasse 25 — Anmeldung Nr. 3114477. Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Markenoder Zeichenrechts: Fédération Française de Tennis. Verfahrenssprache: Italienisch Parteien Klägerin: Italienische Republik P. Gentili, Avvocato dello Stato) (Prozessbevollmächtigter: Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften Anträge Die Klägerin beantragt — die Mitteilung der Europäischen Kommission, Generaldirektion Regionalpolitik, vom 18. Juli 2007, Nr. 007584 — Programme und Projekte auf Zypern, in Griechenland, Ungarn, Italien, Malta und den Niederlanden betreffend Zahlungen der Kommission, die vom beantragten Betrag abweichen, Az. DOCUP Toskana Ziel 2 (Nr. CCI 2000 IT 16 2DO 001) — für nichtig zu erklären; — die Mitteilung der Europäischen Kommission, Generaldirektion Regionalpolitik, vom 21. August 2007, Nr. 009059 — Programme und Projekte auf Zypern, in Griechenland, Ungarn, Italien, Malta und den Niederlanden betreffend Bestätigung und Anmeldung der Zwischenaufstellungen der Ausgaben und des Auszahlungsantrags, Az. DOCUP Veneto Ziel 2 2000-2006 (Nr. CCI 2000 IT 16 2DO 005) — für nichtig zu erklären; — die Mitteilung der Europäischen Kommission, Generaldirektion Regionalpolitik, vom 21. August 2007, Nr. 009061 — Programme und Projekte auf Zypern, in Griechenland, Ungarn, Italien, Malta und den Niederlanden betreffend Zahlungen der Kommission, die vom beantragten Betrag abweichen, Az. DOCUP Ziel 2 „Latium“ 2000-2006 (Nr. CCI 2000 IT 16 2DO 009) — für nichtig zu erklären; — die Mitteilung der Europäischen Kommission, Generaldirektion Regionalpolitik vom 29. August 2007, Nr. 009249 — Programme und Projekte auf Zypern, in Griechenland, Ungarn, Italien, Malta und den Niederlanden betreffend Zahlungen der Kommission, die vom beantragten Betrag abweichen, Az. DOCUP Piemont 2000-2006 (Nr. CCI 2000 IT 16 2DO 007) — für nichtig zu erklären;